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Version: 31.12.1992
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Ausführungsbestimmungen über die Anerkennung und Unterstützung sozialpädagogischer Pflegefamilien

über die Anerkennung und Unterstützung sozialpädagogischer Pflegefamilien vom 3. Januar 1989 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 2 und 5 der Verordnung über Beiträge an Kinder- und Jugendheime sowie an Behinderteneinrichtungen vom 10. November 1988 2 , beschliesst:

Art. 1

Sozialpädagogische Pflegefamilien Sozialpädagogische Pflegefamilien sind Pflegefamilien, die gefährdete oder verhaltensschwierige Kinder auf behördliche Anordnung zur Erziehung bis zur Eingliederung ins Berufsleben aufnehmen.

Art. 2

Anerkennung Eine Pflegefamilie kann auf Gesuch hin durch den Regierungsrat als sozialpädagogische Pflegefamilie anerkannt werden, wenn: a. der hauptberuflich erzieherisch tätige Pflegeelternteil sich für diese Tätigkeit eignet, über eine soziale oder pädagogische Fachausbildung und über Erziehungserfahrung verfügt; b. mit einer langfristigen Tätigkeit der Pflegefamilie gerechnet werden kann; c. die Wohnung der Pflegefamilie so gelegen ist, dass die Pflegekinder ohne weiteres die Schule besuchen und normale soziale Kontakte pflegen können; d. in der Regel nur bis zu vier Pflegekinder in der Pflegefamilie aufgenommen werden.

Art. 3

3 Betriebsbeitrag
1 Den anerkannten sozialpädagogischen Pflegefamilien werden monatliche pauschale Betriebsbeiträge ausgerichtet. Sie betragen: a. bei einem Pflegekind Fr. 1845.–; b. bei zwei Pflegekindern je Fr. 1735.–; c. bei drei Pflegekindern je Fr. 1625.–; d. bei vier Pflegekindern je Fr. 1515.–.
2 Werden ausnahmsweise und vorübergehend mehr Pflegekinder in der Pflegefamilie aufgenommen, so werden die pauschalen Betriebsbeiträge pro Kind entsprechend gekürzt.
3 Die pauschalen Betriebsbeiträge werden jeweils auf Monatsende ausbezahlt.

Art. 4

4 Kostgeldbeitrag Der Kostgeldbeitrag beträgt Fr. 25.– pro Tag und Kind.

Art. 5

Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf 1. Januar 1989 in Kraft.
1 LB XX, 283; geändert durch Nachtrag vom 3. März 1993, in Kraft seit 1. Januar 1993 (LB XXII, 205)
2 LB XX, 251
3 Fassung gemäss Nachtrag vom 3. März 1993
4 Eingefügt durch Nachtrag vom 3. März 1993
Version: 01.01.1993
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Ausführungsbestimmungen über die Anerkennung und Unterstützung sozialpädagogischer Pflegefamilien

über die Anerkennung und Unterstützung sozialpädagogischer Pflegefamilien vom 3. Januar 1989 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 2 und 5 der Verordnung über Beiträge an Kinder- und Jugendheime sowie an Behinderteneinrichtungen vom 10. November 1988 2 , beschliesst:

Art. 1

Sozialpädagogische Pflegefamilien Sozialpädagogische Pflegefamilien sind Pflegefamilien, die gefährdete oder verhaltensschwierige Kinder auf behördliche Anordnung zur Erziehung bis zur Eingliederung ins Berufsleben aufnehmen.

Art. 2

Anerkennung Eine Pflegefamilie kann auf Gesuch hin durch den Regierungsrat als sozialpädagogische Pflegefamilie anerkannt werden, wenn: a. der hauptberuflich erzieherisch tätige Pflegeelternteil sich für diese Tätigkeit eignet, über eine soziale oder pädagogische Fachausbildung und über Erziehungserfahrung verfügt; b. mit einer langfristigen Tätigkeit der Pflegefamilie gerechnet werden kann; c. die Wohnung der Pflegefamilie so gelegen ist, dass die Pflegekinder ohne weiteres die Schule besuchen und normale soziale Kontakte pflegen können; d. in der Regel nur bis zu vier Pflegekinder in der Pflegefamilie aufgenommen werden.

Art. 3

3 Betriebsbeitrag
1 Den anerkannten sozialpädagogischen Pflegefamilien werden monatliche pauschale Betriebsbeiträge ausgerichtet. Sie betragen: a. bei einem Pflegekind Fr. 1845.–; b. bei zwei Pflegekindern je Fr. 1735.–; c. bei drei Pflegekindern je Fr. 1625.–; d. bei vier Pflegekindern je Fr. 1515.–.
2 Werden ausnahmsweise und vorübergehend mehr Pflegekinder in der Pflegefamilie aufgenommen, so werden die pauschalen Betriebsbeiträge pro Kind entsprechend gekürzt.
3 Die pauschalen Betriebsbeiträge werden jeweils auf Monatsende ausbezahlt.

Art. 4

4 Kostgeldbeitrag Der Kostgeldbeitrag beträgt Fr. 25.– pro Tag und Kind.

Art. 5

Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf 1. Januar 1989 in Kraft.
1 LB XX, 283; geändert durch Nachtrag vom 3. März 1993, in Kraft seit 1. Januar 1993 (LB XXII, 205)
2 LB XX, 251
3 Fassung gemäss Nachtrag vom 3. März 1993
4 Eingefügt durch Nachtrag vom 3. März 1993
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