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Version: 31.12.2004
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Bevölkerungsschutzgesetz

Bevölkerungsschutzgesetz vom 29. Juni 2004 (Stand 1. Januar 2005) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 21. Oktober 2003 1 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivil - schutz vom 4. Oktober 2002 2 als Gesetz: 3
1. Partnerorganisationen (1.)

Art. 1 Zusammenarbeit

a) Grundsatz
1 Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen, technische Betriebe und Zivilschutz gewährleisten den Bevölkerungsschutz durch Zusammenarbeit.
2 Gemeinsame Führungsorgane koordinieren die Zusammenarbeit.

Art. 2 b) Verbund

1 Die Partnerorganisationen arbeiten im Verbund zusammen, wenn Katastrophen und Notlagen sowie Gewalt unterhalb der Kriegsschwelle und bewaffnete Kon - flikte nach Ausmass und Dauer der Gefährdung der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen den gemeinsamen Einsatz erfordern.
2 Sie sind in Organisation, Ausbildung, Ausrüstung und Einsatzplanung vorberei - tet, im Verbund zusammenzuarbeiten.
1 ABl 2003, 2397 ff.
2 SR 520.1 .
3 Abgekürzt BevSG. Vom Kantonsrat erlassen am 4. Mai 2004; nach unbenützter Referen - dumsfrist rechtsgültig geworden am 29. Juni 2004; in Vollzug ab 1. Januar 2005.

Art. 3 Ersteinsatzorganisationen

a) Bestand
1 Ersteinsatzorganisationen sind die Polizei, die Feuerwehr und das sanitätsdienst - liche Rettungswesen.

Art. 4 b) Aufgaben

1 Die Ersteinsatzorganisationen erfüllen ihre Aufgaben nach Massgabe der beson - deren Gesetzgebung. 4
2 Sie stellen die Führung im Frontbereich sicher.

Art. 5 Technische Betriebe

a) politische Gemeinde
1 Die politische Gemeinde sorgt für die Zusammenarbeit ihrer technischen Betriebe im Verbund mit den anderen Partnerorganisationen.
2 Die politischen Gemeinden, die Aufgaben der technischen Betriebe an einen Zweckverband übertragen haben, 5 regeln die Zusammenarbeit in der Verbands - vereinbarung.

Art. 6 b) örtliche Korporation

1 Die örtliche Korporation, die Aufgaben der technischen Betriebe erfüllt, 6 und die politischen Gemeinden, in deren Gebiet die örtliche Korporation besteht, regeln durch Vereinbarung die Zusammenarbeit im Verbund.

Art. 7 c) privatrechtliches Unternehmen

1 Das privatrechtliche Unternehmen, das Aufgaben der technischen Betriebe er - füllt, gewährleistet nach Massgabe der Leistungsvereinbarung mit der politischen Gemeinde 7 die Zusammenarbeit im Verbund mit den anderen Partnerorganisatio - nen.
1 Der Zivilschutz erfüllt seine Aufgaben nach Massgabe der besonderen Gesetzge - bung. 8
4 PG, sGS 451.1 ; FSG, sGS 871.1 ; GesG, sGS 311.1 .
5 Art. 210 ff. GG, sGS 151.2 .
6 Art. 26 GG, sGS .
7 Art. 200 ter Abs. 1 GG, sGS 151.2 .
8 EG zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz, sGS .
2 Im Rahmen der Zusammenarbeit im Verbund unterstützt er primär bei Lang - zeiteinsätzen die anderen Partnerorganisationen und die Führungsorgane.
2. Zusammenarbeit (2.)

Art. 9 Politische Gemeinden

1 Die politischen Gemeinden können Aufgaben im Bevölkerungsschutz gemein - sam erfüllen. 9 Sie regeln die Zusammenarbeit durch Vereinbarung.
2 Die Regierung kann politische Gemeinden verpflichten, Aufgaben im Bevölke - rungsschutz gemeinsam zu erfüllen, wenn eine wirksame Aufgabenerfüllung und ein wirtschaftlicher Mitteleinsatz es verlangen.

Art. 10 Kanton

1 Die Regierung kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Zusam - menarbeit abschliessen.
3. Führungsorgane und Führungsunterstützung (3.)

Art. 11 Führungsstab

a) politische Gemeinde
1 Die politische Gemeinde setzt einen Gemeindeführungsstab ein.
2 Sie setzt durch Vereinbarung mit anderen politischen Gemeinden einen gemein - samen Führungsstab ein, wenn eine wirksame Aufgabenerfüllung und ein wirtschaftlicher Mitteleinsatz es verlangen. 10

Art. 12 b) Kanton

1 Die Regierung setzt einen Kantonalen Führungsstab ein.

Art. 13 Aufgaben

1 Der Führungsstab stellt die Führungstätigkeit der Behörde sicher.
2 Er erfüllt insbesondere die Aufgaben nach dem Bundesgesetz über den Bevölke - rungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002. 11
9 Art. 203 GG, sGS 151.2 .
10 Art. 96 Abs. 1 KV, sGS 111.1 ; Art. 202 Abs. 1 GG, sGS 151.2 .
11 Art. 4 des BG über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002, SR
520.1 .
3 Der Kantonale Führungsstab: a) trifft Absprachen mit den Nachbarkantonen und dem benachbarten Ausland, insbesondere über Vorbereitung und Durchführung von grenzüberschreiten - den Einsätzen; b) gewährleistet im Einsatz die Koordination mit den Gemeinden, den Nachbar - kantonen, dem benachbarten Ausland und dem Bund.

Art. 14 Führungsunterstützung

a) Personal
1 Das von der politischen Gemeinde oder vom Kanton bezeichnete Verwaltungs - personal unterstützt den Führungsstab.
2 Politische Gemeinde und Kanton können entsprechend ausgebildete Schutz - dienstpflichtige einsetzen.

Art. 15 b) Aufgaben

1 Die Führungsunterstützung umfasst insbesondere: a) den Betrieb von Führungsstandorten; b) das Lagewesen; c) die Sicherstellung und die Bedienung der Telematikmittel.

Art. 16 Ausbildung

1 Der Kanton ist zuständig für die Grund- und Kaderausbildung der Führungs - stäbe und des Personals für die Führungsunterstützung.
2 Die politische Gemeinde führt regelmässig Übungen für ihren Führungsstab und gemeinsame Übungen mit den Partnerorganisationen durch.
4. Finanzierung (4.)

Art. 17 Partnerorganisationen

1 Die Träger der Partnerorganisationen finanzieren die durch diese verursachten Kosten nach Massgabe der besonderen Gesetzgebung. 12
12 PG, sGS 451.1 ; FSG, sGS 871.1 ; GesG, sGS 311.1 ; EG zur Bundesgesetzgebung über den Zi - vilschutz, sGS 413.1 .

Art. 18 Führungsstäbe und Führungsunterstützung

1 Der Kanton trägt die Kurskosten der Grund- und der Kaderausbildung der Angehörigen der Führungsstäbe und des Personals für die Führungsunterstüt - zung.
2 Kurskosten werden nicht übernommen, wenn eine nach Art. 11 Abs. 2 dieses Er - lasses gebotene Mitwirkung der politischen Gemeinde in einem gemeinsamen Führungsstab unterbleibt. 13
5. Schlussbestimmungen (5.)

Art. 19 14

Art. 20 15

Art. 21 16

Art. 22 17

Art. 23 Vollzugsbeginn

1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses. Die Regierung des Kantons St.Gallen erklärt: 18 Das Bevölkerungsschutzgesetz wurde am 29. Juni 2004 rechtsgültig, nachdem in - nerhalb der Referendumsfrist vom 18. Mai bis 28. Juni 2004 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist. 19 Der Erlass wird ab 1. Januar 2005 angewendet.
13 Art. 96 Abs. 3 KV, sGS 111.1 .
14 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
15 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
16 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
17 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
18 Siehe ABl 2004, 1847 f.
19 Referendumsvorlage siehe ABl 2004, 1131 ff.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 39–117 29.06.2004 01.01.2005 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
29.06.2004 01.01.2005 Erlass Grunderlass 39–117
Version: 31.08.2024
Anzahl Änderungen: 422

Bevölkerungsschutzgesetz

Bevölkerungsschutzgesetz vom 29. Juni 2004 (Stand 1. September 2024) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 21. Oktober 2003
1 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivil - schutz vom 4. Oktober 2002
2 * als Gesetz:
3
1. Partnerorganisationen (1.)

Art. 1 Zusammenarbeit

a) Grundsatz
1 Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen, technische Betriebe und Zivilschutz gewährleisten den Bevölkerungsschutz durch Zusammenarbeit.
2 Gemeinsame Führungsorgane koordinieren die Zusammenarbeit.

Art. 2 b) Verbund

1 Die Partnerorganisationen arbeiten im Verbund zusammen, wenn Katastrophen und Notlagen sowie Gewalt unterhalb der Kriegsschwelle und bewaffnete Kon - flikte nach Ausmass und Dauer der Gefährdung der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen den gemeinsamen Einsatz erfordern.
2 Sie sind in Organisation, Ausbildung, Ausrüstung und Einsatzplanung vorberei - tet, im Verbund zusammenzuarbeiten.
1 ABl 2003, 2397 ff.
2 Seit 1. Januar 2021 ersetzt durch das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zi - vilschutz vom 20. Dezember 2019, SR 520.1 .
3 Abgekürzt BevSG. Vom Kantonsrat erlassen am 4. Mai 2004; nach unbenützter Referen - dumsfrist rechtsgültig geworden am 29. Juni 2004; in Vollzug ab 1. Januar 2005.

Art. 3 Ersteinsatzorganisationen

a) Bestand
1 Ersteinsatzorganisationen sind die Polizei, die Feuerwehr und das sanitätsdienst - liche Rettungswesen.

Art. 4 b) Aufgaben

1 Die Ersteinsatzorganisationen erfüllen ihre Aufgaben nach Massgabe der beson - deren Gesetzgebung.
4
2 Sie stellen die Führung im Frontbereich sicher.

Art. 5 Technische Betriebe

a) politische Gemeinde
1 Die politische Gemeinde sorgt für die Zusammenarbeit ihrer technischen Betriebe im Verbund mit den anderen Partnerorganisationen.
2 Die politischen Gemeinden, die Aufgaben der technischen Betriebe an einen Zweckverband übertragen haben,
5 regeln die Zusammenarbeit in der Verbands - vereinbarung.

Art. 6 b) örtliche Korporation

1 Die örtliche Korporation, die Aufgaben der technischen Betriebe erfüllt,
6 und die politischen Gemeinden, in deren Gebiet die örtliche Korporation besteht, regeln durch Vereinbarung die Zusammenarbeit im Verbund.

Art. 7 c) privatrechtliches Unternehmen

1 Das privatrechtliche Unternehmen, das Aufgaben der technischen Betriebe er - füllt, gewährleistet nach Massgabe der Leistungsvereinbarung mit der politischen Gemeinde
7 die Zusammenarbeit im Verbund mit den anderen Partnerorganisatio - nen.

Art. 8 Zivilschutz

1 Der Zivilschutz erfüllt seine Aufgaben nach Massgabe der besonderen Gesetzge - bung.
8
4 PG, sGS 451.1 ; FSG, sGS 871.1 ; GesG, sGS 311.1 .
5 Art. 210 ff. GG, sGS 151.2 .
6 Art. 26 GG, sGS 151.2 .
7 Art. 200 ter Abs. 1 GG, sGS 151.2 .
8 EG zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz, sGS .
2 Im Rahmen der Zusammenarbeit im Verbund unterstützt er primär bei Lang - zeiteinsätzen die anderen Partnerorganisationen und die Führungsorgane.
2. Zusammenarbeit (2.)

Art. 9 Politische Gemeinden

1 Die politischen Gemeinden erfüllen die Aufgaben im Bevölkerungsschutz gemeinsam. *
2
... *
3 Die Gebiete der Bevölkerungsschutzregionen entsprechen jenen der regionalen Zivilschutzorganisationen nach Art. 1 bis des Einführungsgesetzes zur Bundesge - setzgebung über den Zivilschutz vom 20. Juni 1996
9
. *

Art. 10 Kanton

1 Die Regierung kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Zusam - menarbeit abschliessen.
3. Führungsorgane und Führungsunterstützung (3.)

Art. 11 * ...

Art. 11a *

Führungsstab a) Bevölkerungsschutzregion
1 Die politischen Gemeinden setzen für ihre jeweilige Bevölkerungsschutzregion einen regionalen Führungsstab ein.
2 Sie legen durch Vereinbarung Organisation, Aufgaben und Finanzierung der Be - völkerungsschutzregion und des regionalen Führungsstabes fest.

Art. 12 b) Kanton

1 Die Regierung setzt einen Kantonalen Führungsstab ein.

Art. 13 Aufgaben

1 Der Führungsstab erfüllt insbesondere die Aufgaben nach Art. 15, Art. 16b Abs. 2 und Art. 16d Abs. 3 dieses Erlasses. *
9 sGS 413.1 .
2 Er erfüllt insbesondere die Aufgaben nach dem Bundesgesetz über den Bevölke - rungsschutz und den Zivilschutz vom 20. Dezember 2019.
10 *
3 Der Kantonale Führungsstab: a) trifft Absprachen mit den Nachbarkantonen und dem benachbarten Ausland, insbesondere über Vorbereitung und Durchführung von grenzüberschreiten - den Einsätzen; b) * gewährleistet im Einsatz die Koordination und Kommunikation mit den Gemeinden, den regionalen Führungsstäben, den Nachbarkantonen, dem be - nachbarten Ausland und dem Bund.

Art. 14 Führungsunterstützung

a) Personal
1 Das von der politischen Gemeinde oder vom Kanton bezeichnete Verwaltungs - personal unterstützt den Führungsstab. Die Aufgaben des Führungsstabes oder zugunsten von vom Führungsstab bezeichneten Amtsstellen haben Vorrang vor den angestammten Aufgaben. *
2 Politische Gemeinde und Kanton können entsprechend ausgebildete Schutz - dienstpflichtige einsetzen.
3 Der Führungsstab kann seine Organisation im Einzelfall insbesondere mit politi - schen Behörden, Vertretungen von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Unternehmen oder externen Expertinnen und Experten in beratender Funktion erweitern. *

Art. 15 b) Aufgaben

1 Die Führungsunterstützung umfasst insbesondere: a) den Betrieb von Führungsstandorten; b) * die Erstellung und Auswertung von Lagebildern sowie die Einschätzung der möglichen Lageentwicklungen; c) * die Sicherstellung und die Bedienung der Telematikmittel; d) * die Antragstellung an die zuständigen Behörden sowie die Umsetzung ihrer Beschlüsse und Aufträge; e) * die Koordination der Aufgabenerfüllung und des Informationsaustauschs mit Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes; f) * die Sicherstellung der Information von Behörden und Öffentlichkeit.

Art. 16 Ausbildung

1 - stäbe und des Personals für die Führungsunterstützung.
10 SR 520.1 .
2 Die Bevölkerungsschutzregion führt regelmässig Übungen für ihren Führungs - stab und gemeinsame Übungen mit den Partnerorganisationen durch. *
3bis. Lagen und Zuständigkeiten * (3 bis
.)

Art. 16a *

Besondere Lage a) Begriff
1 Eine besondere Lage liegt vor, wenn die Partnerorganisationen des Bevölke - rungsschutzes nicht mehr in der Lage sind, einzeln oder im Verbund für den Schutz, die Gesundheit oder die Sicherheit der Bevölkerung zu sorgen, oder wenn mehrere Teile des Kantonsgebiets von Katastrophen oder Notlagen betroffen sind.
2 Der Führungsstab beurteilt, ob die Voraussetzungen der besonderen Lage gege - ben sind, und teilt dies den zuständigen Behörden mit.

Art. 16b *

b) Zuständigkeiten
1 In der besonderen Lage gelten vorbehältlich von Abs. 2 dieser Bestimmung die ordentlichen Zuständigkeiten.
2 Der Führungsstab: a) stellt die Führungstätigkeit der zuständigen Behörden sicher und unterstützt diese bei ihrer Entscheidfindung; b) koordiniert den Einsatz der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes; c) setzt die Beschlüsse der zuständigen Behörden um; d) sorgt für eine zeit- und adressatengerechte Kommunikation; e) beantragt bei den zuständigen Stellen zusätzliche Ressourcen und Unterstüt - zung; f) übernimmt die Gesamteinsatzleitung.

Art. 16c * Ausserordentliche Lage

a) Begriff
1 Eine ausserordentliche Lage liegt vor, wenn aufgrund von Katastrophen oder Notlagen Schutz-, Rettungs- oder Sicherheitsmassnahmen für den ganzen Kanton oder für grosse Teile der Bevölkerung erforderlich sind.

Art. 16d *

b) Zuständigkeiten
1 Die Regierung erklärt die ausserordentliche Lage.
2 Die Regierung: a) trifft die angemessenen und notwendigen Schutz-, Rettungs- und Sicherungs - massnahmen;
b) erlässt, soweit erforderlich, dringliches Recht nach Art. 75 der Kantonsverfas - sung vom 10. Juni 2001
11
.
3 Der Kantonale Führungsstab: a) stellt die Führungstätigkeit der Regierung sicher, unterstützt diese bei ihrer Entscheidfindung und berät die zuständigen Departemente; b) stellt über das zuständige Departement Antrag für Schutz-, Sicherungs- und Rettungsmassnahmen; c) nimmt Stellung zu Geschäften der Regierung, welche die ausserordentliche Lage betreffen; d) koordiniert den Einsatz der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes sowie die Tätigkeit der regionalen Führungsstäbe; e) beantragt bei den zuständigen Stellen zusätzliche Ressourcen und Unterstüt - zung; f) setzt die Beschlüsse der Regierung um; g) informiert die politischen Gemeinden; h) sorgt für eine zeit- und adressatengerechte Kommunikation; i) übernimmt die Gesamteinsatzleitung.
4. Finanzierung (4.)

Art. 16e * Finanzkompetenzen des Kantonalen Führungsstabes

1 Der Kantonale Führungsstab kann für die Beschaffung von Material, für Dienst - leistungsaufträge oder für den Beizug von Personal nicht budgetierte Ausgaben bis Fr. 500'000.– je Ereignis beschliessen.
2 Die Regierung kann dem Kantonalen Führungsstab auf seinen Antrag hin wei - tere Ausgaben für Beschaffungen, Dienstleistungen und Personalkosten als unum - gängliche und dringliche Ausgaben im Sinn von Art. 54 und 55 des Staatsverwal - tungsgesetzes vom 16. Juni 1994
12 bewilligen, auch wenn der genaue Verwen - dungszweck im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht feststeht.
3 Die Regierung berichtet im Rahmen der Staatsrechnung über die vom Kantona - len Führungsstab getätigten Ausgaben.

Art. 17 Partnerorganisationen

1 Die Träger der Partnerorganisationen finanzieren die durch diese verursachten Kosten nach Massgabe der besonderen Gesetzgebung.
13
11 sGS 111.1 .
12 sGS 140.1 .
13 PG, sGS 451.1 ; FSG, sGS 871.1 ; GesG, sGS 311.1 ; EG zur Bundesgesetzgebung über den Zi - vilschutz, sGS 413.1 .

Art. 18 Führungsstäbe und Führungsunterstützung

1 Der Kanton trägt die Kurskosten der Grund- und der Kaderausbildung der Angehörigen der Führungsstäbe und des Personals für die Führungsunterstüt - zung.
2
... *
5. Schlussbestimmungen (5.)
Art. 19
14
Art. 20
15
Art. 21
16
Art. 22
17

Art. 23 Vollzugsbeginn

1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.

Art. 23a *

Übergangsbestimmung des Nachtrags vom 25. Juni 2024
1 Die politischen Gemeinden regeln Organisation, Aufgaben und Finanzierung der Bevölkerungsschutzregion und des regionalen Führungsstabes nach

Art. 11a Abs. 2 dieses Erlasses innert zweier Jahre nach Vollzugsbeginn dieses

Nachtrags.
14 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
15 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
16 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
17 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 39–117 29.06.2004 01.01.2005 Ingress geändert 2024-025 25.06.2024 01.09.2024

Art. 9, Abs. 1 geändert 2024-025 25.06.2024 01.09.2024

Art. 9, Abs. 2 aufgehoben 2024-025 25.06.2024 01.09.2024

Art. 9, Abs. 3 eingefügt 2024-025 25.06.2024 01.09.2024

Art. 11 aufgehoben 2024-025 25.06.2024 01.09.2024

Art. 11a eingefügt 2024-025 25.06.2024 01.09.2024

Art. 13, Abs. 1 geändert 2024-025 25.06.2024 01.09.2024

Art. 13, Abs. 2 geändert 2024-025 25.06.2024 01.09.2024

Art. 13, Abs. 3, b) geändert 2024-025 25.06.2024 01.09.2024

Art. 14, Abs. 1 geändert 2024-025 25.06.2024 01.09.2024

Art. 14, Abs. 3 eingefügt 2024-025 25.06.2024 01.09.2024

Art. 15, Abs. 1, b) geändert 2024-025 25.06.2024 01.09.2024

Art. 15, Abs. 1, c) geändert 2024-025 25.06.2024 01.09.2024

Art. 15, Abs. 1, d) eingefügt 2024-025 25.06.2024 01.09.2024

Art. 15, Abs. 1, e) eingefügt 2024-025 25.06.2024 01.09.2024

Art. 15, Abs. 1, f) eingefügt 2024-025 25.06.2024 01.09.2024

Art. 16, Abs. 2 geändert 2024-025 25.06.2024 01.09.2024

Gliederungstitel 3 bis
. eingefügt 2024-025 25.06.2024 01.09.2024

Art. 16a eingefügt 2024-025 25.06.2024 01.09.2024

Art. 16b eingefügt 2024-025 25.06.2024 01.09.2024

Art. 16c eingefügt 2024-025 25.06.2024 01.09.2024

Art. 16d eingefügt 2024-025 25.06.2024 01.09.2024

Art. 16e eingefügt 2024-025 25.06.2024 01.09.2024

Art. 18, Abs. 2 aufgehoben 2024-025 25.06.2024 01.09.2024

Art. 23a eingefügt 2024-025 25.06.2024 01.09.2024

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
29.06.2004 01.01.2005 Erlass Grunderlass 39–117
25.06.2024 01.09.2024 Ingress geändert 2024-025
25.06.2024 01.09.2024 Art. 9, Abs. 1 geändert 2024-025
25.06.2024 01.09.2024 Art. 9, Abs. 2 aufgehoben 2024-025
25.06.2024 01.09.2024 Art. 9, Abs. 3 eingefügt 2024-025
25.06.2024 01.09.2024 Art. 11 aufgehoben 2024-025
25.06.2024 01.09.2024 Art. 11a eingefügt 2024-025
25.06.2024 01.09.2024 Art. 13, Abs. 1 geändert 2024-025
25.06.2024 01.09.2024 Art. 13, Abs. 2 geändert 2024-025
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
25.06.2024 01.09.2024 Art. 13, Abs. 3, b) geändert 2024-025
25.06.2024 01.09.2024 Art. 14, Abs. 1 geändert 2024-025
25.06.2024 01.09.2024 Art. 14, Abs. 3 eingefügt 2024-025
25.06.2024 01.09.2024 Art. 15, Abs. 1, b) geändert 2024-025
25.06.2024 01.09.2024 Art. 15, Abs. 1, c) geändert 2024-025
25.06.2024 01.09.2024 Art. 15, Abs. 1, d) eingefügt 2024-025
25.06.2024 01.09.2024 Art. 15, Abs. 1, e) eingefügt 2024-025
25.06.2024 01.09.2024 Art. 15, Abs. 1, f) eingefügt 2024-025
25.06.2024 01.09.2024 Art. 16, Abs. 2 geändert 2024-025
25.06.2024 01.09.2024 Gliederungstitel 3 bis
. eingefügt 2024-025
25.06.2024 01.09.2024 Art. 16a eingefügt 2024-025
25.06.2024 01.09.2024 Art. 16b eingefügt 2024-025
25.06.2024 01.09.2024 Art. 16c eingefügt 2024-025
25.06.2024 01.09.2024 Art. 16d eingefügt 2024-025
25.06.2024 01.09.2024 Art. 16e eingefügt 2024-025
25.06.2024 01.09.2024 Art. 18, Abs. 2 aufgehoben 2024-025
25.06.2024 01.09.2024 Art. 23a eingefügt 2024-025
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