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Version: 31.12.2011
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Gesetz über die Wege des Freizeitverkehrs

über die Wege des Freizeitverkehrs (GWFV) vom 14.09.2011 (Stand 01.01.2023) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege vom 4. Oktober
1985 (FWG); eingesehen Artikel 31 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Das vorliegende Gesetz regelt das Verfahren für die Genehmigung und die Änderung von Plänen der Wege des Freizeitverkehrs sowie das Verfahren für die Errichtung der dazugehörigen Bauwerke. Es soll die Anlage, die Kennzeichnung, den Unterhalt und den Erhalt dieser Wege und Bauwerke gewährleisten und die Grundsätze für Beitragsleistungen festlegen.
2 Die genehmigten Pläne der Wege des Freizeitverkehrs begründen ein öf - fentliches Durchgangsrecht. Sollten Enteignungen erforderlich sein, sind die Bestimmungen des Strassengesetzes anwendbar.

Art. 2 Definition und Geltungsbereich

1 Als Weg des Freizeitverkehrs gilt jeder Weg, der einer nicht motorisierten oder elektrisch unterstützten Art der Fortbewegung dient, deren primärer Zweck in der Freizeitgestaltung oder Erholung liegt. Der Freizeitverkehr un - terscheidet sich vom Alltagslangsamverkehr, der Gegenstand einer Spezial - gesetzgebung ist. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Das vorliegende Gesetz ist auf die genehmigten Wege des Freizeitver - kehrs anwendbar.
3 Bei den Wegen des Freizeitverkehrs wird namentlich unterschieden zwi - schen: a) * Fuss- und Wanderwegen, die zu den Wegnetzen gehören, die durch das Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege geregelt werden. Auf kantonaler Ebene werden die Wanderwegnetze unterteilt in:
1. ein Hauptwanderwegnetz, das namentlich die internationalen und interkantonalen sowie die nationalen und kantonalen Wan - derrouten, die Wandertouren in den Bergmassiven, die sehens - werten Landschaften, die historischen und kulturellen Stätten, die Pässe, die Suonen und Uferzonen von Bedeutung, die touristi - schen Anlagen und Haltestellen des öffentlichen Verkehrs erschliesst,
2. * ...

Gesetz über die Wege des Freizeitverkehrs

Gesetz über die Wege des Freizeitverkehrs (GWFV) vom 14.09.2011 (Stand 01.01.2012) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege vom 4. Okto - ber 1985 (FWG); eingesehen Artikel 31 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Das vorliegende Gesetz regelt das Verfahren für die Genehmigung und die Änderung von Plänen der Wege des Freizeitverkehrs sowie das Verfah - ren für die Errichtung der dazugehörigen Bauwerke. Es soll die Anlage, die Kennzeichnung, den Unterhalt und den Erhalt dieser Wege und Bauwerke gewährleisten und die Grundsätze für Beitragsleistungen festlegen.
2 Die genehmigten Pläne der Wege des Freizeitverkehrs begründen ein öf - fentliches Durchgangsrecht. Sollten Enteignungen erforderlich sein, sind die Bestimmungen des Strassengesetzes anwendbar.

Art. 2 Definition und Geltungsbereich

1 Als Weg des Freizeitverkehrs gilt jeder Weg, der einer nicht motorisierten Art der Fortbewegung dient, deren primärer Zweck in der Freizeitgestaltung oder Erholung liegt. Der Freizeitverkehr unterscheidet sich vom Berufs-, Schul- und Pendlerverkehr, der sich hauptsächlich auf städtische Gebiete und Agglomerationen konzentriert. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Das vorliegende Gesetz ist auf die genehmigten Wege des Freizeitver - kehrs anwendbar.
3 Bei den Wegen des Freizeitverkehrs wird namentlich unterschieden zwi - schen: a) Fuss- und Wanderwegen, welche zu den Wegnetzen gehören, die durch das Bundesgesetz über die Fuss- und Wanderwege geregelt werden. Auf kantonaler Ebene werden die Wanderwegnetze unterteilt in:
1. ein Hauptwanderwegnetz, das namentlich die internationalen und interkantonalen sowie die nationalen und kantonalen Wan - derrouten, die Wandertouren in den Bergmassiven, die sehens - werten Landschaften, die historischen und kulturellen Stätten, die Pässe, die Suonen und Uferzonen von Bedeutung, die tou - ristischen Anlagen und Haltestellen des öffentlichen Verkehrs erschliesst,
2. kantonale Fuss- und Wanderwege,

Gesetz über die Wege des Freizeitverkehrs

über die Wege des Freizeitverkehrs (GWFV) vom 14.09.2011 (Stand 01.01.2023) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege vom 4. Oktober
1985 (FWG); eingesehen Artikel 31 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Das vorliegende Gesetz regelt das Verfahren für die Genehmigung und die Änderung von Plänen der Wege des Freizeitverkehrs sowie das Verfahren für die Errichtung der dazugehörigen Bauwerke. Es soll die Anlage, die Kennzeichnung, den Unterhalt und den Erhalt dieser Wege und Bauwerke gewährleisten und die Grundsätze für Beitragsleistungen festlegen.
2 Die genehmigten Pläne der Wege des Freizeitverkehrs begründen ein öf - fentliches Durchgangsrecht. Sollten Enteignungen erforderlich sein, sind die Bestimmungen des Strassengesetzes anwendbar.

Art. 2 Definition und Geltungsbereich

1 Als Weg des Freizeitverkehrs gilt jeder Weg, der einer nicht motorisierten oder elektrisch unterstützten Art der Fortbewegung dient, deren primärer Zweck in der Freizeitgestaltung oder Erholung liegt. Der Freizeitverkehr un - terscheidet sich vom Alltagslangsamverkehr, der Gegenstand einer Spezial - gesetzgebung ist. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Das vorliegende Gesetz ist auf die genehmigten Wege des Freizeitver - kehrs anwendbar.
3 Bei den Wegen des Freizeitverkehrs wird namentlich unterschieden zwi - schen: a) * Fuss- und Wanderwegen, die zu den Wegnetzen gehören, die durch das Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege geregelt werden. Auf kantonaler Ebene werden die Wanderwegnetze unterteilt in:
1. ein Hauptwanderwegnetz, das namentlich die internationalen und interkantonalen sowie die nationalen und kantonalen Wan - derrouten, die Wandertouren in den Bergmassiven, die sehens - werten Landschaften, die historischen und kulturellen Stätten, die Pässe, die Suonen und Uferzonen von Bedeutung, die touristi - schen Anlagen und Haltestellen des öffentlichen Verkehrs erschliesst,
2. * ...

Gesetz über die Wege des Freizeitverkehrs

über die Wege des Freizeitverkehrs (GWFV) vom 14.09.2011 (Stand 01.01.2023) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege vom 4. Oktober
1985 (FWG); eingesehen Artikel 31 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Das vorliegende Gesetz regelt das Verfahren für die Genehmigung und die Änderung von Plänen der Wege des Freizeitverkehrs sowie das Verfahren für die Errichtung der dazugehörigen Bauwerke. Es soll die Anlage, die Kennzeichnung, den Unterhalt und den Erhalt dieser Wege und Bauwerke gewährleisten und die Grundsätze für Beitragsleistungen festlegen.
2 Die genehmigten Pläne der Wege des Freizeitverkehrs begründen ein öf - fentliches Durchgangsrecht. Sollten Enteignungen erforderlich sein, sind die Bestimmungen des Strassengesetzes anwendbar.

Art. 2 Definition und Geltungsbereich

1 Als Weg des Freizeitverkehrs gilt jeder Weg, der einer nicht motorisierten oder elektrisch unterstützten Art der Fortbewegung dient, deren primärer Zweck in der Freizeitgestaltung oder Erholung liegt. Der Freizeitverkehr un - terscheidet sich vom Alltagslangsamverkehr, der Gegenstand einer Spezial - gesetzgebung ist. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Das vorliegende Gesetz ist auf die genehmigten Wege des Freizeitver - kehrs anwendbar.
3 Bei den Wegen des Freizeitverkehrs wird namentlich unterschieden zwi - schen: a) * Fuss- und Wanderwegen, die zu den Wegnetzen gehören, die durch das Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege geregelt werden. Auf kantonaler Ebene werden die Wanderwegnetze unterteilt in:
1. ein Hauptwanderwegnetz, das namentlich die internationalen und interkantonalen sowie die nationalen und kantonalen Wan - derrouten, die Wandertouren in den Bergmassiven, die sehens - werten Landschaften, die historischen und kulturellen Stätten, die Pässe, die Suonen und Uferzonen von Bedeutung, die touristi - schen Anlagen und Haltestellen des öffentlichen Verkehrs erschliesst,
2. * ...
3. ein Nebenwanderwegnetz für die Verbindungen von regionaler oder lokaler Bedeutung; b) * Fahrradrouten; c) Mountainbike-Pisten, zu denen auch die Mountainbike-Abfahrtsstre - cken gehören; d) Routen für Winter- und Schneeschuhwanderungen sowie Langlaufloi - pen.

Art. 3 Zuständigkeit

1 Die mit der Raumplanung beauftragte Dienststelle erarbeitet in Zusammen - arbeit mit den anderen beteiligten Dienststellen und den Gemeinden das ge - nerelle Konzept für die Wege des Freizeitverkehrs und erstellt die Planung. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der anderen kantonalen Dienststellen werden im Vollzugsreglement näher bestimmt.
2 Die Planerstellung, die Anlage, die Kennzeichnung, der Unterhalt und der Erhalt der Wege und der dazugehörigen Bauwerke fällt unter die Zuständig - keit der Gemeinden, mit Ausnahme der kantonalen Fahrradroute Oberwald - St-Gingolph. Dasselbe gilt auch für die polizeilichen Massnahmen, unter Vorbehalt besonderer Kompetenzen anderer Behörden.
2bis Die Gemeinden sind verpflichtet, die Pläne der Wege und zugehörigen Bauwerke auf ihrem Gebiet alle 10 Jahre vollständig zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten. *
3 Der Kanton ist für die Anlage der kantonalen Fahrradroute Oberwald–St- Gingolph und deren Anbindung an die wichtigsten Bahnhöfe zuständig. Der Kanton ist für die Anlage, die Kennzeichnung, den Unterhalt und den Erhalt dieser Fahrradroute verantwortlich. Insbesondere wo kommunale Verkehrs - wege betroffen sind, agiert der Kanton in Absprache und in Zusammenarbeit mit den Gemeinden. Das Departement kann bestimmte Unterhaltsaufgaben an die Gemeinden oder an Dritte delegieren. Die Delegation wird im Amts - blatt veröffentlicht. *
4 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben berücksichtigen die Gemeinden eine ganzheitliche Betrachtungsweise und arbeiten gemäss den Bestimmungen der diesbezüglichen Gesetzgebung mit den Nachbargemeinden zusam - men. *

Art. 4 Koordination und Zusammenarbeit

1 Bei der Erstellung der Wegpläne sind die Konzepte und allfälligen Sachplä - ne des Kantons, des Bundes, der Nachbarkantone und der Nachbarländer zu berücksichtigen.
3. ein Nebenwanderwegnetz für die Verbindungen von regionaler oder lokaler Bedeutung; b) Fahrradrouten, zu denen namentlich Radwege und Radstreifen gehö - ren; c) Mountainbike-Pisten, zu denen auch die Mountainbike-Abfahrtsstre - cken gehören; d) Routen für Winter- und Schneeschuhwanderungen sowie Langlaufloi - pen.

Art. 3 Zuständigkeit

1 Die mit der Raumplanung beauftragte Dienststelle erarbeitet in Zusam - menarbeit mit den anderen beteiligten Dienststellen und den Gemeinden das generelle Konzept für die Wege des Freizeitverkehrs und erstellt die Planung. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der anderen kantonalen Dienststellen werden im Vollzugsreglement näher bestimmt.
2 Die Planerstellung, die Anlage, die Kennzeichnung, der Unterhalt und der Erhalt der Wege und der dazugehörigen Bauwerke fällt unter die Zuständig - keit der Gemeinden, mit Ausnahme der kantonalen Fahrradroute Ober - wald - St-Gingolph. Dasselbe gilt auch für die polizeilichen Massnahmen, unter Vorbehalt besonderer Kompetenzen anderer Behörden.
3 Der Kanton ist für die Anlage der kantonalen Fahrradroute Oberwald - St- Gingolph und deren Anbindung an die wichtigsten Bahnhöfe zuständig. Der Kanton ist für die Anlage, die Kennzeichnung, den Unterhalt und den Erhalt dieser Fahrradroute verantwortlich. Insbesondere wo kommunale Verkehrs - wege betroffen sind, agiert der Kanton in Zusammenarbeit mit den Gemein - den. Vorbehalten ist die Übertragung des Unterhalts gemäss der Gesetzge - bung über den Wasserbau.
4 Die Gemeinden arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss den Bestim - mungen der diesbezüglichen Gesetzgebung zusammen.

Art. 4 Koordination und Zusammenarbeit

1 Bei der Erstellung der Wegpläne sind die Konzepte und allfälligen Sach - pläne des Kantons, des Bundes, der Nachbarkantone und der Nachbarlän - der zu berücksichtigen.
3. ein Nebenwanderwegnetz für die Verbindungen von regionaler oder lokaler Bedeutung; b) * Fahrradrouten; c) Mountainbike-Pisten, zu denen auch die Mountainbike-Abfahrtsstre - cken gehören; d) Routen für Winter- und Schneeschuhwanderungen sowie Langlaufloi - pen.

Art. 3 Zuständigkeit

1 Die mit der Raumplanung beauftragte Dienststelle erarbeitet in Zusammen - arbeit mit den anderen beteiligten Dienststellen und den Gemeinden das ge - nerelle Konzept für die Wege des Freizeitverkehrs und erstellt die Planung. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der anderen kantonalen Dienststellen werden im Vollzugsreglement näher bestimmt.
2 Die Planerstellung, die Anlage, die Kennzeichnung, der Unterhalt und der Erhalt der Wege und der dazugehörigen Bauwerke fällt unter die Zuständig - keit der Gemeinden, mit Ausnahme der kantonalen Fahrradroute Oberwald - St-Gingolph. Dasselbe gilt auch für die polizeilichen Massnahmen, unter Vorbehalt besonderer Kompetenzen anderer Behörden.
2bis Die Gemeinden sind verpflichtet, die Pläne der Wege und zugehörigen Bauwerke auf ihrem Gebiet alle 10 Jahre vollständig zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten. *
3 Der Kanton ist für die Anlage der kantonalen Fahrradroute Oberwald–St- Gingolph und deren Anbindung an die wichtigsten Bahnhöfe zuständig. Der Kanton ist für die Anlage, die Kennzeichnung, den Unterhalt und den Erhalt dieser Fahrradroute verantwortlich. Insbesondere wo kommunale Verkehrs - wege betroffen sind, agiert der Kanton in Absprache und in Zusammenarbeit mit den Gemeinden. Das Departement kann bestimmte Unterhaltsaufgaben an die Gemeinden oder an Dritte delegieren. Die Delegation wird im Amts - blatt veröffentlicht. *
4 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben berücksichtigen die Gemeinden eine ganzheitliche Betrachtungsweise und arbeiten gemäss den Bestimmungen der diesbezüglichen Gesetzgebung mit den Nachbargemeinden zusam - men. *

Art. 4 Koordination und Zusammenarbeit

1 Bei der Erstellung der Wegpläne sind die Konzepte und allfälligen Sachplä - ne des Kantons, des Bundes, der Nachbarkantone und der Nachbarländer zu berücksichtigen.
3. ein Nebenwanderwegnetz für die Verbindungen von regionaler oder lokaler Bedeutung; b) * Fahrradrouten; c) Mountainbike-Pisten, zu denen auch die Mountainbike-Abfahrtsstre - cken gehören; d) Routen für Winter- und Schneeschuhwanderungen sowie Langlaufloi - pen.

Art. 3 Zuständigkeit

1 Die mit der Raumplanung beauftragte Dienststelle erarbeitet in Zusammen - arbeit mit den anderen beteiligten Dienststellen und den Gemeinden das ge - nerelle Konzept für die Wege des Freizeitverkehrs und erstellt die Planung. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der anderen kantonalen Dienststellen werden im Vollzugsreglement näher bestimmt.
2 Die Planerstellung, die Anlage, die Kennzeichnung, der Unterhalt und der Erhalt der Wege und der dazugehörigen Bauwerke fällt unter die Zuständig - keit der Gemeinden, mit Ausnahme der kantonalen Fahrradroute Oberwald - St-Gingolph. Dasselbe gilt auch für die polizeilichen Massnahmen, unter Vorbehalt besonderer Kompetenzen anderer Behörden.
2bis Die Gemeinden sind verpflichtet, die Pläne der Wege und zugehörigen Bauwerke auf ihrem Gebiet alle 10 Jahre vollständig zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten. *
3 Der Kanton ist für die Anlage der kantonalen Fahrradroute Oberwald–St- Gingolph und deren Anbindung an die wichtigsten Bahnhöfe zuständig. Der Kanton ist für die Anlage, die Kennzeichnung, den Unterhalt und den Erhalt dieser Fahrradroute verantwortlich. Insbesondere wo kommunale Verkehrs - wege betroffen sind, agiert der Kanton in Absprache und in Zusammenarbeit mit den Gemeinden. Das Departement kann bestimmte Unterhaltsaufgaben an die Gemeinden oder an Dritte delegieren. Die Delegation wird im Amts - blatt veröffentlicht. *
4 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben berücksichtigen die Gemeinden eine ganzheitliche Betrachtungsweise und arbeiten gemäss den Bestimmungen der diesbezüglichen Gesetzgebung mit den Nachbargemeinden zusam - men. *

Art. 4 Koordination und Zusammenarbeit

1 Bei der Erstellung der Wegpläne sind die Konzepte und allfälligen Sachplä - ne des Kantons, des Bundes, der Nachbarkantone und der Nachbarländer zu berücksichtigen.
2 Bei der Ausführung ihrer spezifischen Aufgaben hören die zuständigen Be - hörden jede andere betroffene Behörde an. Sie wägen die verschiedenen vorhandenen Interessen ab, namentlich jene des privaten Grundbesitzes, des Tourismus, der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Wildtiere, der Natur und Landschaft.
3 Der Kanton, durch seine Fachstellen, die Gemeinden und die privaten Fa - chorganisationen arbeiten bei allen für die Anwendung des vorliegenden Ge - setzes bedeutenden Tätigkeiten zusammen.
2 Plangenehmigung - Aufgaben und Pflichten - Finanzierung
2.1 Plangenehmigung

Art. 5 Auflageverfahren

1 Die Pläne werden von der Standortgemeinde während 30 Tagen auf dem Gemeindebüro öffentlich aufgelegt. Die Auflage ist durch Ausschreibung im Amtsblatt bekannt zu geben. *
2 Im Vollzugsreglement werden Form und Inhalt der Pläne und der entspre - chenden Begleitdokumente für die öffentliche Auflage festgelegt.
3 Wenn die Errichtung eines Bauwerks oder eine Bewilligung nach einer Spezialgesetzgebung erforderlich sein sollte, sind die dazugehörigen Un - terlagen gleichzeitig mit den Unterlagen des betreffenden Weges aufzule - gen. Die Spezialgesetze sind anwendbar, unter Vorbehalt der Wahrung des Koordinationsgrundsatzes.
4 Auf die öffentliche Auflage kann verzichtet werden, wenn es sich um ein Projekt von geringer Bedeutung oder um geringfügige Änderungen handelt und wenn die betroffenen Eigentümer schriftlich ihr Einverständnis gegeben haben oder wenn ihnen Gelegenheit zur Kenntnisnahme und zur Einsprache gegeben wurde.

Art. 6 Wirkung der Planauflage

1 Vom Zeitpunkt der Planauflage an darf auf den betroffenen Grundstücken nichts vorgekehrt werden, was die Ausführung des Plans behindert.

Art. 7 Einsprachen und Überweisung des Dossiers *

1 Einsprachen sind innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Standortgemeinde schriftlich und begründet einzureichen.
2 Nach Ablauf der Einsprachefrist überweist die Gemeinde die aufgelegten Pläne mit den allfälligen Einsprachen und ihrer Vormeinung innert 3 Mona - ten an die für die Verfahrenskoordination zuständige kantonale Dienststel - le. *
2 Bei der Ausführung ihrer spezifischen Aufgaben hören die zuständigen Behörden jede andere betroffene Behörde an. Sie wägen die verschiede - nen vorhandenen Interessen ab, namentlich jene des privaten Grundbesit - zes, des Tourismus, der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Wildtiere, der Natur und Landschaft.
3 Der Kanton, durch seine Fachstellen, die Gemeinden und die privaten Fa - chorganisationen arbeiten bei allen für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes bedeutenden Tätigkeiten zusammen.
2 Plangenehmigung - Aufgaben und Pflichten - Finanzierung
2.1 Plangenehmigung

Art. 5 Auflageverfahren

1 Die Pläne werden von der Standortgemeinde während 30 Tagen auf dem Gemeindebüro öffentlich aufgelegt. Die Auflage ist durch Ausschreibung im Amtsblatt bekannt zu geben.
2 Im Vollzugsreglement werden Form und Inhalt der Pläne und der entspre - chenden Begleitdokumente für die öffentliche Auflage festgelegt.
3 Wenn die Errichtung eines Bauwerks oder eine Bewilligung nach einer Spezialgesetzgebung erforderlich sein sollte, sind die dazugehörigen Un - terlagen gleichzeitig mit den Unterlagen des betreffenden Weges aufzule - gen. Die Spezialgesetze sind anwendbar, unter Vorbehalt der Wahrung des Koordinationsgrundsatzes.
4 Auf die öffentliche Auflage kann verzichtet werden, wenn es sich um ein Projekt von geringer Bedeutung oder um geringfügige Änderungen handelt und wenn die betroffenen Eigentümer schriftlich ihr Einverständnis gegeben haben oder wenn ihnen Gelegenheit zur Kenntnisnahme und zur Einspra - che gegeben wurde.

Art. 6 Wirkung der Planauflage

1 Vom Zeitpunkt der Planauflage an darf auf den betroffenen Grundstücken nichts vorgekehrt werden, was die Ausführung des Plans behindert.

Art. 7 Einsprachen

1 Einsprachen sind innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Standortgemeinde schriftlich und begründet einzureichen.
2 Nach Ablauf der Einsprachefrist überweist die Gemeinde die aufgelegten Pläne mit den allfälligen Einsprachen und ihrer Vormeinung an die für die Verfahrenskoordination zuständige kantonale Dienststelle.

Art. 8 Behandlung der Einsprachen - Genehmigung der Pläne -

Rechtswirkung
2 Bei der Ausführung ihrer spezifischen Aufgaben hören die zuständigen Be - hörden jede andere betroffene Behörde an. Sie wägen die verschiedenen vorhandenen Interessen ab, namentlich jene des privaten Grundbesitzes, des Tourismus, der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Wildtiere, der Natur und Landschaft.
3 Der Kanton, durch seine Fachstellen, die Gemeinden und die privaten Fa - chorganisationen arbeiten bei allen für die Anwendung des vorliegenden Ge - setzes bedeutenden Tätigkeiten zusammen.
2 Plangenehmigung - Aufgaben und Pflichten - Finanzierung
2.1 Plangenehmigung

Art. 5 Auflageverfahren

1 Die Pläne werden von der Standortgemeinde während 30 Tagen auf dem Gemeindebüro öffentlich aufgelegt. Die Auflage ist durch Ausschreibung im Amtsblatt bekannt zu geben. *
2 Im Vollzugsreglement werden Form und Inhalt der Pläne und der entspre - chenden Begleitdokumente für die öffentliche Auflage festgelegt.
3 Wenn die Errichtung eines Bauwerks oder eine Bewilligung nach einer Spezialgesetzgebung erforderlich sein sollte, sind die dazugehörigen Un - terlagen gleichzeitig mit den Unterlagen des betreffenden Weges aufzule - gen. Die Spezialgesetze sind anwendbar, unter Vorbehalt der Wahrung des Koordinationsgrundsatzes.
4 Auf die öffentliche Auflage kann verzichtet werden, wenn es sich um ein Projekt von geringer Bedeutung oder um geringfügige Änderungen handelt und wenn die betroffenen Eigentümer schriftlich ihr Einverständnis gegeben haben oder wenn ihnen Gelegenheit zur Kenntnisnahme und zur Einsprache gegeben wurde.

Art. 6 Wirkung der Planauflage

1 Vom Zeitpunkt der Planauflage an darf auf den betroffenen Grundstücken nichts vorgekehrt werden, was die Ausführung des Plans behindert.

Art. 7 Einsprachen und Überweisung des Dossiers *

1 Einsprachen sind innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Standortgemeinde schriftlich und begründet einzureichen.
2 Nach Ablauf der Einsprachefrist überweist die Gemeinde die aufgelegten Pläne mit den allfälligen Einsprachen und ihrer Vormeinung innert 3 Mona - ten an die für die Verfahrenskoordination zuständige kantonale Dienststel - le. *
2 Bei der Ausführung ihrer spezifischen Aufgaben hören die zuständigen Be - hörden jede andere betroffene Behörde an. Sie wägen die verschiedenen vorhandenen Interessen ab, namentlich jene des privaten Grundbesitzes, des Tourismus, der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Wildtiere, der Natur und Landschaft.
3 Der Kanton, durch seine Fachstellen, die Gemeinden und die privaten Fa - chorganisationen arbeiten bei allen für die Anwendung des vorliegenden Ge - setzes bedeutenden Tätigkeiten zusammen.
2 Plangenehmigung - Aufgaben und Pflichten - Finanzierung
2.1 Plangenehmigung

Art. 5 Auflageverfahren

1 Die Pläne werden von der Standortgemeinde während 30 Tagen auf dem Gemeindebüro öffentlich aufgelegt. Die Auflage ist durch Ausschreibung im Amtsblatt bekannt zu geben. *
2 Im Vollzugsreglement werden Form und Inhalt der Pläne und der entspre - chenden Begleitdokumente für die öffentliche Auflage festgelegt.
3 Wenn die Errichtung eines Bauwerks oder eine Bewilligung nach einer Spezialgesetzgebung erforderlich sein sollte, sind die dazugehörigen Un - terlagen gleichzeitig mit den Unterlagen des betreffenden Weges aufzule - gen. Die Spezialgesetze sind anwendbar, unter Vorbehalt der Wahrung des Koordinationsgrundsatzes.
4 Auf die öffentliche Auflage kann verzichtet werden, wenn es sich um ein Projekt von geringer Bedeutung oder um geringfügige Änderungen handelt und wenn die betroffenen Eigentümer schriftlich ihr Einverständnis gegeben haben oder wenn ihnen Gelegenheit zur Kenntnisnahme und zur Einsprache gegeben wurde.

Art. 6 Wirkung der Planauflage

1 Vom Zeitpunkt der Planauflage an darf auf den betroffenen Grundstücken nichts vorgekehrt werden, was die Ausführung des Plans behindert.

Art. 7 Einsprachen und Überweisung des Dossiers *

1 Einsprachen sind innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Standortgemeinde schriftlich und begründet einzureichen.
2 Nach Ablauf der Einsprachefrist überweist die Gemeinde die aufgelegten Pläne mit den allfälligen Einsprachen und ihrer Vormeinung innert 3 Mona - ten an die für die Verfahrenskoordination zuständige kantonale Dienststel - le. *
3 Bei der für die Verfahrenskoordination zuständigen kantonalen Dienststelle kann eine zu begründende Fristverlängerung beantragt werden. Diese Dienststelle ist für die Beurteilung der Notwendigkeit einer erneuten öffentli - chen Auflage zuständig. *

Art. 8 Behandlung der Einsprachen - Genehmigung der Pläne -

Rechtswirkung
1 Die interessierten Dienststellen des Kantons und die privaten Fachorgani - sationen sind im Genehmigungsverfahren und beim Ersatz von Verkehrswe - gen anzuhören.
2 Der Staatsrat entscheidet erstinstanzlich über die während der öffentlichen Planauflage erhobenen Einsprachen, sofern sie nicht privatrechtlicher Natur sind. Er genehmigt die Pläne oder lehnt sie ab.
3 Bei Erstellung von Bauwerken im Zusammenhang mit dem Wegnetz oder bei einem Bewilligungsgesuch nach einer Spezialgesetzgebung erlässt der Staatsrat einen alleinigen Gesamtentscheid. Die Bewilligungen nach einer Spezialgesetzgebung werden in den Gesamtentscheid integriert.
4 Das Inkrafttreten der genehmigten Pläne wird im Amtsblatt veröffentlicht.
5 Diese Vorschriften gelten sinngemäss für die Abänderung und Anpassung der Pläne.
2.2 Aufgaben und Pflichten

Art. 9 Leistung der öffentlichen Körperschaften

1 Die Gemeinden, Burgergemeinden und der Staat erlauben den unentgeltli - chen Durchgang auf ihrem unkultivierten Boden, dessen Nutzung für die An - lage oder den Ersatz von Verkehrswegen des Freizeitverkehrs nötig ist, vor - ausgesetzt, dass der Durchgang mit diesem Boden vereinbar ist.

Art. 10 Freie Begehbarkeit und polizeiliche Massnahmen

1 Die Gemeinde garantiert im Rahmen der geltenden Rechtsordnung den freien Zugang zu den Wegen des Freizeitverkehrs ohne wesentliche Gefahr und sichert den öffentlichen Zugang zu diesen rechtlich ab. *
2 Sie verfügt die Einstellung von Arbeiten, die diesem Gesetz zuwiderlaufen, und verlangt die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.

Art. 11 Überlagerung und Kreuzung unterschiedlicher Verkehrswege

1 Die Verkehrswege sind so anzulegen, dass eine verträgliche gemeinsame Benutzung möglich ist. Nötigenfalls sind die Wege unterschiedlicher Arten, insbesondere aus Sicherheitsgründen, getrennt zu führen. In jedem Fall sind bei Kreuzungen oder Überlagerungen angemessene organisatorische und/ oder bauliche Massnahmen zu treffen. *

Art. 12 Vortrittsregelung auf Fuss- und Wanderwegen

1 Die interessierten Dienststellen des Kantons und die privaten Fachorgani - sationen sind im Genehmigungsverfahren und beim Ersatz von Verkehrs - wegen anzuhören.
2 Der Staatsrat entscheidet erstinstanzlich über die während der öffentli - chen Planauflage erhobenen Einsprachen, sofern sie nicht privatrechtlicher Natur sind. Er genehmigt die Pläne oder lehnt sie ab.
3 Bei Erstellung von Bauwerken im Zusammenhang mit dem Wegnetz oder bei einem Bewilligungsgesuch nach einer Spezialgesetzgebung erlässt der Staatsrat einen alleinigen Gesamtentscheid. Die Bewilligungen nach einer Spezialgesetzgebung werden in den Gesamtentscheid integriert.
4 Das Inkrafttreten der genehmigten Pläne wird im Amtsblatt veröffentlicht.
5 Diese Vorschriften gelten sinngemäss für die Abänderung und Anpassung der Pläne.
2.2 Aufgaben und Pflichten

Art. 9 Leistung der öffentlichen Körperschaften

1 Die Gemeinden, Burgergemeinden und der Staat erlauben den unentgelt - lichen Durchgang auf ihrem unkultivierten Boden, dessen Nutzung für die Anlage oder den Ersatz von Verkehrswegen des Freizeitverkehrs nötig ist, vorausgesetzt, dass der Durchgang mit diesem Boden vereinbar ist.

Art. 10 Freie Begehbarkeit und polizeiliche Massnahmen

1 Die Gemeinde garantiert im Rahmen der geltenden Rechtsordnung die freie und möglichst gefahrlose Begehbarkeit der Wege des Freizeitverkehrs und sichert den öffentlichen Zugang zu diesen rechtlich ab.
2 Sie verfügt die Einstellung von Arbeiten, die diesem Gesetz zuwiderlaufen, und verlangt die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.

Art. 11 Überlagerung und Kreuzung unterschiedlicher Verkehrswege

1 Die Verkehrswege sind so anzulegen, dass sich Verkehrswege von unter - schiedlicher Art möglichst nicht überlagern. In jedem Fall sind bei Kreuzun - gen oder Überlagerungen unterschiedlicher Verkehrswege besondere Massnahmen wie Zugangsverbot oder Vortrittsregelung zu treffen.

Art. 12 Vortrittsregelung auf Fuss- und Wanderwegen

1 Auf Fuss- und Wanderwegen haben Fussgänger gegenüber anderen Wegbenutzern, die gegebenenfalls zum Anhalten verpflichtet sind, den Vor - tritt. Unter aussergewöhnlichen Umständen sind Ausnahmen zu dieser Re - gelung möglich.

Art. 13 Ersatz

3 Bei der für die Verfahrenskoordination zuständigen kantonalen Dienststelle kann eine zu begründende Fristverlängerung beantragt werden. Diese Dienststelle ist für die Beurteilung der Notwendigkeit einer erneuten öffentli - chen Auflage zuständig. *

Art. 8 Behandlung der Einsprachen - Genehmigung der Pläne -

Rechtswirkung
1 Die interessierten Dienststellen des Kantons und die privaten Fachorgani - sationen sind im Genehmigungsverfahren und beim Ersatz von Verkehrswe - gen anzuhören.
2 Der Staatsrat entscheidet erstinstanzlich über die während der öffentlichen Planauflage erhobenen Einsprachen, sofern sie nicht privatrechtlicher Natur sind. Er genehmigt die Pläne oder lehnt sie ab.
3 Bei Erstellung von Bauwerken im Zusammenhang mit dem Wegnetz oder bei einem Bewilligungsgesuch nach einer Spezialgesetzgebung erlässt der Staatsrat einen alleinigen Gesamtentscheid. Die Bewilligungen nach einer Spezialgesetzgebung werden in den Gesamtentscheid integriert.
4 Das Inkrafttreten der genehmigten Pläne wird im Amtsblatt veröffentlicht.
5 Diese Vorschriften gelten sinngemäss für die Abänderung und Anpassung der Pläne.
2.2 Aufgaben und Pflichten

Art. 9 Leistung der öffentlichen Körperschaften

1 Die Gemeinden, Burgergemeinden und der Staat erlauben den unentgeltli - chen Durchgang auf ihrem unkultivierten Boden, dessen Nutzung für die An - lage oder den Ersatz von Verkehrswegen des Freizeitverkehrs nötig ist, vor - ausgesetzt, dass der Durchgang mit diesem Boden vereinbar ist.

Art. 10 Freie Begehbarkeit und polizeiliche Massnahmen

1 Die Gemeinde garantiert im Rahmen der geltenden Rechtsordnung den freien Zugang zu den Wegen des Freizeitverkehrs ohne wesentliche Gefahr und sichert den öffentlichen Zugang zu diesen rechtlich ab. *
2 Sie verfügt die Einstellung von Arbeiten, die diesem Gesetz zuwiderlaufen, und verlangt die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.

Art. 11 Überlagerung und Kreuzung unterschiedlicher Verkehrswege

1 Die Verkehrswege sind so anzulegen, dass eine verträgliche gemeinsame Benutzung möglich ist. Nötigenfalls sind die Wege unterschiedlicher Arten, insbesondere aus Sicherheitsgründen, getrennt zu führen. In jedem Fall sind bei Kreuzungen oder Überlagerungen angemessene organisatorische und/ oder bauliche Massnahmen zu treffen. *

Art. 12 Vortrittsregelung auf Fuss- und Wanderwegen

3 Bei der für die Verfahrenskoordination zuständigen kantonalen Dienststelle kann eine zu begründende Fristverlängerung beantragt werden. Diese Dienststelle ist für die Beurteilung der Notwendigkeit einer erneuten öffentli - chen Auflage zuständig. *

Art. 8 Behandlung der Einsprachen - Genehmigung der Pläne -

Rechtswirkung
1 Die interessierten Dienststellen des Kantons und die privaten Fachorgani - sationen sind im Genehmigungsverfahren und beim Ersatz von Verkehrswe - gen anzuhören.
2 Der Staatsrat entscheidet erstinstanzlich über die während der öffentlichen Planauflage erhobenen Einsprachen, sofern sie nicht privatrechtlicher Natur sind. Er genehmigt die Pläne oder lehnt sie ab.
3 Bei Erstellung von Bauwerken im Zusammenhang mit dem Wegnetz oder bei einem Bewilligungsgesuch nach einer Spezialgesetzgebung erlässt der Staatsrat einen alleinigen Gesamtentscheid. Die Bewilligungen nach einer Spezialgesetzgebung werden in den Gesamtentscheid integriert.
4 Das Inkrafttreten der genehmigten Pläne wird im Amtsblatt veröffentlicht.
5 Diese Vorschriften gelten sinngemäss für die Abänderung und Anpassung der Pläne.
2.2 Aufgaben und Pflichten

Art. 9 Leistung der öffentlichen Körperschaften

1 Die Gemeinden, Burgergemeinden und der Staat erlauben den unentgeltli - chen Durchgang auf ihrem unkultivierten Boden, dessen Nutzung für die An - lage oder den Ersatz von Verkehrswegen des Freizeitverkehrs nötig ist, vor - ausgesetzt, dass der Durchgang mit diesem Boden vereinbar ist.

Art. 10 Freie Begehbarkeit und polizeiliche Massnahmen

1 Die Gemeinde garantiert im Rahmen der geltenden Rechtsordnung den freien Zugang zu den Wegen des Freizeitverkehrs ohne wesentliche Gefahr und sichert den öffentlichen Zugang zu diesen rechtlich ab. *
2 Sie verfügt die Einstellung von Arbeiten, die diesem Gesetz zuwiderlaufen, und verlangt die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.

Art. 11 Überlagerung und Kreuzung unterschiedlicher Verkehrswege

1 Die Verkehrswege sind so anzulegen, dass eine verträgliche gemeinsame Benutzung möglich ist. Nötigenfalls sind die Wege unterschiedlicher Arten, insbesondere aus Sicherheitsgründen, getrennt zu führen. In jedem Fall sind bei Kreuzungen oder Überlagerungen angemessene organisatorische und/ oder bauliche Massnahmen zu treffen. *

Art. 12 Vortrittsregelung auf Fuss- und Wanderwegen

1 Auf Fuss- und Wanderwegen haben Fussgänger gegenüber anderen Weg - benutzern, die gegebenenfalls zum Anhalten verpflichtet sind, den Vortritt. Unter aussergewöhnlichen Umständen sind Ausnahmen zu dieser Regelung möglich.

Art. 13 Ersatz

1 Müssen die in den geltenden Plänen enthaltenen Wege des Freizeitver - kehrs oder Teile davon aufgehoben werden, hat derjenige, der dies veran - lasst, unter Berücksichtigung der lokalen Verhältnisse und ganz besonders in den vom Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege vorgesehenen Fäl - len für angemessenen und gleichwertigen Ersatz durch bestehende oder neu zu schaffende Wege zu sorgen. Für Mountainbike-Abfahrtsstrecken ist ein Ersatz allerdings nicht erforderlich. *
1bis Wer die Aufhebung veranlasst, trägt die Kosten für den angemessenen und gleichwertigen Ersatz. *
2 Die Artikel 3 fortfolgende des vorliegenden Gesetzes sind für die Aufhe - bung und den Ersatz anwendbar. *
2bis Hat jemand anderes als die nach Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes zu - ständige Behörde die Aufhebung veranlasst, so ist letztere zu konsultieren. Sie nimmt den vorgeschlagenen Ersatz an oder weist ihn zurück. Sie bleibt befugt, das Genehmigungsverfahren nach dem vorliegenden Gesetz einzu - leiten. *
2.3 Finanzierung

Art. 14 Finanzierung - Kantonsbeiträge

1 Für die Finanzierung der Verkehrswege und der Bauwerke kommen die Gemeinden auf, mit Ausnahme der kantonalen Fahrradroute Oberwald - St- Gingolph.
2 Für die kantonale Fahrradroute Oberwald - St-Gingolph übernimmt der Kanton die gesamten Kosten für den Bau auf Grundeigentum der Gemein - den und 70 Prozent der Kosten für den Bau auf Grundeigentum des Kantons. Der Restbetrag wird von der Gesamtheit der Gemeinden des Kantons getragen. Der Unterhalt auf Grundeigentum des Kantons sowie die zusätzlichen Kosten betreffend Unterhalt auf Grundeigentum der Gemein - den gehen zu 70 Prozent zulasten des Kantons und zu 30 Prozent zulasten sämtlicher Gemeinden des Kantons. Die Kennzeichnung wird vom Kanton zu 70 Prozent und von der Gesamtheit der Gemeinden zu 30 Prozent finan - ziert.
1 Müssen die in den Plänen enthaltenen Wegnetze des Freizeitverkehrs oder Teile davon definitiv oder provisorisch aufgehoben werden, hat derjeni - ge, der dies veranlasst, unter Berücksichtigung der lokalen Verhältnisse und ganz besonders in den vom Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwe - ge vorgesehenen Fällen für angemessenen Ersatz durch bestehende oder neu zu schaffende Wege zu sorgen. Für Mountainbike-Abfahrtsstrecken ist ein Ersatz allerdings nicht erforderlich.
2 Die Artikel 5 und folgende des vorliegenden Gesetzes sind für die Aufhe - bung und den Ersatz anwendbar.
2.3 Finanzierung

Art. 14 Finanzierung - Kantonsbeiträge

1 Für die Finanzierung der Verkehrswege und der Bauwerke kommen die Gemeinden auf, mit Ausnahme der kantonalen Fahrradroute Oberwald - St- Gingolph.
2 Für die kantonale Fahrradroute Oberwald - St-Gingolph übernimmt der Kanton die gesamten Kosten für den Bau auf Grundeigentum der Gemein - den und 70 Prozent der Kosten für den Bau auf Grundeigentum des Kantons. Der Restbetrag wird von der Gesamtheit der Gemeinden des Kantons getragen. Der Unterhalt auf Grundeigentum des Kantons sowie die zusätzlichen Kosten betreffend Unterhalt auf Grundeigentum der Gemeinden gehen zu 70 Prozent zulasten des Kantons und zu 30 Prozent zulasten sämtlicher Gemeinden des Kantons. Die Kennzeichnung wird vom Kanton zu 70 Prozent und von der Gesamtheit der Gemeinden zu 30 Pro - zent finanziert.
3 Der Kanton entrichtet den Gemeinden Beiträge an die Kosten der Planer - stellung, der Anlage, der Instandstellung, der Verbesserung und der Kenn - zeichnung. An den laufenden Unterhalt werden keine Beiträge entrichtet.
4 Für die Wege des Hauptwanderwegnetzes sowie für die kantonalen Fuss- und Wanderwege beträgt der Subventionssatz 50 Prozent. Die Mountain - bike-Abfahrtsstrecken werden nicht subventioniert. Des Weiteren können Subventionen nur für offiziell genormte Kennzeichnungen entrichtet wer - den.
1 Auf Fuss- und Wanderwegen haben Fussgänger gegenüber anderen Weg - benutzern, die gegebenenfalls zum Anhalten verpflichtet sind, den Vortritt. Unter aussergewöhnlichen Umständen sind Ausnahmen zu dieser Regelung möglich.

Art. 13 Ersatz

1 Müssen die in den geltenden Plänen enthaltenen Wege des Freizeitver - kehrs oder Teile davon aufgehoben werden, hat derjenige, der dies veran - lasst, unter Berücksichtigung der lokalen Verhältnisse und ganz besonders in den vom Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege vorgesehenen Fäl - len für angemessenen und gleichwertigen Ersatz durch bestehende oder neu zu schaffende Wege zu sorgen. Für Mountainbike-Abfahrtsstrecken ist ein Ersatz allerdings nicht erforderlich. *
1bis Wer die Aufhebung veranlasst, trägt die Kosten für den angemessenen und gleichwertigen Ersatz. *
2 Die Artikel 3 fortfolgende des vorliegenden Gesetzes sind für die Aufhe - bung und den Ersatz anwendbar. *
2bis Hat jemand anderes als die nach Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes zu - ständige Behörde die Aufhebung veranlasst, so ist letztere zu konsultieren. Sie nimmt den vorgeschlagenen Ersatz an oder weist ihn zurück. Sie bleibt befugt, das Genehmigungsverfahren nach dem vorliegenden Gesetz einzu - leiten. *
2.3 Finanzierung

Art. 14 Finanzierung - Kantonsbeiträge

1 Für die Finanzierung der Verkehrswege und der Bauwerke kommen die Gemeinden auf, mit Ausnahme der kantonalen Fahrradroute Oberwald - St- Gingolph.
2 Für die kantonale Fahrradroute Oberwald - St-Gingolph übernimmt der Kanton die gesamten Kosten für den Bau auf Grundeigentum der Gemein - den und 70 Prozent der Kosten für den Bau auf Grundeigentum des Kantons. Der Restbetrag wird von der Gesamtheit der Gemeinden des Kantons getragen. Der Unterhalt auf Grundeigentum des Kantons sowie die zusätzlichen Kosten betreffend Unterhalt auf Grundeigentum der Gemein - den gehen zu 70 Prozent zulasten des Kantons und zu 30 Prozent zulasten sämtlicher Gemeinden des Kantons. Die Kennzeichnung wird vom Kanton zu 70 Prozent und von der Gesamtheit der Gemeinden zu 30 Prozent finan - ziert.
1 Auf Fuss- und Wanderwegen haben Fussgänger gegenüber anderen Weg - benutzern, die gegebenenfalls zum Anhalten verpflichtet sind, den Vortritt. Unter aussergewöhnlichen Umständen sind Ausnahmen zu dieser Regelung möglich.

Art. 13 Ersatz

1 Müssen die in den geltenden Plänen enthaltenen Wege des Freizeitver - kehrs oder Teile davon aufgehoben werden, hat derjenige, der dies veran - lasst, unter Berücksichtigung der lokalen Verhältnisse und ganz besonders in den vom Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege vorgesehenen Fäl - len für angemessenen und gleichwertigen Ersatz durch bestehende oder neu zu schaffende Wege zu sorgen. Für Mountainbike-Abfahrtsstrecken ist ein Ersatz allerdings nicht erforderlich. *
1bis Wer die Aufhebung veranlasst, trägt die Kosten für den angemessenen und gleichwertigen Ersatz. *
2 Die Artikel 3 fortfolgende des vorliegenden Gesetzes sind für die Aufhe - bung und den Ersatz anwendbar. *
2bis Hat jemand anderes als die nach Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes zu - ständige Behörde die Aufhebung veranlasst, so ist letztere zu konsultieren. Sie nimmt den vorgeschlagenen Ersatz an oder weist ihn zurück. Sie bleibt befugt, das Genehmigungsverfahren nach dem vorliegenden Gesetz einzu - leiten. *
2.3 Finanzierung

Art. 14 Finanzierung - Kantonsbeiträge

1 Für die Finanzierung der Verkehrswege und der Bauwerke kommen die Gemeinden auf, mit Ausnahme der kantonalen Fahrradroute Oberwald - St- Gingolph.
2 Für die kantonale Fahrradroute Oberwald - St-Gingolph übernimmt der Kanton die gesamten Kosten für den Bau auf Grundeigentum der Gemein - den und 70 Prozent der Kosten für den Bau auf Grundeigentum des Kantons. Der Restbetrag wird von der Gesamtheit der Gemeinden des Kantons getragen. Der Unterhalt auf Grundeigentum des Kantons sowie die zusätzlichen Kosten betreffend Unterhalt auf Grundeigentum der Gemein - den gehen zu 70 Prozent zulasten des Kantons und zu 30 Prozent zulasten sämtlicher Gemeinden des Kantons. Die Kennzeichnung wird vom Kanton zu 70 Prozent und von der Gesamtheit der Gemeinden zu 30 Prozent finan - ziert.
3 Der Kanton kann den Gemeinden Beiträge an die Kosten der Planerstel - lung, der Anlage, der Instandstellung, der Verbesserung und der Kennzeich - nung für Wege entrichten, die offiziell als Wege des Freizeitverkehrs nach dem vorliegenden Gesetz anerkannt sind. Ausgenommen davon sind Moun - tainbike-Abfahrtsstrecken. Für den laufenden Unterhalt werden keine Beiträ - ge entrichtet. *
4 Der Beitrag kann sich auf bis zu 50 Prozent des Kostenanteils zulasten der Gemeinde belaufen. Die Vergabe des Beitrags hängt insbesondere vom kantonalen Interesse, von der Bedeutung des Weges angesichts seiner Klassierung als Wanderweg und vom Investitionsbetrag ab. *
5 Der Kanton kann den privaten Fachorganisationen, namentlich der Walliser Vereinigung für Wanderwege, für ihre Tätigkeit im Rahmen des vorliegenden Gesetzes Beiträge ausrichten.

Art. 15 Vorbehalt des Subventionsgesetzes

1 Die Bestimmungen des kantonalen Subventionsgesetzes gelten direkt und vollständig für die Subventionen gemäss dem vorliegenden Gesetz.
3 Verfahren und Strafbestimmungen

Art. 16 Verfahren und Rechtsmittel

1 Ohne anders lautende Bestimmung im vorliegenden Gesetz ist das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege anwend - bar.

Art. 16a * Aufsicht

1 Das für die Mobilität zuständige Departement (nachstehend: Departement) ist die Aufsichtsbehörde über den Freizeitverkehr im Sinne des vorliegenden Gesetzes. Der Staatsrat übt die Oberaufsicht aus.

Art. 16b * Ersatzvornahme

1 Wird eine gesetzliche Aufgabe, insbesondere bei der Erstellung der Weg - pläne, bei der Einrichtung der Kennzeichnung, bei der Errichtung von Bau - werken, beim Ersatz oder bei der Erhaltung von Wegen, nicht oder nur teil - weise erfüllt, so kann das Departement, nach erfolgloser Mahnung, die zur Erfüllung der Aufgabe erforderlichen Massnahmen auf Kosten des Verant - wortlichen beschliessen und ausführen.

Art. 17 Strafbestimmungen

5 Der Kanton kann den privaten Fachorganisationen, namentlich der Walli - ser Vereinigung für Wanderwege, für ihre Tätigkeit im Rahmen des vorlie - genden Gesetzes Beiträge ausrichten.

Art. 15 Vorbehalt des Subventionsgesetzes

1 Die Bestimmungen des kantonalen Subventionsgesetzes gelten direkt und vollständig für die Subventionen gemäss dem vorliegenden Gesetz.
3 Verfahren und Strafbestimmungen

Art. 16 Verfahren und Rechtsmittel

1 Ohne anders lautende Bestimmung im vorliegenden Gesetz ist das Ge - setz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege an - wendbar.

Art. 17 Strafbestimmungen

1 Mit einer Busse belegt wird, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a) eine Pflicht, eine Bedingung, eine Aufgabe, ein Verbot oder eine Ein - schränkung, die ihm von Gesetzes wegen auferlegt wird, missachtet; b) den in Anwendung des vorliegenden Gesetzes und unter Hinweis auf den vorliegenden Absatz verfügten Anweisungen zuwiderhandelt; c) in jedweder Form gegen die Bestimmungen des Gesetzes oder des - sen Vollzugsbestimmungen verstösst.
2 Für die Ahndung von Zuwiderhandlungen sind die Gemeinden bezie - hungsweise im Fall der Fahrradroute der Kanton zuständig.
4 Schlussbestimmungen

Art. 18 Vollzug

1 Der Staatsrat erlässt die zum Vollzug des vorliegenden Gesetzes notwen - digen Bestimmungen.

Art. 19 Gesetzesänderungen und -aufhebungen

1 Alle dem vorliegenden Gesetz zuwiderlaufenden Bestimmungen werden mit dessen Inkrafttreten aufgehoben. Dies gilt insbesondere für das Ausfüh - rungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege vom 27. Ja - nuar 1988 (AGFWG).
2 Das Strassengesetz vom 3. September 1965 wird geändert.

Art. 20 Übergangsbestimmungen

1 Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind auf die Verfahren, die zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Gesetzes bereits eingeleitet worden sind, anwendbar.
2 Unter Vorbehalt von Absatz 3 ist jeder Weg des Freizeitverkehrs den An - forderungen des vorliegenden Gesetzes unterstellt und innerhalb von fünf Jahren nach dessen Inkraftsetzung einem Genehmigungsverfahren zu un - terziehen.
3 Der Kanton kann den Gemeinden Beiträge an die Kosten der Planerstel - lung, der Anlage, der Instandstellung, der Verbesserung und der Kennzeich - nung für Wege entrichten, die offiziell als Wege des Freizeitverkehrs nach dem vorliegenden Gesetz anerkannt sind. Ausgenommen davon sind Moun - tainbike-Abfahrtsstrecken. Für den laufenden Unterhalt werden keine Beiträ - ge entrichtet. *
4 Der Beitrag kann sich auf bis zu 50 Prozent des Kostenanteils zulasten der Gemeinde belaufen. Die Vergabe des Beitrags hängt insbesondere vom kantonalen Interesse, von der Bedeutung des Weges angesichts seiner Klassierung als Wanderweg und vom Investitionsbetrag ab. *
5 Der Kanton kann den privaten Fachorganisationen, namentlich der Walliser Vereinigung für Wanderwege, für ihre Tätigkeit im Rahmen des vorliegenden Gesetzes Beiträge ausrichten.

Art. 15 Vorbehalt des Subventionsgesetzes

1 Die Bestimmungen des kantonalen Subventionsgesetzes gelten direkt und vollständig für die Subventionen gemäss dem vorliegenden Gesetz.
3 Verfahren und Strafbestimmungen

Art. 16 Verfahren und Rechtsmittel

1 Ohne anders lautende Bestimmung im vorliegenden Gesetz ist das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege anwend - bar.

Art. 16a * Aufsicht

1 Das für die Mobilität zuständige Departement (nachstehend: Departement) ist die Aufsichtsbehörde über den Freizeitverkehr im Sinne des vorliegenden Gesetzes. Der Staatsrat übt die Oberaufsicht aus.

Art. 16b * Ersatzvornahme

1 Wird eine gesetzliche Aufgabe, insbesondere bei der Erstellung der Weg - pläne, bei der Einrichtung der Kennzeichnung, bei der Errichtung von Bau - werken, beim Ersatz oder bei der Erhaltung von Wegen, nicht oder nur teil - weise erfüllt, so kann das Departement, nach erfolgloser Mahnung, die zur Erfüllung der Aufgabe erforderlichen Massnahmen auf Kosten des Verant - wortlichen beschliessen und ausführen.

Art. 17 Strafbestimmungen

3 Der Kanton kann den Gemeinden Beiträge an die Kosten der Planerstel - lung, der Anlage, der Instandstellung, der Verbesserung und der Kennzeich - nung für Wege entrichten, die offiziell als Wege des Freizeitverkehrs nach dem vorliegenden Gesetz anerkannt sind. Ausgenommen davon sind Moun - tainbike-Abfahrtsstrecken. Für den laufenden Unterhalt werden keine Beiträ - ge entrichtet. *
4 Der Beitrag kann sich auf bis zu 50 Prozent des Kostenanteils zulasten der Gemeinde belaufen. Die Vergabe des Beitrags hängt insbesondere vom kantonalen Interesse, von der Bedeutung des Weges angesichts seiner Klassierung als Wanderweg und vom Investitionsbetrag ab. *
5 Der Kanton kann den privaten Fachorganisationen, namentlich der Walliser Vereinigung für Wanderwege, für ihre Tätigkeit im Rahmen des vorliegenden Gesetzes Beiträge ausrichten.

Art. 15 Vorbehalt des Subventionsgesetzes

1 Die Bestimmungen des kantonalen Subventionsgesetzes gelten direkt und vollständig für die Subventionen gemäss dem vorliegenden Gesetz.
3 Verfahren und Strafbestimmungen

Art. 16 Verfahren und Rechtsmittel

1 Ohne anders lautende Bestimmung im vorliegenden Gesetz ist das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege anwend - bar.

Art. 16a * Aufsicht

1 Das für die Mobilität zuständige Departement (nachstehend: Departement) ist die Aufsichtsbehörde über den Freizeitverkehr im Sinne des vorliegenden Gesetzes. Der Staatsrat übt die Oberaufsicht aus.

Art. 16b * Ersatzvornahme

1 Wird eine gesetzliche Aufgabe, insbesondere bei der Erstellung der Weg - pläne, bei der Einrichtung der Kennzeichnung, bei der Errichtung von Bau - werken, beim Ersatz oder bei der Erhaltung von Wegen, nicht oder nur teil - weise erfüllt, so kann das Departement, nach erfolgloser Mahnung, die zur Erfüllung der Aufgabe erforderlichen Massnahmen auf Kosten des Verant - wortlichen beschliessen und ausführen.

Art. 17 Strafbestimmungen

1 Mit einer Busse belegt wird, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a) eine Pflicht, eine Bedingung, eine Aufgabe, ein Verbot oder eine Ein - schränkung, die ihm von Gesetzes wegen auferlegt wird, missachtet; b) den in Anwendung des vorliegenden Gesetzes und unter Hinweis auf den vorliegenden Absatz verfügten Anweisungen zuwiderhandelt; c) in jedweder Form gegen die Bestimmungen des Gesetzes oder des - sen Vollzugsbestimmungen verstösst.
2 Für die Ahndung von Zuwiderhandlungen sind die Gemeinden zuständig, mit Ausnahme der Fälle, in denen die kantonale Fahrradroute betroffen ist oder in denen die Zuwiderhandelnde eine Gemeinde ist. In diesen Fällen ist das Departement zuständig. *
4 Schlussbestimmungen

Art. 18 Vollzug

1 Der Staatsrat erlässt die zum Vollzug des vorliegenden Gesetzes notwen - digen Bestimmungen.

Art. 19 Gesetzesänderungen und -aufhebungen

1 Alle dem vorliegenden Gesetz zuwiderlaufenden Bestimmungen werden - rungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege vom 27. Ja - nuar 1988 (AGFWG).
2 Das Strassengesetz vom 3. September 1965 wird geändert.

Art. 20 Übergangsbestimmungen

1 Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind auf die Verfahren, die zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Gesetzes bereits eingeleitet worden sind, anwendbar.
2 Unter Vorbehalt von Absatz 3 ist jeder Weg des Freizeitverkehrs den An - forderungen des vorliegenden Gesetzes unterstellt und innerhalb von fünf Jahren nach dessen Inkraftsetzung einem Genehmigungsverfahren zu un - terziehen.
3 Für die nachstehenden Fälle gelten die folgenden Übergangsbestimmun - gen: a) sämtliche Genehmigungen betreffend Fuss- und Wanderwegnetze, welche gemäss der Gesetzgebung über die Fuss- und Wanderwege genehmigt wurden, werden anerkannt; b) sämtliche Genehmigungen betreffend Fahrradrouten, welche von der für die Strassensignalisation zuständigen kantonalen Behörde geneh - migt wurden, werden anerkannt; c) sämtliche Genehmigungen betreffend Mountainbike-Pisten, welche gemäss der Strassengesetzgebung genehmigt wurden, werden aner - kannt; d) sämtliche Genehmigungen betreffend Rollerskate-Pisten, welche von der für die Strassensignalisation zuständigen kantonalen Behörde ge - nehmigt wurden, werden anerkannt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.09.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung BO/Abl. 38/2011
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 14.09.2011 01.01.2012 Erstfassung BO/Abl. 38/2011
1 Mit einer Busse belegt wird, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a) eine Pflicht, eine Bedingung, eine Aufgabe, ein Verbot oder eine Ein - schränkung, die ihm von Gesetzes wegen auferlegt wird, missachtet; b) den in Anwendung des vorliegenden Gesetzes und unter Hinweis auf den vorliegenden Absatz verfügten Anweisungen zuwiderhandelt; c) in jedweder Form gegen die Bestimmungen des Gesetzes oder des - sen Vollzugsbestimmungen verstösst.
2 Für die Ahndung von Zuwiderhandlungen sind die Gemeinden zuständig, mit Ausnahme der Fälle, in denen die kantonale Fahrradroute betroffen ist oder in denen die Zuwiderhandelnde eine Gemeinde ist. In diesen Fällen ist das Departement zuständig. *
4 Schlussbestimmungen

Art. 18 Vollzug

1 Der Staatsrat erlässt die zum Vollzug des vorliegenden Gesetzes notwen - digen Bestimmungen.

Art. 19 Gesetzesänderungen und -aufhebungen

1 Alle dem vorliegenden Gesetz zuwiderlaufenden Bestimmungen werden - rungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege vom 27. Ja - nuar 1988 (AGFWG).
2 Das Strassengesetz vom 3. September 1965 wird geändert.

Art. 20 Übergangsbestimmungen

1 Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind auf die Verfahren, die zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Gesetzes bereits eingeleitet worden sind, anwendbar.
2 Unter Vorbehalt von Absatz 3 ist jeder Weg des Freizeitverkehrs den An - forderungen des vorliegenden Gesetzes unterstellt und innerhalb von fünf Jahren nach dessen Inkraftsetzung einem Genehmigungsverfahren zu un - terziehen.
1 Mit einer Busse belegt wird, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a) eine Pflicht, eine Bedingung, eine Aufgabe, ein Verbot oder eine Ein - schränkung, die ihm von Gesetzes wegen auferlegt wird, missachtet; b) den in Anwendung des vorliegenden Gesetzes und unter Hinweis auf den vorliegenden Absatz verfügten Anweisungen zuwiderhandelt; c) in jedweder Form gegen die Bestimmungen des Gesetzes oder des - sen Vollzugsbestimmungen verstösst.
2 Für die Ahndung von Zuwiderhandlungen sind die Gemeinden zuständig, mit Ausnahme der Fälle, in denen die kantonale Fahrradroute betroffen ist oder in denen die Zuwiderhandelnde eine Gemeinde ist. In diesen Fällen ist das Departement zuständig. *
4 Schlussbestimmungen

Art. 18 Vollzug

1 Der Staatsrat erlässt die zum Vollzug des vorliegenden Gesetzes notwen - digen Bestimmungen.

Art. 19 Gesetzesänderungen und -aufhebungen

1 Alle dem vorliegenden Gesetz zuwiderlaufenden Bestimmungen werden - rungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege vom 27. Ja - nuar 1988 (AGFWG).
2 Das Strassengesetz vom 3. September 1965 wird geändert.

Art. 20 Übergangsbestimmungen

1 Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind auf die Verfahren, die zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Gesetzes bereits eingeleitet worden sind, anwendbar.
2 Unter Vorbehalt von Absatz 3 ist jeder Weg des Freizeitverkehrs den An - forderungen des vorliegenden Gesetzes unterstellt und innerhalb von fünf Jahren nach dessen Inkraftsetzung einem Genehmigungsverfahren zu un - terziehen.
3 Für die nachstehenden Fälle gelten die folgenden Übergangsbestimmun - gen: a) sämtliche Genehmigungen betreffend Fuss- und Wanderwegnetze, welche gemäss der Gesetzgebung über die Fuss- und Wanderwege genehmigt wurden, werden anerkannt; b) sämtliche Genehmigungen betreffend Fahrradrouten, welche von der für die Strassensignalisation zuständigen kantonalen Behörde geneh - migt wurden, werden anerkannt; c) sämtliche Genehmigungen betreffend Mountainbike-Pisten, welche ge - mäss der Strassengesetzgebung genehmigt wurden, werden aner - kannt; d) sämtliche Genehmigungen betreffend Rollerskate-Pisten, welche von der für die Strassensignalisation zuständigen kantonalen Behörde ge - nehmigt wurden, werden anerkannt.
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdat um Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.09.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung BO/Abl. 38/2011
15.09.2022 01.01.2023 Art. 2 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 2 Abs. 3, a) geändert RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 2 Abs. 3, a), 2. aufgehoben RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 2 Abs. 3, b) geändert RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 2 bis eingefügt RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 3 geändert RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 4 geändert RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 5 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 7 Titel geändert RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 7 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 7 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 10 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 11 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 13 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 13 Abs. 1 bis eingefügt RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 13 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 13 Abs. 2 bis eingefügt RO/AGS 2023-034
3 Für die nachstehenden Fälle gelten die folgenden Übergangsbestimmun - gen: a) sämtliche Genehmigungen betreffend Fuss- und Wanderwegnetze, welche gemäss der Gesetzgebung über die Fuss- und Wanderwege genehmigt wurden, werden anerkannt; b) sämtliche Genehmigungen betreffend Fahrradrouten, welche von der für die Strassensignalisation zuständigen kantonalen Behörde geneh - migt wurden, werden anerkannt; c) sämtliche Genehmigungen betreffend Mountainbike-Pisten, welche ge - mäss der Strassengesetzgebung genehmigt wurden, werden aner - kannt; d) sämtliche Genehmigungen betreffend Rollerskate-Pisten, welche von der für die Strassensignalisation zuständigen kantonalen Behörde ge - nehmigt wurden, werden anerkannt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.09.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung BO/Abl. 38/2011
15.09.2022 01.01.2023 Art. 2 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 2 Abs. 3, a) geändert RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 2 Abs. 3, a), 2. aufgehoben RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 2 Abs. 3, b) geändert RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 2 bis eingefügt RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 3 geändert RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 4 geändert RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 5 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 7 Titel geändert RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 7 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 7 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 10 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 11 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 13 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 13 Abs. 1 bis eingefügt RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 13 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 13 Abs. 2 bis eingefügt RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 14 Abs. 3 geändert RO/AGS 2023-034
3 Für die nachstehenden Fälle gelten die folgenden Übergangsbestimmun - gen: a) sämtliche Genehmigungen betreffend Fuss- und Wanderwegnetze, welche gemäss der Gesetzgebung über die Fuss- und Wanderwege genehmigt wurden, werden anerkannt; b) sämtliche Genehmigungen betreffend Fahrradrouten, welche von der für die Strassensignalisation zuständigen kantonalen Behörde geneh - migt wurden, werden anerkannt; c) sämtliche Genehmigungen betreffend Mountainbike-Pisten, welche ge - mäss der Strassengesetzgebung genehmigt wurden, werden aner - kannt; d) sämtliche Genehmigungen betreffend Rollerskate-Pisten, welche von der für die Strassensignalisation zuständigen kantonalen Behörde ge - nehmigt wurden, werden anerkannt.
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdat um Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.09.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung BO/Abl. 38/2011
15.09.2022 01.01.2023 Art. 2 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 2 Abs. 3, a) geändert RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 2 Abs. 3, a), 2. aufgehoben RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 2 Abs. 3, b) geändert RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 2 bis eingefügt RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 3 geändert RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 4 geändert RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 5 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 7 Titel geändert RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 7 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 7 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 10 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 11 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 13 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 13 Abs. 1 bis eingefügt RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 13 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 13 Abs. 2 bis eingefügt RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 14 Abs. 3 geändert RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 14 Abs. 4 geändert RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 16a eingefügt RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 16b eingefügt RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 17 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-034
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdat um Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 14.09.2011 01.01.2012 Erstfassung BO/Abl. 38/2011

Art. 2 Abs. 1 15.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-034

Art. 2 Abs. 3, a) 15.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-034

Art. 2 Abs. 3, a), 2. 15.09.2022 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-034

Art. 2 Abs. 3, b) 15.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-034

Art. 3 Abs. 2 bis 15.09.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-034

Art. 3 Abs. 3 15.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-034

Art. 3 Abs. 4 15.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-034

Art. 5 Abs. 1 15.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-034

Art. 7 15.09.2022 01.01.2023 Titel geändert RO/AGS 2023-034

Art. 7 Abs. 2 15.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-034

Art. 7 Abs. 3 15.09.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-034

Art. 10 Abs. 1 15.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-034

Art. 11 Abs. 1 15.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-034

Art. 13 Abs. 1 15.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-034

Art. 13 Abs. 1 bis 15.09.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-034

Art. 13 Abs. 2 15.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-034

Art. 13 Abs. 2 bis 15.09.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-034

Art. 14 Abs. 3 15.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-034

Art. 14 Abs. 4 15.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-034

Art. 16a 15.09.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-034

Art. 16b 15.09.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-034

Art. 17 Abs. 2 15.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-034

15.09.2022 01.01.2023 Art. 14 Abs. 4 geändert RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 16a eingefügt RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 16b eingefügt RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 17 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-034
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 14.09.2011 01.01.2012 Erstfassung BO/Abl. 38/2011

Art. 2 Abs. 1 15.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-034

Art. 2 Abs. 3, a) 15.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-034

Art. 2 Abs. 3, a), 2. 15.09.2022 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-034

Art. 2 Abs. 3, b) 15.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-034

Art. 3 Abs. 2 bis 15.09.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-034

Art. 3 Abs. 3 15.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-034

Art. 3 Abs. 4 15.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-034

Art. 5 Abs. 1 15.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-034

Art. 7 15.09.2022 01.01.2023 Titel geändert RO/AGS 2023-034

Art. 7 Abs. 2 15.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-034

Art. 7 Abs. 3 15.09.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-034

Art. 10 Abs. 1 15.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-034

Art. 11 Abs. 1 15.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-034

Art. 13 Abs. 1 15.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-034

Art. 13 Abs. 1 bis 15.09.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-034

Art. 13 Abs. 2 15.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-034

Art. 13 Abs. 2 bis 15.09.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-034

Art. 14 Abs. 3 15.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-034

Art. 14 Abs. 4 15.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-034

Art. 16a 15.09.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-034

Art. 16b 15.09.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-034

Art. 17 Abs. 2 15.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-034

15.09.2022 01.01.2023 Art. 14 Abs. 3 geändert RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 14 Abs. 4 geändert RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 16a eingefügt RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 16b eingefügt RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 17 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-034
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdat um Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 14.09.2011 01.01.2012 Erstfassung BO/Abl. 38/2011

Art. 2 Abs. 1 15.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-034

Art. 2 Abs. 3, a) 15.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-034

Art. 2 Abs. 3, a), 2. 15.09.2022 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-034

Art. 2 Abs. 3, b) 15.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-034

Art. 3 Abs. 2 bis 15.09.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-034

Art. 3 Abs. 3 15.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-034

Art. 3 Abs. 4 15.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-034

Art. 5 Abs. 1 15.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-034

Art. 7 15.09.2022 01.01.2023 Titel geändert RO/AGS 2023-034

Art. 7 Abs. 2 15.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-034

Art. 7 Abs. 3 15.09.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-034

Art. 10 Abs. 1 15.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-034

Art. 11 Abs. 1 15.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-034

Art. 13 Abs. 1 15.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-034

Art. 13 Abs. 1 bis 15.09.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-034

Art. 13 Abs. 2 15.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-034

Art. 13 Abs. 2 bis 15.09.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-034

Art. 14 Abs. 3 15.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-034

Art. 14 Abs. 4 15.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-034

Art. 16a 15.09.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-034

Art. 16b 15.09.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-034

Art. 17 Abs. 2 15.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-034

Version: 31.12.2022
Anzahl Änderungen: 1711

Gesetz über die Wege des Freizeitverkehrs

über die Wege des Freizeitverkehrs (GWFV) vom 14.09.2011 (Stand 01.01.2023) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege vom 4. Oktober
1985 (FWG); eingesehen Artikel 31 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Das vorliegende Gesetz regelt das Verfahren für die Genehmigung und die Änderung von Plänen der Wege des Freizeitverkehrs sowie das Verfahren für die Errichtung der dazugehörigen Bauwerke. Es soll die Anlage, die Kennzeichnung, den Unterhalt und den Erhalt dieser Wege und Bauwerke gewährleisten und die Grundsätze für Beitragsleistungen festlegen.
2 Die genehmigten Pläne der Wege des Freizeitverkehrs begründen ein öf - fentliches Durchgangsrecht. Sollten Enteignungen erforderlich sein, sind die Bestimmungen des Strassengesetzes anwendbar.

Art. 2 Definition und Geltungsbereich

1 Als Weg des Freizeitverkehrs gilt jeder Weg, der einer nicht motorisierten oder elektrisch unterstützten Art der Fortbewegung dient, deren primärer Zweck in der Freizeitgestaltung oder Erholung liegt. Der Freizeitverkehr un - terscheidet sich vom Alltagslangsamverkehr, der Gegenstand einer Spezial - gesetzgebung ist. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Das vorliegende Gesetz ist auf die genehmigten Wege des Freizeitver - kehrs anwendbar.
3 Bei den Wegen des Freizeitverkehrs wird namentlich unterschieden zwi - schen: a) * Fuss- und Wanderwegen, die zu den Wegnetzen gehören, die durch das Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege geregelt werden. Auf kantonaler Ebene werden die Wanderwegnetze unterteilt in:
1. ein Hauptwanderwegnetz, das namentlich die internationalen und interkantonalen sowie die nationalen und kantonalen Wan - derrouten, die Wandertouren in den Bergmassiven, die sehens - werten Landschaften, die historischen und kulturellen Stätten, die Pässe, die Suonen und Uferzonen von Bedeutung, die touristi - schen Anlagen und Haltestellen des öffentlichen Verkehrs erschliesst,
2. * ...
3. ein Nebenwanderwegnetz für die Verbindungen von regionaler oder lokaler Bedeutung; b) * Fahrradrouten; c) Mountainbike-Pisten, zu denen auch die Mountainbike-Abfahrtsstre - cken gehören; d) Routen für Winter- und Schneeschuhwanderungen sowie Langlaufloi - pen.

Art. 3 Zuständigkeit

1 Die mit der Raumplanung beauftragte Dienststelle erarbeitet in Zusammen - arbeit mit den anderen beteiligten Dienststellen und den Gemeinden das ge - nerelle Konzept für die Wege des Freizeitverkehrs und erstellt die Planung. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der anderen kantonalen Dienststellen werden im Vollzugsreglement näher bestimmt.
2 Die Planerstellung, die Anlage, die Kennzeichnung, der Unterhalt und der Erhalt der Wege und der dazugehörigen Bauwerke fällt unter die Zuständig - keit der Gemeinden, mit Ausnahme der kantonalen Fahrradroute Oberwald - St-Gingolph. Dasselbe gilt auch für die polizeilichen Massnahmen, unter Vorbehalt besonderer Kompetenzen anderer Behörden.
2bis Die Gemeinden sind verpflichtet, die Pläne der Wege und zugehörigen Bauwerke auf ihrem Gebiet alle 10 Jahre vollständig zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten. *
3 Der Kanton ist für die Anlage der kantonalen Fahrradroute Oberwald–St- Gingolph und deren Anbindung an die wichtigsten Bahnhöfe zuständig. Der Kanton ist für die Anlage, die Kennzeichnung, den Unterhalt und den Erhalt dieser Fahrradroute verantwortlich. Insbesondere wo kommunale Verkehrs - wege betroffen sind, agiert der Kanton in Absprache und in Zusammenarbeit mit den Gemeinden. Das Departement kann bestimmte Unterhaltsaufgaben an die Gemeinden oder an Dritte delegieren. Die Delegation wird im Amts - blatt veröffentlicht. *
4 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben berücksichtigen die Gemeinden eine ganzheitliche Betrachtungsweise und arbeiten gemäss den Bestimmungen der diesbezüglichen Gesetzgebung mit den Nachbargemeinden zusam - men. *

Art. 4 Koordination und Zusammenarbeit

1 Bei der Erstellung der Wegpläne sind die Konzepte und allfälligen Sachplä - ne des Kantons, des Bundes, der Nachbarkantone und der Nachbarländer zu berücksichtigen.
2 Bei der Ausführung ihrer spezifischen Aufgaben hören die zuständigen Be - hörden jede andere betroffene Behörde an. Sie wägen die verschiedenen vorhandenen Interessen ab, namentlich jene des privaten Grundbesitzes, des Tourismus, der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Wildtiere, der Natur und Landschaft.
3 Der Kanton, durch seine Fachstellen, die Gemeinden und die privaten Fa - chorganisationen arbeiten bei allen für die Anwendung des vorliegenden Ge - setzes bedeutenden Tätigkeiten zusammen.
2 Plangenehmigung - Aufgaben und Pflichten - Finanzierung
2.1 Plangenehmigung

Art. 5 Auflageverfahren

1 Die Pläne werden von der Standortgemeinde während 30 Tagen auf dem Gemeindebüro öffentlich aufgelegt. Die Auflage ist durch Ausschreibung im Amtsblatt bekannt zu geben. *
2 Im Vollzugsreglement werden Form und Inhalt der Pläne und der entspre - chenden Begleitdokumente für die öffentliche Auflage festgelegt.
3 Wenn die Errichtung eines Bauwerks oder eine Bewilligung nach einer Spezialgesetzgebung erforderlich sein sollte, sind die dazugehörigen Un - terlagen gleichzeitig mit den Unterlagen des betreffenden Weges aufzule - gen. Die Spezialgesetze sind anwendbar, unter Vorbehalt der Wahrung des Koordinationsgrundsatzes.
4 Auf die öffentliche Auflage kann verzichtet werden, wenn es sich um ein Projekt von geringer Bedeutung oder um geringfügige Änderungen handelt und wenn die betroffenen Eigentümer schriftlich ihr Einverständnis gegeben haben oder wenn ihnen Gelegenheit zur Kenntnisnahme und zur Einsprache gegeben wurde.

Art. 6 Wirkung der Planauflage

1 Vom Zeitpunkt der Planauflage an darf auf den betroffenen Grundstücken nichts vorgekehrt werden, was die Ausführung des Plans behindert.

Art. 7 Einsprachen und Überweisung des Dossiers *

1 Einsprachen sind innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Standortgemeinde schriftlich und begründet einzureichen.
2 Nach Ablauf der Einsprachefrist überweist die Gemeinde die aufgelegten Pläne mit den allfälligen Einsprachen und ihrer Vormeinung innert 3 Mona - ten an die für die Verfahrenskoordination zuständige kantonale Dienststel - le. *
3 Bei der für die Verfahrenskoordination zuständigen kantonalen Dienststelle kann eine zu begründende Fristverlängerung beantragt werden. Diese Dienststelle ist für die Beurteilung der Notwendigkeit einer erneuten öffentli - chen Auflage zuständig. *

Art. 8 Behandlung der Einsprachen - Genehmigung der Pläne -

Rechtswirkung
1 Die interessierten Dienststellen des Kantons und die privaten Fachorgani - sationen sind im Genehmigungsverfahren und beim Ersatz von Verkehrswe - gen anzuhören.
2 Der Staatsrat entscheidet erstinstanzlich über die während der öffentlichen Planauflage erhobenen Einsprachen, sofern sie nicht privatrechtlicher Natur sind. Er genehmigt die Pläne oder lehnt sie ab.
3 Bei Erstellung von Bauwerken im Zusammenhang mit dem Wegnetz oder bei einem Bewilligungsgesuch nach einer Spezialgesetzgebung erlässt der Staatsrat einen alleinigen Gesamtentscheid. Die Bewilligungen nach einer Spezialgesetzgebung werden in den Gesamtentscheid integriert.
4 Das Inkrafttreten der genehmigten Pläne wird im Amtsblatt veröffentlicht.
5 Diese Vorschriften gelten sinngemäss für die Abänderung und Anpassung der Pläne.
2.2 Aufgaben und Pflichten

Art. 9 Leistung der öffentlichen Körperschaften

1 Die Gemeinden, Burgergemeinden und der Staat erlauben den unentgeltli - chen Durchgang auf ihrem unkultivierten Boden, dessen Nutzung für die An - lage oder den Ersatz von Verkehrswegen des Freizeitverkehrs nötig ist, vor - ausgesetzt, dass der Durchgang mit diesem Boden vereinbar ist.

Art. 10 Freie Begehbarkeit und polizeiliche Massnahmen

1 Die Gemeinde garantiert im Rahmen der geltenden Rechtsordnung den freien Zugang zu den Wegen des Freizeitverkehrs ohne wesentliche Gefahr und sichert den öffentlichen Zugang zu diesen rechtlich ab. *
2 Sie verfügt die Einstellung von Arbeiten, die diesem Gesetz zuwiderlaufen, und verlangt die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.

Art. 11 Überlagerung und Kreuzung unterschiedlicher Verkehrswege

1 Die Verkehrswege sind so anzulegen, dass eine verträgliche gemeinsame Benutzung möglich ist. Nötigenfalls sind die Wege unterschiedlicher Arten, insbesondere aus Sicherheitsgründen, getrennt zu führen. In jedem Fall sind bei Kreuzungen oder Überlagerungen angemessene organisatorische und/ oder bauliche Massnahmen zu treffen. *

Art. 12 Vortrittsregelung auf Fuss- und Wanderwegen

1 Auf Fuss- und Wanderwegen haben Fussgänger gegenüber anderen Weg - benutzern, die gegebenenfalls zum Anhalten verpflichtet sind, den Vortritt. Unter aussergewöhnlichen Umständen sind Ausnahmen zu dieser Regelung möglich.

Art. 13 Ersatz

1 Müssen die in den geltenden Plänen enthaltenen Wege des Freizeitver - kehrs oder Teile davon aufgehoben werden, hat derjenige, der dies veran - lasst, unter Berücksichtigung der lokalen Verhältnisse und ganz besonders in den vom Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege vorgesehenen Fäl - len für angemessenen und gleichwertigen Ersatz durch bestehende oder neu zu schaffende Wege zu sorgen. Für Mountainbike-Abfahrtsstrecken ist ein Ersatz allerdings nicht erforderlich. *
1bis Wer die Aufhebung veranlasst, trägt die Kosten für den angemessenen und gleichwertigen Ersatz. *
2 Die Artikel 3 fortfolgende des vorliegenden Gesetzes sind für die Aufhe - bung und den Ersatz anwendbar. *
2bis Hat jemand anderes als die nach Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes zu - ständige Behörde die Aufhebung veranlasst, so ist letztere zu konsultieren. Sie nimmt den vorgeschlagenen Ersatz an oder weist ihn zurück. Sie bleibt befugt, das Genehmigungsverfahren nach dem vorliegenden Gesetz einzu - leiten. *
2.3 Finanzierung

Art. 14 Finanzierung - Kantonsbeiträge

1 Für die Finanzierung der Verkehrswege und der Bauwerke kommen die Gemeinden auf, mit Ausnahme der kantonalen Fahrradroute Oberwald - St- Gingolph.
2 Für die kantonale Fahrradroute Oberwald - St-Gingolph übernimmt der Kanton die gesamten Kosten für den Bau auf Grundeigentum der Gemein - den und 70 Prozent der Kosten für den Bau auf Grundeigentum des Kantons. Der Restbetrag wird von der Gesamtheit der Gemeinden des Kantons getragen. Der Unterhalt auf Grundeigentum des Kantons sowie die zusätzlichen Kosten betreffend Unterhalt auf Grundeigentum der Gemein - den gehen zu 70 Prozent zulasten des Kantons und zu 30 Prozent zulasten sämtlicher Gemeinden des Kantons. Die Kennzeichnung wird vom Kanton zu 70 Prozent und von der Gesamtheit der Gemeinden zu 30 Prozent finan - ziert.
3 Der Kanton kann den Gemeinden Beiträge an die Kosten der Planerstel - lung, der Anlage, der Instandstellung, der Verbesserung und der Kennzeich - nung für Wege entrichten, die offiziell als Wege des Freizeitverkehrs nach dem vorliegenden Gesetz anerkannt sind. Ausgenommen davon sind Moun - tainbike-Abfahrtsstrecken. Für den laufenden Unterhalt werden keine Beiträ - ge entrichtet. *
4 Der Beitrag kann sich auf bis zu 50 Prozent des Kostenanteils zulasten der Gemeinde belaufen. Die Vergabe des Beitrags hängt insbesondere vom kantonalen Interesse, von der Bedeutung des Weges angesichts seiner Klassierung als Wanderweg und vom Investitionsbetrag ab. *
5 Der Kanton kann den privaten Fachorganisationen, namentlich der Walliser Vereinigung für Wanderwege, für ihre Tätigkeit im Rahmen des vorliegenden Gesetzes Beiträge ausrichten.

Art. 15 Vorbehalt des Subventionsgesetzes

1 Die Bestimmungen des kantonalen Subventionsgesetzes gelten direkt und vollständig für die Subventionen gemäss dem vorliegenden Gesetz.
3 Verfahren und Strafbestimmungen

Art. 16 Verfahren und Rechtsmittel

1 Ohne anders lautende Bestimmung im vorliegenden Gesetz ist das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege anwend - bar.

Art. 16a * Aufsicht

1 Das für die Mobilität zuständige Departement (nachstehend: Departement) ist die Aufsichtsbehörde über den Freizeitverkehr im Sinne des vorliegenden Gesetzes. Der Staatsrat übt die Oberaufsicht aus.

Art. 16b * Ersatzvornahme

1 Wird eine gesetzliche Aufgabe, insbesondere bei der Erstellung der Weg - pläne, bei der Einrichtung der Kennzeichnung, bei der Errichtung von Bau - werken, beim Ersatz oder bei der Erhaltung von Wegen, nicht oder nur teil - weise erfüllt, so kann das Departement, nach erfolgloser Mahnung, die zur Erfüllung der Aufgabe erforderlichen Massnahmen auf Kosten des Verant - wortlichen beschliessen und ausführen.

Art. 17 Strafbestimmungen

1 Mit einer Busse belegt wird, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a) eine Pflicht, eine Bedingung, eine Aufgabe, ein Verbot oder eine Ein - schränkung, die ihm von Gesetzes wegen auferlegt wird, missachtet; b) den in Anwendung des vorliegenden Gesetzes und unter Hinweis auf den vorliegenden Absatz verfügten Anweisungen zuwiderhandelt; c) in jedweder Form gegen die Bestimmungen des Gesetzes oder des - sen Vollzugsbestimmungen verstösst.
2 Für die Ahndung von Zuwiderhandlungen sind die Gemeinden zuständig, mit Ausnahme der Fälle, in denen die kantonale Fahrradroute betroffen ist oder in denen die Zuwiderhandelnde eine Gemeinde ist. In diesen Fällen ist das Departement zuständig. *
4 Schlussbestimmungen

Art. 18 Vollzug

1 Der Staatsrat erlässt die zum Vollzug des vorliegenden Gesetzes notwen - digen Bestimmungen.

Art. 19 Gesetzesänderungen und -aufhebungen

1 Alle dem vorliegenden Gesetz zuwiderlaufenden Bestimmungen werden - rungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege vom 27. Ja - nuar 1988 (AGFWG).
2 Das Strassengesetz vom 3. September 1965 wird geändert.

Art. 20 Übergangsbestimmungen

1 Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind auf die Verfahren, die zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Gesetzes bereits eingeleitet worden sind, anwendbar.
2 Unter Vorbehalt von Absatz 3 ist jeder Weg des Freizeitverkehrs den An - forderungen des vorliegenden Gesetzes unterstellt und innerhalb von fünf Jahren nach dessen Inkraftsetzung einem Genehmigungsverfahren zu un - terziehen.
3 Für die nachstehenden Fälle gelten die folgenden Übergangsbestimmun - gen: a) sämtliche Genehmigungen betreffend Fuss- und Wanderwegnetze, welche gemäss der Gesetzgebung über die Fuss- und Wanderwege genehmigt wurden, werden anerkannt; b) sämtliche Genehmigungen betreffend Fahrradrouten, welche von der für die Strassensignalisation zuständigen kantonalen Behörde geneh - migt wurden, werden anerkannt; c) sämtliche Genehmigungen betreffend Mountainbike-Pisten, welche ge - mäss der Strassengesetzgebung genehmigt wurden, werden aner - kannt; d) sämtliche Genehmigungen betreffend Rollerskate-Pisten, welche von der für die Strassensignalisation zuständigen kantonalen Behörde ge - nehmigt wurden, werden anerkannt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.09.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung BO/Abl. 38/2011
15.09.2022 01.01.2023 Art. 2 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 2 Abs. 3, a) geändert RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 2 Abs. 3, a), 2. aufgehoben RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 2 Abs. 3, b) geändert RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 2 bis eingefügt RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 3 geändert RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 4 geändert RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 5 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 7 Titel geändert RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 7 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 7 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 10 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 11 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 13 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 13 Abs. 1 bis eingefügt RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 13 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 13 Abs. 2 bis eingefügt RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 14 Abs. 3 geändert RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 14 Abs. 4 geändert RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 16a eingefügt RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 16b eingefügt RO/AGS 2023-034
15.09.2022 01.01.2023 Art. 17 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-034
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 14.09.2011 01.01.2012 Erstfassung BO/Abl. 38/2011

Art. 2 Abs. 1 15.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-034

Art. 2 Abs. 3, a) 15.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-034

Art. 2 Abs. 3, a), 2. 15.09.2022 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-034

Art. 2 Abs. 3, b) 15.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-034

Art. 3 Abs. 2 bis 15.09.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-034

Art. 3 Abs. 3 15.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-034

Art. 3 Abs. 4 15.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-034

Art. 5 Abs. 1 15.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-034

Art. 7 15.09.2022 01.01.2023 Titel geändert RO/AGS 2023-034

Art. 7 Abs. 2 15.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-034

Art. 7 Abs. 3 15.09.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-034

Art. 10 Abs. 1 15.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-034

Art. 11 Abs. 1 15.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-034

Art. 13 Abs. 1 15.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-034

Art. 13 Abs. 1 bis 15.09.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-034

Art. 13 Abs. 2 15.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-034

Art. 13 Abs. 2 bis 15.09.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-034

Art. 14 Abs. 3 15.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-034

Art. 14 Abs. 4 15.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-034

Art. 16a 15.09.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-034

Art. 16b 15.09.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-034

Art. 17 Abs. 2 15.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-034

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