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Beschluss über die kantonalen Einsichtnahmestellen der eidgenössischen Gesetzessammlungen
Beschluss über die kantonalen Einsichtnahmestellen der eidgenössischen Gesetzessammlungen vom 06.12.2006 (Stand 01.01.2007) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 16 und 18 des Bundesgesetzes über die Sammlun - gen des Bundesrechts und das Bundesblatt vom 18. Juni 2004 (Publikati - onsgesetz, PublG); eingesehen die Artikel 14, 29 und 38 der Verordnung über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt vom 17. November 2004 (Publikati - onsverordnung, PublV); eingesehen den Artikel 53 Ziffer 2 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:
Art. 1
1 Die kantonale Einsichtnahmestelle für die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt ist die Mediathek Wallis (Kantonsbibliothek).
Art. 2
1 Die gedruckten Fassungen der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS), der systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) und des Bun - desblattes (BBl) können im Sitz der Mediathek Wallis (Kantonsbibliothek) in Sitten, auf deutsch und auf französisch während den üblichen Öffnungszei - ten kostenlos konsultiert werden.
2 Die elektronischen Online-Fassungen der Amtlichen Sammlung des Bun - desrechts (AS), der systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) und der Mediathek Wallis (Kantonsbibliothek) in Sitten und in den Zweigstellen von Brig, Martinach und Saint-Maurice während den üblichen Öffnungszei - ten kostenlos konsultiert werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 3
1 Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
2 Der Beschluss über die kantonalen Einsichtnahmestellen der eidgenössi - schen Gesetzessammlungen vom 16. September 1987 wird aufgehoben.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
06.12.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung BO/Abl. 51/2006
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 06.12.2006 01.01.2007 Erstfassung BO/Abl. 51/2006
Beschluss über die kantonalen Einsichtnahmestellen der eidgenössischen Gesetzessammlungen
Beschluss über die kantonalen Einsichtnahmestellen der eidgenössischen Gesetzessammlungen vom 06.12.2006 (Stand 01.01.2007) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 16 und 18 des Bundesgesetzes über die Sammlun - gen des Bundesrechts und das Bundesblatt vom 18. Juni 2004 (Publikati - onsgesetz, PublG); eingesehen die Artikel 14, 29 und 38 der Verordnung über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt vom 17. November 2004 (Publikati - onsverordnung, PublV); eingesehen den Artikel 53 Ziffer 2 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:
Art. 1
1 Die kantonale Einsichtnahmestelle für die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt ist die Mediathek Wallis (Kantonsbibliothek).
Art. 2
1 Die gedruckten Fassungen der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS), der systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) und des Bun - desblattes (BBl) können im Sitz der Mediathek Wallis (Kantonsbibliothek) in Sitten, auf deutsch und auf französisch während den üblichen Öffnungszei - ten kostenlos konsultiert werden.
2 Die elektronischen Online-Fassungen der Amtlichen Sammlung des Bun - desrechts (AS), der systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) und der Mediathek Wallis (Kantonsbibliothek) in Sitten und in den Zweigstellen von Brig, Martinach und Saint-Maurice während den üblichen Öffnungszei - ten kostenlos konsultiert werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 3
1 Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
2 Der Beschluss über die kantonalen Einsichtnahmestellen der eidgenössi - schen Gesetzessammlungen vom 16. September 1987 wird aufgehoben.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
06.12.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung BO/Abl. 51/2006
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 06.12.2006 01.01.2007 Erstfassung BO/Abl. 51/2006
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