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Version: 28.02.2017
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Reglement über die Organisation und die Führung der öffentlichen Arbeitslosenkasse

Reglement über die Organisation und die Führung der öffentlichen Arbeitslosenkasse * vom 17.01.1996 (Stand 01.03.2017) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 77 und 79 des Bundesgesetzes über die obligatori - sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG); eingesehen die Bundesverordnung über die obligatorische Arbeitslosenver - sicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV); eingesehen das Gesetz über die Beschäftigung und die Massnahmen zu - gunsten von Arbeitslosen vom 23. November 1995 (BMAG); auf Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes, beschliesst:

Art. 1 Träger, Name der Kasse und Führungssystem *

1 Der Kanton Wallis, als Träger, führt unter dem Namen Öffentliche Arbeits - losenkasse des Kantons Wallis eine Kasse gemäss den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung.
2 Die Kasse wird von der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung so - wie vom Staatsrat, durch das Volkswirtschaftsdepartement, überwacht. Dieses stellt zur Erfüllung dieser Aufgabe einen Rat zusammen. *

Art. 1a * Rat

1 Die Ratsmitglieder der kantonalen Arbeitslosenkasse werden vom Volks - wirtschaftsdepartement für fünf Jahre ernannt. Das Amt kann erneuert wer - den.
2 Der Rat der kantonalen Arbeitslosenkasse besteht aus einem Präsiden - ten, der zugleich Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartements ist, sowie aus mindestens zwei Mitgliedern aus diesem Departement. Der Direktor der Kasse nimmt ebenfalls an den Sitzungen teil. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Der Rat der kantonalen Arbeitslosenkasse trifft sich sooft es das Interesse der Kasse verlangt, mindestens jedoch einmal im Jahr, um die Jahresrech - nung und den Tätigkeitsbericht zur Kenntnis zu nehmen.
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Rechtsstand

1 Die Kasse ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt, die dem Vor - steher des Volkswirtschaftsdepartementes unterstellt ist.
2 Der Sitz der Zentralverwaltung befindet sich in Sitten.

Art. 3 Organisation

1 Die Kasse besteht aus: a) der Zentralverwaltung; b) der ihr unterstellten Zweigstellen.

Art. 4 Direktion

1 Der Direktor wird vom Staatsrat ernannt; sein Lohn (Lohnklasse) bildet Bestandteil des entsprechenden Entscheids. Das Vertragsverhältnis ist im Sinne des Obligationsrechts privatrechtlicher Natur. *
2 Jegliche Änderung der Lohnklasse muss Gegenstand eines Entscheids des Staatsrats bilden. Dieser delegiert an den Vorsteher des Volkswirt - schaftsdepartements die Regelung aller anderen Vertragsmodalitäten. *
3 Die vom Direktor vorgenommene Bezeichnung seines Stellvertreters oder seiner Stellvertreter sowie der anderen Direktionsmitgliedern ist dem Vor - steher des Departements für Volkswirtschaft zur Genehmigung zu unter - breiten. *

Art. 5 Personal

1 Das Personal der Kasse wird vom Direktor auf der Grundlage eines pri - vatrechtlichen Vertrages nach den Bestimmungen des Obligationsrechtes angestellt.
2 Die Bundesverordnung betreffend der Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen ist anwendbar.
3 Der Personalbestand ist nicht im Organigramm des Staates eingeschlos - sen.

Art. 6 Unterschriftsberechtigung

1 Die Kasse verpflichtet sich durch Unterschrift des Direktors, oder in des - sen Abwesenheit durch diejenige seines Stellvertreters oder seiner Stellver - treter. *
2 Der Direktor kann die Zeichnungsbefugnis an von ihm bezeichnende Mit - arbeiter übertragen.

Art. 7 Unterschriftsberechtigung in Finanzsachen

1 Bis zum Betrage von 3'000 Franken verpflichtet sich die Kasse durch Ein - zel-unterschrift des Direktors oder eines der Mitarbeiter, die vom Direktor dazu bestimmt wurden.
2 Im übrigen verpflichtet sich die Kasse durch Kollektivunterschrift zu zwei - en des Direktors oder eines derjenigen Mitarbeiter, die er dazu bestimmt hat.
3 Der Direktor kann an von ihm bezeichnete Zweigstellenmitarbeiter Kollektivunterschrift zu zweien für die Geschäftsführung des Arbeitslosen - leistungsvorschusskontos verleihen.

Art. 8 Aufgaben

1 Der Direktor vertritt die Kasse gegen aussen und verordnet die Massnah - men, die die Erfüllung der Kasse übertragenen Aufgaben erfordert. In des - sen Abwesenheit sind dafür sein oder seine Stellvertreter zuständig. *
2 Er vertritt die Interessen des Trägers.
3 Er bestimmt in Form von internen Reglementen die Organisation, das Personalstatut sowie die Lohntabelle entsprechend der Entwicklung der Kasse, und unterbreitet diese sowie sämtliche Änderungen derselben dem Staatsrat zur Genehmigung. *
4 Die Zentralverwaltung und ihre Zweigstellen erfüllen die Aufgaben, die ih - nen durch: * a) das Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung; und b) das Gesetz über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen übertragen werden.
2 Bundesrecht

Art. 9 Bundesrecht

1 Die Kasse erfüllt die Aufgaben, die ihr aufgrund des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung obliegen, und zwar unter Beachtung der An - ordnungen und Weisungen des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO), welches als Aufsichtsbehörde fungiert. *

Art. 10 Kontrolle

1 Die Kontrolle der Geschäftsführung, die Revision der Zahlungen sowie die Aufsicht erfolgt im Sinne der Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben c und d, 110 und 111 AVIG.
2 Die Kasse übermittelt dem Staatsrat eine Kopie des Jahresberichtes, der zuhanden der Ausgleichsstelle erstellt wird.
3 Sie unterbreitet dem Staatsrat zur Information eine Kopie des Berichts über die Revision der Jahresrechnung, welcher von den vom SECO er - nannten Revisoren erstellt wird. *
3 Kantonales Recht

Art. 11 Kantonales Recht

1 Die Kasse verwaltet den Kantonalen Beschäftigungsfonds (KBF) in Bezug auf die verschiedenen Finanzierungsarten. *
2 Sie führt die Zahlungen der ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung aus.
3 Sie richtet die Beiträge an die bezeichneten Leistungsempfänger auf der Grundlage von Verfügungen aus, die diesen durch den Staatsrat oder die zuständige Behörde eröffnet werden.
4 Sie übermittelt vierteljährlich eine Zwischenaufstellung der Finanzlage des Fonds an die zuständige Behörde gemäss Artikel 40 und 41 des Regle - ments über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeits - losen (BMAR). *

Art. 12 Kontrolle

1 Die Kasse übermittelt dem Kontrollorgan, dem kantonalen Finanzinspek - torat, am Ende jeden Rechnungsjahres eine Abrechnung des Fonds.

Art. 13 Verwaltungskosten des Fonds

1 Am Jahresende erstellt die Kasse zuhanden des Staatsrates die Abrech - nung der Verwaltungskosten, die sie vorgängig dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) als Aufsichtbehörde zur Genehmigung unterbreitet hat. *
4 Schlussbestimmungen

Art. 14 Haftung

1 Die Haftung des Kantons als Träger der Kasse ist durch Artikel 82 AVIG bestimmt.

Art. 15 Selbstverwaltung

1 Die Vorschriften des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Fi - nanzhaushalt und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 bleiben vorbehalten.
2 Die Kasse ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt und aus die - sen Grunde an anderen kantonalen Bestimmungen nicht unterworfen.

Art. 16 Aufhebung

1 Dieses Reglement hebt das Reglement über die Organisation der öffentli - chen kantonalen Arbeitslosenkasse vom 21. Februar 1990 auf, und zwar einschliesslich der Änderungen vom 2. Dezember 1992.

Art. 17 Inkrafttretung

1 Dieses Reglement unterliegt der Genehmigung des Bundesamtes für In - dustrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) und tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
17.01.1996 03.05.1996 Erlass Erstfassung RO/AGS 1996 f 402 | d
406
18.05.2011 08.07.2011 Erlasstitel geändert BO/Abl. 27/2011
18.05.2011 08.07.2011 Art. 4 Abs. 1 geändert BO/Abl. 27/2011
18.05.2011 08.07.2011 Art. 4 Abs. 2 geändert BO/Abl. 27/2011
18.05.2011 08.07.2011 Art. 4 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 27/2011
18.05.2011 08.07.2011 Art. 6 Abs. 1 geändert BO/Abl. 27/2011
18.05.2011 08.07.2011 Art. 8 Abs. 1 geändert BO/Abl. 27/2011
18.05.2011 08.07.2011 Art. 8 Abs. 3 geändert BO/Abl. 27/2011
18.05.2011 08.07.2011 Art. 8 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 27/2011
18.05.2011 08.07.2011 Art. 9 Abs. 1 geändert BO/Abl. 27/2011
18.05.2011 08.07.2011 Art. 10 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 27/2011
18.05.2011 08.07.2011 Art. 11 Abs. 1 geändert BO/Abl. 27/2011
18.05.2011 08.07.2011 Art. 11 Abs. 4 geändert BO/Abl. 27/2011
18.05.2011 08.07.2011 Art. 13 Abs. 1 geändert BO/Abl. 27/2011
22.02.2017 01.03.2017 Art. 1 Titel geändert BO/Abl. 9/2017
22.02.2017 01.03.2017 Art. 1 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 9/2017
22.02.2017 01.03.2017 Art. 1a eingefügt BO/Abl. 9/2017
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 17.01.1996 03.05.1996 Erstfassung RO/AGS 1996 f 402 | d
406 Erlasstitel 18.05.2011 08.07.2011 geändert BO/Abl. 27/2011

Art. 1 22.02.2017 01.03.2017 Titel geändert BO/Abl. 9/2017

Art. 1 Abs. 2 22.02.2017 01.03.2017 eingefügt BO/Abl. 9/2017

Art. 1a 22.02.2017 01.03.2017 eingefügt BO/Abl. 9/2017

Art. 4 Abs. 1 18.05.2011 08.07.2011 geändert BO/Abl. 27/2011

Art. 4 Abs. 2 18.05.2011 08.07.2011 geändert BO/Abl. 27/2011

Art. 4 Abs. 3 18.05.2011 08.07.2011 eingefügt BO/Abl. 27/2011

Art. 6 Abs. 1 18.05.2011 08.07.2011 geändert BO/Abl. 27/2011

Art. 8 Abs. 1 18.05.2011 08.07.2011 geändert BO/Abl. 27/2011

Art. 8 Abs. 3 18.05.2011 08.07.2011 geändert BO/Abl. 27/2011

Art. 8 Abs. 4 18.05.2011 08.07.2011 eingefügt BO/Abl. 27/2011

Art. 9 Abs. 1 18.05.2011 08.07.2011 geändert BO/Abl. 27/2011

Art. 10 Abs. 3 18.05.2011 08.07.2011 eingefügt BO/Abl. 27/2011

Art. 11 Abs. 1 18.05.2011 08.07.2011 geändert BO/Abl. 27/2011

Art. 11 Abs. 4 18.05.2011 08.07.2011 geändert BO/Abl. 27/2011

Art. 13 Abs. 1 18.05.2011 08.07.2011 geändert BO/Abl. 27/2011

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