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Vollzugsverordnung über die prüfungsfreie Aufnahme in lehrbegleitende Berufsmittelschulen sowie in Fach-, Handels- und Wirtschaftsmittelschulen

Vollzugsverordnung über die prüfungsfreie Aufnahme in lehrbegleitende Berufsmittelschulen sowie in Fach-, Handels- und Wirtschaftsmittelschulen * (Aufnahmeverordnung Berufsmittelschulen, AVBMS) vom 11. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Geset - zes vom 17. April 2002 über das Bildungswesen (Bildungsgesetz, BiG) 1 ) und des Einführungsgesetzes vom 23. Januar 2008 zur Bundesgesetz - gebung über die Berufsbildung (Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG 2 ) ) * beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die prüfungsfreie Aufnahme in lehrbegleiten - de Berufsmittelschulen sowie in vollzeitliche Fach-, Handels- und Wirtschaftsmittelschulen. § 2 Grundsätze 1 Schülerinnen und Schüler können, wenn sie die Voraussetzungen ge - - rungsschule oder der 3. Klasse der kantonalen Mittelschule prüfungsfrei in eine lehrbegleitende Berufsmittelschule oder in eine vollzeitliche Fach-, Handels- oder Wirtschaftsmittelschule aufgenommen werden. 1) NG 311.1 2) NG 313.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Bei Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz im Kanton, die den obli - gatorischen Schulunterricht teilweise oder ganz ausserhalb des Kantons besucht haben, und bei Schülerinnen und Schülern aus einem anderen Schultyp beurteilt das Amt für Berufsbildung und Mittelschule ob die Voraussetzungen gemäss § 3 und 4 erfüllt sind. 3 Schülerinnen und Schüler, welche die Voraussetzungen gemäss § 3 und 4 nicht erfüllen, haben eine Aufnahmeprüfung zu bestehen. 2 Prüfungsfreie Aufnahme § 3 Voraussetzungen 1. allgemein 1 Voraussetzung für die prüfungsfreie Aufnahme ist der Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten. Als Nachweis gilt die im Zeugnis ausgewie - sene Leistungsbeurteilung. 2 Zusätzliche Voraussetzung für die prüfungsfreie Aufnahme in eine lehrbegleitende Berufsmittelschule ist ein Lehrvertrag für eine mindes - tens dreijährige berufliche Grundbildung. § 4 2. Leistungsbeurteilung 1 Für die prüfungsfreie Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus der Orientierungsschule müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 1. Unterricht in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik im Niveau A; 2. Notendurchschnitt von mindestens 5.0 aus den Promotionsberei - chen Deutsch, Fremdsprachen (Französisch und Englisch) und Mathematik, wobei der Promotionsbereich Mathematik doppelt gewichtet wird. 2 Massgebend sind die Noten der beiden letzten vor der Aufnahmeverfü - gung ausgestellten Semesterzeugnisse. 3 Schülerinnen und Schüler der kantonalen Mittelschule werden prü - fungsfrei aufgenommen, wenn die definitive Beförderung in das 2. Se - mester der 3. Klasse erreicht wurde. 2
3 Verfahren § 5 Gesuch 1 Schülerinnen und Schüler beantragen dem Amt für Berufsbildung und Mittelschule die prüfungsfreie Aufnahme. Dem Gesuch sind die erfor - derlichen Zeugniskopien beizulegen. § 6 Verfügung 1 Das Amt für Berufsbildung und Mittelschule ist zuständig für die Verfü - gung über die prüfungsfreie Aufnahme. § 7 Anmeldung 1 Die Schulanmeldung erfolgt durch die Schülerinnen und Schüler bis zum festgelegten Zeitpunkt an die betreffende Schule. 2 Der Anmeldung ist die Verfügung des Amtes für Berufsbildung und Mittelschule beizulegen. § 8 * ... 4 Schlussbestimmungen § 9 Änderung des Berufsmaturitätsreglements 1 Das Reglement vom 19. November 2003 über die kaufmännische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsreglement) 3 ) wird wie folgt geändert: ... § 10 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Alle mit dieser Verordnung in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Reglement vom 9. Juni 2006 betref - fend die prüfungsfreie Aufnahme in die Berufsmaturitätsschule 4 ) . § 11 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. 3) NG 313.111 4) A 2006, 1508 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 11.12.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung A 2007, 2051 03.11.2015 01.01.2016 Erlasstitel geändert A 2015, 1771 03.11.2015 01.01.2016 Ingress geändert A 2015, 1771 03.11.2015 01.01.2016 § 8 aufgehoben A 2015, 1771 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 11.12.2007 01.01.2008 Erstfassung A 2007, 2051 Erlasstitel 03.11.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 1771 Ingress 03.11.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 1771

§ 8 03.11.2015

01.01.2016 aufgehoben A 2015, 1771 5
Version: 01.01.2016
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Vollzugsverordnung über die prüfungsfreie Aufnahme in lehrbegleitende Berufsmittelschulen sowie in Fach-, Handels- und Wirtschaftsmittelschulen

Vollzugsverordnung über die prüfungsfreie Aufnahme in lehrbegleitende Berufsmittelschulen sowie in Fach-, Handels- und Wirtschaftsmittelschulen * (Aufnahmeverordnung Berufsmittelschulen, AVBMS) vom 11. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Geset - zes vom 17. April 2002 über das Bildungswesen (Bildungsgesetz, BiG) 1 ) und des Einführungsgesetzes vom 23. Januar 2008 zur Bundesgesetz - gebung über die Berufsbildung (Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG 2 ) ) * beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die prüfungsfreie Aufnahme in lehrbegleiten - de Berufsmittelschulen sowie in vollzeitliche Fach-, Handels- und Wirtschaftsmittelschulen. § 2 Grundsätze 1 Schülerinnen und Schüler können, wenn sie die Voraussetzungen ge - - rungsschule oder der 3. Klasse der kantonalen Mittelschule prüfungsfrei in eine lehrbegleitende Berufsmittelschule oder in eine vollzeitliche Fach-, Handels- oder Wirtschaftsmittelschule aufgenommen werden. 1) NG 311.1 2) NG 313.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Bei Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz im Kanton, die den obli - gatorischen Schulunterricht teilweise oder ganz ausserhalb des Kantons besucht haben, und bei Schülerinnen und Schülern aus einem anderen Schultyp beurteilt das Amt für Berufsbildung und Mittelschule ob die Voraussetzungen gemäss § 3 und 4 erfüllt sind. 3 Schülerinnen und Schüler, welche die Voraussetzungen gemäss § 3 und 4 nicht erfüllen, haben eine Aufnahmeprüfung zu bestehen. 2 Prüfungsfreie Aufnahme § 3 Voraussetzungen 1. allgemein 1 Voraussetzung für die prüfungsfreie Aufnahme ist der Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten. Als Nachweis gilt die im Zeugnis ausgewie - sene Leistungsbeurteilung. 2 Zusätzliche Voraussetzung für die prüfungsfreie Aufnahme in eine lehrbegleitende Berufsmittelschule ist ein Lehrvertrag für eine mindes - tens dreijährige berufliche Grundbildung. § 4 2. Leistungsbeurteilung 1 Für die prüfungsfreie Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus der Orientierungsschule müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 1. Unterricht in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik im Niveau A; 2. Notendurchschnitt von mindestens 5.0 aus den Promotionsberei - chen Deutsch, Fremdsprachen (Französisch und Englisch) und Mathematik, wobei der Promotionsbereich Mathematik doppelt gewichtet wird. 2 Massgebend sind die Noten der beiden letzten vor der Aufnahmeverfü - gung ausgestellten Semesterzeugnisse. 3 Schülerinnen und Schüler der kantonalen Mittelschule werden prü - fungsfrei aufgenommen, wenn die definitive Beförderung in das 2. Se - mester der 3. Klasse erreicht wurde. 2
3 Verfahren § 5 Gesuch 1 Schülerinnen und Schüler beantragen dem Amt für Berufsbildung und Mittelschule die prüfungsfreie Aufnahme. Dem Gesuch sind die erfor - derlichen Zeugniskopien beizulegen. § 6 Verfügung 1 Das Amt für Berufsbildung und Mittelschule ist zuständig für die Verfü - gung über die prüfungsfreie Aufnahme. § 7 Anmeldung 1 Die Schulanmeldung erfolgt durch die Schülerinnen und Schüler bis zum festgelegten Zeitpunkt an die betreffende Schule. 2 Der Anmeldung ist die Verfügung des Amtes für Berufsbildung und Mittelschule beizulegen. § 8 * ... 4 Schlussbestimmungen § 9 Änderung des Berufsmaturitätsreglements 1 Das Reglement vom 19. November 2003 über die kaufmännische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsreglement) 3 ) wird wie folgt geändert: ... § 10 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Alle mit dieser Verordnung in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Reglement vom 9. Juni 2006 betref - fend die prüfungsfreie Aufnahme in die Berufsmaturitätsschule 4 ) . § 11 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. 3) NG 313.111 4) A 2006, 1508 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 11.12.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung A 2007, 2051 03.11.2015 01.01.2016 Erlasstitel geändert A 2015, 1771 03.11.2015 01.01.2016 Ingress geändert A 2015, 1771 03.11.2015 01.01.2016 § 8 aufgehoben A 2015, 1771 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 11.12.2007 01.01.2008 Erstfassung A 2007, 2051 Erlasstitel 03.11.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 1771 Ingress 03.11.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 1771

§ 8 03.11.2015

01.01.2016 aufgehoben A 2015, 1771 5
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