Änderungen vergleichen: Gesetz über das Verhältnis zwischen Kirchen und Staat im Kanton Wallis
Versionen auswählen:
Version: 30.04.1996
Anzahl Änderungen: 59

Gesetz über das Verhältnis zwischen Kirchen und Staat im Kanton Wallis

Gesetz über das Verhältnis zwischen Kirchen und Staat im Kanton Wallis (GVKS) vom 13.11.1991 (Stand 01.05.1996) Der Grosse Rat des Kantons Wallis Eingesehen den Artikel 2 der Kantonsverfassung; Auf Antrag des Staatsrates, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Beziehungen zwischen dem Staat und den öf - fentlich-rechtlich anerkannten Kirchen.
2 Unter Vorbehalt der Artikel 2 und 3 Absatz 3 findet es keine Anwendung auf andere Konfessionen. Diese unterstehen dem Privatrecht.
3 Für die durch dieses Gesetz nicht geregelten Sonderfragen über die Be - ziehungen zwischen dem Staat und den öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen sind die Spezialgesetzgebung oder Vereinbarungen massgebend.

Art. 2 Religionsfreiheit und Autonomie

1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit und die freie Ausübung gottes - dienstlicher Handlungen sind gewährleistet.
2 Die Religionsgemeinschaften entscheiden über ihre Lehre und ihren Kul - tus frei und unabhängig. Sie befinden innert den Schranken des öffentli - chen Rechts selbständig über ihre Organisation und Verwaltung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 3 Öffentlich-rechtliche Anerkennung

1 Die römisch-katholische Kirche und die evangelisch-reformierte Kirche sind kraft Kantonsverfassung als öffentlich-rechtliche Institutionen aner - kannt.
2 Die Behörden, welche auf Kantonsgebiet diese Kirchen vertreten, werden von diesen gemäss ihrer internen Organisation bezeichnet und dem Staat bekanntgegeben.
3 Die anderen Konfessionen können nach Massgabe ihrer Bedeutung im Kanton durch Gesetz öffentlich-rechtlich anerkannt werden.

Art. 4 Anerkennung der Rechtspersönlichkeit

1 Das vorliegende Gesetz anerkennt die Rechtspersönlichkeit folgender ju - ristischer Personen: a) für die römisch-katholische Kirche: ihre Teilkirchen auf dem Kantons - gebiet sowie die Walliser Pfarreien; b) für die evangelisch-reformierte Kirche des Wallis: diese selbst sowie die ihr angeschlossenen Pfarreien.
2 Die Organisation und die Verwaltung dieser juristischen Personen sind auf autonome Weise geregelt.
2 Verhältnis zwischen Kirchen und Staat auf Gemeindeebene
2.1 Subsidiäre Beitragspflicht der Munizipalgemeinden

Art. 5 Grundsatz

1 Soweit die Pfarreien der römisch-katholischen Kirche und diejenigen der evangelisch-reformierten Kirche die ortskirchlichen Kultusausgaben nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, kommen dafür unter Wahrung der Glaubens- und Gewissensfreiheit die Einwohnergemeinden auf.
2 Unter Beachtung der verfassungsmässigen Grundsätze können die Einwohnergemeinden und die Pfarreien durch eine Vereinbarung, die von der zuständigen Behörde der anerkannten Kirche zu genehmigen ist, ihre gegenseitigen Beziehungen, nötigenfalls in Abweichung von den Artikeln 6 bis 9, 10 Absätze 1 und 2, und 11 des vorliegenden Gesetzes, regeln. Die Vereinbarung unterliegt nur dann der Genehmigung durch die Urversamm - lung, wenn sie von den Artikeln 6, 7 und 8 abweicht.

Art. 6 Eigene Mittel der Pfarreien

1 Zu den eigenen Mitteln der Pfarrei gehören: a) die Erträge aus den Pfarrei- und Kirchenfabrikvermögen sowie aus den übrigen ortskirchlichen Stiftungen und Institutionen; b) Schenkungen und Vermächtnisse sowie der Erlös von Kirchenopfern und sonstigen Sammlungen; c) Beiträge und Subventionen Dritter; d) sonstige Einkünfte.
2 Nicht als Eigenmittel im Sinne des vorliegenden Gesetzes gelten Einkünf - te, die vom Donator zweckgebunden zugeeignet werden und die mit den Kultuskosten, die subsidiär zulasten der Einwohnergemeinden gehen, in keiner direkten Beziehung stehen.

Art. 7 Ortskirchliche Kultusausgaben

1 a) die Personalkosten gemäss nachfolgendem Artikel; b) die Kosten von Unterhalt und Betrieb jener Gebäude und Gebäudetei - le, die ortskirchlichen Zwecken dienen, wie Kirchen, Kapellen, Pfar - rei-, Kaplanei- und Rektoratshäuser, Pfarreisäle, usw.; c) die Kosten zur Anschaffung und zum Unterhalt von Kultgegenständen sowie von Mobiliar und Einrichtungen, die Zwecken der Pfarrei die - nen; d) die übrigen ortskirchlichen Seelsorgeauslagen.
2 Die Miete sowie die ordentlichen Unterhalts- und Betriebskosten der vom Pfarreigeistlichen benützten Wohnräumlichkeiten gehen zulasten dieses letzteren.
3 Die Einwohnergemeinde kann an den Bau und die Restauration von Ge - bäuden, die religiösen Zwecken dienen, und an die Anschaffung wertvoller Kultgegenstände angemessene Beiträge leisten.
4 Soweit Aufgaben gemäss Absatz 1 auf regionaler Ebene erfüllt werden, gehören die entsprechenden Beiträge zu den ortskirchlichen Kultusausga - ben. Artikel 12 Absätze 1 und 3 findet auf die Verteilung dieser Ausgaben unter die betroffenen Gemeinden sinngemäss Anwendung.

Art. 8 Personalkosten

1 Zu den Kosten für das Personal, das im Dienste der Pfarrei steht und von ihr angestellt ist, gehören die Gehälter und Soziallasten: a) für Geistliche und Laien, die mit Seelsorgeaufgaben betraut sind; b) für Hilfspersonen wie Organist, Sakristan, Sekretär oder Abwart.
2 Die Leistungen, die ihrer Natur oder ihrer geringen Bedeutung wegen von der Freigebigkeit abhängen, werden nicht berücksichtigt.
3 An die Personalkosten anzurechnen sind Naturalleistungen jeglicher Art, regelmässige Nebeneinkünfte aus Lehr- und sonstiger Tätigkeit sowie Ersatzeinkommen.
4 Der Staatsrat setzt nach Anhören der öffentlich-rechtlich anerkannten Kir - chen und der Einwohnergemeinden in einem Reglement die Grundsätze der Besoldung und der Sozialbeiträge für das in Absatz 1 Buchstabe a ge - nannte Personal fest.
2.2 Abrechnungswesen

Art. 9 Pfarreirechnung

1 Die Pfarreien, die in den Genuss kommunaler Leistungen gelangen, er - stellen zuhanden der Einwohnergemeinden die Pfarreirechnung.
2 Diese vermittelt in Voranschlag und Jahresrechnung eine klare, vollständi - ge und wahrheitsgetreue Übersicht über den gesamten pfarreilichen Haus - halt.
3 Die Pfarreirechnung gliedert sich in eine Bestandes- und eine Verwal - tungsrechnung. Letztere kann in eine laufende und eine Investitionsrech - nung unterteilt werden. Das Ausführungsreglement kann einen Kontenplan vorschreiben.
4 Die zur Berechnung der subsidiären Beitragspflicht der Einwohnergemein - de in Betracht fallenden Ertrags- und Aufwandsposten werden in der Pfar - reirechnung getrennt angeführt.

Art. 10 Prüfung der Pfarreirechnung

1 Die Pfarrei stellt der Einwohnergemeinde jeweils den Voranschlag und die Jahresrechnung zur Stellungnahme zu, gewährt Einsicht in alle diesbezügli - chen Unterlagen und erteilt die erforderlichen Auskünfte.
2 Die Einwohnergemeinde äussert sich zu den im Voranschlag und in der Jahresrechnung enthaltenen Ertrags- und Aufwandsposten, deren Erheb - lichkeit und Wichtigkeit sie bestreiten will.
3 Mangels Einigung innert angemessener Frist wird der Streit auf Verlangen einer Partei durch die in Artikel 18 vorgesehene kantonale Kommission ent - schieden.

Art. 11 Entrichtung des Gemeindebeitrages

1 Auf den Saldo der im Voranschlag enthaltenen unbestrittenen Ertrags- und Aufwandsposten leistet die Einwohnergemeinde monatliche Akontozah - lungen.
2 Die Restzahlung erfolgt innert 30 Tagen, nachdem die Jahresrechnung definitiv bereinigt ist. Sie ist rückwirkend verzinsbar ab Zustellung der Jahresrechnung und zwar zu einem Satz, der im Reglement festgelegt wird.

Art. 12 Interkommunale Aufteilung

1 Erstreckt sich eine Pfarrei auf das Gebiet mehrerer Einwohnergemeinden, wird der Beitrag unter die einzelnen Einwohnergemeinden im Verhältnis der Zahl der in ihnen wohnhaften Konfessionsangehörigen verteilt.
2 In diesem Falle bezeichnen die Gemeinderäte eine interkommunale Kom - mission, welche zuständig ist, das Budget und die Rechnung der Pfarrei gemäss Artikel 10 des vorliegenden Gesetzes zu bereinigen. Jeder Gemeinderat kann jedoch an die in Artikel 18 vorgesehene kantonale Kom - mission gelangen.
3 Vorbehalten bleiben die Sonderleistungen zugunsten einer der beteiligten Gemeinden oder die zwischen diesen abgeschlossenen speziellen Verein - barungen.
2.3 Finanzierung der Gemeindebeiträge

Art. 13 Finanzierung über den Gemeindevoranschlag

1 Der Gemeinderat setzt im jährlichen Voranschlag den Gemeindebeitrag an die Pfarrei fest.
2 Gegenüber steuerpflichtigen Personen, die nicht einer anerkannten Kirche angehören, für die ein Beitrag der Einwohnergemeinde zur Deckung von Kultuskosten im eigentlichen Sinne (Art. 49 Abs. 2 der Bundesverfassung) geleistet wird, reduziert der Gemeinderat die Gemeindesteuer auf schriftli - ches Gesuch hin um einen entsprechenden Betrag (ordentliche Reduktion).
3 Bei Besteuerung von Ehegatten, von denen nur eine Person einer aner - kannten Kirche angehört, für welche der Beitrag der Einwohnergemeinde geleistet wird, wird die Gemeindesteuer um die Hälfte der ordentlichen Re - duktion herabgesetzt.
4 Im Falle einer Bestreitung entscheidet der Gemeinderat. Sein Entscheid ist in den vom Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs - rechtspflege vorgesehenen Formen und Fristen mittels Beschwerde beim Staatsrat anfechtbar.

Art. 14 Finanzierung über die Kultussteuer

1 Zur teilweisen oder vollständigen Deckung ihrer Kultusbeiträge an die Pfarreien kann die Urversammlung auf dem Reglementsweg eine Kultuss - teuer einführen.
2 Die Steuer wird in Prozenten der Einkommens- und Vermögenssteuer so - wie der Gewinn- und Kapitalsteuer bzw. der Minimalsteuer festgesetzt, wel - che die Einwohnergemeinde aufgrund des kantonalen Steuergesetzes er - hebt.
3 Das Reglement bestimmt das Verfahren für die Beitragsbefreiung für Nichtmitglieder einer anerkannten Kirche sowie für die Reduktion der Kul - tussteuer bei Ehepaaren, von denen nur ein Ehepartner einer anerkannten Kirche angehört, gemäss Artikel 13 Absätze 2 und 3 des vorliegenden Ge - setzes.
4 - ergesetzgebung geregelt.
5 Das Gemeindereglement über die Kultussteuer bedarf der Genehmigung durch den Staatsrat.

Art. 15 Verzeichnis der Angehörigen der anerkannten Kirchen

1 Die Gemeinden halten der zuständigen Behörde aufgrund der Einwohner - kontrolle das zur Verteilung der Beiträge zwischen den Gemeinden oder den anerkannten Kirchen notwendige Zahlenmaterial zur Verfügung.
2 Sie erstellen ausschliesslich zuhanden der zur Steuererhebung berechtig - ten Behörde das Verzeichnis jener Personen, die eine Befreiung von der Kirchensteuer oder eine Reduktion der ordentlichen Steuer beantragt ha - ben.
3 Die Einwohnergemeinden teilen den Pfarreien den Zu- und Wegzug aller Personen mit, die ihre Religionszugehörigkeit erklärt und die Bekanntgabe dieser Mitteilung an die betreffende Pfarrei ausdrücklich bewilligt haben.
4 Die Verzeichnisse der Angehörigen der anerkannten Kirchen und jenes der Personen im Genuss einer ordentlichen Reduktion werden so erstellt und bearbeitet, dass jede missbräuchliche Verwendung ausgeschlossen ist. Überdies bleiben die Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung über den Datenschutz vorbehalten.
3 Verhältnis zwischen Kirche und Staat auf kantonaler Ebene

Art. 16 Beiträge des Kantons

1 An die Kosten, die sich aus der Erfüllung zentraler kirchlicher Aufgaben ergeben und die zugleich im öffentlichen Interesse stehen, kann der Kanton den öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen Beiträge gewähren. Diese Hilfe wird vom Staatsrat im Rahmen seiner finanziellen Befugnisse festgesetzt.
2 Bei der Festsetzung der Beiträge werden insbesondere die Zahl der Ange - hörigen und die Finanzlage der öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen, ihr interner Ausgleich sowie die besonderen Aufgaben, die ihnen zufallen, angemessen berücksichtigt.

Art. 16a * Vorbehalt des Subventionsgesetzes

1 Die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 13. November 1995 sind auf alle in diesem Erlass vorgesehenen Subventionen unmittelbar und vollumfänglich anwendbar. Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses bleiben nur insoweit anwendbar, als sie den Bestimmungen des Subventi - onsgesetzes nicht entgegenstehen.

Art. 17 Verfahren

1 Die öffentlich-rechtlich anerkannte Kirche, die um einen kantonalen Bei - trag ersucht, hat dem Staatsrat ein begründetes schriftliches Gesuch einzu - reichen. Die kantonale Behörde kann ergänzende Unterlagen verlangen.
4 Schlussbestimmungen

Art. 18 Kantonale Kommission

1 Der Grosse Rat ernennt eine kantonale paritätische Kommission, die sich aus sieben Mitgliedern zusammensetzt, drei davon als Vertreter der öffent - lich-rechtlich anerkannten Kirchen und drei als Vertreter der Einwohnerge - meinden. Er ernennt ebenfalls ihren Präsidenten.
2 Die Kommission entscheidet: a) über Streitfragen laut Artikel 7, 10 und 12 des vorliegenden Gesetzes; b) über Streitigkeiten, die sich aus den Vereinbarungen zwischen den Gemeinden und den Pfarreien im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes ergeben; c) über Streitigkeiten, die sich aus bestehenden Vereinbarungen im Sin - ne von Artikel 19 des vorliegenden Gesetzes ergeben, sofern diese Vereinbarungen nichts anderes bestimmen.
3 Die Organisation und die Arbeitsweise der Kommission wird durch das Reglement des Staatsrates festgesetzt.
4 Das mit der Instruktion der Sache beauftragte Mitglied versucht die Partei - en zu einigen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Kommissi - on in letzter Instanz. Überdies sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege anwendbar.

Art. 19 Vorbehalt bestehender Vereinbarungen

1 Die Rechte, welche die Pfarreien gegenüber Einwohner- oder Burgerge - meinden aufgrund besonderer Rechtstitel geltend machen können, bleiben vorbehalten.

Art. 20 Ausführungsbestimmungen

1 Der Staatsrat erlässt auf dem Reglementsweg die zum Vollzug dieses Ge - setzes notwendigen Bestimmungen.

Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes sind alle ihm zuwiderlau - fenden Bestimmungen aufgehoben, namentlich: a) der Artikel 240 des Steuergesetzes vom 10. März 1976; b) das Reglement vom 15. April 1970 zur Ergänzung des Ausführungsre - glementes vom 14. Oktober 1960 zum Finanzgesetz vom 6. Februar
1960 (Besoldung der Pfarreigeistlichen); c) der Beschluss vom 18. November 1970, welcher die Vollziehungsbe - stimmungen des Reglementes vom 15. April 1970 betreffend die Be - soldung der Pfarreigeistlichen festsetzt.

Art. 22 Anpassung von Gesetzen

1 Das Gesetz über den Schutz der Personendaten vom 28. Juni 1984 wird abgeändert.

Art. 23 Inkrafttreten

1 Das vorliegende Gesetz wird vom Staatsrat nach seiner Annahme durch das Volk in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
13.11.1991 01.08.1993 Erlass Erstfassung RO/AGS 1993 f 2 | d 2
13.11.1995 01.05.1996 Art. 16a eingefügt RO/AGS 1996 f 54 | d
55
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 13.11.1991 01.08.1993 Erstfassung RO/AGS 1993 f 2 | d 2

Art. 16a 13.11.1995 01.05.1996 eingefügt RO/AGS 1996 f 54 | d

55
Version: 01.05.1996
Anzahl Änderungen: 65

Gesetz über das Verhältnis zwischen Kirchen und Staat im Kanton Wallis

über das Verhältnis zwischen Kirchen und Staat im Kanton Wallis (GVKS) vom 13.11.1991 (Stand 01.05.1996) Der Grosse Rat des Kantons Wallis Eingesehen den Artikel 2 der Kantonsverfassung; Auf Antrag des Staatsrates, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Beziehungen zwischen dem Staat und den öffent - lich-rechtlich anerkannten Kirchen.
2 Unter Vorbehalt der Artikel 2 und 3 Absatz 3 findet es keine Anwendung auf andere Konfessionen. Diese unterstehen dem Privatrecht.
3 Für die durch dieses Gesetz nicht geregelten Sonderfragen über die Bezie - hungen zwischen dem Staat und den öffentlich-rechtlich anerkannten Kir - chen sind die Spezialgesetzgebung oder Vereinbarungen massgebend.

Art. 2 Religionsfreiheit und Autonomie

1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit und die freie Ausübung gottesdienst - licher Handlungen sind gewährleistet.
2 Die Religionsgemeinschaften entscheiden über ihre Lehre und ihren Kultus frei und unabhängig. Sie befinden innert den Schranken des öffentlichen Rechts selbständig über ihre Organisation und Verwaltung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 3 Öffentlich-rechtliche Anerkennung

1 Die römisch-katholische Kirche und die evangelisch-reformierte Kirche sind kraft Kantonsverfassung als öffentlich-rechtliche Institutionen anerkannt.
2 Die Behörden, welche auf Kantonsgebiet diese Kirchen vertreten, werden von diesen gemäss ihrer internen Organisation bezeichnet und dem Staat bekanntgegeben.
3 Die anderen Konfessionen können nach Massgabe ihrer Bedeutung im Kanton durch Gesetz öffentlich-rechtlich anerkannt werden.

Art. 4 Anerkennung der Rechtspersönlichkeit

1 Das vorliegende Gesetz anerkennt die Rechtspersönlichkeit folgender ju - ristischer Personen: a) für die römisch-katholische Kirche: ihre Teilkirchen auf dem Kantons - gebiet sowie die Walliser Pfarreien; b) für die evangelisch-reformierte Kirche des Wallis: diese selbst sowie die ihr angeschlossenen Pfarreien.
2 Die Organisation und die Verwaltung dieser juristischen Personen sind auf autonome Weise geregelt.
2 Verhältnis zwischen Kirchen und Staat auf Gemeindeebene
2.1 Subsidiäre Beitragspflicht der Munizipalgemeinden

Art. 5 Grundsatz

1 Soweit die Pfarreien der römisch-katholischen Kirche und diejenigen der evangelisch-reformierten Kirche die ortskirchlichen Kultusausgaben nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, kommen dafür unter Wahrung der Glaubens- und Gewissensfreiheit die Einwohnergemeinden auf.
2 Unter Beachtung der verfassungsmässigen Grundsätze können die Einwohnergemeinden und die Pfarreien durch eine Vereinbarung, die von der zuständigen Behörde der anerkannten Kirche zu genehmigen ist, ihre gegenseitigen Beziehungen, nötigenfalls in Abweichung von den Artikeln 6 bis 9, 10 Absätze 1 und 2, und 11 des vorliegenden Gesetzes, regeln. Die Vereinbarung unterliegt nur dann der Genehmigung durch die Urversamm - lung, wenn sie von den Artikeln 6, 7 und 8 abweicht.

Art. 6 Eigene Mittel der Pfarreien

1 Zu den eigenen Mitteln der Pfarrei gehören: a) die Erträge aus den Pfarrei- und Kirchenfabrikvermögen sowie aus den übrigen ortskirchlichen Stiftungen und Institutionen; b) Schenkungen und Vermächtnisse sowie der Erlös von Kirchenopfern und sonstigen Sammlungen; c) Beiträge und Subventionen Dritter; d) sonstige Einkünfte.
2 Nicht als Eigenmittel im Sinne des vorliegenden Gesetzes gelten Einkünfte, die vom Donator zweckgebunden zugeeignet werden und die mit den Kul - tuskosten, die subsidiär zulasten der Einwohnergemeinden gehen, in keiner direkten Beziehung stehen.

Art. 7 Ortskirchliche Kultusausgaben

1 Zu den ortskirchlichen Kultusausgaben gehören: a) die Personalkosten gemäss nachfolgendem Artikel; b) die Kosten von Unterhalt und Betrieb jener Gebäude und Gebäudetei - le, die ortskirchlichen Zwecken dienen, wie Kirchen, Kapellen, Pfarrei-, Kaplanei- und Rektoratshäuser, Pfarreisäle, usw.; c) die Kosten zur Anschaffung und zum Unterhalt von Kultgegenständen sowie von Mobiliar und Einrichtungen, die Zwecken der Pfarrei dienen; d) die übrigen ortskirchlichen Seelsorgeauslagen.
2 Die Miete sowie die ordentlichen Unterhalts- und Betriebskosten der vom Pfarreigeistlichen benützten Wohnräumlichkeiten gehen zulasten dieses letzteren.
3 Die Einwohnergemeinde kann an den Bau und die Restauration von Ge - bäuden, die religiösen Zwecken dienen, und an die Anschaffung wertvoller Kultgegenstände angemessene Beiträge leisten.
4 Soweit Aufgaben gemäss Absatz 1 auf regionaler Ebene erfüllt werden, ge - hören die entsprechenden Beiträge zu den ortskirchlichen Kultusausgaben.

Artikel 12 Absätze 1 und 3 findet auf die Verteilung dieser Ausgaben unter die betroffenen Gemeinden sinngemäss Anwendung.

Art. 8 Personalkosten

1 Zu den Kosten für das Personal, das im Dienste der Pfarrei steht und von ihr angestellt ist, gehören die Gehälter und Soziallasten: a) für Geistliche und Laien, die mit Seelsorgeaufgaben betraut sind; b) für Hilfspersonen wie Organist, Sakristan, Sekretär oder Abwart.
2 Die Leistungen, die ihrer Natur oder ihrer geringen Bedeutung wegen von der Freigebigkeit abhängen, werden nicht berücksichtigt.
3 An die Personalkosten anzurechnen sind Naturalleistungen jeglicher Art, regelmässige Nebeneinkünfte aus Lehr- und sonstiger Tätigkeit sowie Ersatzeinkommen.
4 Der Staatsrat setzt nach Anhören der öffentlich-rechtlich anerkannten Kir - chen und der Einwohnergemeinden in einem Reglement die Grundsätze der Besoldung und der Sozialbeiträge für das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Personal fest.
2.2 Abrechnungswesen

Art. 9 Pfarreirechnung

1 Die Pfarreien, die in den Genuss kommunaler Leistungen gelangen, erstel - len zuhanden der Einwohnergemeinden die Pfarreirechnung.
2 Diese vermittelt in Voranschlag und Jahresrechnung eine klare, vollständi - ge und wahrheitsgetreue Übersicht über den gesamten pfarreilichen Haus - halt.
3 Die Pfarreirechnung gliedert sich in eine Bestandes- und eine Verwaltungs - rechnung. Letztere kann in eine laufende und eine Investitionsrechnung un - terteilt werden. Das Ausführungsreglement kann einen Kontenplan vor - schreiben.
4 Die zur Berechnung der subsidiären Beitragspflicht der Einwohnergemein - de in Betracht fallenden Ertrags- und Aufwandsposten werden in der Pfarrei - rechnung getrennt angeführt.

Art. 10 Prüfung der Pfarreirechnung

1 Die Pfarrei stellt der Einwohnergemeinde jeweils den Voranschlag und die Jahresrechnung zur Stellungnahme zu, gewährt Einsicht in alle diesbezügli - chen Unterlagen und erteilt die erforderlichen Auskünfte.
2 Die Einwohnergemeinde äussert sich zu den im Voranschlag und in der Jahresrechnung enthaltenen Ertrags- und Aufwandsposten, deren Erheb - lichkeit und Wichtigkeit sie bestreiten will.
3 Mangels Einigung innert angemessener Frist wird der Streit auf Verlangen einer Partei durch die in Artikel 18 vorgesehene kantonale Kommission ent - schieden.

Art. 11 Entrichtung des Gemeindebeitrages

1 Auf den Saldo der im Voranschlag enthaltenen unbestrittenen Ertrags- und Aufwandsposten leistet die Einwohnergemeinde monatliche Akontozahlun - gen.
2 Die Restzahlung erfolgt innert 30 Tagen, nachdem die Jahresrechnung de - finitiv bereinigt ist. Sie ist rückwirkend verzinsbar ab Zustellung der Jahres - rechnung und zwar zu einem Satz, der im Reglement festgelegt wird.

Art. 12 Interkommunale Aufteilung

1 Erstreckt sich eine Pfarrei auf das Gebiet mehrerer Einwohnergemeinden, wird der Beitrag unter die einzelnen Einwohnergemeinden im Verhältnis der Zahl der in ihnen wohnhaften Konfessionsangehörigen verteilt.
2 In diesem Falle bezeichnen die Gemeinderäte eine interkommunale Kom - mission, welche zuständig ist, das Budget und die Rechnung der Pfarrei ge - mäss Artikel 10 des vorliegenden Gesetzes zu bereinigen. Jeder Gemeinde - rat kann jedoch an die in Artikel 18 vorgesehene kantonale Kommission ge - langen.
3 Vorbehalten bleiben die Sonderleistungen zugunsten einer der beteiligten Gemeinden oder die zwischen diesen abgeschlossenen speziellen Verein - barungen.
2.3 Finanzierung der Gemeindebeiträge

Art. 13 Finanzierung über den Gemeindevoranschlag

1 Der Gemeinderat setzt im jährlichen Voranschlag den Gemeindebeitrag an die Pfarrei fest.
2 Gegenüber steuerpflichtigen Personen, die nicht einer anerkannten Kirche angehören, für die ein Beitrag der Einwohnergemeinde zur Deckung von Kultuskosten im eigentlichen Sinne (Art. 49 Abs. 2 der Bundesverfassung) geleistet wird, reduziert der Gemeinderat die Gemeindesteuer auf schriftli - ches Gesuch hin um einen entsprechenden Betrag (ordentliche Reduktion).
3 Bei Besteuerung von Ehegatten, von denen nur eine Person einer aner - kannten Kirche angehört, für welche der Beitrag der Einwohnergemeinde geleistet wird, wird die Gemeindesteuer um die Hälfte der ordentlichen Re - duktion herabgesetzt.
4 Im Falle einer Bestreitung entscheidet der Gemeinderat. Sein Entscheid ist in den vom Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs - rechtspflege vorgesehenen Formen und Fristen mittels Beschwerde beim Staatsrat anfechtbar.

Art. 14 Finanzierung über die Kultussteuer

1 Zur teilweisen oder vollständigen Deckung ihrer Kultusbeiträge an die Pfar - reien kann die Urversammlung auf dem Reglementsweg eine Kultussteuer einführen.
2 Die Steuer wird in Prozenten der Einkommens- und Vermögenssteuer so - wie der Gewinn- und Kapitalsteuer bzw. der Minimalsteuer festgesetzt, wel - che die Einwohnergemeinde aufgrund des kantonalen Steuergesetzes er - hebt.
3 Das Reglement bestimmt das Verfahren für die Beitragsbefreiung für Nicht - mitglieder einer anerkannten Kirche sowie für die Reduktion der Kultussteu - er bei Ehepaaren, von denen nur ein Ehepartner einer anerkannten Kirche angehört, gemäss Artikel 13 Absätze 2 und 3 des vorliegenden Gesetzes.
4 Das Einsprache- und Beschwerdeverfahren ist durch die kantonale Steuer - gesetzgebung geregelt.
5 Das Gemeindereglement über die Kultussteuer bedarf der Genehmigung durch den Staatsrat.

Art. 15 Verzeichnis der Angehörigen der anerkannten Kirchen

1 Die Gemeinden halten der zuständigen Behörde aufgrund der Einwohner - kontrolle das zur Verteilung der Beiträge zwischen den Gemeinden oder den anerkannten Kirchen notwendige Zahlenmaterial zur Verfügung.
2 Sie erstellen ausschliesslich zuhanden der zur Steuererhebung berechtig - ten Behörde das Verzeichnis jener Personen, die eine Befreiung von der Kir - chensteuer oder eine Reduktion der ordentlichen Steuer beantragt haben.
3 Die Einwohnergemeinden teilen den Pfarreien den Zu- und Wegzug aller Personen mit, die ihre Religionszugehörigkeit erklärt und die Bekanntgabe dieser Mitteilung an die betreffende Pfarrei ausdrücklich bewilligt haben.
4 Die Verzeichnisse der Angehörigen der anerkannten Kirchen und jenes der Personen im Genuss einer ordentlichen Reduktion werden so erstellt und bearbeitet, dass jede missbräuchliche Verwendung ausgeschlossen ist. Überdies bleiben die Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung über den Datenschutz vorbehalten.
3 Verhältnis zwischen Kirche und Staat auf kantonaler Ebene

Art. 16 Beiträge des Kantons

1 An die Kosten, die sich aus der Erfüllung zentraler kirchlicher Aufgaben er - geben und die zugleich im öffentlichen Interesse stehen, kann der Kanton den öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen Beiträge gewähren. Diese Hilfe wird vom Staatsrat im Rahmen seiner finanziellen Befugnisse festgesetzt.
2 Bei der Festsetzung der Beiträge werden insbesondere die Zahl der Ange - hörigen und die Finanzlage der öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen, ihr interner Ausgleich sowie die besonderen Aufgaben, die ihnen zufallen, angemessen berücksichtigt.

Art. 16a * Vorbehalt des Subventionsgesetzes

1 Die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 13. November 1995 sind auf alle in diesem Erlass vorgesehenen Subventionen unmittelbar und vollumfänglich anwendbar. Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses bleiben nur insoweit anwendbar, als sie den Bestimmungen des Subventi - onsgesetzes nicht entgegenstehen.

Art. 17 Verfahren

1 Die öffentlich-rechtlich anerkannte Kirche, die um einen kantonalen Beitrag ersucht, hat dem Staatsrat ein begründetes schriftliches Gesuch einzurei - chen. Die kantonale Behörde kann ergänzende Unterlagen verlangen.
4 Schlussbestimmungen

Art. 18 Kantonale Kommission

1 Der Grosse Rat ernennt eine kantonale paritätische Kommission, die sich aus sieben Mitgliedern zusammensetzt, drei davon als Vertreter der öffent - lich-rechtlich anerkannten Kirchen und drei als Vertreter der Einwohnerge - meinden. Er ernennt ebenfalls ihren Präsidenten.
2 Die Kommission entscheidet: a) über Streitfragen laut Artikel 7, 10 und 12 des vorliegenden Gesetzes; b) über Streitigkeiten, die sich aus den Vereinbarungen zwischen den Gemeinden und den Pfarreien im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes ergeben; c) über Streitigkeiten, die sich aus bestehenden Vereinbarungen im Sin - ne von Artikel 19 des vorliegenden Gesetzes ergeben, sofern diese Vereinbarungen nichts anderes bestimmen.
3 Die Organisation und die Arbeitsweise der Kommission wird durch das Re - glement des Staatsrates festgesetzt.
4 Das mit der Instruktion der Sache beauftragte Mitglied versucht die Partei - en zu einigen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Kommission in letzter Instanz. Überdies sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege anwendbar.

Art. 19 Vorbehalt bestehender Vereinbarungen

1 Die Rechte, welche die Pfarreien gegenüber Einwohner- oder Burgerge - meinden aufgrund besonderer Rechtstitel geltend machen können, bleiben vorbehalten.

Art. 20 Ausführungsbestimmungen

1 Der Staatsrat erlässt auf dem Reglementsweg die zum Vollzug dieses Ge - setzes notwendigen Bestimmungen.

Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes sind alle ihm zuwiderlau - fenden Bestimmungen aufgehoben, namentlich: a) der Artikel 240 des Steuergesetzes vom 10. März 1976;
b) das Reglement vom 15. April 1970 zur Ergänzung des Ausführungsre - glementes vom 14. Oktober 1960 zum Finanzgesetz vom 6. Februar
1960 (Besoldung der Pfarreigeistlichen); c) der Beschluss vom 18. November 1970, welcher die Vollziehungsbe - stimmungen des Reglementes vom 15. April 1970 betreffend die Be - soldung der Pfarreigeistlichen festsetzt.

Art. 22 Anpassung von Gesetzen

1 Das Gesetz über den Schutz der Personendaten vom 28. Juni 1984 wird abgeändert.

Art. 23 Inkrafttreten

1 Das vorliegende Gesetz wird vom Staatsrat nach seiner Annahme durch das Volk in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
13.11.1991 01.08.1993 Erlass Erstfassung RO/AGS 1993 f 2 | d 2
13.11.1995 01.05.1996 Art. 16a eingefügt RO/AGS 1996 f 54 | d 55
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 13.11.1991 01.08.1993 Erstfassung RO/AGS 1993 f 2 | d 2

Art. 16a 13.11.1995 01.05.1996 eingefügt RO/AGS 1996 f 54 | d 55

Markierungen
Leseansicht