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Version: 19.10.1976
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Grossratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit

Grossratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit vom 20. Oktober 1976 (Stand 20. Oktober 1976) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 30. März 1976 1 Kenntnis genom - men und erlässt gestützt auf Art. 55 Ziff. 6 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890 2 als Beschluss: 3 Ziff. 1
1 Der Kanton St.Gallen tritt der interkantonalen Vereinbarung über die polizeili - che Zusammenarbeit 4 bei. Ziff. 2
1 Der Regierungsrat ist ermächtigt, die Beitrittserklärung abzugeben. 5 Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen gestützt auf Ziff. 2 des Grossratsbeschlusses über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit vom 20. Oktober 1976 6 folgende Erklärung: Den Regierungen der Kantone Glarus, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., Graubünden und Thurgau wird der Beitritt des Kantons St.Gallen zur inter - kantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit 7 erklärt. 8
1 ABl 1976, 645.
2 sGS 111.1 .
3 In Vollzug ab 20. Oktober 1976.
4 sGS 451.21 .
5 Der Regierungsrat hat die Beitrittserklärung am 8. März 1977 beschlossen und am 16. März
1977 mitgeteilt.
6 sGS 451.2 .
7 sGS 451.21 .
8 Die Beitrittserklärung wurde am 16. März 1977 mitgeteilt.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 12–20 20.10.1976 20.10.1976 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
20.10.1976 20.10.1976 Erlass Grunderlass 12–20
Version: 20.10.1976
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Grossratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit

Grossratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit vom 20. Oktober 1976 (Stand 20. Oktober 1976) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 30. März 1976
1 Kenntnis genom - men und erlässt gestützt auf Art. 55 Ziff. 6 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890
2 als Beschluss:
3 Ziff. 1
1 Der Kanton St.Gallen tritt der interkantonalen Vereinbarung über die polizeili - che Zusammenarbeit
4 bei. Ziff. 2
1 Der Regierungsrat ist ermächtigt, die Beitrittserklärung abzugeben.
5 Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen gestützt auf Ziff. 2 des Grossratsbeschlusses über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit vom 20. Oktober 1976
6 folgende Erklärung: Den Regierungen der Kantone Glarus, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., Graubünden und Thurgau wird der Beitritt des Kantons St.Gallen zur inter - kantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit
7 erklärt.
8
1 ABl 1976, 645.
2 sGS 111.1 .
3 In Vollzug ab 20. Oktober 1976.
4 sGS 451.21 .
5 Der Regierungsrat hat die Beitrittserklärung am 8. März 1977 beschlossen und am 16. März
1977 mitgeteilt.
6 sGS 451.2 .
7 sGS 451.21 .
8 Die Beitrittserklärung wurde am 16. März 1977 mitgeteilt.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 12–20 20.10.1976 20.10.1976 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
20.10.1976 20.10.1976 Erlass Grunderlass 12–20
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