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Version: 31.12.2012
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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (VEGAuG) vom 19.12.2012 (Stand 01.01.2013) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 16 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 13. September 2012; auf Antrag des Departements für Sicherheit, Sozialwesen und Integration, verordnet:
1 Zuständige Behörden

Art. 1 Kantonale Dienststelle für Bevölkerung und Migration

1 Die für die Bevölkerung und Migration zuständige Dienststelle (nachfol - gend: Dienststelle) ist namentlich dafür zuständig: a) die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Anhörungen zu verlangen; b) Folgendes zu erteilen:
1. Einreisebewilligungen für einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz,
2. Kurzaufenthaltsbewilligungen,
3. Aufenthaltsbewilligungen,
4. Niederlassungsbewilligungen,
5. Grenzgängerbewilligungen,
6. Erneuerungen und Verlängerungen von Bewilligungen; c) Folgendes zu verfügen:
1. Verweigerung der unter Buchstabe b Ziffern 1 bis 5 genannten Bewilligungen, * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2. Verweigerung der Verlängerung oder den Widerruf von Kurzauf - enthalts-, Aufenthalts-, Niederlassungs- oder Grenzgängerbewil - ligungen,
3. Wegweisungen aus der Schweiz; d) Ausschaffungen gemäss den Artikeln 69 und 70 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) durchzuführen; e) die in den Artikeln 73 bis 81 AuG festgehaltenen Zwangsmassnahmen zu verfügen, umzusetzen oder aufzuheben; f) Verwarnungen zu verfügen; g) die in den Artikeln 115 Absatz 3 und 120 AuG festgehaltenen Strafbe - stimmungen gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung zu verfolgen und zu beurteilen; h) die für die Fremdenkontrolle zuständigen kommunalen Ämter zu be - aufsichtigen; i) Ausbildungskurse zu organisieren.
2 Die Dienststelle ist für die Koordination und Umsetzung der Integration der Ausländer zuständig.

Art. 2 Gemeinden

1 Über ihre Fremdenkontrolle hat die Gemeinde folgende Zuständigkeiten: a) sie stellt sicher, dass jeder auf ihrem Gemeindegebiet wohnhafte Aus - länder:
1. innerhalb der gesetzlichen Frist seine Ankunft meldet,
2. ein gültiges Ausweispapier und gegebenenfalls seine Aufent - halts- oder Niederlassungsbewilligung vorweist,
3. alle nötigen Schritte unternimmt, um die erforderliche Bewilli - gung zu erhalten,
4. innerhalb der vorgegebenen Frist das Gesuch um Verlängerung seiner Bewilligung einreicht; b) sie sendet der Dienststelle die Stellungnahmen zu Bewilligungs- oder Verlängerungsgesuchen sowie die für die Bewilligungsbeurteilung not - wendigen Dokumente zu; c) sie führt die von der Dienststelle verlangten und für die Bearbeitung der Gesuche nötigen Anhörungen durch; d) sie kontrolliert die Ausländer auf ihrem Gemeindegebiet, gegebenen - falls auf Verlangen der Dienststelle, und meldet ihr festgestellte Ver - stösse;
e) sie teilt der Dienststelle jede Änderung des Aufenthaltsverhältnisses eines Ausländers mit und achtet darauf, dass die erteilten Anweisun - gen eingehalten werden; f) sie ist für die Einziehung der im Fremdenkontrollwesen vorgesehenen Gebühren zuständig. Die Höhe der Gebühren und die Modalitäten ih - rer Einziehung werden in einem Reglement des Staatsrates festge - legt; g) sie achtet darauf, dass die Meldepflicht für die gewerbsmässige Be - herbergung von Ausländern gemäss Artikel 16 AuG eingehalten wird.
2 Bei der Ausübung der oben genannten Aufgaben kann die kommunale Fremdenkontrolle auf die Gemeindepolizei oder eine interkommunale Poli - zei zurückgreifen. Hat die Gemeinde keine Gemeindepolizei oder interkom - munale Polizei, so kann sie sich an die Kantonspolizei wenden.
3 Die Gemeinde ist für die Umsetzung der Integrationsmassnahmen auf lo - kaler oder regionaler Ebene zuständig.
2 Integration von Ausländern

Art. 3 Rolle der Dienststelle

1 Die Dienststelle ist in Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Dienststellen und Organen für die Integration der Ausländer (nachfolgend: Integration) zuständig.
2 Die Dienststelle ist für die Bundes-, Kantons- und Gemeindeorgane der Ansprechpartner in Integrationsfragen.
3 Um diese Rolle zu erfüllen, verfügt die Dienststelle über eine kantonale Fachstelle Integration.

Art. 4 Aufgaben der Dienststelle

1 Die Dienststelle ist über ihre Fachstelle namentlich dafür zuständig: a) sie achtet auf den Zusammenhalt der kantonalen Massnahmen, die Koordination und die interinstitutionelle Zusammenarbeit innerhalb der kantonalen Dienststellen, der Institutionen, der Gemeinden, der Verei - ne und der im Integrationsbereich tätigen Personen; b) Integrationsaktivitäten zu fördern und zu entwickeln; c) die Anbieter im Integrationsbereich zu unterstützen, zu beraten und ihnen die nötigen Informationen zur Verfügung zu stellen;
d) die Budgetrubrik Integration zu verwalten und die Bundes- und Kantonssubventionen aufzuteilen; e) sich zu Vernehmlassung zu äussern sowie Berichte, Evaluationen und alle nützlichen Dokumente im Bereich der Integration zu erstellen.

Art. 5 Konsultative Kommission für die Integration von Migranten

1 Der Staatsrat bezeichnet eine konsultative Kommission für die Integration von Migranten.
2 Diese Kommission setzt sich aus maximal 19 Mitgliedern, Schweizern und Ausländern in Vertretung breiter Kreise, zusammen.
3 Der Staatsrat ernennt den Präsidenten der Kommission.
4 Das Sekretariat der Kommission wird von der Dienststelle sichergestellt. Ansonsten bestimmt die Kommission ihre Organisationsweise selber.

Art. 6 Aufgaben der Kommission

1 Die Kommission: a) befasst sich mit allen Fragen, die durch die Anwesenheit von Auslän - dern im Wallis aufgeworfen werden; b) analysiert, bespricht, gibt ihre Meinung ab, macht Vorschläge und berät das Departement und den Staatsrat in Fragen der Integration von Migranten; c) erstellt auf Anfrage des Departements oder des Staatsrates Mitteilun - gen und Publikationen über Integrations-, Präventions- und Ausbil - dungsmassnahmen oder betreffend anderer Massnahmen, die sie für die verschiedenen Bereiche der Migration und Integration als wichtig erachtet; d) gibt ihre Meinung zur Finanzierung von Integrationsprojekten, Sub - ventionsvergaben und zu Gesetzesprojekten betreffend der Integrati - on ab; e) koordiniert ihre Aktivitäten mit denen anderer kantonaler Kommissio - nen; f) erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht zuhanden des Staatsrates durch das Departement.

Art. 7 Rolle der Gemeinden

1 Die Gemeinden fördern die Integration. Hierzu bezeichnen sie einen Ver - antwortlichen, welcher der Ansprechpartner der Dienststelle ist.

Art. 8 Modalitäten zur Gewährung von Subventionen

1 Die Gewährung von Subventionen wird grundsätzlich nach folgenden Kri - terien bewertet: Einhalten des kantonalen Integrationsprogramm, Anzahl Gesuche, betroffener Bereich, Prioritätenordnung des Bundes, kantonale Prioritätenordnung, kantonale Zielsetzungen, kommunale Zielsetzungen, gerechte Mittelzuweisung, Budget-Verfügbarkeit.
2 Allfällige vom Bund berücksichtigte Prioritätenordnungen oder Kriterien sind im Allgemeinen richtungsweisend.
3 Die Subventionen bilden eine gesonderte Budgetrubrik.

Art. 9 Verfahren zur Gewährung von Subventionen

1 Die Subventionsgesuche sind an die Dienststelle zu richten. Sie beinhal - ten: a) einen genauen Beschrieb des Projekts; b) ein Budget; c) einen Finanzierungsplan.
2 Die Projektinitianten unterbreiten der Dienststelle sämtliche sachdienli - chen Unterlagen und geben ihr die nötigen ergänzenden Erläuterungen ab.
3 Der Vorsteher des Departements, dem die Dienststelle angegliedert ist, entscheidet auf Vormeinung der Kommission im Rahmen der ordentlichen Kompetenzen über die Gewährung von Subventionen.

Art. 10 Kontrollen

1 Der Subventionsempfänger übermittelt der Dienststelle einen ausführli - chen Schlussbericht sowie eine detaillierte Schlussabrechnung.
2 Die Dienststelle führt die erforderlichen Kontrollen durch, insbesondere in Bezug auf die finanziellen, pädagogischen und organisatorischen Aspekte sowie in Bezug auf die Erreichung der Ziele.
3 Die Dienststelle beziehungsweise der Departementsvorsteher kann für die Durchführung der Kontrollen Dritte beauftragen.
4 Sie koordiniert ihre Kontrollen mit denjenigen der verschiedenen Fonds des Bundes.
3 Zwangsmassnahmen

Art. 11 Entscheidungsbehörde

1 Die Dienststelle entscheidet als einzige administrative Instanz.

Art. 12 Angliederung und Direktion

1 Die Anstalten der Administrativhaft bei Zwangsmassnahmen (nachfolgend: AZM) sind der Dienstelle für Straf- und Massnahmenvollzug angegliedert.

Art. 13 Vollzug der Administrativhaft

1 Die rechtlichen Regelungen und die Modalitäten der Administrativhaft wer - den in einer Spezialverordnung beschrieben.

Art. 14 Konsultative Kommission für Zwangsmassnahmen

1 Der Staatsrat bezeichnet eine konsultative Kommission für Zwangsmass - nahmen.
2 Diese Kommission setzt sich namentlich aus Vertretern der betroffenen Dienststellen der Kantonsverwaltung und der Gerichtsbehörden sowie der im Bereich der Aufnahme und Unterstützung von Ausländern tätigen Hilfs - werke zusammen.
3 Der Staatsrat ernennt den Präsidenten der Kommission. Die Kommission legt ihre Vorgehensweise fest.

Art. 15 Aufgaben der konsultativen Kommission für Zwangsmassnah -

men
1 Die Kommission hat folgende Aufgaben: a) alle vom betroffenen Departement oder von der Regierung in Bezug auf Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht verlangten Studien durchführen; b) dem betroffenen Departement oder der Regierung alle Vorschläge zu unterbreiten, die sie in diesem Bereich als nützlich erachtet;
c) dem Staatsrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit erstatten.

Art. 16 Besucherkomitee

1 Die Mitglieder des Besucherkomitees werden auf Vorschlag des betroffe - nen Departements vom Staatsrat gewählt.
2 Das Komitee setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, die aufgrund ihrer beruflichen Kompetenzen im Bereich der Haft und ihrer Unabhängigkeit gewählt werden. Sie werden für die Dauer einer Amtsperiode ernannt. Ihr Mandat kann erneuert werden.
3 Das Komitee legt seine Vorgehensweise fest.

Art. 17 Aufgaben des Besucherkomitees

1 Das Komitee hat folgende Aufgaben: a) die Aufsicht über die Bedingungen der Administrativhaft in den kanto - nalen Anstalten ausüben; b) dem betroffenen Departement oder der Regierung sämtliche Vor - schläge und Empfehlungen, die es in diesem Bereich als angebracht erachtet, sowie gegebenenfalls Spezialberichte unterbreiten; c) dem Staatsrat jährlich Bericht über seine Tätigkeit erstatten.

Art. 18 Aufsichtsmodalitäten

1 Das Komitee übt seine Aufsicht aus durch: a) Besuche der administrativen Haftanstalten; b) Besuche bei den administrativ Inhaftierten, mit denen sich das Komi - tee ohne Zeugen unterhalten kann; c) Kontakte mit dem Verantwortlichen und dem Personal der Anstalten der Administrativhaft bei Zwangsmassnahmen; d) Anhörung von Personen, deren Aussage nützlich erscheint.
2 Das Komitee kann für eine zeitlich beschränkte oder besondere Aufgabe Experten beiziehen. Ihr Auftrag ist dem Staatsrat bekannt zu geben.
3 Das Komitee und jedes seiner Mitglieder sowie die von Fall zu Fall be - zeichneten Experten haben freien Zugang zu allen inhaftierten Personen und zu allen Lokalen.
4 Konsultative Kommission für Härtefälle

Art. 19 Bezeichnung und Zusammensetzung

1 Der Staatsrat bezeichnet eine konsultative Kommission für Härtefälle.
2 Diese Kommission setzt sich aus sieben bis neun Mitgliedern aus den ver - schiedenen verfassungsmässigen Regionen zusammen.
3 Die Kommissionsmitglieder dürfen weder selbst die Rechtsvertretung von Personen, deren Fall von der Kommission behandelt werden könnte, über - nehmen, noch Vereinigungen zur Verteidigung des Asylrechts angehören.
4 Das Büro der Kommission setzt sich aus dem Präsidenten und zwei Mit - gliedern zusammen.
5 Der Staatsrat ernennt den Präsidenten, das Büro und die Mitglieder der Kommission ad personam für die Dauer einer Legislaturperiode.
6 Die Kommission legt ihre Organisationsweise fest.

Art. 20 Aufgaben der Kommission

1 Regelung der Aufenthaltsbedingungen ab, die von folgenden Personen ein - gereicht werden: a) abgewiesene oder nicht abgewiesene Asylsuchende in Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 des eidgenössischen Asylgesetzes (AsylG); b) vorläufig aufgenommene Personen in Anwendung von Artikel 84 Ab - satz 5 AuG; c) Ausländer, die seit mehreren Jahren ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz leben (Sans-Papiers) im Sinne von Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b AuG.
2 Die Gesuche werden in Anwendung der Bestimmungen der Bundesge - setzgebung und der Rechtsprechung geprüft.

Art. 21 Aufgabe des Büros

1 Das Büro der Kommission hat die Aufgabe, die auf die Tagesordnung zu setzenden Dossiers auszuwählen und diese der Kommission anlässlich der Plenarsitzungen vorzustellen.

Art. 22 Organisation der Kommission

1 Die Kommissionsmitglieder treten in den Ausstand, wenn sie ein Dossier behandeln sollen, in das sie gemäss Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege persönlich in - volviert sind.
2 Das Sekretariat der Kommission wird durch die Dienststelle sichergestellt.

Art. 23 Verfahren

1 Die Dienststelle stellt dem Büro der Kommission das gesamte Dossier und den Mitgliedern eine Zusammenfassung zur Verfügung.
2 Die Kommission gibt auf der Grundlage des unterbreiteten Dossiers und der vorgelegten Zusammenfassung ihre Vormeinung ab. Die Vormeinungen der Kommission sind von beratender Bedeutung.
3 Der Chef der für Bevölkerung und Migration zuständigen Dienststelle nimmt an den Sitzungen des Büros und der Kommission mit beratender Stimme teil.

Art. 24 Weiterverfolgung des Dossiers

1 Die Vormeinung der Kommission wird in einem Protokoll festgehalten und der Dienststelle übermittelt.
2 Bei einer positiven Vormeinung der Kommission übermittelt die Dienststel - le das Dossier an das Bundesamt für Migration (BFM), das in Sachen Auf - enthaltsbedingungen für Härtefälle über die alleinige Entscheidungskompe - tenz verfügt.
3 Bei einer negativen Vormeinung der Kommission informiert die Dienststel - le den abgewiesenen Asylsuchenden mittels eines begründeten Schreibens oder erlässt für die vorläufig Aufgenommenen und die nicht aufenthaltsbe - rechtigten Personen einen Entscheid. Gegebenenfalls verfolgt die Dienst - stelle das Vorgehen hinsichtlich einer Wegweisung weiter.
4 Bei divergierenden Meinungen der Dienststelle und der Kommission fällt der Entscheid, das Gesuch dem BFM zu unterbreiten oder nicht, dem Vor - steher des Departements, dem die Dienststelle angegliedert ist, zu.

Art. 25 Rechte des Ausländers während des Verfahrens

1 Die Person, die um Regelung ihres Aufenthalts ersucht, kann auf der Grundlage einer ordnungsgemäss unterzeichneten Vollmacht von einem Rechtsvertreter vertreten werden.
2 Im Falle einer negativen Vormeinung der Kommission gilt: a) die vorläufig aufgenommene Person kann innert nützlicher Frist und bei Vorliegen neuer Fakten, die zu einer dauerhaften und günstigen Änderung ihrer Situation geführt haben, eine erneute Prüfung ihres Dossiers verlangen; b) das Dossier eines abgewiesenen Asylsuchenden oder einer nicht auf - enthaltsberechtigten Person kann der Kommission grundsätzlich nicht erneut unterbreitet werden.
5 Schlussbestimmungen

Art. 26 Übergangsrecht

1 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung hängi - gen Verfahren unterstehen dem neuen Recht.

Art. 27 Übergangsbestimmungen bei der Administrativhaft

1 Bis zum Inkrafttreten der Verordnung über das Regime und die Modalitä - ten der Administrativhaft bleibt die Ausführungsverordnung zum Einfüh - rungsgesetz zum Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländer - recht vom 26. Februar 1997 (VEGBGZ) in Kraft, soweit sie den nachfolgen - den Bestimmungen nicht widerspricht.
2 Im Übrigen wird, unter Vorbehalt von Artikel 13 des vorliegenden Geset - zes, das rechtliche Regime der Administrativhaft durch folgende Bestim - mungen geregelt: a) Kontakt mit der Aussenwelt:
1. in der Regel bewirkt die administrative Haft keine besondere Be - schränkungen der Rechte des Inhaftierten auf Kontakt mit der Aussenwelt. Einschränkungen können sich hingegen aus den Anforderungen an den Betrieb der Anstalt oder aus Gründen der Sicherheit ergeben,
2. der Inhaftierte kann grundsätzlich frei korrespondieren,
3. er kann unter menschlich zumutbaren Bedingungen den Besuch von Personen erhalten, mit denen ihn ein legitimes Interesse an Kontakt verbindet; allerdings unter Vorbehalt der nötigen Ein - schränkungen, welche die Behandlung des Falls sowie die Si - cherheit und die Ordnung der Anstalt auferlegen. Die persönli - chen Sachen eines Besuchers dürfen aus Gründen der Sicher - heit durchsucht werden,
4. die Kontakte des Inhaftierten mit seinem Verteidiger erfolgen frei und ohne Aufsicht; b) Spaziergang: Ab dem ersten Tag der Haft, hat der Inhaftierte das Recht auf einen Spaziergang in frischer Luft und während mindestens einer Stunde; c) Trennung der Geschlechter:
1. die Inhaftierten müssen im Rahmen des Möglichen nach Ge - schlecht getrennt werden, zumindest während der nächtlichen Ruhe,
2. jeder Inhaftierte kann für sich eine vollständige Trennung der Geschlechter während der ganzen Haft verlangen,
3. das Zusammenleben von Paaren darf nur bewilligt werden, wenn es dem Betrieb der Anstalt nicht abträglich ist; d) Recht auf Aussprache und Beanstandung:
1. der Inhaftierte hat das Recht, jederzeit eine Aussprache mit der Anstaltsdirektion zu erhalten,
2. er kann eine Beanstandung an das Departement richten und so dessen Aufmerksamkeit auf eine tatsächliche oder rechtliche Si - tuation lenken, bei der ihm eine Intervention gerechtfertigt er - scheint; dieses Mittel steht immer dann zur Verfügung, wenn der Weg einer Beschwerde unzulässig ist. Der Inhaftierte ist im Ver - fahren nicht Partei und hat grundsätzlich kein Recht auf Prüfung seiner Intervention oder auf einen Entscheid zu Sache; e) Disziplinarsanktionen:
1. die Direktion der AZM ist zuständig zur Ergreifung folgender Dis - ziplinarmassnahmen:
1.1. formeller Verweis,
1.2. Entzug eines Vorteils während höchstens 10 Tagen,
1.3. Isolierung in einer Zelle bis höchstens 5 Tage. Ausserhalb dieser Dauer ist die Dienststelle zuständig;
2. die Disziplinarsanktionen können Gegenstand einer Einsprache im Sinne und unter den Bedingungen der Art. 34a und folgende des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwal - tungsrechtspflege (VVRG) sein,
3. der Inhaftierte kann Einspracheentscheide mittels Beschwerde beim Staatsrat anfechten, wenn das Bundesrecht dem Inhaftierten das Recht gibt, vor ein Gericht zu gelangen,
5. der Inhaftierte darf nicht durch einen anderen Inhaftierten ver - treten oder verbeiständet werden; f) Inspektion, Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung:
1. die Inhaftierten, ihre persönliche Ausstattung und deren Räum - lichkeiten können inspiziert werden, wenn ernsthafte Indizien diese Massnahme als nötig erscheinen lassen,
2. die Durchsuchung muss durch eine Person gleichen Ge - schlechts oder einen Arzt in einem geeigneten Lokal erfolgen; eine gründliche körperliche Durchsuchung darf nur von einem Arzt vorgenommen werden,
3. die Direktion der Anstalt kann gefährliche Gegenstände be - schlagnahmen, die zur Vorbereitung der Flucht dienen können oder geeignet sind, die innere Ordnung ernsthaft zu stören. Das betreffende Departement kann die Einziehung anordnen; sein Entscheid kann mit Beschwerde an den Staatsrat und dann beim Kantonsgericht angefochten werden.

Art. 28 Inkrafttreten

1 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
19.12.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung BO/Abl. 2/2013,
43/2012
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 19.12.2012 01.01.2013 Erstfassung BO/Abl. 2/2013,
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