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Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung * (Ausgleichskassenverordnung, AKV) vom 24. April 1996 (Stand 1. Januar 2016) Der Landrat, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 11 des Einführungsgesetzes vom 25. April 1993 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 1 ) , beschliesst: 1 Organisation § 1 Landrat 1 Der Landrat beschliesst über den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken und Gebäuden des Verwaltungsvermögens, sofern das Einzelgeschäft eine Million Franken erreicht oder übersteigt. § 2 * Aufsichtskommission 1 Die Aufsichtskommission erfüllt ihre Aufgaben gemäss der Landrats - gesetzgebung, soweit keine bundesrechtliche Aufsicht besteht. § 3 Verwaltungskommission 1. Zusammensetzung 1 Die Verwaltungskommission besteht aus fünf Mitgliedern; sie wird auf die verfassungsmässige Amtsdauer gewählt. * 2 Die Direktion der Ausgleichskasse nimmt an den Sitzungen der Ver - waltungskommission mit beratender Stimme und Antragsrecht teil, vor - behalten bleiben die kantonalen Bestimmungen über den Ausstand. 3 Das Sekretariat wird durch die Ausgleichskasse besorgt. 1) NG 741.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 4 2. Aufgaben 1 Die Verwaltungskommission ist das oberste Organ der Ausgleichskas - se. 2 Sie ist zuständig für: 1. die Aufsicht über die Geschäftsführung, soweit sie nicht der Bun - desaufsicht untersteht; 2. * die Wahl der Direktion der Ausgleichskasse; 3. die Bestimmung der Revisions- und Kontrollstellen; 4. die Verabschiedung des Geschäftsberichtes und der Jahresrech - nung zuhanden des Landrates; 5. die Wahl des Vizepräsidiums der Verwaltungskommission; 6. den Erlass des Stellen- und Einreihungsplanes sowie die Festle - gung der Besoldungen; 7. die Wahl des ständigen Personals; 8. die Regelung der Unterschriftsberechtigung; 9. die Festlegung der Beiträge an die Kosten der AHV-Zweigstellen; 10. die Genehmigung der Wahl der Leitung der AHV-Zweigstellen; 11. die Festlegung der Verwaltungskostenbeiträge im Rahmen von Art. 69 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen - versicherung (AHVG) 2 ) ; 12. den Entscheid über den Bau von Verwaltungsbauten sowie den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken der Ausgleichs - kasse, sofern das Einzelgeschäft nicht in die Zuständigkeit des Landrates fällt. § 5 3. Verfahren 1 Das Verfahren der Verwaltungskommission richtet sich nach den Be - stimmungen der Behördengesetzgebung 3 ) . 2 Jedes Mitglied der Verwaltungskommission kann im Einverständnis mit der Gesamtkommission von der Direktion der Ausgleichskasse Auskunft über die Geschäfte und die Behandlung einzelner Fälle sowie Einsicht in bestimmte Akten verlangen. § 6 * ... 2) SR 831.10 3) NG 161.1 2
§ 7 * Direktion 1 Die Direktion ist die Geschäftsleitung. Sie ist zuständig für alle Mass - nahmen, Verfügungen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. 2 Die Direktion erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: 1. die Organisation des Geschäftsbetriebes der Ausgleichskasse; 2. die Anstellung des nicht ständigen Personals; 3. die Vertretung der Ausgleichskasse nach aussen; 4. die Orientierung der Verwaltungskommission über den Ge - schäftsgang; 5. die Vorbereitung der Geschäfte der Verwaltungskommission; 6. die Aufsicht über die Zweigstellen; 7. die Erledigung der ihr von der Verwaltungskommission übertrage - nen Aufgaben; 8. die Erfüllung der weiteren ihr durch die Gesetzgebung übertrage - nen Aufgaben. § 8 Revisionsstellen 1. Kassenrevision 1 Die Verwaltungskommission bestimmt die Revisionsstelle, die gemäss Bundesrecht die Kassenrevision vornimmt. 2 Die Revisionsstelle erfüllt ihre Aufgaben nach den Weisungen des Bundes. 3 Sie erstattet der zuständigen Bundesbehörde, der Verwaltungskom - mission und der Direktion Bericht. § 9 2. Arbeitgeberkontrolle 1 Die Verwaltungskommission kann externe Kontrollstellen mit der Arbeitgeberkontrolle gemäss Bundesrecht beauftragen. § 10 3. AHV-Zweigstellenrevision 1 Die AHV-Zweigstellen werden periodisch durch die Ausgleichskasse geprüft. 2 Der Revisionsbericht ist der Verwaltungskommission, dem Gemeinde - rat und der AHV-Zweigstelle zuzustellen. 3
2 AHV-Zweigstellen § 11 Aufgaben 1 Die AHV-Zweigstellenleitung als Vertretung der Ausgleichskasse in den Gemeinden wahren den direkten Kontakt mit den Kassenmitglie - dern; sie sind verpflichtet, den Beitragspflichtigen und den Versicherten Auskunft zu erteilen und ihnen beim Ausfüllen der Formulare zu helfen. 2 Die AHV-Zweigstellenleitungen haben die ihnen durch die Gesetzge - bung übertragenen Aufgaben, insbesondere gemäss Art. 116 der Ver - ordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) 4 ) , nach den Weisungen der Ausgleichskasse zu erfüllen. Die Ausgleichs - kasse und die Zweigstellen führen einen direkten Geschäftsverkehr. 3 Im Rahmen der Übertragung weiterer Aufgaben an die Ausgleichskas - se können den Zweigstellen ebenfalls weitere Aufgaben übertragen werden. § 12 Mahnverfahren 1 Erfüllt die Leitung einer AHV-Zweigstelle ihre Aufgaben nicht oder nur ungenügend, hat die Ausgleichskasse sie schriftlich zu mahnen und ihr für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine angemessene Frist zu setzen. 2 Nach unbenütztem Ablauf der Frist hat die Ausgleichskasse den Gemeinderat zu benachrichtigen, der für die sofortige Behebung der Mängel verantwortlich ist. 3 Muss das Mahnverfahren wiederholt gegen eine AHV-Zweigstellenlei - tung durchgeführt werden, kann die Verwaltungskommission die Wahl - genehmigung widerrufen. § 13 Beiträge an die Kosten 1. Festsetzung 1 Die Verwaltungskommission legt die Beiträge an die Kosten der AHV- Zweigstellen fest. Sie bestimmt angemessene Pauschalen für die Besol - dung und den Sachaufwand. 2 Die Pauschalen berücksichtigen die Einwohnerzahl sowie die Zahl der Kassenmitglieder der politischen Gemeinde. 4) SR 831.101 4
§ 14 2. Rechtsmittel 1 Gegen die Festsetzung der Beiträge an die Kosten der AHV-Zweigstel - len kann der Gemeinderat binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben. 3 Besondere Bestimmungen § 15 Aufsicht 1 Die Ausgleichskasse erfüllt ihre Aufgaben unter direkter Aufsicht des Bundes. 2 In Verwaltungsangelegenheiten und bei der Erfüllung von Aufgaben, die der Ausgleichskasse gemäss Art. 2 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 5 ) übertragen sind, untersteht sie der Aufsicht der Verwaltungskommissi - on, soweit die Aufsicht nicht vom Bund wahrgenommen wird. Vorbehal - ten bleibt die Oberaufsicht des Landrates beziehungsweise der Auf - sichtskommission. * § 16 Beitragserlass 1 Bei Beitragserlassgesuchen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AHVG 6 ) ist die Fürsorgebehörde der Wohnsitzgemeinde der gesuchstellenden Person anzuhören. § 17 * Verfahren 1 Soweit die Bundesgesetzgebung und die kantonale Einführungsge - setzgebung keine anderslautenden Bestimmungen enthalten, richtet sich das Verfahren der Ausgleichskasse nach dem Verwaltungsrechts - pflegegesetz 7 ) . § 18 * Rechtsschutz 1 Soweit das Bundesrecht keine abweichenden Bestimmungen enthält, richtet sich das Verfahren nach der Gesetzgebung über die Sozialversi - cherungsrechtspflege 8 ) . 5) NG 741.1 6) SR 831.10 7) NG 265.1 8) NG 264.1 5
4 Schlussbestimmung § 19 Rechtskraft 1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. 2 Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes 9 ) unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund 10 ) in Kraft und ist in die Gesetzes - sammlung aufzunehmen. 3 Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho - ben. 9) NG 151.1 (heute aufgehoben) 10) Vom Bund genehmigt am 14. Juni 1996 6
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 24.04.1996 24.04.1996 Erlass Erstfassung A 1996, 911, 1516 10.12.1997 01.02.1998 § 3 Abs. 1 geändert A 1997, 2112; A 1998, 261 10.12.1997 01.02.1998 § 4 Abs. 2, 2. geändert A 1997, 2112; A 1998, 261 13.03.2002 01.01.2003 § 6 aufgehoben 391, 1178 13.03.2002 01.01.2003 § 7 totalrevidiert 391, 1178 22.10.2003 01.07.2004 § 2 totalrevidiert A 2003, 1461, A 2004, 56 22.10.2003 01.07.2004 § 15 Abs. 2 geändert A 2003, 1461, A 2004, 56 27.05.2015 01.01.2016 Erlasstitel geändert A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 § 17 totalrevidiert A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 § 18 totalrevidiert A 2015, 881, 1338 7
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 24.04.1996 24.04.1996 Erstfassung A 1996, 911, 1516 Erlasstitel 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338

§ 2 22.10.2003

01.07.2004 totalrevidiert A 2003, 1461, A 2004, 56

§ 3 Abs. 1 10.12.1997

01.02.1998 geändert A 1997, 2112; A 1998, 261

§ 4 Abs. 2, 2. 10.12.1997

01.02.1998 geändert A 1997, 2112; A 1998, 261

§ 6 13.03.2002

01.01.2003 aufgehoben 391, 1178

§ 7 13.03.2002

01.01.2003 totalrevidiert 391, 1178

§ 15 Abs. 2 22.10.2003

01.07.2004 geändert A 2003, 1461, A 2004, 56

§ 17 27.05.2015

01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338

§ 18 27.05.2015

01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338 8
Version: 01.01.2016
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Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung * (Ausgleichskassenverordnung, AKV) vom 24. April 1996 (Stand 1. Januar 2016) Der Landrat, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 11 des Einführungsgesetzes vom 25. April 1993 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 1 ) , beschliesst: 1 Organisation § 1 Landrat 1 Der Landrat beschliesst über den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken und Gebäuden des Verwaltungsvermögens, sofern das Einzelgeschäft eine Million Franken erreicht oder übersteigt. § 2 * Aufsichtskommission 1 Die Aufsichtskommission erfüllt ihre Aufgaben gemäss der Landrats - gesetzgebung, soweit keine bundesrechtliche Aufsicht besteht. § 3 Verwaltungskommission 1. Zusammensetzung 1 Die Verwaltungskommission besteht aus fünf Mitgliedern; sie wird auf die verfassungsmässige Amtsdauer gewählt. * 2 Die Direktion der Ausgleichskasse nimmt an den Sitzungen der Ver - waltungskommission mit beratender Stimme und Antragsrecht teil, vor - behalten bleiben die kantonalen Bestimmungen über den Ausstand. 3 Das Sekretariat wird durch die Ausgleichskasse besorgt. 1) NG 741.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 4 2. Aufgaben 1 Die Verwaltungskommission ist das oberste Organ der Ausgleichskas - se. 2 Sie ist zuständig für: 1. die Aufsicht über die Geschäftsführung, soweit sie nicht der Bun - desaufsicht untersteht; 2. * die Wahl der Direktion der Ausgleichskasse; 3. die Bestimmung der Revisions- und Kontrollstellen; 4. die Verabschiedung des Geschäftsberichtes und der Jahresrech - nung zuhanden des Landrates; 5. die Wahl des Vizepräsidiums der Verwaltungskommission; 6. den Erlass des Stellen- und Einreihungsplanes sowie die Festle - gung der Besoldungen; 7. die Wahl des ständigen Personals; 8. die Regelung der Unterschriftsberechtigung; 9. die Festlegung der Beiträge an die Kosten der AHV-Zweigstellen; 10. die Genehmigung der Wahl der Leitung der AHV-Zweigstellen; 11. die Festlegung der Verwaltungskostenbeiträge im Rahmen von Art. 69 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen - versicherung (AHVG) 2 ) ; 12. den Entscheid über den Bau von Verwaltungsbauten sowie den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken der Ausgleichs - kasse, sofern das Einzelgeschäft nicht in die Zuständigkeit des Landrates fällt. § 5 3. Verfahren 1 Das Verfahren der Verwaltungskommission richtet sich nach den Be - stimmungen der Behördengesetzgebung 3 ) . 2 Jedes Mitglied der Verwaltungskommission kann im Einverständnis mit der Gesamtkommission von der Direktion der Ausgleichskasse Auskunft über die Geschäfte und die Behandlung einzelner Fälle sowie Einsicht in bestimmte Akten verlangen. § 6 * ... 2) SR 831.10 3) NG 161.1 2
§ 7 * Direktion 1 Die Direktion ist die Geschäftsleitung. Sie ist zuständig für alle Mass - nahmen, Verfügungen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. 2 Die Direktion erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: 1. die Organisation des Geschäftsbetriebes der Ausgleichskasse; 2. die Anstellung des nicht ständigen Personals; 3. die Vertretung der Ausgleichskasse nach aussen; 4. die Orientierung der Verwaltungskommission über den Ge - schäftsgang; 5. die Vorbereitung der Geschäfte der Verwaltungskommission; 6. die Aufsicht über die Zweigstellen; 7. die Erledigung der ihr von der Verwaltungskommission übertrage - nen Aufgaben; 8. die Erfüllung der weiteren ihr durch die Gesetzgebung übertrage - nen Aufgaben. § 8 Revisionsstellen 1. Kassenrevision 1 Die Verwaltungskommission bestimmt die Revisionsstelle, die gemäss Bundesrecht die Kassenrevision vornimmt. 2 Die Revisionsstelle erfüllt ihre Aufgaben nach den Weisungen des Bundes. 3 Sie erstattet der zuständigen Bundesbehörde, der Verwaltungskom - mission und der Direktion Bericht. § 9 2. Arbeitgeberkontrolle 1 Die Verwaltungskommission kann externe Kontrollstellen mit der Arbeitgeberkontrolle gemäss Bundesrecht beauftragen. § 10 3. AHV-Zweigstellenrevision 1 Die AHV-Zweigstellen werden periodisch durch die Ausgleichskasse geprüft. 2 Der Revisionsbericht ist der Verwaltungskommission, dem Gemeinde - rat und der AHV-Zweigstelle zuzustellen. 3
2 AHV-Zweigstellen § 11 Aufgaben 1 Die AHV-Zweigstellenleitung als Vertretung der Ausgleichskasse in den Gemeinden wahren den direkten Kontakt mit den Kassenmitglie - dern; sie sind verpflichtet, den Beitragspflichtigen und den Versicherten Auskunft zu erteilen und ihnen beim Ausfüllen der Formulare zu helfen. 2 Die AHV-Zweigstellenleitungen haben die ihnen durch die Gesetzge - bung übertragenen Aufgaben, insbesondere gemäss Art. 116 der Ver - ordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) 4 ) , nach den Weisungen der Ausgleichskasse zu erfüllen. Die Ausgleichs - kasse und die Zweigstellen führen einen direkten Geschäftsverkehr. 3 Im Rahmen der Übertragung weiterer Aufgaben an die Ausgleichskas - se können den Zweigstellen ebenfalls weitere Aufgaben übertragen werden. § 12 Mahnverfahren 1 Erfüllt die Leitung einer AHV-Zweigstelle ihre Aufgaben nicht oder nur ungenügend, hat die Ausgleichskasse sie schriftlich zu mahnen und ihr für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine angemessene Frist zu setzen. 2 Nach unbenütztem Ablauf der Frist hat die Ausgleichskasse den Gemeinderat zu benachrichtigen, der für die sofortige Behebung der Mängel verantwortlich ist. 3 Muss das Mahnverfahren wiederholt gegen eine AHV-Zweigstellenlei - tung durchgeführt werden, kann die Verwaltungskommission die Wahl - genehmigung widerrufen. § 13 Beiträge an die Kosten 1. Festsetzung 1 Die Verwaltungskommission legt die Beiträge an die Kosten der AHV- Zweigstellen fest. Sie bestimmt angemessene Pauschalen für die Besol - dung und den Sachaufwand. 2 Die Pauschalen berücksichtigen die Einwohnerzahl sowie die Zahl der Kassenmitglieder der politischen Gemeinde. 4) SR 831.101 4
§ 14 2. Rechtsmittel 1 Gegen die Festsetzung der Beiträge an die Kosten der AHV-Zweigstel - len kann der Gemeinderat binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben. 3 Besondere Bestimmungen § 15 Aufsicht 1 Die Ausgleichskasse erfüllt ihre Aufgaben unter direkter Aufsicht des Bundes. 2 In Verwaltungsangelegenheiten und bei der Erfüllung von Aufgaben, die der Ausgleichskasse gemäss Art. 2 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 5 ) übertragen sind, untersteht sie der Aufsicht der Verwaltungskommissi - on, soweit die Aufsicht nicht vom Bund wahrgenommen wird. Vorbehal - ten bleibt die Oberaufsicht des Landrates beziehungsweise der Auf - sichtskommission. * § 16 Beitragserlass 1 Bei Beitragserlassgesuchen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AHVG 6 ) ist die Fürsorgebehörde der Wohnsitzgemeinde der gesuchstellenden Person anzuhören. § 17 * Verfahren 1 Soweit die Bundesgesetzgebung und die kantonale Einführungsge - setzgebung keine anderslautenden Bestimmungen enthalten, richtet sich das Verfahren der Ausgleichskasse nach dem Verwaltungsrechts - pflegegesetz 7 ) . § 18 * Rechtsschutz 1 Soweit das Bundesrecht keine abweichenden Bestimmungen enthält, richtet sich das Verfahren nach der Gesetzgebung über die Sozialversi - cherungsrechtspflege 8 ) . 5) NG 741.1 6) SR 831.10 7) NG 265.1 8) NG 264.1 5
4 Schlussbestimmung § 19 Rechtskraft 1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. 2 Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes 9 ) unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund 10 ) in Kraft und ist in die Gesetzes - sammlung aufzunehmen. 3 Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho - ben. 9) NG 151.1 (heute aufgehoben) 10) Vom Bund genehmigt am 14. Juni 1996 6
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 24.04.1996 24.04.1996 Erlass Erstfassung A 1996, 911, 1516 10.12.1997 01.02.1998 § 3 Abs. 1 geändert A 1997, 2112; A 1998, 261 10.12.1997 01.02.1998 § 4 Abs. 2, 2. geändert A 1997, 2112; A 1998, 261 13.03.2002 01.01.2003 § 6 aufgehoben 391, 1178 13.03.2002 01.01.2003 § 7 totalrevidiert 391, 1178 22.10.2003 01.07.2004 § 2 totalrevidiert A 2003, 1461, A 2004, 56 22.10.2003 01.07.2004 § 15 Abs. 2 geändert A 2003, 1461, A 2004, 56 27.05.2015 01.01.2016 Erlasstitel geändert A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 § 17 totalrevidiert A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 § 18 totalrevidiert A 2015, 881, 1338 7
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 24.04.1996 24.04.1996 Erstfassung A 1996, 911, 1516 Erlasstitel 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338

§ 2 22.10.2003

01.07.2004 totalrevidiert A 2003, 1461, A 2004, 56

§ 3 Abs. 1 10.12.1997

01.02.1998 geändert A 1997, 2112; A 1998, 261

§ 4 Abs. 2, 2. 10.12.1997

01.02.1998 geändert A 1997, 2112; A 1998, 261

§ 6 13.03.2002

01.01.2003 aufgehoben 391, 1178

§ 7 13.03.2002

01.01.2003 totalrevidiert 391, 1178

§ 15 Abs. 2 22.10.2003

01.07.2004 geändert A 2003, 1461, A 2004, 56

§ 17 27.05.2015

01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338

§ 18 27.05.2015

01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338 8
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