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Ausführungsbestimmungen über den Vollzug des Finanzhaushaltsgesetzes durch den Kanton

Ausführungsbestimmungen über den Vollzug des Finanzhaushaltsgesetzes durch den Kanton (AB FHG) vom 27. November 2012 (Stand 1. Oktober 2021) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 56 Absatz 3, Artikel 59 Absatz 4, Artikel 66 Absatz 3 sowie Artikel 71 Absatz 2 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 11. März 2010 (FHG) 1 ) , beschliesst: 1. Haushaltsführung 1.1. Kreditkontrolle

Art. 1

Zuständigkeit 1 Die Amtsleitungen und die Departementssekretariate sind in ihrem Zu ständigkeitsbereich für die Einhaltung der Verpflichtungs- und Budgetkre dite verantwortlich.

Art. 2

Budgetkontrolle 1 Zur Überprüfung und Steuerung des Gesamthaushaltes des Kantons muss eine regelmässige und systematische Budgetkontrolle vollzogen werden. 2 Die Budgetkontrolle durch die Amtsleitungen und die Departementsse kretariate erfolgt jeweils per Ende Juni, Ende September und Ende De zember. 3 Die Budgetkontrolle umfasst im Wesentlichen die gegenüber dem Bud get vorliegenden zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklungen. Für die 1) GDB 610.1 OGS 2012, 71
4 Wird aufgrund dieser Entwicklung per Jahresabschluss eine Budgetü ber- oder -unterschreitung von mehr als Fr. 50 000.– pro Konto erwartet, so muss eine entsprechend erwartete Prognose dieser Position im Buch haltungssystem der Finanzverwaltung eingesetzt und die entsprechende Begründung angegeben werden. Bei freien Ausgaben muss bei einer Budgetüberschreitung von mehr als Fr. 50 000.– vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen nach Orientierung des Departementsvorstehers bzw. der Departementsvorsteherin und in Absprache mit der Finanzverwaltung ohne Verzug ein Nachtragskredit gemäss Art. 46 FHG angefordert wer den. 5 Die Finanzverwaltung orientiert den Departementsvorsteher bzw. die Departementsvorsteherin über die entsprechenden erwarteten Budgetent wicklungen ihres Departementes. 1.2. Abrechnungen mit der Finanzverwaltung

Art. 3

Monatsabrechnungen 1 Die zuständigen Amtsstellen stellen ihre Buchhaltungsabrechnungen der Finanzverwaltung monatlich bis spätestens Mitte des folgenden Monats zu. Die Abrechnungen müssen von den Amtsleitungen visiert werden. 2 Die Finanzverwaltung kann den Abrechnungs-Modus in begründeten Ausnahmefällen quartalsweise bewilligen. 3 Ist die zuständige Stelle mit der Abrechnung um mehr als 14 Tage im Verzug, müssen die Leitung der Finanzverwaltung und die zuständige Amtsleitung durch die Finanzverwaltung informiert werden. 1.3. Zahlungsanweisungsverfahren

Art. 4

Zuständigkeit 1 Die Amtsstellen und Departemenssekretariate sowie die weiteren von der zuständigen Departementsvorsteherin oder dem zuständigen Depar tementsvorsteher bezeichneten Personen sind ermächtigt, in ihrem Zu ständigkeitsbereich Zahlungen im Rahmen ihrer Ausgabenbefugnis für gebundene und frei bestimmbare Ausgaben zuhanden der Finanzverwal tung anzuweisen. 2 Die Departemente stellen dem Finanzdepartement und der Finanzkon trolle eine namentliche Liste der Anweisungsberechtigten und ihre von diesen Ausführungsbestimmungen abweichende Anweisungsbefugnis zu. 2

Art. 5

Prüfung und Kontierung der Belege 1 Die Belege müssen von den Anweisungsberechtigten geprüft und kon tiert werden. Dabei müssen mindestens folgende Prüfungen durchgeführt werden: a. vor der Anweisung und Kontierung wird geprüft, ob der entsprechen de Budgetkredit vorhanden ist; der Beleg wird dann entsprechend kontiert; b. vor der Bestätigung der materiellen Richtigkeit eines Beleges wird geprüft, ob die Rechnung korrekt auf den Kanton ausgestellt wurde, ob die auf dem Beleg verrechnete Leistung dem Auftrag entspre chend richtig erfolgt ist; geprüft wird auch der verrechnete Preis so wie die Berechtigung von Zuschlägen und Abzügen; bei Zahlungen ohne Gegenleistung erfolgt die materielle Prüfung aufgrund der Rechtsgrundlagen; c. vor der Bestätigung der formellen Richtigkeit wird geprüft, ob der Be leg ordnungsgemäss erstellt ist und zwingend folgende Angaben enthält: 1. Name, Vorname und vollständige Adresse des Begünstigten bzw. des Kontoinhabers, 2. Gültige Kontoverbindung im IBAN-Format, 3. Auszahlungsbetrag; d. vor der Bestätigung der rechnerischen Richtigkeit wird geprüft, ob die Rechenvorgänge stimmen und allfällige Rabatte und Skonti ab gezogen worden sind. 2 Fällt die Zahlungsanweisung unmittelbar mit der Verfügung über einen Kantonsbeitrag zusammen, so muss der Kantonsbeitrag auch in materiel ler Hinsicht auf die Rechtmässigkeit geprüft werden. 3 Amtsstellen, welche der Mehrwertsteuer (MwSt.) unterstehen, müssen bei den Kreditoren-Rechnungen folgende Punkte zusätzlich überprüfen: a. den Namen und den Ort des Leistungserbringers oder der Leis tungserbringerin, wie er oder sie im Geschäftsverkehr auftritt, den Hinweis, dass er oder sie im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist, sowie die Nummer, unter der er oder sie eingetra gen ist; b. den Namen und den Ort des Leistungsempfängers oder der Leis tungsempfängerin, wie er oder sie im Geschäftsverkehr auftritt; c. Datum oder Zeitraum der Leistungserbringung, soweit diese nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmen; d. Art, Gegenstand und Umfang der Leistung; e. das Entgelt für die Leistung; 3
f. den anwendbaren Steuersatz und den vom Entgelt geschuldeten Steuerbetrag; schliesst das Entgelt die Steuer ein, so genügt die An gabe des anwendbaren Steuersatzes. 4 Die Rechnungen werden innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist begli chen. Die Auszahlung erfolgt in der Regel einmal wöchentlich, jeweils am Donnerstag. Rechnungen, die bis am Dienstagmorgen bei der Finanzver waltung eingehen, werden für den Zahllauf vom Donnerstag berücksich tigt, wenn die Zahlungsfälligkeit gegeben ist. 5 Die materielle, formelle und rechnerische Richtigkeit wird von den An weisungsberechtigten auf dem Beleg bzw. der Verfügung mit einem Vi sum bestätigt. Der Beleg bzw. die Verfügung ist departementsintern ge genzuzeichnen, in der Regel durch die sachbearbeitende oder eine zwei te, anweisungsberechtigte Person, sofern er nicht der Departementsvor steherin oder dem Departementsvorsteher zum Endvisum nach Art. 6 die ser Ausführungsbestimmungen vorgelegt werden muss.

Art. 6

Endvisierung 1 Die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher können darüber hinaus allgemein oder in besonderen Fällen verlangen, dass ih nen Belege zum Endvisum vorgelegt werden. In jedem Fall aber müssen der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher zum End visum vorgelegt werden: a. Zahlungsanweisungen zugunsten der Amtsleiterinnen und Amtslei ter sowie der Departementssekretärinnen und -sekretäre selbst (d. h. insbesondere Spesenabrechnungen); b. Zahlungsanweisungen betreffend Feierlichkeiten, Empfänge und Eh renkosten; c. Zahlungsanweisungen für gebundene und frei bestimmbare Ausga ben über Fr. 10 000.– im Einzelfall; vorbehalten bleiben weiterge hende Ermächtigungen durch die Departementsvorsteherin oder der Finanzkontrolle gemäss Art. 4 Abs. 2 dieser Ausführungsbestim mungen gemeldet werden müssen. 2 Zahlungsanweisungen zugunsten der Visumsberechtigten selbst (d. h. insbesondere Spesenabrechnungen) müssen der vorgesetzten Person zum Endvisum vorgelegt werden. Davon ausgenommen sind Zahlungsan weisungen zugunsten der Regierungsräte und des Landschreibers. 4
1.4. Übrige Bereiche

Art. 7

Büromaterial und -mobiliar, Druckaufträge sowie Informatik beschaffung 1 Die Bestellung von Büromaterial oder Büromaschinen erfolgt über die von der Materialzentrale bezeichneten Lieferanten. Druckaufträge müs sen den Anforderungen des „Corporate Designs“ entsprechen. 2 Die Bestellung von Büromobiliar hat in Absprache mit der Abteilung Hochbau und Energie zu erfolgen. 3 Für die Informatikbeschaffung, ausgenommen diejenige der Schulen, ist das Informatikleistungszentrum Obwalden/Nidwalden (ILZ) zuständig. Ebenso müssen in der Regel die Peripherie-Geräte (Kabel, Maus, Ste cker, Tablet, Smartphones usw.) über das ILZ bezogen oder der Bezug mit dem ILZ abgestimmt werden.

Art. 8

Gehalts- und Spesenabrechnungen 1 Die Auszahlung erfolgt in der Regel am 25. des Monats. Ist der 25. des Monats kein Bank-Valutatag, erfolgt die Auszahlung am vorhergehenden Valuta-Tag. Damit variable Lohnbelege in der Lohnverarbeitung des ent sprechenden Monats berücksichtigt werden, müssen diese bis zum 15. des Monats bei der Finanzverwaltung eintreffen. 2 Spesenabrechnungen werden in der Regel quartalsweise mit den For mularen des Personalamtes abgerechnet. Amtsstellen mit weitergehen den Anforderungen können in Absprache mit der Finanzverwaltung eige ne Spesenabrechnungsformulare benützen. 3 Die Spesenabrechnungen für das letzte Quartal des Jahres müssen ge mäss besonderer Weisung anfangs Januar bei der Finanzverwaltung ein treffen. 4 Bei Vereinbarungen mit unselbstständig erwerbenden Dritten gilt bezüg lich der Abrechnung mit den Sozialversicherungen: a. bei Entschädigungen unter dem jährlichen AHV-Freibeitrag werden die Abzüge nur getätigt, wenn das Personalamt sowie die Finanz b. bei Entschädigungen über dem jährlichen AHV-Freibetrag müssen rungen muss darauf hingewiesen werden; c. sobald bei einem Einsatz acht Stunden pro Kalenderwoche erreicht werden, erfolgt die Versicherung gegen Nichtbetriebsunfall; 5
d. bei Entschädigungen von Personen mit öffentlich-rechtlichen Verträ gen wird die Krankentaggeld-Versicherung abgerechnet. Bei zivil rechtlichen Verträgen (unter einem Jahr) oder bei Einsätzen ohne schriftlichen Vertrag erfolgt keine Krankentaggeld-Versicherung; e. Die Versicherungspflicht bei der Pensionskasse erfolgt bei Erreichen des Minimalbeitrages und ab einem Arbeitsverhältnis von mehr als drei Monaten gemäss dem Vorsorgereglement der Personalversi cherungskasse Obwalden. 5 Bei Auftragsleistungen an selbstständig Erwerbende ist eine aktuelle Be stätigung über die selbstständige Erwerbstätigkeit ihrer Ausgleichskasse zu verlangen. Die Sozialabzüge sind durch diese selbst vorzunehmen. 1.5. Finanzvermögen

Art. 9

Liquiditätsplanung 1 Die Liquiditätsplanung erfolgt jährlich anlässlich der Integrierten Finanz- und Aufgabenplanung des Kantons.

Art. 10

Finanzanlagen 1 Die Anlagedauer der Finanzanlagen orientiert sich grundsätzlich am Li quiditätsbedarf des Kantons, der sich aus der Finanzplanung ergibt. 2 Bei den Anlagen des Finanzvermögens stehen sichere festverzinsliche Anlagen im Vordergrund, d. h. auf Aktien und Anlagen in Fremdwährun gen wird verzichtet. Direktanlagen bedürfen einer Genehmigung des Re gierungsrats. 3 Auf den Anlagen ist ein marktkonformer Ertrag zu erwirtschaften. 4 Zur Vermeidung von Klumpenrisiken sind die Anlagen grundsätzlich zu diversifizieren. Eine Ausnahme besteht bei Banken mit Staatsgarantie.

Art. 11

Bewertung 1 Finanzanlagen in Obligationen, Darlehen und ähnlichen Anlagen werden in der Regel bis zur Endfälligkeit gehalten. In diesen Fällen werden zins bedingte Kursschwankungen während der Laufzeit der Anlagen nicht er folgswirksam gebucht. Ausgenommen bleiben Wertberichtigungen auf grund einer dauerhaften Wertminderung. 2 Die Anlagen müssen im Anhang der Jahresrechnung detailliert ausge wiesen werden. 6

Art. 12

Fonds- und Spezialfinanzierungen 1 Fonds- und Spezialfinanzierungen werden verzinst. 2 Erträge, die aus speziellen Anlagen von Fonds- und Spezialfinanzierun gen stammen, sind diesen gutzuschreiben. Sind die Fonds- und Spezialfi nanzierungen nicht speziell angelegt, ist ihnen der Ertrag aufgrund eines marktkonformen Zinssatzes gutzuschreiben. 3 Der marktkonforme Zinssatz richtet sich nach der Rendite der dreijähri gen Schweizer Bundesobligationen. Es gilt das arithmetische Mittel der vorangehenden zwölf Monatswerte Oktober bis September, veröffentlicht durch die Schweizerische Nationalbank. * 1.6. Jahresabschluss

Art. 13

Termine 1 Die Finanzverwaltung informiert Anfang Dezember die Amtsleitungen und Departementssekretariate über die einzuhaltenden Termine des Jahresabschlusses.

Art. 14

Inventare 1 Die Inventarführung dient der Kontrolle und der Übersicht über die vor handenen Vermögenswerte. 2 Die Sachinventare sind laufend nachzuführen und auf Ende der Rech nungsperiode dem zuständigen Departement zu melden. 3 Die Inventur ist in der Regel jährlich per 31. Dezember von den Verwal tungseinheiten über die massgeblichen Werte, Sachen und Vorräte zu er stellen. 4 Als massgeblich werden Werte, Sachen und Vorräte im Einzelfall von über Fr. 10 000.– verstanden.

Art. 15

Vollständigkeitserklärung 1 Die Amtsleitungen und Departementssekretariate bestätigen gegenüber der Finanzverwaltung und zuhanden der Finanzkontrolle die Vollständig keit der Jahresrechnung in ihrem Amtsbereich. 7
2. Kosten und Leistungsrechnung

Art. 16

Kosten und Leistungsrechnung 1 Auf eine generelle Einführung einer Kosten- und Leistungsrechnung wird verzichtet. 2 Sie kann für jene Verwaltungsbereiche erstellt werden, welche ein aus gewiesenes Bedürfnis haben. In diesem Falle richtet sie sich in erster Li nie nach den Bedürfnissen der Führung dieses Verwaltungsbereichs. 3 Über die ganze Verwaltung wird eine Kostenstellenrechnung geführt. Die Gliederung der Kostenstellen folgt dabei in der Regel der Organisati onsstruktur der Verwaltung und ist dabei bis auf Stufe Abteilung einzuhal ten. Die Totale werden dabei pro Departement und Amtsstelle zusam mengefasst. *

Art. 17

Leistungsverrechnung 1 Um auf Stufe der Kostenstellenrechnung eine entsprechende Kosten wahrheit zu erzielen, sind die anfallenden Kosten wo möglich entspre chend zuzuteilen, z.B. bei den Personalkosten, den Sachkosten, den EDV-Kosten, den kalkulatorischen Mietkosten und den Abschreibungen. Auf die Aufteilung tiefer Beträge oder auf Bereiche, deren Aufteilung einen unverhältnismässigen Aufwand nach sich ziehen würde, kann ver zichtet werden. 2 Die interne departementsübergreifende Leistungsverrechnung zwischen den Verwaltungseinheiten erfolgt in der Regel: a. wo der Verrechnungsbetrag jährlich mindestens Fr. 10 000.– über steigt; b. wo der Minimalbetrag nicht durch hoheitliche Tätigkeiten tangiert wird oder; c. wenn die Leistung im Rahmen einer Zusammenarbeit an Dritte ver rechnet werden kann. 3. Konsolidierung

Art. 18

Konsolidierung 1 Auf eine Konsolidierung der selbstständigen und der unselbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten sowie auf Beteiligungen des Kantons wird verzichtet. 8
2 Die Finanzverwaltung führt im Anhang zur Jahresrechnung einen Beteili gungsspiegel für Gesellschaften, an denen der Kanton mit mehr als zwei Prozent am Gesellschaftskapital beteiligt ist oder die vollumfänglich der öffentlichen Hand gehören. 3 Der Beteiligungsspiegel umfasst in der Regel folgende Angaben: a. Name und Rechtsform der Beteiligung; b. Tätigkeit/Zweck der Beteiligung; c. Anteil des Kantons an der Beteiligung; d. Wesentliche weitere Miteigentümer; e. Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen Kanton und Beteiligung; f. Kapital der Gesellschaft und g. Bewertung der Gesellschaft in der Bilanz des Kantons. 4. Controlling

Art. 19

Umfang 1 Der Regierungsrat legt die für das Verwaltungscontrolling massgeben den Kennzahlen anlässlich der Amtsdauerplanung und der Integrierten Aufgaben- und Finanzplanung fest. 2 Die Kennzahlen werden mit Bezug auf die strategischen Leitideen klas sifiziert und die wichtigsten Kennzahlen zusammen mit dem Geschäftsbe richt veröffentlicht. 3 Im August und November muss der Regierungsrat über die wichtigsten Kennzahlen informiert werden. 4 Die Departemente legen die weitergehenden Kennzahlen und ihre Ver wendung selbstständig fest. 5. ... *

Art. 20–21

* ... 9

Art. 22

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a. die Ausführungsbestimmungen über das verwaltungsinterne Zah lungsanweisungs- und Bestellverfahren vom 25. April 2000 2 ) ; b. die Weisung des Finanzdepartementes über die Voranschlagskredit kontrolle vom 18. Februar 1993 3 ) ; c. die Weisungen des Finanzdepartementes über das Anweisungsver fahren vom 22. April 2008 4 ) .

Art. 23

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2013 in Kraft. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2012, 17 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2013 Geändert durch:Ausführungsbestimmungen über das Konsolidierung- und Aufgaben überprüfungspaket vom 8. November 2016 (OGS 2016, 64),Nachtrag vom 10. April 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (OGS 2018, 6),AB über das Interne Kontrollsystem IKS vom 21. September 2021, in Kraft seit 1. Oktober 2021 (OGS 2021, 31) 2) OGS 2000, 29, OGS 2007, 26 und 35 3) unveröffentlicht 4) unveröffentlicht 10
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.11.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung OGS 2012, 71 08.11.2016 01.01.2017

Art. 12 Abs. 3

geändert OGS 2016, 64 10.04.2018 01.07.2018

Art. 16 Abs. 3

geändert OGS 2018, 6 21.09.2021 01.10.2021 Titel 5. aufgehoben OGS 2021, 31 21.09.2021 01.10.2021

Art. 20

aufgehoben OGS 2021, 31 21.09.2021 01.10.2021

Art. 21

aufgehoben OGS 2021, 31 11
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 27.11.2012 01.01.2013 Erstfassung OGS 2012, 71

Art. 12 Abs. 3

08.11.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 64

Art. 16 Abs. 3

10.04.2018 01.07.2018 geändert OGS 2018, 6 Titel 5. 21.09.2021 01.10.2021 aufgehoben OGS 2021, 31

Art. 20

21.09.2021 01.10.2021 aufgehoben OGS 2021, 31

Art. 21

21.09.2021 01.10.2021 aufgehoben OGS 2021, 31 12
Version: 31.12.2023
Anzahl Änderungen: 282

Ausführungsbestimmungen über den Vollzug des Finanzhaushaltsgesetzes durch den Kanton

Ausführungsbestimmungen über den Vollzug des Finanzhaushaltsgesetzes durch den Kanton (AB FHG) vom 27. November 2012 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 56 Absatz 3, Artikel 59 Absatz 4, Artikel 66 Absatz 3 sowie Artikel 71 Absatz 2 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 11. März 2010 (FHG) 1 ) , beschliesst: 1. Haushaltsführung 1.1. Kreditkontrolle

Art. 1

Zuständigkeit 1 Die Amtsleitungen und die Departementssekretariate sind in ihrem Zu ständigkeitsbereich für die Einhaltung der Verpflichtungs- und Budgetkre dite verantwortlich.

Art. 2

Budgetkontrolle 1 Zur Überprüfung und Steuerung des Gesamthaushaltes des Kantons muss eine regelmässige und systematische Budgetkontrolle vollzogen werden. 2 Die Budgetkontrolle durch die Amtsleitungen und die Departementsse kretariate erfolgt jeweils per Ende Juni, Ende September und Ende De zember. 3 Die Budgetkontrolle umfasst im Wesentlichen die gegenüber dem Bud get vorliegenden zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklungen. Für die 1) GDB 610.1 OGS 2012, 71
4 Wird aufgrund dieser Entwicklung per Jahresabschluss eine Budgetü ber- oder -unterschreitung von mehr als Fr. 50 000.– pro Konto erwartet, so muss eine entsprechend erwartete Prognose dieser Position im Buch haltungssystem der Finanzverwaltung eingesetzt und die entsprechende Begründung angegeben werden. Bei freien Ausgaben muss bei einer Budgetüberschreitung von mehr als Fr. 50 000.– vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen nach Orientierung des Departementsvorstehers bzw. der Departementsvorsteherin und in Absprache mit der Finanzverwaltung ohne Verzug ein Nachtragskredit gemäss Art. 46 FHG angefordert wer den. 5 Die Finanzverwaltung orientiert den Departementsvorsteher bzw. die Departementsvorsteherin über die entsprechenden erwarteten Budgetent wicklungen ihres Departementes. 1.2. Abrechnungen mit der Finanzverwaltung

Art. 3

Monatsabrechnungen 1 Die zuständigen Amtsstellen stellen ihre Buchhaltungsabrechnungen der Finanzverwaltung monatlich bis spätestens Mitte des folgenden Monats zu. Die Abrechnungen müssen von den Amtsleitungen visiert werden. 2 Die Finanzverwaltung kann den Abrechnungs-Modus in begründeten Ausnahmefällen quartalsweise bewilligen. 3 Ist die zuständige Stelle mit der Abrechnung um mehr als 14 Tage im Verzug, müssen die Leitung der Finanzverwaltung und die zuständige Amtsleitung durch die Finanzverwaltung informiert werden. 1.3. Zahlungsanweisungsverfahren

Art. 4

Zuständigkeit 1 Die Amtsstellen und Departemenssekretariate sowie die weiteren von der zuständigen Departementsvorsteherin oder dem zuständigen Depar tementsvorsteher bezeichneten Personen sind ermächtigt, in ihrem Zu ständigkeitsbereich Zahlungen im Rahmen ihrer Ausgabenbefugnis für gebundene und frei bestimmbare Ausgaben zuhanden der Finanzverwal tung anzuweisen. 2 Die Departemente stellen dem Finanzdepartement und der Finanzkon trolle eine namentliche Liste der Anweisungsberechtigten und ihre von diesen Ausführungsbestimmungen abweichende Anweisungsbefugnis zu. 2

Art. 5

Prüfung und Kontierung der Belege 1 Die Belege müssen von den Anweisungsberechtigten geprüft und kon tiert werden. Dabei müssen mindestens folgende Prüfungen durchgeführt werden: a. vor der Anweisung und Kontierung wird geprüft, ob der entsprechen de Budgetkredit vorhanden ist; der Beleg wird dann entsprechend kontiert; b. vor der Bestätigung der materiellen Richtigkeit eines Beleges wird geprüft, ob die Rechnung korrekt auf den Kanton ausgestellt wurde, ob die auf dem Beleg verrechnete Leistung dem Auftrag entspre chend richtig erfolgt ist; geprüft wird auch der verrechnete Preis so wie die Berechtigung von Zuschlägen und Abzügen; bei Zahlungen ohne Gegenleistung erfolgt die materielle Prüfung aufgrund der Rechtsgrundlagen; c. vor der Bestätigung der formellen Richtigkeit wird geprüft, ob der Be leg ordnungsgemäss erstellt ist und zwingend folgende Angaben enthält: 1. Name, Vorname und vollständige Adresse des Begünstigten bzw. des Kontoinhabers, 2. * Gültige Kontoverbindung im IBAN-Format (QR-IBAN), 3. Auszahlungsbetrag; d. vor der Bestätigung der rechnerischen Richtigkeit wird geprüft, ob die Rechenvorgänge stimmen und allfällige Rabatte und Skonti ab gezogen worden sind. 2 Fällt die Zahlungsanweisung unmittelbar mit der Verfügung über einen Kantonsbeitrag zusammen, so muss der Kantonsbeitrag auch in materiel ler Hinsicht auf die Rechtmässigkeit geprüft werden. 3 Amtsstellen, welche der Mehrwertsteuer (MwSt.) unterstehen, müssen bei den Kreditoren-Rechnungen folgende Punkte zusätzlich überprüfen: a. den Namen und den Ort des Leistungserbringers oder der Leis tungserbringerin, wie er oder sie im Geschäftsverkehr auftritt, den Hinweis, dass er oder sie im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist, sowie die Nummer, unter der er oder sie eingetra gen ist; b. den Namen und den Ort des Leistungsempfängers oder der Leis tungsempfängerin, wie er oder sie im Geschäftsverkehr auftritt; c. Datum oder Zeitraum der Leistungserbringung, soweit diese nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmen; d. Art, Gegenstand und Umfang der Leistung; e. das Entgelt für die Leistung; 3
f. den anwendbaren Steuersatz und den vom Entgelt geschuldeten Steuerbetrag; schliesst das Entgelt die Steuer ein, so genügt die An gabe des anwendbaren Steuersatzes. 4 Die Rechnungen werden innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist begli chen. Die Auszahlung erfolgt in der Regel einmal wöchentlich, jeweils am Freitag. Rechnungen, die im Kreditorenworkflow bis am Donnerstagabend korrekt kontiert und schlussvisiert sind, werden für den Zahllauf am dar auffolgenden Freitag berücksichtigt, wenn die Zahlungsfälligkeit gegeben ist. * 5 Die materielle, formelle und rechnerische Richtigkeit wird von den An weisungsberechtigten auf dem Beleg bzw. der Verfügung mit einem Vi sum bestätigt. Der Beleg bzw. die Verfügung ist departementsintern ge genzuzeichnen, in der Regel durch die sachbearbeitende oder eine zwei te, anweisungsberechtigte Person, sofern er nicht der Departementsvor steherin oder dem Departementsvorsteher zum Endvisum nach Art. 6 die ser Ausführungsbestimmungen vorgelegt werden muss. 6 Damit Rechnungsbelege korrekt durch den Kreditorenworkflowprozess laufen, ist bei der Leistungsbestellung der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer zwingend die Referenz-Nummer anzugeben. Belege können der Finanzverwaltung entweder per E-Mail oder per Post zuge stellt werden, vorbehalten bleibt Art. 8 dieser Ausführungsbestimmungen. Elektronische Belege müssen im PDF-Format übermittelt werden. Die gleichzeitige Zustellung desselben Belegs per E-Mail und per Post ist zwingend zu unterlassen. *

Art. 6

Endvisierung 1 Die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher können darüber hinaus allgemein oder in besonderen Fällen verlangen, dass ih nen Belege zum Endvisum vorgelegt werden. In jedem Fall aber müssen der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher zum End visum vorgelegt werden: a. Zahlungsanweisungen zugunsten der Amtsleiterinnen und Amtslei ter sowie der Departementssekretärinnen und -sekretäre selbst (d. h. insbesondere Spesenabrechnungen); b. * ... c. Zahlungsanweisungen für gebundene und frei bestimmbare Ausga ben über Fr. 10 000.– im Einzelfall; vorbehalten bleiben weiterge hende Ermächtigungen durch die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher, welche dem Finanzdepartement und der Finanzkontrolle gemäss Art. 4 Abs. 2 dieser Ausführungsbestim 4
2 Zahlungsanweisungen zugunsten der Visumsberechtigten selbst (d. h. insbesondere Spesenabrechnungen) müssen der vorgesetzten Person zum Endvisum vorgelegt werden. Davon ausgenommen sind Zahlungsan weisungen zugunsten der Regierungsräte und des Landschreibers. 1.4. Übrige Bereiche

Art. 7

Büromobiliar und Informatikbeschaffung * 1 ... * 2 Die Bestellung von Büromobiliar hat in Absprache mit dem Hochbauamt zu erfolgen. * 3 Für die Informatikbeschaffung, ausgenommen diejenige der Schulen, ist das Informatikleistungszentrum Obwalden/Nidwalden (ILZ) zuständig. Ebenso müssen in der Regel die Peripherie-Geräte (Kabel, Maus, Ste cker, Tablet, Smartphones usw.) über das ILZ bezogen oder der Bezug mit dem ILZ abgestimmt werden.

Art. 8

Gehalts- und Spesenabrechnungen 1 Die Auszahlung erfolgt in der Regel am 25. des Monats. Ist der 25. des Monats kein Bank-Valutatag, erfolgt die Auszahlung am vorhergehenden Valuta-Tag. Damit variable Lohnbelege (keine Spesenabrechnungen) in der Lohnverarbeitung des entsprechenden Monats berücksichtigt werden, müssen diese bis zum 15. des Monats bei der Finanzverwaltung eintref fen. * 2 Für Spesenabrechnungen müssen die Formulare des Personalamtes verwendet werden. Der abzurechnende Spesenbeleg ist zusammen mit den dazugehörenden Kaufquittungen und weiteren Nachweisen in einer PDF-Datei zusammenzufassen und digital einzureichen. Die Finanzver waltung kann Abweichungen davon festlegen. * 2a Die Kontierung, Visierung sowie Auszahlung der Spesen erfolgt grund sätzlich über den Kreditorenworkflow der Kreditorenbuchhaltung. Für Aus wertungs- sowie Kontrollzwecke sind die Spesenarten Reisekosten und Halbtax separat und detailliert im Kreditorenworkflow zu erfassen. * 3 Die letzten Spesenabrechnungen des Jahres müssen den Kreditoren workflowprozess bis am 20. Januar des neuen Jahres durchlaufen haben, damit der Aufwand in das richtige Buchhaltungsjahr verbucht werden kann. * 5
4 Bei Angestellten mit einem Lohn unter dem jährlichen AHV-Freibetrag werden die Sozialversicherungsbeiträge nur abgerechnet, wenn das Per sonalamt eine entsprechende Mitteilung erhält. * 5 Selbstständigerwerbende, welche in einem Auftragsverhältnis mit dem Kanton stehen, haben eine aktuelle Bestätigung ihrer Ausgleichskasse beizubringen, wonach sie über die Beträge an die Sozialversicherungen direkt abrechnen. * 1.5. Finanzvermögen

Art. 9

Liquiditätsplanung 1 Die Liquiditätsplanung erfolgt jährlich anlässlich der Integrierten Finanz- und Aufgabenplanung des Kantons.

Art. 10

Finanzanlagen 1 Die Anlagedauer der Finanzanlagen orientiert sich grundsätzlich am Li quiditätsbedarf des Kantons, der sich aus der Finanzplanung ergibt. 2 Bei den Anlagen des Finanzvermögens stehen sichere festverzinsliche Anlagen im Vordergrund, d. h. auf Aktien und Anlagen in Fremdwährun gen wird verzichtet. Direktanlagen bedürfen einer Genehmigung des Re gierungsrats. 3 Auf den Anlagen ist ein marktkonformer Ertrag zu erwirtschaften. 4 Zur Vermeidung von Klumpenrisiken sind die Anlagen grundsätzlich zu diversifizieren. Eine Ausnahme besteht bei Banken mit Staatsgarantie.

Art. 11

Bewertung 1 Finanzanlagen in Obligationen, Darlehen und ähnlichen Anlagen werden in der Regel bis zur Endfälligkeit gehalten. In diesen Fällen werden zins bedingte Kursschwankungen während der Laufzeit der Anlagen nicht er folgswirksam gebucht. Ausgenommen bleiben Wertberichtigungen auf grund einer dauerhaften Wertminderung. 2 Die Anlagen müssen im Anhang der Jahresrechnung detailliert ausge wiesen werden.

Art. 12

Fonds- und Spezialfinanzierungen 1 Fonds- und Spezialfinanzierungen werden verzinst. 6
2 Erträge, die aus speziellen Anlagen von Fonds- und Spezialfinanzierun gen stammen, sind diesen gutzuschreiben. Sind die Fonds- und Spezialfi nanzierungen nicht speziell angelegt, ist ihnen der Ertrag aufgrund eines marktkonformen Zinssatzes gutzuschreiben. 3 Der marktkonforme Zinssatz richtet sich nach der Rendite der dreijähri gen Schweizer Bundesobligationen. Es gilt das arithmetische Mittel der vorangehenden zwölf Monatswerte Oktober bis September, veröffentlicht durch die Schweizerische Nationalbank. * 1.6. Jahresabschluss

Art. 13

Termine 1 Die Finanzverwaltung informiert Anfang Dezember die Amtsleitungen und Departementssekretariate über die einzuhaltenden Termine des Jahresabschlusses.

Art. 14

Inventare 1 Die Inventarführung dient der Kontrolle und der Übersicht über die vor handenen Vermögenswerte. 2 Die Sachinventare sind laufend nachzuführen und auf Ende der Rech nungsperiode dem zuständigen Departement zu melden. 3 Die Inventur ist in der Regel jährlich per 31. Dezember von den Verwal tungseinheiten über die massgeblichen Werte, Sachen und Vorräte zu er stellen. 4 Als massgeblich werden Werte, Sachen und Vorräte im Einzelfall von über Fr. 10 000.– verstanden.

Art. 15

Vollständigkeitserklärung 1 Die Amtsleitungen und Departementssekretariate bestätigen gegenüber der Finanzverwaltung und zuhanden der Finanzkontrolle die Vollständig keit der Jahresrechnung in ihrem Amtsbereich. 7
2. Kosten und Leistungsrechnung

Art. 16

Kosten und Leistungsrechnung 1 Auf eine generelle Einführung einer Kosten- und Leistungsrechnung wird verzichtet. 2 Sie kann für jene Verwaltungsbereiche erstellt werden, welche ein aus gewiesenes Bedürfnis haben. In diesem Falle richtet sie sich in erster Li nie nach den Bedürfnissen der Führung dieses Verwaltungsbereichs. 3 Über die ganze Verwaltung wird eine Kostenstellenrechnung geführt. Die Gliederung der Kostenstellen folgt dabei in der Regel der Organisati onsstruktur der Verwaltung und ist dabei bis auf Stufe Abteilung einzuhal ten. Die Totale werden dabei pro Departement und Amtsstelle zusam mengefasst. *

Art. 17

Leistungsverrechnung 1 Um auf Stufe der Kostenstellenrechnung eine entsprechende Kosten wahrheit zu erzielen, sind die anfallenden Kosten wo möglich entspre chend zuzuteilen, z.B. bei den Personalkosten, den Sachkosten, den EDV-Kosten, den kalkulatorischen Mietkosten und den Abschreibungen. Auf die Aufteilung tiefer Beträge oder auf Bereiche, deren Aufteilung einen unverhältnismässigen Aufwand nach sich ziehen würde, kann ver zichtet werden. 2 Die interne departementsübergreifende Leistungsverrechnung zwischen den Verwaltungseinheiten erfolgt in der Regel: a. wo der Verrechnungsbetrag jährlich mindestens Fr. 10 000.– über steigt; b. wo der Minimalbetrag nicht durch hoheitliche Tätigkeiten tangiert wird oder; c. wenn die Leistung im Rahmen einer Zusammenarbeit an Dritte ver rechnet werden kann. 3. Konsolidierung

Art. 18

Konsolidierung 1 Auf eine Konsolidierung der selbstständigen und der unselbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten sowie auf Beteiligungen des Kantons wird verzichtet. 8
2 Die Finanzverwaltung führt im Anhang zur Jahresrechnung einen Beteili gungsspiegel für Gesellschaften, an denen der Kanton mit mehr als zwei Prozent am Gesellschaftskapital beteiligt ist oder die vollumfänglich der öffentlichen Hand gehören. 3 Der Beteiligungsspiegel umfasst in der Regel folgende Angaben: a. Name und Rechtsform der Beteiligung; b. Tätigkeit/Zweck der Beteiligung; c. Anteil des Kantons an der Beteiligung; d. Wesentliche weitere Miteigentümer; e. Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen Kanton und Beteiligung; f. Kapital der Gesellschaft und g. Bewertung der Gesellschaft in der Bilanz des Kantons. 4. Controlling

Art. 19

Umfang 1 Der Regierungsrat legt die für das Verwaltungscontrolling massgeben den Kennzahlen anlässlich der Amtsdauerplanung und der Integrierten Aufgaben- und Finanzplanung fest. 2 Die Kennzahlen werden mit Bezug auf die strategischen Leitideen klas sifiziert und die wichtigsten Kennzahlen zusammen mit dem Geschäftsbe richt veröffentlicht. 3 Im August und November muss der Regierungsrat über die wichtigsten Kennzahlen informiert werden. 4 Die Departemente legen die weitergehenden Kennzahlen und ihre Ver wendung selbstständig fest. 5. ... *

Art. 20–21

* ... 9

Art. 22

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a. die Ausführungsbestimmungen über das verwaltungsinterne Zah lungsanweisungs- und Bestellverfahren vom 25. April 2000 2 ) ; b. die Weisung des Finanzdepartementes über die Voranschlagskredit kontrolle vom 18. Februar 1993 3 ) ; c. die Weisungen des Finanzdepartementes über das Anweisungsver fahren vom 22. April 2008 4 ) .

Art. 23

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2013 in Kraft. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2012, 17 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2013 Geändert durch:Ausführungsbestimmungen über das Konsolidierung- und Aufgaben überprüfungspaket vom 8. November 2016 (OGS 2016, 64),Nachtrag vom 10. April 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (OGS 2018, 6),AB über das Interne Kontrollsystem IKS vom 21. September 2021, in Kraft seit 1. Oktober 2021 (OGS 2021, 31),Nachtrag vom 5. Dezember 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (OGS 2023, 36) 2) OGS 2000, 29, OGS 2007, 26 und 35 3) unveröffentlicht 4) unveröffentlicht 10
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.11.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung OGS 2012, 71 08.11.2016 01.01.2017

Art. 12 Abs. 3

geändert OGS 2016, 64 10.04.2018 01.07.2018

Art. 16 Abs. 3

geändert OGS 2018, 6 21.09.2021 01.10.2021 Titel 5. aufgehoben OGS 2021, 31 21.09.2021 01.10.2021

Art. 20

aufgehoben OGS 2021, 31 21.09.2021 01.10.2021

Art. 21

aufgehoben OGS 2021, 31 05.12.2023 01.01.2024

Art. 5 Abs. 1,

c., 2. geändert OGS 2023, 36 05.12.2023 01.01.2024

Art. 5 Abs. 4

geändert OGS 2023, 36 05.12.2023 01.01.2024

Art. 5 Abs. 6

eingefügt OGS 2023, 36 05.12.2023 01.01.2024

Art. 6 Abs. 1, b.

aufgehoben OGS 2023, 36 05.12.2023 01.01.2024

Art. 7

Titel geändert OGS 2023, 36 05.12.2023 01.01.2024

Art. 7 Abs. 1

aufgehoben OGS 2023, 36 05.12.2023 01.01.2024

Art. 7 Abs. 2

geändert OGS 2023, 36 05.12.2023 01.01.2024

Art. 8 Abs. 1

geändert OGS 2023, 36 05.12.2023 01.01.2024

Art. 8 Abs. 2

geändert OGS 2023, 36 05.12.2023 01.01.2024

Art. 8 Abs. 2a

eingefügt OGS 2023, 36 05.12.2023 01.01.2024

Art. 8 Abs. 3

geändert OGS 2023, 36 05.12.2023 01.01.2024

Art. 8 Abs. 4

geändert OGS 2023, 36 05.12.2023 01.01.2024

Art. 8 Abs. 4, a.

aufgehoben OGS 2023, 36 05.12.2023 01.01.2024

Art. 8 Abs. 4, b.

aufgehoben OGS 2023, 36 05.12.2023 01.01.2024

Art. 8 Abs. 4, c.

aufgehoben OGS 2023, 36 05.12.2023 01.01.2024

Art. 8 Abs. 4, d.

aufgehoben OGS 2023, 36 05.12.2023 01.01.2024

Art. 8 Abs. 4, e.

aufgehoben OGS 2023, 36 05.12.2023 01.01.2024

Art. 8 Abs. 5

geändert OGS 2023, 36 11
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 27.11.2012 01.01.2013 Erstfassung OGS 2012, 71

Art. 5 Abs. 1,

c., 2. 05.12.2023 01.01.2024 geändert OGS 2023, 36

Art. 5 Abs. 4

05.12.2023 01.01.2024 geändert OGS 2023, 36

Art. 5 Abs. 6

05.12.2023 01.01.2024 eingefügt OGS 2023, 36

Art. 6 Abs. 1, b.

05.12.2023 01.01.2024 aufgehoben OGS 2023, 36

Art. 7

05.12.2023 01.01.2024 Titel geändert OGS 2023, 36

Art. 7 Abs. 1

05.12.2023 01.01.2024 aufgehoben OGS 2023, 36

Art. 7 Abs. 2

05.12.2023 01.01.2024 geändert OGS 2023, 36

Art. 8 Abs. 1

05.12.2023 01.01.2024 geändert OGS 2023, 36

Art. 8 Abs. 2

05.12.2023 01.01.2024 geändert OGS 2023, 36

Art. 8 Abs. 2a

05.12.2023 01.01.2024 eingefügt OGS 2023, 36

Art. 8 Abs. 3

05.12.2023 01.01.2024 geändert OGS 2023, 36

Art. 8 Abs. 4

05.12.2023 01.01.2024 geändert OGS 2023, 36

Art. 8 Abs. 4, a.

05.12.2023 01.01.2024 aufgehoben OGS 2023, 36

Art. 8 Abs. 4, b.

05.12.2023 01.01.2024 aufgehoben OGS 2023, 36

Art. 8 Abs. 4, c.

05.12.2023 01.01.2024 aufgehoben OGS 2023, 36

Art. 8 Abs. 4, d.

05.12.2023 01.01.2024 aufgehoben OGS 2023, 36

Art. 8 Abs. 4, e.

05.12.2023 01.01.2024 aufgehoben OGS 2023, 36

Art. 8 Abs. 5

05.12.2023 01.01.2024 geändert OGS 2023, 36

Art. 12 Abs. 3

08.11.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 64

Art. 16 Abs. 3

10.04.2018 01.07.2018 geändert OGS 2018, 6 Titel 5. 21.09.2021 01.10.2021 aufgehoben OGS 2021, 31

Art. 20

21.09.2021 01.10.2021 aufgehoben OGS 2021, 31

Art. 21

21.09.2021 01.10.2021 aufgehoben OGS 2021, 31 12
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