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Version: 28.02.1993
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Grossratsbeschluss zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung

Grossratsbeschluss zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 17. Mai 1992 (Stand 1. März 1993) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 5. Februar 1991 1 Kenntnis genom - men und erlässt gestützt auf Art. 9 des Gesetzes über Wohnbau- und Eigentumsförderung 2 als Beschluss:
3 Ziff. 1
1 Der Staat gewährt für drei Jahre einen Rahmenkredit von Fr. 17 100 000.– zur Wohnbau- und Eigentumsförderung.
2 Der Grosse Rat kann die Geltungsdauer des Rahmenkredites verlängern. Ziff. 2
1 Dieser Beschluss steht unter der Voraussetzung, dass das Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung rechtsgültig wird.
4 Ziff. 3
1 Der Regierungsrat bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Beschlusses.
5
1 ABl 1991, 513.
2 sGS 737.1 .
3 Erlassen am 27. November 1991; in der Volksabstimmung angenommen und rechtsgültig geworden am 17. Mai 1992; in Vollzug ab 1. März 1993.
4 ABl 1992, 157.
5 1. März 1993.
Ziff. 4
1 Dieser Beschluss untersteht nach Art. 6 des Gesetzes über Referendum und Initi - ative 6 dem obligatorischen Finanzreferendum.
6 sGS 125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 28–19 17.05.1992 01.03.1993 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
17.05.1992 01.03.1993 Erlass Grunderlass 28–19
Version: 01.03.1993
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Grossratsbeschluss zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung

Grossratsbeschluss zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 17. Mai 1992 (Stand 1. März 1993) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 5. Februar 1991 1 Kenntnis genom - men und erlässt gestützt auf Art. 9 des Gesetzes über Wohnbau- und Eigentumsförderung 2 als Beschluss:
3 Ziff. 1
1 Der Staat gewährt für drei Jahre einen Rahmenkredit von Fr. 17 100 000.– zur Wohnbau- und Eigentumsförderung.
2 Der Grosse Rat kann die Geltungsdauer des Rahmenkredites verlängern. Ziff. 2
1 Dieser Beschluss steht unter der Voraussetzung, dass das Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung rechtsgültig wird.
4 Ziff. 3
1 Der Regierungsrat bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Beschlusses.
5
1 ABl 1991, 513.
2 sGS 737.1 .
3 Erlassen am 27. November 1991; in der Volksabstimmung angenommen und rechtsgültig geworden am 17. Mai 1992; in Vollzug ab 1. März 1993.
4 ABl 1992, 157.
5 1. März 1993.
Ziff. 4
1 Dieser Beschluss untersteht nach Art. 6 des Gesetzes über Referendum und Initi - ative 6 dem obligatorischen Finanzreferendum.
6 sGS 125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 28–19 17.05.1992 01.03.1993 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
17.05.1992 01.03.1993 Erlass Grunderlass 28–19
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