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Konkordat über die Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten

Konkordat über die Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten
1) Vom Bundesrat genehmigt am 5./20. November 1903 Nach den Beschlüssen der Delegier tenkonferenz vom 10. Dezember 1901, abgeschlossen zwischen den Kantonen Zürich, Luzern, Basel-Stadt, Schaffhausen, Appenzell A.-Rh., St . Gallen, Aargau, Waadt, Neuenburg und Genf. Art. 1 Der Schweizerbürger, der als Partei ode r Intervenient im Zivilprozess in einem der dem Konkordat beigetretene n Kantone vor Gericht auftritt, kann, wenn er in einem andern der dem Konkordat beigetretenen Kantone seinen Wohnsitz hat, deswegen, weil er in dem Kanton, in welchem der Prozess geführt wird, keinen Wohns itz hat, zu keinerlei Kostenver- sicherung angehalten werden; ebenso darf das Verlangen, einen für die Prozesskosten haftenden Vertreter zu stellen, aus diesem Grunde nicht gegen eine solche Prozesspartei oder einen solchen Intervenienten gestellt werden. Art. 2 Diese Vorschriften finden ebenfa lls Anwendung auf Schweizerbürger, welche in einem auswärtigen Staat e wohnen, der der Internationalen Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 14. November 1896 2) beigetreten ist, und welche in einem der dem Konkorda t beigetretenen auftreten. AGS Bd. 1 S. 482
1) SR 273.2
2) Heute gilt die Internationale Überei nkunft betreffend Zivilprozessrecht vom

17. Juli 1905 (SR 0.274.11).

Das Konkordat ist heute verbindlich für die Kantone: Zürich Zug Appenzell A.-Rh. Tessin Bern Solothurn St. Gallen Waadt Luzern Basel-Stadt Graubünden Neuenburg Schwyz Basel-Landschaft Aargau Genf Glarus Schaffhausen Thurgau Jura Beitritt des Kantons Aargau durch Grossratsbeschluss vom 15. Dezember

1902.

Für den Kanton Aargau in Kraft getreten am 20. Dezember 1903.
Version: 20.12.1903
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Konkordat über die Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten

Konkordat über die Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten
1) Vom Bundesrat genehmigt am 5./20. November 1903 Nach den Beschlüssen der Delegier tenkonferenz vom 10. Dezember 1901, abgeschlossen zwischen den Kantonen Zürich, Luzern, Basel-Stadt, Schaffhausen, Appenzell A.-Rh., St . Gallen, Aargau, Waadt, Neuenburg und Genf. Art. 1 Der Schweizerbürger, der als Partei ode r Intervenient im Zivilprozess in einem der dem Konkordat beigetretene n Kantone vor Gericht auftritt, kann, wenn er in einem andern der dem Konkordat beigetretenen Kantone seinen Wohnsitz hat, deswegen, weil er in dem Kanton, in welchem der Prozess geführt wird, keinen Wohns itz hat, zu keinerlei Kostenver- sicherung angehalten werden; ebenso darf das Verlangen, einen für die Prozesskosten haftenden Vertreter zu stellen, aus diesem Grunde nicht gegen eine solche Prozesspartei oder einen solchen Intervenienten gestellt werden. Art. 2 Diese Vorschriften finden ebenfa lls Anwendung auf Schweizerbürger, welche in einem auswärtigen Staat e wohnen, der der Internationalen Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 14. November 1896 2) beigetreten ist, und welche in einem der dem Konkorda t beigetretenen auftreten. AGS Bd. 1 S. 482
1) SR 273.2
2) Heute gilt die Internationale Überei nkunft betreffend Zivilprozessrecht vom

17. Juli 1905 (SR 0.274.11).

Das Konkordat ist heute verbindlich für die Kantone: Zürich Zug Appenzell A.-Rh. Tessin Bern Solothurn St. Gallen Waadt Luzern Basel-Stadt Graubünden Neuenburg Schwyz Basel-Landschaft Aargau Genf Glarus Schaffhausen Thurgau Jura Beitritt des Kantons Aargau durch Grossratsbeschluss vom 15. Dezember

1902.

Für den Kanton Aargau in Kraft getreten am 20. Dezember 1903.
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