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Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (PTI-Vereinbarung, VPTI) Vom 14. November 2019 (Stand 1. Januar 2021) Die Kantone Aargau, Appenzell Innerrhoden, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Freiburg, Glarus, Graubünden, Jura, Luzern, Neuenburg, Obwalden, Nidwal - den, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Tessin, Uri, Waadt, Wallis, Zug und Zürich, handelnd durch ihre Justiz- und Polizeidirekto - rinnen beziehungsweise -direktoren, und der Bund, handelnd durch die Vorste - herin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD), mit dem Ziel, die Polizeitechnik und -informatik (PTI) zu harmonisieren, mit der Absicht, im Rahmen eines Programms PTI Neues gemeinsam zu reali - sieren und Bestehendes schrittweise anzugleichen, mit dem Bestreben, polizeiliche Fachanwendungen und Systeme sowie deren Schnittstellen zu Dritten gemeinsam und aufeinander abgestimmt zu planen, zu beschaffen, zu implementieren, weiterzuentwickeln und zu betreiben, mit der Absicht, dabei den Datenschutz und den Informationsschutz sicherzu - stellen, schliessen folgende Vereinbarung:
1 )
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand der Vereinbarung

1 Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen, die Partei dieser Vereinbarung sind, sowie zwischen diesen Kantonen und den be - teiligten Bundesstellen im Bereich der Polizeitechnik und -informatik (PTI).
2 Sie regelt insbesondere die Gründung und die Arbeitsweise der Körperschaft «PTI Schweiz».
3 Zur PTI gehören insbesondere:
a. polizeiliche Einsatzmittel;
1) Beitritt des Kantons Basel-Landschaft zur VPTI vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschlossen am
18. Februar 2020. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.017
b. Informatiklösungen, die insbesondere der Kommunikation sowie der gemeinsamen Verwaltung und dem Austausch von Daten zur Erfüllung von Polizeiaufgaben und damit verwandten öffentlichen Aufgaben dienen.

Art. 2 Grundsätze der Zusammenarbeit

1 Die Parteien dieser Vereinbarung streben eine Harmonisierung der PTI und, wo es angezeigt ist, deren gemeinsame Bereitstellung an.
2 PTI Schweiz und ihre Partner, insbesondere die Parteien dieser Vereinba - rung, sorgen für die gegenseitige Information und die gegenseitige Abstim - mung der Tätigkeiten, insbesondere was Beschaffungstätigkeiten, die Informa - tikarchitektur, den Datenschutz und die Informationssicherheit betrifft. Zu die - sem Zweck sorgen sie insbesondere dafür, dass ihre Behörden aller Stufen so - wie die Organe von PTI Schweiz:
a. einander frühzeitig über laufende und über geplante Vorhaben informie - ren;
b. geplante und laufende Vorhaben auf ihre Relevanz für die betroffenen Anwendungen und Systeme von PTI Schweiz sowie von Bund und Kantonen prüfen und bei der Führung eigener Projekte die Interessen der anderen Stellen berücksichtigen.
2 Körperschaft PTI Schweiz

Art. 3 Rechtsform und Zweck

1 PTI Schweiz ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtsper - sönlichkeit und Sitz in der Stadt Bern.
2 Sie dient der Harmonisierung und der gemeinsamen Bereitstellung der PTI. Ihre Tätigkeiten können insbesondere die Planung, Beschaffung, Implementie - rung, Weiterentwicklung und den Betrieb von Produkten der PTI umfassen.
3 Sie erbringt ihre Leistungen primär für die Parteien dieser Vereinbarung.
4 Sie kann ihre Produkte gestützt auf Vereinbarungen weiteren Nutzern zur Verfügung stellen, nämlich:
a. schweizerischen Gemeinwesen sowie dem Fürstentum Liechtenstein und deren gemeinsamen Organisationen;
b. dezentralen Verwaltungseinheiten der Gemeinwesen nach Bst. a sowie Privaten, die zur Erfüllung von Polizeiaufgaben beigezogen werden oder denen polizeinahe öffentliche Aufgaben übertragen sind, soweit diese die Produkte für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
5 Sie verfolgt ausschliesslich öffentliche Interessen zugunsten der Gemeinwe - sen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.017
6 Sie arbeitet mit ausländischen Organisationen mit entsprechendem Zweck zusammen.

Art. 4 Organe

1 Die Organe von PTI Schweiz sind:
a. die strategische Versammlung;
b. der strategische Ausschuss;
c. die operative Versammlung;
d. der operative Ausschuss;
e. der Leistungserbringer;
f. die Fachgruppen;
g. die Revisionsstelle.
2 Bei der Besetzung der Organe ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Landesgegenden und Sprachregionen angemessen vertreten sind.
3 Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder der Organe gemäss Abs. 1 Bst. b, d, e sowie der Revisionsstelle (Abs. 1 Bst. g) beträgt vier Jahre.

Art. 5 Verhältnis zwischen den Organen

1 Die strategische Versammlung hat die Aufsicht über den strategischen Aus - schuss und die Oberaufsicht über die anderen Organe.
2 Der strategische Ausschuss hat die Aufsicht über die operative Versamm - lung, diese über den operativen Ausschuss und dieser über den Leistungser - bringer sowie die Fachgruppen.
3 Jedes Aufsichtsorgan kann insbesondere:
a. zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben die untergeordneten Organe mit Vorarbeiten beauftragen;
b. den untergeordneten Organen Weisungen über die Erfüllung ihrer eige - nen Aufgaben erteilen.
4 Das beaufsichtigte Organ kann seinem Aufsichtsorgan Anträge stellen.
5 Die beiden Ausschüsse bereiten die Geschäfte ihrer jeweiligen Versammlung vor und berufen die Versammlungen ein.
6 Die Fachgruppen können dem Leistungserbringer Anträge zuhanden der Ausschüsse und der Versammlungen stellen.
7 Die Revisionsstelle ist von den anderen Organen unabhängig.

Art. 6 Strategische Versammlung

1 Die strategische Versammlung ist das oberste Organ von PTI Schweiz. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.017
2 Ihre Mitglieder sind die kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direk - toren, deren Kantone Parteien dieser Vereinbarung sind, die Vorsteherin oder der Vorsteher des EJPD sowie die Präsidentin oder der Präsident der Konfe - renz der Städtischen Sicherheitsdirektorinnen und -direktoren (KSSD).
3 Die strategische Versammlung wählt ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.

Art. 7 Strategischer Ausschuss

1 Der strategische Ausschuss ist das strategische Führungsorgan von PTI Schweiz.
2 Er besteht aus:
a. zwei Mitgliedern der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirekto - rinnen und -direktoren (KKJPD);
b. der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der KKJPD;
c. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Konferenz der kantonalen Polizei - kommandantinnen und -kommandanten (KKPKS);
d. je einer Vertreterin oder einem Vertreter des EJPD, des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) und des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).
3 Die strategische Versammlung wählt die kantonalen Mitglieder sowie die Prä - sidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsiden - ten. Der Bundesrat wählt die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes.

Art. 8 Operative Versammlung

1 Die operative Versammlung ist das oberste Organ von PTI Schweiz in Bezug auf Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der strategischen Organe fallen; die Aufsicht durch die strategischen Organe bleibt vorbehalten.
2 Ihre Mitglieder sind:
a. die Kommandantinnen und Kommandanten der Kantonspolizeien, deren Kantone Parteien dieser Vereinbarung sind;
b. die Kommandantin oder der Kommandant der Stadtpolizei Zürich, sofern der Kanton Zürich Partei dieser Vereinbarung ist;
c. die Präsidentin oder der Präsident der Schweizerischen Vereinigung Städtischer Polizeichefs (SVSP);
d. die Direktorin oder der Direktor des Schweizerischen Polizei-Instituts (SPI);
e. die Direktorinnen oder Direktoren des Bundesamts für Polizei (fedpol), des Bundesamts für Bevölkerungsschutz (BABS) und der Eidgenössi - schen Zollverwaltung (EZV). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.017
3 Hat dieselbe Person zwei Rollen nach Abs. 2, vertritt sie in der operativen Versammlung nur eine von beiden Behörden. Die strategische Versammlung wählt eine andere Person zur Vertretung der anderen Behörde.
4 Die operative Versammlung wählt ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten so - wie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.

Art. 9 Operativer Ausschuss

1 Der operative Ausschuss ist das operative Steuerungsorgan von PTI Schweiz.
2 Er erfüllt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
3 Er setzt sich zusammen aus:
a. der Präsidentin oder dem Präsidenten; sie oder er muss Mitglied der KKPKS sein;
b. einer Finanzexpertin oder einem Finanzexperten;
c. einer Juristin oder einem Juristen;
d. je einer Vertreterin oder einem Vertreter:
1. der Polizeikonkordate Concordat de coopération policière de Suisse romande et du Tessin (CCPC RBT), Polizeikonkordat Nordwest - schweiz (PKNW), Zentralschweizer Polizeikonkordat (ZPK) und Po - lizeikonkordat der Ostschweizer Polizeikorps (ostpol),
2. der Kantone Bern, Zürich und Tessin,
3. der Stadt Zürich,
4. der Schweizerischen Vereinigung Städtischer Polizeichefs (SVSP),
5. des Programms Harmonisierung der Informatik in der Strafjustiz (HIS);
e. je einer Vertreterin oder einem Vertreter des EJPD, des EFD und des VBS.
4 Die Mitglieder nach Abs. 3 Bst. b und c können Privatpersonen sein.
5 Die Mitglieder werden von der operativen Versammlung gewählt. Ausgenom - men sind die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes; diese werden vom Bun - desrat gewählt. Die operative Versammlung wählt zudem die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.

Art. 10 Leistungserbringer

1 Der Leistungserbringer ist für die Umsetzung der Beschlüsse der übergeord - neten Organe zuständig.
2 Er wird von einer Geschäftsleiterin oder einem Geschäftsleiter geleitet. Diese oder dieser wird von der operativen Versammlung gewählt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.017
3 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter sowie das weitere Personal werden mit einem Arbeitsvertrag direkt von PTI Schweiz angestellt oder auf - grund einer Vereinbarung zwischen PTI Schweiz und einem Gemeinwesen von diesem gestellt. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für PTI Schweiz unterstehen sie in beiden Fällen der Hierarchie gemäss dieser Vereinbarung und dürfen keine Weisungen des Gemeinwesens entgegennehmen.
4 Für den Abschluss der Vereinbarung mit dem Gemeinwesen ist der strategi - sche Ausschuss zuständig; dieser unterbreitet sie vorgängig der strategischen Versammlung zur Genehmigung.

Art. 11 Revisionsstelle

1 Die Revisionsstelle führt eine ordentliche Revision unter sinngemässer An - wendung der diesbezüglichen Vorschriften des Obligationenrechts
2 ) durch.
2 Sie wird von der strategischen Versammlung gewählt.
3 Wenn möglich, wird die Finanzkontrolle einer Partei dieser Vereinbarung gewählt.
4 Die Wiederwahl ist zulässig.

Art. 12 Fachgruppen

1 Der operative Ausschuss setzt für die Bereiche Polizeitechnik und Polizeiin - formatik je eine Fachgruppe ein. Er kann bei Bedarf weitere Fachgruppen ein - setzen.
2 Er wählt die Mitglieder der Fachgruppen auf Vorschlag der Leistungsbezüger.
3 Die Fachgruppen setzen sich aus Fachleuten zusammen. Diese werden von den Leistungsbezügern gestellt. Bei Bedarf können weitere Fachleute beigezo - gen werden.
4 Die Fachgruppen vertreten die gemeinsamen Interessen der Leistungsbezü - ger und fördern die Zusammenarbeit unter diesen.

Art. 13 Beschlussfassung in den Versammlungen und Ausschüssen

1 In der strategischen Versammlung entfallen auf jeden Kanton zwei Stimmen. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des EJPD und die Präsidentin oder der Präsident der KSSD haben je eine Stimme. In der operativen Versammlung und in beiden Ausschüssen hat jedes Mitglied eine Stimme.
2 Die Versammlungen und die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindes - tens die Hälfte der Stimmen vertreten ist.
3 Sachentscheide der Versammlungen und der Ausschüsse bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
2) SR 220 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.017
4 Ein Sachentscheid der strategischen Versammlung kommt nicht zustande, wenn ihn das EJPD ablehnt.
5 Bei Entscheiden der Versammlungen über ein Produkt sind nach dem folgen - den Zeitpunkt nur diejenigen Mitglieder stimmberechtigt, deren Gemeinwesen sich am Produkt beteiligen:
a. bei Produkten von nationaler und strategischer Bedeutung: nach der Ver - abschiedung des Projektauftrags;
b. bei den übrigen Produkten: nach dem Abschluss der Vorstudien.
6 An der Beschlussfassung über Produkte, an denen der Bund sich nicht betei - ligt, nehmen seine Vertreterinnen und Vertreter in allen Organen nur mit bera - tender Stimme teil, und das EJPD kann einen Entscheid nicht nach Abs. 4 ab - lehnen.
7 Bei Wahlen besetzt das Wahlorgan jeden Sitz einzeln. Es ist die kandidieren - de Person gewählt, auf welche die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmen - gleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt.
8 Das Stimmrecht in den Versammlungen und Ausschüssen kann nur von den gewählten beziehungsweise in dieser Vereinbarung bestimmten Personen aus - geübt werden. Eine Stellvertretung durch ein anderes Mitglied des betreffen - den Organs ist zulässig.
9 Beschlüsse können über elektronische Kommunikationsmittel gefasst wer - den, insbesondere an Telefon- oder Videokonferenzen. Schriftliche Beschluss - verfahren sind zulässig, wenn kein Mitglied eine Beratung verlangt. Es gelten die allgemeinen Mehrheitsregeln.

Art. 14 Geschäfts- und Finanzreglement

1 Die strategische Versammlung erlässt für die Organe von PTI Schweiz ein Geschäftsreglement und ein Finanzreglement.
2 Das Geschäftsreglement und das Finanzreglement enthalten die notwendi - gen Bestimmungen namentlich zu den folgenden Gegenständen:
a. Organisation, Aufgaben, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der einzelnen Organe;
b. Verhältnis zwischen den Organen (Art. 5);
c. Einberufung und Traktandierung von Versammlungen und Ausschüssen;
d. internes Kontrollsystem (IKS) und Risikomanagement;
e. Budgetierung, Finanzplan und überjährige Finanzierungen;

Art. 15 Zeichnungsberechtigung und Handelsregistereintrag

1 Die operative Versammlung bestimmt die zur Vertretung von PTI Schweiz be - fugten Personen. Sie erteilt nur Kollektivunterschrift zu zweien.
2 PTI Schweiz wird in das Handelsregister eingetragen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.017
3 Die zur Vertretung befugten Personen sowie die Mitglieder beider Ausschüs - se werden ins Handelsregister eingetragen.
3 Strategische Führung
Art. 16
1 Die strategische Versammlung legt die Ziele und die Strategie von PTI Schweiz und rollend einen Masterplan mit einem Horizont von vier Jahren fest.
2 Der strategische und der operative Ausschuss analysieren laufend den Ist- Zustand bei den Gemeinwesen und ermitteln den Handlungsbedarf ein - schliesslich des Rechtsetzungsbedarfs.
3 Zeichnet sich Rechtsetzungsbedarf ab, so führt die strategische Versamm - lung eine Aussprache über die Initiierung von Rechtsetzungsprojekten in den betreffenden Gemeinwesen.
4 Der strategische Ausschuss sorgt dafür, dass die für politische und strategi - sche Entscheide dienlichen Informationen aus dem Bereich von PTI Schweiz den zuständigen Stellen zur Verfügung stehen.
4 Projekte sowie Produkte und deren Bezug

Art. 17 Leistungsbezüger mit Parteistatus

1 Jede Partei dieser Vereinbarung entscheidet im Rahmen des für sie anwend - baren Rechts selber, an welchen Projekten sie teilnimmt, welche Produkte sie bezieht und nach welchen Regeln ihre Behörden diese nutzen.
2 Auch eine Partei, die am Projekt zur Entwicklung oder Beschaffung eines Produkts nicht teilgenommen hat, kann dieses im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten beziehen.
3 Jede Partei kann die Teilnahme an einem Projekt und den Bezug eines Pro - dukts beenden.

Art. 18 Leistungsbezüger ohne Parteistatus

1 Die Bedingungen, unter denen Gemeinwesen ohne Parteistatus an Projekten teilnehmen und Produkte beziehen können, werden in den Nutzungsvereinba - rungen (Art. 3 Abs. 4) geregelt, insbesondere betreffend die Finanzierung.
2 Diese Bedingungen orientieren sich an den für die Parteien geltenden Re - geln. Es kann eine Teilnahme an den Sitzungen der Organe mit oder ohne Stimmrecht vereinbart werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.017
3 Die Vereinbarungen werden der Versammlung, die für den Entscheid über die Lancierung des betreffenden Projekts zuständig ist, vorgängig zur Genehmi - gung unterbreitet. Der entsprechende Ausschuss ist für den Abschluss der Vereinbarungen zuständig.
4 Der Bezug von Produkten durch Private (Art. 3 Abs. 4 Bst. b) setzt zusätzlich die Zustimmung der zuständigen Behörde voraus.

Art. 19 Entwicklung, Lancierung und Durchführung von Projekten

1 Der Leistungserbringer entwickelt gestützt auf den Masterplan oder einen Auftrag des operativen Ausschusses mögliche Projekte und erarbeitet entspre - chende Vorstudien als Entscheidgrundlage.
2 Über die Lancierung von Projekten von nationaler und strategischer Bedeu - tung entscheidet die strategische Versammlung, über die Lancierung anderer Projekte die operative Versammlung. Für den Abbruch und die Neuausrichtung eines Projekts gilt dasselbe.
3 Die Versammlung, die für den Entscheid über die Lancierung eines Projekts zuständig ist, legt mit nach Art. 13 Abs. 5 eingeschränktem Stimmrecht die Be - dingungen fest für:
a. die Teilnahme der Gemeinwesen am Projekt einschliesslich der Bedin - gungen für den nachträglichen Einstieg in ein Projekt und den Ausstieg aus einem Projekt;
b. den Bezug von Produkten und dessen Beendigung.
4 Der jeweilige Ausschuss setzt eine Einzelperson als Projektauftraggeberin oder -auftraggeber ein. Diese Person untersteht der Aufsicht durch den Aus - schuss.
5 Für die Durchführung der Projekte sowie das Entwickeln, Beschaffen und Zurverfügungstellen der Produkte ist der Leistungserbringer zuständig.
6 Die zuständigen Fachgruppen werden in allen Phasen einbezogen.
7 Die Projektabwicklung richtet sich nach anerkannten Standards. Insbesonde - re ist im Rahmen der Projektabwicklung ein ISDS-Konzept zu erarbeiten, das die Grundlage für die Festlegung der Massnahmen für die Informationssicher - heit und den Datenschutz bildet.
8 Der Leistungserbringer unternimmt frühzeitig die nötigen Schritte, um eine Zusammenarbeit der Datenschutzaufsichtsstellen von Bund und Kantonen im Rahmen des für die Parteien anwendbaren Rechts zu unterstützen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.017
5 Finanzen

Art. 20 Voranschlag

1 Die strategische Versammlung beschliesst den allgemeinen Voranschlag und den Finanzplan von PTI Schweiz sowie je einen Voranschlag für jedes Produkt von nationaler und strategischer Bedeutung.
2 Die operative Versammlung beschliesst je einen Voranschlag für jedes übrige Produkt.
3 Über den allgemeinen Voranschlag wird insbesondere Folgendes finanziert:
a. die nicht an ein Produkt gebundenen Aufgaben des Leistungserbringers;
b. Vorstudien zu Projekten;
c. die Initialisierungsphase bei Projekten von nationaler und strategischer Bedeutung; diese endet mit der Verabschiedung des Projektauftrags.

Art. 21 Allgemeine Kosten

1 Jede Partei dieser Vereinbarung leistet einen jährlichen Beitrag an die über den allgemeinen Voranschlag finanzierten Kosten. Dieser wird von der strategi - schen Versammlung nach den folgenden Regeln festgelegt:
a. Der Bund trägt 30 Prozent der Kosten.
b. Die Kantone tragen gesamthaft 70 Prozent der Kosten; die Beiträge der Kantone werden im Verhältnis ihrer im Zeitpunkt der Festlegung bekann - ten ständigen Wohnbevölkerung festgelegt.
2 Mit Leistungsbezügern ohne Parteistatus (Art. 18) wird ein Beitrag an die all - gemeinen Kosten von PTI Schweiz vereinbart, der der Belastung der Organe, insbesondere des Leistungserbringers, durch das Produkt entspricht. Die Bei - träge der Parteien nach Abs. 1 reduzieren sich in diesem Umfang.

Art. 22 Projektkosten

1 Die für den Entscheid über die Lancierung eines Projekts zuständige Ver - sammlung (Art. 19 Abs. 2) legt mit nach Art. 13 Abs. 5 eingeschränktem Stimmrecht Folgendes fest:
a. den Schlüssel, nach dem die Kosten des Produkts auf die Teilnehmer des Projekts und die Leistungsbezüger verteilt werden;
b. die Regeln zur Bemessung der Einkaufsbeiträge von nachträglich eintre - tenden Projektteilnehmern und von Leistungsbezügern, die nicht am Projekt zur Einführung des Produkts beteiligt waren.
2 Massgebend für die Festlegung des Verteilschlüssels und der Einkaufsbeiträ - ge ist der Nutzen des betreffenden Produkts für die Beteiligten.
3 Die Einkaufsbeiträge werden den Parteien dieser Vereinbarung, die am Projekt teilgenommen haben, im Verhältnis ihrer eigenen Beiträge gutgeschrie - ben. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.017

Art. 23 Gewinn und Vermögen

1 PTI Schweiz strebt keinen Gewinn an und baut Vermögen nur so weit auf, als es notwendig ist, um den dauerhaften Betrieb zu finanzieren und die Liquidität sicherzustellen.

Art. 24 Buchführung und Rechnungslegung

1 Die strategische Versammlung ist für die Genehmigung der Jahresrechnung von PTI Schweiz zuständig.
2 Jedes Produkt wird als eigene Kostenstelle geführt.
3 Für jedes an einem Produkt teilnehmende Gemeinwesen wird in der Bilanz pro Produkt ein eigenes Konto geführt. Gutschriften aus Einkaufsbeiträgen (Art. 21 Abs. 2) werden auf diesen Konten verbucht. Über allfällige Guthaben entscheidet jedes Gemeinwesen gemäss seinem Recht.
4 Die Rechnungslegung richtet sich nach einem der anerkannten Standards zur Rechnungslegung nach Art. 962a des Obligationenrechts
3 )
.
5 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
6 Anwendbares Recht
Art. 25
1 Auf die mit dem Betrieb von PTI Schweiz verbundenen Rechtsfragen ist unter Vorbehalt der Abs. 4 und 5 kantonales bernisches Recht anwendbar, insbe - sondere betreffend:
a. Datenschutz, Öffentlichkeit der Verwaltung, Informationsschutz und Ar - chivierung;
b. öffentliche Beschaffungen;
c. Arbeitsverhältnisse und damit verbundene Fragen wie die berufliche Vor - sorge;
d. Haftung.
2 Für die Behörden der beteiligten Gemeinwesen richtet sich die Beurteilung von Zugangsgesuchen zu amtlichen Dokumenten, die sie zuhanden von PTI Schweiz erstellt haben oder die ihnen als Hauptadressaten zugestellt wur - den, nach der jeweils anwendbaren Gesetzgebung über die Öffentlichkeit der Verwaltung.
3 PTI Schweiz kann in eigenem Namen öffentliche Beschaffungen durchführen und die dazu erforderlichen Verfügungen erlassen.
4 Wird Personal von einem Gemeinwesen gestellt, so bleibt auf die Arbeitsver - hältnisse und die damit verbundenen Fragen unter Vorbehalt von

Art. 10 Abs. 3 dessen Recht anwendbar.

3) SR 220 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.017
5 Für Staatshaftungsansprüche nach bernischem Recht haftet PTI Schweiz mit ihrem Vermögen. Die Ausfallhaftung des Kantons Bern (Art. 101 Abs. 2 des bernischen Personalgesetzes vom 16. Sept. 2004
4 ) ) gilt nicht; an ihre Stelle tre - ten die Beitragsverpflichtungen nach dieser Vereinbarung.
6 Sieht das bernische Recht einen Entscheid durch Verfügung vor, so erlässt diese:
a. bei Beschaffungen: der Leistungserbringer;
b. in den übrigen Fällen: der operative Ausschuss.
7 Verfügungen nach Abs. 6 können beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern angefochten werden; im Übrigen gilt das Verfahrensrecht des Kantons Bern.
7 Schlussbestimmungen

Art. 26 Abschluss der Vereinbarung und Inkrafttreten

1 Diese Vereinbarung steht allen Kantonen und dem Bund zur Unterzeichnung offen.
2 Sie kann in Kraft treten, nachdem der Bund sowie mindestens 18 Kantone sie unterzeichnet haben. Die strategische Versammlung legt das Datum des In - krafttretens fest.
3 Art. 28 Abs. 2 und 3 tritt mit dem Erreichen des Quorums nach Abs. 2 in Kraft.

Art. 27 Beitritt

1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung nach deren Inkrafttreten durch einseiti - ge Erklärung gegenüber dem strategischen Ausschuss beitreten. Der Beitritt wird auf den 1. Januar des folgenden Jahres oder auf einen durch den Kanton und den strategischen Ausschuss einvernehmlich festgelegten Zeitpunkt wirk - sam.
2 Der Beitritt wird nur wirksam, sofern die Auflösung und die Abwicklung beste - hender Nutzungsvereinbarungen (Art. 3 Abs. 4 und Art. 18) zwischen dem Kanton und dem strategischen Ausschuss vereinbart wurden. Diese Vereinba - rung bedarf der Genehmigung durch die strategische Versammlung.

Art. 28 Gründung von PTI Schweiz

1 PTI Schweiz entsteht durch das Inkrafttreten dieser Vereinbarung.
2 Die strategische Versammlung führt eine Gründungsversammlung durch. Sie führt diese in der Zeit zwischen dem Erreichen der Mitgliederzahl nach

Art. 26 Abs. 2 und dem Inkrafttreten durch.

3 Sie nimmt an der Gründungsversammlung die erforderlichen Wahlen vor.
4) BSG 153.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.017
4 Beschliesst der Verein HPI Applikationen seine Auflösung und die Übertra - gung seines Vermögens auf PTI Schweiz, so:
a. übernimmt diese es vollständig;
b. führt diese die im Verein geführten Produkte weiter;
c. werden die vorhandenen Vermögenswerte den Produkten sowie den dar - an beteiligten Gemeinwesen gemäss der bisherigen Regelung im Verein zugeordnet.
5 Die Regeln nach Abs. 4 gelten, solange die für den Entscheid über die Lan - cierung eines Projekts zuständige Versammlung nichts anderes beschliesst.

Art. 29 Weitergeführter Bezug von Produkten von HPI ohne Unter -

zeichnung dieser Vereinbarung
1 Ein Leistungsbezüger, der im Verein HPI Applikationen vertreten ist oder sich an bestehenden Projekten des Vereins beteiligt oder bestehende Produkte des Vereins bezieht, diese Vereinbarung aber im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens nicht unterzeichnet hat, kann sich während zwei Jahren ohne Abschluss einer Nut - zungsvereinbarung nach dieser Vereinbarung (Art. 3 Abs. 4 und Art. 18) wei - terhin an den bisherigen Produkten beteiligen.
2 Die bisherigen Bedingungen gelten weiter, solange sie nicht in Nutzungsver - einbarungen neu geregelt werden.
3 Läuft die Frist nach Abs. 1 ab, ohne dass eine Nutzungsvereinbarung nach dieser Vereinbarung abgeschlossen wird oder der Kanton dieser Vereinbarung beitritt, so wird er von der Beteiligung an den Projekten und dem Bezug von Produkten entschädigungslos ausgeschlossen. Er hat keinen Anspruch auf eine Rückerstattung geleisteter Beiträge oder einen Anteil am Vermögen von PTI Schweiz.

Art. 30 Änderung dieser Vereinbarung

1 Die strategische Versammlung kann eine Änderung dieser Vereinbarung be - schliessen. Anstelle der einfachen Mehrheit (Art. 13 Abs. 2) ist eine Zwei-Drit - tels-Mehrheit erforderlich.
2 Die Änderung wird zur Ratifikation aufgelegt. Sie bedarf der Ratifikation durch zwei Drittel der Parteien.
3 Sie tritt auf den nächsten Kündigungstermin nach dem Erreichen der notwen - digen Ratifikationen in Kraft.
4 Die strategische Versammlung kann das Inkrafttreten auf einen anderen Zeit - punkt festsetzen, nicht aber auf einen Zeitpunkt vor dem Erreichen der notwen - digen Ratifikationen. Setzt sie ein Inkrafttreten vor dem nächsten Kündigungs - termin fest, so kann jeder Kanton in den zwölf Monaten nach dem Beschluss gegenüber dem strategischen Ausschuss seinen Austritt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung erklären. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.017

Art. 31 Austritt

1 Jeder Kanton und der Bund können mit einer Frist von drei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahrs aus dieser Vereinbarung austreten.
2 Sinkt die Zahl der Parteien unter zehn, so muss die strategische Versamm - lung, bestehend aus den Vertreterinnen und Vertretern der verbleibenden Par - teien, einen Beschluss über die Auflösung oder die Anpassung dieser Verein - barung herbeiführen.

Art. 32 Auflösung der Vereinbarung

1 Diese Vereinbarung kann durch einen Beschluss der strategischen Versamm - lung jederzeit aufgelöst werden.
2 Die strategische Versammlung beschliesst über die Modalitäten der Auflö - sung sowie die Fristen zur Einstellung der Arbeiten.

Art. 33 Auflösung von PTI Schweiz

1 Wird diese Vereinbarung aufgelöst, so liquidiert der operative Ausschuss PTI Schweiz und lässt die Organisation im Handelsregister löschen.

Art. 34 Finanzielle Folgen des Austritts und der Auflösung von PTI

Schweiz
1 Beim Austritt einer Partei aus dieser Vereinbarung sowie bei der Auflösung von PTI Schweiz werden geleistete Beiträge nicht zurückerstattet.
2 Die Parteien haben im Falle ihres Austritts oder der Auflösung Anspruch auf einen positiven Saldo ihres Bilanzkontos.
3 Bei der Auflösung von PTI Schweiz wird:
a. das positive oder negative Liquidationsergebnis für jedes Produkt geson - dert ermittelt und gemäss dem entsprechenden Schlüssel (Art. 22 Abs. 1) unter den Projektteilnehmern beziehungsweise Leistungsbezügern aufge - teilt;
b. das verbleibende positive oder negative Gesamtergebnis gemäss dem Schlüssel für die Beiträge an die allgemeinen Kosten (Art. 21 Abs. 1) un - ter den Parteien dieser Vereinbarung aufgeteilt.

Art. 35 Weitergeführter Bezug von Produkten nach dem Austritt

1 und den Bezug von Produkten die Regeln für Leistungsbezüger ohne Partei - status (Art 18 und Art. 19 Abs. 3). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.017

Art. 36 Streitbeilegung

1 Streitigkeiten unter Parteien dieser Vereinbarung, Projektteilnehmern und Leistungsbezügern ohne Parteistatus und PTI Schweiz werden nach Möglich - keit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt (Art. 44 Abs. 3 der Bundes - verfassung
5 ) ).
5) SR 101 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.017
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
14.11.2019 01.01.2021 Erlass Erstfassung GS 2021.017 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.017
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 14.11.2019 01.01.2021 Erstfassung GS 2021.017 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.017
Version: 01.01.2021
Anzahl Änderungen: 5

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (PTI-Vereinbarung, VPTI) Vom 14. November 2019 (Stand 1. Januar 2021) Die Kantone Aargau, Appenzell Innerrhoden, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Freiburg, Glarus, Graubünden, Jura, Luzern, Neuenburg, Obwalden, Nidwal - den, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Tessin, Uri, Waadt, Wallis, Zug und Zürich, handelnd durch ihre Justiz- und Polizeidirekto - rinnen beziehungsweise -direktoren, und der Bund, handelnd durch die Vorste - herin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD), mit dem Ziel, die Polizeitechnik und -informatik (PTI) zu harmonisieren, mit der Absicht, im Rahmen eines Programms PTI Neues gemeinsam zu reali - sieren und Bestehendes schrittweise anzugleichen, mit dem Bestreben, polizeiliche Fachanwendungen und Systeme sowie deren Schnittstellen zu Dritten gemeinsam und aufeinander abgestimmt zu planen, zu beschaffen, zu implementieren, weiterzuentwickeln und zu betreiben, mit der Absicht, dabei den Datenschutz und den Informationsschutz sicherzu - stellen, schliessen folgende Vereinbarung:
1 )
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand der Vereinbarung

1 Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen, die Partei dieser Vereinbarung sind, sowie zwischen diesen Kantonen und den be - teiligten Bundesstellen im Bereich der Polizeitechnik und -informatik (PTI).
2 Sie regelt insbesondere die Gründung und die Arbeitsweise der Körperschaft «PTI Schweiz».
3 Zur PTI gehören insbesondere:
a. polizeiliche Einsatzmittel;
1) Beitritt des Kantons Basel-Landschaft zur VPTI vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschlossen am
18. Februar 2020. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.017
b. Informatiklösungen, die insbesondere der Kommunikation sowie der gemeinsamen Verwaltung und dem Austausch von Daten zur Erfüllung von Polizeiaufgaben und damit verwandten öffentlichen Aufgaben dienen.

Art. 2 Grundsätze der Zusammenarbeit

1 Die Parteien dieser Vereinbarung streben eine Harmonisierung der PTI und, wo es angezeigt ist, deren gemeinsame Bereitstellung an.
2 PTI Schweiz und ihre Partner, insbesondere die Parteien dieser Vereinba - rung, sorgen für die gegenseitige Information und die gegenseitige Abstim - mung der Tätigkeiten, insbesondere was Beschaffungstätigkeiten, die Informa - tikarchitektur, den Datenschutz und die Informationssicherheit betrifft. Zu die - sem Zweck sorgen sie insbesondere dafür, dass ihre Behörden aller Stufen so - wie die Organe von PTI Schweiz:
a. einander frühzeitig über laufende und über geplante Vorhaben informie - ren;
b. geplante und laufende Vorhaben auf ihre Relevanz für die betroffenen Anwendungen und Systeme von PTI Schweiz sowie von Bund und Kantonen prüfen und bei der Führung eigener Projekte die Interessen der anderen Stellen berücksichtigen.
2 Körperschaft PTI Schweiz

Art. 3 Rechtsform und Zweck

1 PTI Schweiz ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtsper - sönlichkeit und Sitz in der Stadt Bern.
2 Sie dient der Harmonisierung und der gemeinsamen Bereitstellung der PTI. Ihre Tätigkeiten können insbesondere die Planung, Beschaffung, Implementie - rung, Weiterentwicklung und den Betrieb von Produkten der PTI umfassen.
3 Sie erbringt ihre Leistungen primär für die Parteien dieser Vereinbarung.
4 Sie kann ihre Produkte gestützt auf Vereinbarungen weiteren Nutzern zur Verfügung stellen, nämlich:
a. schweizerischen Gemeinwesen sowie dem Fürstentum Liechtenstein und deren gemeinsamen Organisationen;
b. dezentralen Verwaltungseinheiten der Gemeinwesen nach Bst. a sowie Privaten, die zur Erfüllung von Polizeiaufgaben beigezogen werden oder denen polizeinahe öffentliche Aufgaben übertragen sind, soweit diese die Produkte für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
5 Sie verfolgt ausschliesslich öffentliche Interessen zugunsten der Gemeinwe - sen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.017
6 Sie arbeitet mit ausländischen Organisationen mit entsprechendem Zweck zusammen.

Art. 4 Organe

1 Die Organe von PTI Schweiz sind:
a. die strategische Versammlung;
b. der strategische Ausschuss;
c. die operative Versammlung;
d. der operative Ausschuss;
e. der Leistungserbringer;
f. die Fachgruppen;
g. die Revisionsstelle.
2 Bei der Besetzung der Organe ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Landesgegenden und Sprachregionen angemessen vertreten sind.
3 Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder der Organe gemäss Abs. 1 Bst. b, d, e sowie der Revisionsstelle (Abs. 1 Bst. g) beträgt vier Jahre.

Art. 5 Verhältnis zwischen den Organen

1 Die strategische Versammlung hat die Aufsicht über den strategischen Aus - schuss und die Oberaufsicht über die anderen Organe.
2 Der strategische Ausschuss hat die Aufsicht über die operative Versamm - lung, diese über den operativen Ausschuss und dieser über den Leistungser - bringer sowie die Fachgruppen.
3 Jedes Aufsichtsorgan kann insbesondere:
a. zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben die untergeordneten Organe mit Vorarbeiten beauftragen;
b. den untergeordneten Organen Weisungen über die Erfüllung ihrer eige - nen Aufgaben erteilen.
4 Das beaufsichtigte Organ kann seinem Aufsichtsorgan Anträge stellen.
5 Die beiden Ausschüsse bereiten die Geschäfte ihrer jeweiligen Versammlung vor und berufen die Versammlungen ein.
6 Die Fachgruppen können dem Leistungserbringer Anträge zuhanden der Ausschüsse und der Versammlungen stellen.
7 Die Revisionsstelle ist von den anderen Organen unabhängig.

Art. 6 Strategische Versammlung

1 Die strategische Versammlung ist das oberste Organ von PTI Schweiz. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.017
2 Ihre Mitglieder sind die kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direk - toren, deren Kantone Parteien dieser Vereinbarung sind, die Vorsteherin oder der Vorsteher des EJPD sowie die Präsidentin oder der Präsident der Konfe - renz der Städtischen Sicherheitsdirektorinnen und -direktoren (KSSD).
3 Die strategische Versammlung wählt ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.

Art. 7 Strategischer Ausschuss

1 Der strategische Ausschuss ist das strategische Führungsorgan von PTI Schweiz.
2 Er besteht aus:
a. zwei Mitgliedern der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirekto - rinnen und -direktoren (KKJPD);
b. der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der KKJPD;
c. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Konferenz der kantonalen Polizei - kommandantinnen und -kommandanten (KKPKS);
d. je einer Vertreterin oder einem Vertreter des EJPD, des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) und des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).
3 Die strategische Versammlung wählt die kantonalen Mitglieder sowie die Prä - sidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsiden - ten. Der Bundesrat wählt die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes.

Art. 8 Operative Versammlung

1 Die operative Versammlung ist das oberste Organ von PTI Schweiz in Bezug auf Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der strategischen Organe fallen; die Aufsicht durch die strategischen Organe bleibt vorbehalten.
2 Ihre Mitglieder sind:
a. die Kommandantinnen und Kommandanten der Kantonspolizeien, deren Kantone Parteien dieser Vereinbarung sind;
b. die Kommandantin oder der Kommandant der Stadtpolizei Zürich, sofern der Kanton Zürich Partei dieser Vereinbarung ist;
c. die Präsidentin oder der Präsident der Schweizerischen Vereinigung Städtischer Polizeichefs (SVSP);
d. die Direktorin oder der Direktor des Schweizerischen Polizei-Instituts (SPI);
e. die Direktorinnen oder Direktoren des Bundesamts für Polizei (fedpol), des Bundesamts für Bevölkerungsschutz (BABS) und der Eidgenössi - schen Zollverwaltung (EZV). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.017
3 Hat dieselbe Person zwei Rollen nach Abs. 2, vertritt sie in der operativen Versammlung nur eine von beiden Behörden. Die strategische Versammlung wählt eine andere Person zur Vertretung der anderen Behörde.
4 Die operative Versammlung wählt ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten so - wie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.

Art. 9 Operativer Ausschuss

1 Der operative Ausschuss ist das operative Steuerungsorgan von PTI Schweiz.
2 Er erfüllt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
3 Er setzt sich zusammen aus:
a. der Präsidentin oder dem Präsidenten; sie oder er muss Mitglied der KKPKS sein;
b. einer Finanzexpertin oder einem Finanzexperten;
c. einer Juristin oder einem Juristen;
d. je einer Vertreterin oder einem Vertreter:
1. der Polizeikonkordate Concordat de coopération policière de Suisse romande et du Tessin (CCPC RBT), Polizeikonkordat Nordwest - schweiz (PKNW), Zentralschweizer Polizeikonkordat (ZPK) und Po - lizeikonkordat der Ostschweizer Polizeikorps (ostpol),
2. der Kantone Bern, Zürich und Tessin,
3. der Stadt Zürich,
4. der Schweizerischen Vereinigung Städtischer Polizeichefs (SVSP),
5. des Programms Harmonisierung der Informatik in der Strafjustiz (HIS);
e. je einer Vertreterin oder einem Vertreter des EJPD, des EFD und des VBS.
4 Die Mitglieder nach Abs. 3 Bst. b und c können Privatpersonen sein.
5 Die Mitglieder werden von der operativen Versammlung gewählt. Ausgenom - men sind die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes; diese werden vom Bun - desrat gewählt. Die operative Versammlung wählt zudem die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.

Art. 10 Leistungserbringer

1 Der Leistungserbringer ist für die Umsetzung der Beschlüsse der übergeord - neten Organe zuständig.
2 Er wird von einer Geschäftsleiterin oder einem Geschäftsleiter geleitet. Diese oder dieser wird von der operativen Versammlung gewählt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.017
3 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter sowie das weitere Personal werden mit einem Arbeitsvertrag direkt von PTI Schweiz angestellt oder auf - grund einer Vereinbarung zwischen PTI Schweiz und einem Gemeinwesen von diesem gestellt. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für PTI Schweiz unterstehen sie in beiden Fällen der Hierarchie gemäss dieser Vereinbarung und dürfen keine Weisungen des Gemeinwesens entgegennehmen.
4 Für den Abschluss der Vereinbarung mit dem Gemeinwesen ist der strategi - sche Ausschuss zuständig; dieser unterbreitet sie vorgängig der strategischen Versammlung zur Genehmigung.

Art. 11 Revisionsstelle

1 Die Revisionsstelle führt eine ordentliche Revision unter sinngemässer An - wendung der diesbezüglichen Vorschriften des Obligationenrechts
2 ) durch.
2 Sie wird von der strategischen Versammlung gewählt.
3 Wenn möglich, wird die Finanzkontrolle einer Partei dieser Vereinbarung gewählt.
4 Die Wiederwahl ist zulässig.

Art. 12 Fachgruppen

1 Der operative Ausschuss setzt für die Bereiche Polizeitechnik und Polizeiin - formatik je eine Fachgruppe ein. Er kann bei Bedarf weitere Fachgruppen ein - setzen.
2 Er wählt die Mitglieder der Fachgruppen auf Vorschlag der Leistungsbezüger.
3 Die Fachgruppen setzen sich aus Fachleuten zusammen. Diese werden von den Leistungsbezügern gestellt. Bei Bedarf können weitere Fachleute beigezo - gen werden.
4 Die Fachgruppen vertreten die gemeinsamen Interessen der Leistungsbezü - ger und fördern die Zusammenarbeit unter diesen.

Art. 13 Beschlussfassung in den Versammlungen und Ausschüssen

1 In der strategischen Versammlung entfallen auf jeden Kanton zwei Stimmen. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des EJPD und die Präsidentin oder der Präsident der KSSD haben je eine Stimme. In der operativen Versammlung und in beiden Ausschüssen hat jedes Mitglied eine Stimme.
2 Die Versammlungen und die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindes - tens die Hälfte der Stimmen vertreten ist.
3 Sachentscheide der Versammlungen und der Ausschüsse bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
2) SR 220 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.017
4 Ein Sachentscheid der strategischen Versammlung kommt nicht zustande, wenn ihn das EJPD ablehnt.
5 Bei Entscheiden der Versammlungen über ein Produkt sind nach dem folgen - den Zeitpunkt nur diejenigen Mitglieder stimmberechtigt, deren Gemeinwesen sich am Produkt beteiligen:
a. bei Produkten von nationaler und strategischer Bedeutung: nach der Ver - abschiedung des Projektauftrags;
b. bei den übrigen Produkten: nach dem Abschluss der Vorstudien.
6 An der Beschlussfassung über Produkte, an denen der Bund sich nicht betei - ligt, nehmen seine Vertreterinnen und Vertreter in allen Organen nur mit bera - tender Stimme teil, und das EJPD kann einen Entscheid nicht nach Abs. 4 ab - lehnen.
7 Bei Wahlen besetzt das Wahlorgan jeden Sitz einzeln. Es ist die kandidieren - de Person gewählt, auf welche die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmen - gleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt.
8 Das Stimmrecht in den Versammlungen und Ausschüssen kann nur von den gewählten beziehungsweise in dieser Vereinbarung bestimmten Personen aus - geübt werden. Eine Stellvertretung durch ein anderes Mitglied des betreffen - den Organs ist zulässig.
9 Beschlüsse können über elektronische Kommunikationsmittel gefasst wer - den, insbesondere an Telefon- oder Videokonferenzen. Schriftliche Beschluss - verfahren sind zulässig, wenn kein Mitglied eine Beratung verlangt. Es gelten die allgemeinen Mehrheitsregeln.

Art. 14 Geschäfts- und Finanzreglement

1 Die strategische Versammlung erlässt für die Organe von PTI Schweiz ein Geschäftsreglement und ein Finanzreglement.
2 Das Geschäftsreglement und das Finanzreglement enthalten die notwendi - gen Bestimmungen namentlich zu den folgenden Gegenständen:
a. Organisation, Aufgaben, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der einzelnen Organe;
b. Verhältnis zwischen den Organen (Art. 5);
c. Einberufung und Traktandierung von Versammlungen und Ausschüssen;
d. internes Kontrollsystem (IKS) und Risikomanagement;
e. Budgetierung, Finanzplan und überjährige Finanzierungen;

Art. 15 Zeichnungsberechtigung und Handelsregistereintrag

1 Die operative Versammlung bestimmt die zur Vertretung von PTI Schweiz be - fugten Personen. Sie erteilt nur Kollektivunterschrift zu zweien.
2 PTI Schweiz wird in das Handelsregister eingetragen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.017
3 Die zur Vertretung befugten Personen sowie die Mitglieder beider Ausschüs - se werden ins Handelsregister eingetragen.
3 Strategische Führung
Art. 16
1 Die strategische Versammlung legt die Ziele und die Strategie von PTI Schweiz und rollend einen Masterplan mit einem Horizont von vier Jahren fest.
2 Der strategische und der operative Ausschuss analysieren laufend den Ist- Zustand bei den Gemeinwesen und ermitteln den Handlungsbedarf ein - schliesslich des Rechtsetzungsbedarfs.
3 Zeichnet sich Rechtsetzungsbedarf ab, so führt die strategische Versamm - lung eine Aussprache über die Initiierung von Rechtsetzungsprojekten in den
4 Der strategische Ausschuss sorgt dafür, dass die für politische und strategi - sche Entscheide dienlichen Informationen aus dem Bereich von PTI Schweiz den zuständigen Stellen zur Verfügung stehen.
4 Projekte sowie Produkte und deren Bezug

Art. 17 Leistungsbezüger mit Parteistatus

1 Jede Partei dieser Vereinbarung entscheidet im Rahmen des für sie anwend - baren Rechts selber, an welchen Projekten sie teilnimmt, welche Produkte sie bezieht und nach welchen Regeln ihre Behörden diese nutzen.
2 Auch eine Partei, die am Projekt zur Entwicklung oder Beschaffung eines Produkts nicht teilgenommen hat, kann dieses im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten beziehen.
3 Jede Partei kann die Teilnahme an einem Projekt und den Bezug eines Pro - dukts beenden.

Art. 18 Leistungsbezüger ohne Parteistatus

1 Die Bedingungen, unter denen Gemeinwesen ohne Parteistatus an Projekten teilnehmen und Produkte beziehen können, werden in den Nutzungsvereinba - rungen (Art. 3 Abs. 4) geregelt, insbesondere betreffend die Finanzierung.
2 Diese Bedingungen orientieren sich an den für die Parteien geltenden Re - geln. Es kann eine Teilnahme an den Sitzungen der Organe mit oder ohne Stimmrecht vereinbart werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.017
3 Die Vereinbarungen werden der Versammlung, die für den Entscheid über die Lancierung des betreffenden Projekts zuständig ist, vorgängig zur Genehmi - gung unterbreitet. Der entsprechende Ausschuss ist für den Abschluss der Vereinbarungen zuständig.
4 Der Bezug von Produkten durch Private (Art. 3 Abs. 4 Bst. b) setzt zusätzlich die Zustimmung der zuständigen Behörde voraus.

Art. 19 Entwicklung, Lancierung und Durchführung von Projekten

1 Der Leistungserbringer entwickelt gestützt auf den Masterplan oder einen Auftrag des operativen Ausschusses mögliche Projekte und erarbeitet entspre - chende Vorstudien als Entscheidgrundlage.
2 Über die Lancierung von Projekten von nationaler und strategischer Bedeu - tung entscheidet die strategische Versammlung, über die Lancierung anderer Projekte die operative Versammlung. Für den Abbruch und die Neuausrichtung eines Projekts gilt dasselbe.
3 Die Versammlung, die für den Entscheid über die Lancierung eines Projekts zuständig ist, legt mit nach Art. 13 Abs. 5 eingeschränktem Stimmrecht die Be - dingungen fest für:
a. die Teilnahme der Gemeinwesen am Projekt einschliesslich der Bedin - gungen für den nachträglichen Einstieg in ein Projekt und den Ausstieg aus einem Projekt;
b. den Bezug von Produkten und dessen Beendigung.
4 Der jeweilige Ausschuss setzt eine Einzelperson als Projektauftraggeberin oder -auftraggeber ein. Diese Person untersteht der Aufsicht durch den Aus - schuss.
5 Für die Durchführung der Projekte sowie das Entwickeln, Beschaffen und Zurverfügungstellen der Produkte ist der Leistungserbringer zuständig.
6 Die zuständigen Fachgruppen werden in allen Phasen einbezogen.
7 Die Projektabwicklung richtet sich nach anerkannten Standards. Insbesonde - re ist im Rahmen der Projektabwicklung ein ISDS-Konzept zu erarbeiten, das die Grundlage für die Festlegung der Massnahmen für die Informationssicher - heit und den Datenschutz bildet.
8 Der Leistungserbringer unternimmt frühzeitig die nötigen Schritte, um eine Zusammenarbeit der Datenschutzaufsichtsstellen von Bund und Kantonen im Rahmen des für die Parteien anwendbaren Rechts zu unterstützen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.017
5 Finanzen

Art. 20 Voranschlag

1 Die strategische Versammlung beschliesst den allgemeinen Voranschlag und den Finanzplan von PTI Schweiz sowie je einen Voranschlag für jedes Produkt von nationaler und strategischer Bedeutung.
2 Die operative Versammlung beschliesst je einen Voranschlag für jedes übrige Produkt.
3 Über den allgemeinen Voranschlag wird insbesondere Folgendes finanziert:
a. die nicht an ein Produkt gebundenen Aufgaben des Leistungserbringers;
b. Vorstudien zu Projekten;
c. die Initialisierungsphase bei Projekten von nationaler und strategischer Bedeutung; diese endet mit der Verabschiedung des Projektauftrags.

Art. 21 Allgemeine Kosten

1 Jede Partei dieser Vereinbarung leistet einen jährlichen Beitrag an die über den allgemeinen Voranschlag finanzierten Kosten. Dieser wird von der strategi - schen Versammlung nach den folgenden Regeln festgelegt:
a. Der Bund trägt 30 Prozent der Kosten.
b. Die Kantone tragen gesamthaft 70 Prozent der Kosten; die Beiträge der Kantone werden im Verhältnis ihrer im Zeitpunkt der Festlegung bekann - ten ständigen Wohnbevölkerung festgelegt.
2 Mit Leistungsbezügern ohne Parteistatus (Art. 18) wird ein Beitrag an die all - gemeinen Kosten von PTI Schweiz vereinbart, der der Belastung der Organe, insbesondere des Leistungserbringers, durch das Produkt entspricht. Die Bei - träge der Parteien nach Abs. 1 reduzieren sich in diesem Umfang.

Art. 22 Projektkosten

1 Die für den Entscheid über die Lancierung eines Projekts zuständige Ver - sammlung (Art. 19 Abs. 2) legt mit nach Art. 13 Abs. 5 eingeschränktem Stimmrecht Folgendes fest:
a. den Schlüssel, nach dem die Kosten des Produkts auf die Teilnehmer des Projekts und die Leistungsbezüger verteilt werden;
b. die Regeln zur Bemessung der Einkaufsbeiträge von nachträglich eintre - tenden Projektteilnehmern und von Leistungsbezügern, die nicht am Projekt zur Einführung des Produkts beteiligt waren.
2 Massgebend für die Festlegung des Verteilschlüssels und der Einkaufsbeiträ - ge ist der Nutzen des betreffenden Produkts für die Beteiligten.
3 Die Einkaufsbeiträge werden den Parteien dieser Vereinbarung, die am Projekt teilgenommen haben, im Verhältnis ihrer eigenen Beiträge gutgeschrie - ben. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.017

Art. 23 Gewinn und Vermögen

1 PTI Schweiz strebt keinen Gewinn an und baut Vermögen nur so weit auf, als es notwendig ist, um den dauerhaften Betrieb zu finanzieren und die Liquidität sicherzustellen.

Art. 24 Buchführung und Rechnungslegung

1 Die strategische Versammlung ist für die Genehmigung der Jahresrechnung von PTI Schweiz zuständig.
2 Jedes Produkt wird als eigene Kostenstelle geführt.
3 Für jedes an einem Produkt teilnehmende Gemeinwesen wird in der Bilanz pro Produkt ein eigenes Konto geführt. Gutschriften aus Einkaufsbeiträgen (Art. 21 Abs. 2) werden auf diesen Konten verbucht. Über allfällige Guthaben entscheidet jedes Gemeinwesen gemäss seinem Recht.
4 Die Rechnungslegung richtet sich nach einem der anerkannten Standards zur Rechnungslegung nach Art. 962a des Obligationenrechts
3 )
.
5 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
6 Anwendbares Recht
Art. 25
1 Auf die mit dem Betrieb von PTI Schweiz verbundenen Rechtsfragen ist unter Vorbehalt der Abs. 4 und 5 kantonales bernisches Recht anwendbar, insbe - sondere betreffend:
a. Datenschutz, Öffentlichkeit der Verwaltung, Informationsschutz und Ar - chivierung;
b. öffentliche Beschaffungen;
c. Arbeitsverhältnisse und damit verbundene Fragen wie die berufliche Vor - sorge;
d. Haftung.
2 Für die Behörden der beteiligten Gemeinwesen richtet sich die Beurteilung von Zugangsgesuchen zu amtlichen Dokumenten, die sie zuhanden von PTI Schweiz erstellt haben oder die ihnen als Hauptadressaten zugestellt wur - den, nach der jeweils anwendbaren Gesetzgebung über die Öffentlichkeit der Verwaltung.
3 PTI Schweiz kann in eigenem Namen öffentliche Beschaffungen durchführen und die dazu erforderlichen Verfügungen erlassen.
4 Wird Personal von einem Gemeinwesen gestellt, so bleibt auf die Arbeitsver - hältnisse und die damit verbundenen Fragen unter Vorbehalt von

Art. 10 Abs. 3 dessen Recht anwendbar.

3) SR 220 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.017
5 Für Staatshaftungsansprüche nach bernischem Recht haftet PTI Schweiz mit ihrem Vermögen. Die Ausfallhaftung des Kantons Bern (Art. 101 Abs. 2 des bernischen Personalgesetzes vom 16. Sept. 2004
4 ) ) gilt nicht; an ihre Stelle tre - ten die Beitragsverpflichtungen nach dieser Vereinbarung.
6 Sieht das bernische Recht einen Entscheid durch Verfügung vor, so erlässt diese:
a. bei Beschaffungen: der Leistungserbringer;
b. in den übrigen Fällen: der operative Ausschuss.
7 Verfügungen nach Abs. 6 können beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern angefochten werden; im Übrigen gilt das Verfahrensrecht des Kantons Bern.
7 Schlussbestimmungen

Art. 26 Abschluss der Vereinbarung und Inkrafttreten

1 Diese Vereinbarung steht allen Kantonen und dem Bund zur Unterzeichnung offen.
2 Sie kann in Kraft treten, nachdem der Bund sowie mindestens 18 Kantone sie unterzeichnet haben. Die strategische Versammlung legt das Datum des In - krafttretens fest.
3 Art. 28 Abs. 2 und 3 tritt mit dem Erreichen des Quorums nach Abs. 2 in Kraft.

Art. 27 Beitritt

1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung nach deren Inkrafttreten durch einseiti - ge Erklärung gegenüber dem strategischen Ausschuss beitreten. Der Beitritt wird auf den 1. Januar des folgenden Jahres oder auf einen durch den Kanton und den strategischen Ausschuss einvernehmlich festgelegten Zeitpunkt wirk - sam.
2 Der Beitritt wird nur wirksam, sofern die Auflösung und die Abwicklung beste - hender Nutzungsvereinbarungen (Art. 3 Abs. 4 und Art. 18) zwischen dem Kanton und dem strategischen Ausschuss vereinbart wurden. Diese Vereinba - rung bedarf der Genehmigung durch die strategische Versammlung.

Art. 28 Gründung von PTI Schweiz

1 PTI Schweiz entsteht durch das Inkrafttreten dieser Vereinbarung.
2 Die strategische Versammlung führt eine Gründungsversammlung durch. Sie führt diese in der Zeit zwischen dem Erreichen der Mitgliederzahl nach

Art. 26 Abs. 2 und dem Inkrafttreten durch.

3 Sie nimmt an der Gründungsversammlung die erforderlichen Wahlen vor.
4) BSG 153.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.017
4 Beschliesst der Verein HPI Applikationen seine Auflösung und die Übertra - gung seines Vermögens auf PTI Schweiz, so:
a. übernimmt diese es vollständig;
b. führt diese die im Verein geführten Produkte weiter;
c. werden die vorhandenen Vermögenswerte den Produkten sowie den dar - an beteiligten Gemeinwesen gemäss der bisherigen Regelung im Verein zugeordnet.
5 Die Regeln nach Abs. 4 gelten, solange die für den Entscheid über die Lan - cierung eines Projekts zuständige Versammlung nichts anderes beschliesst.

Art. 29 Weitergeführter Bezug von Produkten von HPI ohne Unter -

zeichnung dieser Vereinbarung
1 Ein Leistungsbezüger, der im Verein HPI Applikationen vertreten ist oder sich an bestehenden Projekten des Vereins beteiligt oder bestehende Produkte des Vereins bezieht, diese Vereinbarung aber im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens nicht unterzeichnet hat, kann sich während zwei Jahren ohne Abschluss einer Nut - zungsvereinbarung nach dieser Vereinbarung (Art. 3 Abs. 4 und Art. 18) wei - terhin an den bisherigen Produkten beteiligen.
2 Die bisherigen Bedingungen gelten weiter, solange sie nicht in Nutzungsver - einbarungen neu geregelt werden.
3 Läuft die Frist nach Abs. 1 ab, ohne dass eine Nutzungsvereinbarung nach dieser Vereinbarung abgeschlossen wird oder der Kanton dieser Vereinbarung beitritt, so wird er von der Beteiligung an den Projekten und dem Bezug von Produkten entschädigungslos ausgeschlossen. Er hat keinen Anspruch auf ei - ne Rückerstattung geleisteter Beiträge oder einen Anteil am Vermögen von PTI Schweiz.

Art. 30 Änderung dieser Vereinbarung

1 Die strategische Versammlung kann eine Änderung dieser Vereinbarung be - schliessen. Anstelle der einfachen Mehrheit (Art. 13 Abs. 2) ist eine Zwei-Drit - tels-Mehrheit erforderlich.
2 Die Änderung wird zur Ratifikation aufgelegt. Sie bedarf der Ratifikation durch zwei Drittel der Parteien.
3 Sie tritt auf den nächsten Kündigungstermin nach dem Erreichen der notwen - digen Ratifikationen in Kraft.
4 Die strategische Versammlung kann das Inkrafttreten auf einen anderen Zeit - punkt festsetzen, nicht aber auf einen Zeitpunkt vor dem Erreichen der notwen - digen Ratifikationen. Setzt sie ein Inkrafttreten vor dem nächsten Kündigungs - termin fest, so kann jeder Kanton in den zwölf Monaten nach dem Beschluss gegenüber dem strategischen Ausschuss seinen Austritt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung erklären. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.017

Art. 31 Austritt

1 Jeder Kanton und der Bund können mit einer Frist von drei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahrs aus dieser Vereinbarung austreten.
2 Sinkt die Zahl der Parteien unter zehn, so muss die strategische Versamm - lung, bestehend aus den Vertreterinnen und Vertretern der verbleibenden Par - teien, einen Beschluss über die Auflösung oder die Anpassung dieser Verein - barung herbeiführen.

Art. 32 Auflösung der Vereinbarung

1 Diese Vereinbarung kann durch einen Beschluss der strategischen Versamm - lung jederzeit aufgelöst werden.
2 Die strategische Versammlung beschliesst über die Modalitäten der Auflö - sung sowie die Fristen zur Einstellung der Arbeiten.

Art. 33 Auflösung von PTI Schweiz

1 Wird diese Vereinbarung aufgelöst, so liquidiert der operative Ausschuss PTI Schweiz und lässt die Organisation im Handelsregister löschen.

Art. 34 Finanzielle Folgen des Austritts und der Auflösung von PTI

Schweiz
1 Beim Austritt einer Partei aus dieser Vereinbarung sowie bei der Auflösung von PTI Schweiz werden geleistete Beiträge nicht zurückerstattet.
2 Die Parteien haben im Falle ihres Austritts oder der Auflösung Anspruch auf einen positiven Saldo ihres Bilanzkontos.
3 Bei der Auflösung von PTI Schweiz wird:
a. das positive oder negative Liquidationsergebnis für jedes Produkt geson - dert ermittelt und gemäss dem entsprechenden Schlüssel (Art. 22 Abs. 1) unter den Projektteilnehmern beziehungsweise Leistungsbezügern aufge - teilt;
b. das verbleibende positive oder negative Gesamtergebnis gemäss dem Schlüssel für die Beiträge an die allgemeinen Kosten (Art. 21 Abs. 1) un - ter den Parteien dieser Vereinbarung aufgeteilt.

Art. 35 Weitergeführter Bezug von Produkten nach dem Austritt

1 und den Bezug von Produkten die Regeln für Leistungsbezüger ohne Partei - status (Art 18 und Art. 19 Abs. 3). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.017

Art. 36 Streitbeilegung

1 Streitigkeiten unter Parteien dieser Vereinbarung, Projektteilnehmern und Leistungsbezügern ohne Parteistatus und PTI Schweiz werden nach Möglich - keit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt (Art. 44 Abs. 3 der Bundes - verfassung
5 ) ).
5) SR 101 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.017
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
14.11.2019 01.01.2021 Erlass Erstfassung GS 2021.017 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.017
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 14.11.2019 01.01.2021 Erstfassung GS 2021.017 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.017
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