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Version: 31.12.2014
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Beschluss über die Genehmigung des kantonalen Raumentwicklungskonzepts

Beschluss über die Genehmigung des kantonalen Raumentwicklungskonzepts vom 11.09.2014 (Stand 01.01.2015) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 75 der Bundesverfassung; eingesehen die Artikel 6 bis 12 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979; eingesehen die Artikel 31, 42 Absatz 4, 49 Absatz 2 und 54 Absatz 1 Buch - stabe a der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 5 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 23. Januar 1987; auf Antrag des Staatsrates, beschliesst:

Art. 1 Allgemeines

1 Gemäss Artikel 5 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Raumplanung wird das kantonale Raumentwicklungskonzept unter Berück - sichtigung der Grundlagen, der Sachpläne und der bestehenden Tenden - zen vom Grossen Rat auf dem Beschlussweg festgelegt.

Art. 2 Inhalt

1 Das kantonale Raumentwicklungskonzept bildet den strategischen Teil der kantonalen Richtplanung.
2 Es umfasst: a) die Grundsätze der Raumentwicklung, welche die allgemeinen strate - gischen Stossrichtungen für alle raumwirksamen Tätigkeiten des Kantons festlegen; b) die gewünschte räumliche Entwicklung des Kantons; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
c) die Raumentwicklungsstrategie, welche die Raumplanungsziele fest - legt, um für die folgenden Themenbereiche die gewünschte räumliche Entwicklung zu erreichen: Landwirtschaft, Wald, Landschaft und Na - tur; Tourismus und Freizeit; Siedlung; Verkehr und Mobilität; Versor - gung und Infrastrukturen.

Art. 3 Grundsätze der Raumentwicklung

1 Die Grundsätze der Raumentwicklung sind: a) Entwickeln von differenzierten, sich ergänzenden und solidarischen Räumen im Wallis; b) Nutzen und Schützen des Lebensraums und der natürlichen Ressour - cen in ausgewogener Weise; c) Stärken der Verbindung mit und der Öffnung gegenüber den Nach - barräumen; d) Fördern der überkommunalen Zusammenarbeit.

Art. 4 Gewünschte räumliche Entwicklung des Kantons

1 Die gewünschte räumliche Entwicklung des Kantons stellt die Tendenzen und den Planungswillen des Kantons für seine fünf funktionalen Teilräume dar: a) der urbane Raum, dessen städtischen Zentren und ihr Umland durch den öffentlichen Verkehr eng verflochten sind und sich gegenseitig er - gänzen, ist der Motor der wirtschaftlichen Entwicklung des Kantons und zeichnet sich durch eine gemischte Wohn-, Arbeits- und Einkaufsnutzung aus. Die Siedlungsstruktur ist dicht und von hoher Qualität. Die städtischen Zentren nehmen für den gesamten Kanton die Funktionen als Verkehrsdrehscheiben und Versorgungszentren wahr; b) der multifunktionale Raum in der Rhoneebene umfasst die Funktionen Landwirtschaft, Wohnen, Wirtschaft, Hochwasserschutz, Freizeit so - wie Natur- und Landschaftsschutz. Die Bauzonen sind kompakt und klar begrenzt, um grosse offene Flächen für die intensive Landwirt - schaft frei zu lassen und um Natur- und Erholungsräume zu bewah - ren;
c) der Raum der Talflanken und Seitentäler zeichnet sich durch Dörfer mit kompakten Ortskernen, die sich in traditionelle Kulturlandschaften einfügen, aus. Eine lokale Grundversorgung sowie eine gute ver - kehrsmässige Erreichbarkeit gewährleisten die Beibehaltung der Be - völkerung und die Entwicklung der lokalen Wirtschaft. Diese basiert auf den Gewerbebetrieben und auf dem sich ergänzenden Angebot von extensivem und intensivem Tourismus, namentlich in Bezug auf die Wintersportgebiete; d) der alpine Tourismusraum mit seiner Gebirgslandschaft als Kernkapi - tal umfasst die international renommierten Skigebiete, deren Unter - künfte sowie die Sport-, Kultur- und Freizeitanlagen ganzjährig von Einwohnern und Touristen genutzt werden. Die Zentren verfügen über eine hohe architektonische Qualität und sind von der Talebene her gut durch den öffentlichen Verkehr erschlossen; e) der Natur- und Landschaftsraum umfasst einzigartige Gebirgsland - schaften sowie naturnahe bewohnte und unbewohnte Täler. Dieser Raum ist geschützt und in Wert gesetzt. Er wird vor allem für den sanften Tourismus genutzt und spielt eine wichtige Rolle für das Er - scheinungsbild des Kantons.

Art. 5 Raumentwicklungsstrategie

1 Die Raumentwicklungsstrategie umfasst die Raumplanungsziele in den fünf folgenden Themenbereichen: a) Landwirtschaft, Wald, Landschaft und Natur:
1. gute Rahmenbedingungen für eine vielfältige und wettbewerbs - fähige Landwirtschaft schaffen,
2. unverbaute Flächen in der Rhoneebene freihalten,
3. die vielfältigen Lebensräume erhalten und die ökologische Ver - netzung stärken,
4. die Natur- und Kulturlandschaften erhalten,
5. die Schutzfunktion sowie die produktive, biologische und soziale Funktion des Waldes stärken,
6. die Oberflächengewässer bewahren und renaturieren; b) Tourismus und Freizeit:
1. den Tourismus in einem ganzheitlichen Ansatz weiterentwickeln,
2. die internationale Wettbewerbsfähigkeit der alpinen Tourismus - zentren fördern,
3. eine hohe Qualität in Siedlungsgestaltung und Architektur in den touristischen Zentren anstreben,
4. innovative Formen der touristischen Beherbergung stärken,
5. im Tourismus eine Zusammenarbeit über die kommunalen, re - gionalen, kantonalen und nationalen Grenzen hinaus anstreben,
6. den touristischen Sektor mit einem sich ergänzenden extensi - ven und intensiven Angebot im ländlichen Raum stärken, indem das Natur-, Landschafts- und Kulturerbe genutzt wird,
7. ein abwechslungsreiches Angebot an Freizeitverkehr bereitstel - len; c) Siedlung:
1. die Funktionsfähigkeit und den Bevölkerungsbestand in den Dörfern und Gemeinden erhalten,
2. die Wirtschafts- und Innovationsstandorte in den urbanen Räu - men stärken,
3. eine hohe Wohn- und Siedlungsqualität fördern,
4. der Zersiedelung entgegenwirken, haushälterisch mit dem Bo - den umgehen und die Siedlung nach innen entwickeln,
5. hohe baulichen Dichten in geeigneten Gebieten anstreben und gleichzeitig öffentliche Räume aufwerten,
6. die Siedlung begrenzen, um Räume für die Landwirtschaft und die Natur zu bewahren,
7. die Siedlung und den Verkehr aufeinander abstimmen,
8. die Bevölkerung, Tiere, Infrastrukturen, Kulturgüter und Umwelt vor Naturgefahren oder technischen Gefahren schützen; d) Verkehr und Mobilität:
1. die Anbindung an die Metropolitanräume in der Schweiz und in Europa stärken,
2. sichere und leistungsfähige Verkehrsanbindung aller Walliser
3. ein leistungsfähiges, wirtschaftliches und umweltfreundliches ÖV-Angebot bereitstellen,
4. die kombinierte Mobilität unterstützen,
5. den Langsamverkehr fördern, insbesondere in städtischen Ge - bieten;
e) Versorgung und Infrastrukturen:
1. günstige Bedingungen für die lokale und erneuerbare Energie - produktion sowie für die Verwertung der Abwärme schaffen,
2. den Ressourcen- und Energieverbrauch verringern,
3. die Versorgungs- und Entsorgungsinfrastrukturen optimieren,
4. ein ganzheitliches Wassermanagement fördern.

Art. 6 Synthesekarte

1 Der Staatsrat erarbeitet auf der Grundlage des kantonalen Raumentwick - lungskonzepts eine Synthesekarte.

Art. 7 Aufhebung

1 Der Beschluss über die Raumplanungsziele vom 2. Oktober 1992 wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

1 Der vorliegende Beschluss untersteht nicht der Volksabstimmung. Der Staatsrat legt das Inkrafttreten fest.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
11.09.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung BO/Abl. 40/2014,
47/2014
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 11.09.2014 01.01.2015 Erstfassung BO/Abl. 40/2014,
47/2014
Version: 01.01.2015
Anzahl Änderungen: 36

Beschluss über die Genehmigung des kantonalen Raumentwicklungskonzepts

über die Genehmigung des kantonalen Raumentwicklungskonzepts vom 11.09.2014 (Stand 01.01.2015) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 75 der Bundesverfassung; eingesehen die Artikel 6 bis 12 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979; eingesehen die Artikel 31, 42 Absatz 4, 49 Absatz 2 und 54 Absatz 1 Buch - stabe a der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 5 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 23. Januar 1987; auf Antrag des Staatsrates, beschliesst:

Art. 1 Allgemeines

1 Gemäss Artikel 5 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Raumplanung wird das kantonale Raumentwicklungskonzept unter Berück - sichtigung der Grundlagen, der Sachpläne und der bestehenden Tendenzen vom Grossen Rat auf dem Beschlussweg festgelegt.

Art. 2 Inhalt

1 Das kantonale Raumentwicklungskonzept bildet den strategischen Teil der kantonalen Richtplanung.
2 Es umfasst: a) die Grundsätze der Raumentwicklung, welche die allgemeinen strate - gischen Stossrichtungen für alle raumwirksamen Tätigkeiten des Kantons festlegen; b) die gewünschte räumliche Entwicklung des Kantons; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
c) die Raumentwicklungsstrategie, welche die Raumplanungsziele fest - legt, um für die folgenden Themenbereiche die gewünschte räumliche Entwicklung zu erreichen: Landwirtschaft, Wald, Landschaft und Natur; Tourismus und Freizeit; Siedlung; Verkehr und Mobilität; Versorgung und Infrastrukturen.

Art. 3 Grundsätze der Raumentwicklung

1 Die Grundsätze der Raumentwicklung sind: a) Entwickeln von differenzierten, sich ergänzenden und solidarischen Räumen im Wallis; b) Nutzen und Schützen des Lebensraums und der natürlichen Ressour - cen in ausgewogener Weise; c) Stärken der Verbindung mit und der Öffnung gegenüber den Nachbar - räumen; d) Fördern der überkommunalen Zusammenarbeit.

Art. 4 Gewünschte räumliche Entwicklung des Kantons

1 Die gewünschte räumliche Entwicklung des Kantons stellt die Tendenzen und den Planungswillen des Kantons für seine fünf funktionalen Teilräume dar: a) der urbane Raum, dessen städtischen Zentren und ihr Umland durch den öffentlichen Verkehr eng verflochten sind und sich gegenseitig er - gänzen, ist der Motor der wirtschaftlichen Entwicklung des Kantons und zeichnet sich durch eine gemischte Wohn-, Arbeits- und Einkaufs - nutzung aus. Die Siedlungsstruktur ist dicht und von hoher Qualität. Die städtischen Zentren nehmen für den gesamten Kanton die Funk - tionen als Verkehrsdrehscheiben und Versorgungszentren wahr; b) der multifunktionale Raum in der Rhoneebene umfasst die Funktionen Landwirtschaft, Wohnen, Wirtschaft, Hochwasserschutz, Freizeit sowie Natur- und Landschaftsschutz. Die Bauzonen sind kompakt und klar begrenzt, um grosse offene Flächen für die intensive Landwirtschaft frei zu lassen und um Natur- und Erholungsräume zu bewahren;
c) der Raum der Talflanken und Seitentäler zeichnet sich durch Dörfer mit kompakten Ortskernen, die sich in traditionelle Kulturlandschaften einfügen, aus. Eine lokale Grundversorgung sowie eine gute verkehrs - mässige Erreichbarkeit gewährleisten die Beibehaltung der Bevölke - rung und die Entwicklung der lokalen Wirtschaft. Diese basiert auf den Gewerbebetrieben und auf dem sich ergänzenden Angebot von exten - sivem und intensivem Tourismus, namentlich in Bezug auf die Winter - sportgebiete; d) der alpine Tourismusraum mit seiner Gebirgslandschaft als Kernkapital umfasst die international renommierten Skigebiete, deren Unterkünfte sowie die Sport-, Kultur- und Freizeitanlagen ganzjährig von Einwohnern und Touristen genutzt werden. Die Zentren verfügen über eine hohe architektonische Qualität und sind von der Talebene her gut durch den öffentlichen Verkehr erschlossen; e) der Natur- und Landschaftsraum umfasst einzigartige Gebirgsland - schaften sowie naturnahe bewohnte und unbewohnte Täler. Dieser Raum ist geschützt und in Wert gesetzt. Er wird vor allem für den sanf - ten Tourismus genutzt und spielt eine wichtige Rolle für das Erschei - nungsbild des Kantons.

Art. 5 Raumentwicklungsstrategie

1 Die Raumentwicklungsstrategie umfasst die Raumplanungsziele in den fünf folgenden Themenbereichen: a) Landwirtschaft, Wald, Landschaft und Natur:
1. gute Rahmenbedingungen für eine vielfältige und wettbewerbsfä - hige Landwirtschaft schaffen,
2. unverbaute Flächen in der Rhoneebene freihalten,
3. die vielfältigen Lebensräume erhalten und die ökologische Ver - netzung stärken,
4. die Natur- und Kulturlandschaften erhalten,
5. die Schutzfunktion sowie die produktive, biologische und soziale
6. die Oberflächengewässer bewahren und renaturieren; b) Tourismus und Freizeit:
1. den Tourismus in einem ganzheitlichen Ansatz weiterentwickeln,
2. die internationale Wettbewerbsfähigkeit der alpinen Tourismus - zentren fördern,
3. eine hohe Qualität in Siedlungsgestaltung und Architektur in den touristischen Zentren anstreben,
4. innovative Formen der touristischen Beherbergung stärken,
5. im Tourismus eine Zusammenarbeit über die kommunalen, re - gionalen, kantonalen und nationalen Grenzen hinaus anstreben,
6. den touristischen Sektor mit einem sich ergänzenden extensiven und intensiven Angebot im ländlichen Raum stärken, indem das Natur-, Landschafts- und Kulturerbe genutzt wird,
7. ein abwechslungsreiches Angebot an Freizeitverkehr bereitstel - len; c) Siedlung:
1. die Funktionsfähigkeit und den Bevölkerungsbestand in den Dör - fern und Gemeinden erhalten,
2. die Wirtschafts- und Innovationsstandorte in den urbanen Räu - men stärken,
3. eine hohe Wohn- und Siedlungsqualität fördern,
4. der Zersiedelung entgegenwirken, haushälterisch mit dem Boden umgehen und die Siedlung nach innen entwickeln,
5. hohe baulichen Dichten in geeigneten Gebieten anstreben und gleichzeitig öffentliche Räume aufwerten,
6. die Siedlung begrenzen, um Räume für die Landwirtschaft und die Natur zu bewahren,
7. die Siedlung und den Verkehr aufeinander abstimmen,
8. die Bevölkerung, Tiere, Infrastrukturen, Kulturgüter und Umwelt vor Naturgefahren oder technischen Gefahren schützen; d) Verkehr und Mobilität:
1. die Anbindung an die Metropolitanräume in der Schweiz und in Europa stärken,
2. sichere und leistungsfähige Verkehrsanbindung aller Walliser Gemeinden an die Zentren sicherstellen,
3. ein leistungsfähiges, wirtschaftliches und umweltfreundliches ÖV-Angebot bereitstellen,
4. die kombinierte Mobilität unterstützen,
5. den Langsamverkehr fördern, insbesondere in städtischen Ge - bieten; e) Versorgung und Infrastrukturen:
1. günstige Bedingungen für die lokale und erneuerbare Energie - produktion sowie für die Verwertung der Abwärme schaffen,
2. den Ressourcen- und Energieverbrauch verringern,
3. die Versorgungs- und Entsorgungsinfrastrukturen optimieren,
4. ein ganzheitliches Wassermanagement fördern.

Art. 6 Synthesekarte

1 Der Staatsrat erarbeitet auf der Grundlage des kantonalen Raumentwick - lungskonzepts eine Synthesekarte.

Art. 7 Aufhebung

1 Der Beschluss über die Raumplanungsziele vom 2. Oktober 1992 wird auf - gehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

1 Der vorliegende Beschluss untersteht nicht der Volksabstimmung. Der Staatsrat legt das Inkrafttreten fest.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
11.09.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung BO/Abl. 40/2014, 47/2014
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 11.09.2014 01.01.2015 Erstfassung BO/Abl. 40/2014, 47/2014
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