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Version: 31.12.2009
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Verordnung betreffend die Fördermassnahmen im Energiebereich

Verordnung betreffend die Fördermassnahmen im Energiebereich (VFöEn) vom 27.10.2004 (Stand 01.01.2010) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 3, 16 bis 20 des kantonalen Energiegesetzes vom
15.Januar 2004; auf Antrag des Departements für Gesundheit, Sozialwesen und Energie, beschliesst:
1 Fördermassnahmen und Unterstützung

Art. 1 Fördermassnahmen

1 Fördermassnahmen im Energiebereich bestehen für: a) Information und Beratung der Spezialisten und der Öffentlichkeit; b) Aus- und Weiterbildung der Energiespezialisten; c) Studien; d) Forschung und Entwicklung neuer Technologien; e) beispielhafte Projekte hinsichtlich der sparsamen und rationellen Energienutzung, der Nutzung von erneuerbaren Energien und der Ab - wärmenutzung.

Art. 2 Unterstützung

1 Die Unterstützung wird in folgenden Formen gewährt: a) Leistungen durch die Dienststelle für Energie (nachstehend: Dienst - stelle); * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
b) finanzielle Beteiligung an Projekten, die zusammen mit dem Bundes - amt für Energie, mit anderen Kantonen, anderen kantonalen Dienst - stellen, den Gemeinden oder privaten Organisationen ausgearbeitet werden; c) bei Projekten ohne direkte Beteiligung der Dienststelle: Finanzhilfe in Form eines nichtrückzahlbaren Beitrags, eines zinslosen Darlehens oder einer Bürgschaft.

Art. 3 Information und Beratung

1 Als Informationstätigkeiten gelten namentlich: a) die Verteilung des für die breite Bevölkerung vorgesehenen Informati - onsmaterials; b) die Erarbeitung einer Zeitung, Zeitschrift oder eines Rundschreibens; c) Öffentlichkeitsarbeit zur Erreichung einer medialen Berichterstattung; d) die Einrichtung eines Messe- oder Ausstellungsstandes; e) die Durchführung von Tagen der offenen Türe; f) eine Veranstaltung oder eine andere Aktivität zum Thema Energie.
2 Als Beratungstätigkeiten gelten namentlich: a) ein projektbezogenes Gespräch; b) eine detaillierte, in einem Bericht festgehaltenen Projektprüfung; c) eine Projektbegleitung.

Art. 4 Aus- und Weiterbildung

1 Als Aus- und Weiterbildung gelten namentlich: a) die Durchführung von Kursen, Seminare und Ausbildungswerkstätten; b) die Bereitstellung von Unterrichtsmaterial; c) die Durchführung von Energietagen oder -wochen in Unternehmun - gen.

Art. 5 Studien

1 Als Studien in diesem Sinne gelten namentlich: a) Machbarkeitsstudien; b) Marktstudien; c) Funktionsanalyse einer bestimmten Anlage;
d) die Ausarbeitung eines Energiekonzepts oder eines kommunalen Energie-Richtplans; e) Grundlagenstudien zur Energiewirtschaft.

Art. 6 Forschung und Entwicklung

1 Die Unterstützungsleistungen für Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten werden subsidiär zu den Leistungen der verantwortlichen Instanzen zur Förderung der Energieforschung und des Bundesamtes für Energie gewährt.
2 Versuchs- und Demonstrationsprojekte im Energiebereich werden unter - stützt, wenn: a) sie die rationelle Energienutzung oder die Nutzung von erneuerbaren Energien fördern; b) das Anwendungspotential und die Erfolgswahrscheinlichkeit ausrei - chend genug sind; c) das Projekt mit der kantonalen Energiepolitik vereinbar ist; d) die erzielten Resultate der Öffentlichkeit zugänglich sind und den in - teressierten Kreisen mitgeteilt werden.
3 Absatz 2 ist analog anwendbar auf die Unterstützung von Analysen und Feldversuchen.

Art. 7 Beispielhafte Bauten und Anlagen

1 Das für Energie zuständige Departement führt Förderungsprogramme ein, die darauf abzielen, Maßnahmen zu unterstützen, zur: a) rationellen Energienutzung in Gebäuden; b) Erhöhung der Energieeffizienz an Anlagen; c) Nutzung erneuerbarer Energien; d) Abwärmenutzung.
2 Die Förderprogramme mit ihren jeweiligen Zulassungsbedingungen, die Form sowie der Betrag der Finanzhilfen sind in den durch das Departement erlassenen Richtlinien aufgeführt. *
3 Projekte, welche aufgrund ihrer Aussergewöhnlichkeit, nicht Gegenstand der Förderungsprogramme sein können, können ebenfalls unterstützt wer - den. Die Finanzhilfe berücksichtigt die Rentabilität des Projekts und über - steigt nicht 20 Prozent der Investitionskosten.
2 Allgemeine Bedingungen betreffend die Finanzhilfen

Art. 8 Prinzip

1 Finanzhilfen gemäss Artikel 2 Buchstabe c können sowohl juristischen Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts wie auch Privatper - sonen gewährt werden.

Art. 9 Gesuch um Finanzhilfe

1 Das Gesuchsdossier für eine Finanzhilfe muss alle Dokumente und In - formationen enthalten, die für die Prüfung der gesetzlichen, technischen, wirtschaftlichen und finanziellen Aspekte erforderlich sind, einschließlich al - ler weiteren erwarteten Subventionen.
2 Liegt ein entsprechendes Gesuchsformular vor, ist dieses zu verwenden.
3 Das Gesuch muss der Dienststelle vorgelegt werden.
4 Auf Gesuche bereits in Angriff genommener oder ausgeführter Aktionen oder Arbeiten wird nicht eingetreten.
5 Bei Gesuchen zur Förderung des Minergie-Standards, wird für Neubau - ten, Wiederaufbauten, Umbauten oder Ausbauten von Gebäuden nicht ein - getreten, wenn der Stand der Ausführung der Arbeiten soweit ist, dass das Gebäude bereits den Minergie-Standard erfüllt.

Art. 10 Finanzielle Unterstützung

1 Die finanzielle Unterstützung ist abhängig vom Interesse und der Bedeu - tung des Vorhabens im Rahmen der kantonalen Energiepolitik.
2 Die Dienststelle schlägt der zuständigen Behörde die Bedingungen, die Form und den Betrag der Finanzhilfe vor.
3 Darüber hinaus sind die Bestimmungen des Subventionsgesetzes an - wendbar. Grundsätzlich besteht auf Finanzhilfen kein Rechtsanspruch.

Art. 11 Auszahlung

1 Die Auszahlung der Finanzhilfe erfolgt nach Abschluss der Arbeiten und nach Vorlegung aller klassierten Rechnungsbelege.
2 Vorhandene Abnahme- und Inbetriebnahmeprotokolle können zur Vervoll - ständigung des Dossiers verlangt werden.
3 Ausnahmsweise können Anzahlungen aufgrund anerkannter Situationsab - rechnungen geleistet werden.

Art. 12 Auskunftspflicht

1 Der Gesuchssteller um Finanzhilfe gewährt der Dienststelle sowohl den freien Zugang zu allen Dokumenten im Zusammenhang des Entscheids als auch den freien Zugang zu den erzielten Ergebnissen der unterstützten Massnahmen.

Art. 13 Projektänderung

1 Jede Änderung eines Projektes, welches Gegenstand einer Entscheidung um Finanzhilfe war, muss der Dienststelle vorgelegt und durch diese ge - nehmigt werden.

Art. 14 Gültigkeit

1 Sofern keine anders lautende Bestimmung vorliegt, verlieren die Zusiche - rungen einer Finanzhilfe ihre Gültigkeit: a) wenn die Arbeiten nicht binnen eines Jahres seit dem Entscheid durch die zuständige Instanz begonnen wurden und wenn sie nicht in einem Zeitraum von zwei Jahren beendet wurden; b) wenn die Abrechnung nicht am darauf folgenden Jahr des Arbeitsab - schlusses vorgelegt wird.

Art. 15 Rechtsmittelbelehrung

1 Gegen Entscheide, welche im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung getroffen werden, kann innert 30 Tagen, von der Zustellung ge - rechnet, Verwaltungsbeschwerde an den Staatsrat erhoben werden.

Art. 16 Rückzahlung

1 Zu Unrecht bezogene Finanzhilfen werden zurückgefordert. Die Rückfor - derung erfolgt auch, wenn eine Anlage oder Maßnahme innerhalb von zehn Jahren aufgegeben oder ihrem Zweck entfremdet wird, oder wenn Bedin - gungen und Auflagen nicht eingehalten werden.
2 Die Rückerstattungsansprüche verjähren mit Ablauf eines Jahres, nach - dem die zuständigen Organe des Kantons davon Kenntnis erhalten haben, in jedem Fall aber mit dem Ablauf von zehn Jahre seit der Entstehung des Anspruches. Für die Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmun - gen des schweizerischen Obligationenrechts.
3 Bei Versuchsanlagen, die nicht zu den gewünschten Resultaten führten, kann auf die Zurückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden. Das für die Energie zuständige Departement trifft die dazu nötigen Vorkehrun - gen.
3 Schlussbestimmungen
Art. 17
1 Die vorliegende Verordnung tritt am 5. November 2004 in Kraft.
2 Diese hebt das Reglement betreffend die Gewährung von Subventionen zur Förderung des Minergie-Standards im Gebäudebereich vom 22. No - vember 2000, sowie die Entscheide des Staatsrates vom 16. Februar 2000 und 4. April 2001 auf.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
27.10.2004 05.11.2004 Erlass Erstfassung BO/Abl. 45/2004
23.12.2009 01.01.2010 Art. 7 Abs. 2 geändert BO/Abl. 25/2010
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 27.10.2004 05.11.2004 Erstfassung BO/Abl. 45/2004

Art. 7 Abs. 2 23.12.2009 01.01.2010 geändert BO/Abl. 25/2010

Version: 01.01.2010
Anzahl Änderungen: 26

Verordnung betreffend die Fördermassnahmen im Energiebereich

betreffend die Fördermassnahmen im Energiebereich (VFöEn) vom 27.10.2004 (Stand 01.01.2010) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 3, 16 bis 20 des kantonalen Energiegesetzes vom
15.Januar 2004; auf Antrag des Departements für Gesundheit, Sozialwesen und Energie, beschliesst:
1 Fördermassnahmen und Unterstützung

Art. 1 Fördermassnahmen

1 Fördermassnahmen im Energiebereich bestehen für: a) Information und Beratung der Spezialisten und der Öffentlichkeit; b) Aus- und Weiterbildung der Energiespezialisten; c) Studien; d) Forschung und Entwicklung neuer Technologien; e) beispielhafte Projekte hinsichtlich der sparsamen und rationellen Ener - gienutzung, der Nutzung von erneuerbaren Energien und der Abwär - menutzung.

Art. 2 Unterstützung

1 Die Unterstützung wird in folgenden Formen gewährt: a) Leistungen durch die Dienststelle für Energie (nachstehend: Dienst - stelle); * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
b) finanzielle Beteiligung an Projekten, die zusammen mit dem Bundes - amt für Energie, mit anderen Kantonen, anderen kantonalen Dienst - stellen, den Gemeinden oder privaten Organisationen ausgearbeitet werden; c) bei Projekten ohne direkte Beteiligung der Dienststelle: Finanzhilfe in Form eines nichtrückzahlbaren Beitrags, eines zinslosen Darlehens oder einer Bürgschaft.

Art. 3 Information und Beratung

1 Als Informationstätigkeiten gelten namentlich: a) die Verteilung des für die breite Bevölkerung vorgesehenen Informati - onsmaterials; b) die Erarbeitung einer Zeitung, Zeitschrift oder eines Rundschreibens; c) Öffentlichkeitsarbeit zur Erreichung einer medialen Berichterstattung; d) die Einrichtung eines Messe- oder Ausstellungsstandes; e) die Durchführung von Tagen der offenen Türe; f) eine Veranstaltung oder eine andere Aktivität zum Thema Energie.
2 Als Beratungstätigkeiten gelten namentlich: a) ein projektbezogenes Gespräch; b) eine detaillierte, in einem Bericht festgehaltenen Projektprüfung; c) eine Projektbegleitung.

Art. 4 Aus- und Weiterbildung

1 Als Aus- und Weiterbildung gelten namentlich: a) die Durchführung von Kursen, Seminare und Ausbildungswerkstätten; b) die Bereitstellung von Unterrichtsmaterial; c) die Durchführung von Energietagen oder -wochen in Unternehmun - gen.

Art. 5 Studien

1 Als Studien in diesem Sinne gelten namentlich: a) Machbarkeitsstudien; b) Marktstudien; c) Funktionsanalyse einer bestimmten Anlage;
d) die Ausarbeitung eines Energiekonzepts oder eines kommunalen Energie-Richtplans; e) Grundlagenstudien zur Energiewirtschaft.

Art. 6 Forschung und Entwicklung

1 Die Unterstützungsleistungen für Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten werden subsidiär zu den Leistungen der verantwortlichen Instanzen zur För - derung der Energieforschung und des Bundesamtes für Energie gewährt.
2 Versuchs- und Demonstrationsprojekte im Energiebereich werden unter - stützt, wenn: a) sie die rationelle Energienutzung oder die Nutzung von erneuerbaren Energien fördern; b) das Anwendungspotential und die Erfolgswahrscheinlichkeit ausrei - chend genug sind; c) das Projekt mit der kantonalen Energiepolitik vereinbar ist; d) die erzielten Resultate der Öffentlichkeit zugänglich sind und den inter - essierten Kreisen mitgeteilt werden.
3 Absatz 2 ist analog anwendbar auf die Unterstützung von Analysen und Feldversuchen.

Art. 7 Beispielhafte Bauten und Anlagen

1 Das für Energie zuständige Departement führt Förderungsprogramme ein, die darauf abzielen, Maßnahmen zu unterstützen, zur: a) rationellen Energienutzung in Gebäuden; b) Erhöhung der Energieeffizienz an Anlagen; c) Nutzung erneuerbarer Energien; d) Abwärmenutzung.
2 Die Förderprogramme mit ihren jeweiligen Zulassungsbedingungen, die Form sowie der Betrag der Finanzhilfen sind in den durch das Departement erlassenen Richtlinien aufgeführt. *
3 Projekte, welche aufgrund ihrer Aussergewöhnlichkeit, nicht Gegenstand der Förderungsprogramme sein können, können ebenfalls unterstützt wer - den. Die Finanzhilfe berücksichtigt die Rentabilität des Projekts und über - steigt nicht 20 Prozent der Investitionskosten.
2 Allgemeine Bedingungen betreffend die Finanzhilfen

Art. 8 Prinzip

1 Finanzhilfen gemäss Artikel 2 Buchstabe c können sowohl juristischen Per - sonen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts wie auch Privatperso - nen gewährt werden.

Art. 9 Gesuch um Finanzhilfe

1 Das Gesuchsdossier für eine Finanzhilfe muss alle Dokumente und In - formationen enthalten, die für die Prüfung der gesetzlichen, technischen, wirtschaftlichen und finanziellen Aspekte erforderlich sind, einschließlich al - ler weiteren erwarteten Subventionen.
2 Liegt ein entsprechendes Gesuchsformular vor, ist dieses zu verwenden.
3 Das Gesuch muss der Dienststelle vorgelegt werden.
4 Auf Gesuche bereits in Angriff genommener oder ausgeführter Aktionen oder Arbeiten wird nicht eingetreten.
5 Bei Gesuchen zur Förderung des Minergie-Standards, wird für Neubauten, Wiederaufbauten, Umbauten oder Ausbauten von Gebäuden nicht eingetre - ten, wenn der Stand der Ausführung der Arbeiten soweit ist, dass das Ge - bäude bereits den Minergie-Standard erfüllt.

Art. 10 Finanzielle Unterstützung

1 Die finanzielle Unterstützung ist abhängig vom Interesse und der Bedeu - tung des Vorhabens im Rahmen der kantonalen Energiepolitik.
2 Die Dienststelle schlägt der zuständigen Behörde die Bedingungen, die Form und den Betrag der Finanzhilfe vor.
3 Darüber hinaus sind die Bestimmungen des Subventionsgesetzes anwend - bar. Grundsätzlich besteht auf Finanzhilfen kein Rechtsanspruch.

Art. 11 Auszahlung

1 Die Auszahlung der Finanzhilfe erfolgt nach Abschluss der Arbeiten und nach Vorlegung aller klassierten Rechnungsbelege.
2 Vorhandene Abnahme- und Inbetriebnahmeprotokolle können zur Vervoll - ständigung des Dossiers verlangt werden.
3 Ausnahmsweise können Anzahlungen aufgrund anerkannter Situationsab - rechnungen geleistet werden.

Art. 12 Auskunftspflicht

1 Der Gesuchssteller um Finanzhilfe gewährt der Dienststelle sowohl den freien Zugang zu allen Dokumenten im Zusammenhang des Entscheids als auch den freien Zugang zu den erzielten Ergebnissen der unterstützten Massnahmen.

Art. 13 Projektänderung

1 Jede Änderung eines Projektes, welches Gegenstand einer Entscheidung um Finanzhilfe war, muss der Dienststelle vorgelegt und durch diese geneh - migt werden.

Art. 14 Gültigkeit

1 Sofern keine anders lautende Bestimmung vorliegt, verlieren die Zusiche - rungen einer Finanzhilfe ihre Gültigkeit: a) wenn die Arbeiten nicht binnen eines Jahres seit dem Entscheid durch die zuständige Instanz begonnen wurden und wenn sie nicht in einem Zeitraum von zwei Jahren beendet wurden; b) wenn die Abrechnung nicht am darauf folgenden Jahr des Arbeitsab - schlusses vorgelegt wird.

Art. 15 Rechtsmittelbelehrung

1 Gegen Entscheide, welche im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung getroffen werden, kann innert 30 Tagen, von der Zustellung ge - rechnet, Verwaltungsbeschwerde an den Staatsrat erhoben werden.

Art. 16 Rückzahlung

1 Zu Unrecht bezogene Finanzhilfen werden zurückgefordert. Die Rückforde - rung erfolgt auch, wenn eine Anlage oder Maßnahme innerhalb von zehn Jahren aufgegeben oder ihrem Zweck entfremdet wird, oder wenn Bedin - gungen und Auflagen nicht eingehalten werden.
2 Die Rückerstattungsansprüche verjähren mit Ablauf eines Jahres, nach - dem die zuständigen Organe des Kantons davon Kenntnis erhalten haben, in jedem Fall aber mit dem Ablauf von zehn Jahre seit der Entstehung des Anspruches. Für die Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmun - gen des schweizerischen Obligationenrechts.
3 Bei Versuchsanlagen, die nicht zu den gewünschten Resultaten führten, kann auf die Zurückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden. Das für die Energie zuständige Departement trifft die dazu nötigen Vorkehrungen.
3 Schlussbestimmungen
Art. 17
1 Die vorliegende Verordnung tritt am 5. November 2004 in Kraft.
2 Diese hebt das Reglement betreffend die Gewährung von Subventionen zur Förderung des Minergie-Standards im Gebäudebereich vom 22. Novem - ber 2000, sowie die Entscheide des Staatsrates vom 16. Februar 2000 und
4. April 2001 auf.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
27.10.2004 05.11.2004 Erlass Erstfassung BO/Abl. 45/2004
23.12.2009 01.01.2010 Art. 7 Abs. 2 geändert BO/Abl. 25/2010
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 27.10.2004 05.11.2004 Erstfassung BO/Abl. 45/2004

Art. 7 Abs. 2 23.12.2009 01.01.2010 geändert BO/Abl. 25/2010

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