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Bibliotheksgesetz

Bibliotheksgesetz vom 30. April 2013 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 3. Juli 2012 1 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung von Art. 10 und 11 der Verfassung des Kantons St.Gallen vom
10. Juni 2001 2 als Gesetz: 3 I. Allgemeine Bestimmung (1.)

Art. 1 Zweck

1 Dieser Erlass dient im Interesse von Bildung, Kultur, Wirtschaft und Wissen - schaft insbesondere: a) der Sicherstellung der bibliothekarischen Grundversorgung; b) der Förderung eines zeitgemässen, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Bibliothekswesens.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieser Erlass gilt für die: a) allgemein zugänglichen Bibliotheken von:
1. Kanton und Gemeinden;
2. weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften des kantonalen Rechts;
3. privaten Trägern, die Beiträge von Kanton und Gemeinden erhalten; b) Bibliotheken an Volksschulen, Mittelschulen und Berufsfachschulen; c) Stiftsbibliothek St.Gallen; d) Bibliothek der Universität St.Gallen; e) Bibliothek der Pädagogischen Hochschule St.Gallen.
1 ABl 2012, 2403 ff.
2 sGS 111.1 .
3 Vom Kantonsrat erlassen am 27. Februar 2013; nach unbenützter Referendumsfrist rechts - gültig geworden am 30. April 2013; in Vollzug ab 1. Januar 2014.

Art. 3 Bibliothekarische Grundversorgung

a) Gegenstand
1 Die bibliothekarische Grundversorgung der Bevölkerung umfasst die angemes - sene Zugänglichkeit von Medienerzeugnissen für die allgemeine, schulische, berufliche und kulturelle Bildung sowie die Freizeitgestaltung und von Angeboten für die Leseförderung.
2 Die bibliothekarische Grundversorgung der Schülerinnen und Schüler umfasst die angemessene Zugänglichkeit von Medienerzeugnissen zur Unterstützung des Bildungsauftrags der Volks-, Mittel- und Berufsfachschulen sowie von Angeboten zur Förderung der Lese-, Medien- und Informationskompetenz.
3 Medienerzeugnisse sind Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die: a) auf Papier, elektronischen Datenträgern und anderen Trägern veröffentlicht werden (Medienerzeugnis in körperlicher Form); b) in einem elektronischen Netzwerk öffentlich zugänglich gemacht werden (Medienerzeugnis in unkörperlicher Form).

Art. 4 b) Zuständigkeit

1 Kanton und Gemeinden stellen im Verbund die bibliothekarische Grundversor - gung der Bevölkerung sicher. Die Gemeinden tragen die Hauptverantwortung. Sie entscheiden frei über Umfang, Ausgestaltung sowie Art und Weise der Aufgaben - erfüllung.
2 Die Träger der Volks-, Mittel- und Berufsfachschulen stellen die bibliothekari - sche Grundversorgung ihrer Schülerinnen und Schüler sicher. 4
3 Die Aufgabe kann selbständig oder gemeinsam mit anderen Trägern erfüllt wer - den.

Art. 5 c) Zusammenarbeit

1 Die Bibliotheken arbeiten im Rahmen der verfügbaren Mittel bei der Sicherstel - lung der bibliothekarischen Grundversorgung zusammen und koordinieren ihre Angebote und Dienstleistungen.

Art. 6 Förderung des Bibliothekswesens

1 Der Kanton fördert: a) die Zusammenarbeit von Bibliotheken sowie die Koordination ihrer Angebote und Dienstleistungen;
4 Art. 25 des Volksschulgesetzes, sGS 213.1 ; Art. 4 des Mittelschulgesetzes, sGS 215.1 ; Art. 9 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung, sGS 231.1 .
b) die Qualität der bibliothekarischen Angebote und Dienstleistungen und den Ausbildungsstand des Bibliothekspersonals; c) die Lese-, Medien- und Informationskompetenz der Bevölkerung.
2 Er erfüllt diese Aufgaben insbesondere durch: a) die unterstützenden Aufgaben der Kantonsbibliothek zugunsten der anderen Bibliotheken; b) die Bibliotheksstrategie; c) die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen.

Art. 6a * Unersitzbarkeit

1 Medienerzeugnisse, die nach dem Kulturerbegesetz vom 15. August 2017 5 unter Schutz gestelltes Kulturerbe sind, können weder ersessen noch gutgläubig erwor - ben werden. Ein Herausgabeanspruch verjährt nicht. II. Kantonsbibliothek (2.)

Art. 7 Trägerschaft

1 Der Kanton führt in der Stadt St.Gallen die Kantonsbibliothek.

Art. 8 Allgemeine Aufgaben

1 Die Kantonsbibliothek: a) sammelt, erschliesst, bewahrt und vermittelt:
1. ein breites Angebot an Medienerzeugnissen für die allgemeine, schuli - sche, berufliche und kulturelle Bildung als Teil der bibliothekarischen Grundversorgung der Bevölkerung;
2. Medienerzeugnisse für die wissenschaftliche Bildung;
3. Medienerzeugnisse mit Bezug zum Kanton St.Gallen;
4. Bestände, die von besonderer Bedeutung für das kulturelle Erbe des Kantons sind; b) unterstützt lebenslanges Lernen und wissenschaftliches Arbeiten; c) stellt Arbeitsplätze für Benützerinnen und Benützer bereit; d) arbeitet mit anderen Bibliotheken zusammen.

Art. 9 Unterstützende Aufgaben

1 Die Kantonsbibliothek unterstützt Bibliotheken, indem sie insbesondere: a) elektronische und weitere zentrale Dienstleistungen erbringt; b) bibliothekarische Aus- und Weiterbildungsangebote bereitstellt;
5 sGS 277.1 .
c) Beratung anbietet über:
1. den wirtschaftlichen Mitteleinsatz und die wirksame Aufgabenerfüllung;
2. die Vermittlung von Lese-, Medien- und Informationskompetenz.
2 Das zuständige Departement kann von den Trägerschaften der unterstützten Bibliotheken eine angemessene Kostenbeteiligung verlangen.

Art. 10 Übernahme von weiteren Aufgaben

1 Die Kantonsbibliothek kann für andere Institutionen weitere bibliothekarische Aufgaben übernehmen. Das zuständige Departement und die Trägerschaften der beteiligten Institutionen schliessen eine Leistungsvereinbarung ab. Diese regelt insbesondere die Leistungen der Kantonsbibliothek und die Kostenübernahme durch die Trägerschaften der beteiligten Institutionen.

Art. 11 Sammelauftrag a) Grundsatz

1 Die Kantonsbibliothek sammelt Medienerzeugnisse, die: a) im Kanton St.Gallen erscheinen; b) sich auf den Kanton St.Gallen oder auf Personen mit st.gallischem Kantons - bürgerrecht oder mit Sitz oder Wohnsitz im Kanton St.Gallen beziehen; c) von st.gallischen oder mit dem Kanton St.Gallen verbundenen Autorinnen oder Autoren geschaffen oder mitgestaltet wurden.
2 Die Kantonsbibliothek arbeitet bei der Erfüllung ihres Sammelauftrags mit den Verlegerinnen und Verlegern sowie den Herstellerinnen und Herstellern zusam - men. Sie schliesst mit diesen nach Möglichkeit Vereinbarungen ab, um den Er - werb der Medienerzeugnisse sicherzustellen.

Art. 12 b) Anpassung und Ausnahmen

1 Die Regierung umschreibt durch Verordnung den Sammelauftrag der Kantons - bibliothek im Einzelnen und passt ihn neuen Entwicklungen an.
2 Sie kann Medienerzeugnisse vom Sammelauftrag ausschliessen, soweit sie: a) von einer anderen Institution gesammelt und öffentlich zugänglich gemacht werden; b) für den Kanton St.Gallen von geringer Bedeutung sind; c) nur für einen beschränkten Kreis von Personen oder vorwiegend für private Zwecke bestimmt sind.

Art. 13 Benutzung

1 Die Kantonsbibliothek ist allgemein zugänglich. Das zuständige Departement er - lässt die Benutzungsordnung.

Art. 14 Gebühren

1 Für die Benutzung der Kantonsbibliothek können angemessene Gebühren ver - langt werden. Das zuständige Departement erlässt einen Gebührentarif. III. Fördermassnahmen (3.)

Art. 15 Bibliotheksstrategie

1 Die zuständigen Departemente erarbeiten zur Förderung des Bibliothekswesens nach Art. 6 Abs. 1 dieses Erlasses gemeinsam strategische Leitlinien (Bibliotheks - strategie) sowie Massnahmen- und Projektvorschläge zu deren Umsetzung.
2 Die Bibliotheksstrategie bedarf der Genehmigung der Regierung.
3 Die Bibliotheken und ihre Trägerschaften werden in die Ausarbeitung der Biblio - theksstrategie sowie der Massnahmen- und Projektvorschläge nach Abs. 1 dieser Bestimmung einbezogen und zur Vernehmlassung eingeladen.

Art. 16 Kantonsbeiträge a) Grundsatz

1 Der Kanton kann Beiträge zur Förderung des Bibliothekswesens nach Art. 6 Abs. 1 dieses Erlasses ausrichten.

Art. 17 b) Voraussetzung

1 Kantonsbeiträge tragen zur Umsetzung der Bibliotheksstrategie bei.
2 Ihre Ausrichtung kann abhängig gemacht werden von: a) Auflagen und Bedingungen namentlich zu Umfang und Qualität der bibliothekarischen Angebote und Dienstleistungen; b) Leistungen der Trägerschaften beteiligter Bibliotheken; c) Leistungen Dritter.

Art. 18 c) Form

1 Die Ausrichtung eines Beitrags nach Art. 16 dieses Erlasses erfolgt durch Verfü - gung oder Leistungsvereinbarung.
2 Das zuständige Departement schliesst mit den beteiligten Parteien eine Leis - tungsvereinbarung ab, wenn die Empfängerin oder der Empfänger zu besonderen Leistungen verpflichtet wird oder weitere Finanzierungsträger beteiligt sind.

Art. 19 d) Bemessung

1 Bei der Beitragsbemessung wird die Bedeutung der Massnahme oder des Projekts für die Umsetzung der Bibliotheksstrategie berücksichtigt.
2 Der Kantonsbeitrag beläuft sich in der Regel auf höchstens zwei Drittel der Ge - samtkosten.

Art. 20 e) Finanzierung

1 Kantonsbeiträge werden aus Mitteln des allgemeinen Staatshaushalts finanziert.

Art. 21 Berichterstattung

1 Die zuständigen Departemente erstatten der Regierung periodisch Bericht über: a) die bibliothekarische Grundversorgung; b) die Umsetzung der Bibliotheksstrategie; c) die Wirkung der Massnahmen und Projekte zur Förderung des Bibliotheks - wesens. IV. Schlussbestimmungen (4.)

Art. 22 Kantons- und Stadtbibliothek a) Errichtung und Führung

1 Kanton und Stadt St.Gallen errichten und führen an zentralem Standort gemein - sam eine allgemein zugängliche Kantons- und Stadtbibliothek.
2 Die Kantons- und Stadtbibliothek kann durch Abschluss einer Vereinbarung zwischen Kanton und Stadt St.Gallen als gemeinsame selbständige öffentlich- rechtliche Anstalt oder öffentlich-rechtliche Stiftung errichtet werden. Die Bestim - mungen der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001 6 über die zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit Gesetzesrang und des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 7 über allgemein verbindliche Vereinbarungen werden sachgemäss angewendet.
3 Die Kantons- und Stadtbibliothek ist Rechtsnachfolgerin der Kantonsbibliothek nach Art. 7 dieses Erlasses.

Art. 23 b) Aufgabenerfüllung und Kostenteilung

1 Die Kantons- und Stadtbibliothek: a) stellt die bibliothekarische Grundversorgung der Bevölkerung der Stadt St.Gallen nach Art. 3 dieses Erlasses sicher;
6 sGS 111.1 .
7 sGS 151.2 .
b) erfüllt die der Kantonsbibliothek nach Art. 8 bis 12 dieses Erlasses übertrage - nen Aufgaben.
2 Die Stadt St.Gallen trägt die Kosten für die mit der Aufgabenerfüllung nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung anfallenden Kosten.
3 Der Kanton trägt die Kosten für die mit der Aufgabenerfüllung nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung anfallenden Kosten.

Art. 24 c) Vorlage

1 Die Regierung unterbreitet dem Kantonsrat im Einvernehmen mit dem Stadtrat der Stadt St.Gallen innert angemessener Frist nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses eine Vorlage über Errichtung, Trägerschaft, Organisation und Finanzierung der Kantons- und Stadtbibliothek.
2 Die Regierung beantragt in ihrer Vorlage die mit Errichtung und Führung der Kantons- und Stadtbibliothek notwendigen Änderungen dieses Erlasses.

Art. 25 Vollzugsbeginn

1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2014-010 30.04.2013 01.01.2014

Art. 6a eingefügt 2017-059 15.08.2017 01.01.2018

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
30.04.2013 01.01.2014 Erlass Grunderlass 2014-010
15.08.2017 01.01.2018 Art. 6a eingefügt 2017-059
Version: 01.01.2018
Anzahl Änderungen: 0

Bibliotheksgesetz

Bibliotheksgesetz vom 30. April 2013 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 3. Juli 2012 1 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung von Art. 10 und 11 der Verfassung des Kantons St.Gallen vom
10. Juni 2001 2 als Gesetz: 3 I. Allgemeine Bestimmung (1.)

Art. 1 Zweck

1 Dieser Erlass dient im Interesse von Bildung, Kultur, Wirtschaft und Wissen - schaft insbesondere: a) der Sicherstellung der bibliothekarischen Grundversorgung; b) der Förderung eines zeitgemässen, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Bibliothekswesens.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieser Erlass gilt für die: a) allgemein zugänglichen Bibliotheken von:
1. Kanton und Gemeinden;
2. weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften des kantonalen Rechts;
3. privaten Trägern, die Beiträge von Kanton und Gemeinden erhalten; b) Bibliotheken an Volksschulen, Mittelschulen und Berufsfachschulen; c) Stiftsbibliothek St.Gallen; d) Bibliothek der Universität St.Gallen; e) Bibliothek der Pädagogischen Hochschule St.Gallen.
1 ABl 2012, 2403 ff.
2 sGS 111.1 .
3 Vom Kantonsrat erlassen am 27. Februar 2013; nach unbenützter Referendumsfrist rechts - gültig geworden am 30. April 2013; in Vollzug ab 1. Januar 2014.

Art. 3 Bibliothekarische Grundversorgung

a) Gegenstand
1 Die bibliothekarische Grundversorgung der Bevölkerung umfasst die angemes - sene Zugänglichkeit von Medienerzeugnissen für die allgemeine, schulische, berufliche und kulturelle Bildung sowie die Freizeitgestaltung und von Angeboten für die Leseförderung.
2 Die bibliothekarische Grundversorgung der Schülerinnen und Schüler umfasst die angemessene Zugänglichkeit von Medienerzeugnissen zur Unterstützung des Bildungsauftrags der Volks-, Mittel- und Berufsfachschulen sowie von Angeboten zur Förderung der Lese-, Medien- und Informationskompetenz.
3 Medienerzeugnisse sind Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die: a) auf Papier, elektronischen Datenträgern und anderen Trägern veröffentlicht werden (Medienerzeugnis in körperlicher Form); b) in einem elektronischen Netzwerk öffentlich zugänglich gemacht werden (Medienerzeugnis in unkörperlicher Form).

Art. 4 b) Zuständigkeit

1 Kanton und Gemeinden stellen im Verbund die bibliothekarische Grundversor - gung der Bevölkerung sicher. Die Gemeinden tragen die Hauptverantwortung. Sie entscheiden frei über Umfang, Ausgestaltung sowie Art und Weise der Aufgaben - erfüllung.
2 Die Träger der Volks-, Mittel- und Berufsfachschulen stellen die bibliothekari - sche Grundversorgung ihrer Schülerinnen und Schüler sicher. 4
3 Die Aufgabe kann selbständig oder gemeinsam mit anderen Trägern erfüllt wer - den.

Art. 5 c) Zusammenarbeit

1 Die Bibliotheken arbeiten im Rahmen der verfügbaren Mittel bei der Sicherstel - lung der bibliothekarischen Grundversorgung zusammen und koordinieren ihre Angebote und Dienstleistungen.

Art. 6 Förderung des Bibliothekswesens

1 Der Kanton fördert: a) die Zusammenarbeit von Bibliotheken sowie die Koordination ihrer Angebote und Dienstleistungen;
4 Art. 25 des Volksschulgesetzes, sGS 213.1 ; Art. 4 des Mittelschulgesetzes, sGS 215.1 ; Art. 9 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung, sGS 231.1 .
b) die Qualität der bibliothekarischen Angebote und Dienstleistungen und den Ausbildungsstand des Bibliothekspersonals; c) die Lese-, Medien- und Informationskompetenz der Bevölkerung.
2 Er erfüllt diese Aufgaben insbesondere durch: a) die unterstützenden Aufgaben der Kantonsbibliothek zugunsten der anderen Bibliotheken; b) die Bibliotheksstrategie; c) die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen.

Art. 6a * Unersitzbarkeit

1 Medienerzeugnisse, die nach dem Kulturerbegesetz vom 15. August 2017 5 unter Schutz gestelltes Kulturerbe sind, können weder ersessen noch gutgläubig erwor - ben werden. Ein Herausgabeanspruch verjährt nicht. II. Kantonsbibliothek (2.)

Art. 7 Trägerschaft

1 Der Kanton führt in der Stadt St.Gallen die Kantonsbibliothek.

Art. 8 Allgemeine Aufgaben

1 Die Kantonsbibliothek: a) sammelt, erschliesst, bewahrt und vermittelt:
1. ein breites Angebot an Medienerzeugnissen für die allgemeine, schuli - sche, berufliche und kulturelle Bildung als Teil der bibliothekarischen Grundversorgung der Bevölkerung;
2. Medienerzeugnisse für die wissenschaftliche Bildung;
3. Medienerzeugnisse mit Bezug zum Kanton St.Gallen;
4. Bestände, die von besonderer Bedeutung für das kulturelle Erbe des Kantons sind; b) unterstützt lebenslanges Lernen und wissenschaftliches Arbeiten; c) stellt Arbeitsplätze für Benützerinnen und Benützer bereit; d) arbeitet mit anderen Bibliotheken zusammen.

Art. 9 Unterstützende Aufgaben

1 Die Kantonsbibliothek unterstützt Bibliotheken, indem sie insbesondere: a) elektronische und weitere zentrale Dienstleistungen erbringt; b) bibliothekarische Aus- und Weiterbildungsangebote bereitstellt;
5 sGS 277.1 .
c) Beratung anbietet über:
1. den wirtschaftlichen Mitteleinsatz und die wirksame Aufgabenerfüllung;
2. die Vermittlung von Lese-, Medien- und Informationskompetenz.
2 Das zuständige Departement kann von den Trägerschaften der unterstützten Bibliotheken eine angemessene Kostenbeteiligung verlangen.

Art. 10 Übernahme von weiteren Aufgaben

1 Die Kantonsbibliothek kann für andere Institutionen weitere bibliothekarische Aufgaben übernehmen. Das zuständige Departement und die Trägerschaften der beteiligten Institutionen schliessen eine Leistungsvereinbarung ab. Diese regelt insbesondere die Leistungen der Kantonsbibliothek und die Kostenübernahme durch die Trägerschaften der beteiligten Institutionen.

Art. 11 Sammelauftrag a) Grundsatz

1 Die Kantonsbibliothek sammelt Medienerzeugnisse, die: a) im Kanton St.Gallen erscheinen; b) sich auf den Kanton St.Gallen oder auf Personen mit st.gallischem Kantons - bürgerrecht oder mit Sitz oder Wohnsitz im Kanton St.Gallen beziehen; c) von st.gallischen oder mit dem Kanton St.Gallen verbundenen Autorinnen oder Autoren geschaffen oder mitgestaltet wurden.
2 Die Kantonsbibliothek arbeitet bei der Erfüllung ihres Sammelauftrags mit den Verlegerinnen und Verlegern sowie den Herstellerinnen und Herstellern zusam - men. Sie schliesst mit diesen nach Möglichkeit Vereinbarungen ab, um den Er - werb der Medienerzeugnisse sicherzustellen.

Art. 12 b) Anpassung und Ausnahmen

1 Die Regierung umschreibt durch Verordnung den Sammelauftrag der Kantons - bibliothek im Einzelnen und passt ihn neuen Entwicklungen an.
2 Sie kann Medienerzeugnisse vom Sammelauftrag ausschliessen, soweit sie: a) von einer anderen Institution gesammelt und öffentlich zugänglich gemacht werden; b) für den Kanton St.Gallen von geringer Bedeutung sind; c) nur für einen beschränkten Kreis von Personen oder vorwiegend für private Zwecke bestimmt sind.

Art. 13 Benutzung

1 Die Kantonsbibliothek ist allgemein zugänglich. Das zuständige Departement er - lässt die Benutzungsordnung.

Art. 14 Gebühren

1 Für die Benutzung der Kantonsbibliothek können angemessene Gebühren ver - langt werden. Das zuständige Departement erlässt einen Gebührentarif. III. Fördermassnahmen (3.)

Art. 15 Bibliotheksstrategie

1 Die zuständigen Departemente erarbeiten zur Förderung des Bibliothekswesens nach Art. 6 Abs. 1 dieses Erlasses gemeinsam strategische Leitlinien (Bibliotheks - strategie) sowie Massnahmen- und Projektvorschläge zu deren Umsetzung.
2 Die Bibliotheksstrategie bedarf der Genehmigung der Regierung.
3 Die Bibliotheken und ihre Trägerschaften werden in die Ausarbeitung der Biblio - theksstrategie sowie der Massnahmen- und Projektvorschläge nach Abs. 1 dieser Bestimmung einbezogen und zur Vernehmlassung eingeladen.

Art. 16 Kantonsbeiträge a) Grundsatz

1 Der Kanton kann Beiträge zur Förderung des Bibliothekswesens nach Art. 6 Abs. 1 dieses Erlasses ausrichten.

Art. 17 b) Voraussetzung

1 Kantonsbeiträge tragen zur Umsetzung der Bibliotheksstrategie bei.
2 Ihre Ausrichtung kann abhängig gemacht werden von: a) Auflagen und Bedingungen namentlich zu Umfang und Qualität der bibliothekarischen Angebote und Dienstleistungen; b) Leistungen der Trägerschaften beteiligter Bibliotheken; c) Leistungen Dritter.

Art. 18 c) Form

1 Die Ausrichtung eines Beitrags nach Art. 16 dieses Erlasses erfolgt durch Verfü - gung oder Leistungsvereinbarung.
2 Das zuständige Departement schliesst mit den beteiligten Parteien eine Leis - tungsvereinbarung ab, wenn die Empfängerin oder der Empfänger zu besonderen Leistungen verpflichtet wird oder weitere Finanzierungsträger beteiligt sind.

Art. 19 d) Bemessung

1 Bei der Beitragsbemessung wird die Bedeutung der Massnahme oder des Projekts für die Umsetzung der Bibliotheksstrategie berücksichtigt.
2 Der Kantonsbeitrag beläuft sich in der Regel auf höchstens zwei Drittel der Ge - samtkosten.

Art. 20 e) Finanzierung

1 Kantonsbeiträge werden aus Mitteln des allgemeinen Staatshaushalts finanziert.

Art. 21 Berichterstattung

1 Die zuständigen Departemente erstatten der Regierung periodisch Bericht über: a) die bibliothekarische Grundversorgung; b) die Umsetzung der Bibliotheksstrategie; c) die Wirkung der Massnahmen und Projekte zur Förderung des Bibliotheks - wesens. IV. Schlussbestimmungen (4.)

Art. 22 Kantons- und Stadtbibliothek a) Errichtung und Führung

1 Kanton und Stadt St.Gallen errichten und führen an zentralem Standort gemein - sam eine allgemein zugängliche Kantons- und Stadtbibliothek.
2 Die Kantons- und Stadtbibliothek kann durch Abschluss einer Vereinbarung zwischen Kanton und Stadt St.Gallen als gemeinsame selbständige öffentlich- rechtliche Anstalt oder öffentlich-rechtliche Stiftung errichtet werden. Die Bestim - mungen der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001 6 über die zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit Gesetzesrang und des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 7 über allgemein verbindliche Vereinbarungen werden sachgemäss angewendet.
3 Die Kantons- und Stadtbibliothek ist Rechtsnachfolgerin der Kantonsbibliothek nach Art. 7 dieses Erlasses.

Art. 23 b) Aufgabenerfüllung und Kostenteilung

1 Die Kantons- und Stadtbibliothek: a) stellt die bibliothekarische Grundversorgung der Bevölkerung der Stadt St.Gallen nach Art. 3 dieses Erlasses sicher;
6 sGS 111.1 .
7 sGS 151.2 .
b) erfüllt die der Kantonsbibliothek nach Art. 8 bis 12 dieses Erlasses übertrage - nen Aufgaben.
2 Die Stadt St.Gallen trägt die Kosten für die mit der Aufgabenerfüllung nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung anfallenden Kosten.
3 Der Kanton trägt die Kosten für die mit der Aufgabenerfüllung nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung anfallenden Kosten.

Art. 24 c) Vorlage

1 Die Regierung unterbreitet dem Kantonsrat im Einvernehmen mit dem Stadtrat der Stadt St.Gallen innert angemessener Frist nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses eine Vorlage über Errichtung, Trägerschaft, Organisation und Finanzierung der Kantons- und Stadtbibliothek.
2 Die Regierung beantragt in ihrer Vorlage die mit Errichtung und Führung der Kantons- und Stadtbibliothek notwendigen Änderungen dieses Erlasses.

Art. 25 Vollzugsbeginn

1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2014-010 30.04.2013 01.01.2014

Art. 6a eingefügt 2017-059 15.08.2017 01.01.2018

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
30.04.2013 01.01.2014 Erlass Grunderlass 2014-010
15.08.2017 01.01.2018 Art. 6a eingefügt 2017-059
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