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Version: 30.06.2021
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Verordnung über Stipendien und Studiendarlehen

Verordnung über Stipendien und Studiendarlehen (VSSD) vom 16.06.2021 (Stand 01.07.2021) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung; eingesehen das Gesetz über Stipendien und Studiendarlehenvom 18. No - vember 2010 (GSSD); auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements, verordnet 1 ) :
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Anwendungsbereich

1 Die vorliegende Verordnung regelt die Anwendungsmodalitäten des Ge - setzes über Stipendien und Studiendarlehen (GSSD).

Art. 2 Anerkannte Ausbildungen

1 Personen, die eine im Sinne von Artikel 7 und 8 GSSD anerkannte Ausbil - dung mit einer Dauer von mindestens einem Semester absolvieren, können eine Ausbildungshilfe (nachstehend: Hilfe) erhalten.
2 Der Besuch einer Klasse der Sekundarstufe I im Sinne von Artikel 7 Ab - satz 1 Buchstabe b GSSD ist einer nachobligatorischen Ausbildung gleich - gestellt
1) In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Die für Stipendien und Studiendarlehen zuständige Dienststelle (nachfol - gend: die Dienststelle) führt und aktualisiert: a) die Liste der anerkannten Ausbildungsgänge, die Massnahmen für den Übertritt anbieten, und b) die Liste der anerkannten Ausbildungsgänge, die Vorbereitungskurse für eine Ausbildung anbieten, unter der Bedingung, dass diese nach Abschluss der obligatorischen Schule, der Berufslehre oder der Aus - bildung auf Sekundarstufe II beginnen.
4 Als berufliche Weiterbildungen im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Buchsta - be c Ziffer 1 GSSD gelten postgraduale Ausbildungen vom Typ Certificate of Advanced Studies (CAS), Diploma of Advanced Studies (DAS) und Mas - ter of Advanced Studies (MAS).

Art. 3 Datenerfassung und -verarbeitung

1 Die Sektion Stipendien und Studiendarlehen (nachfolgend: die Sektion) verfügt über die folgenden steuerlichen Daten: a) Name, Vorname und Nummer des Steuerpflichtigen; b) Art der Besteuerung (Standard- oder Quellenbesteuerung); c) Veranlagungsstatus (provisorisch, ordentlich, definitiv, nach Ermes - sen, u.s.w.); d) Veranlagungsverfügung oder -protokoll und insbesondere folgende Veranlagungsrubriken:
1. Reineinkommen (2400),
2. Vermögen/Total Aktiven (3500),
3. Vermögen in einem anderen Kanton (4200),
4. Vermögen im Ausland (4300),
5. Wert der privaten Gebäude in der Wohngemeinde (2920),
6. Wert der privaten Gebäude ausserhalb der Wohngemeinde (2922),
7. Wert der privaten Grundgüter in der Wohngemeinde (2921),
8. Wert der privaten Grundgüter ausserhalb der Wohngemeinde (2923),
9. Total der Schulden und Pauschalabzüge (4000),
10. Beiträge für anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsor - ge (Säule 3a) des Steuerpflichtigen (2210),
11. Beiträge für anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsor - ge (Säule 3a) des Ehegatten (2220),
12. Einkommen aus Liegenschaften im Wallis (1110),
13. Einkommen aus Liegenschaften gelegen in einem anderen Schweizer Kanton (1120),
14. Einkommen aus Liegenschaften gelegen im Ausland (1130),
15. Unterhaltsbeiträge oder Kapitalabfindung bei Scheidung oder Trennung für Ex-Ehegatten (1410),
16. Unterhaltsbeiträge oder Kapitalabfindung bei Scheidung oder Trennung für Kinder (1420),
17. bezahlte Unterhaltsbeiträge oder Renten und dauernde Lasten sowie im Kanton nicht steuerpflichtige Einkommen (2531),
18. bezogene Kapitalleistungen des Steuerpflichtigen 1 (1010),
19. bezogene Kapitalleistungen des Steuerpflichtigen 2 (1020).
2 Sie ist berechtigt, diese Daten ausschliesslich im Rahmen eines Gesuchs auf Ausbildungshilfe zu verarbeiten.
3 Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Daten sind ebenfalls per Online- Kommunikation zugänglich.

Art. 4 Grenzen des Datenzugriffs

1 Nur die Personen, die ein Gesuch auf Ausbildungshilfe bearbeiten, haben Zugriff auf die für die Bearbeitung notwendigen steuerlichen Daten.
2 Berechnungsmodus
2.1 Grundsätze

Art. 5 Berechnung der Hilfe

1 Die Hilfe wird auf der Grundlage des Budgets der Person in Ausbildung berechnet, dieses ergibt sich aus der Differenz zwischen: a) den Mitteln der Person in Ausbildung, ihres Ehegatten oder ihres ein - getragenen Partners und denen ihrer Eltern oder anderer Personen, die gesetzlich zur Finanzierung der Ausbildung verpflichtet sind, sowie den Leistungen Dritter, und b) den anerkannten Kosten für die Ausbildung und Lebenshaltung der Person in Ausbildung.

Art. 6 Massgebende Steuerveranlagungen

1 Die finanziellen Mittel der Eltern oder anderer Personen, die gesetzlich zur Finanzierung der Ausbildung verpflichtet sind, werden auf der Grundlage der Steuerveranlagung ermittelt, die gegenüber dem Beginn des Schuljah - res, für das ein Gesuch gestellt wird, 2 Jahre zurückliegt.
2 Das Reinvermögen der Person in Ausbildung, ihres Ehegatten oder ihres eingetragenen Partners wird auf der Grundlage der Steuerveranlagung er - mittelt, die gegenüber dem Beginn des Schuljahres, für das ein Gesuch ge - stellt wird, ein Jahr zurückliegt.
3 Bei Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen dient diese als Grund - lage für die Berechnung der Hilfe.
4 Wenn die massgebende Steuerveranlagung nicht rechtskräftig ist, wird das zu berücksichtigende Einkommen auf Grundlage der ordentlichen oder provisorischen Veranlagung, oder, sofern eine solche nicht vorliegt, auf Grundlage der letzten rechtskräftigen Veranlagung ermittelt.
5 Liegt keine Steuerveranlagung vor, werden die Mittel auf Grundlage der letzten Einkommensnachweise (Löhne, Renten oder andere) und Vermö - gensbescheinigungen ermittelt. Bruttoeinkommen werden in Höhe von 80 Prozent berücksichtigt.
6 Bei Steuerveranlagungen aus anderen Kantonen oder Ländern werden die für die Berechnung der Hilfe notwendigen Daten, soweit zweckmässig, übernommen.

Art. 7 Jährlicher Beitrag einer vollständigen Hilfe

1 Der jährliche Betrag einer vollständigen Hilfe im Sinne von Artikel 17 Ab - satz 1 GSSD beläuft sich auf: a) 12’000 Franken für eine Ausbildung auf Sekundarstufe; b) 16’000 Franken für eine Ausbildung auf Tertiärstufe.
2 Bei Ausbildungen im Ausland, wo der dortige Lebensstandard unter jenem in der Schweiz liegt, wird der jährliche Betrag einer vollständigen Hilfe nach Absatz 1 an die Lebenshaltungskosten am Ausbildungsort angepasst.
3 Bei Gewährung einer Hilfe beträgt der jährliche Mindestbetrag eines Sti - pendiums oder eines Studiendarlehens 500 Franken.

Art. 8 Personen in Ausbildung mit Kindern

1 Zum jährlichen Betrag einer vollständigen Hilfe nach Artikel 7 der vorlie - genden Verordnung wird für jedes Kind, für das die Person in Ausbildung aufkommt, eine Pauschale von 4’000 Franken hinzugerechnet.

Art. 9 Zusammensetzung der Hilfe

1 Die Zusammensetzung der Hilfe aus Stipendien und Studiendarlehen ist in Artikel 12 GSSD festgelegt. Bei Grundausbildungen auf tertiärer Stufe entscheidet das Departement über die Zusammensetzung, wobei das Sti - pendium mindestens 2/3 der Ausbildungshilfe entsprechen muss.
2 Wenn das gemäss Artikel 15 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung er - rechnete aufgewertete Nettovermögen 1'000’000 Franken übersteigt, wird die Hilfe für eine Grundausbildung auf tertiärer Stufe zu 2/3 in Form von Stipendien und zu 1/3 in Form eines Studiendarlehens ausbezahlt.

Art. 10 Partiell unabhängige Berechnung der elterlichen Leistungen

1 Bei Personen in Ausbildung, die die Voraussetzungen nach Artikel 18 GSSD erfüllen, wird die Hilfe für eine Grundausbildung auf tertiärer Stufe zu 2/3 in Form von Stipendien und zu 1/3 in Form eines Studiendarlehens gewährt.
2 Der Elternbeitrag wird in Fällen nach Absatz 1 zu 10 Prozent berücksich - tigt.
2.2 Familienbudget

Art. 11 Grundsätze

1 Das Familienbudget dient dazu, die finanzielle Situation der Eltern oder der anderen Personen, die gesetzlich zum Unterhalt der Person in Ausbil - dung verpflichtet sind, unter Berücksichtigung der im selben Haushalt lebenden Kinder (Minderjährige oder Personen in nachobligatorischer Aus - bildung), für die die Familie aufkommt, zu ermitteln.
2 Wenn die Eltern verheiratet sind, in einer eingetragenen Partnerschaft leben oder unverheiratet einen gemeinsamen Haushalt führen, wird ein gemeinsames Budget erstellt.
3 Wenn die Eltern nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben und nicht verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, sie tat - sächlich oder aufgrund eines gerichtlichen Entscheids getrennt leben, sie geschieden sind oder wieder geheiratet haben, wird für jeden Elternteil ein separates Budget erstellt.
4 Wenn einer der Elternteile der Person in Ausbildung einen gerichtlich fest - gesetzten Unterhaltsbeitrag (nachfolgend: Alimente) zahlt, wird für diesen Elternteil kein Budget erstellt.

Art. 12 Massgebendes Einkommen der Eltern oder anderer Personen,

die gesetzlich zur Finanzierung der Ausbildung verpflichtet sind
1 Das massgebende Einkommen der Eltern oder anderen Personen, die ge - setzlich zur Finanzierung der Ausbildung verpflichtet sind, errechnet sich auf Grundlage der massgebenden Steuerveranlagung nach Artikel 6 der vorliegenden Verordnung. Es setzt sich zusammen aus: a) dem Reineinkommen vor den persönlichen Abzügen (Ziffer 2400); b) zuzüglich:
1. 5 Prozent des aufgewerteten Nettovermögens,
2. der Beiträge für anerkannte Formen der gebundenen Selbstvor - sorge (Säule 3a) bis zu dem für Arbeitnehmer zugelassenen Maximalbetrag,
3. des im Ausland erzielten Einkommens, sowie
4. des negativen Einkommens aus Liegenschaften; c) abzüglich:
1. der gemäss dem Familienrecht oder einer Vereinbarung gezahl - ten Alimente, sowie
2. der erhaltenen Kapitalleistungen (Ziffern 1010 und 1020).
2 Bei Personen mit Quellenbesteuerung entspricht das massgebende Ein - kommen 80 Prozent des steuerpflichtigen Bruttoeinkommens des Jahres der massgebenden Steuerveranlagung, zuzüglich 5 Prozent des aufgewer - teten Nettovermögens und der erhaltenen Alimente.
3 Nach Vorlage der massgebenden rechtskräftigen Steuerveranlagung für das Ausbildungsjahr werden der Hilfsanspruch und der Betrag der Hilfe überprüft und der Entscheid wird gegebenenfalls revidiert.
4 Der Hilfsanspruch sowie der Betrag der Hilfe können von Amtes wegen überprüft werden, sobald die massgebende Steuerveranlagung rechtskräf - tig geworden ist.
5 Vorbehalten bleibt die massgebende Steuerperiode bei wesentlichen Än - derungen der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Artikel 33 der vorlie - genden Verordnung.

Art. 13 Kosten zur Deckung der Bedürfnisse der Familie

1 Folgende Kosten sind zur Deckung der Bedürfnisse der Familie vorgese - hen: a) die Pauschale für den Unterhalt, die sich auf Grundlage der Perso - nenzahl des Haushalts und den Pauschalbeträgen errechnet, die in Anhang 1, der integraler Bestandteil der vorliegenden Verordnung bil - det, definiert sind. Die Pauschale für den Unterhalt deckt namentlich den grundlegenden Bedarf an Nahrung, Kleidung und Freizeit ab; b) die Wohnkosten, die sich auf Grundlage der Personenzahl des Haus - halts und den Pauschalbeträgen errechnen, die in Anhang 1, der inte - graler Bestandteil der vorliegenden Verordnung bildet, definiert sind; c) der Integrationszuschlag in Höhe von 1’200 Franken, der für jedes Kind in nachobligatorischer Ausbildung im Familienbudget gewährt wird; d) der Ausbildungszuschlag in Höhe von 1’800 Franken, der für jedes Kind in nachobligatorischer Ausbildung im Familienbudget gewährt wird; e) die Krankenversicherungspauschale für jede Person im Haushalt, die in Anhang 1, der integraler Bestandteil der vorliegenden Verordnung bildet, definiert ist; f) die Pauschale für sonstige Kosten für jede Person im Haushalt, die von dem für die Bildung zuständigen Departement (nachfolgend: das Departement) nach Alterskategorie und abhängig von den finanziellen Ressourcen des Kantons festgelegt wird.

Art. 14 Familienbudget

1 Das Familienbudget errechnet sich aus der Differenz zwischen dem massgebenden Einkommen der Eltern und den Kosten zur Deckung der Bedürfnisse der Familie.
2 Weist das Budget einen Mittelüberschuss auf, so wird der Elternbeitrag berechnet, indem dieser Überschuss durch die Anzahl der Kinder in nachobligatorischer Ausbildung geteilt wird und sodann bei der Berechnung des Budgets der Person in Ausbildung berücksichtigt wird. Auf den Eltern - beitrag kann ein vom Departement festgelegter Koeffizient angewendet werden, der vom verfügbaren Globalbudget abhängt. Ist ein oder sind bei - de Elternteile wiederverheiratet, wird sein/ihr Elternbeitrag um 50 Prozent reduziert.
3 Wenn das Budget einen Kostenüberschuss aufweist und die Person in Ausbildung in das Familienbudget integriert wird, so ist der Elternbeitrag gleich null und der Anteil der Person in Ausbildung am Negativsaldo des Fa - - ses durch die Anzahl der zur Familie gehörenden Personen geteilt wird. Der Anteil der Person in Ausbildung am Negativsaldo der Familie wird bei der Berechnung des Budgets der Person in Ausbildung als Kostenposition her - angezogen.

Art. 15 Aufgewertetes Brutto- und Nettovermögen

1 Das aufgewertete Bruttovermögen basiert auf dem Total der Aktiven (Zif - fer 3500), des Vermögens in einem anderen Kanton (Ziffer 4200) und des Vermögens im Ausland (Ziffer 4300) der massgebenden Steuerveranla - gung, zuzüglich des auf Grundlage eines Koeffizienten von 150 Prozent aufgewerteten Steuerwerts der Privatgebäude (Ziffern 2920 und 2922) und der privaten Grundgüter (Ziffern 2921 und 2923). Die ersten 100’000 Fran - ken für Privatgebäude und private Grundgüter werden nicht aufgewertet und zum Steuerwert berücksichtigt.
2 Das aufgewertete Nettovermögen entspricht dem aufgewerteten Brutto - vermögen abzüglich Schulden und Pauschalabzüge (Ziffer 4000).
2.3 Budget der Person in Ausbildung

Art. 16 Finanzielle Mittel der Person in Ausbildung

1 Die finanziellen Mittel der Person in Ausbildung sind: a) das persönliche Einkommen, das heisst:
1. das Bruttoeinkommen sowie das Einkommen des Ehegatten oder eingetragenen Partners, namentlich Lohn, Nebenverdiens - te, Renten, Unterhaltsbeiträge und andere Stipendien, das wäh - rend des Ausbildungsjahres, auf welches sich das Hilfegesuch bezieht, erzielt wird,
2. von diesem Bruttoeinkommen wird ein Freibetrag in Höhe von
30 Prozent, mindestens jedoch 6’000 Franken, abgezogen,
3. ist das persönliche Einkommen nach Abzug des Freibetrags ne - gativ, beträgt der für die Berechnung der Hilfe zu berücksichti - gende Wert gleich 0; b) 5 Prozent des steuerbaren Nettovermögens, wenn es positiv ist. Die - gung der Person in Ausbildung nach Artikel 6 Absatz 2 der vorliegen - den Verordnung.

Art. 17 Elternbeitrag

1 Der Elternbeitrag bestimmt sich nach Artikel 14 Absätze 2 und 3 der vor - liegenden Verordnung und wird zu den finanziellen Mitteln der Person in Ausbildung hinzugerechnet.

Art. 18 Anerkannte Kosten der Ausbildung

1 Die anerkannten Kosten der Ausbildung werden im Budget der Person in Ausbildung ermittelt. Zu den anerkannten Kosten der Ausbildung gehören: a) Ausbildungskosten; b) Reisekosten; c) zusätzliche Kosten für Mahlzeiten, und d) Kosten für die Unterkunft ausserhalb der Familie, sofern gerechtfer - tigt.

Art. 19 Ausbildungskosten

1 Die für die Berechnung der Hilfe herangezogenen jährlichen Ausbildungs - kosten werden pauschal festgelegt und belaufen sich, unabhängig vom Ausbildungsort, für die Ausbildung auf Sekundarstufe, inklusive der Vorbe - reitungsklassen für den tertiären Bildungsbereich, auf 2’500 Franken und für die Ausbildung auf Tertiärstufe auf 3’000 Franken.
2 Immatrikulationsgebühren und Anmeldegebühren für Prüfungen sind in der Ausbildungspauschale enthalten.
3 Betragen die jährlichen Ausbildungskosten in einer Einrichtung in der Schweiz mehr als 6’000 Franken, so werden die jährlichen Ausbildungskos - ten nach Absatz 1 um den Anteil erhöht, der den Betrag von 6’000 Franken übersteigt. Dieser Anteil kann nicht höher als 5’000 Franken sein.
4 Bei Ausbildungen der tertiären Stufe, die die Bedingungen nach Absatz 3 erfüllen und für die eine Hilfe gewährt wurde, wird der zusätzliche Kosten - anteil nach Absatz 3 in Form eines Studiendarlehens bewilligt.

Art. 20 Reisekosten

1 Die Beförderungskosten entsprechen dem Preis des Abonnements für den öffentlichen Verkehr in der 2. Klasse zwischen Wohn- und Ausbildungs - ort, höchstens jedoch dem Preis des Generalabonnements für die betref - fende Personenkategorie, wobei dies auch für Ausbildungen im Ausland gilt.
2 Wenn die Person in Ausbildung aufgrund der Entfernung des Ausbildungs - orts ausserhalb der Wohnung ihrer Eltern lebt, so wird der Preis des Gene - ralabonnements des öffentlichen Verkehrs für die betreffende Personenka - tegorie berücksichtigt.
3 Öffentliche Subventionen werden von den berücksichtigten Reisekosten abgezogen.

Art. 21 Zusätzliche Kosten für Mahlzeiten

1 Wenn die Person in Ausbildung nicht nach Hause zurückkehren kann, wird ein Beitrag an die Kosten des Mittagessens auf Grundlage eines Pauschal - betrags von 2’200 Franken berücksichtigt.
2 Wenn die Person in Ausbildung ausserhalb der Familie wohnt und ihre Un - terhaltskosten im Familienbudget integriert sind, wird zusätzlich ein Betrag von 1’400 Franken für die Kosten des Abendessens berücksichtigt.

Art. 22 Wohnkosten

1 Die Wohnkosten sind durch die Entfernung des Ausbildungsorts gerecht - fertigt, wenn der Person eine tägliche Heimfahrt nicht zugemutet werden kann und die Wohnung sich in der Nähe des Ausbildungsorts befindet. In Ausnahmefällen und bei Vorliegen wichtiger Gründe kann eine Wohnung ausserhalb des familiären Wohnsitzes auch dann berücksichtigt werden, wenn sie nicht durch die Entfernung des Ausbildungsorts gerechtfertigt ist.
2 Die Wohnkosten, inklusive Nebenkosten, werden entsprechend den tat - sächlichen Kosten (Miete oder hypothekarische Belastung bei Wohnungsei - gentümern) bis zu den im Anhang 2 der vorliegenden Verordnung definier - ten Maximalpauschalen, die sich nach der Anzahl der Personen im Haus - halt richten, berücksichtigt.

Art. 23 Kosten zur Deckung des Bedarfs der Person in Ausbildung

1 Anerkannte Unterhaltskosten sind die Kosten zur Deckung des Bedarfs der Person in Ausbildung. Sie werden in das Familienbudget integriert, es sei denn, die Person in Ausbildung hat eine eigene Wohnung und erfüllt mindestens eine der folgenden Voraussetzungen: a) ist verheiratet oder lebt in einer eingetragenen Partnerschaft; b) hat unterhaltsberechtigte Kinder; c) ist Waise; d) kann 2 Jahre finanzielle Unabhängigkeit nach einer ersten Ausbildung nachweisen; e) kann Probleme innerhalb der Familie (namentlich aufgrund einer Plat - zierung) nachweisen, oder f) ist mindestens 35 Jahre alt.
2 Wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt ist, werden die folgenden Kosten zur Deckung des Bedarfs der Person in Aus - bildung im Budget der Person in Ausbildung berücksichtigt: a) die Pauschale für den Unterhalt, die sich gemäss der Personenzahl des Haushalts und den Pauschalbeträgen errechnet, die in Anhang 2, der integraler Bestandteil der vorliegenden Verordnung bildet, defi - niert sind. Die Pauschale für den Unterhalt deckt namentlich den grundlegenden Bedarf an Nahrung, Kleidung und Freizeit ab; b) der Integrationszuschlag von 1’200 Franken pro Person in nachobli - gatorischer Ausbildung; c) der Ausbildungszuschlag von 1’800 Franken pro Person in nachobli - gatorischer Ausbildung; d) die Krankenversicherungspauschale, die in Anhang 2, der integraler Bestandteil der vorliegenden Verordnung bildet, definiert ist; e) die Pauschale für sonstige Kosten für jede Person im Haushalt, die vom Departement nach Alterskategorie und abhängig von den finanzi - ellen Ressourcen des Kantons festgelegt wird.

Art. 24 Anteil der Person in Ausbildung am Negativsaldo der Familie

1 Der Anteil der Person in Ausbildung am Negativsaldo der Familie wird ge - mäss Artikel 14 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung ermittelt.

Art. 25 Budget der Person in Ausbildung

1 Das Budget der Person in Ausbildung ergibt sich aus der Differenz zwi - schen: a) einerseits:
1. den finanziellen Mitteln der Person in Ausbildung, ihres Ehegat - ten oder ihres eingetragenen Partners, und
2. dem Anteil der Eltern der Person in Ausbildung, dem Anteil anderer Personen, die gesetzlich zur Finanzierung der Ausbil - dung verpflichtet sind, sowie den Leistungen Dritter, und b) andererseits:
1. den anerkannten Kosten der Ausbildung,
2. den anerkannten Kosten für die Lebenshaltung der Person in Ausbildung, und
3. dem Anteil der Person in Ausbildung am Negativsaldo der Fami - lie.
2.4 Besondere Ausbildungen

Art. 26 Sprachkurse oder Sprachaufenthalte

1 Sprachkurse oder Sprachaufenthalte, für die ein Anspruch auf Hilfe be - steht, müssen in der jeweiligen Sprache eine Dauer von mindestens einem Semester à 16 Wochen mit jeweils mindestens 20 Wochenstunden aufwei - sen.

Art. 27 Dauer des Anspruchs auf Hilfe für Doktoranden

1 Bei Doktoranden beträgt die Ausbildungsdauer, während der ein Anspruch auf eine Hilfe besteht, maximal 3 Jahre.

Art. 28 Weiterbildungen, postgraduale Ausbildungen und Fortbildungen

1 Personen, die Weiterbildungs-, Wiedereingliederungs- oder Umschulungs - kurse, postgraduale Ausbildungen oder Fortbildungen absolvieren, können eine Hilfe in Form eines Studiendarlehens erhalten.
2 Die absolvierten Kurse müssen anerkannte Ausbildungen im Sinne von Ar - tikel 2 der vorliegenden Verordnung sein. Die Hilfe entspricht den Auslagen der Person in Ausbildung für Taxen oder Einschreibegebühren, Bücher, Schulmaterial oder Arbeitsmittel, Mahlzeiten, Transport und für andere in Zusammenhang mit dem Kurs stehende Auslagen; mit Ausnahme von Lohnausfällen. Die Beteiligung des Arbeitgebers oder Dritter an diesen Kosten wird abgezogen.
3 Belaufen sich die unter Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Kosten auf weniger als 4’000 Franken, wird keine Hilfe gewährt. Die Ober - grenze für gewährte Darlehen liegt bei 16’000 Franken jährlich.
4 Es wird keine Hilfe gewährt, wenn die Person in Ausbildung während des Ausbildungsjahres, für das sie eine Hilfe beantragt, ein Bruttoeinkommen von über 40’000 Franken erzielt. Bei verheirateten oder in einer eingetrage - nen Partnerschaft lebenden Gesuchstellern darf das Bruttoeinkommen des Paares 60’000 Franken nicht übersteigen. Beide Ansätze erhöhen sich für jedes Kind, für das die Person in Ausbildung aufkommt, um 4’000 Fran - ken.
3 Studiendarlehen

Art. 29 Rückzahlung der Studiendarlehen

1 Die Rückzahlungspflicht für Studiendarlehen beginnt im 3. Kalenderjahr nach Abschluss des Studiums. Der Abschluss des Studiums ist in Artikel
21b GSSD geregelt.
2 Nach der maximal zulässigen 3-jährigen Ausbildungsdauer von Doktoran - den wird das Doktorat als beendet betrachtet.
3 Die Rückzahlung der Studiendarlehen muss innerhalb einer Frist von ma - ximal 10 Jahren erfolgen. Der jährlich zu tilgende Mindestbetrag wird von der Dienststelle festgelegt. Er wird auf Grundlage einer linearen Tilgung über 10 Jahre berechnet, beträgt aber mindestens 3’600 Franken in den ersten 3 Jahren und anschliessend mindestens 4’800 Franken.
4 Bei Wiederaufnahme einer Ausbildung kann die Rückzahlung der Studien - darlehen auf begründetes Gesuch hin aufgeschoben werden.

Art. 30 Zinsen für Studiendarlehen

1 Die Darlehen werden bis zum Beginn der Rückzahlungspflicht gemäss Ar - tikel 21a Absatz 2 GSSD zinslos gewährt. Ab Beginn der Rückzahlungs - pflicht wird der Zinssatz auf 1,5 Prozent festgesetzt.
2 Der Zins wird am Ende jedes Kalenderjahres berechnet und der betroffe - nen Person in Rechnung gestellt.
3 Bei Wiederaufnahme einer Ausbildung laufen die Zinsen der Studiendarle - hen, deren Rückzahlung ausgesetzt wurde, weiter.

Art. 31 Erlass der Studiendarlehen

1 Auf Gesuch des Empfängers kann ihm der Restbetrag seiner Studiendar - lehen erlassen werden, sofern er eine volle Invalidenrente bezieht oder mindestens über 3 zusammenhängende Jahre hinweg bezogen hat.
2 Bei Tod eines Empfängers von Studiendarlehen können seine Erben den Erlass der Restschuld beantragen.
3 Das Gesuch ist bei der Dienststelle einzureichen, die Entscheidung wird vom Departement gefällt.
4 Verfahren

Art. 32 Einreichen der Gesuche

1 Die Gesuche für Hilfen müssen ab dem 1. Juli vor Beginn des Ausbil - dungsjahres, spätestens jedoch innerhalb der nachstehenden Fristen, über den virtuellen Schalter für Stipendien und Studiendarlehen oder mittels des offiziellen Formulars für das entsprechende Ausbildungsjahr bei der Dienst - stelle eingereicht werden: a) bis zum 31. Dezember für das gesamte Schuljahr oder für das Herbstsemester; b) bis zum 30. April für das Frühlingssemester.
2 Bei Gesuchen, die über den virtuellen Schalter eingereicht wurden, ist die Übermittlung des Hilfegesuchs im System für die Fristwahrung massge - bend.
3 Bei Gesuchen, die mithilfe des Papierformulars eingereicht wurden, ist das Datum des Poststempels, respektive das Datum der Abgabe des For - mulars am Schalter, für die Fristwahrung massgebend.
4 Gesuche, die ausserhalb der in Absatz 1 angegebenen Fristen eingereicht wurden, werden nicht berücksichtigt.
5 Die Gesuche müssen jährlich erneuert werden.
6 Die im virtuellen Schalter oder auf dem offiziellen Formular erwähnten Be - lege sind zusammen mit dem Gesuch zu übermitteln.
7 Die Gesuche werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs be - arbeitet.

Art. 33 Wesentliche Änderung der persönlichen Situation

1 Bei der Berechnung der Hilfe wird jede wesentliche Änderung der persön - lichen Situation zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember des Jahres, für das das Hilfegesuch gestellt wird, berücksichtigt.
2 Wesentliche Änderungen der persönlichen Situation sind: a) der Tod eines Elternteils; b) die Heirat, gerichtliche Trennung oder Scheidung mindestens eines Elternteils; c) die Geburt eines Kindes der Person in Ausbildung oder ihrer Eltern; d) ein Wechsel der Ausbildung; e) die Berücksichtigung von Kosten für die Unterkunft ausserhalb der Familie; f) das Ende der Rahmenfrist der Arbeitslosenversicherung eines Eltern - teils; g) eine Veränderung des massgebenden Einkommens der Eltern oder anderer Personen, die gesetzlich zum Unterhalt der Person in Ausbil - dung verpflichtet sind, von mindestens 20 Prozent gegenüber dem Einkommen gemäss der Steuerveranlagung nach Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung.
3 Die Kosten der Unterkunft ausserhalb der Familie oder eines Wechsels der Ausbildung können auch dann berücksichtigt werden, wenn sie nach dem 31. Dezember des Jahres, für das das Hilfegesuch gestellt wird, anfal - len.
4 Wenn das Hilfegesuch für das betreffende Ausbildungsjahr vor dem Ein - treten der wesentlichen Änderung der persönlichen Situation bearbeitet wurde, kann der Entscheid revidiert werden.

Art. 34 Zustellung der Entscheide und Auszahlung

1 Grundsätzlich werden die Entscheide innerhalb von 3 Monaten nach Ein - reichen des vollständigen Gesuchs zugestellt.
2 Die Hilfe wird der begünstigten Person, ihrem gesetzlichen Vertreter oder ihren Eltern ausbezahlt. Ausgenommen hiervon sind Sozialhilfeempfänger, für welche die Hilfe der sozialen Einrichtung überwiesen werden kann, die für die jeweilige Person zuständig und Begünstigte einer jährlich erneuerten Forderungsabtretung ist.
5 Übergangsbestimmungen

Art. 35 Übergangsbestimmungen

1 Vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gewährte Studiendar - lehen unterliegen vorbehaltlich Absatz 2 weiterhin den zum Zeitpunkt ihrer Gewährung geltenden Rückzahlungsbedingungen.
2 Bei Empfängern von Studiendarlehen, deren Rückzahlung vor dem In - krafttreten der vorliegenden Verordnung noch nicht begonnen hat, und die - halten, werden die Zinsen zum Ende jedes Kalenderjahrs berechnet, es sei denn, diese Empfänger beantragen, dass die Berechnung zum Ende der Rückzahlung erfolgt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
16.06.2021 01.07.2021 Erlass Erstfassung RO/AGS 2021-078
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 16.06.2021 01.07.2021 Erstfassung RO/AGS 2021-078
Anhang 1 zu Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VSSD) (Stand 01.07.2021)

Art. A1-1 Pauschale Lebenshaltungskosten Familienmi tglieder

Anzahl im Haushalt lebende Personen Pauschale Lebenshaltungs- kosten pro Jahr in CHF
1 11'970
2 18'300
3 22'250
4 25'610
5 28'960
6 31'380
7 33'810 Pro zusätzliche Person: 2'430

Art. A1-2 Maximale Wohnpauschalen Familienmitgliede r

Anzahl im Haushalt lebende Personen / Anzahl Zimmer Maximale Wohnkosten pro Jahr in CHF
1 Person / 3 Zimmer 13'730
2 Personen / 3 Zimmer 13'730
3 Personen / 4 Zimmer 16'220
4 Personen / 5 Zimmer 19'320
5 Personen / 6 Zimmer 22'440 Pro zusätzliche Person: 1'200

Art. A1-3 Krankenversicherungspauschalen Familienmi tglieder

Kategorie Krankenversicherungs - pauschalen pro Jahr in CHF Eltern 5’340
25 Jahre und älter 5’340
18 bis 25 Jahre 4’130 bis 18 Jahre 1’250
Anhang 2 zu Artikel 22 Absatz 2 und 23 Absatz
2 der Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VSSD) (Stand 01.07.2021)

Art. A2-1 Pauschale Lebenshaltungskosten der Person in

Ausbildung Anzahl im Haushalt lebende Personen Pauschale Lebenshaltungs- kosten pro Jahr in CHF
1 11'970
2 18'300
3 22'250
4 25'610
5 28'960
6 31'380
7 33'810 Pro zusätzliche Person: 2'430

Art. A2-2 Maximale Wohnpauschalen der Person in Aus bildung

Anzahl im Haushalt lebende Personen / Anzahl Zimmer Maximale Wohnkosten pro Jahr in CHF
1 Person / 1 Zimmer 8'060.00
2 Personen / 2 Zimmer 11'120.00
3 Personen / 3 Zimmer 13'730.00
4 Personen / 4 Zimmer 16'220.00
5 Personen / 5 Zimmer 19'320.00
6 Personen / 6 Zimmer 22'440.00 Pro zusätzliche Person: 1'200

Art. A2-3 Krankenversicherungspauschalen der Person in

Ausbildung Kategorie Krankenversicherungs - pauschalen pro Jahr in CHF
25 Jahre und älter 5’340
18 bis 25 Jahre 4’130 bis 18 Jahre 1’250
Version: 30.06.2023
Anzahl Änderungen: 549

Verordnung über Stipendien und Studiendarlehen

über Stipendien und Studiendarlehen (VSSD) vom 16.06.2021 (Stand 01.07.2023) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung; eingesehen das Gesetz über Stipendien und Studiendarlehenvom 18. No - vember 2010 (GSSD); auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements, verordnet 1 ) :
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Anwendungsbereich

1 Die vorliegende Verordnung regelt die Anwendungsmodalitäten des Geset - zes über Stipendien und Studiendarlehen (GSSD).

Art. 2 Anerkannte Ausbildungen

1 Personen, die eine im Sinne von Artikel 7 und 8 GSSD anerkannte Ausbil - dung mit einer Dauer von mindestens einem Semester absolvieren, können eine Ausbildungshilfe (nachstehend: Hilfe) erhalten.
2 Der Besuch einer Klasse der Sekundarstufe I im Sinne von Artikel 7 Ab - satz 1 Buchstabe b GSSD ist einer nachobligatorischen Ausbildung gleich - gestellt. *
1) In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Die für Stipendien und Studiendarlehen zuständige Dienststelle (nachfol - gend: die Dienststelle) führt und aktualisiert: a) die Liste der anerkannten Ausbildungsgänge, die Massnahmen für den Übertritt anbieten, und b) die Liste der anerkannten Ausbildungsgänge, die Vorbereitungskurse für eine Ausbildung anbieten, unter der Bedingung, dass diese nach Abschluss der obligatorischen Schule, der Berufslehre oder der Ausbil - dung auf Sekundarstufe II beginnen.
4 Als berufliche Weiterbildungen im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 GSSD gelten postgraduale Ausbildungen vom Typ Certificate of Advanced Studies (CAS), Diploma of Advanced Studies (DAS) und Master of Advanced Studies (MAS).

Art. 3 Datenerfassung und -verarbeitung

1 Die Sektion Stipendien und Studiendarlehen (nachfolgend: die Sektion) verfügt über die folgenden steuerlichen Daten: a) Name, Vorname und Nummer des Steuerpflichtigen; b) Art der Besteuerung (Standard- oder Quellenbesteuerung); c) Veranlagungsstatus (provisorisch, ordentlich, definitiv, nach Ermessen, u.s.w.); d) Veranlagungsverfügung oder -protokoll und insbesondere folgende Veranlagungsrubriken:
1. Reineinkommen (2400),
2. Vermögen/Total Aktiven (3500),
3. Vermögen in einem anderen Kanton (4200),
4. Vermögen im Ausland (4300),
5. Wert der privaten Gebäude in der Wohngemeinde (2920),
6. Wert der privaten Gebäude ausserhalb der Wohngemeinde (2922),
7. Wert der privaten Grundgüter in der Wohngemeinde (2921),
8. Wert der privaten Grundgüter ausserhalb der Wohngemeinde (2923),
9. Total der Schulden und Pauschalabzüge (4000),
10. Beiträge für anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) des Steuerpflichtigen (2210),
11. Beiträge für anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) des Ehegatten (2220),
12. Einkommen aus Liegenschaften im Wallis (1110),
13. Einkommen aus Liegenschaften gelegen in einem anderen Schweizer Kanton (1120),
14. Einkommen aus Liegenschaften gelegen im Ausland (1130),
15. Unterhaltsbeiträge oder Kapitalabfindung bei Scheidung oder Trennung für Ex-Ehegatten (1410),
16. Unterhaltsbeiträge oder Kapitalabfindung bei Scheidung oder Trennung für Kinder (1420),
17. bezahlte Unterhaltsbeiträge oder Renten und dauernde Lasten sowie im Kanton nicht steuerpflichtige Einkommen (2531),
18. bezogene Kapitalleistungen des Steuerpflichtigen 1 (1010),
19. bezogene Kapitalleistungen des Steuerpflichtigen 2 (1020).
2 Sie ist berechtigt, diese Daten ausschliesslich im Rahmen eines Gesuchs auf Ausbildungshilfe zu verarbeiten.
3 Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Daten sind ebenfalls per Online- Kommunikation zugänglich.

Art. 4 Grenzen des Datenzugriffs

1 Nur die Personen, die ein Gesuch auf Ausbildungshilfe bearbeiten, haben Zugriff auf die für die Bearbeitung notwendigen steuerlichen Daten.

Art. 4a * Konkubinatspartner

1 Konkubinatspartner im Sinne dieser Verordnung sind zwei Personen, die zusammenleben und mindestens ein gemeinsames Kind haben.
2 Der Konkubinatspartner ist in dieser Verordnung dem Ehegatten gleichge - stellt.
2 Berechnungsmodus
2.1 Grundsätze

Art. 5 Berechnung der Hilfe

1 Die Hilfe wird auf der Grundlage des Budgets der Person in Ausbildung be - rechnet, dieses ergibt sich aus der Differenz zwischen: a) den Mitteln der Person in Ausbildung, ihres Ehegatten oder ihres ein - getragenen Partners und denen ihrer Eltern oder anderer Personen, die gesetzlich zur Finanzierung der Ausbildung verpflichtet sind, sowie den Leistungen Dritter, und b) den anerkannten Kosten für die Ausbildung und Lebenshaltung der Person in Ausbildung.

Art. 6 Massgebende Steuerveranlagungen

1 Die finanziellen Mittel der Eltern oder anderer Personen, die gesetzlich zur Finanzierung der Ausbildung verpflichtet sind, werden auf der Grundlage der Steuerveranlagung ermittelt, die gegenüber dem Beginn des Schuljahres, für das ein Gesuch gestellt wird, 2 Jahre zurückliegt.
2 Das Reinvermögen der Person in Ausbildung, ihres Ehegatten oder ihres eingetragenen Partners wird auf der Grundlage der Steuerveranlagung er - mittelt, die gegenüber dem Beginn des Schuljahres, für das ein Gesuch ge - stellt wird, ein Jahr zurückliegt.
3 Bei Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen dient diese als Grundla - ge für die Berechnung der Hilfe.
4 Wenn die massgebende Steuerveranlagung nicht rechtskräftig ist, wird das zu berücksichtigende Einkommen auf Grundlage der ordentlichen oder pro - visorischen Veranlagung, oder, sofern eine solche nicht vorliegt, auf Grund - lage der letzten rechtskräftigen Veranlagung ermittelt.
5 Liegt keine Steuerveranlagung vor oder weist diese ein negatives oder gar kein Einkommen aus, werden die Mittel auf der Grundlage der letzten Ein - kommensnachweise (Löhne, Renten oder andere) und der Vermögensbe - scheinigungen ermittelt. Bruttoeinkommen werden in Höhe von 80 Prozent berücksichtigt. *
6 Bei Steuerveranlagungen aus anderen Kantonen oder Ländern werden die für die Berechnung der Hilfe notwendigen Daten, soweit zweckmässig, über - nommen.

Art. 7 Jährlicher Beitrag einer vollständigen Hilfe

1 Der jährliche Betrag einer vollständigen Hilfe im Sinne von Artikel 17 Ab - satz 1 GSSD beläuft sich auf: a) 12’000 Franken für eine Ausbildung auf Sekundarstufe; b) 16’000 Franken für eine Ausbildung auf Tertiärstufe.
2 Bei Ausbildungen im Ausland, wo der dortige Lebensstandard unter jenem in der Schweiz liegt, wird der jährliche Betrag einer vollständigen Hilfe nach Absatz 1 an die Lebenshaltungskosten am Ausbildungsort angepasst.
3 Bei Gewährung einer Hilfe beträgt der jährliche Mindestbetrag eines Sti - pendiums oder eines Studiendarlehens 500 Franken.

Art. 8 Personen in Ausbildung mit Kindern

1 Zum jährlichen Betrag einer vollständigen Hilfe nach Artikel 7 der vorlie - genden Verordnung wird für jedes Kind, für das die Person in Ausbildung aufkommt, eine Pauschale von 4’000 Franken hinzugerechnet.

Art. 9 Zusammensetzung der Hilfe

1 Die Zusammensetzung der Hilfe aus Stipendien und Studiendarlehen ist in

Artikel 12 GSSD festgelegt. Bei Grundausbildungen auf tertiärer Stufe ent -

scheidet das Departement über die Zusammensetzung, wobei das Stipendi - um mindestens 2/3 der Ausbildungshilfe entsprechen muss.
2 Wenn das gemäss Artikel 15 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung er - rechnete aufgewertete Nettovermögen 1'000’000 Franken übersteigt, wird die Hilfe für eine Grundausbildung auf tertiärer Stufe zu 2/3 in Form von Sti - pendien und zu 1/3 in Form eines Studiendarlehens ausbezahlt.

Art. 10 Partiell unabhängige Berechnung der elterlichen Leistungen

1 Bei Personen in Ausbildung, die die Voraussetzungen nach Artikel 18 GSSD erfüllen, wird die Hilfe für eine Grundausbildung auf tertiärer Stufe zu
2/3 in Form von Stipendien und zu 1/3 in Form eines Studiendarlehens gewährt.
2 Der Elternbeitrag wird in Fällen nach Absatz 1 zu 10 Prozent berücksich - tigt.
2.2 Familienbudget

Art. 11 Grundsätze

1 Das Familienbudget dient dazu, die finanzielle Situation der Eltern oder der anderen Personen, die gesetzlich zum Unterhalt der Person in Ausbildung verpflichtet sind, unter Berücksichtigung der im selben Haushalt lebenden Kinder (Minderjährige oder Personen in nachobligatorischer Ausbildung), für die die Familie aufkommt, zu ermitteln.
2 Wenn die Eltern verheiratet sind, in einer eingetragenen Partnerschaft leben oder unverheiratet einen gemeinsamen Haushalt führen, wird ein gemeinsames Budget erstellt.
3 Wenn die Eltern nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben und nicht verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, sie tatsäch - lich oder aufgrund eines gerichtlichen Entscheids getrennt leben, sie ge - schieden sind oder wieder geheiratet haben, wird für jeden Elternteil ein se - parates Budget erstellt.
4 Wenn einer der Elternteile einen gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag und/oder Betreuungsunterhalt (nachfolgend: Alimente) an die Person in Aus - bildung zahlt, wird für diesen Elternteil kein Budget erstellt, sofern die Per - son in Ausbildung nicht bei diesem Elternteil lebt. *

Art. 12 Massgebendes Einkommen der Eltern oder anderer Personen,

die gesetzlich zur Finanzierung der Ausbildung verpflichtet sind
1 Das massgebende Einkommen der Eltern oder anderen Personen, die ge - setzlich zur Finanzierung der Ausbildung verpflichtet sind, errechnet sich auf Grundlage der massgebenden Steuerveranlagung nach Artikel 6 der vorlie - genden Verordnung. Es setzt sich zusammen aus: a) dem Reineinkommen vor den persönlichen Abzügen (Ziffer 2400); b) zuzüglich:
1. 5 Prozent des aufgewerteten Nettovermögens,
2. der Beiträge für anerkannte Formen der gebundenen Selbstvor - sorge (Säule 3a) bis zu dem für Arbeitnehmer zugelassenen Ma - ximalbetrag,
3. * des im Ausland erzielten Einkommens,
4. * des negativen Einkommens aus Liegenschaften, und
5. * Beiträge zu anerkannten Formen der beruflichen Vorsorge, so - fern sie nicht bereits steuerlich abgesetzt sind, insbesondere der Rückkauf von Versicherungsjahren (2100); c) abzüglich:
1. der gemäss dem Familienrecht oder einer Vereinbarung gezahl - ten Alimente, sowie
2. der erhaltenen Kapitalleistungen (Ziffern 1010 und 1020).
2 Bei Personen mit Quellenbesteuerung entspricht das massgebende Ein - kommen 80 Prozent des steuerpflichtigen Bruttoeinkommens des Jahres der massgebenden Steuerveranlagung, zuzüglich 5 Prozent des aufgewerteten Nettovermögens und der erhaltenen Alimente.
3 Nach Vorlage der massgebenden rechtskräftigen Steuerveranlagung für das Ausbildungsjahr werden der Hilfsanspruch und der Betrag der Hilfe überprüft und der Entscheid wird gegebenenfalls revidiert.
4 Der Hilfsanspruch sowie der Betrag der Hilfe können von Amtes wegen überprüft werden, sobald die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig geworden ist.
5 Vorbehalten bleibt die massgebende Steuerperiode bei wesentlichen Än - derungen der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Artikel 33 der vorlie - genden Verordnung.

Art. 13 Kosten zur Deckung der Bedürfnisse der Familie

1 Folgende Kosten sind zur Deckung der Bedürfnisse der Familie vorgese - hen: a) * die Pauschale für den Unterhalt, die sich gemäss der Personenzahl des Haushalts und den Pauschalbeträgen errechnet, die vom für die Bildung zuständigen Departement (nachfolgend: das Departement) de - finiert werden. Die Pauschale für den Unterhalt deckt namentlich den grundlegenden Bedarf an Nahrung, Kleidung und Freizeit ab; b) * die Wohnkosten, die sich auf Grundlage der Personenzahl des Haus - halts und den vom Departement definierten Pauschalbeträgen errech - nen; c) der Integrationszuschlag in Höhe von 1’200 Franken, der für jedes Kind in nachobligatorischer Ausbildung im Familienbudget gewährt wird; d) der Ausbildungszuschlag in Höhe von 1’800 Franken, der für jedes Kind in nachobligatorischer Ausbildung im Familienbudget gewährt wird;
e) * die vom Departement definierte Krankenversicherungspauschale für jede Person im Haushalt; f) * die Pauschale für sonstige Kosten für jede Person im Haushalt, die vom Departement nach Alterskategorie und abhängig von den finanzi - ellen Ressourcen des Kantons festgelegt wird.
2 Hat ein Elternteil seinen Wohnsitz im Ausland und ist der Lebensstandard dort tiefer als in der Schweiz, werden die Kosten zur Deckung der Bedürfnis - se der Familie an den Lebensstandard am Wohnort der Eltern angepasst. *

Art. 14 Familienbudget

1 Das Familienbudget errechnet sich aus der Differenz zwischen dem massgebenden Einkommen der Eltern und den Kosten zur Deckung der Be - dürfnisse der Familie.
2 Weist das Budget einen Mittelüberschuss auf, so wird der Elternbeitrag be - rechnet, indem dieser Überschuss durch die Anzahl der Kinder in nachobli - gatorischer Ausbildung geteilt wird und sodann bei der Berechnung des Budgets der Person in Ausbildung berücksichtigt wird. Auf den Elternbeitrag kann ein vom Departement festgelegter Koeffizient angewendet werden, der vom verfügbaren Globalbudget abhängt. Ist ein oder sind beide Elternteile wiederverheiratet, wird sein/ihr Elternbeitrag um 50 Prozent reduziert.
3 Wenn das Budget einen Kostenüberschuss aufweist und die Person in Ausbildung in das Familienbudget integriert wird, so ist der Elternbeitrag gleich null und der Anteil der Person in Ausbildung am Negativsaldo des Fa - milienbudgets wird berechnet, indem der absolute Wert dieses Überschus - ses durch die Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen geteilt wird. Auf den Anteil der Person in Ausbildung am Negativsaldo des Familienbud - gets kann ein vom Departement festgelegter Koeffizient angewendet wer - den, der vom verfügbaren Globalbudget abhängt. Der Anteil der Person in Ausbildung am Negativsaldo der Familie wird bei der Berechnung des Bud - gets der Person in Ausbildung als Kostenposition herangezogen. *

Art. 15 Aufgewertetes Brutto- und Nettovermögen

1 Das aufgewertete Bruttovermögen basiert auf dem Total der Aktiven (Ziffer
3500), des Vermögens in einem anderen Kanton (Ziffer 4200) und des Ver - mögens im Ausland (Ziffer 4300) der massgebenden Steuerveranlagung, zuzüglich des auf Grundlage eines Koeffizienten von 150 Prozent aufgewer - teten Steuerwerts der Privatgebäude (Ziffern 2920 und 2922) und der priva - ten Grundgüter (Ziffern 2921 und 2923). Die ersten 100’000 Franken für Pri - vatgebäude und private Grundgüter werden nicht aufgewertet und zum Steuerwert berücksichtigt.
2 Das aufgewertete Nettovermögen entspricht dem aufgewerteten Bruttover - mögen abzüglich Schulden und Pauschalabzüge (Ziffer 4000).
2.3 Budget der Person in Ausbildung

Art. 16 Finanzielle Mittel der Person in Ausbildung

1 Die finanziellen Mittel der Person in Ausbildung sind: a) das persönliche Einkommen, das heisst:
1. das Bruttoeinkommen sowie das Einkommen des Ehegatten oder eingetragenen Partners, namentlich Lohn, Nebenverdiens - te, Renten, Unterhaltsbeiträge und andere Stipendien, das wäh - rend des Ausbildungsjahres, auf welches sich das Hilfegesuch bezieht, erzielt wird,
2. von diesem Bruttoeinkommen wird ein Freibetrag in Höhe von 30 Prozent, mindestens jedoch 6’000 Franken, abgezogen,
3. ist das persönliche Einkommen nach Abzug des Freibetrags ne - gativ, beträgt der für die Berechnung der Hilfe zu berücksichti - gende Wert gleich 0; b) 5 Prozent des steuerbaren Nettovermögens, wenn es positiv ist. Die Berechnung erfolgt auf Grundlage der massgebenden Steuerveranla - gung der Person in Ausbildung nach Artikel 6 Absatz 2 der vorliegen - den Verordnung.

Art. 17 Elternbeitrag

1 Der Elternbeitrag bestimmt sich nach Artikel 14 Absätze 2 und 3 der vorlie - genden Verordnung und wird zu den finanziellen Mitteln der Person in Aus - bildung hinzugerechnet.

Art. 18 Anerkannte Kosten der Ausbildung

1 Die anerkannten Kosten der Ausbildung werden im Budget der Person in Ausbildung ermittelt. Zu den anerkannten Kosten der Ausbildung gehören: a) Ausbildungskosten; b) Reisekosten; c) zusätzliche Kosten für Mahlzeiten, und d) Kosten für die Unterkunft ausserhalb der Familie, sofern gerechtfertigt.

Art. 19 Ausbildungskosten

1 Die für die Berechnung der Hilfe herangezogenen jährlichen Ausbildungs - kosten werden pauschal festgelegt und belaufen sich, unabhängig vom Aus - bildungsort, für die Ausbildung auf Sekundarstufe, inklusive der Vorberei - tungsklassen für den tertiären Bildungsbereich, auf 2’500 Franken und für die Ausbildung auf Tertiärstufe auf 3’000 Franken.
2 Immatrikulationsgebühren und Anmeldegebühren für Prüfungen sind in der Ausbildungspauschale enthalten.
3 Betragen die jährlichen Ausbildungskosten in einer Einrichtung in der Schweiz mehr als 6’000 Franken, so werden die jährlichen Ausbildungskos - ten nach Absatz 1 um den Anteil erhöht, der den Betrag von 6’000 Franken übersteigt. Dieser Anteil kann nicht höher als 5’000 Franken sein.
4 Bei Ausbildungen der tertiären Stufe, die die Bedingungen nach Absatz 3 erfüllen und für die eine Hilfe gewährt wurde, wird der zusätzliche Kostenan - teil nach Absatz 3 in Form eines Studiendarlehens bewilligt.

Art. 20 Reisekosten

1 Die Beförderungskosten entsprechen dem Preis des Abonnements für den öffentlichen Verkehr in der 2. Klasse zwischen Wohn- und Ausbildungsort, höchstens jedoch dem Preis des Generalabonnements für die betreffende Personenkategorie, wobei dies auch für Ausbildungen im Ausland gilt.
2 ... *
3 Öffentliche Subventionen werden von den berücksichtigten Reisekosten abgezogen.

Art. 21 Zusätzliche Kosten für Mahlzeiten

1 Wenn die Person in Ausbildung nicht nach Hause zurückkehren kann, wird ein Beitrag an die Kosten des Mittagessens auf Grundlage eines Pauschal - betrags von 2’200 Franken berücksichtigt.
2 Wenn die Person in Ausbildung ausserhalb der Familie wohnt und ihre Un - terhaltskosten im Familienbudget integriert sind, wird zusätzlich ein Betrag von 1’400 Franken für die Kosten des Abendessens berücksichtigt.

Art. 22 Wohnkosten

1 Die Wohnkosten sind durch die Entfernung des Ausbildungsorts gerecht - fertigt, wenn der Person eine tägliche Heimfahrt nicht zugemutet werden kann und die Wohnung sich in der Nähe des Ausbildungsorts befindet. In Ausnahmefällen und bei Vorliegen wichtiger Gründe kann eine Wohnung ausserhalb des familiären Wohnsitzes auch dann berücksichtigt werden, wenn sie nicht durch die Entfernung des Ausbildungsorts gerechtfertigt ist.
2 Die Wohnkosten, inklusive Nebenkosten, werden entsprechend den tat - sächlichen Kosten (Miete oder hypothekarische Belastung bei Wohnungsei - gentümern) bis in Höhe der vom Departement definierten Maximalbeträge, die sich nach der Anzahl der Personen im Haushalt richten, berücksichtigt. *

Art. 23 Kosten zur Deckung des Bedarfs der Person in Ausbildung

1 Anerkannte Unterhaltskosten sind die Kosten zur Deckung des Bedarfs der Person in Ausbildung. Sie werden in das Familienbudget integriert, es sei denn, die Person in Ausbildung hat einen anderen gesetzlichen Wohnsitz als ihre Eltern und sie erfüllt mindestens eine der folgenden Voraussetzungen: * a) ist verheiratet oder lebt in einer eingetragenen Partnerschaft; b) hat unterhaltsberechtigte Kinder; c) ist Waise; d) * kann 2 Jahre finanzielle Unabhängigkeit nach einer ersten Ausbildung nachweisen, oder e) * ... f) ist mindestens 35 Jahre alt.
2 Wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt ist, wer - den die folgenden Kosten zur Deckung des Bedarfs der Person in Ausbil - dung im Budget der Person in Ausbildung berücksichtigt: a) * die Pauschale für den Unterhalt, die sich gemäss der Personenzahl des Haushalts und den vom Departement definierten Pauschalbeträ - gen errechnet. Die Pauschale für den Unterhalt deckt namentlich den grundlegenden Bedarf an Nahrung, Kleidung und Freizeit ab; b) der Integrationszuschlag von 1’200 Franken pro Person in nachobliga - torischer Ausbildung; c) der Ausbildungszuschlag von 1’800 Franken pro Person in nachobliga - torischer Ausbildung; d) * die vom Departement definierte Krankenversicherungspauschale; e) die Pauschale für sonstige Kosten für jede Person im Haushalt, die vom Departement nach Alterskategorie und abhängig von den finanzi - ellen Ressourcen des Kantons festgelegt wird.

Art. 24 Anteil der Person in Ausbildung am Negativsaldo der Familie

1 Der Anteil der Person in Ausbildung am Negativsaldo der Familie wird ge - mäss Artikel 14 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung ermittelt.

Art. 25 Budget der Person in Ausbildung

1 Das Budget der Person in Ausbildung ergibt sich aus der Differenz zwi - schen: a) einerseits:
1. den finanziellen Mitteln der Person in Ausbildung, ihres Ehegat - ten oder ihres eingetragenen Partners, und
2. dem Anteil der Eltern der Person in Ausbildung, dem Anteil ande - rer Personen, die gesetzlich zur Finanzierung der Ausbildung verpflichtet sind, sowie den Leistungen Dritter, und b) andererseits:
1. den anerkannten Kosten der Ausbildung,
2. den anerkannten Kosten für die Lebenshaltung der Person in
3. dem Anteil der Person in Ausbildung am Negativsaldo der Fami - lie.
2.4 Besondere Ausbildungen

Art. 26 Sprachkurse oder Sprachaufenthalte

1 Sprachkurse oder Sprachaufenthalte, für die ein Anspruch auf Hilfe be - steht, müssen in der jeweiligen Sprache eine Dauer von mindestens einem Semester à 16 Wochen mit jeweils mindestens 20 Wochenstunden aufwei - sen.

Art. 27 Dauer des Anspruchs auf Hilfe für Doktoranden

1 Bei Doktoranden beträgt die Ausbildungsdauer, während der ein Anspruch auf eine Hilfe besteht, maximal 3 Jahre.

Art. 28 Weiterbildungen, postgraduale Ausbildungen und Fortbildungen

1 Personen, die Weiterbildungs-, Wiedereingliederungs- oder Umschulungs - kurse, postgraduale Ausbildungen oder Fortbildungen absolvieren, können eine Hilfe in Form eines Studiendarlehens erhalten.
2 Die absolvierten Kurse müssen anerkannte Ausbildungen im Sinne von Ar - tikel 2 der vorliegenden Verordnung sein. Die Hilfe entspricht den Auslagen der Person in Ausbildung für Taxen oder Einschreibegebühren, Bücher, Schulmaterial oder Arbeitsmittel, Mahlzeiten, Transport und für andere in Zu - sammenhang mit dem Kurs stehende Auslagen; mit Ausnahme von Lohn - ausfällen. Die Beteiligung des Arbeitgebers oder Dritter an diesen Kosten wird abgezogen.
3 Belaufen sich die unter Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Kosten auf weniger als 4’000 Franken, wird keine Hilfe gewährt. Die Ober - grenze für gewährte Darlehen liegt bei 16’000 Franken jährlich.
4 Es wird keine Hilfe gewährt, wenn die Person in Ausbildung während des Ausbildungsjahres, für das sie eine Hilfe beantragt, ein Bruttoeinkommen von über 40’000 Franken erzielt. Bei verheirateten oder in einer eingetrage - nen Partnerschaft lebenden Gesuchstellern darf das Bruttoeinkommen des Paares 60’000 Franken nicht übersteigen. Beide Ansätze erhöhen sich für jedes Kind, für das die Person in Ausbildung aufkommt, um 4’000 Franken.
3 Studiendarlehen

Art. 28a * Vertrag

1 Der Darlehensvertrag muss vor Ende des Ausbildungsjahres, für das das Studiendarlehen gewährt wurde, unterzeichnet werden.

Art. 29 Rückzahlung der Studiendarlehen

1 Die Rückzahlungspflicht für Studiendarlehen beginnt am 1. Januar des 3. Kalenderjahrs nach Abschluss des Studiums. Der Abschluss des Studiums ist in Artikel 21b GSSD geregelt. *
2 Nach der maximal zulässigen 3-jährigen Ausbildungsdauer von Doktoran - den wird das Doktorat als beendet betrachtet.
3 Die Rückzahlung der Studiendarlehen muss innerhalb einer Frist von maxi - mal 10 Jahren erfolgen. Der jährlich zu tilgende Mindestbetrag wird von der Dienststelle festgelegt. Er wird auf Grundlage einer linearen Tilgung über 10 Jahre berechnet, beträgt aber mindestens 3’600 Franken in den ersten 3 Jahren und anschliessend mindestens 4’800 Franken.
4 Bei Wiederaufnahme einer Ausbildung kann die Rückzahlung der Studien - darlehen auf begründetes Gesuch hin aufgeschoben werden.

Art. 30 Zinsen für Studiendarlehen

1 Die Darlehen werden bis zum Beginn der Rückzahlungspflicht gemäss Arti - kel 21a Absatz 2 GSSD zinslos gewährt. Ab Beginn der Rückzahlungspflicht wird der Zinssatz auf 1,5 Prozent festgesetzt.
2 Der Zins wird am Ende jedes Kalenderjahres berechnet und der betroffe - nen Person in Rechnung gestellt.
3 Bei Wiederaufnahme einer Ausbildung laufen die Zinsen der Studiendarle - hen, deren Rückzahlung ausgesetzt wurde, weiter.

Art. 31 Erlass der Studiendarlehen

1 Auf Gesuch des Empfängers kann ihm der Restbetrag seiner Studiendarle - hen erlassen werden, sofern er eine volle Invalidenrente bezieht oder min - destens über 3 zusammenhängende Jahre hinweg bezogen hat.
2 Bei Tod eines Empfängers von Studiendarlehen können seine Erben den Erlass der Restschuld beantragen.
3 Das Gesuch ist bei der Dienststelle einzureichen, die Entscheidung wird vom Departement gefällt.
4 Verfahren

Art. 32 Einreichen der Gesuche

1 Die Gesuche für Hilfen müssen ab dem 1. Juli vor Beginn des Ausbildungs - jahres, spätestens jedoch innerhalb der nachstehenden Fristen, über den virtuellen Schalter für Stipendien und Studiendarlehen oder mittels des offizi - ellen Formulars für das entsprechende Ausbildungsjahr bei der Dienststelle eingereicht werden: a) bis zum 31. Dezember für das gesamte Schuljahr oder für das Herbst - semester; b) bis zum 30. April für das Frühlingssemester.
2 Bei Gesuchen, die über den virtuellen Schalter eingereicht wurden, ist die Übermittlung des Hilfegesuchs im System für die Fristwahrung massgebend.
3 Bei Gesuchen, die mithilfe des Formulars eingereicht wurden, ist das Da - tum des Poststempels, respektive das Datum der Abgabe des Formulars am Schalter, für die Fristwahrung massgebend. *
4 Gesuche, die ausserhalb der in Absatz 1 angegebenen Fristen eingereicht wurden, werden nicht berücksichtigt.
5 Die Gesuche müssen jährlich erneuert werden.
6 Die im virtuellen Schalter oder auf dem offiziellen Formular erwähnten Be - lege sind zusammen mit dem Gesuch zu übermitteln.
7 Die Gesuche werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs be - arbeitet.

Art. 33 Wesentliche Änderung der persönlichen Situation

1 Bei der Berechnung der Hilfe wird jede wesentliche Änderung der persönli - chen Situation bis zum 31. Dezember des Jahres, für das das Hilfegesuch gestellt wird, berücksichtigt. *
2 Wesentliche Änderungen der persönlichen Situation sind: a) der Tod eines Elternteils; b) die Heirat, gerichtliche Trennung oder Scheidung mindestens eines El - ternteils;
c) die Geburt eines Kindes der Person in Ausbildung oder ihrer Eltern; d) ein Wechsel der Ausbildung; e) die Berücksichtigung von Kosten für die Unterkunft ausserhalb der Fa - milie; f) das Ende der Rahmenfrist der Arbeitslosenversicherung eines Eltern - teils; g) * eine Veränderung des massgebenden Einkommens der Eltern oder anderer Personen, die gesetzlich zum Unterhalt der Person in Ausbil - dung verpflichtet sind, von mindestens 20 Prozent gegenüber dem Einkommen gemäss Artikel 12 der vorliegenden Verordnung.
3 Die Kosten der Unterkunft ausserhalb der Familie oder eines Wechsels der Ausbildung können auch dann berücksichtigt werden, wenn sie nach dem
31. Dezember des Jahres, für das das Hilfegesuch gestellt wird, anfallen.
4 Wenn das Hilfegesuch für das betreffende Ausbildungsjahr vor dem Eintre - ten der wesentlichen Änderung der persönlichen Situation bearbeitet wurde, kann der Entscheid revidiert werden.

Art. 34 Zustellung der Entscheide und Auszahlung

1 Grundsätzlich werden die Entscheide innerhalb von 3 Monaten nach Ein - reichen des vollständigen Gesuchs zugestellt.
2 Die Hilfe wird der begünstigten Person, ihrem gesetzlichen Vertreter oder ihren Eltern ausbezahlt. Ausgenommen hiervon sind Sozialhilfeempfänger, für welche die Hilfe der sozialen Einrichtung überwiesen werden kann, die für die jeweilige Person zuständig und Begünstigte einer jährlich erneuerten Forderungsabtretung ist.
3 Die Entscheide können auf elektronischem Weg zugestellt werden. *
5 Übergangsbestimmungen

Art. 35 Übergangsbestimmungen

1 Vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gewährte Studiendarle - hen unterliegen vorbehaltlich Absatz 2 weiterhin den zum Zeitpunkt ihrer Gewährung geltenden Rückzahlungsbedingungen.
2 Bei Empfängern von Studiendarlehen, deren Rückzahlung vor dem Inkraft - treten der vorliegenden Verordnung noch nicht begonnen hat, und die ein Studiendarlehen nach den neuen Bestimmungen vom 1. Juli 2021 erhalten, werden die Zinsen zum Ende jedes Kalenderjahrs berechnet, es sei denn, diese Empfänger beantragen, dass die Berechnung zum Ende der Rückzah - lung erfolgt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
16.06.2021 01.07.2021 Erlass Erstfassung RO/AGS 2021-078
19.07.2023 01.07.2023 Art. 2 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-086
19.07.2023 01.07.2023 Art. 4a eingefügt RO/AGS 2023-086
19.07.2023 01.07.2023 Art. 6 Abs. 5 geändert RO/AGS 2023-086
19.07.2023 01.07.2023 Art. 11 Abs. 4 geändert RO/AGS 2023-086
19.07.2023 01.07.2023 Art. 12 Abs. 1, b),
3. geändert RO/AGS 2023-086
19.07.2023 01.07.2023 Art. 12 Abs. 1, b),
4. geändert RO/AGS 2023-086
19.07.2023 01.07.2023 Art. 12 Abs. 1, b),
5. eingefügt RO/AGS 2023-086
19.07.2023 01.07.2023 Art. 13 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2023-086
19.07.2023 01.07.2023 Art. 13 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2023-086
19.07.2023 01.07.2023 Art. 13 Abs. 1, e) geändert RO/AGS 2023-086
19.07.2023 01.07.2023 Art. 13 Abs. 1, f) geändert RO/AGS 2023-086
19.07.2023 01.07.2023 Art. 13 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 2023-086
19.07.2023 01.07.2023 Art. 14 Abs. 3 geändert RO/AGS 2023-086
19.07.2023 01.07.2023 Art. 20 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 2023-086
19.07.2023 01.07.2023 Art. 22 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-086
19.07.2023 01.07.2023 Art. 23 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-086
19.07.2023 01.07.2023 Art. 23 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 2023-086
19.07.2023 01.07.2023 Art. 23 Abs. 1, e) aufgehoben RO/AGS 2023-086
19.07.2023 01.07.2023 Art. 23 Abs. 2, a) geändert RO/AGS 2023-086
19.07.2023 01.07.2023 Art. 23 Abs. 2, d) geändert RO/AGS 2023-086
19.07.2023 01.07.2023 Art. 28a eingefügt RO/AGS 2023-086
19.07.2023 01.07.2023 Art. 29 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-086
19.07.2023 01.07.2023 Art. 32 Abs. 3 geändert RO/AGS 2023-086
19.07.2023 01.07.2023 Art. 33 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-086
19.07.2023 01.07.2023 Art. 33 Abs. 2, g) geändert RO/AGS 2023-086
19.07.2023 01.07.2023 Art. 34 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2023-086
19.07.2023 01.07.2023 Anhang 416.100.1 aufgehoben RO/AGS 2023-086
19.07.2023 01.07.2023 Anhang 416.100.2 aufgehoben RO/AGS 2023-086
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 16.06.2021 01.07.2021 Erstfassung RO/AGS 2021-078

Art. 2 Abs. 2 19.07.2023 01.07.2023 geändert RO/AGS 2023-086

Art. 4a 19.07.2023 01.07.2023 eingefügt RO/AGS 2023-086

Art. 6 Abs. 5 19.07.2023 01.07.2023 geändert RO/AGS 2023-086

Art. 11 Abs. 4 19.07.2023 01.07.2023 geändert RO/AGS 2023-086

Art. 12 Abs. 1, b),
3.
19.07.2023 01.07.2023 geändert RO/AGS 2023-086
Art. 12 Abs. 1, b),
4.
19.07.2023 01.07.2023 geändert RO/AGS 2023-086
Art. 12 Abs. 1, b),
5.
19.07.2023 01.07.2023 eingefügt RO/AGS 2023-086

Art. 13 Abs. 1, a) 19.07.2023 01.07.2023 geändert RO/AGS 2023-086

Art. 13 Abs. 1, b) 19.07.2023 01.07.2023 geändert RO/AGS 2023-086

Art. 13 Abs. 1, e) 19.07.2023 01.07.2023 geändert RO/AGS 2023-086

Art. 13 Abs. 1, f) 19.07.2023 01.07.2023 geändert RO/AGS 2023-086

Art. 13 Abs. 2 19.07.2023 01.07.2023 eingefügt RO/AGS 2023-086

Art. 14 Abs. 3 19.07.2023 01.07.2023 geändert RO/AGS 2023-086

Art. 20 Abs. 2 19.07.2023 01.07.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-086

Art. 22 Abs. 2 19.07.2023 01.07.2023 geändert RO/AGS 2023-086

Art. 23 Abs. 1 19.07.2023 01.07.2023 geändert RO/AGS 2023-086

Art. 23 Abs. 1, d) 19.07.2023 01.07.2023 geändert RO/AGS 2023-086

Art. 23 Abs. 1, e) 19.07.2023 01.07.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-086

Art. 23 Abs. 2, a) 19.07.2023 01.07.2023 geändert RO/AGS 2023-086

Art. 23 Abs. 2, d) 19.07.2023 01.07.2023 geändert RO/AGS 2023-086

Art. 28a 19.07.2023 01.07.2023 eingefügt RO/AGS 2023-086

Art. 29 Abs. 1 19.07.2023 01.07.2023 geändert RO/AGS 2023-086

Art. 32 Abs. 3 19.07.2023 01.07.2023 geändert RO/AGS 2023-086

Art. 33 Abs. 1 19.07.2023 01.07.2023 geändert RO/AGS 2023-086

Art. 33 Abs. 2, g) 19.07.2023 01.07.2023 geändert RO/AGS 2023-086

Art. 34 Abs. 3 19.07.2023 01.07.2023 eingefügt RO/AGS 2023-086

Anhang 416.100.1 19.07.2023 01.07.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-086 Anhang 416.100.2 19.07.2023 01.07.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-086
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