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Version: 31.12.2010
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REGLEMENT zur Umsetzung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

REGLEMENT zur Umsetzung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (vom 9. März 2010 1 ; Stand am 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) 2 , das Konkordat vom
15. November 2007 über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sport - veranstaltungen 3 und auf Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung 4 , beschliesst:

Artikel 1 Gegenstand

Dieses Reglement vollzieht das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und das Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen.

Artikel 2 Zuständige kantonale Behörde

Das Amt für Kantonspolizei ist die zuständige kantonale Behörde im Sinne des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen.

Artikel 3 Gerichtliche Überprüfung des Polizeigewahrsams

1 Die betroffene Person kann die Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams beim Zwangsmassnahmengericht nach Artikel 19e, für Jugendliche nach

Artikel 19f des Gesetzes über die Organisation der richterlichen Behörden 5

anfechten. 6
1 AB vom 26. März 2010
2 SR 120
3 RB 3.8319
4 RB 1.1101
5 RB 2.3221 1
2 Die Vorschriften der Strafprozessordnung 7 über die gerichtliche Überprü - fung der Untersuchungshaft sind sinngemäss anzuwenden.

Artikel 4 Gerichtliche Überprüfung des Polizeigewahrsams

Soweit nicht die Bestimmungen der Strafprozessordnung 8 anzuwenden sind, richtet sich das Verfahren zum Vollzug des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 9 .

Artikel 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 23. Januar 2007 zur Umsetzung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit 10 wird aufgehoben.

Artikel 6 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. April 2010 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Isidor Baumann Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
6 Fassung gemäss RRB vom 10. Mai 2011, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 20. Mai 2011).
7 RB 3.9222
8 RB 3.9222
9 RB 2.2345
10 RB 3.8325
2
Version: 01.01.2011
Anzahl Änderungen: 2

REGLEMENT zur Umsetzung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

REGLEMENT zur Umsetzung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (vom 9. März 2010 1 ; Stand am 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) 2 , das Konkordat vom
15. November 2007 über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sport - veranstaltungen 3 und auf Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung 4 , beschliesst:

Artikel 1 Gegenstand

Dieses Reglement vollzieht das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und das Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen.

Artikel 2 Zuständige kantonale Behörde

Das Amt für Kantonspolizei ist die zuständige kantonale Behörde im Sinne des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen.

Artikel 3 Gerichtliche Überprüfung des Polizeigewahrsams

1 Die betroffene Person kann die Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams beim Zwangsmassnahmengericht nach Artikel 19e, für Jugendliche nach

Artikel 19f des Gesetzes über die Organisation der richterlichen Behörden 5

anfechten. 6
1 AB vom 26. März 2010
2 SR 120
3 RB 3.8319
4 RB 1.1101
5 RB 2.3221
6 Fassung gemäss RRB vom 10. Mai 2011, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 20. Mai 2011). 1
2 Die Vorschriften der Strafprozessordnung 7 über die gerichtliche Überprü - fung der Untersuchungshaft sind sinngemäss anzuwenden.

Artikel 4 Gerichtliche Überprüfung des Polizeigewahrsams

Soweit nicht die Bestimmungen der Strafprozessordnung 8 anzuwenden sind, richtet sich das Verfahren zum Vollzug des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 9 .

Artikel 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 23. Januar 2007 zur Umsetzung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit 10 wird aufgehoben.

Artikel 6 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. April 2010 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Isidor Baumann Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
7 RB 3.9222
8 RB 3.9222
9 RB 2.2345
10 RB 3.8325
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