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Version: 13.01.2023
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Verordnung über die Bewältigung sozialer Notstände betreffend schutzsuchende Personen

Verordnung über die Bewältigung sozialer Notstände betreffend schutzsuchende Personen (VBNS) Vom 11. Januar 2023 (Stand 14. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 91 Abs. 4 der Kantonsverfassung, die §§ 3 Abs. 2 und 17 Abs. 4 des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (Be - völkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz Aargau, BZG-AG) vom 4. Juli 2006 1 ) , beschliesst:

§ 1 Zweck

1 Diese Verordnung bezweckt, gestützt auf die vom Regierungsrat ausgerufene Not - lage, die Sicherstellung der Unterbringung, Unterstützung und Betreuung von schutzsuchenden Personen in Notunterkünften.

§ 2 Beschlagnahmung von Notunterkünften

1 Können Notunterkünfte nicht einvernehmlich und zeitnah bereitgestellt werden, steht dem Kantonalen Führungsstab (KFS) und dem zuständigen Regionalen Füh - rungsorgan (RFO) das Recht auf Beschlagnahmung gegenüber den betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern beziehungsweise Besitzerinnen und Besitzern zu.
2 Der Vollzug der Beschlagnahmung richtet sich nach § 8b der Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZV-AG) vom 22. November 2006 2 ) .
3 Allfälligen Beschwerden gegen Beschlagnahmungsverfügungen wird die aufschie - bende Wirkung entzogen.
4 Die Geltendmachung der Entschädigungsansprüche richtet sich nach § 49 BZG- AG.
1) SAR 515.200
2) SAR 515.211 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

§ 3 Inbetriebnahme, Rückgabe und technischer Betrieb von Schutzbauten

1 Die zuständigen Zivilschutzorganisationen (ZSO) sorgen für die Inbetriebnahme und Rückgabe der Schutzbauten, die als Notunterkünfte dienen.
2 Die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz nimmt vor der Übernahme einer Schutzbaute als Notunterkunft und bei deren Rückgabe die entsprechenden Abnah - men vor.
3 Der technische Betrieb und Unterhalt der betreffenden Schutzbauten ist Aufgabe der zuständigen ZSO.

§ 4 Baubewilligung

1 Die Bewilligung gemäss § 59 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 1 ) für die Erstellung, Erweite - rung, Umgestaltung, Zweckänderung oder Beseitigung von Bauten und Anlagen, die Notunterkünfte gemäss dieser Verordnung betrifft, wird durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt erteilt.
2 Für Notunterkünfte gemäss dieser Verordnung kann die Behörde Ausnahmen von den baurechtlichen Regelungen gewähren.
3 Die Auflagefrist für Baugesuche gemäss Absatz 1 beträgt 7 Tage. Einwendungen sind innerhalb der Auflagefrist beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt zu er - heben.
4 Gegen Baubewilligungsentscheide gemäss Absatz 1 kann innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung gemäss § 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Ver - waltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 2 ) Beschwerde an den Regierungsrat erhoben werden.
5 Allfälligen Beschwerden gegen Baubewilligungen gemäss Absatz 1 wird die auf - schiebende Wirkung entzogen.

§ 5 Brandschutzbewilligungspflicht

1 Notunterkünfte gemäss dieser Verordnung können ohne vorgängige Erteilung einer kantonalen oder kommunalen Brandschutzbewilligung gemäss den §§ 3 und 4 der Brandschutzverordnung (BSV) vom 23. März 2005 3 ) in Betrieb genommen und be - zogen werden.
2 Das Departement Gesundheit und Soziales (Kantonaler Sozialdienst) ergreift um - gehend nach Inbetriebnahme und Bezug von Notunterkünften in Absprache mit der Aargauischen Gebäudeversicherung die erforderlichen und verhältnismässigen Brandschutzmassnahmen.
1) SAR 713.100
2) SAR 271.200
3) SAR 585.113

§ 6 Unterstützung und Betreuung von schutzsuchenden Personen

1 Sind die Ressourcen des Kantonalen Sozialdienstes und der Gemeinden sowie all - fälliger Vertragspartner zur Sicherstellung der Betreuung nicht ausreichend, kann der KFS Formationen der ZSO zur Betreuung aufbieten. Bei Bedarf kann der KFS auch eine innerkantonale Zuweisung von Formationen der ZSO anordnen.

§ 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Diese Verordnung tritt am 14. Januar 2023 in Kraft.
2 Sie gilt für die Dauer von längstens zwei Jahren ab Inkrafttreten. Aarau, 11. Januar 2023 Regierungsrat Aargau Landammann G ALLATI Staatsschreiberin F ILIPPI
Version: 14.01.2023
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Verordnung über die Bewältigung sozialer Notstände betreffend schutzsuchende Personen

Verordnung über die Bewältigung sozialer Notstände betreffend schutzsuchende Personen (VBNS) Vom 11. Januar 2023 (Stand 14. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 91 Abs. 4 der Kantonsverfassung, die §§ 3 Abs. 2 und 17 Abs. 4 des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (Be - völkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz Aargau, BZG-AG) vom 4. Juli 2006 1 ) , beschliesst:

§ 1 Zweck

1 Diese Verordnung bezweckt, gestützt auf die vom Regierungsrat ausgerufene Not - lage, die Sicherstellung der Unterbringung, Unterstützung und Betreuung von schutzsuchenden Personen in Notunterkünften.

§ 2 Beschlagnahmung von Notunterkünften

1 Können Notunterkünfte nicht einvernehmlich und zeitnah bereitgestellt werden, steht dem Kantonalen Führungsstab (KFS) und dem zuständigen Regionalen Füh - rungsorgan (RFO) das Recht auf Beschlagnahmung gegenüber den betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern beziehungsweise Besitzerinnen und Besitzern zu.
2 Der Vollzug der Beschlagnahmung richtet sich nach § 8b der Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZV-AG) vom 22. November 2006 2 ) .
3 Allfälligen Beschwerden gegen Beschlagnahmungsverfügungen wird die aufschie - bende Wirkung entzogen.
4 Die Geltendmachung der Entschädigungsansprüche richtet sich nach § 49 BZG- AG.
1) SAR 515.200
2) SAR 515.211 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

§ 3 Inbetriebnahme, Rückgabe und technischer Betrieb von Schutzbauten

1 Die zuständigen Zivilschutzorganisationen (ZSO) sorgen für die Inbetriebnahme und Rückgabe der Schutzbauten, die als Notunterkünfte dienen.
2 Die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz nimmt vor der Übernahme einer Schutzbaute als Notunterkunft und bei deren Rückgabe die entsprechenden Abnah - men vor.
3 Der technische Betrieb und Unterhalt der betreffenden Schutzbauten ist Aufgabe der zuständigen ZSO.

§ 4 Baubewilligung

1 Die Bewilligung gemäss § 59 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 3 ) für die Erstellung, Erweite - rung, Umgestaltung, Zweckänderung oder Beseitigung von Bauten und Anlagen, die Notunterkünfte gemäss dieser Verordnung betrifft, wird durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt erteilt.
2 Für Notunterkünfte gemäss dieser Verordnung kann die Behörde Ausnahmen von den baurechtlichen Regelungen gewähren.
3 Die Auflagefrist für Baugesuche gemäss Absatz 1 beträgt 7 Tage. Einwendungen sind innerhalb der Auflagefrist beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt zu er - heben.
4 Gegen Baubewilligungsentscheide gemäss Absatz 1 kann innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung gemäss § 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Ver - waltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 4 ) Beschwerde an den Regierungsrat erhoben werden.
5 Allfälligen Beschwerden gegen Baubewilligungen gemäss Absatz 1 wird die auf - schiebende Wirkung entzogen.

§ 5 Brandschutzbewilligungspflicht

1 Notunterkünfte gemäss dieser Verordnung können ohne vorgängige Erteilung einer kantonalen oder kommunalen Brandschutzbewilligung gemäss den §§ 3 und 4 der Brandschutzverordnung (BSV) vom 23. März 2005 5 ) in Betrieb genommen und be - zogen werden.
2 Das Departement Gesundheit und Soziales (Kantonaler Sozialdienst) ergreift um - gehend nach Inbetriebnahme und Bezug von Notunterkünften in Absprache mit der Aargauischen Gebäudeversicherung die erforderlichen und verhältnismässigen Brandschutzmassnahmen.
3) SAR 713.100
4) SAR 271.200
5) SAR 585.113

§ 6 Unterstützung und Betreuung von schutzsuchenden Personen

1 Sind die Ressourcen des Kantonalen Sozialdienstes und der Gemeinden sowie all - fälliger Vertragspartner zur Sicherstellung der Betreuung nicht ausreichend, kann der KFS Formationen der ZSO zur Betreuung aufbieten. Bei Bedarf kann der KFS auch eine innerkantonale Zuweisung von Formationen der ZSO anordnen.

§ 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Diese Verordnung tritt am 14. Januar 2023 in Kraft.
2 Sie gilt für die Dauer von längstens zwei Jahren ab Inkrafttreten. Aarau, 11. Januar 2023 Regierungsrat Aargau Landammann G ALLATI Staatsschreiberin F ILIPPI
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

11.01.2023 14.01.2023 Erlass Erstfassung 2023/02-01

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 11.01.2023 14.01.2023 Erstfassung 2023/02-01
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