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Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues

Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 16. April 1967 (Stand 7. Dezember 1978) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 12. April 1966
1 Kenntnis genom - men und erlässt in Anwendung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Förderung des Woh - nungsbaues vom 19. März 1965
2 als Beschluss:
3 I. Regional- und Ortsplanungen (1.)

Art. 1 *

... II. Wohnungsbau (2.)

Art. 2 Beiträge an die Kapitalverzinsung von Wohnungen

a) Staatsbeiträge
1 Zur Verbilligung der Mietzinse neuer Wohnungen gewährt der Staat folgende Beiträge an die Kapitalverzinsung: a) im allgemeinen bis zu ⅓ Prozent der für die Erstellung der Wohnungen erfor - derlichen Gesamtinvestitionen; b) für Alterswohnungen mit einem bis zwei Zimmern, für Invalidenwohnungen sowie für Wohnungen mit fünf oder mehr Zimmern, die für kinderreiche Fa - milien bestimmt sind, bis zu 1 Prozent der für die Erstellung der Wohnungen erforderlichen Gesamtinvestitionen.
2
... *
1 ABl 1966, 612.
2 SR 842 .
3 nGS 5, 123. Vom Grossen Rat erlassen am 23. November 1966, in der Volksabstimmung angenommen und rechtsgültig geworden am 16. April 1967, in Vollzug ab 17. April 1967.
3 Die Verpflichtungen, die der Staat durch Zusprechung von Beiträgen eingeht, dürfen jährlich Fr. 540 000.– nicht übersteigen. Der Grosse Rat kann diesen Betrag im Voranschlag auf Fr. 640 000.– erhöhen.

Art. 3 b) Gemeindebeiträge

1 Die Gewährung der Staatsbeiträge setzt voraus, dass die politischen Gemeinden die Bauvorhaben wie folgt unterstützen: a) in den Fällen von Art. 2 lit. a dieses Beschlusses durch einen mindestens drei - mal so hohen Beitrag, wie ihn der Staat ausrichtet; b) in den Fällen von Art. 2 lit. b dieses Beschlusses durch einen mindestens gleich hohen Beitrag, wie ihn der Staat ausrichtet.
2 Der Beitrag der politischen Gemeinden kann ganz oder teilweise von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, von Arbeitgebern, von Stiftungen oder von gemeinnützigen Institutionen übernommen werden.

Art. 4 Übernahme von Bürgschaftsrisiken durch den Staat

1 Der Staat beteiligt sich zur Hälfte an Verlusten, die dem Bund in Anwendung der Vorschriften über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues
4 aus Verbür - gungen von investiertem Fremdkapital erwachsen.
2 Die Verpflichtungen des Staates dürfen insgesamt Franken 10 000 000.– nicht übersteigen.

Art. 5 Bundesdarlehen

1 Die St.Gallische Kantonalbank ist Darlehensnehmerin für die gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes
5 vorgesehenen Darlehen.
2 Beanspruchen andere Finanzinstitute solche Darlehen, so obliegt ihnen auch de - ren Sicherstellung.
4 Art. 5 ff. des BG über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 19. März 1965, SR 842 , sowie eidgV (2) dazu vom 22. Februar 1966, SR 842.2 ; eidg Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974, SR 843 ; Art. 4 ff. der VV zu diesem GRB, sGS 737.51 ; vgl. insbesondere Art. 13 des BG über Massnahmen zur Förderung des Woh - nungsbaues vom 19. März 1965, SR 842 .
5 BG über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 19. März 1965, SR 842 .
III. Ergänzendes Recht (3.)

Art. 6 Grundsatz

1 Soweit dieser Beschluss, kantonale Gesetze und Vollzugsvorschriften
6 des Regie - rungsrates keine besondere Regelung enthalten, wird die Bundesgesetzgebung über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues
7 auf die Leistungen des Staates und der politischen Gemeinden sachgemäss angewendet. IV. Schlussbestimmungen (4.)

Art. 7 Vollzugsbeginn

1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieser Beschluss in Vollzug tritt.

Art. 8 Finanzreferendum

1 Dieser Beschluss ist gemäss Art. 10 des Gesetzes über den kantonalen Finanz - haushalt und das Finanzreferendum vom 17. Juni 1929
8 der Volksabstimmung zu unterstellen.
6 Siehe insbesondere die VV zum GRB über Massnahmen zur Förderung des Wohnungs - baues, sGS 737.51 .
7 BG über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 19. März 1965, SR 842 ; eidgV (1) dazu vom 22. Februar 1966, SR 842.1 , und eidgV (2) dazu vom 22. Februar 1966, SR 842.2 .
8 bGS 4, 237 (aufgehoben durch RIG, sGS 125.1 ).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 5, 123 16.04.1967 17.04.1967

Art. 1 aufgehoben 8, 134 06.07.1972 keine Angabe

Art. 2, Abs. 2 aufgehoben 13–103 07.12.1978 07.12.1978

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
16.04.1967 17.04.1967 Erlass Grunderlass 5, 123
06.07.1972 keine Angabe Art. 1 aufgehoben 8, 134
07.12.1978 07.12.1978 Art. 2, Abs. 2 aufgehoben 13–103
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