Änderungen vergleichen: Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung
Versionen auswählen:
Version: 30.09.2017
Anzahl Änderungen: 20

Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung

Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung vom 19. April 2011 (Stand 1. Oktober 2017) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 29. Juni 2010
1 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung von Art. 36 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom
7. Oktober 1983 2 als Gesetz: 3 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
1. Geltungsbereich (1.1.)

Art. 1 Umfang

1 Dieser Erlass regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom
7. Oktober 1983 4 und der dazugehörigen Verordnungen, insbesondere die Aufga - benteilung zwischen Kanton und Gemeinden.
2. Kantonale Umweltschutzfachstelle (1.2.)

Art. 2 Bezeichnung und Zuständigkeit

1 Die Regierung bezeichnet die kantonale Umweltschutzfachstelle.
2 Die kantonale Umweltschutzfachstelle vollzieht die eidgenössische Umwelt - schutzgesetzgebung, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.
1 ABl 2010, 2299 ff.
2 SR 814.01 .
3 Abgekürzt EG-USG. Vom Kantonsrat erlassen am 16. Februar 2011; nach unbenützter Refe - rendumsfrist rechtsgültig geworden am 19. April 2011; in Vollzug ab 1. Januar 2012.
4 SR 814.01 .

Art. 3 Zusammenarbeit und Verkehr mit Fachstellen anderer Gemeinwesen

1 Die kantonale Umweltschutzfachstelle ist zuständig für Zusammenarbeit und Verkehr mit den Umweltschutzfachstellen von Bund, Kantonen und Nachbarstaa - ten, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.
3. Zusammenarbeit von Kanton und Gemeinden (1.3.)

Art. 4 Grundsatz

1 Kanton und politische Gemeinden arbeiten beim Vollzug der eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung eng zusammen.
2 Der Kanton unterstützt und berät die politischen Gemeinden.
3 Die politischen Gemeinden unterstützen den Kanton. Sie können von der kanto - nalen Umweltschutzfachstelle für Sachverhaltsabklärungen und Kontrollen beige - zogen werden.

Art. 5 Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die politischen Gemeinden

1 Die Regierung kann der politischen Gemeinde St.Gallen durch Verordnung Auf - gaben des Kantons übertragen, wenn sie dies beantragt.
2 Sie kann Aufgaben des Kantons durch Verordnung allen politischen Gemeinden übertragen, wenn: a) der Vollzug vereinfacht wird; b) angenommen werden darf, dass die politischen Gemeinden mehrheitlich ein - verstanden sind. Die politischen Gemeinden werden angehört.

Art. 6 Reglemente

1 Der Gemeinderat hört die zuständige Stelle des Kantons an, bevor er über Vor - schriften auf dem Gebiet des Umweltschutzes beschliesst.
4. Vollzug (1.4.)

Art. 7 Beizug Dritter

1 Kanton und politische Gemeinden können für die Erfüllung ihrer Aufgaben öf - fentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten sowie Private beiziehen oder ih - nen einzelne Aufgaben übertragen.
2 Die Regierung kann durch Verordnung Anforderungen an Dritte, die zum Vollzug beigezogen werden, festlegen.
3 Der Kanton kann Aufgaben im Zuständigkeitsbereich der politischen Gemein - den Dritten, insbesondere Branchenvereinigungen, übertragen, wenn: a) es im Interesse eines wirtschaftlichen und wirksamen Vollzugs zweckmässig erscheint; b) angenommen werden darf, dass die politischen Gemeinden mehrheitlich ein - verstanden sind. Die politischen Gemeinden werden angehört.

Art. 8 Beteiligungen und Mitgliedschaften

1 Der Kanton kann sich an der Finanzierung von Organisationen, die einen wichti - gen Beitrag zur Vollzugsunterstützung leisten, beteiligen und deren Mitglied wer - den.

Art. 9 Interkantonale und internationale Vereinbarungen

1 Die Regierung kann mit Kantonen und Nachbarstaaten gemeinsame Umwelt - schutzmassnahmen vereinbaren.

Art. 10 Herausgabe amtlicher Akten

1 Im Rahmen von Strafuntersuchungsverfahren wegen möglicher Verstösse gegen die eidgenössische oder kantonale Umweltschutzgesetzgebung entscheidet die zu - ständige Stelle des Kantons über die Herausgabe amtlicher Akten und die Ertei - lung von Auskünften an die Behörden der Strafrechtspflege.

Art. 11 Gesetzliches Grundpfandrecht

1 Für die Kosten einer Ersatzvornahme besteht auf dem Grundstück, auf dem sie durchgeführt werden muss, ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch 5 . Das gesetzliche Pfandrecht entsteht mit der Rechtskraft der Kostenverfügung.
5. Gefahrenabwehr (1.5.)

Art. 12 Schadenwehr

1 Für die Schadenwehr wird die Feuerschutzgesetzgebung 6 sachgemäss angewen - det.
2 Die Regierung bezeichnet die für die Aufgaben des Kantons bei der Schadenwehr zuständige Stelle.
5 Art. 836 ZGB.
6 sGS 871.1 .

Art. 13 Vorsorgliche Massnahmen der kantonalen Umweltschutzfachstelle

1 Die kantonale Umweltschutzfachstelle kann zur Abwendung unmittelbar dro - hender Umweltschäden vorsorgliche Massnahmen anordnen, wenn die politische Gemeinde nicht von sich aus tätig wird.
6. Vorbildfunktion des Gemeinwesens (1.6.)

Art. 14 Grundsatz

1 Kanton und Gemeinde übernehmen im Umweltschutz eine Vorbildfunktion.
2 Die Regierung kann nach Anhörung der politischen Gemeinden Weisungen er - lassen. II. Umweltverträglichkeitsprüfung (2.)

Art. 15 Zuständige Behörde

1 Die Behörde des Kantons prüft die Umweltverträglichkeit, wenn der Kanton das Vorhaben öffentlich auflegt, die Gemeindebehörde in den übrigen Fällen.

Art. 16 Massgebliches Verfahren

1 Die Umweltverträglichkeit wird in einem Verfahren geprüft, in dem das Vorha - ben öffentlich aufgelegt wird.
2 Wird das Vorhaben in mehreren Verfahren öffentlich aufgelegt, wird die Um - weltverträglichkeit im ersten Verfahren geprüft, das eine umfassende Prüfung er - möglicht.

Art. 17 Kantonales Umweltschutzrecht

1 In die Umweltverträglichkeitsprüfung wird die Prüfung des Vorhabens nach kantonalem Umweltschutzrecht, einschliesslich Vorschriften über eine sparsame, rationelle und umweltschonende Energienutzung, einbezogen.

Art. 18 Bekanntmachung

a) öffentliche Auflage
1 Die öffentliche Auflage wird im kantonalen Amtsblatt und im amtlichen Publika - tionsorgan der politischen Gemeinde bekannt gemacht.

Art. 19 b) Entscheid

1 Die zuständige Behörde macht im kantonalen Amtsblatt und im amtlichen Pu - blikationsorgan der politischen Gemeinde bekannt, wo der Bericht über die Um - weltverträglichkeit, die Beurteilung der Umweltschutzfachstelle, die Ergebnisse ei - ner allfälligen Anhörung des Bundesamtes für Umwelt und der Entscheid über die Umweltverträglichkeit eingesehen werden können.

Art. 20 Behandlungsfristen

1 Die Behandlungsfristen für Voruntersuchung und Pflichtenheft sowie für den Bericht über die Umweltverträglichkeit richten sich nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016 7 über die Verfahrenskoordination. *

Art. 21 Zusammenarbeit der Umweltschutzfachstelle mit anderen Stellen

1 Die Regierung regelt die Zusammenarbeit der kantonalen Umweltschutzfach - stelle mit anderen Stellen durch Verordnung.

Art. 22 Im grenzüberschreitenden Rahmen

1 Die kantonale Umweltschutzfachstelle nimmt bei ausländischen Projekten, von denen fest steht oder zu erwarten ist, dass die Schweiz von erheblichen grenzüber - schreitenden Auswirkungen betroffen ist, die Rechte und Pflichten der Schweiz nach dem Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenz - überschreitenden Rahmen vom 25. Februar 1991 8 wahr, soweit nicht das Bundes - amt für Umwelt zuständig ist.

Art. 23 Kantonsbeiträge

1 Über Kantonsbeiträge an Vorhaben, die der Umweltverträglichkeitsprüfung un - terliegen, wird nach Abschluss der Prüfung entschieden. III. Luftreinhaltung (3.)

Art. 24 Zuständigkeit

a) Kanton
1 Der Kanton vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über die Luftreinhaltung, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.
7 sGS 731.1 .
8 SR 0.814.06 (Espoo-Konvention).

Art. 25 b) politische Gemeinde

1 Die politische Gemeinde vollzieht die Vorschriften über die Luftreinhaltung: a) bei Feuerungsanlagen für Kohle oder Holzbrennstoffe mit einer Feuerungs - wärmeleistung bis 70 kW; b) bei Feuerungsanlagen für Heizöl «Extra leicht» oder Gas mit einer Feuerungs - wärmeleistung bis 1 MW; c) bei Tierhaltungsbetrieben, ausgenommen bei Hofdüngeranlagen; d) bei Tiefgaragen und Parkhäusern; e) bei gastgewerblich genutzten Anlagen; f) bei Verkehrsanlagen, welche die politische Gemeinde bewilligt, ausgenommen wenn eine kantonale Stelle nach der Gesetzgebung über den Arbeitnehmer - schutz für die Anlage zuständig ist. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten nach der Strassenverkehrsgesetzgebung; g) bei Baustellen, ausgenommen bei kantonalen Gewässern und Kantonsstras - sen; h) im Zusammenhang mit dem Verbrennen von Abfällen im Freien.
2 Vorbehalten bleiben kurzfristige Massnahmen des Kantons nach Art. 27 dieses Erlasses.
3 Die politische Gemeinde regelt die Organisation der Feuerungskontrolle durch Reglement.

Art. 26 Massnahmenplan

1 Die Regierung erlässt Massnahmenpläne und stellt dem Bundesrat Antrag.
2 Sie gibt die Massnahmenpläne vor deren Erlass in die Vernehmlassung.

Art. 27 Massnahmen bei ausserordentlich hohen Luftbelastungen

1 Der Kanton trifft befristete Massnahmen zur Verminderung ausserordentlich ho - her Luftbelastungen.
2 Die Regierung regelt Voraussetzungen und Massnahmen, insbesondere den Er - lass von Nutzungsbeschränkungen und -verboten, durch Verordnung. IV. Lärm (4.)

Art. 28 Politische Gemeinde

1 Die politische Gemeinde vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über den Lärmschutz, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.

Art. 29 Kanton

a) Aufgaben
1 Aufgaben des Kantons sind: a) Erstellung des Lärmbelastungskatasters; b) Erstellung der Sanierungsprojekte für Kantonsstrassen; c) Berichterstattung an den Bund über den Stand der ausgeführten und geplan - ten Sanierungen und Schallschutzmassnahmen; d) Abschluss von Vereinbarungen mit dem Bund über die Mittelzuteilung für Kantons- und Gemeindestrassen als Finanzierungsprogramme; e) Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Verkehrsanlagen des Kantons; f) Verfügungen und Abschluss von Vereinbarungen mit Grundeigentümern über Schallschutzmassnahmen, wenn der Bund für Emissionsbegrenzung und Sanierung zuständig ist; g) Verfügungen betreffend Lärm aus Industrie und Gewerbe, wenn eine kanto - nale Stelle nach der Gesetzgebung über den Arbeitnehmerschutz für die An - lage zuständig ist.

Art. 30 b) Anhörung der politischen Gemeinde

1 Der Kanton hört die politische Gemeinde an bei: a) Erstellung und Nachführung des Lärmbelastungskatasters; b) Erstellung von Sanierungsprojekten für Kantonsstrassen.

Art. 31 Planverfahren

1 Für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Strassen wird das Planverfah - ren nach dem Strassengesetz vom 12. Juni 1988 9 oder das Sondernutzungsplanver - fahren nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016 10 sachgemäss durchgeführt. *
2 Die zuständige Stelle verfügt Schallschutzmassnahmen.
3 Die Baubewilligung bleibt vorbehalten.

Art. 32 Empfindlichkeitsstufen

a) Grundsatz
1 Soweit die politische Gemeinde in ihrer Nutzungsplanung keine andere Regelung trifft, werden zugeordnet: *
9 sGS 732.1 .
10 sGS 731.1 .
Zonenart nach Planungs- und Bauge - setz Empfindlichkeitsstufe Wohnzonen und Freihaltezonen, die in Baureglement, Zonenplan oder Schutz - verordnung besonders bezeichnet wer - den * I Wohnzonen, Freihaltezonen und Schutz - zonen, soweit sie keine anderen Zonen überlagern sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen * II Wohn-/Gewerbezonen, Schwerpunktzo - nen, Kernzonen, Weilerzonen, Landwirt - schaftszonen * III Arbeitszonen und Intensiverholungszo - nen * IV
2 Erfordert es die bestehende oder die geplante Nutzung, kann in Baureglement, Zonenplan, Sondernutzungsplan oder Schutzverordnung eine andere Zuordnung festgelegt werden für: * a) * Freihaltezonen; b) * Schutzzonen, soweit sie keine anderen Zonen überlagern; c) Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen; d) Intensiverholungszonen; e) * ...
3 In Schutzzonen, die andere Zonen überlagern, gelten die Empfindlichkeitsstu - fen der zugrunde liegenden Zone. *

Art. 33 b) Zuordnung zur höheren Stufe

1 Teile von Zonen der Empfindlichkeitsstufe II, die mit Lärm vorbelastet sind, kön - nen in Baureglement, Zonenplan, Sondernutzungsplan oder Schutzverordnung der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet werden. * V. Erschütterungen (5.)

Art. 34 Zuständigkeit

1 Der Kanton vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über den Schutz vor Er - schütterungen, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.
VI. Nicht ionisierende Strahlung, einschliesslich Licht (6.)

Art. 35 Zuständigkeit

a) politische Gemeinde
1 Die politische Gemeinde vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über den Schutz vor nicht ionisierender Strahlung, einschliesslich Licht, soweit keine beson - deren Vorschriften gelten.

Art. 36 b) Kanton

1 Der Kanton unterstützt die politische Gemeinde, insbesondere bei der Überwa - chung und Kontrolle. VII. Katastrophenschutz und Störfallvorsorge (7.)

Art. 37 Zuständigkeit

1 Der Kanton vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über den Katastrophen - schutz und die Störfallvorsorge.

Art. 38 Instrumente der Katastrophenvorsorge

1 Die zuständige Stelle des Kantons wendet beim Vollzug von Art. 10 des Bundes - gesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 11 , soweit nicht die eidgenös - sische Störfallverordnung gilt, deren Verfahrensregelung für Erhebung, Bewertung und Beurteilung sachgemäss an. VIII. Umweltgefährdende Stoffe (8.)

Art. 39 Vollzug

1 Der Vollzug der Vorschriften über umweltgefährdende Stoffe richtet sich nach der Einführungsgesetzgebung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung. IX. Umweltgefährdende Organismen (9.)

Art. 40 Zuständigkeit

1 Der Kanton vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über den Umgang mit umweltgefährdenden Organismen, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.
11 SR 814.01 .
X. Abfälle (10.)

Art. 41 Kanton

a) Grundsatz
1 Der Kanton vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über Abfälle, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.

Art. 42 b) Abfallplanung

1 Die Regierung erlässt die Abfallplanung.
2 Sie hört vor Erlass die politischen Gemeinden an.

Art. 43 c) Einzugsgebiete

1 Die Regierung legt Einzugsgebiete für Siedlungsabfälle, Abfälle aus dem öffentli - chen Strassenunterhalt und der öffentlichen Abwasserreinigung im Richtplan fest.
2 Sie kann, soweit erforderlich, Einzugsgebiete für die übrigen Abfälle durch Ver - ordnung festlegen.

Art. 44 Politische Gemeinde

a) Vollzug
1 Der politischen Gemeinde obliegen: a) die Entsorgung von Siedlungsabfällen; b) die Entsorgung von Abfällen aus dem öffentlichen Strassenunterhalt bei Gemeindestrassen und bei Geh- und Radwegen entlang von Kantonsstrassen; c) die Entsorgung von Abfällen aus der öffentlichen Abwasserreinigung; d) der Vollzug der Vorschriften über Bauabfälle; e) * die Entsorgung von Abfällen, deren Inhaber nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist. Sie trägt dafür die Kosten. Ausgenommen sind Abfälle aus Betrieben, denen der Kanton eine abfallrechtliche Betriebsbewilligung er - teilt hat; f) * die Beseitigung ausgedienter Motorfahrzeuge, die ausserhalb bewilligter Abla - gerungsplätze abgestellt sind.

Art. 45 b) Reglement

1 Die politische Gemeinde regelt durch Reglement: a) die Abfallbewirtschaftung in ihrem Zuständigkeitsbereich; b) die Finanzierung der Abfallbewirtschaftung durch Gebühren.

Art. 46 Sonder- und Giftabfälle

a) Sammelstellen
1 Die politische Gemeinde sammelt Kleinmengen von Sonder- und Giftabfällen aus Produkten des Kleinverkaufs.
2 Der Kanton betreibt regionale Sammelstellen.
3 Die Regierung regelt durch Verordnung Art und Menge der betrieblichen Sonder- und Giftabfälle, die den regionalen Sammelstellen zugeführt werden kön - nen.

Art. 47 b) Kostenverteilung

1 Die politischen Gemeinden erstatten dem Kanton nach Einwohnerzahl die Hälfte der Kosten für Errichtung und Betrieb der regionalen Sammelstellen sowie für die Entsorgung der Sonder- und Giftabfälle.

Art. 48 Abfallanlagen

a) Betriebsbewilligung
1 Wer eine Abfallanlage betreiben will, von der eine besondere Gefahr für die Um - welt ausgehen kann, benötigt eine Bewilligung der zuständigen Stelle des Kantons. Die Regierung bezeichnet diese Abfallanlagen, soweit sie nicht nach Bundesrecht einer abfallrechtlichen Betriebsbewilligung bedürfen.
2 Die zuständige Stelle des Kantons erteilt die Bewilligung, wenn die umweltver - trägliche Behandlung der Abfälle nach dem Stand der Technik gewährleistet ist.
3 Die Bewilligung wird für längstens zehn Jahre erteilt.

Art. 49 b) Sicherstellung

1 Die zuständige Stelle des Kantons kann die abfallrechtliche Betriebsbewilligung von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig machen: a) für die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen nach diesem Erlass oder nach der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz; b) für die Kosten möglicher Schadenfälle; c) für die Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme. XI. Belastete Standorte (11.)

Art. 50 Zuständigkeit

1 Der Kanton vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über die Sanierung von belasteten Standorten, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.

Art. 51 Ausfallkosten

1 Kanton und politische Gemeinde tragen die nach Abzug von allfälligen Beiträgen Dritter verbleibenden Kosten für Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten je zur Hälfte, wenn die Verursacher nicht ermittelt wer - den können oder zahlungsunfähig sind. XII. Bodenschutz (12.)

Art. 52 Zuständigkeit

a) Kanton
1 Der Kanton vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über Belastungen des Bo - dens, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.

Art. 53 b) politische Gemeinde

1 Die politische Gemeinde vollzieht die Vorschriften über: a) die Vermeidung von Bodenverdichtung beim Bauen, ausgenommen bei kantonalen Gewässern und Kantonsstrassen; b) den Umgang mit ausgehobenem Boden, ausgenommen bei Terrainverände - rungen oder Bodenverbesserungen ausserhalb der Bauzone. XIII. Schlussbestimmungen (13.)

Art. 54 Strafbestimmungen

a) Busse
1 Mit Busse bis zu Fr. 50 000.– wird bestraft, wer: * a) nach diesem Erlass bewilligungspflichtige Abfallanlagen ohne Bewilligung be - treibt; b) angeordnete Massnahmen zur Verminderung ausserordentlich hoher Luftbe - lastungen missachtet.

Art. 55 b) juristische Personen

1 Werden die Widerhandlungen mit Wirkung für eine juristische Person began - gen, wird die juristische Person gebüsst.
2 Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter bleibt vorbehalten.

Art. 56 12

12 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.

Art. 57 13

Art. 58 14

Art. 59 Aufhebung bisherigen Rechts

a) Grossratsbeschluss über Luftreinhaltemassnahmen
1 Der Grossratsbeschluss über Luftreinhaltemassnahmen vom 8. Januar 1987 15 wird aufgehoben.

Art. 60 b) Grossratsbeschluss über den Lärmschutz

1 Der Grossratsbeschluss über den Lärmschutz vom 8. November 1990 16 wird auf - gehoben.

Art. 61 c) Grossratsbeschluss über umweltgefährdende Stoffe und Anlagen

1 Der Grossratsbeschluss über umweltgefährdende Stoffe und Anlagen vom
6. April 1989 17 wird aufgehoben.

Art. 62 d) Grossratsbeschluss über die Umweltverträglichkeitsprüfung

1 Der Grossratsbeschluss über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 9. Novem - ber 1995 18 wird aufgehoben.

Art. 63 e) Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz

1 Das Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 2. De - zember 1973 19 wird aufgehoben.

Art. 64 Übergangsbestimmungen

a) Erlasse von Gemeinden und Zweckverbänden
1 Diesem Erlass widersprechende Bestimmungen in Erlassen von Gemeinden und Zweckverbänden werden ab Vollzugsbeginn dieses Erlasses nicht mehr angewen - det.
2 Die Erlasse werden innert drei Jahren seit Vollzugsbeginn dieses Erlasses ange - passt.
13 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
14 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
15 nGS 22–17 (sGS 672.32).
16 nGS 25–86 (sGS 672.43).
17 nGS 43–105 (sGS 672.53).
18 nGS 31–65 (sGS 672.1).
19 nGS 32–49 (sGS 752.1).
3 Das zuständige Departement kann die Frist im Einzelfall verlängern, wenn: a) wichtige Gründe vorliegen; b) die Anpassung innert Frist unmöglich ist.

Art. 65 b) Zuständigkeit und Verfahren

1 Die nach bisherigem Recht zuständige Behörde oder Stelle schliesst bei Vollzugs - beginn dieses Erlasses hängige Verfahren nach bisherigem Recht ab.

Art. 66 c) bestehende Abfallanlagen

1 Wer eine Abfallanlage betreibt, die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses nach dem Baugesetz vom 6. Juni 1972 20 rechtskräftig bewilligt wurde, benötigt innert zwei Jahren eine Betriebsbewilligung nach Art. 48 dieses Erlasses, wenn von der Anlage eine besondere Gefahr für die Umwelt ausgehen kann und die umweltverträgliche Behandlung nach dem Stand der Technik anderweitig nicht gewährleistet ist.

Art. 67 Vollzugsbeginn

1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
20 sGS 731.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 47–21 19.04.2011 01.01.2012

Art. 20, Abs. 1 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017

Art. 31, Abs. 1 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017

Art. 32, Abs. 1 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017

Art. 32, Abs. 1, Tabelle, "Wohnzonen und Frei -

haltezonen, die in Baure - glement, Zonenplan oder Schutzverordnung besonders bezeichnet werden" umbenannt 2017-049 05.07.2016 01.10.2017

Art. 32, Abs. 1, Tabelle, "Wohnzonen, Freihalte -

zonen und Schutzzonen, soweit sie keine anderen Zonen überlagern sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen" umbenannt 2017-049 05.07.2016 01.10.2017

Art. 32, Abs. 1, Tabelle, "Wohn-/Gewerbezonen,

Schwerpunktzonen, Kernzonen, Weilerzo - nen, Landwirtschaftszo - nen" umbenannt 2017-049 05.07.2016 01.10.2017

Art. 32, Abs. 1, Tabelle, "Arbeitszonen und In -

tensiverholungszonen" umbenannt 2017-049 05.07.2016 01.10.2017

Art. 32, Abs. 2 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017

Art. 32, Abs. 2, a) geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017

Art. 32, Abs. 2, b) geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017

Art. 32, Abs. 2, e) aufgehoben 2017-049 05.07.2016 01.10.2017

Art. 32, Abs. 3 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017

Art. 33, Abs. 1 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017

Art. 44, Abs. 1, e) geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017

Art. 44, Abs. 1, f) eingefügt 2017-049 05.07.2016 01.10.2017

Art. 54, Abs. 1 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
19.04.2011 01.01.2012 Erlass Grunderlass 47–21
05.07.2016 01.10.2017 Art. 20, Abs. 1 geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 31, Abs. 1 geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 32, Abs. 1 geändert 2017-049
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
05.07.2016 01.10.2017 Art. 32, Abs. 1, Tabelle, "Wohnzonen und Frei - haltezonen, die in Baure - glement, Zonenplan oder Schutzverordnung besonders bezeichnet werden" umbenannt 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 32, Abs. 1, Tabelle, "Wohnzonen, Freihalte - zonen und Schutzzonen, soweit sie keine anderen Zonen überlagern sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen" umbenannt 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 32, Abs. 1, Tabelle, "Wohn-/Gewerbezonen, Schwerpunktzonen, Kernzonen, Weilerzo - nen, Landwirtschaftszo - nen" umbenannt 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 32, Abs. 1, Tabelle, "Arbeitszonen und In - tensiverholungszonen" umbenannt 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 32, Abs. 2 geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 32, Abs. 2, a) geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 32, Abs. 2, b) geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 32, Abs. 2, e) aufgehoben 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 32, Abs. 3 geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 33, Abs. 1 geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 44, Abs. 1, e) geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 44, Abs. 1, f) eingefügt 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 54, Abs. 1 geändert 2017-049
Version: 01.10.2017
Anzahl Änderungen: 20

Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung

Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung vom 19. April 2011 (Stand 1. Oktober 2017) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 29. Juni 2010
1 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung von Art. 36 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom
7. Oktober 1983
2 als Gesetz:
3 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
1. Geltungsbereich (1.1.)

Art. 1 Umfang

1 Dieser Erlass regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom
7. Oktober 1983
4 und der dazugehörigen Verordnungen, insbesondere die Aufga - benteilung zwischen Kanton und Gemeinden.
2. Kantonale Umweltschutzfachstelle (1.2.)

Art. 2 Bezeichnung und Zuständigkeit

1 Die Regierung bezeichnet die kantonale Umweltschutzfachstelle.
2 Die kantonale Umweltschutzfachstelle vollzieht die eidgenössische Umwelt - schutzgesetzgebung, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.
1 ABl 2010, 2299 ff.
2 SR 814.01 .
3 Abgekürzt EG-USG. Vom Kantonsrat erlassen am 16. Februar 2011; nach unbenützter Refe - rendumsfrist rechtsgültig geworden am 19. April 2011; in Vollzug ab 1. Januar 2012.
4 SR 814.01 .

Art. 3 Zusammenarbeit und Verkehr mit Fachstellen anderer Gemeinwesen

1 Die kantonale Umweltschutzfachstelle ist zuständig für Zusammenarbeit und Verkehr mit den Umweltschutzfachstellen von Bund, Kantonen und Nachbarstaa - ten, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.
3. Zusammenarbeit von Kanton und Gemeinden (1.3.)

Art. 4 Grundsatz

1 Kanton und politische Gemeinden arbeiten beim Vollzug der eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung eng zusammen.
2 Der Kanton unterstützt und berät die politischen Gemeinden.
3 Die politischen Gemeinden unterstützen den Kanton. Sie können von der kanto - nalen Umweltschutzfachstelle für Sachverhaltsabklärungen und Kontrollen beige - zogen werden.

Art. 5 Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die politischen Gemeinden

1 Die Regierung kann der politischen Gemeinde St.Gallen durch Verordnung Auf - gaben des Kantons übertragen, wenn sie dies beantragt.
2 Sie kann Aufgaben des Kantons durch Verordnung allen politischen Gemeinden übertragen, wenn: a) der Vollzug vereinfacht wird; b) angenommen werden darf, dass die politischen Gemeinden mehrheitlich ein - verstanden sind. Die politischen Gemeinden werden angehört.

Art. 6 Reglemente

1 Der Gemeinderat hört die zuständige Stelle des Kantons an, bevor er über Vor - schriften auf dem Gebiet des Umweltschutzes beschliesst.
4. Vollzug (1.4.)

Art. 7 Beizug Dritter

1 Kanton und politische Gemeinden können für die Erfüllung ihrer Aufgaben öf - fentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten sowie Private beiziehen oder ih - nen einzelne Aufgaben übertragen.
2 Die Regierung kann durch Verordnung Anforderungen an Dritte, die zum Vollzug beigezogen werden, festlegen.
3 Der Kanton kann Aufgaben im Zuständigkeitsbereich der politischen Gemein - den Dritten, insbesondere Branchenvereinigungen, übertragen, wenn: a) es im Interesse eines wirtschaftlichen und wirksamen Vollzugs zweckmässig erscheint; b) angenommen werden darf, dass die politischen Gemeinden mehrheitlich ein - verstanden sind. Die politischen Gemeinden werden angehört.

Art. 8 Beteiligungen und Mitgliedschaften

1 Der Kanton kann sich an der Finanzierung von Organisationen, die einen wichti - gen Beitrag zur Vollzugsunterstützung leisten, beteiligen und deren Mitglied wer - den.

Art. 9 Interkantonale und internationale Vereinbarungen

1 Die Regierung kann mit Kantonen und Nachbarstaaten gemeinsame Umwelt - schutzmassnahmen vereinbaren.

Art. 10 Herausgabe amtlicher Akten

1 Im Rahmen von Strafuntersuchungsverfahren wegen möglicher Verstösse gegen die eidgenössische oder kantonale Umweltschutzgesetzgebung entscheidet die zu - ständige Stelle des Kantons über die Herausgabe amtlicher Akten und die Ertei - lung von Auskünften an die Behörden der Strafrechtspflege.

Art. 11 Gesetzliches Grundpfandrecht

1 Für die Kosten einer Ersatzvornahme besteht auf dem Grundstück, auf dem sie durchgeführt werden muss, ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch
5
. Das gesetzliche Pfandrecht entsteht mit der Rechtskraft der Kostenverfügung.
5. Gefahrenabwehr (1.5.)

Art. 12 Schadenwehr

1 Für die Schadenwehr wird die Feuerschutzgesetzgebung
6 sachgemäss angewen - det.
2 Die Regierung bezeichnet die für die Aufgaben des Kantons bei der Schadenwehr zuständige Stelle.
5 Art. 836 ZGB.
6 sGS 871.1 .

Art. 13 Vorsorgliche Massnahmen der kantonalen Umweltschutzfachstelle

1 Die kantonale Umweltschutzfachstelle kann zur Abwendung unmittelbar dro - hender Umweltschäden vorsorgliche Massnahmen anordnen, wenn die politische Gemeinde nicht von sich aus tätig wird.
6. Vorbildfunktion des Gemeinwesens (1.6.)

Art. 14 Grundsatz

1 Kanton und Gemeinde übernehmen im Umweltschutz eine Vorbildfunktion.
2 Die Regierung kann nach Anhörung der politischen Gemeinden Weisungen er - lassen. II. Umweltverträglichkeitsprüfung (2.)

Art. 15 Zuständige Behörde

1 Die Behörde des Kantons prüft die Umweltverträglichkeit, wenn der Kanton das Vorhaben öffentlich auflegt, die Gemeindebehörde in den übrigen Fällen.

Art. 16 Massgebliches Verfahren

1 Die Umweltverträglichkeit wird in einem Verfahren geprüft, in dem das Vorha - ben öffentlich aufgelegt wird.
2 Wird das Vorhaben in mehreren Verfahren öffentlich aufgelegt, wird die Um - weltverträglichkeit im ersten Verfahren geprüft, das eine umfassende Prüfung er - möglicht.

Art. 17 Kantonales Umweltschutzrecht

1 In die Umweltverträglichkeitsprüfung wird die Prüfung des Vorhabens nach kantonalem Umweltschutzrecht, einschliesslich Vorschriften über eine sparsame, rationelle und umweltschonende Energienutzung, einbezogen.

Art. 18 Bekanntmachung

a) öffentliche Auflage
1 Die öffentliche Auflage wird im kantonalen Amtsblatt und im amtlichen Publika - tionsorgan der politischen Gemeinde bekannt gemacht.

Art. 19 b) Entscheid

1 Die zuständige Behörde macht im kantonalen Amtsblatt und im amtlichen Pu - blikationsorgan der politischen Gemeinde bekannt, wo der Bericht über die Um - weltverträglichkeit, die Beurteilung der Umweltschutzfachstelle, die Ergebnisse ei - ner allfälligen Anhörung des Bundesamtes für Umwelt und der Entscheid über die Umweltverträglichkeit eingesehen werden können.

Art. 20 Behandlungsfristen

1 Die Behandlungsfristen für Voruntersuchung und Pflichtenheft sowie für den Bericht über die Umweltverträglichkeit richten sich nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016
7 über die Verfahrenskoordination. *

Art. 21 Zusammenarbeit der Umweltschutzfachstelle mit anderen Stellen

1 Die Regierung regelt die Zusammenarbeit der kantonalen Umweltschutzfach - stelle mit anderen Stellen durch Verordnung.

Art. 22 Im grenzüberschreitenden Rahmen

1 Die kantonale Umweltschutzfachstelle nimmt bei ausländischen Projekten, von denen fest steht oder zu erwarten ist, dass die Schweiz von erheblichen grenzüber - schreitenden Auswirkungen betroffen ist, die Rechte und Pflichten der Schweiz nach dem Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenz - überschreitenden Rahmen vom 25. Februar 1991
8 wahr, soweit nicht das Bundes - amt für Umwelt zuständig ist.

Art. 23 Kantonsbeiträge

1 Über Kantonsbeiträge an Vorhaben, die der Umweltverträglichkeitsprüfung un - terliegen, wird nach Abschluss der Prüfung entschieden. III. Luftreinhaltung (3.)

Art. 24 Zuständigkeit

a) Kanton
1 Der Kanton vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über die Luftreinhaltung, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.
7 sGS 731.1 .
8 SR 0.814.06 (Espoo-Konvention).

Art. 25 b) politische Gemeinde

1 Die politische Gemeinde vollzieht die Vorschriften über die Luftreinhaltung: a) bei Feuerungsanlagen für Kohle oder Holzbrennstoffe mit einer Feuerungs - wärmeleistung bis 70 kW; b) bei Feuerungsanlagen für Heizöl «Extra leicht» oder Gas mit einer Feuerungs - wärmeleistung bis 1 MW; c) bei Tierhaltungsbetrieben, ausgenommen bei Hofdüngeranlagen; d) bei Tiefgaragen und Parkhäusern; e) bei gastgewerblich genutzten Anlagen; f) bei Verkehrsanlagen, welche die politische Gemeinde bewilligt, ausgenommen wenn eine kantonale Stelle nach der Gesetzgebung über den Arbeitnehmer - schutz für die Anlage zuständig ist. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten nach der Strassenverkehrsgesetzgebung; g) bei Baustellen, ausgenommen bei kantonalen Gewässern und Kantonsstras - sen; h) im Zusammenhang mit dem Verbrennen von Abfällen im Freien.
2 Vorbehalten bleiben kurzfristige Massnahmen des Kantons nach Art. 27 dieses Erlasses.
3 Die politische Gemeinde regelt die Organisation der Feuerungskontrolle durch Reglement.

Art. 26 Massnahmenplan

1 Die Regierung erlässt Massnahmenpläne und stellt dem Bundesrat Antrag.
2 Sie gibt die Massnahmenpläne vor deren Erlass in die Vernehmlassung.

Art. 27 Massnahmen bei ausserordentlich hohen Luftbelastungen

1 Der Kanton trifft befristete Massnahmen zur Verminderung ausserordentlich ho - her Luftbelastungen.
2 Die Regierung regelt Voraussetzungen und Massnahmen, insbesondere den Er - lass von Nutzungsbeschränkungen und -verboten, durch Verordnung. IV. Lärm (4.)

Art. 28 Politische Gemeinde

1 Die politische Gemeinde vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über den Lärmschutz, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.

Art. 29 Kanton

a) Aufgaben
1 Aufgaben des Kantons sind: a) Erstellung des Lärmbelastungskatasters; b) Erstellung der Sanierungsprojekte für Kantonsstrassen; c) Berichterstattung an den Bund über den Stand der ausgeführten und geplan - ten Sanierungen und Schallschutzmassnahmen; d) Abschluss von Vereinbarungen mit dem Bund über die Mittelzuteilung für Kantons- und Gemeindestrassen als Finanzierungsprogramme; e) Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Verkehrsanlagen des Kantons; f) Verfügungen und Abschluss von Vereinbarungen mit Grundeigentümern über Schallschutzmassnahmen, wenn der Bund für Emissionsbegrenzung und Sanierung zuständig ist; g) Verfügungen betreffend Lärm aus Industrie und Gewerbe, wenn eine kanto - nale Stelle nach der Gesetzgebung über den Arbeitnehmerschutz für die An - lage zuständig ist.

Art. 30 b) Anhörung der politischen Gemeinde

1 Der Kanton hört die politische Gemeinde an bei: a) Erstellung und Nachführung des Lärmbelastungskatasters; b) Erstellung von Sanierungsprojekten für Kantonsstrassen.

Art. 31 Planverfahren

1 Für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Strassen wird das Planverfah - ren nach dem Strassengesetz vom 12. Juni 1988
9 oder das Sondernutzungsplanver - fahren nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016
10 sachgemäss durchgeführt. *
2 Die zuständige Stelle verfügt Schallschutzmassnahmen.
3 Die Baubewilligung bleibt vorbehalten.

Art. 32 Empfindlichkeitsstufen

a) Grundsatz
1 Soweit die politische Gemeinde in ihrer Nutzungsplanung keine andere Regelung trifft, werden zugeordnet: *
9 sGS 732.1 .
10 sGS 731.1 .
Zonenart nach Planungs- und Bauge - setz Empfindlichkeitsstufe Wohnzonen und Freihaltezonen, die in Baureglement, Zonenplan oder Schutz - verordnung besonders bezeichnet wer - den * I Wohnzonen, Freihaltezonen und Schutz - zonen, soweit sie keine anderen Zonen überlagern sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen * II Wohn-/Gewerbezonen, Schwerpunktzo - nen, Kernzonen, Weilerzonen, Landwirt - schaftszonen * III Arbeitszonen und Intensiverholungszo - nen * IV
2 Erfordert es die bestehende oder die geplante Nutzung, kann in Baureglement, Zonenplan, Sondernutzungsplan oder Schutzverordnung eine andere Zuordnung festgelegt werden für: * a) * Freihaltezonen; b) * Schutzzonen, soweit sie keine anderen Zonen überlagern; c) Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen; d) Intensiverholungszonen; e) * ...
3 In Schutzzonen, die andere Zonen überlagern, gelten die Empfindlichkeitsstu - fen der zugrunde liegenden Zone. *

Art. 33 b) Zuordnung zur höheren Stufe

1 Teile von Zonen der Empfindlichkeitsstufe II, die mit Lärm vorbelastet sind, kön - nen in Baureglement, Zonenplan, Sondernutzungsplan oder Schutzverordnung der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet werden. * V. Erschütterungen (5.)

Art. 34 Zuständigkeit

1 Der Kanton vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über den Schutz vor Er - schütterungen, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.
VI. Nicht ionisierende Strahlung, einschliesslich Licht (6.)

Art. 35 Zuständigkeit

a) politische Gemeinde
1 Die politische Gemeinde vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über den Schutz vor nicht ionisierender Strahlung, einschliesslich Licht, soweit keine beson - deren Vorschriften gelten.

Art. 36 b) Kanton

1 Der Kanton unterstützt die politische Gemeinde, insbesondere bei der Überwa - chung und Kontrolle. VII. Katastrophenschutz und Störfallvorsorge (7.)

Art. 37 Zuständigkeit

1 Der Kanton vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über den Katastrophen - schutz und die Störfallvorsorge.

Art. 38 Instrumente der Katastrophenvorsorge

1 Die zuständige Stelle des Kantons wendet beim Vollzug von Art. 10 des Bundes - gesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983
11 , soweit nicht die eidgenös - sische Störfallverordnung gilt, deren Verfahrensregelung für Erhebung, Bewertung und Beurteilung sachgemäss an. VIII. Umweltgefährdende Stoffe (8.)

Art. 39 Vollzug

1 Der Vollzug der Vorschriften über umweltgefährdende Stoffe richtet sich nach der Einführungsgesetzgebung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung. IX. Umweltgefährdende Organismen (9.)

Art. 40 Zuständigkeit

1 Der Kanton vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über den Umgang mit umweltgefährdenden Organismen, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.
11 SR 814.01 .
X. Abfälle (10.)

Art. 41 Kanton

a) Grundsatz
1 Der Kanton vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über Abfälle, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.

Art. 42 b) Abfallplanung

1 Die Regierung erlässt die Abfallplanung.
2 Sie hört vor Erlass die politischen Gemeinden an.

Art. 43 c) Einzugsgebiete

1 Die Regierung legt Einzugsgebiete für Siedlungsabfälle, Abfälle aus dem öffentli - chen Strassenunterhalt und der öffentlichen Abwasserreinigung im Richtplan fest.
2 Sie kann, soweit erforderlich, Einzugsgebiete für die übrigen Abfälle durch Ver - ordnung festlegen.

Art. 44 Politische Gemeinde

a) Vollzug
1 Der politischen Gemeinde obliegen: a) die Entsorgung von Siedlungsabfällen; b) die Entsorgung von Abfällen aus dem öffentlichen Strassenunterhalt bei Gemeindestrassen und bei Geh- und Radwegen entlang von Kantonsstrassen; c) die Entsorgung von Abfällen aus der öffentlichen Abwasserreinigung; d) der Vollzug der Vorschriften über Bauabfälle; e) * die Entsorgung von Abfällen, deren Inhaber nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist. Sie trägt dafür die Kosten. Ausgenommen sind Abfälle aus Betrieben, denen der Kanton eine abfallrechtliche Betriebsbewilligung er - teilt hat; f) * die Beseitigung ausgedienter Motorfahrzeuge, die ausserhalb bewilligter Abla - gerungsplätze abgestellt sind.

Art. 45 b) Reglement

1 Die politische Gemeinde regelt durch Reglement: a) die Abfallbewirtschaftung in ihrem Zuständigkeitsbereich; b) die Finanzierung der Abfallbewirtschaftung durch Gebühren.

Art. 46 Sonder- und Giftabfälle

a) Sammelstellen
1 Die politische Gemeinde sammelt Kleinmengen von Sonder- und Giftabfällen aus Produkten des Kleinverkaufs.
2 Der Kanton betreibt regionale Sammelstellen.
3 Die Regierung regelt durch Verordnung Art und Menge der betrieblichen Sonder- und Giftabfälle, die den regionalen Sammelstellen zugeführt werden kön - nen.

Art. 47 b) Kostenverteilung

1 Die politischen Gemeinden erstatten dem Kanton nach Einwohnerzahl die Hälfte der Kosten für Errichtung und Betrieb der regionalen Sammelstellen sowie für die Entsorgung der Sonder- und Giftabfälle.

Art. 48 Abfallanlagen

a) Betriebsbewilligung
1 Wer eine Abfallanlage betreiben will, von der eine besondere Gefahr für die Um - welt ausgehen kann, benötigt eine Bewilligung der zuständigen Stelle des Kantons. Die Regierung bezeichnet diese Abfallanlagen, soweit sie nicht nach Bundesrecht einer abfallrechtlichen Betriebsbewilligung bedürfen.
2 Die zuständige Stelle des Kantons erteilt die Bewilligung, wenn die umweltver - trägliche Behandlung der Abfälle nach dem Stand der Technik gewährleistet ist.
3 Die Bewilligung wird für längstens zehn Jahre erteilt.

Art. 49 b) Sicherstellung

1 Die zuständige Stelle des Kantons kann die abfallrechtliche Betriebsbewilligung von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig machen: a) für die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen nach diesem Erlass oder nach der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz; b) für die Kosten möglicher Schadenfälle; c) für die Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme. XI. Belastete Standorte (11.)

Art. 50 Zuständigkeit

1 Der Kanton vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über die Sanierung von belasteten Standorten, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.

Art. 51 Ausfallkosten

1 Kanton und politische Gemeinde tragen die nach Abzug von allfälligen Beiträgen Dritter verbleibenden Kosten für Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten je zur Hälfte, wenn die Verursacher nicht ermittelt wer - den können oder zahlungsunfähig sind. XII. Bodenschutz (12.)

Art. 52 Zuständigkeit

a) Kanton
1 Der Kanton vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über Belastungen des Bo - dens, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.

Art. 53 b) politische Gemeinde

1 Die politische Gemeinde vollzieht die Vorschriften über: a) die Vermeidung von Bodenverdichtung beim Bauen, ausgenommen bei kantonalen Gewässern und Kantonsstrassen; b) den Umgang mit ausgehobenem Boden, ausgenommen bei Terrainverände - rungen oder Bodenverbesserungen ausserhalb der Bauzone. XIII. Schlussbestimmungen (13.)

Art. 54 Strafbestimmungen

a) Busse
1 Mit Busse bis zu Fr. 50 000.– wird bestraft, wer: * a) nach diesem Erlass bewilligungspflichtige Abfallanlagen ohne Bewilligung be - treibt; b) angeordnete Massnahmen zur Verminderung ausserordentlich hoher Luftbe - lastungen missachtet.

Art. 55 b) juristische Personen

1 Werden die Widerhandlungen mit Wirkung für eine juristische Person began - gen, wird die juristische Person gebüsst.
2 Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter bleibt vorbehalten.
Art. 56
12
12 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
Art. 57
13
Art. 58
14

Art. 59 Aufhebung bisherigen Rechts

a) Grossratsbeschluss über Luftreinhaltemassnahmen
1 Der Grossratsbeschluss über Luftreinhaltemassnahmen vom 8. Januar 1987
15 wird aufgehoben.

Art. 60 b) Grossratsbeschluss über den Lärmschutz

1 Der Grossratsbeschluss über den Lärmschutz vom 8. November 1990
16 wird auf - gehoben.

Art. 61 c) Grossratsbeschluss über umweltgefährdende Stoffe und Anlagen

1 Der Grossratsbeschluss über umweltgefährdende Stoffe und Anlagen vom
6. April 1989
17 wird aufgehoben.

Art. 62 d) Grossratsbeschluss über die Umweltverträglichkeitsprüfung

1 Der Grossratsbeschluss über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 9. Novem - ber 1995
18 wird aufgehoben.

Art. 63 e) Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz

1 Das Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 2. De - zember 1973
19 wird aufgehoben.

Art. 64 Übergangsbestimmungen

a) Erlasse von Gemeinden und Zweckverbänden
1 Diesem Erlass widersprechende Bestimmungen in Erlassen von Gemeinden und Zweckverbänden werden ab Vollzugsbeginn dieses Erlasses nicht mehr angewen - det.
2 Die Erlasse werden innert drei Jahren seit Vollzugsbeginn dieses Erlasses ange - passt.
13 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
14 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
15 nGS 22–17 (sGS 672.32).
16 nGS 25–86 (sGS 672.43).
17 nGS 43–105 (sGS 672.53).
18 nGS 31–65 (sGS 672.1).
19 nGS 32–49 (sGS 752.1).
3 Das zuständige Departement kann die Frist im Einzelfall verlängern, wenn: a) wichtige Gründe vorliegen; b) die Anpassung innert Frist unmöglich ist.

Art. 65 b) Zuständigkeit und Verfahren

1 Die nach bisherigem Recht zuständige Behörde oder Stelle schliesst bei Vollzugs - beginn dieses Erlasses hängige Verfahren nach bisherigem Recht ab.

Art. 66 c) bestehende Abfallanlagen

1 Wer eine Abfallanlage betreibt, die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses nach dem Baugesetz vom 6. Juni 1972
20 rechtskräftig bewilligt wurde, benötigt innert zwei Jahren eine Betriebsbewilligung nach Art. 48 dieses Erlasses, wenn von der Anlage eine besondere Gefahr für die Umwelt ausgehen kann und die umweltverträgliche Behandlung nach dem Stand der Technik anderweitig nicht gewährleistet ist.

Art. 67 Vollzugsbeginn

1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
20 sGS 731.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 47–21 19.04.2011 01.01.2012

Art. 20, Abs. 1 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017

Art. 31, Abs. 1 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017

Art. 32, Abs. 1 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017

Art. 32, Abs. 1, Tabelle, "Wohnzonen und Frei -

haltezonen, die in Baure - glement, Zonenplan oder Schutzverordnung besonders bezeichnet werden" umbenannt 2017-049 05.07.2016 01.10.2017

Art. 32, Abs. 1, Tabelle, "Wohnzonen, Freihalte -

zonen und Schutzzonen, soweit sie keine anderen Zonen überlagern sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen" umbenannt 2017-049 05.07.2016 01.10.2017

Art. 32, Abs. 1, Tabelle, "Wohn-/Gewerbezonen,

Schwerpunktzonen, Kernzonen, Weilerzo - nen, Landwirtschaftszo - nen" umbenannt 2017-049 05.07.2016 01.10.2017

Art. 32, Abs. 1, Tabelle, "Arbeitszonen und In -

tensiverholungszonen" umbenannt 2017-049 05.07.2016 01.10.2017

Art. 32, Abs. 2 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017

Art. 32, Abs. 2, a) geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017

Art. 32, Abs. 2, b) geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017

Art. 32, Abs. 2, e) aufgehoben 2017-049 05.07.2016 01.10.2017

Art. 32, Abs. 3 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017

Art. 33, Abs. 1 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017

Art. 44, Abs. 1, e) geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017

Art. 44, Abs. 1, f) eingefügt 2017-049 05.07.2016 01.10.2017

Art. 54, Abs. 1 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
19.04.2011 01.01.2012 Erlass Grunderlass 47–21
05.07.2016 01.10.2017 Art. 20, Abs. 1 geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 31, Abs. 1 geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 32, Abs. 1 geändert 2017-049
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
05.07.2016 01.10.2017 Art. 32, Abs. 1, Tabelle, "Wohnzonen und Frei - haltezonen, die in Baure - glement, Zonenplan oder Schutzverordnung besonders bezeichnet werden" umbenannt 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 32, Abs. 1, Tabelle, "Wohnzonen, Freihalte - zonen und Schutzzonen, soweit sie keine anderen Zonen überlagern sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen" umbenannt 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 32, Abs. 1, Tabelle, "Wohn-/Gewerbezonen, Schwerpunktzonen, Kernzonen, Weilerzo - nen, Landwirtschaftszo - nen" umbenannt 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 32, Abs. 1, Tabelle, "Arbeitszonen und In - tensiverholungszonen" umbenannt 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 32, Abs. 2 geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 32, Abs. 2, a) geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 32, Abs. 2, b) geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 32, Abs. 2, e) aufgehoben 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 32, Abs. 3 geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 33, Abs. 1 geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 44, Abs. 1, e) geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 44, Abs. 1, f) eingefügt 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 54, Abs. 1 geändert 2017-049
Markierungen
Leseansicht