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Beschluss welcher die Gebühren betreffend die vom kantonalen Bausekretariat behandelten Baugesuche festsetzt

Beschluss welcher die Gebühren betreffend die vom kantonalen Bausekretariat behandelten Baugesuche festsetzt vom 14.07.2004 (Stand 02.08.2004) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe g des Baugesetzes vom 8. Fe - bruar 1996; eingesehen Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 und 62 der Bau - verordnung vom 2. Oktober 1996; auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt, beschliesst:
Art. 1
1 Das kantonale Bausekretariat erhebt bei den betroffenen Gemeindever - waltungen gemäss nachfolgendem Tarif folgende Gebühren: a) Abbruch von Bauten Fr. 100 bis 500 b) Bau von Mauern und Einfriedungen Fr. 100 bis 500 c) geringfügige Umbauten Fr. 100 bis 500 d) für Reklameeinrichtungen, je Fr. 100 bis 500 e) Zisterne, Tankstelle Fr. 100 bis 500 f) Installation zur Gewinnung von Energie Fr. 100 bis 500 g) Bau einer Garage mit einer Box Fr. 200 h) Bau einer Garage mit mehreren Boxen zu je einem Fahrzeug: Fr. 200 i) landwirtschaftliche und industrielle Treibhäuser Fr. 100 bis 500 k) kleine Bauten Fr. 100 bis 500 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
l) Sportanlagen Fr. 100 bis 500 m) Veränderungen der natürlichen Bodenoberfläche Fr. 200 bis 1'000 n) Ausbeuten von Material Fr. 500 bis 1'000 o) Umbau eines Gebäudes mit Veränderung der Zweckbestimmung, Bau eines Wohnhauses mit einer oder mehreren Wohnungen, Bau ei - nes Industrie- oder Geschäftsgebäudes, gemäss Kostenvoranschlag (BKP):
1. bis zu einer Million inbegriffen 2‰, Mini - mum Fr. 200
2. über eine Million Fr. 3'000 bis 4'000 p) kompliziertes Dossier: bis zu Fr. 15'000 q) negativen Synthesenbericht, der zu einem ab - lehnenden Entscheid seitens der Gemeindever - waltung führt Fr. 200 bis 1'000 r) Zusammenarbeit mit den Gemeinden: gemäss ordentlichem Tarif der Kosten in Verwaltungssachen
2 Die Rechnungen betreffend die Kosten und Gebühren sind mit jedem Synthesebericht an die Gemeindeverwaltungen zu richten. Fünf Prozent vom Betrag dieser Kosten und Gebühren sind zur Deckung der kommuna - len Inkassokosten abzuziehen.
Art. 2
1 Falls offensichtliche Fehler im Kostenvoranschlag festgestellt werden, kann die kantonale Baukommission die Gebühren gemäss den Baukosten (BKP 2) berechnen.
Art. 3
1 Die durch das kantonale Bausekretariat zu erhebenden Gebühren bezüg - lich der Baubewilligung werden um die Hälfte gekürzt, für die öffentlichen Gebäude, die Gebäude von religiösem und kulturellem Charakter und die Gebäude, welche von Körperschaften und Vereinen von allgemeinem Inter - esse zu einem erzieherischen und sozialen Zweck erstellt werden.
Art. 4
1 Die Gebühren und Kosten sind über den Verwaltungs- und Rechtsdienst des DVBU auf die entsprechenden Rubriken des kantonalen Bausekretari - ats zu entrichten.
Art. 5
1 Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am
2. August 2004 in Kraft.
2 Er hebt den Beschluss vom 15. Januar 1997 gleichen Inhalts auf.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.07.2004 02.08.2004 Erlass Erstfassung BO/Abl. 31/2004
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 14.07.2004 02.08.2004 Erstfassung BO/Abl. 31/2004
Version: 02.08.2004
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Beschluss welcher die Gebühren betreffend die vom kantonalen Bausekretariat behandelten Baugesuche festsetzt

welcher die Gebühren betreffend die vom kantonalen Bausekretariat behandelten Baugesuche festsetzt vom 14.07.2004 (Stand 02.08.2004) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe g des Baugesetzes vom 8. Fe - bruar 1996; eingesehen Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 und 62 der Bau - verordnung vom 2. Oktober 1996; auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt, beschliesst:
Art. 1
1 Das kantonale Bausekretariat erhebt bei den betroffenen Gemeindeverwal - tungen gemäss nachfolgendem Tarif folgende Gebühren: a) Abbruch von Bauten Fr. 100 bis 500 b) Bau von Mauern und Einfriedungen Fr. 100 bis 500 c) geringfügige Umbauten Fr. 100 bis 500 d) für Reklameeinrichtungen, je Fr. 100 bis 500 e) Zisterne, Tankstelle Fr. 100 bis 500 f) Installation zur Gewinnung von Energie Fr. 100 bis 500 g) Bau einer Garage mit einer Box Fr. 200 h) Bau einer Garage mit mehreren Boxen zu je einem Fahrzeug: Fr. 200 + 50 pro zusätzliche Box i) landwirtschaftliche und industrielle Treibhäuser Fr. 100 bis 500 k) kleine Bauten Fr. 100 bis 500 l) Sportanlagen Fr. 100 bis 500 m) Veränderungen der natürlichen Bodenoberfläche Fr. 200 bis 1'000 n) Ausbeuten von Material Fr. 500 bis 1'000 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
o) Umbau eines Gebäudes mit Veränderung der Zweckbestimmung, Bau eines Wohnhauses mit einer oder mehreren Wohnungen, Bau eines Industrie- oder Geschäftsgebäudes, gemäss Kostenvoranschlag (BKP):
1. bis zu einer Million inbegriffen 2‰, Minimum Fr. 200
2. über eine Million Fr. 3'000 bis 4'000 p) kompliziertes Dossier: bis zu Fr. 15'000 q) negativen Synthesenbericht, der zu einem ableh - nenden Entscheid seitens der Gemeindeverwal - tung führt Fr. 200 bis 1'000 r) Zusammenarbeit mit den Gemeinden: gemäss ordentlichem Tarif der Kosten in Verwaltungssachen
2 Die Rechnungen betreffend die Kosten und Gebühren sind mit jedem Syn - thesebericht an die Gemeindeverwaltungen zu richten. Fünf Prozent vom Betrag dieser Kosten und Gebühren sind zur Deckung der kommunalen In - kassokosten abzuziehen.
Art. 2
1 Falls offensichtliche Fehler im Kostenvoranschlag festgestellt werden, kann die kantonale Baukommission die Gebühren gemäss den Baukosten (BKP
2) berechnen.
Art. 3
1 Die durch das kantonale Bausekretariat zu erhebenden Gebühren bezüg - lich der Baubewilligung werden um die Hälfte gekürzt, für die öffentlichen Gebäude, die Gebäude von religiösem und kulturellem Charakter und die Gebäude, welche von Körperschaften und Vereinen von allgemeinem Inter - esse zu einem erzieherischen und sozialen Zweck erstellt werden.
Art. 4
1 Die Gebühren und Kosten sind über den Verwaltungs- und Rechtsdienst des DVBU auf die entsprechenden Rubriken des kantonalen Bausekretariats zu entrichten.
Art. 5
1 Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am
2. August 2004 in Kraft.
2 Er hebt den Beschluss vom 15. Januar 1997 gleichen Inhalts auf.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.07.2004 02.08.2004 Erlass Erstfassung BO/Abl. 31/2004
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 14.07.2004 02.08.2004 Erstfassung BO/Abl. 31/2004
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