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Version: 31.12.2007
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Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer vom 2. Dezember 1975 (Stand 30. Oktober 2007) Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Anwendung von Art. 11 des Gesetzes über die Wasserfahrzeugsteuer vom
21. Oktober 1974 1 als Verordnung: 2

Art. 1 Kleine Wasserfahrzeuge (Art. 3 lit. d des Gesetzes) 3

1 Als kleine Wasserfahrzeuge gelten insbesondere: a) Wasserfahrzeuge, deren Länge über alles 2,5 m nicht übersteigt; b) Segelboote und Segelgeräte, deren Einrichtung die Verwendung eines Segels von höchstens 5 m2 Fläche erlaubt.

Art. 2 Steuerbemessung

a) Motorenleistung (Art. 4 lit. a des Gesetzes) 4
1 Als Motorenleistung gilt die Nennleistung nach Ziff. 2.10 der eidgenössischen Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern vom 13. Dezember 1993. 5 *
2 Bei der Bestimmung der Motorenleistung sind in der Regel die Angaben des Her - stellerwerkes massgebend. *
3 Der Nachweis einer im Verhältnis zu den Angaben des Herstellers geringeren Motorenleistung obliegt dem Steuerpflichtigen.
1 sGS 714.2 .
2 nGS 10–97; nGS 26–16. In Vollzug ab 1. Januar 1975.
3 G über die Wasserfahrzeugsteuer, sGS 714.2 .
4 G über die Wasserfahrzeugsteuer, sGS 714.2 .
5 SR 747.201.3 .

Art. 3 b) Segelfläche (Art. 4 lit. b des Gesetzes) 6

1 Als Segelfläche gilt die Fläche des Grossegels (Länge Grossbaum mal Länge Mast - liek geteilt durch zwei) und des Vorsegels (Höhe des Vorsegeldreiecks, gemessen vom Deck bis zum Schnittpunkt Vorstag-Vorderkante Mast, mal Basis, gemessen von der Vorderkante Mast bis zum Schnittpunkt Vorstag-Deck, geteilt durch zwei) ohne Beisegel.
2 Ungewöhnliche Segelformen werden ausgemessen.

Art. 4 c) Nutzlast (Art. 4 lit. c des Gesetzes) 7

1 Als Nutzlast gilt die im Schiffsausweis des Lastschiffes eingetragene zulässige Be - lastung. *

Art. 5 * Zuständigkeit zur Steuererhebung

1 Die Steuererhebung obliegt dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt.

Art. 6 Steuerbezug (Art. 7 des Gesetzes) 8

1 Die Steuer wird im Lauf des ersten Jahresquartals erhoben.
2 Für Wasserfahrzeuge, die erst nach dem 1. April zum Verkehr zugelassen wer - den, wird die Steuer mit der Zustellung des Schiffsausweises erhoben. *

Art. 7 Veränderungen während der Steuerperiode (Art. 8 des Gesetzes) 9

1 Wird der Standort eines Wasserfahrzeuges während der Steuerperiode in einen andern Kanton verlegt, so werden die für den Rest der Steuerperiode bereits erho - benen Steuern zurückerstattet. Die Steuerpflicht endet in diesem Fall am letzten Tag des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem der Standortwechsel vorge - nommen wird.

Art. 8 * ...

Art. 9 * Steuererlass

1 Das Sicherheits- und Justizdepartement kann in Härtefällen dem Halter eines Wasserfahrzeuges auf Gesuch die Steuer ganz oder teilweise erlassen.
6 G über die Wasserfahrzeugsteuer, sGS 714.2 .
7 G über die Wasserfahrzeugsteuer, sGS 714.2 .
8 G über die Wasserfahrzeugsteuer, sGS 714.2 .
9 G über die Wasserfahrzeugsteuer, sGS 714.2 .

Art. 10 Rückzahlungen und Nachforderungen

1 Zuviel geleistete Steuern werden zurückerstattet oder mit neuen Steuerforderun - gen verrechnet.
2 Steuern, die aus irgendeinem Grund entgangen sind, werden nachgefordert.
3 Es werden höchstens Steuern für das laufende Jahr und die vier vorangehenden Jahre zurückerstattet oder nachgefordert. Ein Zins wird nicht berechnet.

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts 10

1

Art. 12 Vollzugsbeginn

1 Das Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer vom 20. Oktober 1974 11 und diese Verordnung werden ab 1. Januar 1976 angewendet; ausgenommen sind

Art. 2 lit. c, Art. 6 und 7 Abs. 2 zweiter Satz des Gesetzes.

10 Überholt durch Art. 28 lit. d der Schifffahrtsverordnung, sGS 714.11 .
11 sGS 714.2 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 10-97 02.12.1975 01.01.1975

Art. 2, Abs. 1 geändert 33–113 17.11.1998 keine Angabe

Art. 2, Abs. 2 geändert 33–113 17.11.1998 keine Angabe

Art. 4, Abs. 1 geändert 26–15 11.12.1990 keine Angabe

Art. 5 geändert 26–15 11.12.1990 keine Angabe

Art. 6, Abs. 2 geändert 26–15 11.12.1990 keine Angabe

Art. 8 aufgehoben 26–15 11.12.1990 keine Angabe

Art. 9 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
02.12.1975 01.01.1975 Erlass Grunderlass 10-97
11.12.1990 keine Angabe Art. 4, Abs. 1 geändert 26–15
11.12.1990 keine Angabe Art. 5 geändert 26–15
11.12.1990 keine Angabe Art. 6, Abs. 2 geändert 26–15
11.12.1990 keine Angabe Art. 8 aufgehoben 26–15
17.11.1998 keine Angabe Art. 2, Abs. 1 geändert 33–113
17.11.1998 keine Angabe Art. 2, Abs. 2 geändert 33–113
30.10.2007 keine Angabe Art. 9 geändert 42–101
Version: 01.01.2008
Anzahl Änderungen: 12

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer vom 2. Dezember 1975 (Stand 30. Oktober 2007) Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Anwendung von Art. 11 des Gesetzes über die Wasserfahrzeugsteuer vom
21. Oktober 1974
1 als Verordnung:
2

Art. 1 Kleine Wasserfahrzeuge (Art. 3 lit. d des Gesetzes)

3
1 Als kleine Wasserfahrzeuge gelten insbesondere: a) Wasserfahrzeuge, deren Länge über alles 2,5 m nicht übersteigt; b) Segelboote und Segelgeräte, deren Einrichtung die Verwendung eines Segels von höchstens 5 m2 Fläche erlaubt.

Art. 2 Steuerbemessung

a) Motorenleistung (Art. 4 lit. a des Gesetzes)
4
1 Als Motorenleistung gilt die Nennleistung nach Ziff. 2.10 der eidgenössischen Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern vom 13. Dezember 1993.
5 *
2 Bei der Bestimmung der Motorenleistung sind in der Regel die Angaben des Her - stellerwerkes massgebend. *
3 Der Nachweis einer im Verhältnis zu den Angaben des Herstellers geringeren Motorenleistung obliegt dem Steuerpflichtigen.
1 sGS 714.2 .
2 nGS 10–97; nGS 26–16. In Vollzug ab 1. Januar 1975.
3 G über die Wasserfahrzeugsteuer, sGS 714.2 .
4 G über die Wasserfahrzeugsteuer, sGS 714.2 .
5 SR 747.201.3 .

Art. 3 b) Segelfläche (Art. 4 lit. b des Gesetzes)

6
1 Als Segelfläche gilt die Fläche des Grossegels (Länge Grossbaum mal Länge Mast - liek geteilt durch zwei) und des Vorsegels (Höhe des Vorsegeldreiecks, gemessen vom Deck bis zum Schnittpunkt Vorstag-Vorderkante Mast, mal Basis, gemessen von der Vorderkante Mast bis zum Schnittpunkt Vorstag-Deck, geteilt durch zwei) ohne Beisegel.
2 Ungewöhnliche Segelformen werden ausgemessen.

Art. 4 c) Nutzlast (Art. 4 lit. c des Gesetzes)

7
1 Als Nutzlast gilt die im Schiffsausweis des Lastschiffes eingetragene zulässige Be - lastung. *

Art. 5 * Zuständigkeit zur Steuererhebung

1 Die Steuererhebung obliegt dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt.

Art. 6 Steuerbezug (Art. 7 des Gesetzes)

8
1 Die Steuer wird im Lauf des ersten Jahresquartals erhoben.
2 Für Wasserfahrzeuge, die erst nach dem 1. April zum Verkehr zugelassen wer - den, wird die Steuer mit der Zustellung des Schiffsausweises erhoben. *

Art. 7 Veränderungen während der Steuerperiode (Art. 8 des Gesetzes)

9
1 Wird der Standort eines Wasserfahrzeuges während der Steuerperiode in einen andern Kanton verlegt, so werden die für den Rest der Steuerperiode bereits erho - benen Steuern zurückerstattet. Die Steuerpflicht endet in diesem Fall am letzten Tag des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem der Standortwechsel vorge - nommen wird.

Art. 8 * ...

Art. 9 *

Steuererlass
1 Das Sicherheits- und Justizdepartement kann in Härtefällen dem Halter eines Wasserfahrzeuges auf Gesuch die Steuer ganz oder teilweise erlassen.
6 G über die Wasserfahrzeugsteuer, sGS 714.2 .
7 G über die Wasserfahrzeugsteuer, sGS 714.2 .
8 G über die Wasserfahrzeugsteuer, sGS 714.2 .
9 G über die Wasserfahrzeugsteuer, sGS 714.2 .

Art. 10 Rückzahlungen und Nachforderungen

1 Zuviel geleistete Steuern werden zurückerstattet oder mit neuen Steuerforderun - gen verrechnet.
2 Steuern, die aus irgendeinem Grund entgangen sind, werden nachgefordert.
3 Es werden höchstens Steuern für das laufende Jahr und die vier vorangehenden Jahre zurückerstattet oder nachgefordert. Ein Zins wird nicht berechnet.

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts

10
1

Art. 12 Vollzugsbeginn

1 Das Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer vom 20. Oktober 1974
11 und diese Verordnung werden ab 1. Januar 1976 angewendet; ausgenommen sind

Art. 2 lit. c, Art. 6 und 7 Abs. 2 zweiter Satz des Gesetzes.

10 Überholt durch Art. 28 lit. d der Schifffahrtsverordnung, sGS 714.11 .
11 sGS 714.2 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 10-97 02.12.1975 01.01.1975

Art. 2, Abs. 1 geändert 33–113 17.11.1998 keine Angabe

Art. 2, Abs. 2 geändert 33–113 17.11.1998 keine Angabe

Art. 4, Abs. 1 geändert 26–15 11.12.1990 keine Angabe

Art. 5 geändert 26–15 11.12.1990 keine Angabe

Art. 6, Abs. 2 geändert 26–15 11.12.1990 keine Angabe

Art. 8 aufgehoben 26–15 11.12.1990 keine Angabe

Art. 9 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
02.12.1975 01.01.1975 Erlass Grunderlass 10-97
11.12.1990 keine Angabe Art. 4, Abs. 1 geändert 26–15
11.12.1990 keine Angabe Art. 5 geändert 26–15
11.12.1990 keine Angabe Art. 6, Abs. 2 geändert 26–15
11.12.1990 keine Angabe Art. 8 aufgehoben 26–15
17.11.1998 keine Angabe Art. 2, Abs. 1 geändert 33–113
17.11.1998 keine Angabe Art. 2, Abs. 2 geändert 33–113
30.10.2007 keine Angabe Art. 9 geändert 42–101
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