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Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über die Berufs - und Weiterbildung (VBW) Vom 7. November 2007 (Stand 1. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 3, 5a Abs. 2, 5b Abs. 2, 9 Abs. 3, 10 Abs. 1, 11 Abs. 3, 16 Abs. 2 und 4, 22 Abs. 3, 23 Abs. 3, 35 Abs. 1, 36 Abs. 3, 37, 40 Abs. 3, 45 Abs. 2, 46 Abs. 2, 47 Abs. 2, 48 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 5 und 6, 50 Abs. 3, 51 Abs. 2,
52 Abs. 2, 54 Abs. 5, 57 Abs. 3, 58, 60 Abs. 3, 62 Abs. 2, 63 Abs. 3 des Gesetzes über die Berufs - und Weiterbildung (GBW) vom 6. März 2007 1 ) , § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organi- sationsgesetz) vom 26. März 1985 2 ) , § 4 Abs. 3 und § 6 des Dekrets über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vo m 14. März 2000 3 ) sowie § 2 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November
1977 4 ) ) * beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zusammensetzung der Berufsbildungskommission
1 Die Berufsbildungskommission setzt sich aus 13 – 15 Mitgliedern zusammen und wird von der Vorsteherin beziehungsweise vom Vorsteher des Departements Bildung, Kultur und Sport präsidiert. Die Leiterin beziehungsweise der Leiter der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule nimmt an den Sitzungen mit berat ender Stimme teil.
2 Bei der Ernennung der Mitglieder berücksichtigt das Departement Bildung, Kultur und Sport die Partner der Berufs - und Weiterbildung angemessen.
3 Die Berufsbildungskommission kann zur Vorbereitung der Geschäfte Arbeitsgrup- pen und Subko mmissionen bilden.
1 ) SAR 422.200
2 ) SAR 153.100
3 ) SAR 165.170
4 ) SAR 661.110
§ 2 Aufgaben der Berufsbildungskommission
1 Die Berufsbildungskommission berät das Departement Bildung, Kultur und Sport in strategischen Fragen der Berufsbildung, namentlich betreffend Berufsvorbereitung, berufliche Grundbildung inklus ive Berufsmaturität, höhere Berufsbildung und Wei- terbildung.
2 Die Berufsbildungskommission nimmt insbesondere Stellung zu * a) * wesentlichen Änderungen der Berufszuteilungsplanung für die berufliche Grundbildung und der Standorte für kantonale höhere Fac hschulen, b) Entwicklungstendenzen auf kantonaler, eidgenössischer und internationaler Ebene, c) * wesentlichen Änderungen der Erlasse im Geltungsbereich des Gesetzes über die Berufs - und Weiterbildung, d) * kantonalen Projekten der beruflichen Bildung sam t ihren Schnittstellen zur Volksschule und zu weiterführenden Bildungsgängen, e) * weiteren Fragen, die ihr von den Kommissionsmitgliedern oder vom Departe- ment Bildung, Kultur und Sport unterbreitet werden.
§ 3 Rahmenvertrag
1 Der Rahmenvertrag wird in der Regel auf 4 Jahre abgeschlossen. *
2 Er beinhaltet längerfristige Vorgaben und Entwicklungsziele.
3 Die Kündigungsmodalitäten werden in den Rahmenverträgen geregelt.
§ 4 Jahresvertrag *
1 ... *
2 Der Jahresvertrag beinhaltet insbesondere messbare Leistu ngsziele, die in der Regel aus den Entwicklungszielen im Rahmenvertrag abgeleitet werden. *
§ 5 Controlling
1 Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule überprüft mindestens einmal jährlich den Erfüllungsgrad des Rahmen - und des Jahresvertrags. *
§ 6 Amortisationsverlauf
1 ... *
§ 7 Rechnungslegung und Revision *
1 Die Leistungserbringer führen eine aussagekräftige Rechnung als Grundlage für die Berechnung, Überwachung und Abrechnung des Beitrags im Rahmen des Jahresver- trags sowie für die betriebswirtsc haftliche Führung. *
2 Grundlagen für die Rechnungsführung, die Jahresrechnung, die Kosten - und Leis- tungsrechnung sowie den Revisionsbericht der gemäss § 15 GBW bezeichneten Be- rufsfachschulen bilden der Standard der Fachempfehlung 21 der Stiftung für Fach- e mpfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER 21), das Handbuch für das Finanz - und Rechnungswesen des Departements Bildung, Kultur und Sport sowie die darin für die Berufsfachschulen adaptierten Kontenrahmen des Harmonisierten Rech- nungsmodells 2 (HRM) o der der Schweizer Kontenrahmen KMU. *
3 Die Revision umfasst insbesondere die Prüfung, ob die Jahresrechnung den Vor- schriften des GBW und dieser Verordnung, des Rechnungslegungsstandards Swiss GAAP FER 21 und des Handbuchs für das Finanz - und Rechnungswese n gemäss Ab- satz 2 entspricht. *
§ 7a * Externe Revisionsstelle
1 Die externe Revisionsstelle (natürliche Personen und Revisionsunternehmen) der gemäss § 15 GBW bezeichneten Berufsfachschulen muss über die entsprechende eid- genössische Zulassung gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zu- lassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsge- setz, RAG) vom 16. Dezember 2005 1 ) verfügen.
2
§ 6 Abs. 1 des Unvereinbarkeitsgesetzes vom 29. November 1983
2 ) ist sinngemäss anwen dbar.
3 Die Person, welche die Revision leitet, darf das Mandat längstens während sieben Jahren ausführen. Sie darf das gleiche Mandat erst nach einem Unterbruch von drei Jahren wieder aufnehmen. *
§ 7b * Verfügungsbefugnisse von Anbietern der schulischen Bildung
1 Die öffentlichen Berufsfachschulen und Lehrwerkstätten können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Leistungsvereinbarung Verfügungen erlassen, insbesondere: a) Aufnahmeentscheide, b) Promotionsentscheide, c) Entscheide über Disziplinarmassnah men, d) Entscheide betreffend Gebühren und Auslagen.
2 Die anerkannten öffentlichen und privaten höheren Fachschulen können zur Wahr- nehmung ihrer Aufgaben nach der Leistungsvereinbarung Verfügungen erlassen, ins- besondere: a) Entscheide gemäss Absatz 1, b) Entscheide über die Erteilung von Diplomen.
1 ) SR 221.302
2 ) SAR 150.300
2. Berufliche Grundbildung
2.1. Bildung in beruflicher Praxis
§ 8 Bildungsbewilligung
1 Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule kann die Bewilligungen befristen oder mit Bedingungen oder Auflagen verbinden.
§ 9 Aufsicht
1 Die Aufsicht wird namentlich wahrgenommen durch a) Betriebsbesuche, b) Zwischenprüfungen, c) Auswertung von Evaluationen in der beruflichen Praxis, in den Berufsfachschu- len und den überbetrieblichen Kursen, d) Auswertung der Ergebnisse der Qualifikationsverfahren.
2 Die Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis haben dem Berufsinspektorat und den von diesem beigezogenen Fachpersonen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und den Besuch der Lernorte zuzulassen. *
§ 10 Anordnung von qualitätssichernden Massnahmen
1 Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule kann einen Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis, dessen Bildungsangebot mangelhaft ist, zum Einsatz qualitäts- sichernder Instrumente verpflichten oder selber qualitätssic hernde Massnahmen an- ordnen. Die entstehenden Kosten können dem Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis auferlegt werden.
2 Ist der Erfolg der beruflichen Grundbildung wegen mangelnder Leistungen der oder des Lernenden in Frage gestellt, ordnen der An bietende der Bildung in beruflicher Praxis und die Berufsfachschule die notwendigen Massnahmen an. Die Abteilung Be- rufsbildung und Mittelschule ist darüber zu informieren.
§ 11 Anerkennung von Kursen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern in
Lehrbetrie ben
1 Der Kanton anerkennt Kurse von Institutionen, welche die bundesrechtlichen Vor- schriften und den Lehrplan, Ausgabe 2016, der Schweizerischen Berufsbildungsäm- ter - Konferenz (SBBK) 1 ) erfüllen. Dem Gesuch an die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule s ind Kursprogramm, Kursinhalte, Kurskalkulation und Qualitätskonzept beizulegen. *
1 ) Der Lehrplan ist veröffentlicht unter www.klbb.berufsbildung.ch . Er kann bei der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule des Departements Bildung, Kultur und Sport bezogen wer- den.
2.2. Schulische Bildung
2.2.1. Allgemeine Bestimmungen
§ 11a * Aufsicht
1 Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule ist für die Aufsicht über die gemäss
§ 15 GBW bezeichn eten Berufsfachschulen zuständig. Sie kann insbesondere:
a) Auskünfte und Unterlagen verlangen, b) Mahnungen und Weisungen erlassen, c) die Revision auf die Prüfung bestimmter Sachverhalte auf die Einhaltung ge- setzlicher Bestimmungen und der Leistungsverei nbarung ausdehnen, d) Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anordnen.
1 Für die Abteilungsgrössen in der beruflichen Grundbildung gelten folgende Vorga- ben: * a) * Abteilungen mit dem Ziel Berufsattest: mindeste ns 6, höchstens 18 Lernende, b) * Abteilungen mit dem Ziel eidgenössisches Fähigkeitszeugnis: mindestens 6, höchstens 24 Lernende, c) * Abteilungen mit dem Ziel Berufsmaturität: mindestens 8, höchstens 24 Ler- nende.
2 Abteilungen gemäss Absatz 1 lit. a können ab einer Anzahl von 19 Lernenden geteilt werden. Die übrigen Abteilungen können ab einer Anzahl von 25 Lernenden geteilt werden. *
3 Aus wichtigen Gründen kann die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule Aus- nahmen bewilligen. *
4 Für die Bildung de r Abteilungen ist die Anzahl Lernende in der zweiten Schulwoche massgebend. Die Anzahl Abteilungen bleibt grundsätzlich während des ganzen Schul- jahrs unverändert. *
§ 13 * ...
§ 14 Mitsprache der Lernenden
1 Das Organisationsstatut regelt die Mitsprache de r Lernenden.
2 Zur Wahrnehmung der Mitsprache können sich die Lernenden organisieren.
§ 15 Schulabsenzen
1 Als Entschuldigungsgründe für Schulversäumnisse gelten insbesondere: a) Krankheit oder Unfall, wenn dadurch der Schulbesuch verunmöglicht wird, b) T odesfall in der Familie, c) Erfüllung gesetzlicher Pflichten, d) auswärtige Arbeit, wenn zufolge der Entfernung des Arbeitsorts der Schulbe- such nicht zugemutet werden kann, jedoch höchstens während zwei Schultagen pro Semester.
2 Arbeitsbelastung im Betrieb ist kein Grund für eine Schulabsenz.
3 Der Besuch der Pflichtfächer an den Berufsfachschulen und der Besuch der überbe- trieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte ist obligatorisch. Die Organisa- tionen der Arbeitswelt legen Zeitpunkt und Da uer von überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren dritten Lernorten unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Vor- gaben und in Abstimmung mit den übrigen Lernorten fest.
§ 16 Disziplinarmassnahmen
1 Neben den in § 22 GBW geregelten Disziplinarmassnahm en stehen der Schulleitung folgende Disziplinarbefugnisse zu: a) schriftlicher Verweis, b) Bussen bis zum Höchstbetrag von Fr. 20. – pro Lektion für unentschuldigte Ab- senzen sowie von bis zu Fr. 100. – für weitere Verstösse gegen Disziplinartat- bestände, die in der Schulordnung ausdrücklich mit Busse in bestimmter Höhe bedroht sind, c) Verpflichtung zu einer erzieherisch sinnvollen Tätigkeit von höchstens 8 Stun- den pro Woche während der Freizeit, d) vorbeugender Ausschluss von besonderen Schulveranstaltungen, wie insbeson- dere Lagern oder Projektwochen, e) schriftliche Androhung der Wegweisung von der Schule.
2 Den Lehrpersonen stehen insbesondere folgende Disziplinarbefugnisse zu: * a) * Ermahnung, b) * schriftliche Arbeit, c) * Wegweisung von einzelnen Unterri chtslektionen, d) * Wegweisung vom Unterricht des laufenden Tages mit der Verpflichtung, im Lehrbetrieb zur Arbeit zu erscheinen.
3 Bussengelder sind für Veranstaltungen von Lernenden oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
2.2.2. Nicht vom Kanton geführte öffentliche Berufsfachschulen
§ 17 Organe
1 Die Organe der Berufsfachschulen sind der Schulvorstand, die Schulleitung und die Lehrpersonenkonferenz.
§ 18 Zusammensetzung, Organisation und
Wahl des Schulvorstands
1 Der Träger der Berufsfachschule bestimm t Zusammensetzung und Organisation des Schulvorstands und wählt die Vorstandsmitglieder.
2 Die Amtsdauer endet jeweils am 31. Juli des auf die Wahlen des Grossen Rats fol- genden Jahrs.
3 Die Rektorin beziehungsweise der Rektor der Berufsfachschule nimmt an den Sit- zungen des Schulvorstands mit beratender Stimme teil.
§ 19 Aufgaben des Schulvorstands
1 Neben den Aufgaben gemäss § 17 GBW ist der Schulvorstand zuständig für a) den Erlass ergänzender Vorschriften über Organisation und Betrieb der Schule, namentl ich das Absenzen - und Urlaubswesen, b) die Beschlussfassung über das Budget, die Festlegung der Gemeindebeiträge und die Genehmigung der von der Kontrollstelle geprüften Rechnung, c) den Antrag an den Träger der Berufsfachschule auf Beschaffung von Schulrä u- men sowie die Stellungnahme zu Bau - und Mietvorhaben, d) * den Abschluss von Leistungsvereinbarungen, e) * die Beschaffung und den Unterhalt der notwendigen Schuleinrichtungen.
2 Der Schulvorstand kann die Kompetenzen des Personalwesens ganz oder teilweis e an die Schulleitung delegieren.
3 Die Schulleitung ist in jedem Fall vor allen Personalentscheiden anzuhören.
§ 20 Schulleitung
1 Die Berufsfachschule steht unter der Leitung einer Rektorin beziehungsweise eines Rektors.
2 Die Aufgaben und Befugnisse der Rektorin beziehungsweise des Rektors sowie der weiteren Mitglieder der Schulleitung werden vom Schulvorstand festgelegt.
§ 21 Lehrpersonenkonferenz
1 Die Lehrpersonen jeder Berufsfachschule bilden eine Konferenz.
2 Das Organisationsstatut regelt Organ isation, Aufgaben und Befugnisse der Lehrper- sonenkonferenz sowie Art der Vertretung im Schulvorstand.
2.2.3. Schulübergreifende Sitzungen und Konferenzen
§ 22 Kantonale Lehrpersonenkonferenz
1 Die Lehrpersonen der Berufsfachschulen aller Bereiche können e ine kantonale Lehr- personenkonferenz bilden.
2 Die kantonale Lehrpersonenkonferenz kann zu berufsbildungspolitischen und be- rufspädagogischen Fragen Stellung nehmen. *
§ 23 * Rektorenkonferenzen
1 Die Schulleitungen der öffentlichen Berufsfachschulen, der kantonalen Schule für Berufsbildung und der kantonalen Höheren Fachschulen bilden eine Rektorenkonfe- renz.
2 Die Rektorenkonferenz nimmt Stellung zu grundsätzlichen Fragen der Berufsbil- dung, pflegt den Meinungsaustausch mit der Abteilung Berufsbildung und M ittel- schule und koordiniert schulorganisatorische Belange.
3 Konferenzstatut und Organisationsreglement bedürfen der Genehmigung durch die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule.
§ 24 Präsidentinnen und Präsidenten der Schulvorstände
1 Die Abteilung Ber ufsbildung und Mittelschule kann zwecks Besprechung wichtiger Fragen, insbesondere von Vollzugsfragen, die Schulvorstandspräsidentinnen und Schulvorstandspräsidenten zu Sitzungen und Konferenzen einberufen.
2.3. Lernende mit besonderen bildungsrelevanten B edürfnissen und
schulärztlicher Dienst
§ 25 Umwandlung des Lehrverhältnisses
1 Bei Vorliegen wichtiger Gründe wandelt die Abteilung Berufsbildung und Mittel- schule nach Anhörung der lernenden Person und der Anbietenden der Bildung in be- ruflicher Praxis das Lehrverhältnis um.
2 Die Umwandlung erfolgt in der Regel auf Beginn eines Semesters, jedoch in der Regel nicht mehr im letzten Lehrjahr.
§ 26 Anpassung der Ausbildung
1 Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule nach Anhörung der lernenden Person und der Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis die Ausbildungszeit verkürzen oder verlängern.
§ 26a * Nachteilsausgleich
1 Lernende mit Behinderungen, bei denen die damit verbundenen Funktionsstörungen ärztlich bezieh ungsweise fachpsychologisch nachgewiesen sind, haben Anspruch auf einen angemessenen Nachteilsausgleich.
2 Die betreffenden Nachweise sind rechtzeitig vor Inanspruchnahme des Nachteils- ausgleichs im Hinblick auf Promotionsentscheide und Prüfungen zu erbring en.
3 Über Art und Umfang der Massnahmen zum Nachteilsausgleich entscheidet die Ab- teilung Berufsbildung und Mittelschule.
4 Im Bereich des schulischen Unterrichts können die Schulleitungen mit den Lernen- den Vereinbarungen über Massnahmen zum Nachteilsausgl eich abschliessen. Kommt keine Vereinbarung zustande, fällt die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule ei- nen Entscheid.
§ 26b * Case Management Berufsbildung
1 Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule führt eine Fachstelle Case Manage- ment Berufsbild ung.
2 Die Fachstelle unterstützt Jugendliche und junge Erwachsene, deren berufliche In- tegration nach der Volksschule, einer Zwischenlösung oder einem Lehrabbruch ge- fährdet ist. Zur Erreichung eines Abschlusses auf der Sekundarstufe II bietet sie ins- besond ere folgende Dienstleistungen an: a) Beratung und Begleitung, b) Massnahmen - und Förderplanung, c) Vernetzung mit allen beteiligten Akteuren.
3 Soweit notwendig und möglich sorgt die Fachstelle über institutionelle Grenzen hin- weg für ein planmässiges und k oordiniertes Vorgehen.
§ 27 Fachpersonen für fachkundige individuelle Begleitung
1 Jede Berufsfachschule stellt für die fachkundige individuelle Begleitung (FIB) ihren Lernenden eine oder mehrere Fachpersonen zur Verfügung.
2 Die Berufsfachschulen sorgen dafür, dass die für die FIB zuständigen Fachpersonen über ausreichende Qualifikationen verfügen.
§ 27a * Angebot
1 Die für die FIB zuständigen Fachpersonen erstellen auf Anfrage der einzelnen Ler- nenden, eines Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis, einer Lehrperson oder einer erziehungsberechtigten Person eine allgemeine Situationsanalyse.
2 Die fachkundige individuelle Begleitung umfasst insbesondere folgende Massnah- men: a) Beratung und Begleitung an allen Lernorten unter Berücksichtigung des Um- felds der Lernenden, b) Förderplanung, c) Vernetzung mit allen beteiligten Akteuren.
3 Für die Qualitätssicherung ist die Schulleitung zuständig.
§ 27b * Kosten
1 Die allgemeine Situationsanalyse gemäss § 27a Abs. 1 ist für alle Lernenden unent- geltlich.
2 Die fachkundige individuelle Begleitung gemäss § 27a Abs. 2 ist für Lernende in der zweijährigen beruflichen Grundbildung mit Berufsattest unentgeltlich. Von ande- ren Lernenden können die Berufsfachschulen einen Kostenbeitrag von höchstens Fr. 40. – pro Stunde verlangen.
§ 28 * ...
§ 29 * ...
§ 30 * ...
§ 31 * ...
§ 32 * ...
§ 33 Schulärztlicher Dienst
1 Für den schulärztlichen Dienst gelten die §§ 19 – 27 der Verordnung über die Schul- dienste vom 3. Mai 2017 1 ) sinngemäss. *
2 Bei nicht kantonalen Berufsfachsch ulen kann der Schulvorstand, bei kantonalen Be- rufsfachschulen und bei der Kantonalen Schule für Berufsbildung die Abteilung Be- rufsbildung und Mittelschule eine oder mehrere Schulärztinnen beziehungsweise ei- nen oder mehrere Schulärzte beauftragen. *
3. Qual ifikationsverfahren und Ausweise
3.1. Allgemeines
§ 34 Organisation
1 Die Gesamtleitung der Qualifikationsverfahren obliegt der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule. *
2 Sie kann die Durchführung des betrieblichen Qualifikationsverfahrens Dritten über- tragen. *
3 Für die Organisation der schulischen Qualifikationen sind die Schulleitungen der jeweiligen Schulen beziehungsweise die von den Schulen beauftragten Prüfungslei- tungen zuständig. *
1 ) SAR 405.112
§ 35 Durchführung
1 Die von der Abteilung Berufsbildung und Mit telschule mit der Durchführung des Qualifikationsverfahrens Beauftragten verfügen im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben über Weisungsbefugnisse bezüglich Abnahme der Prüfungen und Korrek- tur der Prüfungsarbeiten.
2 An der Notengebung sind zwei Prüfungsex pertinnen beziehungsweise Prüfungsex- perten beteiligt. Bei Uneinigkeit entscheiden die mit der Durchführung der Qualifika- tionsverfahren Beauftragten.
3 Alle am Qualifikationsverfahren beteiligten Personen haben über ihre Tätigkeit Still- schweigen zu wahren.
§ 36 Nichterscheinen zur Prüfung und unredliches Verhalten
1 Das Qualifikationsverfahren kann in folgenden Fällen in Bezug auf die betroffenen Prüfungsteile oder bei groben Verstössen auch in Bezug auf die ganze Prüfung als nicht bestanden erklärt werden: * a) unentschuldigtes Nichterscheinen zur Prüfung, b) Abgabe von Plagiaten, c) Verstoss gegen die Prüfungsordnung.
2 Bei geringfügigen Verstössen gegen die Prüfungsordnung entscheiden die mit der Durchführung des Qualifikationsverfahrens Beauftragt en im Einzelfall über das wei- tere Vorgehen.
3 Das Qualifikationsverfahren kann frühestens beim nächsten ordentlichen Prüfungs- termin wiederholt werden. *
§ 37 Plagiate
1 Die Schulleitung kann Abschlussarbeiten auf korrekte und vollständige Angabe der Quell en überprüfen. Die anonymisierten Abschlussarbeiten können dazu vervielfäl- tigt, in einer geschlossenen Datenbank gespeichert und einer ander e n Schulleitung zum direkten Vergleich mit einer Arbeit ihrer Lernenden herausgegeben werden.
§ 38 Information der K andidatinnen und Kandidaten
1 Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor Beginn des Qualifikationsverfahrens durch die Berufsfachschule schriftlich auf die Folgen des unentschuldigten Nichter- scheinens zur Prüfung und des unredlichen Verhaltens aufmerksam zu machen.
§ 39 Prüfungslokale
1 Die subventionierten Räumlichkeiten und Einrichtungen von Institutionen der Be- rufsbildung sind für die Durchführung der Qualifikationsverfahren und Schlussfeiern sowie für die Ausstellung der Prüfungsarbeiten unentgeltlich z ur Verfügung zu stel- len.
§ 40 Überwachung
1 Die Prüfungsleitungen und Berufinspektorinnen beziehungsweise Berufsinspekto- ren haben Zutritt zu den Prüfungen.
2 Aus wichtigen Gründen, namentlich bei Befangenheit, kann die Abteilung für Be- rufsbildung und Mitt elschule Expertinnen und Experten vom Einsatz bei den Qualifi- kationsverfahren ausschliessen.
§ 41 Instruktionskurse für Expertinnen und Experten
1 Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule kann Instruktionskurse für Expertin- nen und Experten anordnen. *
§ 42 Qualifikationsentscheid
1 Die mit der Durchführung des Qualifikationsverfahrens Beauftragten melden alle erfassten Noten der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule, die über Bestehen oder Nichtbestehen entscheidet.
2 ... *
3.2. Nachholbildung und Va lidierung *
§ 42a * Nachholbildung
1 Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule entscheidet über die Zulassung zum Qualifikationsverfahren der Nachholbildung.
§ 43 Anerkennung und Validierung nicht formal erworbener Bildung
1 Die Abteilung Berufsbildun g und Mittelschule validiert nicht formal erworbene Kenntnisse im Hinblick auf die Erlangung eines Fähigkeitszeugnisses, eines Berufs- attests oder Diploms auf Grund einer Lernleistungsbestätigung, wenn a) die Kompetenzen zusammengestellt und dokumentiert si nd, die ausserhalb üb- licher Bildungsgänge durch berufliche oder ausserberufliche Praxiserfahrung erworben worden sind, und b) diese Kompetenzen durch branchenkundige Unternehmen, Ausbildungsinstitu- tionen, Berufsverbände abnehmerorientiert und institutionel l überprüft und an- erkannt worden sind.
2 ... *
3 Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule kann das Ausstellen eines Ausweises von einer entsprechenden Nachholbildung abhängig machen.
4 Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule kann die Validierung nicht formal erworbener Bildung Dritten übertragen.
3.3. Ausweise
§ 44 Abgabe der Ausweise der beruflichen Grundbildung
1 Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule stellt die Ausweise in der Regel den Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis zu. § 45 Diplome an höheren Fachschulen
1 Das Diplom wird von der Schule ausgestellt und von der Schulleiterin beziehungs- weise dem Schulleiter sowie bei kantonalen Schulen von der Vorsteherin beziehungs- weise dem Vorsteher des Departements Bildung, Kultur und S port unterzeichnet.
4. Finanzierung
4.1. Allgemeines
§ 46 * Gebühren
1 Gebühren werden für folgende staatlichen Tätigkeiten erhoben: a) * Aufnahme in einen Lehrgang zur eidgenössischen Be- rufsmaturität für gelernte Berufsleute (BM II) Fr. 300. – b) * ... c) * ... d) Prüfungswiederholung Fr. 200. – e) Prüfungswiederholung nach unbegründetem Fernbleiben von Qualifikationsverfahren Fr. 400. – f) * ... g) Duplikate von eidgenössischen Berufsattesten, Fähig- keits - und Berufsmaturitätszeugnissen, Notenausweisen, Fachauswei sen und Diplomen Fr. 40. – h) Validierung nicht formal erworbener Bildung Fr. 300. – i) * ...
§ 47 * ...
§ 48 Auslagen
1 Berufslernende und Studierende haben die Auslagen, namentlich für Unterrichtsma- terial, Drucksachen, Modellmaterial, Lager, Projektwochen, E xkursionen und Trans- portkosten, selber zu tragen.
4.2. Grundbildung und Vorbereitung auf die berufliche
Grundbildung
4.2.1. Pauschalbeitrag des Kantons
§ 49 Anzahl Lernende
1 Für die Erhebung der Anzahl Lernenden in aargauischen Lehrverhältnissen und der Anzahl Lernenden ohne Lehrvertrag wird auf den Stichtag der jährlichen nationalen Bildungsstatistik des Bundesamts für Statistik abgestellt.
2 Für Lernende ohne Lehrvertrag ist der stipendienrechtliche Wohnsitz massgebend. *
3 Die erhobene Anzahl Lernende ist für die Berechnung des Pauschalbeitrags des fol- genden Jahrs massgebend.
§ 50 * ...
§ 51 Jahrespflichtlektionenzahlen
1 Die Pflichtlektionenzahlen ergeben sich aus den eidgenössischen Ausbildungsregle- menten beziehungsweise den eidgenössischen Verordnung en über die berufliche Grundbildung. Wo solche Verordnungen fehlen, wird der jeweilige Rahmenlehrplan respektive die jeweilige Lektionentafel zur Bestimmung der Pflichtlektionenzahl her- angezogen.
2 Bei Lehrgängen der beruflichen Grundbildung für Erwachsene (Nachholbildung) werden die nach Absatz 1 ermittelten Pflichtlektionenzahlen halbiert.
3 Für die Berechnung der durchschnittlichen Jahrespflichtlektionenzahl wird die nach Absatz 1 und 2 ermittelte Pflichtlektionenzahl durch die Anzahl Jahre der ganzen Au s- bildungsdauer geteilt.
§ 52 * ...
§ 53 * ...
§ 53a * Rückbehalt von Pauschalbeiträgen
1 Der Kanton kann seine Pauschalbeiträge an die betreffende Berufsfachschule ganz oder teilweise zurückbehalten, bis diese die gesetzlichen oder in der Leistungsverein- barung festgelegten Pflichten ordnungsgemäss erfüllt hat.
4.2.2. Kantonsbeitrag an aargauische Schulen für ausserkantonale
Lernende
§ 54 Berechnung
1 Von den nach Abzug aller Beiträge verbleibenden Kosten für Lernende mit ausser- kantonalen L ehrverhältnissen und für Lernende mit ausserkantonalem Wohnsitz in der Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung an einer nach § 15 GBW bezeich- neten Berufsfachschule, übernimmt der Kanton 50 %, sofern der Anteil dieser Ler- nenden mindestens 10 % aller Le rnenden der öffentlichen Schule beträgt.
2 Die ungedeckten Kosten gemäss Absatz 1 sind in die Gemeindebeiträge einzube- rechnen. *
4.2.3. Gemeindebeiträge *
§ 55 Wohnsitz und Lehrort
1 Massgebend ist im innerkantonalen Verhältnis der zivilrechtliche und im interkan- tonalen Verhältnis der stipendienrechtliche Wohnsitz. *
1bis Bei Lernenden ohne Lehrvertrag, die ihren stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Aargau haben, ist der letzte zivilrechtliche Wohnsitz massgebend. *
2 Als Lehrort gilt jene Gemeinde, in der die Betriebsstätte liegt, welche die Lernenden mindestens während der Hälfte eines Lehrjahrs beschäftigt. Bei kürzerer Beschäfti- gungsdauer gilt der Sitz des Unternehmens als Lehrort.
3 Werden ausserkantonale Lernende mit aargauischen Lehrverhältnissen weniger als die Hälfte eines Lehrjahrs im gleichen Betrieb beschäftigt, gilt der erste Beschäfti- gungsort als Lehrort.
§ 56 Rechnungsstellung im Allgemeinen
1 Die Gemeindebeiträge werden für das ganze Schuljahr in Rechnung gestellt. Bei Schulaustritt im e rsten Semester wird den Gemeinden der Beitrag für das zweite Se- mester zurückerstattet.
2 Massgebender Stichtag für die Bestimmung der Wohnsitzgemeinde ist der Montag der zweiten Schulwoche.
3 Die Gemeindebeiträge werden drei Monate nach Schulbeginn zur Zah lung fällig.
§ 57 Rechnungsstellung durch die kantonale Schule für Berufsbildung
1 Die Gemeindebeiträge werden für jedes Semester in Rechnung gestellt.
2 Massgebender Stichtag für die Bestimmung der Wohnsitzgemeinde ist der Montag der zweiten Schulwoche jedes Semesters.
3 Die Gemeindebeiträge werden drei Monate nach Semesterbeginn zur Zahlung fällig.
§ 58 Einsichtsrecht
1 Die Gemeinden sind befugt, Einsicht in die Voranschläge, die Rechnungen und die Kosten - und Leistungsrechnungen der gemäss § 15 GBW be zeichneten Berufsfach- schulen zu nehmen. *
§ 59 Stationäre Einrichtungen und Anstalten *
1 Stationäre Einrichtungen und Anstalten übernehmen für ihre Berufslernenden bei innerkantonalem Schulbesuch die Gemeindebeiträge der besuchten Schule und bei ausserka ntonalem Schulbesuch die Beiträge gemäss den interkantonalen Vereinba- rungen 1 ) . *
2 Bei externem Schulbesuch von Berufslernenden vergütet der Kanton den stationären Einrichtungen und Anstalten die Beiträge gemäss Absatz 1. *
§ 60 Kantonale Angebote
1 Der Gemeindebeitrag für kantonale Angebote berechnet sich nach § 49 Abs. 6 und
7 GBW. Er beträgt per 30. Juni 2007 Fr. 4'821. – .
§ 60a * Gemeindebeitrag bei ausserkantonalem Schulbesuch
1 Der ausserkantonale Schulbeitrag gemäss § 50 GBW ist für das ganze Schul jahr ge- schuldet.
4.2.4. Lehrwerkstätten, überbetriebliche Kurse und vergleichbare
Angebote, Kurse zur Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen
§ 61 Lehrwerkstätten
1 Die Höhe der Beiträge für nicht vom Kanton geführte Lehrwerkstätten im Kanton Aargau wird unter Berücksichtigung der zumutbaren Eigenleistung festgelegt.
2 Bestehen keine Leistungsvereinbarungen mit ausserkantonalen Lehrwerkstätten, kann der Kanton auf Gesuch hin Beiträge gewähren, wenn ein ausgewiesenes Bedürf- nis besteht.
1 ) Zur Zeit kommen folgende Vereinbarungen in Frage: Das Regionale Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Ausz ubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) vom 23. November 2007 (SAR 400.300 ), die Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbil dung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) vom 22. Juni 2006 (SAR 400.562 ).
§ 62 Überbetrie bliche Kurse und vergleichbare Angebote
1 Der Kanton leistet den Anbietenden von überbetrieblichen Kursen und vergleichba- ren Angeboten Beiträge gemäss den in der interkantonalen Berufsfachschulvereinba- rung 1 ) festgelegten Tarifen. *
1bis Die Kantonsbeiträg e werden auf 120 % der in Absatz 1 genannten Tarife erhöht, wenn eine Leistungsvereinbarung gemäss § 58 GBW vorliegt und die Kantonsbei- träge zusammen mit den Beiträgen der Lehrbetriebe die Vollkosten der überbetriebli- chen Kurse und vergleichbarer Angebote nicht übersteigen. *
2 Die Anbietenden der beruflichen Praxis übernehmen die Kosten pro Lernende be- ziehungsweise Lernenden, welche nach Abzug der Kantonsbeiträge und weiterer Ein- nahmen verbleiben.
3 Lernende ohne Lehrverhältnis übernehmen die Kosten, welch e nach Abzug der Kan- tonsbeiträge und weiterer Einnahmen verbleiben, selbst. Bei obligatorischen überbe- trieblichen Kursen und vergleichbaren Angeboten leistet der Kanton Beiträge gemäss Absatz 1. *
4 Die Anbietenden von überbetrieblichen Kursen und vergleic hbaren Angeboten ver- fügen den Beitrag gemäss Absatz 2 oder 3, wenn Anbietende der beruflichen Praxis oder Lernende ohne Lehrverhältnis dies verlangen oder den Beitrag nicht bezahlen. *
§ 63 Bildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern in Lehrbetriebe n
1 Institutionen, die Kurse gemäss § 11 oder Kurse, die von mindestens einem anderen Kanton anerkannt sind, anbieten, werden jährlich mit Fr. 100. – pro aargauische Kurs- teilnehmerin beziehungsweise aargauischen Kursteilnehmer entschädigt.
4.2.5. Expertinne n und Experten
§ 64 Innerkantonale betriebliche Qualifikationsverfahren
a) Entschädigung
1 Die Entschädigung der Expertinnen und Experten wird pauschal nach Massgabe fol- gender Kriterien festgesetzt: * a) * Stundenansatz in der Höhe von Fr. 40. – , b) * Daue r des Qualifikationsverfahrens gemäss den einschlägigen Bundesregelun- gen für den jeweiligen Beruf, c) * zeitlicher Aufwand für die Administration, Vorbereitung und Bewertung des Qualifikationsverfahrens gemäss Vorgabe der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule.
2 ... *
1 ) Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfach schulvereinbarung, BFSV) vom 22. Juni 2006 (SAR 400.562)
3 Spesen werden nach Massgabe des Dekrets über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 14. März 2000 1 ) entschädigt. *
§ 65 b) Ausnahmen *
1 ... *
2 Aus wichtigen Gründen kann die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule fü r das jeweilige Jahr Ausnahmen von der gemäss § 64 Abs. 1 errechneten Pauschale bewil- ligen. *
§ 66 Innerkantonale schulische Qualifikationsverfahren
1 Externe Expertinnen und Experten werden für ihre Mitwirkung bei schulischen Qua- lifikationsverfahren nach § 64 entschädigt, soweit sie nicht im Rahmen des Berufs- auftrags und Pensums zur Mitwirkung verpflichtet sind.
§ 67 Ausserkantonale Qualifikationsverfahren
1 Werden Kandidatinnen und Kandidaten anderen Kantonen zugewiesen, richten sich die Entschädigungen nach den Bestimmungen dieser Kantone.
2 Für interkantonal ausgearbeitete Prüfungen und Prüfungsmodule kann der Kanton anteilsmässig Kostenbeiträge leisten.
§ 68 * ...
§ 69 Zwischen - und Sonderprüfungen sowie Validierung nicht formal erworbe-
ner Bildung *
1 Für die notwendige Dauer der Administration, für die Durchführung und Bewertung von Zwischen - und Sonderprüfungen sowie für die Validierung nicht formal erwor- bener Bildung werden Fr. 40. – pro Stunde vergütet. * a) * ... b) * ... c) * ...
2 Spesen werden nach Ma ssgabe des Dekrets über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 14. März 2000 vergütet. *
1 ) SAR 165.170
§ 70 Kurse
1 Führt der Bund selber, in Zusammenarbeit mit dem Kanton oder den Organisationen der Arbeitswelt Kurse für Expertinnen und Experten durch, erhalten die Teilnehme- rinnen beziehungsweise Teilnehmer folgende Entschädigung a) Fr. 100. – pro Tag als Taggeld (inkl. Verpflegung), b) Fr. 250. – pro Tag für nachgewiesenen Verdienstausfall, c) Reisespesen gemäss den §§ 4 ff. der Verordnung über Spesen, Si tzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 31. Januar 2001 1 ) .
2 Führt der Kanton selber Kurse für Expertinnen und Experten durch oder beauftragt er Organisationen der Arbeitswelt mit der Durchführung, werden die Teilnehmerin- nen beziehungsweise Teilnehmer gemäss Absatz 1 entschädigt. Zusätzlich werden folgende Beträge ausgerichtet: a) Entschädigung der Kursleiterinnen beziehungsweise Kursleiter, inkl. Organisa- tion des Kurses mit maximal Fr. 1'500. – pro Kurstag, b) Entschädigung der Referentinnen beziehungs weise Referenten mit maximal Fr. 250. – pro Lektion, c) Weitere kursbedingte Aufwendungen, wie etwa die Miete von Unterrichtshil- fen, bis maximal Fr. 2'000. – .
4.2.6. Übrige Kosten *
§ 70a * Zentral erstellte Prüfungen
1 Der Kanton übernimmt die Kosten von Prüfungen, die von einer Institution zentral erstellt wurden und von dieser zu beziehen sind.
4.3. Infrastruktur
4.3.1. Grosszyklische Sanierungen sowie Neu - und Umbauten *
§ 71 Verfahren
1 Vor der Ausarbeitung von Projekten für grosszyklische Sanierungen sowie für Neu - und Umbauten sind das Raumprogramm und bei Neubauten zusätzlich der Standort vom Regierungsrat zu genehmigen. *
2 Vor Ausführung der Bauten sind die Genehmigung des Projekts und die Zusicherung des approximativen Kantonsbeitrags einzuholen. Die Beitragszusicherung ist auf zwei Jahre befristet und kann auf Gesuch hin erneuert werden.
1 ) SAR 165.171
3 Nach Bauvollendung überprüfen die Abteilung Immobilien Aargau den baulichen Zustand sowie die Bauabrechnung und die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule di e Belegungssituation. *
4 Nach Vorliegen dieser Prüfungsergebnisse legt das Departement Bildung, Kultur und Sport in Zusammenarbeit mit dem Departement Finanzen und Ressourcen fest, welche Kosten definitiv angerechnet werden.
§ 72 Anrechenbare Baukosten
1 Grundlagen für die anrechenbaren Baukosten sind der Bedürfnis - und Wirtschaft- lichkeitsnachweis sowie das Raumprogramm gemäss § 71 Abs. 1 dieser Verordnung. Art und Umfang der anrechenbaren Gebäudeteile sind im Anhang geregelt. *
2 Nicht anrechenbar sind a) Mehrkosten als Folge von Projektänderungen, für die keine Genehmigung er- teilt worden ist, b) Verwaltungskosten, Sitzungsgelder, Provisionen, Trinkgelder, Kosten der Auf- richte und Einweihung, c) Planungs - und Vorbereitungskosten für nicht ausgeführte Pro jekte, d) * bei grosszyklischen Sanierungen sowie Umbauten und Nutzungsanpassungen jener Teil der Kosten, der dem Gebäudeunterhalt dient, e) Kosten für Mobiliar, f) Landerwerbskosten.
2bis Die Kosten gemäss Absatz 2 lit. d und e sind Bestandteil der Betrie bskosten der Berufsfachschulen (§ 49 Abs. 1 GBW). *
3 Belegen die Berufsfachschulen die Bauten nur teilweise, werden die Baukosten an- teilsmässig angerechnet.
§ 73 Kosteneinheiten (KE)
1 Bei grosszyklischen Sanierungen sowie bei Neu - und Umbauten wird die Höhe der anrechenbaren Ausgaben durch Kosteneinheiten bestimmt. *
2 Die massgebenden Kosteneinheiten sind im Anhang geregelt. Der Wert einer Kos- teneinheit beträgt Fr. 450'000. – . Erhöht oder senkt sich der Zürcher Baukostenindex (Stand per 1. April 2007 = 1 06.2 Punkte, Basis April 2005 = 100 Punkte) um jeweils
10 Punkte, erhöht oder senkt sich der Wert der Kosteneinheit um jeweils 10 %.
§ 74 Minergie - Standard
1 Der Wert der Kosteneinheiten basiert auf dem Minergie - Standard.
2 Wird auf den Minergie - Standard verzichtet, reduziert sich der Wert einer Kosten- einheit um 6 %.
3 Er erhöht sich bei Berücksichtigung des Standards Minergie - P um 7 %.
§ 75 Effektiv notwendiger Aufwand
1 Bei grosszyklischen Sanierungen sowie bei Umbauten, wertvermehrenden Renova- tionen und Ergänzungen, die nicht in Kosteneinheiten erfasst werden können, ist der effektiv notwendige Aufwand für bewilligte Vorkehren anrechenbar. *
2 Bei grosszyklischen Sanierungen sowie bei Umbauten und wertvermehrenden Re- novationen, die vor Ablauf von 25 J ahren seit der Erstellung der Schulanlage vorge- nommen werden, ist die beitragsberechtigte Summe um 4 % pro fehlendes Jahr zu kürzen. Keine Kürzung erfolgt bei Erweiterungsbauten. *
3 Nicht wertvermehrende Arbeiten gelten als laufender Unterhalt und sind ni cht bei- tragsberechtigt.
4.3.2. Miete von Räumen
§ 76 Verfahren
1 Vor Abschluss des Mietvertrags ist beim Departement Bildung, Kultur und Sport ein Gesuch um Zusicherung des Kantonsbeitrags zu stellen.
2 Das Gesuch hat einen Bedürfnis - und Wirtschaftlichke itsnachweis und den Entwurf des Mietvertrags zu enthalten. *
§ 77 Anrechenbare Mietzinse
1 Anrechenbar sind 75 % der marktüblichen Nettomietzinse für die durch die schuli- sche Grundbildung ausgelastete Infrastruktur. *
4.3.3. Zweckentfremdung
§ 78 Erlös b ei Zweckentfremdung
1 Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule kann Kantonsbeiträge zurückfordern, wenn Berufsfachschulbauten vor Ablauf von 25 Jahren dauernd ihrem Zweck ent- fremdet werden. Der zurückzuzahlende Beitrag reduziert sich pro Jahr seit Inbe trieb- nahme der Baute um je 4 %. *
4.4. Höhere Berufsbildung
§ 79 * ...
4.5. Weiterbildung
§ 80 Kantonale Förderung
1 Der Kanton fördert mit Beiträgen oder Bildungsgutscheinen Weiterbildungsange- bote sowie diesbezügliche Innovationen und Projekte, wenn sie kumulativ * a) der Integration in die Gesellschaft, in die Arbeitswelt oder dem Erhalt der Ar- beitsmarktfähigkeit dienen, und b) von längerfristigem Nutzen sind und nachhaltige Wirkung entfalten.
2 Namentlich fördert der Kanton Angebote zum Erwerb und den E rhalt von Grund- kompetenzen Erwachsener gemäss dem Bundesgesetz über die Weiterbildung (WeBiG) vom 20. Juni 2014 1 ) . *
3 ... *
§ 80a * Beiträge
1 Beitragsgesuche sind an die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule zu richten und sollen Zweck, Lernziele, Inh alt, Methoden und Organisation darstellen, die An- wendung eines Qualitätssicherungssystems nachweisen und einen Vorschlag über die Ausgaben und die Kostendeckung enthalten.
2 Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule entscheidet über die Ausrichtung von Beiträgen.
§ 80b * Bildungsgutscheine
1 Teilnehmende an Kursen zum Erwerb und den Erhalt von Grundkompetenzen Er- wachsener können bei akkreditierten Bildungsanbietenden Bildungsgutscheine einlö- sen, wenn sie a) zwischen 18 und 65 Jahre alt sind, b) zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Aargau haben, c) in Deutsch mindestens das Sprachniveau A2 gemäss dem Gemeinsamen Euro- päischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) aufweisen, d) nicht gleichzeitig eine Ausbildung auf der Sekundarstufe II absolvieren, e) e inen von der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule bewilligten Grund- kompetenzkurs gemäss § 80 Abs. 2 besuchen, und f) mindestens 60 % des Grundkompetenzkurses besucht haben.
2 Pro Kalenderjahr kann ein Bildungsgutschein eingelöst werden. Nach Abschluss ei- nes Grundkompetenzkurses kann ein zweiter Bildungsgutschein im gleichen Kalen- derjahr eingelöst werden.
3 Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule kann Dritte mittels Leistungsvertrag
1 ) SR 419.1
§ 80c * Akkreditierung von Bildungsanbietenden
1 Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule akkreditiert Bildungsanbietende, wenn sie a) im Kanton Aargau Grundkompetenzkurse gemäss § 80 Abs. 2 anbieten und Bildungsgutscheine gemäss § 80b entgegenne hmen möchten, b) ihr Kursangebot politisch und konfessionell neutral durchführen, c) die Anwendung eines Qualitätssicherungssystems nachweisen, d) Kursleitende mit einer adäquaten Ausbildung und Unterrichtserfahrung in der Erwachsenenbildung einsetzen, e) über geeignete Räumlichkeiten verfügen, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar sind, und f) bereit sind, insbesondere für die Kursadministration und die Berichterstattung mit Dritten gemäss § 80b Abs. 3 zusammen zu arbeiten.
2 Die Gesuchsunter lagen zur Akkreditierung richten sich nach den Vorgaben der Ab- teilung Berufsbildung und Mittelschule.
4.6. Weitere Aufgaben
§ 81 Kantonsbeiträge für Projekte und besondere Leistungen
1 Der Kanton unterstützt Projekte und besondere Leistungen, wenn sie vol kswirt- schaftlich oder gesellschaftlich sinnvoll und zukunftsgerichtet sind.
2 Das Gesuch an die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule soll Zweck, Inhalt, Methoden und Organisation darstellen, die Anwendung eines Projektmanagements nachweisen und einen V orschlag über die Ausgaben und die Kostendeckung enthal- ten.
3 Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule entscheidet über die Ausrichtung von Beiträgen. *
5. Schluss - und Übergangsbestimmungen
§ 82 Publikation und Inkrafttreten
1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt mit Aus- nahme von § 18 Abs. 2 am 1. Januar 2008 in Kraft.
2 § 18 Abs. 2 tritt am 1. August 2010 in Kraft. Bis dahin gilt das bisherige Recht.
3 Die §§ 80b und 80c sind befristet bis 31. Dezember 2024. * Aarau, 7. November 2007 Regierungsrat Aargau Landammann H ASLER Staatsschreiber D R
. G RÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
19.05.2010 01.08.2010 § 23 totalrevidiert 2010 S. 89
19.05.2010 01.08.2010 § 30 Abs. 3 geändert 2010 S. 89
19.05.2010 01.08.2010 § 33 Abs. 2 geändert 2010 S. 89
19.05.2010 01.08.2010 § 34 Abs. 1 geändert 2010 S. 89
19.05.2010 01.08.2010 § 34 Abs. 3 geändert 2010 S. 89
19.05.2010 01.08.2010 § 43 Abs. 2 aufgehoben 2010 S. 89
19.05.2010 01.08.2010 § 46 totalrevidiert 2010 S. 89
19.05.2010 01.08.2010 § 50 aufgehoben 2010 S. 89
19.05.2010 01.08.2010 § 55 Abs. 1 geändert 2010 S. 89
19.05.2010 01.08.2010 § 62 Abs. 3 eingefügt 2010 S. 89
19.05.2010 01.08.2010 § 64 Abs. 3 geändert 2010 S. 89
19.05.2010 01.08.2010 § 69 Titel geändert 2010 S. 89
19.05.2010 01.08.2010 § 69 Abs. 1 geändert 2010 S. 89
19.05.2010 01.08.2010 § 69 Abs. 2 geändert 2010 S. 89
19.05.2010 01.08.2010 Titel 4.2.6. eingefügt 2010 S. 89
19.05.2010 01.08.2010 § 70a eingefügt 2010 S. 89
14.03.2012 01.08.2012 § 62 Abs. 1 geändert 2012/3 - 09
14.03.2012 01.08.2015 § 62 Abs. 1 geändert 2012/3 - 09
14.03.2012 01.08.2012 § 79 Abs. 1 geändert 2012/3 - 09
07.11.2012 01.01.2013 § 46 Abs. 1, lit. f) geändert 2012/7 - 29
07.11.2012 01.01.2013 § 46 Abs. 1, lit. i) eingefügt 2012/7 - 29
05.12.2012 01.08.2013 § 78 Abs. 1 geändert 2013/1 - 17
14.05.2014 01.08.2014 § 26a eingefügt 2014/3 - 18
14.05.2014 01.08.2014 § 34 Abs. 1 geändert 2014/3 - 18
14.05.2014 01.08.2014 § 34 Abs. 2 geändert 2014/3 - 18
14.05.2014 01.08.2014 § 36 Abs. 1 geändert 2014/3 - 18
14.05.2014 01.08.2014 § 36 Abs. 3 geändert 2014/3 - 18
14.05.2014 01.08.2014 § 46 Abs. 1, lit. a) geändert 2014/3 - 18
14.05.2014 01.08.2014 § 55 Abs. 1
bis eingefügt 2014/3 - 18
14.05.2014 01.08.2014 § 64 Abs. 1 geändert 2014/3 - 18
14.05.2014 01.08.2014 § 64 Abs. 1, lit. a) eingefügt 2014/3 - 18
14.05.2014 01.08.2014 § 64 Abs. 1, lit. b) eingefügt 2014/3 - 18
14.05.2014 01.08.2014 § 64 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2014/3 - 18
14.05.2014 01.08.2014 § 64 Abs. 2 aufgehoben 2014/3 - 18
14.05.2014 01.08.2014 § 64 Abs. 3 geändert 2014/3 - 18
14.05.2014 01.08.2014 § 65 Titel geändert 2014/3 - 18
14.05.2014 01.08.2014 § 65 Abs. 1 aufgehoben 2014/3 - 18
14.05.2014 01.08.2014 § 65 Abs. 2 geändert 2014/3 - 18
14.05.2014 01.08.2014 § 68 aufgehoben 2014/3 - 18
14.05.2014 01.08.2014 § 69 Abs. 1 geändert 2014/3 - 18
14.05.2014 01.08.2014 § 69 Abs. 1, lit. a) aufgehoben 2014/3 - 18
14.05.2014 01.08.2014 § 69 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2014/3 - 18
14.05.2014 01.08.2014 § 69 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2014/3 - 18
14.01.2015 01.03.2015 § 46 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2015/1 - 06
14.01.2015 01.03.2015 § 47 aufgehoben 2015/1 - 06
11.03.2015 01.05.2015 § 42 Abs. 2 aufgehoben 2015/2 - 05
06.05.2015 01.08.2015 § 79 Abs. 1 geändert 2015/3 - 14
16.09.2015 01.08.2015 § 62 Abs. 1 geändert 2015/5 - 05
16.09.2015 01.08.2015 § 62 Abs. 1
bis eingefügt 2015/5 - 05
25.11.2015 01.01.2017 § 79 aufgehoben 2016/6 - 02
09.12.2015 01.08.2016 § 52 Abs. 2 aufgehoben 2016/3 - 11
04.05.2016 01.08.2016 Ingress geändert 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 6 Abs. 1 aufgehoben 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 7 Abs. 1 geändert 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 7 Abs. 2 eingefügt 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 7a eingefügt 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 19 Abs. 1, lit. d) geändert 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 19 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 53a eingefügt 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 54 Abs. 2 eingefügt 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 Titel 4.2.3. geändert 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 58 Abs. 1 geändert 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 59 Titel geändert 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 59 Abs. 1 geändert 2016/3 - 24
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
04.05.2016 01.08.2016 § 62 Abs. 4 eingefügt 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 Titel 4.3.1. geändert 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 71 Abs. 1 geändert 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 71 Abs. 3 geändert 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 72 Abs. 1 geändert 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 72 Abs. 2, lit. d) geändert 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 72 Abs. 2
bis eingefügt 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 73 Abs. 1 geändert 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 75 Abs. 1 geändert 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 75 Abs. 2 geändert 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 76 Abs. 2 geändert 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 77 Abs. 1 geändert 2016/3 - 24
09.11.2016 01.01.2017 § 46 Abs. 1, lit. b) geändert 2016/7 - 43
09.11.2016 01.01.2017 § 46 Abs. 1, lit. f) geändert 2016/7 - 43
09.11.2016 01.01.2017 § 46 Abs. 1, lit. i) geändert 2016/7 - 43
03.05.2017 01.08.2018 Ingress geändert 2017/8 - 03
03.05.2017 01.08.2018 § 33 Abs. 1 geändert 2017/8 - 03
18.03.2020 01.08.2020 § 2 Abs. 2 geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 2 Abs. 2, lit. a) geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 2 Abs. 2, lit. c) geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 2 Abs. 2, lit. d) geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 2 Abs. 2, lit. e) geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 3 Abs. 1 geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 4 Titel geändert 2020/5 - 09
-
18.03.2020 01.08.2020 § 4 Abs. 2 geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 5 Abs. 1 geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 7 Titel geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 7 Abs. 1 geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 7 Abs. 2 geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 7 Abs. 3 eingefügt 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 7a Abs. 3 eingefügt 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 7b eingefügt 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 9 Abs. 2 geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 11 Abs. 1 geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 11a eingefügt 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 12 Abs. 1 geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 12 Abs. 1, lit. a) eingefügt 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 12 Abs. 1, lit. b) eingefügt 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 12 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 12 Abs. 2 eingefügt 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 12 Abs. 3 eingefügt 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 12 Abs. 4 eingefügt 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 13 aufgehoben 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 16 Abs. 2 geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 16 Abs. 2, lit. a) eingefügt 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 16 Abs. 2, lit. b) eingefügt 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 16 Abs. 2, lit. c) eingefügt 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 16 Abs. 2, lit. d) eingefügt 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 22 Abs. 2 geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 26b eingefügt 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 27a eingefügt 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 27b eingefügt 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 28 aufgehoben 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 29 aufgehoben 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 30 aufgehoben 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 31 aufgehoben 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 32 aufgehoben 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 41 Abs. 1 geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 Titel 3.2. geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 42a eingefügt 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 46 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 46 Abs. 1, lit. f) aufgehoben 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 46 Abs. 1, lit. i) aufgehoben 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 49 Abs. 2 geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 52 aufgehoben 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 53 aufgehoben 2020/5 - 09
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
18.03.2020 01.08.2020 § 59 Abs. 1 geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 59 Abs. 2 geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 60a eingefügt 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 80 Abs. 3 geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 81 Abs. 3 geändert 2020/5 - 09
21.09.2022 01.01.2023 § 80 Abs. 1 geändert 2022/15 - 09
21.09.2022 01.01.2023 § 80 Abs. 2 geändert 2022/15 - 09
21.09.2022 01.01.2023 § 80 Abs. 3 aufgehoben 2022/15 - 09
21.09.2022 01.01.2023 § 80a eingefügt 2022/15 - 09
21.09.2022 01.01.2023 § 80b eingefügt 2022/15 - 09
21.09.2022 01.01.2023 § 80c eingefügt 2022/15 - 09
21.09.2022 01.01.2023 § 82 Abs. 3 eingefügt 2022/15 - 09
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 04.05.2016 01.08.2016 geändert 2016/3 - 24 Ingress 03.05.2017 01.08.2018 geändert 2017/8 - 03
§ 2 Abs. 2 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 2 Abs. 2, lit. a) 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 2 Abs. 2, lit. c) 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 2 Abs. 2, lit. d) 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 2 Abs. 2, lit. e) 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 3 Abs. 1 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 4 18.03.2020 01.08.2020 Titel geändert 2020/5 - 09
§ 4 Abs. 1 18.03.2020 01.08.2020 aufgehoben 2020/5 - 09
§ 4 Abs. 2 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 5 Abs. 1 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 6 Abs. 1 04.05.2016 01.08.2016 aufgehoben 2016/3 - 24
§ 7 18.03.2020 01.08.2020 Titel geändert 2020/5 - 09
§ 7 Abs. 1 04.05.2016 01.08.2016 geändert 2016/3 - 24
§ 7 Abs. 1 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 7 Abs. 2 04.05.2016 01.08.2016 eingefügt 2016/3 - 24
§ 7 Abs. 2 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 7 Abs. 3 18.03.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/5 - 09
§ 7a 04.05.2016 01.08.2016 eingefügt 2016/3 - 24
§ 7a Abs. 3 18.03.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/5 - 09
§ 7b 18.03.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/5 - 09
§ 9 Abs. 2 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 11 Abs. 1 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 11a 18.03.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/5 - 09
§ 12 Abs. 1 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 12 Abs. 1, lit. a) 18.03.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/5 - 09
§ 12 Abs. 1, lit. b) 18.03.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/5 - 09
§ 12 Abs. 1, lit. c) 18.03.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/5 - 09
§ 12 Abs. 2 18.03.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/5 - 09
§ 12 Abs. 3 18.03.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/5 - 09
§ 12 Abs. 4 18.03.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/5 - 09
§ 13 18.03.2020 01.08.2020 aufgehoben 2020/5 - 09
§ 16 Abs. 2 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 16 Abs. 2, lit. a) 18.03.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/5 - 09
§ 16 Abs. 2, lit. b) 18.03.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/5 - 09
§ 16 Abs. 2, lit. c) 18.03.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/5 - 09
§ 16 Abs. 2, lit. d) 18.03.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/5 - 09
§ 19 Abs. 1, lit. d) 04.05.2016 01.08.2016 geändert 2016/3 - 24
§ 19 Abs. 1, lit. e) 04.05.2016 01.08.2016 eingefügt 2016/3 - 24
§ 22 Abs. 2 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 23 19.05.2010 01.08.2010 totalrevidiert 2010 S. 89
§ 26a 14.05.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3 - 18
§ 26b 18.03.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/5 - 09
§ 27a 18.03.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/5 - 09
§ 27b 18.03.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/5 - 09
§ 28 18.03.2020 01.08.2020 aufgehoben 2020/5 - 09
§ 29 18.03.2020 01.08.2020 aufgehoben 2020/5 - 09
§ 30 18.03.2020 01.08.2020 aufgehoben 2020/5 - 09
§ 30 Abs. 3 19.05.2010 01.08.2010 geändert 2010 S. 89
§ 31 18.03.2020 01.08.2020 aufgehoben 2020/5 - 09
§ 32 18.03.2020 01.08.2020 aufgehoben 2020/5 - 09
§ 33 Abs. 1 03.05.2017 01.08.2018 geändert 2017/8 - 03
§ 33 Abs. 2 19.05.2010 01.08.2010 geändert 2010 S. 89
§ 34 Abs. 1 19.05.2010 01.08.2010 geändert 2010 S. 89
§ 34 Abs. 1 14.05.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 18
§ 34 Abs. 2 14.05.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 18
§ 34 Abs. 3 19.05.2010 01.08.2010 geändert 2010 S. 89
§ 36 Abs. 1 14.05.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 18
§ 36 Abs. 3 14.05.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 18
§ 41 Abs. 1 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 42 Abs. 2 11.03.2015 01.05.2015 aufgehoben 2015/2 - 05
Titel 3.2. 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 42a 18.03.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/5 - 09
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 43 Abs. 2 19.05.2010 01.08.2010 aufgehoben 2010 S. 89
§ 46 19.05.2010 01.08.2010 totalrevidiert 2010 S. 89
§ 46 Abs. 1, lit. a) 14.05.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 18
§ 46 Abs. 1, lit. b) 09.11.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 43
§ 46 Abs. 1, lit. b) 18.03.2020 01.08.2020 aufgehoben 2020/5 - 09
§ 46 Abs. 1, lit. c) 14.01.2015 01.03.2015 aufgehoben 2015/1 - 06
§ 46 Abs. 1, lit. f) 07.11.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 29
§ 46 Abs. 1, lit. f) 09.11.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 43
§ 46 Abs. 1, lit. f) 18.03.2020 01.08.2020 aufgehoben 2020/5 - 09
§ 46 Abs. 1, lit. i) 07.11.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7 - 29
§ 46 Abs. 1, lit. i) 09.11.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 43
§ 46 Abs. 1, lit. i) 18.03.2020 01.08.2020 aufgehoben 2020/5 - 09
§ 47 14.01.2015 01.03.2015 aufgehoben 2015/1 - 06
§ 49 Abs. 2 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 50 19.05.2010 01.08.2010 aufgehoben 2010 S. 89
§ 52 18.03.2020 01.08.2020 aufgehoben 2020/5 - 09
§ 52 Abs. 2 09.12.2015 01.08.2016 aufgehoben 2016/3 - 11
§ 53 18.03.2020 01.08.2020 aufgehoben 2020/5 - 09
§ 53a 04.05.2016 01.08.2016 eingefügt 2016/3 - 24
§ 54 Abs. 2 04.05.2016 01.08.2016 eingefügt 2016/3 - 24
Titel 4.2.3. 04.05.2016 01.08.2016 geändert 2016/3 - 24 § 55 Abs. 1 19.05.2010 01.08.2010 geändert 2010 S. 89
§ 55 Abs. 1
bis 14.05.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3 - 18
§ 58 Abs. 1 04.05.2016 01.08.2016 geändert 2016/3 - 24
-
§ 59 Abs. 1 04.05.2016 01.08.2016 geändert 2016/3 - 24
§ 59 Abs. 1 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 59 Abs. 2 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 60a 18.03.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/5 - 09
§ 62 Abs. 1 14.03.2012 01.08.2012 geändert 2012/3 - 09
§ 62 Abs. 1 14.03.2012 01.08.2015 geändert 2012/3 - 09
§ 62 Abs. 1 16.09.2015 01.08.2015 geändert 2015/5 - 05
§ 62 Abs. 1
bis 16.09.2015 01.08.2015 eingefügt 2015/5 - 05
§ 62 Abs. 3 19.05.2010 01.08.2010 eingefügt 2010 S. 89
§ 62 Abs. 4 04.05.2016 01.08.2016 eingefügt 2016/3 - 24
§ 64 Abs. 1 14.05.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 18
§ 64 Abs. 1, lit. a) 14.05.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3 - 18
§ 64 Abs. 1, lit. b) 14.05.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3 - 18
§ 64 Abs. 1, lit. c) 14.05.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3 - 18
§ 64 Abs. 2 14.05.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3 - 18
§ 64 Abs. 3 19.05.2010 01.08.2010 geändert 2010 S. 89
§ 64 Abs. 3 14.05.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 18
§ 65 14.05.2014 01.08.2014 Titel geändert 2014/3 - 18
§ 65 Abs. 1 14.05.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3 - 18
§ 65 Abs. 2 14.05.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 18
§ 68 14.05.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3 - 18
§ 69 19.05.2010 01.08.2010 Titel geändert 2010 S. 89
§ 69 Abs. 1 19.05.2010 01.08.2010 geändert 2010 S. 89
§ 69 Abs. 1 14.05.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 18
§ 69 Abs. 1, lit. a) 14.05.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3 - 18
§ 69 Abs. 1, lit. b) 14.05.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3 - 18
§ 69 Abs. 1, lit. c) 14.05.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3 - 18
§ 69 Abs. 2 19.05.2010 01.08.2010 geändert 2010 S. 89
Titel 4.2.6. 19.05.2010 01.08.2010 eingefügt 2010 S. 89
§ 70a 19.05.2010 01.08.2010 eingefügt 2010 S. 89
Titel 4.3.1. 04.05.2016 01.08.2016 geändert 2016/3 - 24
§ 71 Abs. 1 04.05.2016 01.08.2016 geändert 2016/3 - 24
§ 71 Abs. 3 04.05.2016 01.08.2016 geändert 2016/3 - 24
§ 72 Abs. 1 04.05.2016 01.08.2016 geändert 2016/3 - 24
§ 72 Abs. 2, lit. d) 04.05.2016 01.08.2016 geändert 2016/3 - 24
§ 72 Abs. 2
bis 04.05.2016 01.08.2016 eingefügt 2016/3 - 24
§ 73 Abs. 1 04.05.2016 01.08.2016 geändert 2016/3 - 24
§ 75 Abs. 1 04.05.2016 01.08.2016 geändert 2016/3 - 24
§ 75 Abs. 2 04.05.2016 01.08.2016 geändert 2016/3 - 24
§ 76 Abs. 2 04.05.2016 01.08.2016 geändert 2016/3 - 24
§ 77 Abs. 1 04.05.2016 01.08.2016 geändert 2016/3 - 24
§ 78 Abs. 1 05.12.2012 01.08.2013 geändert 2013/1 - 17
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 79 25.11.2015 01.01.2017 aufgehoben 2016/6 - 02
§ 79 Abs. 1 14.03.2012 01.08.2012 geändert 2012/3 - 09
§ 79 Abs. 1 06.05.2015 01.08.2015 geändert 2015/3 - 14
§ 80 Abs. 1 21.09.2022 01.01.2023 geändert 2022/15 - 09
§ 80 Abs. 2 21.09.2022 01.01.2023 geändert 2022/15 - 09
§ 80 Abs. 3 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 80 Abs. 3 21.09.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022/15 - 09
§ 80a 21.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/15 - 09
§ 80b 21.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/15 - 09
§ 80c 21.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/15 - 09
§ 81 Abs. 3 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 82 Abs. 3 21.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/15 - 09
Anhang Anhang Raumprogramm und Kosteneinheiten (KE) Berufsfachschulen Unterrichtsbereich Raumbezeichnung Grösse KE Bemerkungen Unterrichtszimmer 70–90 m 2 1.0 Gruppen- / Aufgabenraum 20–35 m 2 0.5 Berufskunde- / Prakti- kums-Demoraum / Labor
70–90 m 2 1.25 inkl. berufsspezifische Ausstattung Material- / Vorbereitungs- raum
20–35 m 2 0.5 Schulküche 140–175 m 2 2.5 Schulküche mit Nebenraum Spezialbereich Raumbezeichnung Grösse KE Bemerkungen Hörsaal / Aula 140–280 m 2 2.0–4.0 multifunktional nutzbar, Subventionssatz ab-hängig von der Ausstattung Mediothek / Bibliothek 105–300 m 2 1.5–3.0 inkl. Ausstattung Mensa / Cafeteria 70–420 m 2 2.0–7.0 inkl. Betriebseinrichtungen Mehrzweckraum 70–210 m 2 1.0–3.0 Schüleraufenthalt, Lehr- personenzimmer etc. Sporthalle 450 m 2 6.0 pro Halleneinheit. Masse gemäss speziellen Richtlinien BASPO Kraftraum 70–105 m 2 1.5 inkl. Ausstattung Gymnastikraum 140–280 m 2 2.0–4.0 inkl. zudienende Serviceräume Nebenräume zur Sport- Geräte)
1.0
pro Halle, unabhängig von der Zahl der Halleneinheiten Trockensportplatz 450 m 2 1.0
Anhang Verwaltungsbereich Raumbezeichnung Grösse KE Bemerkungen Konferenzraum / Sit- zungszimmer
35–105 m 2 0.5–1.5 abhängig von der Anzahl Lehrpersonen Schulleitung / Büro 17.5 m 2 0.25 Sekretariat 17.5 m 2 0.25 Besprechungszimmer 17.5 m 2 0.25
Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über die Berufs - und Weiterbildung (VBW) Vom 7. November 2007 (Stand 1. Juli 2024) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 3, 5a Abs. 2, 5b Abs. 2, 9 Abs. 3, 10 Abs. 1, 11 Abs. 3, 16 Abs. 2 und 4, 22 Abs. 3, 23 Abs. 3, 35 Abs. 1, 36 Abs. 3, 37, 40 Abs. 3, 45 Abs. 2, 46 Abs. 2, 47 Abs. 2, 48 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 5 und 6, 50 Abs. 3, 51 Abs. 2,
52 Abs. 2, 54 Abs. 5, 57 Abs. 3, 58, 60 Abs. 3, 62 Abs. 2 und 63 Abs. 3 des Gesetzes über die Berufs - und Weiterbild ung (GBW) vom 6. März 2007 1 ) , § 9 Abs. 1 des Ge- setzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Or- ganisationsgesetz) vom 26. März 1985 2 ) sowie die §§ 4 Abs. 3 und 6 des Dekrets über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 14. März 2000 3 ) , * beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zusammensetzung der Berufsbildungskommission
1 Die Berufsbildungskommission setzt sich aus 13 – 15 Mitgliedern zusammen und wird von der Vorsteherin beziehungsweise vom Vorsteher des Departements Bildung, Kultur und Sport präsidiert. Die Leiterin beziehungsweise der Leiter der Abteilung Berufsbildung un d Mittelschule nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
2 Bei der Ernennung der Mitglieder berücksichtigt das Departement Bildung, Kultur und Sport die Partner der Berufs - und Weiterbildung angemessen.
3 Die Berufsbildungskommission kann zur Vorbereitung der Geschäfte Arbeitsgrup- pen und Subkommissionen bilden.
1 ) SAR 422.200
2 ) SAR 153.100
3 ) SAR 165.170
§ 2 Aufgaben der Berufsbildungskommission
1 Die Berufsbildungskommission berät das Departement Bildung, Kultur und Sport in strategischen Fragen der Berufsbildung, namentlich betreffend Berufsvorbereitung, berufliche Grundbildung inklusive Berufsmaturität, höhere Berufsbildung und Wei- terbildung.
2 Die Berufsbildungskommission nimmt insbesondere Stellung zu * a) * wesentlichen Änderungen der Berufszuteilungsplanung für die berufliche Grundbildung und der Standorte für kantonale höhere Fachschulen, b) Entwicklungstendenzen auf kantonaler, eidgenössischer und internationaler Ebene, c) * wesentlichen Änderungen der Erlasse im Geltungsbereich des Gesetzes über die Berufs - und Weiterbildung, d) * kantonalen Projekten der beruflichen Bildung samt ihren Schnittstellen zur Volksschule und zu weiterführenden Bildungsgängen, e) * weiteren Fragen, die ihr von den Kommissionsmitgliedern oder vom Departe- ment Bildung, Kultur und Sport unterbreitet werden.
§ 3 Rahmenvertrag
1 Der Rahmenvertrag wird in der Regel auf 4 Jahre abgeschlossen. *
2 Er beinhaltet längerfristige Vorgaben und Entwicklungsziele.
3 Die Kündigungsmodalitäten werden in den Rahmenverträgen geregelt.
§ 4 Jahresvertrag *
1 ... *
2 Der Jahresvertrag beinhaltet insbesondere messbare Leistungsziele, die in der Regel aus den Entwicklungszielen im Rahmenvertrag abgeleitet werden. *
§ 5 Controlling
1 Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule überprüft mindestens einmal jährlich den Erfüllungsgrad des Rahmen - und des Jahresvertrags. *
§ 6 Amortisationsverlauf
1 ... *
§ 7 Rechnungslegung und Revision *
1 Die Leistungserbringer führen eine aussagekräftige Rechnung als Grundlage für die Berechnung, Überwachung und Abrechnung des Beitrags im Rahmen des Jahresver- trags sowie für die betriebswirtschaftliche Führung. *
2 Grundlagen für die Rechnungsführung, die Jahresrechnung, die Kosten - und Leis- tungsrechnung sowie den Revisionsbericht der gemäss § 15 GBW bezeichneten Be- rufsfachschulen bilden der Standard der Fachempfehlung 21 der Stiftung für Fach- empfehlungen zur Rechnu ngslegung (Swiss GAAP FER 21), das Handbuch für das Finanz - und Rechnungswesen des Departements Bildung, Kultur und Sport sowie die darin für die Berufsfachschulen adaptierten Kontenrahmen des Harmonisierten Rech- nungsmodells 2 (HRM) oder der Schweizer Kon tenrahmen KMU. *
3 Die Revision umfasst insbesondere die Prüfung, ob die Jahresrechnung den Vor- schriften des GBW und dieser Verordnung, des Rechnungslegungsstandards Swiss GAAP FER 21 und des Handbuchs für das Finanz - und Rechnungswesen gemäss Ab- satz 2 entspricht. *
§ 7a * Externe Revisionsstelle
1 Die externe Revisionsstelle (natürliche Personen und Revisionsunternehmen) der gemäss § 15 GBW bezeichneten Berufsfachschulen muss über die entsprechende eid- genössische Zulassung gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zu- lassung und Beaufsicht igung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsge- setz, RAG) vom 16. Dezember 2005 1 ) verfügen.
2
§ 6 Abs. 1 des Unvereinbarkeitsgesetzes vom 29. November 1983
2 ) ist sinngemäss anwendbar.
3 Die Person, welche die Revision leitet, darf das Mandat längstens während sieben Jahren ausführen. Sie darf das gleiche Mandat erst nach einem Unterbruch von drei Jahren wieder aufnehmen. *
§ 7b * Verfügungsbefugnisse von Anbietern der schulischen Bildung
1 Die öffentlichen Berufsfachschulen und Lehrwerkstätten können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Leistungsvereinbarung Verfügungen erlassen, insbesondere: a) Aufnahmeentscheide, b) Promotionsentscheide, c) Entscheide über Disziplinarmassnahmen, d) Entscheide betreffend Gebühren und Auslagen.
2 Die anerkannten öffentlichen und privaten höheren Fachschulen können zur Wahr- nehmung ihrer Aufgaben nach der Leistungsvereinbarung Verfügungen erlassen, ins- besondere: a) Entscheide gemäss Absatz 1, b) Entscheide über die Erteilung von Diplomen.
1 ) SR 221.302
2 ) SAR 150.300
2. Berufliche Grundbildung
2.1. Bildung in beruflicher Praxis
§ 8 Bildungsbewilligung
1 Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule kann die Bewilligungen befristen oder mit Bedingungen oder Auflagen verbinden.
§ 9 Aufsicht
1 Die Aufsicht wird namentlich wahrgenommen durch a) Betriebsbesuche, b) Zwischenprüfungen, c) Auswertung von Evaluationen in der beruflichen Praxis, in den Berufsfachschu- len und den überbetrieblichen Kursen, d) Auswertung der Ergebnisse der Qualifikationsverfahren.
2 Die Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis haben dem Berufsinspektorat und den von diesem beigezogenen Fachpersonen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und den Besuch der Lernorte zuzulassen. *
§ 10 Anordnung von qualitätssichernden Massnahmen
1 Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule kann einen Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis, dessen Bildungsangebot mangelhaft ist, zum Einsatz qualitäts- sichernder Instrumente verpflichten oder selber qualitätssichernde Massnahmen an- ordnen. Die entstehenden Kosten können dem Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis auferlegt werden.
2 Ist der Erfolg der beruflichen Grundbildung wegen mangelnder Leistungen der oder des Lernenden in Frage gestellt, ordnen der Anbietende der Bildung in beruflicher Praxis und die Berufsfachschule die notwendigen Massnahmen an. Die Abteilung Be- rufsbildung u nd Mittelschule ist darüber zu informieren.
§ 11 Anerkennung von Kursen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern in
Lehrbetrieben
1 Der Kanton anerkennt Kurse von Institutionen, welche die bundesrechtlichen Vor- schriften und den Lehrplan, Ausgabe 2016, der Schweizerischen Berufsbildungsäm- ter - Konferenz (SBBK) 1 ) erfüllen. Dem Gesuch an die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule sind Kursprogramm, Kursinhalte, Kurskalkulation und Qualitätskonzept beizulegen. *
1 ) Der Lehrplan ist veröffentlicht unter www.klbb.berufsbildung.ch . Er kann bei der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule des Departements Bildung, Kultur und Sport bezogen wer- den.
2.2. Schulische Bildung
2.2.1. Allgemeine Bestimmungen
§ 11a * Aufsicht
1 Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule ist für die Aufsicht über die gemäss
§ 15 GBW bezeichneten Berufsfachschulen zuständig. Sie kann insbesondere:
a) Auskünfte und Unterlagen verlangen, b) Mahnungen und Weisungen erlassen, c) die Revision auf die Prüfung bestimmter Sachverhalte auf die Einhaltung ge- setzlicher Bestimmungen und der Leistungsvereinbarung ausdehnen, d) Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anordnen.
§ 12 Abteilungsbildung
1 Für die Abteilungsgrössen in der beruflichen Grundbildung gelten folgende Vorga- ben: * a) * Abteilungen mit dem Ziel Berufsattest: mindestens 6, höchstens 18 Lernende, b) * Abteilungen mit dem Ziel eidgenössisches Fähigkeitszeugnis: mindestens 6, höchstens 24 Lernende, c) * Abteilungen mit dem Ziel Berufsmaturität: mindestens 8, höchstens 24 Ler- nende.
2 Abteilungen gemäss Absatz 1 lit. a können ab einer Anzahl von 19 Lernenden geteilt werden. Die übrigen Abteilungen können ab einer Anzahl von 25 Lernenden geteilt werden. *
3 Aus wichtigen Gründen kann die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule Aus- nahmen bewilligen. *
4 Für die Bildung der Abteilungen ist die Anzahl Lernende in der zweiten Schulwoche massgebend. Die Anzahl Abteilungen bleibt grundsätzlich während des ganzen Schul- jahrs unverändert. *
§ 13 * ...
§ 14 Mitsprache der Lernenden
1 Das Organisationsstatut regelt die Mitsprache der Lernenden.
2 Zur Wahrnehmung der Mitsprache können sich die Lernenden organisieren.
§ 15 Schulabsenzen
1 Als Entschuldigungsgründe für Schulversäumnisse gelten insbesondere: a) Krankheit oder Unfall, wenn dadurch der Schulbesuch verunmöglicht wird, b) Todesfall in der Familie, c) Erfüllung gesetzlicher Pflichten, d) auswärtige Arbeit, wenn zufolge der Entfernung des Arbeitsorts der Schulbe- such nicht zugemutet werden kann, jedoch höchstens während zwei Schultagen pro Semester.
2 Arbeitsbelastung im Betrieb ist kein Grund für eine Schulabsenz.
3 Der Besuch der Pflichtfächer an den Berufsfachschulen und der Besuch der überbe- trieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte ist obligatorisch. Die Organisa- tionen der Arbeitswelt legen Zeitpunkt und Dauer von überbetrieblichen Kursen und vergleich baren dritten Lernorten unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Vor- gaben und in Abstimmung mit den übrigen Lernorten fest.
§ 16 Disziplinarmassnahmen
1 Neben den in § 22 GBW geregelten Disziplinarmassnahmen stehen der Schulleitung folgende Disziplinarbefugnisse zu: a) schriftlicher Verweis, b) Bussen bis zum Höchstbetrag von Fr. 20. – pro Lektion für unentschuldigte Ab- senzen sowie von bis zu Fr. 100. – für weitere Verstösse gegen Disziplinartat- bestände, die in der Schulordnung ausdrücklich mit Busse in bestimmter Höhe bedroht sind, c) Verpflichtung zu einer erzieherisch sinnvollen Tätigkeit von höchstens 8 Stun- den pro Woche während der Freizeit, d) vorbeugender Ausschluss von besonderen Schulveranstaltungen, wie insbeson- dere Lagern oder Projektwochen, e) schriftliche Androhung der Wegweisung von der Schule.
2 Den Lehrpersonen stehen insbesondere folgende Disziplinarbefugnisse zu: * a) * Ermahnung, b) * schriftliche Arbeit, c) * Wegweisung von einzelnen Unterrichtslektionen, d) * Wegweisung vom Unterricht des laufenden Tages mit der Verpflichtung, im Lehrbetrieb zur Arbeit zu erscheinen.
3 Bussengelder sind für Veranstaltungen von Lernenden oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
2.2.2. Nicht vom Kanton geführte öffentliche Berufsfachschulen
§ 17 Organe
1 Die Organe der Berufsfachschulen sind der Schulvorstand, die Schulleitung und die Lehrpersonenkonferenz.
§ 18 Zusammensetzung, Organisation und
Wahl des Schulvorstands
1 Der Träger der Berufsfachschule bestimmt Zusammensetzung und Organisation des Schulvorstands und wählt die Vorstandsmitglieder.
2 Die Amtsdauer endet jeweils am 31. Juli des auf die Wahlen des Grossen Rats fol- genden Jahrs.
3 Die Rektorin beziehungsweise der Rektor der Berufsfachschule nimmt an den Sit- zungen des Schulvorstands mit beratender Stimme teil.
§ 19 Aufgaben des Schulvorstands
1 Neben den Aufgaben gemäss § 17 GBW ist der Schulvorstand zuständig für a) den Erlass ergänzender Vorschriften über Organisation und Betrieb der Schule, namentlich das Absenzen - und Urlaubswesen, b) die Beschlussfassung über das Budget, die Festlegung der Gemeindebeiträge und die Genehmigung der von der Kontrollstelle geprüften Rechnung, c) den Antrag an den Träger der Berufsfachschule auf Beschaffung von Schulräu- men sowie die Stellungnahme zu Bau - und Mietvorhaben, d) * den Abschluss von Leistungsvereinbarungen, e) * die Beschaffung und den Unterhalt der notwendigen Schuleinrichtungen.
2 Der Schulvorstand kann die Kompetenzen des Personalwesens ganz oder teilweise an die Schulleitung delegieren.
3 Die Schulleitung ist in jedem Fall vor allen Personalentscheiden anzuhören.
§ 20 Schulleitung
1 Die Berufsfachschule steht unter der Leitung einer Rektorin beziehungsweise eines Rektors.
2 Die Aufgaben und Befugnisse der Rektorin beziehungsweise des Rektors sowie der weiteren Mitglieder der Schulleitung werden vom Schulvorstand festgelegt.
§ 21 Lehrpersonenkonferenz
1 Die Lehrpersonen jeder Berufsfachschule bilden eine Konferenz.
2 Das Organisationsstatut regelt Organisation, Aufgaben und Befugnisse der Lehrper- sonenkonferenz sowie Art der Vertretung im Schulvorstand.
§ 22 Kantonale Lehrpersonenkonferenz
1 Die Lehrpersonen der Berufsfachschulen aller Bereiche können eine kantonale Lehr- personenkonferenz bilden.
2 Die kantonale Lehrpersonenkonferenz kann zu berufsbildungspolitischen und be- rufspädagogischen Fragen Stellung nehmen. *
§ 23 * Rektorenkonferenzen
1 Die Schulleitungen der öffentlichen Berufsfachschulen, der kantonalen Schule für Berufsbildung und der kantonalen Höheren Fachschulen bilden eine Rektorenkonfe- renz.
2 Die Rektorenkonferenz nimmt Stellung zu grundsätzlichen Fragen der Berufsbil- dung, pflegt den Meinungsaustausch mit der Abteilung Berufsbildung und Mittel- schule und koordiniert schulorganisatorische Belange.
3 Konferenzstatut und Organisationsreglement bedürfen der Genehmigung durch die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule.
§ 24 Präsidentinnen und Präsidenten der Schulvorstände
1 Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule kann zwecks Besprechung wichtiger Fragen, insbesondere von Vollzugsfragen, die Schulvorstandspräsidentinnen und Schulvorstandspräsidenten zu Sitzungen und Konferenzen einberufen.
2.3. Lernende mit besonderen bildungsrelevanten Bedürfnissen und
schulärztlicher Dienst
§ 25 Umwandlung des Lehrverhältnisses
1 Bei Vorliegen wichtiger Gründe wandelt die Abteilung Berufsbildung und Mittel- schule nach Anhörung der lernenden Person und der Anbietenden der Bildung in be- ruflicher Praxis das Lehrverhältnis um.
2 Die Umwandlung erfolgt in der Regel auf Beginn eines Semesters, jedoch in der Regel nicht mehr im letzten Lehrjahr.
§ 26 Anpassung der Ausbildung
1 Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule nach Anhörung der lernenden Person und der Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis die Ausbildungszeit verkürzen oder verlängern.
§ 26a * Nachteilsausgleich
1 Lernende mit Behinderungen, bei denen die damit verbundenen Funktionsstörungen ärztlich beziehungsweise fachpsychologisch nachgewiesen sind, haben Anspruch auf einen angemessenen Nachteilsausgleich.
2 Die betreffenden Nachweise sind rechtzeitig vor Inanspruchnahme des Nachteils- ausgleichs im Hinblick auf Promotionsentscheide und Prüfungen zu erbringen.
3 Über Art und Umfang der Massnahmen zum Nachteilsausgleich entscheidet die Ab- teilung Berufsbildung und Mittelschule.
4 Im Bereich des schulischen Unterrichts können die Schulleitungen mit den Lernen- den Vereinbarungen über Massnahmen zum Nachteilsausgleich abschliessen. Kommt keine Vereinbarung zustande, fällt die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule ei- nen Entscheid.
§ 26b * Case Management Berufsbildung
1 Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule führt eine Fachstelle Case Manage- ment Berufsbildung.
2 Die Fachstelle unterstützt Jugendliche und junge Erwachsene, deren berufliche In- tegration nach der Volksschule, einer Zwischenlösung oder einem Lehrabbruch ge- fährdet ist. Zur Erreichung eines Abschlusses auf der Sekundarstufe II bietet sie ins- besondere fo lgende Dienstleistungen an: a) Beratung und Begleitung, b) Massnahmen - und Förderplanung, c) Vernetzung mit allen beteiligten Akteuren.
3 Soweit notwendig und möglich sorgt die Fachstelle über institutionelle Grenzen hin- weg für ein planmässiges und koordiniertes Vorgehen.
§ 27 Fachpersonen für fachkundige individuelle Begleitung
1 Jede Berufsfachschule stellt für die fachkundige individuelle Begleitung (FIB) ihren Lernenden eine oder mehrere Fachpersonen zur Verfügung.
2 Die Berufsfachschulen sorgen dafür, dass die für die FIB zuständigen Fachpersonen über ausreichende Qualifikationen verfügen.
§ 27a * Angebot
1 Die für die FIB zuständigen Fachpersonen erstellen auf Anfrage der einzelnen Ler- nenden, eines Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis, einer Lehrperson oder einer erziehungsberechtigten Person eine allgemeine Situationsanalyse.
2 Die fachkundige individuelle Begleitung umfasst insbesondere folgende Massnah- men: a) Beratung und Begleitung an allen Lernorten unter Berücksichtigung des Um- felds der Lernenden, b) Förderplanung, c) Vernetzung mit allen beteiligten Akteuren.
3 Für die Qualitätssicherung ist die Schulleitung zuständig.
§ 27b * Kosten
1 Die allgemeine Situationsanalyse gemäss § 27a Abs. 1 ist für alle Lernenden unent- geltlich.
2 Die fachkundige individuelle Begleitung gemäss § 27a Abs. 2 ist für Lernende in der zweijährigen beruflichen Grundbildung mit Berufsattest unentgeltlich. Von ande- ren Lernenden können die Berufsfachschulen einen Kostenbeitrag von höchstens Fr. 40. – pro Stu nde verlangen.
§ 28 * ...
§ 29 * ...
§ 30 * ...
§ 31 * ...
§ 32 * ...
§ 33 Schulärztlicher Dienst
1 Für den schulärztlichen Dienst gelten die §§ 19 – 27 der Verordnung über die Schul- dienste vom 3. Mai 2017 1 ) sinngemäss. *
2 Bei nicht kantonalen Berufsfachschulen kann der Schulvorstand, bei kantonalen Be- rufsfachschulen und bei der Kantonalen Schule für Berufsbildung die Abteilung Be- rufsbildung und Mittelschule eine oder mehrere Schulärztinnen beziehungsweise ei- nen oder mehrer e Schulärzte beauftragen. *
3. Qualifikationsverfahren und Ausweise
3.1. Allgemeines
§ 34 Organisation
1 Die Gesamtleitung der Qualifikationsverfahren obliegt der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule. *
2 Sie kann die Durchführung des betrieblichen Qualifikationsverfahrens Dritten über- tragen. *
3 Für die Organisation der schulischen Qualifikationen sind die Schulleitungen der jeweiligen Schulen beziehungsweise die von den Schulen beauftragten Prüfungslei- tungen zuständig. *
1 ) SAR 405.112
§ 35 Durchführung
1 Die von der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule mit der Durchführung des Qualifikationsverfahrens Beauftragten verfügen im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben über Weisungsbefugnisse bezüglich Abnahme der Prüfungen und Korrek- tur der Prüfungsarbeite n.
2 An der Notengebung sind zwei Prüfungsexpertinnen beziehungsweise Prüfungsex- perten beteiligt. Bei Uneinigkeit entscheiden die mit der Durchführung der Qualifika- tionsverfahren Beauftragten.
3 Alle am Qualifikationsverfahren beteiligten Personen haben über ihre Tätigkeit Still- schweigen zu wahren.
§ 36 Nichterscheinen zur Prüfung und unredliches Verhalten
1 Das Qualifikationsverfahren kann in folgenden Fällen in Bezug auf die betroffenen Prüfungsteile oder bei groben Verstössen auch in Bezug auf die ganze Prüfung als nicht bestanden erklärt werden: * a) unentschuldigtes Nichterscheinen zur Prüfung, b) Abgabe von Plagiaten, c) Verstoss gegen die Prüfungsordnung.
2 Bei geringfügigen Verstössen gegen die Prüfungsordnung entscheiden die mit der Durchführung des Qualifikationsverfahrens Beauftragten im Einzelfall über das wei- tere Vorgehen.
3 Das Qualifikationsverfahren kann frühestens beim nächsten ordentlichen Prüfungs- termin wiederholt werden. *
§ 37 Plagiate
1 Die Schulleitung kann Abschlussarbeiten auf korrekte und vollständige Angabe der Quellen überprüfen. Die anonymisierten Abschlussarbeiten können dazu vervielfäl- tigt, in einer geschlossenen Datenbank gespeichert und einer anderen Schulleitung zum direkten Vergleich mit einer Arbeit ihrer Lernenden herausgegeben werden.
§ 38 Information der Kandidatinnen und Kandidaten
1 Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor Beginn des Qualifikationsverfahrens durch die Berufsfachschule schriftlich auf die Folgen des unentschuldigten Nichter- scheinens zur Prüfung und des unredlichen Verhaltens aufmerksam zu machen.
§ 39 Prüfungslokale
1 Die subventionierten Räumlichkeiten und Einrichtungen von Institutionen der Be- rufsbildung sind für die Durchführung der Qualifikationsverfahren und Schlussfeiern sowie für die Ausstellung der Prüfungsarbeiten unentgeltlich zur Verfügung zu stel- len.
§ 40 Überwachung
1 Die Prüfungsleitungen und Beruf s inspektorinnen beziehungsweise Berufsinspekto- ren haben Zutritt zu den Prüfungen.
2 Aus wichtigen Gründen, namentlich bei Befangenheit, kann die Abteilung für Be- rufsbildung und Mittelschule Expertinnen und Experten vom Einsatz bei den Qualifi- kationsverfahren ausschliessen.
§ 41 Instruktionskurse für Expertinnen und Experten
1 Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule kann Instruktionskurse für Expertin- nen und Experten anordnen. *
§ 42 Qualifikationsentscheid
1 Die mit der Durchführung des Qualifikationsverfahrens Beauftragten melden alle erfassten Noten der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule, die über Bestehen oder Nichtbestehen entscheidet.
2 ... *
3.2. Nachholbildung und Validierung *
§ 42a * Nachholbildung
1 Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule entscheidet über die Zulassung zum Qualifikationsverfahren der Nachholbildung.
§ 43 Anerkennung und Validierung nicht formal erworbener Bildung
1 Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule validiert nicht formal erworbene Kenntnisse im Hinblick auf die Erlangung eines Fähigkeitszeugnisses, eines Berufs- attests oder Diploms auf Grund einer Lernleistungsbestätigung, wenn a) die Kompetenzen zusammengestellt und dokumentiert sind, die ausserhalb üb- licher Bildungsgänge durch berufliche oder ausserberufliche Praxiserfahrung erworben worden sind, und b) diese Kompetenzen durch branchenkundige Unternehmen, Ausbildungsinstitu- tionen, Berufsverbände abnehmerorientiert und institutionell überprüft und an- erkannt worden sind.
2 ... *
3 Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule kann das Ausstellen eines Ausweises von einer entsprechenden Nachholbildung abhängig machen.
4 Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule kann die Validierung nicht formal erworbener Bildung Dritten übertragen.
3.3. Ausweise
§ 44 Abgabe der Ausweise der beruflichen Grundbildung
1 Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule stellt die Ausweise in der Regel den Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis zu.
§ 45 Diplome an höheren Fachschulen
1 Das Diplom wird von der Schule ausgestellt und von der Schulleiterin beziehungs- weise dem Schulleiter sowie bei kantonalen Schulen von der Vorsteherin beziehungs- weise dem Vorsteher des Departements Bildung, Kultur und Sport unterzeichnet.
4. Finanzierung
4.1. Allgemeines
§ 46 * ...
§ 47 * ...
§ 48 * ...
4.2. Grundbildung und Vorbereitung auf die berufliche
Grundbildung
4.2.1. Pauschalbeitrag des Kantons
§ 49 Anzahl Lernende
1 Für die Erhebung der Anzahl Lernenden in aargauischen Lehrverhältnissen und der Anzahl Lernenden ohne Lehrvertrag wird auf den Stichtag der jährlichen nationalen Bildungsstatistik des Bundesamts für Statistik abgestellt.
2 Für Lernende ohne Lehrvertrag ist der stipendienrechtliche Wohnsitz massgebend. *
3 Die erhobene Anzahl Lernende ist für die Berechnung des Pauschalbeitrags des fol- genden Jahrs massgebend.
§ 50 * ...
§ 51 Jahrespflichtlektionenzahlen
1 Die Pflichtlektionenzahlen ergeben sich aus den eidgenössischen Ausbildungsregle- menten beziehungsweise den eidgenössischen Verordnungen über die berufliche Grundbildung. Wo solche Verordnungen fehlen, wird der jeweilige Rahmenlehrplan respektive die jewei lige Lektionentafel zur Bestimmung der Pflichtlektionenzahl her- angezogen.
2 Bei Lehrgängen der beruflichen Grundbildung für Erwachsene (Nachholbildung) werden die nach Absatz 1 ermittelten Pflichtlektionenzahlen halbiert.
3 Für die Berechnung der durchschnittlichen Jahrespflichtlektionenzahl wird die nach Absatz 1 und 2 ermittelte Pflichtlektionenzahl durch die Anzahl Jahre der ganzen Aus- bildungsdauer geteilt.
§ 52 * ...
§ 53 * ...
§ 53a * Rückbehalt von Pauschalbeiträgen
1 Der Kanton kann seine Pauschalbeiträge an die betreffende Berufsfachschule ganz oder teilweise zurückbehalten, bis diese die gesetzlichen oder in der Leistungsverein- barung festgelegten Pflichten ordnungsgemäss erfüllt hat.
4.2.2. Kantonsbeitrag an aargauische Schulen für ausserkantonale
Lernende
§ 54 Berechnung
1 Von den nach Abzug aller Beiträge verbleibenden Kosten für Lernende mit ausser- kantonalen Lehrverhältnissen und für Lernende mit ausserkantonalem Wohnsitz in der Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung an einer nach § 15 GBW bezeich- neten Berufsfachsch ule, übernimmt der Kanton 50 %, sofern der Anteil dieser Ler- nenden mindestens 10 % aller Lernenden der öffentlichen Schule beträgt.
2 Die ungedeckten Kosten gemäss Absatz 1 sind in die Gemeindebeiträge einzube- rechnen. *
4.2.3. Gemeindebeiträge *
§ 55 Wohnsitz und Lehrort
1 Massgebend ist im innerkantonalen Verhältnis der zivilrechtliche und im interkan- tonalen Verhältnis der stipendienrechtliche Wohnsitz. * Bei Lernenden ohne Lehrvertrag, die ihren stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Aargau haben, ist der letzte zivilrechtliche Wohnsitz massgebend. *
2 Als Lehrort gilt jene Gemeinde, in der die Betriebsstätte liegt, welche die Lernenden mindestens während der Hälfte eines Lehrjahrs beschäftigt. Bei kürzerer Beschäfti- gungsdauer gilt der Sitz des Unternehmens als Lehrort.
3 Werden ausserkantonale Lernende mit aargauischen Lehrverhältnissen weniger als die Hälfte eines Lehrjahrs im gleichen Betrieb beschäftigt, gilt der erste Beschäfti- gungsort als Lehrort.
§ 56 Rechnungsstellung im Allgemeinen
1 Die Gemeindebeiträge werden für das ganze Schuljahr in Rechnung gestellt. Bei Schulaustritt im ersten Semester wird den Gemeinden der Beitrag für das zweite Se- mester zurückerstattet.
2 Massgebender Stichtag für die Bestimmung der Wohnsitzgemeinde ist der Montag der zweiten Schulwoche.
3 Die Gemeindebeiträge werden drei Monate nach Schulbeginn zur Zahlung fällig.
§ 57 Rechnungsstellung durch die kantonale Schule für Berufsbildung
1 Die Gemeindebeiträge werden für jedes Semester in Rechnung gestellt.
2 Massgebender Stichtag für die Bestimmung der Wohnsitzgemeinde ist der Montag der zweiten Schulwoche jedes Semesters.
3 Die Gemeindebeiträge werden drei Monate nach Semesterbeginn zur Zahlung fällig.
§ 58 Einsichtsrecht
1 Die Gemeinden sind befugt, Einsicht in die Voranschläge, die Rechnungen und die Kosten - und Leistungsrechnungen der gemäss § 15 GBW bezeichneten Berufsfach- schulen zu nehmen. *
§ 59 Stationäre Einrichtungen und Anstalten *
1 Stationäre Einrichtungen und Anstalten übernehmen für ihre Berufslernenden bei innerkantonalem Schulbesuch die Gemeindebeiträge der besuchten Schule und bei ausserkantonalem Schulbesuch die Beiträge gemäss den interkantonalen Vereinba- rungen 1 ) . *
2 Bei externem Schulbesuch von Berufslernenden vergütet der Kanton den stationären Einrichtungen und Anstalten die Beiträge gemäss Absatz 1. *
1 ) Zur Zeit kommen folgende Vereinbarungen in Frage: Das Regionale Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) vom 23. November 2007 (SAR 400.300 ), die Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) vom 22. Juni 2006 (SAR 400.562 ).
§ 60 Kantonale Angebote
1 Der Gemeindebeitrag für kantonale Angebote berechnet sich nach § 49 Abs. 6 und
7 GBW. Er beträgt per 30. Juni 2007 Fr. 4'821. – .
§ 60a * Gemeindebeitrag bei ausserkantonalem Schulbesuch
1 Der ausserkantonale Schulbeitrag gemäss § 50 GBW ist für das ganze Schuljahr ge- schuldet.
4.2.4. Lehrwerkstätten, überbetriebliche Kurse und vergleichbare
Angebote, Kurse zur Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen
§ 61 Lehrwerkstätten
1 Die Höhe der Beiträge für nicht vom Kanton geführte Lehrwerkstätten im Kanton Aargau wird unter Berücksichtigung der zumutbaren Eigenleistung festgelegt.
2 Bestehen keine Leistungsvereinbarungen mit ausserkantonalen Lehrwerkstätten, kann der Kanton auf Gesuch hin Beiträge gewähren, wenn ein ausgewiesenes Bedürf- nis besteht.
§ 62 Überbetriebliche Kurse und vergleichbare Angebote
1 Der Kanton leistet den Anbietenden von überbetrieblichen Kursen und vergleichba- ren Angeboten Beiträge gemäss den in der interkantonalen Berufsfachschulvereinba- rung 1 ) festgelegten Tarifen. *
1bis Die Kantonsbeiträge werden auf 120 % der in Absatz 1 genannten Tarife erhöht, wenn eine Leistungsvereinbarung gemäss § 58 GBW vorliegt und die Kantonsbei- träge zusammen mit den Beiträgen der Lehrbetriebe die Vollkosten der überbetriebli- chen Kurse und vergl eichbarer Angebote nicht übersteigen. *
2 Die Anbietenden der beruflichen Praxis übernehmen die Kosten pro Lernende be- ziehungsweise Lernenden, welche nach Abzug der Kantonsbeiträge und weiterer Ein- nahmen verbleiben.
3 Lernende ohne Lehrverhältnis übernehmen die Kosten, welche nach Abzug der Kan- tonsbeiträge und weiterer Einnahmen verbleiben, selbst. Bei obligatorischen überbe- trieblichen Kursen und vergleichbaren Angeboten leistet der Kanton Beiträge gemäss Absatz 1. *
4 Die Anbietenden von überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren Angeboten ver- fügen den Beitrag gemäss Absatz 2 oder 3, wenn Anbietende der beruflichen Praxis oder Lernende ohne Lehrverhältnis dies verlangen oder den Beitrag nicht bezahlen. *
1 ) Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) vom 22. Juni 2006 (SAR 400.562)
§ 63 Bildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern in Lehrbetrieben
1 Institutionen, die Kurse gemäss § 11 oder Kurse, die von mindestens einem anderen Kanton anerkannt sind, anbieten, werden jährlich mit Fr. 100. – pro aargauische Kurs- teilnehmerin beziehungsweise aargauischen Kursteilnehmer entschädigt.
4.2.5. Expertinnen und Experten
§ 64 Innerkantonale betriebliche Qualifikationsverfahren
a) Entschädigung
1 Die Entschädigung der Expertinnen und Experten wird pauschal nach Massgabe fol- gender Kriterien festgesetzt: * a) * Stundenansatz in der Höhe von Fr. 40. – , b) * Dauer des Qualifikationsverfahrens gemäss den einschlägigen Bundesregelun- gen für den jeweiligen Beruf, c) * zeitlicher Aufwand für die Administration, Vorbereitung und Bewertung des Qualifikationsverfahrens gemäss Vorgabe der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule.
2 ... *
3 Spesen werden nach Massgabe des Dekrets über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 14. März 2000 1 ) entschädigt. *
§ 65 b) Ausnahmen *
1 ... *
2 Aus wichtigen Gründen kann die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule für das jeweilige Jahr Ausnahmen von der gemäss § 64 Abs. 1 errechneten Pauschale bewil- ligen. *
§ 66 Innerkantonale schulische Qualifikationsverfahren
1 Externe Expertinnen und Experten werden für ihre Mitwirkung bei schulischen Qua- lifikationsverfahren nach § 64 entschädigt, soweit sie nicht im Rahmen des Berufs- auftrags und Pensums zur Mitwirkung verpflichtet sind.
§ 67 Ausserkantonale Qualifikationsverfahren
1 Werden Kandidatinnen und Kandidaten anderen Kantonen zugewiesen, richten sich die Entschädigungen nach den Bestimmungen dieser Kantone.
2 Für interkantonal ausgearbeitete Prüfungen und Prüfungsmodule kann der Kanton anteilsmässig Kostenbeiträge leisten.
§ 68 * ...
1 ) SAR 165.170
§ 69 Zwischen - und Sonderprüfungen sowie Validierung nicht formal erworbe-
ner Bildung *
1 Für die notwendige Dauer der Administration, für die Durchführung und Bewertung von Zwischen - und Sonderprüfungen sowie für die Validierung nicht formal erwor- bener Bildung werden Fr. 40. – pro Stunde vergütet. * a) * ... b) * ... c) * ...
2 Spesen werden nach Massgabe des Dekrets über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 14. März 2000 vergütet. *
§ 70 Kurse
1 Führt der Bund selber, in Zusammenarbeit mit dem Kanton oder den Organisationen der Arbeitswelt Kurse für Expertinnen und Experten durch, erhalten die Teilnehme- rinnen beziehungsweise Teilnehmer folgende Entschädigung a) Fr. 100. – pro Tag als Taggeld (inkl. Verpflegung), b) Fr. 250. – pro Tag für nachgewiesenen Verdienstausfall, c) Reisespesen gemäss den §§ 4 ff. der Verordnung über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 31. Januar 2001 1 ) .
2 Führt der Kanton selber Kurse für Expertinnen und Experten durch oder beauftragt er Organisationen der Arbeitswelt mit der Durchführung, werden die Teilnehmerin- nen beziehungsweise Teilnehmer gemäss Absatz 1 entschädigt. Zusätzlich werden folgende Beträge ausgerichtet: a) Entschädigung der Kursleiterinnen beziehungsweise Kursleiter, inkl. Organisa- tion des Kurses mit maximal Fr. 1'500. – pro Kurstag, b) Entschädigung der Referentinnen beziehungsweise Referenten mit maximal – c) Weitere kursbedingte Aufwendungen, wie etwa die Miete von Unterrichtshil- fen, bis maximal Fr. 2'000. – .
4.2.6. Übrige Kosten *
§ 70a * Zentral erstellte Prüfungen
1 Der Kanton übernimmt die Kosten von Prüfungen, die von einer Institution zentral erstellt wurden und von dieser zu beziehen sind.
1 ) SAR 165.171
4.3. Infrastruktur
4.3.1. Grosszyklische Sanierungen sowie Neu - und Umbauten *
§ 71 Verfahren
1 Vor der Ausarbeitung von Projekten für grosszyklische Sanierungen sowie für Neu - und Umbauten sind das Raumprogramm und bei Neubauten zusätzlich der Standort vom Regierungsrat zu genehmigen. *
2 Vor Ausführung der Bauten sind die Genehmigung des Projekts und die Zusicherung des approximativen Kantonsbeitrags einzuholen. Die Beitragszusicherung ist auf zwei Jahre befristet und kann auf Gesuch hin erneuert werden.
3 Nach Bauvollendung überprüfen die Abteilung Immobilien Aargau den baulichen Zustand sowie die Bauabrechnung und die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule die Belegungssituation. *
4 Nach Vorliegen dieser Prüfungsergebnisse legt das Departement Bildung, Kultur und Sport in Zusammenarbeit mit dem Departement Finanzen und Ressourcen fest, welche Kosten definitiv angerechnet werden.
§ 72 Anrechenbare Baukosten
1 Grundlagen für die anrechenbaren Baukosten sind der Bedürfnis - und Wirtschaft- lichkeitsnachweis sowie das Raumprogramm gemäss § 71 Abs. 1 dieser Verordnung. Art und Umfang der anrechenbaren Gebäudeteile sind im Anhang geregelt. *
2 Nicht anrechenbar sind a) Mehrkosten als Folge von Projektänderungen, für die keine Genehmigung er- teilt worden ist, b) Verwaltungskosten, Sitzungsgelder, Provisionen, Trinkgelder, Kosten der Auf- richte und Einweihung, c) Planungs - und Vorbereitungskosten für nicht ausgeführte Projekte, d) * bei grosszyklischen Sanierungen sowie Umbauten und Nutzungsanpassungen jener Teil der Kosten, der dem Gebäudeunterhalt dient, e) Kosten für Mobiliar, f) Landerwerbskosten.
2bis Die Kosten gemäss Absatz 2 lit. d und e sind Bestandteil der Betriebskosten der Berufsfachschulen (§ 49 Abs. 1 GBW). *
3 Belegen die Berufsfachschulen die Bauten nur teilweise, werden die Baukosten an- teilsmässig angerechnet.
§ 73 Kosteneinheiten (KE)
1 Bei grosszyklischen Sanierungen sowie bei Neu - und Umbauten wird die Höhe der anrechenbaren Ausgaben durch Kosteneinheiten bestimmt. *
2 Die massgebenden Kosteneinheiten sind im Anhang geregelt. Der Wert einer Kos- teneinheit beträgt Fr. 450'000. – . Erhöht oder senkt sich der Zürcher Baukostenindex (Stand per 1. April 2007 = 106.2 Punkte, Basis April 2005 = 100 Punkte) um jeweils
10 Punkte, e rhöht oder senkt sich der Wert der Kosteneinheit um jeweils 10 %.
§ 74 Minergie - Standard
1 Der Wert der Kosteneinheiten basiert auf dem Minergie - Standard.
2 Wird auf den Minergie - Standard verzichtet, reduziert sich der Wert einer Kosten- einheit um 6 %.
3 Er erhöht sich bei Berücksichtigung des Standards Minergie - P um 7 %.
§ 75 Effektiv notwendiger Aufwand
1 Bei grosszyklischen Sanierungen sowie bei Umbauten, wertvermehrenden Renova- tionen und Ergänzungen, die nicht in Kosteneinheiten erfasst werden können, ist der effektiv notwendige Aufwand für bewilligte Vorkehren anrechenbar. *
2 Bei grosszyklischen Sanierungen sowie bei Umbauten und wertvermehrenden Re- novationen, die vor Ablauf von 25 Jahren seit der Erstellung der Schulanlage vorge- nommen werden, ist die beitragsberechtigte Summe um 4 % pro fehlendes Jahr zu kürzen. Keine Kürzung erfolgt bei Erweiterungsbauten. *
3 Nicht wertvermehrende Arbeiten gelten als laufender Unterhalt und sind nicht bei- tragsberechtigt.
4.3.2. Miete von Räumen
§ 76 Verfahren
1 Vor Abschluss des Mietvertrags ist beim Departement Bildung, Kultur und Sport ein Gesuch um Zusicherung des Kantonsbeitrags zu stellen.
2 Das Gesuch hat einen Bedürfnis - und Wirtschaftlichkeitsnachweis und den Entwurf des Mietvertrags zu enthalten. *
§ 77 Anrechenbare Mietzinse
1 Anrechenbar sind 75 % der marktüblichen Nettomietzinse für die durch die schuli- sche Grundbildung ausgelastete Infrastruktur. *
4.3.3. Zweckentfremdung
§ 78 Erlös bei Zweckentfremdung
1 Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule kann Kantonsbeiträge zurückfordern, wenn Berufsfachschulbauten vor Ablauf von 25 Jahren dauernd ihrem Zweck ent- fremdet werden. Der zurückzuzahlende Beitrag reduziert sich pro Jahr seit Inbetrieb- nahme der Baute um je 4 %. *
4.4. Höhere Berufsbildung
§ 79 * ...
4.5. Weiterbildung
§ 80 Kantonale Förderung
1 Der Kanton fördert mit Beiträgen oder Bildungsgutscheinen Weiterbildungsange- bote sowie diesbezügliche Innovationen und Projekte, wenn sie kumulativ * a) der Integration in die Gesellschaft, in die Arbeitswelt oder dem Erhalt der Ar- beitsmarktfähigkeit dienen, und b) von längerfristigem Nutzen sind und nachhaltige Wirkung entfalten.
2 Namentlich fördert der Kanton Angebote zum Erwerb und den Erhalt von Grund- kompetenzen Erwachsener gemäss dem Bundesgesetz über die Weiterbildung (WeBiG) vom 20. Juni 2014 1 ) . *
3 ... *
§ 80a * Beiträge
1 Beitragsgesuche sind an die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule zu richten und sollen Zweck, Lernziele, Inhalt, Methoden und Organisation darstellen, die An- wendung eines Qualitätssicherungssystems nachweisen und einen Vorschlag über die Ausgaben und die Kostendeckung enthalten.
2 Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule entscheidet über die Ausrichtung von Beiträgen.
1 ) SR 419.1
§ 80b * Bildungsgutscheine
1 Teilnehmende an Kursen zum Erwerb und den Erhalt von Grundkompetenzen Er- wachsener können bei akkreditierten Bildungsanbietenden Bildungsgutscheine einlö- sen, wenn sie a) zwischen 18 und 65 Jahre alt sind, b) zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Aargau haben, c) in Deutsch mindestens das Sprachniveau A2 gemäss dem Gemeinsamen Euro- päischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) aufweisen, d) nicht gleichzeitig eine Ausbildung auf der Sekundarstufe II absolvieren, e) einen von der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule bewilligten Grund- kompetenzkurs gemäss § 80 Abs. 2 besuchen, und f) mindestens 60 % des Grundkompetenzkurses besucht haben.
2 Pro Kalenderjahr kann ein Bildungsgutschein eingelöst werden. Nach Abschluss ei- nes Grundkompetenzkurses kann ein zweiter Bildungsgutschein im gleichen Kalen- derjahr eingelöst werden.
3 Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule kann Dritte mittels Leistungsvertrag mit der Konzeption und Umsetzung des Bildungsgutscheinsystems betrauen.
§ 80c * Akkreditierung von Bildungsanbietenden
1 Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule akkreditiert Bildungsanbietende, wenn sie a) im Kanton Aargau Grundkompetenzkurse gemäss § 80 Abs. 2 anbieten und Bildungsgutscheine gemäss § 80b entgegennehmen möchten, b) ihr Kursangebot politisch und konfessionell neutral durchführen, c) die Anwendung eines Qualitätssicherungssystems nachweisen, d) Kursleitende mit einer adäquaten Ausbildung und Unterrichtserfahrung in der Erwachsenenbildung einsetzen, e) über geeignete Räumlichkeiten verfügen, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar sind, und f) bereit sind, insbesondere für die Kursadministration und die Berichterstattung mit Dritten gemäss § 80b Abs. 3 zusammen zu arbeiten.
2 Die Gesuchsunterlagen zur Akkreditierung richten sich nach den Vorgaben der Ab- teilung Berufsbildung und Mittelschule.
4.6. Weitere Aufgaben
§ 81 Kantonsbeiträge für Projekte und besondere Leistungen
1 Der Kanton unterstützt Projekte und besondere Leistungen, wenn sie volkswirt- schaftlich oder gesellschaftlich sinnvoll und zukunftsgerichtet sind.
2 Das Gesuch an die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule soll Zweck, Inhalt, Methoden und Organisation darstellen, die Anwendung eines Projektmanagements nachweisen und einen Vorschlag über die Ausgaben und die Kostendeckung enthal- ten.
3 Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule entscheidet über die Ausrichtung von Beiträgen. *
5. Schluss - und Übergangsbestimmungen
§ 82 Publikation und Inkrafttreten
1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt mit Aus- nahme von § 18 Abs. 2 am 1. Januar 2008 in Kraft.
2 § 18 Abs. 2 tritt am 1. August 2010 in Kraft. Bis dahin gilt das bisherige Recht.
3 Die §§ 80b und 80c sind befristet bis 31. Dezember 2024. * Aarau, 7. November 2007 Regierungsrat Aargau Landammann H ASLER Staatsschreiber D R
. G RÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
19.05.2010 01.08.2010 § 23 totalrevidiert 2010 S. 89
19.05.2010 01.08.2010 § 30 Abs. 3 geändert 2010 S. 89
19.05.2010 01.08.2010 § 33 Abs. 2 geändert 2010 S. 89
19.05.2010 01.08.2010 § 34 Abs. 1 geändert 2010 S. 89
19.05.2010 01.08.2010 § 34 Abs. 3 geändert 2010 S. 89
19.05.2010 01.08.2010 § 43 Abs. 2 aufgehoben 2010 S. 89
19.05.2010 01.08.2010 § 46 totalrevidiert 2010 S. 89
19.05.2010 01.08.2010 § 50 aufgehoben 2010 S. 89
19.05.2010 01.08.2010 § 55 Abs. 1 geändert 2010 S. 89
19.05.2010 01.08.2010 § 62 Abs. 3 eingefügt 2010 S. 89
19.05.2010 01.08.2010 § 64 Abs. 3 geändert 2010 S. 89
19.05.2010 01.08.2010 § 69 Titel geändert 2010 S. 89
19.05.2010 01.08.2010 § 69 Abs. 1 geändert 2010 S. 89
19.05.2010 01.08.2010 § 69 Abs. 2 geändert 2010 S. 89
19.05.2010 01.08.2010 Titel 4.2.6. eingefügt 2010 S. 89
19.05.2010 01.08.2010 § 70a eingefügt 2010 S. 89
14.03.2012 01.08.2015 § 62 Abs. 1 geändert 2012/3 - 09
14.03.2012 01.08.2012 § 62 Abs. 1 geändert 2012/3 - 09
14.03.2012 01.08.2012 § 79 Abs. 1 geändert 2012/3 - 09
07.11.2012 01.01.2013 § 46 Abs. 1, lit. f) geändert 2012/7 - 29
07.11.2012 01.01.2013 § 46 Abs. 1, lit. i) eingefügt 2012/7 - 29
05.12.2012 01.08.2013 § 78 Abs. 1 geändert 2013/1 - 17
14.05.2014 01.08.2014 § 26a eingefügt 2014/3 - 18
14.05.2014 01.08.2014 § 34 Abs. 1 geändert 2014/3 - 18
14.05.2014 01.08.2014 § 34 Abs. 2 geändert 2014/3 - 18
14.05.2014 01.08.2014 § 36 Abs. 1 geändert 2014/3 - 18
14.05.2014 01.08.2014 § 36 Abs. 3 geändert 2014/3 - 18
14.05.2014 01.08.2014 § 46 Abs. 1, lit. a) geändert 2014/3 - 18
14.05.2014 01.08.2014 § 55 Abs. 1
bis eingefügt 2014/3 - 18
14.05.2014 01.08.2014 § 64 Abs. 1 geändert 2014/3 - 18
14.05.2014 01.08.2014 § 64 Abs. 1, lit. a) eingefügt 2014/3 - 18
14.05.2014 01.08.2014 § 64 Abs. 1, lit. b) eingefügt 2014/3 - 18
14.05.2014 01.08.2014 § 64 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2014/3 - 18
14.05.2014 01.08.2014 § 64 Abs. 2 aufgehoben 2014/3 - 18
14.05.2014 01.08.2014 § 64 Abs. 3 geändert 2014/3 - 18
14.05.2014 01.08.2014 § 65 Titel geändert 2014/3 - 18
14.05.2014 01.08.2014 § 65 Abs. 1 aufgehoben 2014/3 - 18
14.05.2014 01.08.2014 § 65 Abs. 2 geändert 2014/3 - 18
14.05.2014 01.08.2014 § 68 aufgehoben 2014/3 - 18
14.05.2014 01.08.2014 § 69 Abs. 1 geändert 2014/3 - 18
14.05.2014 01.08.2014 § 69 Abs. 1, lit. a) aufgehoben 2014/3 - 18
14.05.2014 01.08.2014 § 69 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2014/3 - 18
14.05.2014 01.08.2014 § 69 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2014/3 - 18
14.01.2015 01.03.2015 § 46 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2015/1 - 06
14.01.2015 01.03.2015 § 47 aufgehoben 2015/1 - 06
11.03.2015 01.05.2015 § 42 Abs. 2 aufgehoben 2015/2 - 05
06.05.2015 01.08.2015 § 79 Abs. 1 geändert 2015/3 - 14
16.09.2015 01.08.2015 § 62 Abs. 1 geändert 2015/5 - 05
16.09.2015 01.08.2015 § 62 Abs. 1
bis eingefügt 2015/5 - 05
25.11.2015 01.01.2017 § 79 aufgehoben 2016/6 - 02
09.12.2015 01.08.2016 § 52 Abs. 2 aufgehoben 2016/3 - 11
04.05.2016 01.08.2016 Ingress geändert 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 6 Abs. 1 aufgehoben 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 7 Abs. 1 geändert 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 7 Abs. 2 eingefügt 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 7a eingefügt 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 19 Abs. 1, lit. d) geändert 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 19 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 53a eingefügt 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 54 Abs. 2 eingefügt 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 Titel 4.2.3. geändert 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 58 Abs. 1 geändert 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 59 Titel geändert 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 59 Abs. 1 geändert 2016/3 - 24
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
04.05.2016 01.08.2016 § 62 Abs. 4 eingefügt 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 Titel 4.3.1. geändert 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 71 Abs. 1 geändert 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 71 Abs. 3 geändert 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 72 Abs. 1 geändert 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 72 Abs. 2, lit. d) geändert 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 72 Abs. 2
bis eingefügt 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 73 Abs. 1 geändert 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 75 Abs. 1 geändert 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 75 Abs. 2 geändert 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 76 Abs. 2 geändert 2016/3 - 24
04.05.2016 01.08.2016 § 77 Abs. 1 geändert 2016/3 - 24
09.11.2016 01.01.2017 § 46 Abs. 1, lit. b) geändert 2016/7 - 43
09.11.2016 01.01.2017 § 46 Abs. 1, lit. f) geändert 2016/7 - 43
09.11.2016 01.01.2017 § 46 Abs. 1, lit. i) geändert 2016/7 - 43
03.05.2017 01.08.2018 Ingress geändert 2017/8 - 03
03.05.2017 01.08.2018 § 33 Abs. 1 geändert 2017/8 - 03
18.03.2020 01.08.2020 § 2 Abs. 2 geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 2 Abs. 2, lit. a) geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 2 Abs. 2, lit. c) geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 2 Abs. 2, lit. d) geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 2 Abs. 2, lit. e) geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 3 Abs. 1 geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 4 Titel geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 4 Abs. 1 aufgehoben 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 4 Abs. 2 geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 5 Abs. 1 geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 7 Titel geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 7 Abs. 1 geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 7 Abs. 2 geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 7 Abs. 3 eingefügt 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 7a Abs. 3 eingefügt 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 7b eingefügt 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 9 Abs. 2 geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 11 Abs. 1 geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 11a eingefügt 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 12 Abs. 1 geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 12 Abs. 1, lit. a) eingefügt 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 12 Abs. 1, lit. b) eingefügt 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 12 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 12 Abs. 2 eingefügt 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 12 Abs. 3 eingefügt 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 12 Abs. 4 eingefügt 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 13 aufgehoben 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 16 Abs. 2 geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 16 Abs. 2, lit. a) eingefügt 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 16 Abs. 2, lit. b) eingefügt 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 16 Abs. 2, lit. c) eingefügt 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 16 Abs. 2, lit. d) eingefügt 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 22 Abs. 2 geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 26b eingefügt 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 27a eingefügt 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 27b eingefügt 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 28 aufgehoben 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 29 aufgehoben 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 30 aufgehoben 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 31 aufgehoben 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 32 aufgehoben 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 41 Abs. 1 geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 Titel 3.2. geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 42a eingefügt 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 46 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 46 Abs. 1, lit. f) aufgehoben 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 46 Abs. 1, lit. i) aufgehoben 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 49 Abs. 2 geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 52 aufgehoben 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 53 aufgehoben 2020/5 - 09
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
18.03.2020 01.08.2020 § 59 Abs. 1 geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 59 Abs. 2 geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 60a eingefügt 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 80 Abs. 3 geändert 2020/5 - 09
18.03.2020 01.08.2020 § 81 Abs. 3 geändert 2020/5 - 09
21.09.2022 01.01.2023 § 80 Abs. 1 geändert 2022/15 - 09
21.09.2022 01.01.2023 § 80 Abs. 2 geändert 2022/15 - 09
21.09.2022 01.01.2023 § 80 Abs. 3 aufgehoben 2022/15 - 09
21.09.2022 01.01.2023 § 80a eingefügt 2022/15 - 09
21.09.2022 01.01.2023 § 80b eingefügt 2022/15 - 09
21.09.2022 01.01.2023 § 80c eingefügt 2022/15 - 09
21.09.2022 01.01.2023 § 82 Abs. 3 eingefügt 2022/15 - 09
13.03.2024 01.07.2024 Ingress geändert 2024/04 - 03
13.03.2024 01.07.2024 § 46 aufgehoben 2024/04 - 03
13.03.2024 01.07.2024 § 48 aufgehoben 2024/04 - 03
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 04.05.2016 01.08.2016 geändert 2016/3 - 24 Ingress 03.05.2017 01.08.2018 geändert 2017/8 - 03 Ingress 13.03.2024 01.07.2024 geändert 2024/04 - 03
§ 2 Abs. 2 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 2 Abs. 2, lit. a) 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 2 Abs. 2, lit. c) 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 2 Abs. 2, lit. d) 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 2 Abs. 2, lit. e) 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 3 Abs. 1 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 4 18.03.2020 01.08.2020 Titel geändert 2020/5 - 09
§ 4 Abs. 1 18.03.2020 01.08.2020 aufgehoben 2020/5 - 09
§ 4 Abs. 2 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 5 Abs. 1 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 6 Abs. 1 04.05.2016 01.08.2016 aufgehoben 2016/3 - 24
§ 7 18.03.2020 01.08.2020 Titel geändert 2020/5 - 09
§ 7 Abs. 1 04.05.2016 01.08.2016 geändert 2016/3 - 24
§ 7 Abs. 1 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 7 Abs. 2 04.05.2016 01.08.2016 eingefügt 2016/3 - 24
§ 7 Abs. 2 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 7 Abs. 3 18.03.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/5 - 09
§ 7a 04.05.2016 01.08.2016 eingefügt 2016/3 - 24
§ 7a Abs. 3 18.03.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/5 - 09
§ 7b 18.03.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/5 - 09
§ 9 Abs. 2 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 11 Abs. 1 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 11a 18.03.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/5 - 09
§ 12 Abs. 1 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 12 Abs. 1, lit. a) 18.03.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/5 - 09
§ 12 Abs. 1, lit. b) 18.03.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/5 - 09
§ 12 Abs. 1, lit. c) 18.03.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/5 - 09
§ 12 Abs. 2 18.03.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/5 - 09
§ 12 Abs. 3 18.03.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/5 - 09
§ 12 Abs. 4 18.03.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/5 - 09
§ 13 18.03.2020 01.08.2020 aufgehoben 2020/5 - 09
§ 16 Abs. 2 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 16 Abs. 2, lit. a) 18.03.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/5 - 09
§ 16 Abs. 2, lit. b) 18.03.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/5 - 09
§ 16 Abs. 2, lit. c) 18.03.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/5 - 09
§ 16 Abs. 2, lit. d) 18.03.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/5 - 09
§ 19 Abs. 1, lit. d) 04.05.2016 01.08.2016 geändert 2016/3 - 24
§ 19 Abs. 1, lit. e) 04.05.2016 01.08.2016 eingefügt 2016/3 - 24
§ 22 Abs. 2 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 23 19.05.2010 01.08.2010 totalrevidiert 2010 S. 89
§ 26a 14.05.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3 - 18
§ 26b 18.03.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/5 - 09
§ 27a 18.03.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/5 - 09
§ 27b 18.03.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/5 - 09
§ 28 18.03.2020 01.08.2020 aufgehoben 2020/5 - 09
§ 29 18.03.2020 01.08.2020 aufgehoben 2020/5 - 09
§ 30 18.03.2020 01.08.2020 aufgehoben 2020/5 - 09
§ 30 Abs. 3 19.05.2010 01.08.2010 geändert 2010 S. 89
§ 31 18.03.2020 01.08.2020 aufgehoben 2020/5 - 09
§ 32 18.03.2020 01.08.2020 aufgehoben 2020/5 - 09
§ 33 Abs. 1 03.05.2017 01.08.2018 geändert 2017/8 - 03
§ 33 Abs. 2 19.05.2010 01.08.2010 geändert 2010 S. 89
§ 34 Abs. 1 19.05.2010 01.08.2010 geändert 2010 S. 89
§ 34 Abs. 1 14.05.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 18
§ 34 Abs. 2 14.05.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 18
§ 34 Abs. 3 19.05.2010 01.08.2010 geändert 2010 S. 89
§ 36 Abs. 1 14.05.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 18
§ 36 Abs. 3 14.05.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 18
§ 41 Abs. 1 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 42 Abs. 2 11.03.2015 01.05.2015 aufgehoben 2015/2 - 05
Titel 3.2. 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 42a 18.03.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/5 - 09
§ 43 Abs. 2 19.05.2010 01.08.2010 aufgehoben 2010 S. 89
§ 46 19.05.2010 01.08.2010 totalrevidiert 2010 S. 89
§ 46 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04 - 03
§ 46 Abs. 1, lit. a) 14.05.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 18
§ 46 Abs. 1, lit. b) 09.11.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 43
§ 46 Abs. 1, lit. b) 18.03.2020 01.08.2020 aufgehoben 2020/5 - 09
§ 46 Abs. 1, lit. c) 14.01.2015 01.03.2015 aufgehoben 2015/1 - 06
§ 46 Abs. 1, lit. f) 07.11.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 29
§ 46 Abs. 1, lit. f) 09.11.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 43
§ 46 Abs. 1, lit. f) 18.03.2020 01.08.2020 aufgehoben 2020/5 - 09
§ 46 Abs. 1, lit. i) 07.11.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7 - 29
§ 46 Abs. 1, lit. i) 09.11.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 43
§ 46 Abs. 1, lit. i) 18.03.2020 01.08.2020 aufgehoben 2020/5 - 09
§ 47 14.01.2015 01.03.2015 aufgehoben 2015/1 - 06
§ 48 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04 - 03
§ 49 Abs. 2 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 50 19.05.2010 01.08.2010 aufgehoben 2010 S. 89
§ 52 18.03.2020 01.08.2020 aufgehoben 2020/5 - 09
§ 52 Abs. 2 09.12.2015 01.08.2016 aufgehoben 2016/3 - 11
§ 53 18.03.2020 01.08.2020 aufgehoben 2020/5 - 09
§ 53a 04.05.2016 01.08.2016 eingefügt 2016/3 - 24
§ 54 Abs. 2 04.05.2016 01.08.2016 eingefügt 2016/3 - 24
Titel 4.2.3. 04.05.2016 01.08.2016 geändert 2016/3 - 24
§ 55 Abs. 1 19.05.2010 01.08.2010 geändert 2010 S. 89
§ 55 Abs. 1
bis 14.05.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3 - 18
§ 58 Abs. 1 04.05.2016 01.08.2016 geändert 2016/3 - 24
§ 59 04.05.2016 01.08.2016 Titel geändert 2016/3 - 24
§ 59 Abs. 1 04.05.2016 01.08.2016 geändert 2016/3 - 24
§ 59 Abs. 1 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 59 Abs. 2 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 60a 18.03.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/5 - 09
§ 62 Abs. 1 14.03.2012 01.08.2012 geändert 2012/3 - 09
§ 62 Abs. 1 14.03.2012 01.08.2015 geändert 2012/3 - 09
§ 62 Abs. 1 16.09.2015 01.08.2015 geändert 2015/5 - 05
§ 62 Abs. 1
bis 16.09.2015 01.08.2015 eingefügt 2015/5 - 05
§ 62 Abs. 3 19.05.2010 01.08.2010 eingefügt 2010 S. 89
§ 62 Abs. 4 04.05.2016 01.08.2016 eingefügt 2016/3 - 24
§ 64 Abs. 1 14.05.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 18
§ 64 Abs. 1, lit. a) 14.05.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3 - 18
§ 64 Abs. 1, lit. b) 14.05.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3 - 18
§ 64 Abs. 1, lit. c) 14.05.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3 - 18
§ 64 Abs. 2 14.05.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3 - 18
§ 64 Abs. 3 19.05.2010 01.08.2010 geändert 2010 S. 89
§ 64 Abs. 3 14.05.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 18
§ 65 14.05.2014 01.08.2014 Titel geändert 2014/3 - 18
§ 65 Abs. 1 14.05.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3 - 18
§ 65 Abs. 2 14.05.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 18
§ 68 14.05.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3 - 18
§ 69 19.05.2010 01.08.2010 Titel geändert 2010 S. 89
§ 69 Abs. 1 19.05.2010 01.08.2010 geändert 2010 S. 89
§ 69 Abs. 1 14.05.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 18
§ 69 Abs. 1, lit. a) 14.05.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3 - 18
§ 69 Abs. 1, lit. b) 14.05.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3 - 18
§ 69 Abs. 1, lit. c) 14.05.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3 - 18
§ 69 Abs. 2 19.05.2010 01.08.2010 geändert 2010 S. 89
Titel 4.2.6. 19.05.2010 01.08.2010 eingefügt 2010 S. 89
§ 70a 19.05.2010 01.08.2010 eingefügt 2010 S. 89
Titel 4.3.1. 04.05.2016 01.08.2016 geändert 2016/3 - 24
§ 71 Abs. 1 04.05.2016 01.08.2016 geändert 2016/3 - 24
§ 71 Abs. 3 04.05.2016 01.08.2016 geändert 2016/3 - 24
§ 72 Abs. 1 04.05.2016 01.08.2016 geändert 2016/3 - 24
§ 72 Abs. 2, lit. d) 04.05.2016 01.08.2016 geändert 2016/3 - 24
§ 72 Abs. 2
bis 04.05.2016 01.08.2016 eingefügt 2016/3 - 24
§ 73 Abs. 1 04.05.2016 01.08.2016 geändert 2016/3 - 24
§ 75 Abs. 1 04.05.2016 01.08.2016 geändert 2016/3 - 24
§ 75 Abs. 2 04.05.2016 01.08.2016 geändert 2016/3 - 24
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 76 Abs. 2 04.05.2016 01.08.2016 geändert 2016/3 - 24
§ 77 Abs. 1 04.05.2016 01.08.2016 geändert 2016/3 - 24
§ 78 Abs. 1 05.12.2012 01.08.2013 geändert 2013/1 - 17
§ 79 25.11.2015 01.01.2017 aufgehoben 2016/6 - 02
§ 79 Abs. 1 14.03.2012 01.08.2012 geändert 2012/3 - 09
§ 79 Abs. 1 06.05.2015 01.08.2015 geändert 2015/3 - 14
§ 80 Abs. 1 21.09.2022 01.01.2023 geändert 2022/15 - 09
§ 80 Abs. 2 21.09.2022 01.01.2023 geändert 2022/15 - 09
§ 80 Abs. 3 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 80 Abs. 3 21.09.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022/15 - 09
§ 80a 21.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/15 - 09
§ 80b 21.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/15 - 09
§ 80c 21.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/15 - 09
§ 81 Abs. 3 18.03.2020 01.08.2020 geändert 2020/5 - 09
§ 82 Abs. 3 21.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/15 - 09
Anhang Anhang Raumprogramm und Kosteneinheiten (KE) Berufsfachschulen Unterrichtsbereich Raumbezeichnung Grösse KE Bemerkungen Unterrichtszimmer 70–90 m 2 1.0 Gruppen- / Aufgabenraum 20–35 m 2 0.5 Berufskunde- / Prakti- kums-Demoraum / Labor
70–90 m 2 1.25 inkl. berufsspezifische Ausstattung Material- / Vorbereitungs- raum
20–35 m 2 0.5 Schulküche 140–175 m 2 2.5 Schulküche mit Nebenraum Spezialbereich Raumbezeichnung Grösse KE Bemerkungen Hörsaal / Aula 140–280 m 2 2.0–4.0 multifunktional nutzbar, Subventionssatz ab-hängig von der Ausstattung Mediothek / Bibliothek 105–300 m 2 1.5–3.0 inkl. Ausstattung Mensa / Cafeteria 70–420 m 2 2.0–7.0 inkl. Betriebseinrichtungen Mehrzweckraum 70–210 m 2 1.0–3.0 Schüleraufenthalt, Lehr- personenzimmer etc. Sporthalle 450 m 2 6.0 pro Halleneinheit. Masse gemäss speziellen Richtlinien BASPO Kraftraum 70–105 m 2 1.5 inkl. Ausstattung Gymnastikraum 140–280 m 2 2.0–4.0 inkl. zudienende Serviceräume Nebenräume zur Sport- Geräte)
1.0
pro Halle, unabhängig von der Zahl der Halleneinheiten Trockensportplatz 450 m 2 1.0
Anhang Verwaltungsbereich Raumbezeichnung Grösse KE Bemerkungen Konferenzraum / Sit- zungszimmer
35–105 m 2 0.5–1.5 abhängig von der Anzahl Lehrpersonen Schulleitung / Büro 17.5 m 2 0.25 Sekretariat 17.5 m 2 0.25 Besprechungszimmer 17.5 m 2 0.25
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