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Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG

Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO) Vom 21. Oktober 2021 (Stand 1. Februar 2022) Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirekto - rinnen und - direktoren (GDK), gestützt auf Art. 12 ter der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (IKV), beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Betrieb und den Inhalt des Registers über die Ge - sundheitsfachpersonen (NAREG) sowie die Modalitäten der Bearbeitung der im Re - gister enthaltenen Daten.
2 Das NAREG enthält Daten zu Personen mit Ausbildungsabschlüssen gemäss dem Anhang zu Art. 12 ter Absatz 1 IKV. Art. 2 Betrieb des NAREG
1 Das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) führt den administrativen Betrieb des NA - REG im Auftrag der GDK.
2 Es koordiniert seine Tätigkeiten mit den Stellen, die die zur Erreichung seines Zwecks im NAREG einzutragenden Daten liefern, sowie mit den Nutzerinnen und Nutzern der Standardschnittstelle.
3 Es erteilt die individuellen Bearbeitungsrechte und Initialpasswörter für das NA - REG sowie für die Nutzung der Standardschnittstelle.
4 Die Einzelheiten regeln die GDK und das SRK in einem Leistungsvertrag über die Registerführung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 2 bis Aufsicht
1 Die GDK beaufsichtigt die Registerführung des SRK. Zu diesem Zweck erstattet das SRK der GDK einmal jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit.

2. Abschnitt: Datenlieferung

Art. 3 Mitteilungspflicht
1 Die Mitteilung der im NAREG einzutragenden Daten erfolgt entweder durch Lie - ferung an das SRK oder in der Weise, dass die Daten von der zur Mitteilung ver - pflichteten Stelle direkt ins NAREG eingetragen werden.
2 Die mit der Bearbeitung von Daten im Sinne von Artikel 12 ter Absatz 5 Satz 1 IKV betrauten Personen erhalten die jeweils erforderlichen Benutzerrechte und Initial - passwörter. Art. 4 Ausbildungsabschlüsse
1 Erteilte bzw. anerkannte oder gemäss BGMD 1 ) nachgeprüfte Ausbildungsab - schlüsse werden von den zuständigen Stellen unverzüglich dem SRK mitgeteilt, das diese Daten im NAREG einträgt (Artikel 12 ter Absatz 6 Satz 1 IKV).
2 Das SRK trägt folgende Daten im NAREG ein:
a. Name, Vorname(n)
b. Früherer Name
c. Geburtsdatum
d. Geschlecht
e. Korrespondenzsprache
f. Heimatort(e)
g. Nationalität(en)
h. Beruf und Ausbildungsabschlusstyp mit Datum und Land der Erteilung
i. anerkannter/nachgeprüfter ausländischer Ausbildungsabschluss mit Datum und Land der Ausstellung und Datum der Anerkennung/Nachprüfung
j. Datum der Registrierung und Registrierungsnummer
k. Sterbedatum
l. die Angabe, ob besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 5 Ab - satz 2 vorhanden sind
m. den Vermerk «gelöscht» nach Artikel 12 ter Absatz 9 Satz 4 IKV sowie das Da - tum des Vermerks
3 Es legt die besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 5 Absatz 2 in einem vom restlichen NAREG getrennten sicheren Bereich ab.
1) Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und - erbringern in reglementierten Berufen (BGMD) vom

14. Dezember 2012 (SR 935.01 ).

Art. 5 Daten zur Berufsausübung
1 Die zuständigen kantonalen Behörden tragen folgende Informationen zur Berufs - ausübung ins NAREG ein (Artikel 12 ter Absatz 6 Satz 2 IKV):
a. den Kanton, der die Berufsausübungsbewilligung erteilt hat (Bewilligungs - kanton), und die Rechtsgrundlage der Bewilligung
b. das Datum einer allfälligen Befristung der Berufsausübungsbewilligung
c. den Bewilligungsstatus (erteilt, eingeschränkt, verweigert, entzogen, abgemel - det) mit dem entsprechenden Datum
d. die Praxis- bzw. Betriebsadresse (Name, Strasse, PLZ, Ort) sowie fakultativ Telefonnummer und E-Mail-Adresse
e. ...
f. vorhandene Auflagen oder Einschränkungen zu den Berufsausübungsbewilli - gungen (fachlich, räumlich oder zeitlich) und deren Beschreibung mit Datum der Verfügung und Datum allfälliger Befristung der Auflagen oder Einschrän - kungen
g. ...
h. ...
i. Dienstleistungserbringende, die sich nach dem BGMD gemeldet haben und ihre Tätigkeit ausüben dürfen:

1. Meldekantone und - datum und Kalenderjahr

2. Start - und Enddatum und Anzahl bewilligter Tage (fakultativ)

3. die Tatsache, dass die Dienstleistungserbringerin oder der - erbringer die

90 Tage im entsprechenden Kalenderjahr ausgeschöpft hat

4. Praxis - bzw. Betriebsadresse (Name, Strasse, PLZ, Ort) sowie fakultativ

Telefonnummer und E-Mail-Adresse
j. die Angabe, ob es sich bei der Praxis oder dem Betrieb um ein Einzelunter - nehmen handelt oder nicht
k. fakultativ die Rechtsform der juristischen Person sowie deren Unternehmensi - dentifikations-Nummer (UID)
2 Sie melden dem SRK gestützt auf Artikel 12 ter Absatz 6 Satz 2 IKV ohne Verzug folgende besonders schützenswerten Personendaten:
a. die aufgehobenen Einschränkungen mit Datum der Aufhebung
b. die Gründe für die Verweigerung der Bewilligung oder für deren Entzug
c. Verwarnungen mit Grund und Datum des Entscheids
d. Verweise mit Grund und Datum des Entscheids
e. die Erteilung von Bussen mit Grund und Datum des Entscheids sowie die Höhe der Busse
f. befristete Verbote der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit Grund und Datum des Entscheids sowie Beginn und Ende des Verbots
g. definitive Verbote der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit Grund und Datum des Entscheids
h. andere aufsichtsrechtliche Massnahmen mit Grund und Datum des Entscheids
3 Sie melden dem SRK ohne Verzug das Todesdatum einer Gesundheitsfachperson.
Art. 6 AHV-Versichertennummer
1 Die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) überträgt die AHVN13 in das NAREG.
2 Die Einzelheiten der Datenlieferung werden in einer Vereinbarung festgehalten. Art. 7 Global Location Number
1 Die Firma HCI Solutions 1 ) überträgt die GLN (eindeutige Identifikationsnummer) im Auftrag der Stiftung Refdata Zug 2 ) in das NAREG. Art. 8 Unternehmens-Identifikationsnummer (UID)
1 Das Bundesamt für Statistik (BFS) überträgt die Unternehmens-Identifikations - nummer (UID) in das NAREG.

3. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Datenlieferantinnen und

- lieferanten Art. 9 Datenbearbeitung
1 Alle Datenlieferantinnen und - lieferanten stellen sicher, dass nur richtige und voll - ständig nachgeführte Daten in das NAREG eingetragen oder der zuständigen Stelle mitgeteilt werden.
2 Die Datenlieferantinnen und - lieferanten, die Daten in das NAREG eintragen oder übertragen, sind für die Mutation dieser Daten verantwortlich.
3 Alle Datenlieferantinnen und - lieferanten müssen Mutationsanträge von Dritten auf ihre Richtigkeit überprüfen.
4 Gesundheitsfachpersonen im Sinne des Art. 1 Absatz 1 teilen der für die Eintra - gung der entsprechenden Daten zuständigen Stelle falsche oder fehlende Angaben durch Mutationsantrag mit.
5 Jede Mutation ist durch das SRK zu protokollieren. Art. 10 Löschung und Entfernung von Eintragungen im NAREG
1 Eintragungen im NAREG werden gemäss Art. 12 ter Absatz 9 IKV gelöscht, entfernt und anonymisiert.
2 Das SRK trifft die notwendigen Massnahmen, um die fristgerechte Löschung und Entfernung der Daten sicherzustellen.
1) Bis 31. Dezember 2015 E - mediat.
2) Unabhängige Stiftung zur Referenzierung von Produkten, Dienstleistungen, Personen und Institutionen.

4. Abschnitt: Datenbekanntgabe

Art. 11 Bekanntgabe der öffentlich zugänglichen Daten
1 Öffentlich zugänglich sind:

1. Daten gemäss Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a–k

2. Daten gemäss Artikel 5 Absatz 1

3. Daten gemäss Art. 7

4. Daten gemäss Art. 8.

Sie werden entweder in einem Abrufverfahren (Internet) oder auf Anfrage bekannt - gegeben.
2 Die Daten gemäss Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben c, e, f und k sowie die Daten ge - mäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b, d (E-Mail-Adresse), f (Beschreibung), i (Start- und Enddatum und Anzahl bewilligter Tage; E-Mail-Adresse), j und k (Rechtsform) werden nur auf Anfrage bekannt gegeben. Art. 11 bis Zugang über eine Standardschnittstelle
1 Den folgenden Nutzerinnen und Nutzern wird ein Zugang zu den öffentlich zu - gänglichen Daten über eine Standardschnittstelle gewährt:
a. den Datenlieferantinnen und - lieferanten gem. Art. 5-8
b. den öffentlichen und privaten Stellen, die mit der Durchführung von gesetzli - chen Aufgaben betraut sind oder eine Aufgabe im öffentlichen Interesse erfül - len, die dem Zweck des NAREG entspricht.
2 Die Datenlieferantinnen und - lieferanten erhalten über die Standardschnittstelle nur zu denjenigen Daten Zugang, die die im NAREG erfassten Gesundheitsfachperso - nen in ihrem Aufgabengebiet betreffen und für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der IKV 1 ) erforderlich sind.
3 Die öffentlichen und privaten Stellen erhalten über die Standardschnittstelle nur zu denjenigen Daten Zugang, die die im NAREG erfassten Gesundheitsfachpersonen in ihrem Aufgabengebiet betreffen und für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Die GDK entscheidet auf schriftlichen Antrag hin und gegen Gebühr über den Zugang. Auf das Verfahren finden die bundesrechtlichen Vorschriften über das Ver - waltungsverfahren 2 ) sinngemäss Anwendung.
4 Das SRK veröffentlicht im Internet eine Liste der Stellen nach Absatz 1 Buchsta - be b, denen der Zugang über die Standardschnittstelle gewährt wurde.
1) Art. 12 ter .
2) Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) vom

20. Dezember 1968 (SR 172.021 ).

Art. 12 Bekanntgabe der besonders schützenswerten Daten an die zuständigen Be - hörden
1 Daten zu Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben l und m sowie Daten zu Artikel 5 Absatz 2 stehen als besonders schützenswerte Personendaten nur den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen und den für die Aufsicht zuständigen kantonalen Be - hörden zur Verfügung.
2 Der Antrag auf Auskunft über die besonders schützenswerten Personendaten nach

Artikel 5 Absatz 2 muss elektronisch innerhalb des NAREG gestellt werden.

3 Das SRK gibt den zuständigen Behörden die beantragten besonders schützenswer - ten Personendaten nach Artikel 5 Absatz 2 über eine sichere Verbindung bekannt. Art. 12 bis Bekanntgabe der besonders schützenswerten Daten an die betrof - fene Gesundheitsfachperson
1 Jede im NAREG eingetragene Gesundheitsfachperson kann beim SRK schriftlich Auskunft über Einträge von besonders schützenswerten Personendaten gemäss Arti - kel 5 Absatz 2 zu ihrer Person beantragen.
2 Will sie den Antrag elektronisch stellen, so muss sie beim SRK einen Benutzerna - men und ein Passwort beantragen.
3 Das SRK gibt der betroffenen Gesundheitsfachperson die beantragten besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 5 Absatz 2 über eine sichere Verbin - dung bekannt. Art. 13 Bekanntgabe der AHV-Versichertennummer
1 Die AHV-Versichertennummer steht nur dem SRK sowie den für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligungen zuständigen kantonalen Behörden zur Verfügung.

5. Abschnitt: Datensicherheit

Art. 13 bis Datensicherheit
1 Alle am NAREG beteiligten Stellen treffen die organisatorischen und technischen Massnahmen, die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlich sind, damit ihre Daten vor Verlust und gegen jegliche unbefugte Bearbeitung, Kenntnis - nahme oder Entwendung geschützt sind. Art. 14 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt zusammen mit der Revision der IKV in Kraft.
Bern, den 22. Oktober 2015 Im Namen der Schweizerischen Konfe - renz der kantonalen Gesundheitsdirekto - rinnen und -direktoren Der Präsident: Regierungsrat Philippe Perrenoud Der Zentralsekretär: Michael Jordi
Version: 31.01.2022
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Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG

Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO) Vom 21. Oktober 2021 (Stand 1. Februar 2022) Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirekto - rinnen und - direktoren (GDK), gestützt auf Art. 12 ter der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (IKV), beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Betrieb und den Inhalt des Registers über die Ge - sundheitsfachpersonen (NAREG) sowie die Modalitäten der Bearbeitung der im Re - gister enthaltenen Daten.
2 Das NAREG enthält Daten zu Personen mit Ausbildungsabschlüssen gemäss dem Anhang zu Art. 12 ter Absatz 1 IKV. Art. 2 Betrieb des NAREG
1 Das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) führt den administrativen Betrieb des NA - REG im Auftrag der GDK.
2 Es koordiniert seine Tätigkeiten mit den Stellen, die die zur Erreichung seines Zwecks im NAREG einzutragenden Daten liefern, sowie mit den Nutzerinnen und Nutzern der Standardschnittstelle.
3 Es erteilt die individuellen Bearbeitungsrechte und Initialpasswörter für das NA - REG sowie für die Nutzung der Standardschnittstelle.
4 Die Einzelheiten regeln die GDK und das SRK in einem Leistungsvertrag über die Registerführung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 2 bis Aufsicht
1 Die GDK beaufsichtigt die Registerführung des SRK. Zu diesem Zweck erstattet das SRK der GDK einmal jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit.

2. Abschnitt: Datenlieferung

Art. 3 Mitteilungspflicht
1 Die Mitteilung der im NAREG einzutragenden Daten erfolgt entweder durch Lie - ferung an das SRK oder in der Weise, dass die Daten von der zur Mitteilung ver - pflichteten Stelle direkt ins NAREG eingetragen werden.
2 Die mit der Bearbeitung von Daten im Sinne von Artikel 12 ter Absatz 5 Satz 1 IKV betrauten Personen erhalten die jeweils erforderlichen Benutzerrechte und Initial - passwörter. Art. 4 Ausbildungsabschlüsse
1 Erteilte bzw. anerkannte oder gemäss BGMD 1 ) nachgeprüfte Ausbildungsab - schlüsse werden von den zuständigen Stellen unverzüglich dem SRK mitgeteilt, das diese Daten im NAREG einträgt (Artikel 12 ter Absatz 6 Satz 1 IKV).
2 Das SRK trägt folgende Daten im NAREG ein:
a. Name, Vorname(n)
b. Früherer Name
c. Geburtsdatum
d. Geschlecht
e. Korrespondenzsprache
f. Heimatort(e)
g. Nationalität(en)
h. Beruf und Ausbildungsabschlusstyp mit Datum und Land der Erteilung
i. anerkannter/nachgeprüfter ausländischer Ausbildungsabschluss mit Datum und Land der Ausstellung und Datum der Anerkennung/Nachprüfung
j. Datum der Registrierung und Registrierungsnummer
k. Sterbedatum
l. die Angabe, ob besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 5 Ab - satz 2 vorhanden sind
m. den Vermerk «gelöscht» nach Artikel 12 ter Absatz 9 Satz 4 IKV sowie das Da - tum des Vermerks
3 Es legt die besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 5 Absatz 2 in einem vom restlichen NAREG getrennten sicheren Bereich ab.
1) Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und - erbringern in reglementierten Berufen (BGMD) vom

14. Dezember 2012 (SR 935.01 ).

Art. 5 Daten zur Berufsausübung
1 Die zuständigen kantonalen Behörden tragen folgende Informationen zur Berufs - ausübung ins NAREG ein (Artikel 12 ter Absatz 6 Satz 2 IKV):
a. den Kanton, der die Berufsausübungsbewilligung erteilt hat (Bewilligungs - kanton), und die Rechtsgrundlage der Bewilligung
b. das Datum einer allfälligen Befristung der Berufsausübungsbewilligung
c. den Bewilligungsstatus (erteilt, eingeschränkt, verweigert, entzogen, abgemel - det) mit dem entsprechenden Datum
d. die Praxis- bzw. Betriebsadresse (Name, Strasse, PLZ, Ort) sowie fakultativ Telefonnummer und E-Mail-Adresse
e. ...
f. vorhandene Auflagen oder Einschränkungen zu den Berufsausübungsbewilli - gungen (fachlich, räumlich oder zeitlich) und deren Beschreibung mit Datum der Verfügung und Datum allfälliger Befristung der Auflagen oder Einschrän - kungen
g. ...
h. ...
i. Dienstleistungserbringende, die sich nach dem BGMD gemeldet haben und ihre Tätigkeit ausüben dürfen:

1. Meldekantone und - datum und Kalenderjahr

2. Start - und Enddatum und Anzahl bewilligter Tage (fakultativ)

3. die Tatsache, dass die Dienstleistungserbringerin oder der - erbringer die

90 Tage im entsprechenden Kalenderjahr ausgeschöpft hat

4. Praxis - bzw. Betriebsadresse (Name, Strasse, PLZ, Ort) sowie fakultativ

Telefonnummer und E-Mail-Adresse
j. die Angabe, ob es sich bei der Praxis oder dem Betrieb um ein Einzelunter - nehmen handelt oder nicht
k. fakultativ die Rechtsform der juristischen Person sowie deren Unternehmensi - dentifikations-Nummer (UID)
2 Sie melden dem SRK gestützt auf Artikel 12 ter Absatz 6 Satz 2 IKV ohne Verzug folgende besonders schützenswerten Personendaten:
a. die aufgehobenen Einschränkungen mit Datum der Aufhebung
b. die Gründe für die Verweigerung der Bewilligung oder für deren Entzug
c. Verwarnungen mit Grund und Datum des Entscheids
d. Verweise mit Grund und Datum des Entscheids
e. die Erteilung von Bussen mit Grund und Datum des Entscheids sowie die Höhe der Busse
f. befristete Verbote der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit Grund und Datum des Entscheids sowie Beginn und Ende des Verbots
g. definitive Verbote der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit Grund und Datum des Entscheids
h. andere aufsichtsrechtliche Massnahmen mit Grund und Datum des Entscheids
3 Sie melden dem SRK ohne Verzug das Todesdatum einer Gesundheitsfachperson.
Art. 6 AHV-Versichertennummer
1 Die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) überträgt die AHVN13 in das NAREG.
2 Die Einzelheiten der Datenlieferung werden in einer Vereinbarung festgehalten. Art. 7 Global Location Number
1 Die Firma HCI Solutions 1 ) überträgt die GLN (eindeutige Identifikationsnummer) im Auftrag der Stiftung Refdata Zug 2 ) in das NAREG. Art. 8 Unternehmens-Identifikationsnummer (UID)
1 Das Bundesamt für Statistik (BFS) überträgt die Unternehmens-Identifikations - nummer (UID) in das NAREG.

3. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Datenlieferantinnen und

- lieferanten Art. 9 Datenbearbeitung
1 Alle Datenlieferantinnen und - lieferanten stellen sicher, dass nur richtige und voll - ständig nachgeführte Daten in das NAREG eingetragen oder der zuständigen Stelle mitgeteilt werden.
2 Die Datenlieferantinnen und - lieferanten, die Daten in das NAREG eintragen oder übertragen, sind für die Mutation dieser Daten verantwortlich.
3 Alle Datenlieferantinnen und - lieferanten müssen Mutationsanträge von Dritten auf ihre Richtigkeit überprüfen.
4 Gesundheitsfachpersonen im Sinne des Art. 1 Absatz 1 teilen der für die Eintra - gung der entsprechenden Daten zuständigen Stelle falsche oder fehlende Angaben durch Mutationsantrag mit.
5 Jede Mutation ist durch das SRK zu protokollieren. Art. 10 Löschung und Entfernung von Eintragungen im NAREG
1 Eintragungen im NAREG werden gemäss Art. 12 ter Absatz 9 IKV gelöscht, entfernt und anonymisiert.
2 Das SRK trifft die notwendigen Massnahmen, um die fristgerechte Löschung und Entfernung der Daten sicherzustellen.
1) Bis 31. Dezember 2015 E - mediat.
2) Unabhängige Stiftung zur Referenzierung von Produkten, Dienstleistungen, Personen und Institutionen.

4. Abschnitt: Datenbekanntgabe

Art. 11 Bekanntgabe der öffentlich zugänglichen Daten
1 Öffentlich zugänglich sind:

1. Daten gemäss Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a–k

2. Daten gemäss Artikel 5 Absatz 1

3. Daten gemäss Art. 7

4. Daten gemäss Art. 8.

Sie werden entweder in einem Abrufverfahren (Internet) oder auf Anfrage bekannt - gegeben.
2 Die Daten gemäss Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben c, e, f und k sowie die Daten ge - mäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b, d (E-Mail-Adresse), f (Beschreibung), i (Start- und Enddatum und Anzahl bewilligter Tage; E-Mail-Adresse), j und k (Rechtsform) werden nur auf Anfrage bekannt gegeben. Art. 11 bis Zugang über eine Standardschnittstelle
1 Den folgenden Nutzerinnen und Nutzern wird ein Zugang zu den öffentlich zu - gänglichen Daten über eine Standardschnittstelle gewährt:
a. den Datenlieferantinnen und - lieferanten gem. Art. 5-8
b. den öffentlichen und privaten Stellen, die mit der Durchführung von gesetzli - chen Aufgaben betraut sind oder eine Aufgabe im öffentlichen Interesse erfül - len, die dem Zweck des NAREG entspricht.
2 Die Datenlieferantinnen und - lieferanten erhalten über die Standardschnittstelle nur zu denjenigen Daten Zugang, die die im NAREG erfassten Gesundheitsfachperso - nen in ihrem Aufgabengebiet betreffen und für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der IKV 1 ) erforderlich sind.
3 Die öffentlichen und privaten Stellen erhalten über die Standardschnittstelle nur zu denjenigen Daten Zugang, die die im NAREG erfassten Gesundheitsfachpersonen in ihrem Aufgabengebiet betreffen und für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Die GDK entscheidet auf schriftlichen Antrag hin und gegen Gebühr über den Zugang. Auf das Verfahren finden die bundesrechtlichen Vorschriften über das Ver - waltungsverfahren 2 ) sinngemäss Anwendung.
4 Das SRK veröffentlicht im Internet eine Liste der Stellen nach Absatz 1 Buchsta - be b, denen der Zugang über die Standardschnittstelle gewährt wurde.
1) Art. 12 ter .
2) Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) vom

20. Dezember 1968 (SR 172.021 ).

Art. 12 Bekanntgabe der besonders schützenswerten Daten an die zuständigen Be - hörden
1 Daten zu Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben l und m sowie Daten zu Artikel 5 Absatz 2 stehen als besonders schützenswerte Personendaten nur den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen und den für die Aufsicht zuständigen kantonalen Be - hörden zur Verfügung.
2 Der Antrag auf Auskunft über die besonders schützenswerten Personendaten nach

Artikel 5 Absatz 2 muss elektronisch innerhalb des NAREG gestellt werden.

3 Das SRK gibt den zuständigen Behörden die beantragten besonders schützenswer - ten Personendaten nach Artikel 5 Absatz 2 über eine sichere Verbindung bekannt. Art. 12 bis Bekanntgabe der besonders schützenswerten Daten an die betrof - fene Gesundheitsfachperson
1 Jede im NAREG eingetragene Gesundheitsfachperson kann beim SRK schriftlich Auskunft über Einträge von besonders schützenswerten Personendaten gemäss Arti - kel 5 Absatz 2 zu ihrer Person beantragen.
2 Will sie den Antrag elektronisch stellen, so muss sie beim SRK einen Benutzerna - men und ein Passwort beantragen.
3 Das SRK gibt der betroffenen Gesundheitsfachperson die beantragten besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 5 Absatz 2 über eine sichere Verbin - dung bekannt. Art. 13 Bekanntgabe der AHV-Versichertennummer
1 Die AHV-Versichertennummer steht nur dem SRK sowie den für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligungen zuständigen kantonalen Behörden zur Verfügung.

5. Abschnitt: Datensicherheit

Art. 13 bis Datensicherheit
1 Alle am NAREG beteiligten Stellen treffen die organisatorischen und technischen Massnahmen, die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlich sind, damit ihre Daten vor Verlust und gegen jegliche unbefugte Bearbeitung, Kenntnis - nahme oder Entwendung geschützt sind. Art. 14 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt zusammen mit der Revision der IKV in Kraft.
Bern, den 22. Oktober 2015 Im Namen der Schweizerischen Konfe - renz der kantonalen Gesundheitsdirekto - rinnen und -direktoren Der Präsident: Regierungsrat Philippe Perrenoud Der Zentralsekretär: Michael Jordi
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