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Verordnung über die Jägerprüfung

1 Verordnung über die Jägerprüfung Vom 30. November 1981 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 48 und § 50 des kant onalen Gesetzes über Wildschutz, Vogelschutz und Jagd (Jagdge 1) , beschliesst:

§ 1

1 r Regel jährlich abgenommen.
2 itet die Prüfung vor und publiziert die Prüfungstermine.
3 obliegt der Jägerprüfungskommis- sion.

§ 1a

2) In dieser Verordnung verwendete Funktions- und Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

§ 2

1
2 ndige Departement von Fall zu Fall.
3 Kandidaten im Anschluss an die Jägerprüfung eröffnet.
4 kann innert 10 Tagen nach Eröff- nung des Ergebnisses einen schriftliche
1) SAR 933.100
2) Eingefügt durch Verordnung vom 20. Nove mber 1996, in Kraft seit 1. Januar
1997 (AGS 1996 S. 393). Organisation und Durchführung Funktions- und Personen- bezeichnungen Jägerprüfungs- kommission; Prüfungs- entscheid
5 Gegen den Entscheid der Jägerp rüfungskommission über das Nichtbe- stehen der Jägerprüfung kann inne rt 30 Tagen seit der schriftlichen Zustellung beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. 1)

§ 3

1 Das zuständige Departement kann mit jagdlichen Vereinigungen, Fach- verbänden und Experten Verei nbarungen über Inhalt, Umfang und Durchführung von Vorbereitungskursen und Jagdlehrgang abschliessen.
2 Die dabei entstehenden Kosten sind durch Erhebung von Prüfungs- gebühren zu decken.

§ 4 2)

1 Personen, welche die Jagd im Ka nton ausüben wollen, haben die aar- gauische Jägerprüfung zu absolvieren.
2 Wer den Jagdfähigkeitsausweis eine s anderen Kantons, eines deutschen oder österreichischen Bundesl andes oder des Fürstentums Liechtenstein besitzt, ist von der aargaui schen Jägerprüfung befreit.

§ 5

1 Zum praktischen Teil der Jägerprü fung hat sich der Kandidat bis zum gesetzten Termin beim zuständi gen Departement anzumelden. Die Anmeldung hat zu umfassen: a) vollständig ausgefülltes Anmeldeformular, b) Bescheinigung der Wohnsitzgeme inde, dass der Kandidat nicht von der Jagd ausgeschlossen ist (§ 34 des kantonalen Jagdgesetzes), c) auf Verlangen des zuständigen Departementes eine n Auszug aus dem Zentralstrafregister.
2 Zum theoretischen Teil der Jägerprü fung hat sich der Kandidat bis zum gesetzten Termin beim zuständi gen Departement anzumelden. Die Anmeldung hat zu umfassen: a) vollständig ausgefülltes Anmeldeformular, b) Ausweis über die Absolvier ung der Mindestanforderungen des Jagdlehrgangs innerhalb de r letzten drei Jahre, c) Ausweis über das erfolgreiche Bestehen des praktischen Teils der Jägerprüfung in den letzten fünf Jahren.
1) Fassung gemäss Ziff. 49. der Veror dnung über die Anpass ung der kantonalen Verordnungen an das Verwaltungsrechts pflegegesetz vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 474).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 8. August 2001, in Kraft seit 1. Oktober 2001 (AGS 2001 S. 217).
3

§ 6

1 wer nicht gemäss § 34 Ziff. 1–7 des kantonalen Jagdgesetzes von de r Jagd ausgeschlossen ist.
2 solviert, erhält den Jagdfähigkeits- ausweis.
3 il der Jägerprüfung hat der Kandidat die Möglichkeit, höchstens drei Tage sjagdpässe pro Jahr zu beziehen (§ 27 Abs. 3 der kantonalen Jagdverordnung 1) ).
4 t, kann diese noch zweimal wieder- holen.
5 n, seitdem der Kandidat letztmals durchgefallen ist, kann das zuständi ge Departement eine weitere Wie- derholung der Jägerprüfung gestatten.

§ 7

1 nisse.
2 liche Fähigkeiten im praktischen Bereich wird geleistet durch die Ab solvierung des Jagdlehrgangs und das Bestehen des praktischen Teils der Jägerprüfung.
3 he Kenntnisse im theoretischen Bereich wird geleistet durch das Be stehen des theoretischen Teils der Jägerprüfung.
4 fung wird nur zugelassen, wer den praktischen Teil bestanden hat.

§ 8

1 ngehenden Jäger mit den praktischen Arbeiten des Jagdbetriebes und mit de n Beziehungen der Jagd zu Land- und Forstwirtschaft, Naturschutz sowi e Wild- und Vogelschutz vertraut zu machen.
2 insbesondere auf den Fachgebieten Hege und Reviergestaltung, Wald- und Pflanzenkunde, Wildschadenve rhütung, Schweisshundewesen und Jagdbetrieb.
3 im Kanton Aargau zu bestehen.
4 nn in begründeten Ausnahmefällen Ausweise über die Absolvierung des Jagdlehrgangs in einem andern
1) SAR 933.111 Zulassung; Jagdfähigkeits- ausweis Teile der Jägerprüfung Jagdlehrgang
Kanton unter den Voraussetzungen aner kennen, wie sie für die Absolvie- rung der Jägerprüfung in eine m andern Kanton bestehen.

§ 9

1 Der praktische Teil der Jägerprüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete: a) Vorprüfung in den Bereichen Jagdrecht und Jagdpraxis, b) Waffenhandhabung, c) Distanzenschätzen, d) Schiessen mit Kugel und Schrot.
2 Zum praktischen Teil der Jägerprüfung erscheint der Kandidat mit Kugel- und Schrotwaffe. Der Ka ndidat muss bei der Waffenhandhabung und beim Schiessen die gleiche Waffe bzw. die gleichen Waffen führen.

§ 10

1 Durch Absolvierung der Vorprüfung in Jagdrecht und Jagdpraxis wird der Nachweis geleistet, dass der Kandidat über die elementaren rechtli- chen und praktischen jagdlichen Kenntnisse verfügt.
2 Ergibt die Prüfung, dass der Kandi dat über diese Kenntnisse nicht oder nur ungenügend verfügt, wird er zu de n weiteren Teilen der praktischen Jägerprüfung nicht zugelassen und ha t die Prüfung nicht bestanden.
3 Darüber entscheidet di e Gesamtprüfungskommission.

§ 11

1 Durch das Bestehen der Prüfung in Waffenhandhabung wird der Nach- weis geleistet, dass der Kandidat K ugel- und Schrotwaffe einschliesslich zugelassener Hilfszielvorrichtunge n sicher und zweckmässig handhaben kann und deren Bedienung beherrscht.
2 Durch das Bestehen der Prüfung im Distanzenschätzen wird der Nach- weis geleistet, dass der Kandidat mit der notwendigen Sicherheit ver- schiedene Distanzen im Gelände be stimmen und die für den Jagdbetrieb erforderlichen Schlüsse daraus ziehen kann.
3 Ergibt die Prüfung, dass der Ka ndidat nur über ungenügende Kenntnisse in den Fächern Waffenhandhabung und Di stanzenschätzen verfügt, wird er zur Schiessprüfung mit Kugel und Schrot nicht zugelassen und hat die Prüfung nicht bestanden.
4 Darüber entscheidet di e Gesamtprüfungskommission.

§ 12

1 Das Prüfungsschiessen im Kugelsc huss umfasst folg endes Programm: – Distanz: 100 Meter
5 – Scheibe: stehender Rehbock (geltende Norm) – Schusszahl: 6 pro Passe – Stellung: frei – Mindestanforderung: 48 Punkte (ohne Trefferpunkte)
2
3 Auflegen der Waffe ist gestattet.

§ 13

1 im Schrotschuss umfasst folgendes Programm: – Distanz: 30–35 Meter – Scheibe: laufender Hase (geltende Norm) – Schusszahl: 10 pro Passe – Munition: Korngrösse 3,5 mm – Stellung: stehend – Mindestanforderung: 6 Treffer
2 höchstens 6 Meter. Der Hase ist pro Durchlauf ca. 3 Sekunden sichtbar.
3 g; bevor der Hase erscheint, darf der Kolben nicht an die Schulter gelegt werden.
4
5 welchem die Kippfläche der Hasen- scheibe fällt.
6 (z.B. wenn er gesichert hat), wird ihm dies als Nichttreffer belastet.

§ 14

1 ssens ist jede gesetzlich erlaubte Jagdschusswaffe samt der dazugehörenden Munition (inkl. Ordonnanz- Munition) zugelassen, unter Au sschluss der Schonzeitbüchsen.
2 t nach Belieben erwerben. Für selbst mitgebrachte Kugelmunition trägt der Schütze die volle Verant- wortung.
3 senmacher auf dem Prüfungsplatz zu beziehen; es darf nur mit dieser ge schossen werden. Die Schrotgrösse muss auf der Patrone angegeben sein.
4 den Kandidaten bekannte Schrot- Markenpatronen; es obliegt dem Kandi daten, die richtige Hülsenlänge zu verlangen. Prüfungs- schiessen mit Schrot Prüfungs- schiessen

§ 15

1 Mit Kugel und Schrot sind je zwei Probeschüsse gestattet.
2 Die Prüfungspasse mit Kugel und Schr ot darf nötigenfalls je einmal wiederholt werden.
3 Wer beim Schiessen mit Kugel und nen Punkte oder Treffer erreicht hat, schiesst die Passe nicht zu Ende.
4 Wer eine Mindestanforderung der beiden Schiessprogramme nicht erfüllt, hat den praktischen Teil de
5 Technisches Versagen der Waffe ge ht nicht zu Lasten des Schützen.
6 Reklamationen über die Schiessp rüfung müssen durch den Kandidaten sofort nach dem betreffenden Schuss bz w. nach der betreffenden Passe bei dem das Schiessen leite nden Experten angebracht werden. Über eine allfällige Wiederholung der Passe en tscheidet die Gesamtprüfungskom- mission.

§ 16

1 Der theoretische Teil der Jägerprüfung erstreckt sich auf folgende Sachgebiete: a) Jagdrecht b) Wild- und Vogelkunde c) Wald- und Pflanzenkunde d) Jagdausübung e) jagdliches Brauchtum f) Weidmannssprache g) Wildkrankheiten h) Jagdwaffen-, Jagdoptik- und Schiesskunde i) Jagdhundehaltung und -führung k) Wildschadenverhütung l) Abschussplanung
2 Das zuständige Departement legt im Einvernehmen mit der Jäger- prüfungskommission fest, wie der Prüf ungsstoff auf die fünf Mitglieder der Jägerprüfungskommission zu verte ilen ist. Dabei ist eine gleich- mässige Belastung aller E xperten anzustreben.
3 Die theoretische Prüfung wird in fünf Teilprüfungen gegliedert. Jede Teilprüfung umfasst alle einem Expe rten zur Prüfung zugeteilten Sach- gebiete und dauert ca. 20 Minuten.
4 Jeder Prüfungsexperte bewertet di e Leistungen des Kandidaten mit den Noten «gut», «genügend», «mangelhaft» oder «ungenügend».
5 Wer einmal die Note «ungenügend» oder zweimal die Note «mangelhaft» erhält, hat den theoretischen Teil der Jägerprüfung nicht bestanden.
7

§ 17

1 rüfung zusammenhängenden Verwal- tungsaufwandes bezieht das zuständi ge Departement eine Prüfungsgebühr von Fr. 300.–. 1)
2 der Prüfungsgebühr bei der Anmeldung zur praktischen Prüfung, die ande re Hälfte bei der Anmeldung zur theoretischen Prüfung zu bezahlen.
3 ung stellt, verfällt die mit der Anmel- dung bezahlte Gebühr.
4 Prüfung, wird ihm ein Gebührenanteil von Fr. 50.– zurückerstattet. 2)

§ 18

Diese Verordnung ist in der Geset zessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.

§ 19

1 llziehungsverordnung vom 28. August
1969 zum Bundesgesetz über Jagd und V len Gesetz über Wildschutz, V ogelschutz und Jagd (Jagdverordnung) 3) sind aufgehoben.
2 rtementes vom 17. September 1979 für die Jägerprüfung sind aufgehoben.

§ 20

1 der praktische Teil der Jägerprü- fung erstmals im Frühjahr 1982, der erstmals im Frühjahr 1983 absolviert werden.
2 Teil der Jägerprüfung nach altem Recht bereits bestanden haben, können ohne Absolvierung des prakti- schen Teils nach neuem Recht und ohne Absolvierung des Jagdlehrgangs die Prüfung in den theoretischen Fächern anlässlich der Jägerprüfungen
1982, 1983 und 1984 ablegen.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 20. November 1996, in Kraft seit 1. Januar
1997 (AGS 1996 S. 393).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 20. November 1996, in Kraft seit 1. Januar
1997 (AGS 1996 S. 393).
3) SAR 933.111 Prüfungsgebüh r Inkrafttreten Aufhebung bisherigen Rechts Ü bergangsrecht
Anhang 1)
1) Aufgehoben durch Verordnung vom 8. August 2001, in Kraft seit 1. Oktober
2001 (AGS 2001 S. 217).
Version: 01.01.2009
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Verordnung über die Jägerprüfung

1 Verordnung über die Jägerprüfung Vom 30. November 1981 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 48 und § 50 des kant onalen Gesetzes über Wildschutz, Vogelschutz und Jagd (Jagdge 1) , beschliesst:

§ 1

1 r Regel jährlich abgenommen.
2 itet die Prüfung vor und publiziert die Prüfungstermine.
3 obliegt der Jägerprüfungskommis- sion.

§ 1a

2) In dieser Verordnung verwendete Funktions- und Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

§ 2

1
2 ndige Departement von Fall zu Fall.
3 Kandidaten im Anschluss an die Jägerprüfung eröffnet.
4 kann innert 10 Tagen nach Eröff- nung des Ergebnisses einen schriftliche
1) SAR 933.100
2) Eingefügt durch Verordnung vom 20. Nove mber 1996, in Kraft seit 1. Januar
1997 (AGS 1996 S. 393). Organisation und Durchführung Funktions- und Personen- bezeichnungen Jägerprüfungs- kommission; Prüfungs- entscheid
5 Gegen den Entscheid der Jägerp rüfungskommission über das Nichtbe- stehen der Jägerprüfung kann inne rt 30 Tagen seit der schriftlichen Zustellung beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. 1)

§ 3

1 Das zuständige Departement kann mit jagdlichen Vereinigungen, Fach- verbänden und Experten Verei nbarungen über Inhalt, Umfang und Durchführung von Vorbereitungskursen und Jagdlehrgang abschliessen.
2 Die dabei entstehenden Kosten sind durch Erhebung von Prüfungs- gebühren zu decken.

§ 4 2)

1 Personen, welche die Jagd im Ka nton ausüben wollen, haben die aar- gauische Jägerprüfung zu absolvieren.
2 Wer den Jagdfähigkeitsausweis eine s anderen Kantons, eines deutschen oder österreichischen Bundesl andes oder des Fürstentums Liechtenstein besitzt, ist von der aargaui schen Jägerprüfung befreit.

§ 5

1 Zum praktischen Teil der Jägerprü fung hat sich der Kandidat bis zum gesetzten Termin beim zuständi gen Departement anzumelden. Die Anmeldung hat zu umfassen: a) vollständig ausgefülltes Anmeldeformular, b) Bescheinigung der Wohnsitzgeme inde, dass der Kandidat nicht von der Jagd ausgeschlossen ist (§ 34 des kantonalen Jagdgesetzes), c) auf Verlangen des zuständigen Departementes eine n Auszug aus dem Zentralstrafregister.
2 Zum theoretischen Teil der Jägerprü fung hat sich der Kandidat bis zum gesetzten Termin beim zuständi gen Departement anzumelden. Die Anmeldung hat zu umfassen: a) vollständig ausgefülltes Anmeldeformular, b) Ausweis über die Absolvier ung der Mindestanforderungen des Jagdlehrgangs innerhalb de r letzten drei Jahre, c) Ausweis über das erfolgreiche Bestehen des praktischen Teils der Jägerprüfung in den letzten fünf Jahren.
1) Fassung gemäss Ziff. 49. der Veror dnung über die Anpass ung der kantonalen Verordnungen an das Verwaltungsrechts pflegegesetz vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 474).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 8. August 2001, in Kraft seit 1. Oktober 2001 (AGS 2001 S. 217).
3

§ 6

1 wer nicht gemäss § 34 Ziff. 1–7 des kantonalen Jagdgesetzes von de r Jagd ausgeschlossen ist.
2 solviert, erhält den Jagdfähigkeits- ausweis.
3 il der Jägerprüfung hat der Kandidat die Möglichkeit, höchstens drei Tage sjagdpässe pro Jahr zu beziehen (§ 27 Abs. 3 der kantonalen Jagdverordnung 1) ).
4 t, kann diese noch zweimal wieder- holen.
5 n, seitdem der Kandidat letztmals durchgefallen ist, kann das zuständi ge Departement eine weitere Wie- derholung der Jägerprüfung gestatten.

§ 7

1 nisse.
2 liche Fähigkeiten im praktischen Bereich wird geleistet durch die Ab solvierung des Jagdlehrgangs und das Bestehen des praktischen Teils der Jägerprüfung.
3 he Kenntnisse im theoretischen Bereich wird geleistet durch das Be stehen des theoretischen Teils der Jägerprüfung.
4 fung wird nur zugelassen, wer den praktischen Teil bestanden hat.

§ 8

1 ngehenden Jäger mit den praktischen Arbeiten des Jagdbetriebes und mit de n Beziehungen der Jagd zu Land- und Forstwirtschaft, Naturschutz sowi e Wild- und Vogelschutz vertraut zu machen.
2 insbesondere auf den Fachgebieten Hege und Reviergestaltung, Wald- und Pflanzenkunde, Wildschadenve rhütung, Schweisshundewesen und Jagdbetrieb.
3 im Kanton Aargau zu bestehen.
4 nn in begründeten Ausnahmefällen Ausweise über die Absolvierung des Jagdlehrgangs in einem andern
1) SAR 933.111 Zulassung; Jagdfähigkeits- ausweis Teile der Jägerprüfung Jagdlehrgang
Kanton unter den Voraussetzungen aner kennen, wie sie für die Absolvie- rung der Jägerprüfung in eine m andern Kanton bestehen.

§ 9

1 Der praktische Teil der Jägerprüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete: a) Vorprüfung in den Bereichen Jagdrecht und Jagdpraxis, b) Waffenhandhabung, c) Distanzenschätzen, d) Schiessen mit Kugel und Schrot.
2 Zum praktischen Teil der Jägerprüfung erscheint der Kandidat mit Kugel- und Schrotwaffe. Der Ka ndidat muss bei der Waffenhandhabung und beim Schiessen die gleiche Waffe bzw. die gleichen Waffen führen.

§ 10

1 Durch Absolvierung der Vorprüfung in Jagdrecht und Jagdpraxis wird der Nachweis geleistet, dass der Kandidat über die elementaren rechtli- chen und praktischen jagdlichen Kenntnisse verfügt.
2 Ergibt die Prüfung, dass der Kandi dat über diese Kenntnisse nicht oder nur ungenügend verfügt, wird er zu de n weiteren Teilen der praktischen Jägerprüfung nicht zugelassen und ha t die Prüfung nicht bestanden.
3 Darüber entscheidet di e Gesamtprüfungskommission.

§ 11

1 Durch das Bestehen der Prüfung in Waffenhandhabung wird der Nach- weis geleistet, dass der Kandidat K ugel- und Schrotwaffe einschliesslich zugelassener Hilfszielvorrichtunge n sicher und zweckmässig handhaben kann und deren Bedienung beherrscht.
2 Durch das Bestehen der Prüfung im Distanzenschätzen wird der Nach- weis geleistet, dass der Kandidat mit der notwendigen Sicherheit ver- schiedene Distanzen im Gelände be stimmen und die für den Jagdbetrieb erforderlichen Schlüsse daraus ziehen kann.
3 Ergibt die Prüfung, dass der Ka ndidat nur über ungenügende Kenntnisse in den Fächern Waffenhandhabung und Di stanzenschätzen verfügt, wird er zur Schiessprüfung mit Kugel und Schrot nicht zugelassen und hat die Prüfung nicht bestanden.
4 Darüber entscheidet di e Gesamtprüfungskommission.

§ 12

1 Das Prüfungsschiessen im Kugelsc huss umfasst folg endes Programm: – Distanz: 100 Meter
5 – Scheibe: stehender Rehbock (geltende Norm) – Schusszahl: 6 pro Passe – Stellung: frei – Mindestanforderung: 48 Punkte (ohne Trefferpunkte)
2
3 Auflegen der Waffe ist gestattet.

§ 13

1 im Schrotschuss umfasst folgendes Programm: – Distanz: 30–35 Meter – Scheibe: laufender Hase (geltende Norm) – Schusszahl: 10 pro Passe – Munition: Korngrösse 3,5 mm – Stellung: stehend – Mindestanforderung: 6 Treffer
2 höchstens 6 Meter. Der Hase ist pro Durchlauf ca. 3 Sekunden sichtbar.
3 g; bevor der Hase erscheint, darf der Kolben nicht an die Schulter gelegt werden.
4
5 welchem die Kippfläche der Hasen- scheibe fällt.
6 (z.B. wenn er gesichert hat), wird ihm dies als Nichttreffer belastet.

§ 14

1 ssens ist jede gesetzlich erlaubte Jagdschusswaffe samt der dazugehörenden Munition (inkl. Ordonnanz- Munition) zugelassen, unter Au sschluss der Schonzeitbüchsen.
2 t nach Belieben erwerben. Für selbst mitgebrachte Kugelmunition trägt der Schütze die volle Verant- wortung.
3 senmacher auf dem Prüfungsplatz zu beziehen; es darf nur mit dieser ge schossen werden. Die Schrotgrösse muss auf der Patrone angegeben sein.
4 den Kandidaten bekannte Schrot- Markenpatronen; es obliegt dem Kandi daten, die richtige Hülsenlänge zu verlangen. Prüfungs- schiessen mit Schrot Prüfungs- schiessen

§ 15

1 Mit Kugel und Schrot sind je zwei Probeschüsse gestattet.
2 Die Prüfungspasse mit Kugel und Schr ot darf nötigenfalls je einmal wiederholt werden.
3 Wer beim Schiessen mit Kugel und nen Punkte oder Treffer erreicht hat, schiesst die Passe nicht zu Ende.
4 Wer eine Mindestanforderung der beiden Schiessprogramme nicht erfüllt, hat den praktischen Teil de
5 Technisches Versagen der Waffe ge ht nicht zu Lasten des Schützen.
6 Reklamationen über die Schiessp rüfung müssen durch den Kandidaten sofort nach dem betreffenden Schuss bz w. nach der betreffenden Passe bei dem das Schiessen leite nden Experten angebracht werden. Über eine allfällige Wiederholung der Passe en tscheidet die Gesamtprüfungskom- mission.

§ 16

1 Der theoretische Teil der Jägerprüfung erstreckt sich auf folgende Sachgebiete: a) Jagdrecht b) Wild- und Vogelkunde c) Wald- und Pflanzenkunde d) Jagdausübung e) jagdliches Brauchtum f) Weidmannssprache g) Wildkrankheiten h) Jagdwaffen-, Jagdoptik- und Schiesskunde i) Jagdhundehaltung und -führung k) Wildschadenverhütung l) Abschussplanung
2 Das zuständige Departement legt im Einvernehmen mit der Jäger- prüfungskommission fest, wie der Prüf ungsstoff auf die fünf Mitglieder der Jägerprüfungskommission zu verte ilen ist. Dabei ist eine gleich- mässige Belastung aller E xperten anzustreben.
3 Die theoretische Prüfung wird in fünf Teilprüfungen gegliedert. Jede Teilprüfung umfasst alle einem Expe rten zur Prüfung zugeteilten Sach- gebiete und dauert ca. 20 Minuten.
4 Jeder Prüfungsexperte bewertet di e Leistungen des Kandidaten mit den Noten «gut», «genügend», «mangelhaft» oder «ungenügend».
5 Wer einmal die Note «ungenügend» oder zweimal die Note «mangelhaft» erhält, hat den theoretischen Teil der Jägerprüfung nicht bestanden.
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§ 17

1 rüfung zusammenhängenden Verwal- tungsaufwandes bezieht das zuständi ge Departement eine Prüfungsgebühr von Fr. 300.–. 1)
2 der Prüfungsgebühr bei der Anmeldung zur praktischen Prüfung, die ande re Hälfte bei der Anmeldung zur theoretischen Prüfung zu bezahlen.
3 ung stellt, verfällt die mit der Anmel- dung bezahlte Gebühr.
4 Prüfung, wird ihm ein Gebührenanteil von Fr. 50.– zurückerstattet. 2)

§ 18

Diese Verordnung ist in der Geset zessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.

§ 19

1 llziehungsverordnung vom 28. August
1969 zum Bundesgesetz über Jagd und V len Gesetz über Wildschutz, V ogelschutz und Jagd (Jagdverordnung) 3) sind aufgehoben.
2 rtementes vom 17. September 1979 für die Jägerprüfung sind aufgehoben.

§ 20

1 der praktische Teil der Jägerprü- fung erstmals im Frühjahr 1982, der erstmals im Frühjahr 1983 absolviert werden.
2 Teil der Jägerprüfung nach altem Recht bereits bestanden haben, können ohne Absolvierung des prakti- schen Teils nach neuem Recht und ohne Absolvierung des Jagdlehrgangs die Prüfung in den theoretischen Fächern anlässlich der Jägerprüfungen
1982, 1983 und 1984 ablegen.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 20. November 1996, in Kraft seit 1. Januar
1997 (AGS 1996 S. 393).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 20. November 1996, in Kraft seit 1. Januar
1997 (AGS 1996 S. 393).
3) SAR 933.111 Prüfungsgebüh r Inkrafttreten Aufhebung bisherigen Rechts Ü bergangsrecht
Anhang 1)
1) Aufgehoben durch Verordnung vom 8. August 2001, in Kraft seit 1. Oktober
2001 (AGS 2001 S. 217).
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