Änderungen vergleichen: Beschluss betreffend den Ausweis zum Bezug von Einheimischbilletten
Versionen auswählen:
Version: 30.11.1994
Anzahl Änderungen: 6

Beschluss betreffend den Ausweis zum Bezug von Einheimischbilletten

Beschluss betreffend den Ausweis zum Bezug von Einheimischbilletten vom 16.11.1994 (Stand 01.12.1994) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Bundesratsverordnung über die Tarifanpassung vom 17. Juli 1964; eingesehen die Schaffung eines Ausweises für den Bezug von Einheimisch - billetten durch das Bundesamt für Verkehr; auf Antrag des Justiz-, Polizei- und Militärdepartements, beschliesst:
Art. 1
1 Die Gemeinde ist berechtigt nachfolgende Gebühren zu erheben: a) Ausstellung eines Ausweises für Einheimische
10 Franken b) jährliche Verlängerung der Wohnsitzbestätigung
3 Franken
Art. 2
1 Die festgelegten Gebühren für die alten Identitätskarten oder Wohnsitz - ausweise für Ausländer bleiben bis zu deren Verfall anwendbar.
Art. 3
1 Der vorliegende Beschluss tritt am 1. Dezember 1994 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
16.11.1994 01.12.1994 Erlass Erstfassung RO/AGS 1994 f 113 | d
127
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 16.11.1994 01.12.1994 Erstfassung RO/AGS 1994 f 113 | d
127
Version: 01.12.1994
Anzahl Änderungen: 4

Beschluss betreffend den Ausweis zum Bezug von Einheimischbilletten

betreffend den Ausweis zum Bezug von Einheimischbilletten vom 16.11.1994 (Stand 01.12.1994) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Bundesratsverordnung über die Tarifanpassung vom 17. Juli
1964; eingesehen die Schaffung eines Ausweises für den Bezug von Einheimisch - billetten durch das Bundesamt für Verkehr; auf Antrag des Justiz-, Polizei- und Militärdepartements, beschliesst:
Art. 1
1 Die Gemeinde ist berechtigt nachfolgende Gebühren zu erheben: a) Ausstellung eines Ausweises für Einheimische 10 Franken b) jährliche Verlängerung der Wohnsitzbestätigung 3 Franken
Art. 2
1 Die festgelegten Gebühren für die alten Identitätskarten oder Wohnsitzaus - weise für Ausländer bleiben bis zu deren Verfall anwendbar.
Art. 3
1 Der vorliegende Beschluss tritt am 1. Dezember 1994 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
16.11.1994 01.12.1994 Erlass Erstfassung RO/AGS 1994 f 113 | d 127
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 16.11.1994 01.12.1994 Erstfassung RO/AGS 1994 f 113 | d 127
Markierungen
Leseansicht