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Version: 31.12.2006
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Ausführungsreglement zum Gesetz über das Dienstverhältnis der Beamten

- 1 - Ausführungsreglement zum Gesetz über das Dienstverhältnis der Bea m ten vom 11. Juli 1984 ______________________________________________________________ Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Gesetz vom 11. Mai 1983 betreffend das Dienstverhält nis der Beamten; auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:
Art. 1
3 Aufgehoben
Art. 2
1 Aufgehoben.

Art. 3 Verhältnis Beamter - Massenmedien

Informationen, die gemäss Artikel 12 des Beamtenges etzes dem Amtsg e- heimnis nicht unterliegen oder mit der spezifischen Tätigkeit des Beamten zusammenhängen, dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung des zuständ i- gen Departementesvorstehers veröffentlicht, beziehungsweise den Massenm e- dien übermittelt werden .

Art. 4 Disziplinarkommission

Die Disziplinarkommission besteht aus drei Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen: – ein Jurist der Staatskanzlei; – der Vorsteher des Personalamtes oder sein Stellvertreter; – ein Vertreter des ZMLB. Der Staatsrat be zeichnet den Präsidenten. Das Sekretariat der Kommission wird vom Personalamt geführt.
Art. 5
3 Verwaltungsinterne Aus - und Weiterbildung
1 Die berufliche Aus - und Weiterbildung muss praxisbezogen und soll dem Beamten in seiner A r beit dienlich sein.
2 Auf Vorschlag einer interdepartementalen Arbeitsgruppe erlässt der Staatsrat jedes Jahr ein Aus - und Weiterbildungskursprogramm für die Beamten der kantonalen Verwaltung.
- 2 -
3 Die Teilnahme an diesen verwaltungsinternen Kursen von insge samt drei Tagen pro Jahr kann der Departementsvorsteher auf Antrag des Dienstchefs als obligatorisch, empfohlen oder freiwi l lig erklären .
4 Die Reise - und Kurskosten für freiwillige Kurse gehen zu Lasten des Bea m- ten .
5 Die Dienststelle für Personal und Org anisation ist mit der Durchführung der Kurspr o gramme beauftragt .
Art. 6
3 Verwaltungsexterne Aus - und Weiterbildung
1 Für Kurse, Studienreisen, Kongressveranstaltungen oder Berufskonferenzen hat der Bea m te eine Ermächtigung einzu holen : – beim Dienstchef, falls diese Veranstaltung weniger als drei bezahlte Tage dauert oder w e niger als 5'000 Franken (inklusive Einschreibegebühren, Reisespesen, Hotel usw.) ko s tet ; – beim Departementsvorsteher, falls diese Veranstaltung drei bis fünf b e zah l te Tage dauert oder zwischen 5'000 und 10'000 Franken (inklusive Einschreibegebühren, Reisespesen, Hotel usw.) kostet; – beim Staatsrat, falls diese Veranstaltung länger dauert oder den Betrag von
10'000 Franken übersteigt .
2 Die Gesuche, welche durc h die Ausbildungsrubrik der Dienststelle für Pe r- sonal und Organ i sation (DPO) finanziert werden oder eine Zeitverpflichtung zur Folge haben, unte r liegen einer Vormeinung durch die DPO .
3 Der Dienstchef bzw. der Departementsvorsteher ist zuständig für die B e- darfsermittlung und die Begleitung im Bereich der spezifischen beruflichen Aus - und Weiterbildung des Pers o nals.
4 Vorbehalten bleiben die spezifischen Bedingungen betreffend die Zeitve r- pflic h tung .
Art. 7
2 , 4 Beendigung des Dienstverhältnisses aus Altersgründen
1 Das Dienstverhältnis wird von Amtes wegen auf Monatsende aufgelöst, in welchem der Beamte die Altersgrenze erreicht.
2 Die Altersgrenze wird wie folgt festgesetzt: a) Für die Versicherten der Ka tegorie 1 der Vorsorgekasse für das Personal des Sta a tes Wallis: – 65. Altersjahr für Männer; – 64. Altersjahr für Frauen. b) Für die Versicherten der Kategorie 2 der Vorsorgekasse für das Personal des Staates Wallis: – 63. Altersjahr für Männer und Fra uen. c) aufgehoben
3 Der Staatsrat kann in besonderen Fällen und im Einvernehmen mit dem B e- amten über die Altersgrenze hinaus eine neue Anstellung von höchstens drei Monaten vereinbaren. In diesem Fall wird der Lohn um den Betrag der Rente, die von der Vor sorgekasse ausgerichtet wird, reduziert, ausgenommen die AHV - Überbrückungsrente.
- 3 -

Art. 8 Erneuerung des Dienstverhältnisses für die nächste Amtsperiode

Die Erneuerung des Dienstverhältnisses des Beamten, für die nächste Amtsp e- riode wird in allgemeiner For m, d.h. ohne Namensnennung im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 9 Übergangsbestimmung

Aufgrund von Artikel 5 des Beamtengesetzes wird das gegenwärtige Diens t- verhältnis des Beamten bis zum 31. Dezember 1985 verlängert.

Art. 10 Inkrafttreten

Das vo rliegende Ausführungsreglement wird im kantonalen Amtsblatt verö f- fentlicht, um gleichzeitig mit dem Gesetz vom 11. Mai 1983 betreffend das Dienstverhältnis der Beamten und Angestellten des Staates Wallis in Kraft zu treten. Alle früheren, ihm widersprechen den Bestimmungen sind aufgehoben. So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 11. Juli 1984. Der Präsident des Staatsrates: H. Wyer Der Staatskanzler: G. Moulin Titel und Änderungen Publikation In Kraft R zum Beamtengesetz vom 11. Juli 1984 GS/VS 1984, 2 11 1.8.1984
1 Änderung vom 27. September 2000; a. : Art. 2 GS/VS 2000, 176 13.10.2000
2 Änderung vom 22. November 2000: neuer Titel; n.W. Art. 7 GS/VS 2000, 226 1.1.2001
3 Änderung vom 29. Juni 2005: a. : Art. 1; n.W. :

Art. 5, 6 Abl. Nr. 30/2005 1.8.2 005

4 Änderung vom 28. Februar 2007: n.W. Art. 7 Abl. Nr. 13/2007 1.1.2007 a .: aufgehoben; n .: neu; n.W .: neuer Wortlaut
Version: 01.01.2007
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Ausführungsreglement zum Gesetz über das Dienstverhältnis der Beamten

- 1 - Ausführungsreglement zum Gesetz über das Dienstverhältnis der Bea m ten vom 11. Juli 1984 ______________________________________________________________ Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Gesetz vom 11. Mai 1983 betreffend das Dienstverhält nis der Beamten; auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:
Art. 1
3 Aufgehoben
Art. 2
1 Aufgehoben.

Art. 3 Verhältnis Beamter - Massenmedien

Informationen, die gemäss Artikel 12 des Beamtenges etzes dem Amtsg e- heimnis nicht unterliegen oder mit der spezifischen Tätigkeit des Beamten zusammenhängen, dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung des zuständ i- gen Departementesvorstehers veröffentlicht, beziehungsweise den Massenm e- dien übermittelt werden .

Art. 4 Disziplinarkommission

Die Disziplinarkommission besteht aus drei Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen: – ein Jurist der Staatskanzlei; – der Vorsteher des Personalamtes oder sein Stellvertreter; – ein Vertreter des ZMLB. Der Staatsrat be zeichnet den Präsidenten. Das Sekretariat der Kommission wird vom Personalamt geführt.
Art. 5
3 Verwaltungsinterne Aus - und Weiterbildung
1 Die berufliche Aus - und Weiterbildung muss praxisbezogen und soll dem Beamten in seiner A r beit dienlich sein.
2 Auf Vorschlag einer interdepartementalen Arbeitsgruppe erlässt der Staatsrat jedes Jahr ein Aus - und Weiterbildungskursprogramm für die Beamten der kantonalen Verwaltung.
- 2 -
3 Die Teilnahme an diesen verwaltungsinternen Kursen von insge samt drei Tagen pro Jahr kann der Departementsvorsteher auf Antrag des Dienstchefs als obligatorisch, empfohlen oder freiwi l lig erklären .
4 Die Reise - und Kurskosten für freiwillige Kurse gehen zu Lasten des Bea m- ten .
5 Die Dienststelle für Personal und Org anisation ist mit der Durchführung der Kurspr o gramme beauftragt .
Art. 6
3 Verwaltungsexterne Aus - und Weiterbildung
1 Für Kurse, Studienreisen, Kongressveranstaltungen oder Berufskonferenzen hat der Bea m te eine Ermächtigung einzu holen : – beim Dienstchef, falls diese Veranstaltung weniger als drei bezahlte Tage dauert oder w e niger als 5'000 Franken (inklusive Einschreibegebühren, Reisespesen, Hotel usw.) ko s tet ; – beim Departementsvorsteher, falls diese Veranstaltung drei bis fünf b e zah l te Tage dauert oder zwischen 5'000 und 10'000 Franken (inklusive Einschreibegebühren, Reisespesen, Hotel usw.) kostet; – beim Staatsrat, falls diese Veranstaltung länger dauert oder den Betrag von
10'000 Franken übersteigt .
2 Die Gesuche, welche durc h die Ausbildungsrubrik der Dienststelle für Pe r- sonal und Organ i sation (DPO) finanziert werden oder eine Zeitverpflichtung zur Folge haben, unte r liegen einer Vormeinung durch die DPO .
3 Der Dienstchef bzw. der Departementsvorsteher ist zuständig für die B e- darfsermittlung und die Begleitung im Bereich der spezifischen beruflichen Aus - und Weiterbildung des Pers o nals.
4 Vorbehalten bleiben die spezifischen Bedingungen betreffend die Zeitve r- pflic h tung .
Art. 7
2 , 4 Beendigung des Dienstverhältnisses aus Altersgründen
1 Das Dienstverhältnis wird von Amtes wegen auf Monatsende aufgelöst, in welchem der Beamte die Altersgrenze erreicht.
2 Die Altersgrenze wird wie folgt festgesetzt: a) Für die Versicherten der Ka tegorie 1 der Vorsorgekasse für das Personal des Sta a tes Wallis: – 65. Altersjahr für Männer; – 64. Altersjahr für Frauen. b) Für die Versicherten der Kategorie 2 der Vorsorgekasse für das Personal des Staates Wallis: – 63. Altersjahr für Männer und Fra uen. c) aufgehoben
3 Der Staatsrat kann in besonderen Fällen und im Einvernehmen mit dem B e- amten über die Altersgrenze hinaus eine neue Anstellung von höchstens drei Monaten vereinbaren. In diesem Fall wird der Lohn um den Betrag der Rente, die von der Vor sorgekasse ausgerichtet wird, reduziert, ausgenommen die AHV - Überbrückungsrente.
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Art. 8 Erneuerung des Dienstverhältnisses für die nächste Amtsperiode

Die Erneuerung des Dienstverhältnisses des Beamten, für die nächste Amtsp e- riode wird in allgemeiner For m, d.h. ohne Namensnennung im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 9 Übergangsbestimmung

Aufgrund von Artikel 5 des Beamtengesetzes wird das gegenwärtige Diens t- verhältnis des Beamten bis zum 31. Dezember 1985 verlängert.

Art. 10 Inkrafttreten

Das vo rliegende Ausführungsreglement wird im kantonalen Amtsblatt verö f- fentlicht, um gleichzeitig mit dem Gesetz vom 11. Mai 1983 betreffend das Dienstverhältnis der Beamten und Angestellten des Staates Wallis in Kraft zu treten. Alle früheren, ihm widersprechen den Bestimmungen sind aufgehoben. So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 11. Juli 1984. Der Präsident des Staatsrates: H. Wyer Der Staatskanzler: G. Moulin Titel und Änderungen Publikation In Kraft R zum Beamtengesetz vom 11. Juli 1984 GS/VS 1984, 2 11 1.8.1984
1 Änderung vom 27. September 2000; a. : Art. 2 GS/VS 2000, 176 13.10.2000
2 Änderung vom 22. November 2000: neuer Titel; n.W. Art. 7 GS/VS 2000, 226 1.1.2001
3 Änderung vom 29. Juni 2005: a. : Art. 1; n.W. :

Art. 5, 6 Abl. Nr. 30/2005 1.8.2 005

4 Änderung vom 28. Februar 2007: n.W. Art. 7 Abl. Nr. 13/2007 1.1.2007 a .: aufgehoben; n .: neu; n.W .: neuer Wortlaut
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