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Verordnung betreffend Brandverhütungsmassnahmen
Verordnung betreffend Brandverhütungsmassnahmen vom 12.12.2001 (Stand 25.07.2008) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 57 Absatz 2 der Walliser Kantonsverfassung; eingesehen die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente vom 18. November 1977 (GSFN); auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft, Institutionen und Sicher - heit, verordnet:
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich (Art. 7 GSFN)
1 Die vorliegende Verordnung regelt die technischen Vorschriften, die für die Brandverhütung angewandt werden müssen, die systematischen Informati - onsmittel für die Behörden und die Bevölkerung sowie die Zusammenarbeit mit den übrigen zuständigen Instanzen, besonders betreffend: a) die Ausrüstung für die erste Hilfeleistung und die Schutzmassnah - men, welche für jede Gebäudeart (Wohn-, Handels-, Industrie- oder Gewerbegebäude; gemischte Gebäude) entsprechend ihrer Bedeu - tung und Zweckbestimmung nötig sind; b) die Gebäudekontrolle und -unterhalt, insbesondere die Häufigkeit und den Zweck der Kontrollen, das Verfahren zur Wiederinstandstellung und die Rechtsfolgen derer Nichtbefolgung.
2 Die technischen Vorschriften welche für die Brandverhütung und die Ho - mologation von Systemen und Materialien Anwendung finden, werden in ei - ner Beilage zur vorliegenden Verordnung aufgeführt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 2 Allgemeine Grundsätze (Art. 6 GSFN)
1 Jedermann hat im Umgang mit Wärme, Licht und anderen Energiearten, ganz besonders im Umgang mit Feuer und offenen Flammen sowie beim Gebrauch feuergefährlicher Stoffe und Waren und bei der Verwendung von Maschinen und anderen Apparaten, welche eine Brandgefahr darstellen, die zur Vermeidung eines Brandes oder einer Explosion notwendigen Vor - sichtsmassnahmen vorzukehren. *
2 Insbesondere ist es verboten, auf dem Felde dürres Gras oder Gebüsch anzuzünden. *
3 Bleiben vorbehalten die Vorschriften und Ausnahmen gemäss dem eidge - nössischen Ausführungsgesetz betreffend den Umweltschutz vom 21. Juni
1990 sowie den Beschluss über das Abfallverbrennen im Freien vom 20. Juni 2007. *
Art. 3 Information der Bevölkerung (Art. 6 GSFN)
1 Die für die zivile Sicherheit und das Militär verantwortliche Dienststelle und sensibilisiert die Behörden und die Bevölkerung über die Vorbeuge - massnahmen und über das Verhalten bei einem allfälligen Brandfall. *
2 Das KAF informiert und sensibilisiert die Behörden über ihre Verantwort - lichkeit bezüglich Brandschutz und Feuerpolizei, insbesondere im Bauwe - sen.
3 Die Mittel für eine regelmässige Information und Sensibilisierung sind die Medien, Rapporte und Kurse für die Verantwortlichen von Gemeinden und Unternehmen, Flugblätter an alle Haushalte und besondere Aktionen.
Art. 4 Ausrüstung für den Ersteinsatz (Art. 7 GSFN)
1 Die für die zivile Sicherheit und das Militär verantwortliche Dienststelle er - stellt und aktualisiert eine kantonale Weisung betreffend die Ausrüstungen für Ersteinsätze, insbesondere die Anforderungen für Löschposten und Feuerlöscher. * a) * ... b) * ...
2 In gemischten Gebäuden (Wohnungen und mit besonderen Gefahren ver - bundene Nutzung) richtet sich die Ausrüstung nach dem grössten Gefah - renrisiko.
3 Das KAF erstellt und aktualisiert eine kantonale Weisung betreffend die Ausrüstungen für Ersteinsätze, insbesondere die Anforderungen für Lösch - posten und Feuerlöscher.
Art. 5 Standort der Gebäude (Art. 11 GSFN)
1 Die Mehrfamilienhäuser und Gebäude, die öffentliche Lokale enthalten, müssen eine oder mehrere Fassaden aufweisen, welche gegen öffentlichen Verkehrswege oder freien Raum gerichtet sind, damit die Evakuation der anwesenden Personen, der Zugang und die Inbetriebnahme der Mittel zur Hilfeleistung und zur Feuerbekämpfung ermöglicht werden.
Art. 6 Löschmittel im Innern von Gebäuden (Art. 11 GSFN)
1 Die Löschmittel im Innern von Gebäuden richten sich nach dem Risiko, dessen Grösse und der Verbreitungsgefahr eines Brandes aus.
2 Diese werden unter den folgenden ausgewählt: a) Löschdecken; b) Eimerspritzen; c) Feuerlöscher; d) Löschposten; e) Wasservorhänge oder Sprinkleranlagen.
3 Die verwendeten Löschmittel müssen einem Typ entsprechen, der vom KAF, auf Grund von Homologationsentscheiden eines für diesen Bereich akkreditierten Organs, anerkannt ist.
Art. 7 Sicherheitseinrichtungen (Art. 11 GSFN)
1 Die Sicherheitseinrichtungen bezwecken den Schutz von Leuten und Gü - tern; sie richten sich nach der Anzahl Personen, die zu einem Gebäude Zu - tritt haben, nach der Entfernung welche zum Verlassen des Gebäudes zu - rückgelegt werden muss und nach der Art der Güter, die zu schützen sind.
2 Sie können automatisch, manuell oder gemischt sein. Zu diesen Einrich - tungen gehören vor allem: a) automatische Brandmelder; b) automatische Brandlöschanlagen; c) direkter Alarm (zur offiziellen Alarmzentrale der Feuerwehr); d) Notbeleuchtung;
e) beleuchtete Signalisation; f) Sprechanlage für die Evakuierung und Anweisungen; g) Fluchtwege; h) Abstellung der Ventilationen; i) Schliessung der Brandtüren; j) Rauchabzugsanlagen und -klappen.
3 Die Sicherheitsanlagen müssen anerkannt sein und dürfen nur von hiezu ausgebildeten, allenfalls zertifizierten Unternehmen und Personen installiert werden.
4 Die Sicherheitsanlagen müssen periodisch geprüft und so unterhalten werden, dass sie jederzeit einsatzbereit sind. Bei jeder Kontrolle ist von der Firma, welche diese Arbeit ausgeführt hat, eine diesbezügliche Bestätigung auszustellen. Das KAF kann jederzeit Kontrollen durchführen.
Art. 8 Periodische Kontrolle (Art. 8 GSFN)
1 Die periodischen Inspektionen bezwecken vor allem die Kontrolle: a) des Unterhaltes der Feuerungseinrichtungen; b) der Lagerung brennbarer Stoffe; c) der Freilegung der Treppenhäuser und anderer Fluchtwege; d) der Einsatzbereitschaft der Einrichtungen und Löschgeräte; e) der Lagerung von Fahrzeugen und Geräten, die Installation von Ma - schinen mit Verbrennungsmotoren; f) der Ordnung in den Häusern, vor allen in den Estrichen, um besonde - re Gefahren auszuschliessen.
2 Diese Inspektionen erfolgen mit Ausnahme von Einfamilienhäusern mit ei - nem oder zwei Stockwerken mindesten alle fünf Jahre für ausschliessliche Wohngebäude, alle drei Jahre für Gebäude mit Betrieben ohne besondere Gefahren und alljährlich für Gebäude, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder die besondere Gefahren aufweisen. *
3 Für Einfamilienhäuser mit einem oder zwei Stockwerken erfolgen periodi - sche Kontrollen gemäss dem Prinzip der Selbstkontrolle durch den Eigentü - mer aufgrund vom KAF erstellter Checklisten, die durch die Gemeinden ab - gegeben werden. *
4 Die periodische Kontrolle ist vorgängig dem Eigentümer anzumelden. Sei - ne Anwesenheit oder die einer von ihm bezeichneten Person ist erforder - lich. *
5 Die Kontrollorgane haben zu allen Lokalen Zutritt. *
6 Die festgestellten Mängel sind unverzüglich der Gemeindebehörde und dem Eigentümer zu melden und es wird ihm eine angemessene Frist zu deren Behebung gesetzt. *
7 Werden Mängel innert der Frist nicht behoben, sind sie durch das zustän - dige Gemeindeorgan dem KAF zu melden, das in Zusammenarbeit mit den verantwortlichen Ortsorganen die entsprechenden Massnahmen trifft. *
8 Ist die Brand- oder Explosionsgefahr besonders gross, werden die not - wendigen dringlichen Massnahmen getroffen, namentlich das Verbot zum Feuern, und gegebenenfalls die Einstellung des Betriebes und das Verbot, die Räumlichkeiten zu benutzen. *
9 Wenn das KAF für das gleiche Gebäude mehrmals zu Kontrollen herbei - gezogen wird, können die zusätzlichen Kontrollen dem Eigentümer verrech - net werden. *
Art. 9 Abnahmekontrolle (Art. 11 GSFN)
1 Nach Abschluss der Bauarbeiten ist ein Kontrollbericht, welcher durch den Sicherheitsbeauftragten, ein anderes durch den Gemeinderat bezeichnetes Organ oder allenfalls durch das KAF erstellt wird, der zuständigen Behörde zuzustellen, damit diese die Wohn- und Betriebsbewilligung erteilen kann.
Art. 10 Inkrafttreten
1 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am
1. Januar 2002 in Kraft. A1 Anhang 1 zu Artikel 1 Absatz 2
Art. A1-1 Technische Vorschriften (Art. 1 Abs. 2)
1 Die folgenden technischen Vorschriften sind anzuwenden: Technische Vorschriften Herausgeber Die diesbezüglichen Norm und Wei - sungen für die Vorschriften zum Brandschutz der Vereinigung kanto - naler Feuerversicherungen (VKF) VKF - Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen, Bundesgasse
20 - 3011 Bern
Technische Vorschriften Herausgeber Das Schweizerische Brandschutzre - gister der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKF) Die Normen, Weisungen und Doku - mentationen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins, insbesondere die folgenden Doku - mente: SIA - Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein, Postfach -
8039 Zürich - Dokumentation 81 Brandrisikobe - wertung, Berechnungsverfahren in Zusammenarbeit mit: - VKF - Ver - einigung kantonaler Feuerversiche - rungen - Dokumentation 82 Feuerwider - stand von Bauteilen aus Stahl. Rechnerisches Verfahren zur Klas - sierung Dokumentation 84 Brand - schutz im Holzbau SZS - Stahlbau Zentrum Schweiz, Postfach 1075 - 8034 Zürich - LI - GNUM - Schweiz. Arbeitsgemein - schaft für das Holz, Falkenstrasse
26 - 8008 Zürich Die diesbezüglichen Reglementie - rungen und Weisungen des Schweiz. Vereins des Gas- und Wasserfaches SVGW - Schweiz. Verein des Gas- und Wasserfaches, Grütlistrasse 44 - Postfach 568 - 8002 Zürich Die diesbezügliche technische Norm und die Weisungen des Schweizeri - schen Elektrotechnischen Vereins SEV - Schweizerischer Elektrotech - nischer Verein, Luppmenstrasse 1-
8320 Fehraltorf Die Weisungen für die Lagerung von Kohlenwasserstoffen der Schweizerischen Zentralstelle für die Einfuhr flüssiger Treib- und Brennstoffe (CARBURA) CARBURA - Schweiz. Zentralstelle für die Einfuhr flüssiger Treib- und Brennstoffe, Löwenstrasse 3 - 8001 Zürich Die Normen und Weisungen der SUVA (Schweiz. Unfallversiche - rungsanstalt) SUVA Schweiz. Unfallversiche - rungsanstalt. Fluhmattstrasse 1 - Postfach - 6002 Luzern Die Normen und Weisungen der Eidg. Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) EKAS Eidg. Koordinationskommissi - on für Arbeitssicherheit. Fluhmatt - strasse 1 - Postfach - 6002 Luzern Insbesondere die folgenden Wei - sungen:
Technische Vorschriften Herausgeber - Weisung Nr. 1825 Brennbare Flüs - sigkeiten - Lagern und Umgang - Weisung Nr. 1941 Flüssiggas, Teil 1 - Behälter, Lagern, Umschlagen und Abfüllen Weisung Nr. 1942 Flüssig - gas, Teil 2 - Verwendung von Flüs - siggas in Haushalt, Gewerbe und Industrie Die Reglemente des Schweiz. Feu - erwehrverbandes SFV Schweizerischer Feuerwehr - verband, Morgenstrasse 1 - 3073 Gümligen
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
12.12.2001 01.01.2002 Erlass Erstfassung BO/Abl. 51/2001
25.06.2007 25.07.2008 Art. 8 Abs. 3 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 2 Abs. 1 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 2 Abs. 2 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 2 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 3 Abs. 1 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 4 Abs. 1 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 4 Abs. 1, a) aufgehoben BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 4 Abs. 1, b) aufgehoben BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 8 Abs. 4 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 8 Abs. 5 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 8 Abs. 6 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 8 Abs. 7 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 8 Abs. 8 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 8 Abs. 9 eingefügt BO/Abl. 30/2008
26.06.2008 25.07.2008 Art. 8 Abs. 2 geändert BO/Abl. 30/2008
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 12.12.2001 01.01.2002 Erstfassung BO/Abl. 51/2001
Art. 2 Abs. 1 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008
Art. 2 Abs. 2 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008
Art. 2 Abs. 3 25.06.2008 25.07.2008 eingefügt BO/Abl. 30/2008
Art. 3 Abs. 1 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008
Art. 4 Abs. 1 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008
Art. 4 Abs. 1, a) 25.06.2008 25.07.2008 aufgehoben BO/Abl. 30/2008
Art. 4 Abs. 1, b) 25.06.2008 25.07.2008 aufgehoben BO/Abl. 30/2008
Art. 8 Abs. 2 26.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008
Art. 8 Abs. 3 25.06.2007 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008
Art. 8 Abs. 4 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008
Art. 8 Abs. 5 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008
Art. 8 Abs. 6 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008
Art. 8 Abs. 7 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008
Art. 8 Abs. 8 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008
Art. 8 Abs. 9 25.06.2008 25.07.2008 eingefügt BO/Abl. 30/2008
Verordnung betreffend Brandverhütungsmassnahmen
Verordnung betreffend Brandverhütungsmassnahmen vom 12.12.2001 (Stand 25.07.2008) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 57 Absatz 2 der Walliser Kantonsverfassung; eingesehen die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente vom 18. November 1977 (GSFN); auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft, Institutionen und Sicher - heit, verordnet:
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich (Art. 7 GSFN)
1 Die vorliegende Verordnung regelt die technischen Vorschriften, die für die Brandverhütung angewandt werden müssen, die systematischen Informati - onsmittel für die Behörden und die Bevölkerung sowie die Zusammenarbeit mit den übrigen zuständigen Instanzen, besonders betreffend: a) die Ausrüstung für die erste Hilfeleistung und die Schutzmassnah - men, welche für jede Gebäudeart (Wohn-, Handels-, Industrie- oder Gewerbegebäude; gemischte Gebäude) entsprechend ihrer Bedeu - tung und Zweckbestimmung nötig sind; b) die Gebäudekontrolle und -unterhalt, insbesondere die Häufigkeit und den Zweck der Kontrollen, das Verfahren zur Wiederinstandstellung und die Rechtsfolgen derer Nichtbefolgung.
2 Die technischen Vorschriften welche für die Brandverhütung und die Ho - mologation von Systemen und Materialien Anwendung finden, werden in ei - ner Beilage zur vorliegenden Verordnung aufgeführt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 2 Allgemeine Grundsätze (Art. 6 GSFN)
1 Jedermann hat im Umgang mit Wärme, Licht und anderen Energiearten, ganz besonders im Umgang mit Feuer und offenen Flammen sowie beim Gebrauch feuergefährlicher Stoffe und Waren und bei der Verwendung von Maschinen und anderen Apparaten, welche eine Brandgefahr darstellen, die zur Vermeidung eines Brandes oder einer Explosion notwendigen Vor - sichtsmassnahmen vorzukehren. *
2 Insbesondere ist es verboten, auf dem Felde dürres Gras oder Gebüsch anzuzünden. *
3 Bleiben vorbehalten die Vorschriften und Ausnahmen gemäss dem eidge - nössischen Ausführungsgesetz betreffend den Umweltschutz vom 21. Juni
1990 sowie den Beschluss über das Abfallverbrennen im Freien vom 20. Juni 2007. *
Art. 3 Information der Bevölkerung (Art. 6 GSFN)
1 Die für die zivile Sicherheit und das Militär verantwortliche Dienststelle und sensibilisiert die Behörden und die Bevölkerung über die Vorbeuge - massnahmen und über das Verhalten bei einem allfälligen Brandfall. *
2 Das KAF informiert und sensibilisiert die Behörden über ihre Verantwort - lichkeit bezüglich Brandschutz und Feuerpolizei, insbesondere im Bauwe - sen.
3 Die Mittel für eine regelmässige Information und Sensibilisierung sind die Medien, Rapporte und Kurse für die Verantwortlichen von Gemeinden und Unternehmen, Flugblätter an alle Haushalte und besondere Aktionen.
Art. 4 Ausrüstung für den Ersteinsatz (Art. 7 GSFN)
1 Die für die zivile Sicherheit und das Militär verantwortliche Dienststelle er - stellt und aktualisiert eine kantonale Weisung betreffend die Ausrüstungen für Ersteinsätze, insbesondere die Anforderungen für Löschposten und Feuerlöscher. * a) * ... b) * ...
2 In gemischten Gebäuden (Wohnungen und mit besonderen Gefahren ver - bundene Nutzung) richtet sich die Ausrüstung nach dem grössten Gefah - renrisiko.
3 Das KAF erstellt und aktualisiert eine kantonale Weisung betreffend die Ausrüstungen für Ersteinsätze, insbesondere die Anforderungen für Lösch - posten und Feuerlöscher.
Art. 5 Standort der Gebäude (Art. 11 GSFN)
1 Die Mehrfamilienhäuser und Gebäude, die öffentliche Lokale enthalten, müssen eine oder mehrere Fassaden aufweisen, welche gegen öffentlichen Verkehrswege oder freien Raum gerichtet sind, damit die Evakuation der anwesenden Personen, der Zugang und die Inbetriebnahme der Mittel zur Hilfeleistung und zur Feuerbekämpfung ermöglicht werden.
Art. 6 Löschmittel im Innern von Gebäuden (Art. 11 GSFN)
1 Die Löschmittel im Innern von Gebäuden richten sich nach dem Risiko, dessen Grösse und der Verbreitungsgefahr eines Brandes aus.
2 Diese werden unter den folgenden ausgewählt: a) Löschdecken; b) Eimerspritzen; c) Feuerlöscher; d) Löschposten; e) Wasservorhänge oder Sprinkleranlagen.
3 Die verwendeten Löschmittel müssen einem Typ entsprechen, der vom KAF, auf Grund von Homologationsentscheiden eines für diesen Bereich akkreditierten Organs, anerkannt ist.
Art. 7 Sicherheitseinrichtungen (Art. 11 GSFN)
1 Die Sicherheitseinrichtungen bezwecken den Schutz von Leuten und Gü - tern; sie richten sich nach der Anzahl Personen, die zu einem Gebäude Zu - tritt haben, nach der Entfernung welche zum Verlassen des Gebäudes zu - rückgelegt werden muss und nach der Art der Güter, die zu schützen sind.
2 Sie können automatisch, manuell oder gemischt sein. Zu diesen Einrich - tungen gehören vor allem: a) automatische Brandmelder; b) automatische Brandlöschanlagen; c) direkter Alarm (zur offiziellen Alarmzentrale der Feuerwehr); d) Notbeleuchtung;
e) beleuchtete Signalisation; f) Sprechanlage für die Evakuierung und Anweisungen; g) Fluchtwege; h) Abstellung der Ventilationen; i) Schliessung der Brandtüren; j) Rauchabzugsanlagen und -klappen.
3 Die Sicherheitsanlagen müssen anerkannt sein und dürfen nur von hiezu ausgebildeten, allenfalls zertifizierten Unternehmen und Personen installiert werden.
4 Die Sicherheitsanlagen müssen periodisch geprüft und so unterhalten werden, dass sie jederzeit einsatzbereit sind. Bei jeder Kontrolle ist von der Firma, welche diese Arbeit ausgeführt hat, eine diesbezügliche Bestätigung auszustellen. Das KAF kann jederzeit Kontrollen durchführen.
Art. 8 Periodische Kontrolle (Art. 8 GSFN)
1 Die periodischen Inspektionen bezwecken vor allem die Kontrolle: a) des Unterhaltes der Feuerungseinrichtungen; b) der Lagerung brennbarer Stoffe; c) der Freilegung der Treppenhäuser und anderer Fluchtwege; d) der Einsatzbereitschaft der Einrichtungen und Löschgeräte; e) der Lagerung von Fahrzeugen und Geräten, die Installation von Ma - schinen mit Verbrennungsmotoren; f) der Ordnung in den Häusern, vor allen in den Estrichen, um besonde - re Gefahren auszuschliessen.
2 Diese Inspektionen erfolgen mit Ausnahme von Einfamilienhäusern mit ei - nem oder zwei Stockwerken mindesten alle fünf Jahre für ausschliessliche Wohngebäude, alle drei Jahre für Gebäude mit Betrieben ohne besondere Gefahren und alljährlich für Gebäude, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder die besondere Gefahren aufweisen. *
3 Für Einfamilienhäuser mit einem oder zwei Stockwerken erfolgen periodi - sche Kontrollen gemäss dem Prinzip der Selbstkontrolle durch den Eigentü - mer aufgrund vom KAF erstellter Checklisten, die durch die Gemeinden ab - gegeben werden. *
4 Die periodische Kontrolle ist vorgängig dem Eigentümer anzumelden. Sei - ne Anwesenheit oder die einer von ihm bezeichneten Person ist erforder - lich. *
5 Die Kontrollorgane haben zu allen Lokalen Zutritt. *
6 Die festgestellten Mängel sind unverzüglich der Gemeindebehörde und dem Eigentümer zu melden und es wird ihm eine angemessene Frist zu deren Behebung gesetzt. *
7 Werden Mängel innert der Frist nicht behoben, sind sie durch das zustän - dige Gemeindeorgan dem KAF zu melden, das in Zusammenarbeit mit den verantwortlichen Ortsorganen die entsprechenden Massnahmen trifft. *
8 Ist die Brand- oder Explosionsgefahr besonders gross, werden die not - wendigen dringlichen Massnahmen getroffen, namentlich das Verbot zum Feuern, und gegebenenfalls die Einstellung des Betriebes und das Verbot, die Räumlichkeiten zu benutzen. *
9 Wenn das KAF für das gleiche Gebäude mehrmals zu Kontrollen herbei - gezogen wird, können die zusätzlichen Kontrollen dem Eigentümer verrech - net werden. *
Art. 9 Abnahmekontrolle (Art. 11 GSFN)
1 Nach Abschluss der Bauarbeiten ist ein Kontrollbericht, welcher durch den Sicherheitsbeauftragten, ein anderes durch den Gemeinderat bezeichnetes Organ oder allenfalls durch das KAF erstellt wird, der zuständigen Behörde zuzustellen, damit diese die Wohn- und Betriebsbewilligung erteilen kann.
Art. 10 Inkrafttreten
1 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am
1. Januar 2002 in Kraft. A1 Anhang 1 zu Artikel 1 Absatz 2
Art. A1-1 Technische Vorschriften (Art. 1 Abs. 2)
1 Die folgenden technischen Vorschriften sind anzuwenden: Technische Vorschriften Herausgeber Die diesbezüglichen Norm und Wei - sungen für die Vorschriften zum Brandschutz der Vereinigung kanto - naler Feuerversicherungen (VKF) VKF - Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen, Bundesgasse
20 - 3011 Bern
Technische Vorschriften Herausgeber Das Schweizerische Brandschutzre - gister der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKF) Die Normen, Weisungen und Doku - mentationen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins, insbesondere die folgenden Doku - mente: SIA - Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein, Postfach -
8039 Zürich - Dokumentation 81 Brandrisikobe - wertung, Berechnungsverfahren in Zusammenarbeit mit: - VKF - Ver - einigung kantonaler Feuerversiche - rungen - Dokumentation 82 Feuerwider - stand von Bauteilen aus Stahl. Rechnerisches Verfahren zur Klas - sierung Dokumentation 84 Brand - schutz im Holzbau SZS - Stahlbau Zentrum Schweiz, Postfach 1075 - 8034 Zürich - LI - GNUM - Schweiz. Arbeitsgemein - schaft für das Holz, Falkenstrasse
26 - 8008 Zürich Die diesbezüglichen Reglementie - rungen und Weisungen des Schweiz. Vereins des Gas- und Wasserfaches SVGW - Schweiz. Verein des Gas- und Wasserfaches, Grütlistrasse 44 - Postfach 568 - 8002 Zürich Die diesbezügliche technische Norm und die Weisungen des Schweizeri - schen Elektrotechnischen Vereins SEV - Schweizerischer Elektrotech - nischer Verein, Luppmenstrasse 1-
8320 Fehraltorf Die Weisungen für die Lagerung von Kohlenwasserstoffen der Schweizerischen Zentralstelle für die Einfuhr flüssiger Treib- und Brennstoffe (CARBURA) CARBURA - Schweiz. Zentralstelle für die Einfuhr flüssiger Treib- und Brennstoffe, Löwenstrasse 3 - 8001 Zürich Die Normen und Weisungen der SUVA (Schweiz. Unfallversiche - rungsanstalt) SUVA Schweiz. Unfallversiche - rungsanstalt. Fluhmattstrasse 1 - Postfach - 6002 Luzern Die Normen und Weisungen der Eidg. Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) EKAS Eidg. Koordinationskommissi - on für Arbeitssicherheit. Fluhmatt - strasse 1 - Postfach - 6002 Luzern Insbesondere die folgenden Wei - sungen:
Technische Vorschriften Herausgeber - Weisung Nr. 1825 Brennbare Flüs - sigkeiten - Lagern und Umgang - Weisung Nr. 1941 Flüssiggas, Teil 1 - Behälter, Lagern, Umschlagen und Abfüllen Weisung Nr. 1942 Flüssig - gas, Teil 2 - Verwendung von Flüs - siggas in Haushalt, Gewerbe und Industrie Die Reglemente des Schweiz. Feu - erwehrverbandes SFV Schweizerischer Feuerwehr - verband, Morgenstrasse 1 - 3073 Gümligen
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
12.12.2001 01.01.2002 Erlass Erstfassung BO/Abl. 51/2001
25.06.2007 25.07.2008 Art. 8 Abs. 3 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 2 Abs. 1 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 2 Abs. 2 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 2 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 3 Abs. 1 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 4 Abs. 1 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 4 Abs. 1, a) aufgehoben BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 4 Abs. 1, b) aufgehoben BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 8 Abs. 4 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 8 Abs. 5 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 8 Abs. 6 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 8 Abs. 7 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 8 Abs. 8 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 8 Abs. 9 eingefügt BO/Abl. 30/2008
26.06.2008 25.07.2008 Art. 8 Abs. 2 geändert BO/Abl. 30/2008
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 12.12.2001 01.01.2002 Erstfassung BO/Abl. 51/2001
Art. 2 Abs. 1 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008
Art. 2 Abs. 2 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008
Art. 2 Abs. 3 25.06.2008 25.07.2008 eingefügt BO/Abl. 30/2008
Art. 3 Abs. 1 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008
Art. 4 Abs. 1 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008
Art. 4 Abs. 1, a) 25.06.2008 25.07.2008 aufgehoben BO/Abl. 30/2008
Art. 4 Abs. 1, b) 25.06.2008 25.07.2008 aufgehoben BO/Abl. 30/2008
Art. 8 Abs. 2 26.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008
Art. 8 Abs. 3 25.06.2007 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008
Art. 8 Abs. 4 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008
Art. 8 Abs. 5 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008
Art. 8 Abs. 6 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008
Art. 8 Abs. 7 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008
Art. 8 Abs. 8 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008
Art. 8 Abs. 9 25.06.2008 25.07.2008 eingefügt BO/Abl. 30/2008
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