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Ausführungsgesetz zum eidgenössischen Tierschutzgesetz

Ausführungsgesetz zum eidgenössischen Tierschutzgesetz (AGTSchG) vom 19.12.2014 (Stand 01.01.2020) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen das eidgenössische Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG); eingesehen die eidgenössische Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV); eingesehen die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO); eingesehen das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessord - nung vom 11. Februar 2009 (EGStPO); eingesehen die Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe a und 42 Absatz 2 der Kantonsverfassung; eingesehen das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwal - tungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG); auf Antrag des Staatsrates, * verordnet: 1 )
1 Allgemeine Grundsätze

Art. 1 Zweck

1 Das vorliegende Gesetz regelt den Vollzug der eidgenössischen Tier - schutzgesetzgebung im Kanton.
2 Es enthält ausserdem kantonale Vorschriften über die öffentliche Sicher - heit in Verbindung mit Hunden und der Fauna. *
1) Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funkti - on in gleicher Weise für Mann und Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Es gilt für alle auf Kantonsgebiet gehaltenen Hunde mit Ausnahme von Herdenschutzhunden im Sinne von Artikel 30, die ausschliesslich den Be - stimmungen des Bundesrechts unterstellt sind. *
2 Zuständige Organe
2.1 Aufsichtsorgane

Art. 2 Staatsrat

1 Der Staatsrat übt die Aufsicht über den Vollzug der Tierschutzgesetzge - bung im Kanton aus.

Art. 3 Für das Veterinärwesen zuständiges Departement

1 Unter Vorbehalt von Artikel 4 ist das für das Veterinärwesen zuständige Departement (nachstehend: Departement) die Aufsichtsbehörde der Vollzugsorgane.

Art. 4 Für das Jagdwesen zuständiges Departement

1 Das für das Jagdwesen zuständige Departement übt die Aufsicht im Rah - men der Gesetzgebung über die Jagd, die Fischerei und den Schutz der Fauna aus.
2 Die Befugnisse, die Obliegenheiten sowie das Verfahren sind in der dies - bezüglichen Gesetzgebung geregelt.
2.2 Vollzugsorgane

Art. 5 Vollzugsorgane

1 Die für den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung zustän - digen Organe sind: a) der Staatsrat; b) die für das Veterinärwesen, das Jagdwesen, die Fischerei und die Fauna zuständigen Departemente, Dienststellen und Ämter; c) die amtlichen Tierärzte; d) * die Tierärzte mit Bewilligung zur Ausübung des Tierarztberufs;
e) * die amtlichen Fachexperten und Fachassistenten; f) alle vom kantonalen Veterinäramt beauftragten Personen; g) die Gemeindebehörden; h) die Kantonspolizei, die Gemeindepolizeien und die interkommunalen Polizeien; i) die kantonale Kommission für Tierversuche.
2 Die Vollzugsorgane üben die Befugnisse aus und ergreifen die Massnah - men, die ihnen durch das vorliegende Gesetz oder aus diesem abgeleiteten Erlassen zugewiesen werden. Sie arbeiten mit dem kantonalen Veteri - näramt zusammen. *
3 Sie sind verpflichtet, dem kantonalen Veterinäramt unverzüglich alle der Tierschutzgesetzgebung zuwiderlaufenden Fakten zu melden, mit Ausnah - me von leichten Fällen.
4 Sie werden gemäss dem Reglement betreffend die Kosten und Entschädi - gungen im Bereich Veterinärwesen entschädigt, ausser wenn besondere Bestimmungen erlassen werden.

Art. 6 Amtsgeheimnis

1 Die Vollzugsorgane sind für alle Angelegenheiten, von denen sie in der Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen, an das Amtsgeheimnis gebun - den. *
2 Sie müssen die Informationsquelle eines gemeldeten mutmasslichen Ver - stosses absolut vertraulich behandeln und dürfen die Herkunft der In - formation den kontrollierten Personen nicht offenlegen. *

Art. 6a * Missbräuchliche Anzeige

1 Im Fall von missbräuchlichen oder unbegründeten Anzeigen kann das kantonale Veterinäramt dem Verursacher gemäss VVRG entsprechende Gebühren in Rechnung stellen.

Art. 7 Staatsrat

1 Der Staatsrat ist für folgende Aufgaben zuständig: a) die Ernennung des Kantonstierarztes; b) die Ernennung der amtlichen Tierärzte; c) die Ernennung der kantonalen Kommission für Tierversuche;
d) * die Ernennung der amtlichen Fachexperten und Fachassistenten Fleisch und Bienenzucht.
2 Der Staatsrat kann mit anderen Kantonen, öffentlich-rechtlichen oder pri - vatrechtlichen Trägerschaften zusammenarbeiten und Vereinbarungen oder Verträge in bestimmten Bereichen, die mit dem Vollzug der Tierschutzge - setzgebung zusammenhängen, abschliessen oder die Zuständigkeit für den Abschluss an den Kantonstierarzt delegieren. *

Art. 8 Für das Veterinärwesen zuständiges Departement

1 In Anwendung von Artikel 38 TSchG kann das Departement Organisatio - nen und Firmen für den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung beiziehen, wo - bei es die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse in einem Leis - tungsauftrag umschreibt, sofern die diesbezüglichen eidgenössischen oder kantonalen gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden.

Art. 9 Kantonales Veterinäramt

1 Das kantonale Veterinäramt ist das Vollzugsorgan der Tierschutzgesetz - gebung, sofern die eidgenössische oder kantonale Gesetzgebung diese Zuständigkeit nicht anderen Organen zuweist.
2 Es ist die für den Tierschutz zuständige kantonale Fachstelle im Sinne von
Artikel 33 TSchG und Artikel 210 TSchV.
3 Das kantonale Veterinäramt ist insbesondere zuständig für: a) die Entgegennahme der in der Gesetzgebung vorgesehenen Meldun - gen; b) die durch die Tierschutzgesetzgebung verlangten Kontrollen; c) das Ergreifen der erforderlichen und geeigneten Verwaltungsmass - nahmen, um die Einhaltung der Tierschutzbestimmungen sicherzu - stellen; d) die Erteilung der in der Tierschutzgesetzgebung vorgesehenen Bewil - ligungen, sofern kein anderes Organ bezeichnet wird; e) das Aussprechen von Tierhalteverboten im Sinne von Artikel 23 TSchG; f) die Zusammenarbeit mit der kantonalen Kommission für Tierversuche im Sinne der Artikel 12 und 18 TSchG; g) die Übermittlung der vom Bundesrecht geforderten Daten betreffend Tierversuche an die zuständigen Bundesbehörden;
h) das Anordnen der Aus- und Weiterbildungsmassnahmen gemäss Arti - kel 191 TSchV; i) die Anerkennung der Ausbildung, der Weiterbildung und der Fortbil - dung gemäss Artikel 199 Absätze 3 und 4 TSchV; j) den Entscheid über die Zulässigkeit belasteter Linien und Stämme gemäss Artikel 127 TSchV; k) die Eingabe der Bewilligungen und Ergebnisse der amtlichen Kontrol - len in das zentrale Informationssystem gemäss Artikel 209 Absatz 2 TSchV.
4 Das kantonale Veterinäramt stellt auf Gesuch hin oder bei Bedarf die Aus - bildung, die Weiterbildung und die Fortbildung der Personen, die für den Vollzug des vorliegenden Gesetzes in den Gemeinden zuständig sind, si - cher.

Art. 10 Kantonstierarzt

1 Der Kantonstierarzt ist dafür zuständig, die in der eidgenössischen und in der kantonalen Gesetzgebung vorgesehenen Tierschutzmassnahmen um - zusetzen und anzuordnen.
2 Er leitet das kantonale Veterinäramt.

Art. 11 Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere

1 Die Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere ist für die Anwendung der Vorschriften der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung in Sachen Ausbildung der Jagdhunde zuständig.
2 Sie überwacht die durch die Jagdgesetzgebung geregelte Haltung ge - schützter Tiere.

Art. 12 Amtliche Fachexperten und Tierärzte *

1 Das kantonale Veterinäramt erstellt das Pflichtenheft der amtichen Fach - experten und Tierärzte. *

Art. 13 Zugelassene Tierärzte *

1 Die zugelassenen Tierärzte sind gehalten, die Aufgaben anzunehmen, die ihnen der Kantonstierarzt im Rahmen der Anwendung der Tierschutzmass - nahmen überträgt. *

Art. 14 Amtliche Fachassistenten Fleisch

1 Die amtlichen Fachassistenten Fleisch sind für den Vollzug der Tierschutz - gesetzgebung in den Schlachtbetrieben zuständig.
2 Sie überprüfen insbesondere den Transport und den Zustand der Tiere bei der Anlieferung und überwachen das Ausladen, die Haltung, das Treiben, die Betäubung und das Entbluten der Tiere.

Art. 15 Gemeinden

1 Die Gemeinden sind beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung zur Mitar - beit verpflichtet.
2 Die Gemeinden sind gemäss Artikel 720a des Schweizerischen Zivilge - setzbuches die zuständige Behörde in Sachen gefundene Tiere. *
3 Die Gemeinden treffen die Massnahmen, einschliesslich Sofortmassnah - men, die in Sachen Tierschutzgesetzgebung und in Sachen öffentliche Si - cherheit im Zusammenhang mit der Tierhaltung notwendig sind. *
4 Bei Baubewilligungsverfahren für Neu- und Umbauten von Unterkünften für Tiere muss der Gemeinderat die Vormeinung der Fachstellen des Kantons, namentlich des Veterinäramts, der Dienststelle für Landwirtschaft und der Dienststelle für Umweltschutz einholen und sich daran halten. Die Bewilligungen und Verfahren gemäss der Spezialgesetzgebung bleiben vor - behalten.
5 Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben in den Bereichen Hundehaltung, ge - fährliche Hunde und Wildtiere, wie sie im vorliegenden Gesetz vorgesehen sind.
6 Sie erfüllen die im Reglement betreffend die Erhebung der Hundesteuer vorgesehenen Aufgaben.
7 Neben den Einnahmen aus der Hundesteuer haben die Gemeinden für ihre Mitarbeit kein Anrecht auf eine Entschädigung.
8 Sie sind befugt, mit offiziellen Tierheimen oder mit Tierpensionen in Sa - chen Unterbringung und Platzierung von Tieren Vereinbarungen abzu - schliessen.

Art. 16 Polizei

1 Die Aufsichts-, Vollzugs- und Strafbehörden können die Hilfe der Kantons - polizei, der Gemeindepolizeien und der interkommunalen Polizeien in An - spruch nehmen.
2 Die Polizei wirkt dabei mit, mutmassliche Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung abzuklären.
3 Sie überwacht den Tiertransport.
4 Die Polizei und die anderen Vollzugsorgane müssen ihre Tätigkeiten so koordinieren, dass der Tierschutz gewährleistet ist und die nützlichen Ele - mente für gerichtspolizeiliche Ermittlungen beschlagnahmt sind.
5 Diese Mitarbeit wird nicht entschädigt.
2.3 Kantonale Kommission für Tierversuche

Art. 17 Kantonale Kommission für Tierversuche - Aufgaben

1 Der Staatsrat ernennt eine kantonale Kommission für Tierversuche oder beauftragt eine interkantonale Kommission mit diesen Aufgaben. Das Man - dat kann erneuert werden.
2 Die kantonale oder interkantonale Kommission übt die Aufgaben aus, die ihr durch die Tierschutzgesetzgebung übertragen werden. Sie gibt insbe - sondere eine Vormeinung zu den Gesuchen für Tierversuche ab und kontrolliert die zugelassenen Versuchstierhaltungen sowie die Versuchs - durchführung. Die Kommission schlägt dem kantonalen Veterinäramt die nötigen Verfügungen und Massnahmen vor.
3 Die Kommission legt dem kantonalen Veterinäramt jährlich einen Tätig - keitsbericht vor.

Art. 18 Kantonale Kommission für Tierversuche - Zusammensetzung

und Anforderungen *
1 Wird eine kantonale Kommission ernannt, zählt diese höchstens zwölf Mit - glieder, darunter mindestens: a) ein Vertreter einer Tierschutzorganisation; b) ein Arzt; c) ein Tierarzt; d) ein Pharmazeut; e) ein Biologe; f) ein Ethologe; g) ein Wissenschaftler aus dem Hochschulbereich oder der Industrie, der Tierversuche durchführt.
2 Die Kommissionsmitglieder müssen sich an die in Artikel 149 TSchV defi - nierten Kriterien halten. *
3 Der Kantonstierarzt kann an den Sitzungen mit beratender Stimme teil - nehmen. *
2.4 Koordinationsorgan

Art. 19 Kantonales Veterinäramt - Koordination und Delegierung

1 Das kantonale Veterinäramt koordiniert die Tätigkeiten der verschiedenen Vollzugsorgane und informiert sie in tierschutzbezüglichen Fragen. Es gibt die nötigen Anweisungen.
2 Es kann für Vollzugs- und Kontrollaufgaben beglaubigte Personen oder Organisationen sowie andere Behörden beiziehen, insbesondere die Orga - ne der Tierseuchenpolizei, die Organe der Fleisch- und der Lebensmittel - kontrolle sowie die Mitarbeiter der kantonalen Dienststelle für Jagd, Fische - rei und Wildtiere.
3 Es ist befugt, mit offiziellen Tierheimen oder mit Tierpensionen in Sachen Unterbringung und Platzierung von Tieren Vereinbarungen abzuschliessen. Gegebenenfalls kann es auch geeignete Personen oder Organisationen beiziehen.
4 In spezifischen Bereichen kann es Experten beauftragen.
2.5 Mitarbeit der Tierhalter

Art. 20 Verpflichtung der Tierhalter zur Mitarbeit

1 Sofern der Vollzug der Tierschutzgesetzgebung es verlangt, müssen die Tierhalter den Aufsichts- und Vollzugsorganen: a) die verlangten Auskünfte erteilen; b) den Zutritt zu Einrichtungen für die Tierhaltung, den Tiertransport und die Versuchstierhaltung gewähren; c) die Einsichtnahme in die Dokumente, die gemäss der Tierschutzge - setzgebung zu führen sind, erlauben; d) die Untersuchung der Tiere erlauben.

Art. 21 Zutrittsrecht

1 Die mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes beauftragten Behörden haben Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren; dabei haben sie die Eigenschaft der Organe der gerichtlichen Polizei.
2 Falls ihnen der Zutritt verweigert wird, können sie die Unterstützung der Polizei anfordern.
3 Besondere Vollzugsbestimmungen

Art. 22 Kantonale Vollzugsbestimmungen

1 Die Tierhaltung, die Tierzucht, die gewerbsmässigen Tätigkeiten mit Tie - ren und Tierprodukten, die Tierversuche, die gentechnischen Veränderun - gen, die Tiertransporte, das Töten und Schlachten von Tieren sowie die Aus-, Weiter- und Fortbildung in der Tierhaltung werden grundsätzlich durch die Bundesgesetzgebung geregelt.
2 Das vorliegende Gesetz enthält zusätzliche Vollzugsbestimmungen. Bei diese Kompetenz an das kantonale Veterinäramt delegieren, sofern die Bundesgesetzgebung nicht abschliessend ist.

Art. 23 Verwaltungsmassnahmen bezüglich Tierschutz

1 Das kantonale Veterinäramt schreitet unverzüglich ein, wenn es feststellt, dass schwere Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung began - gen wurden, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Be - dingungen gehalten werden.
2 Es ergreift alle erforderlichen und geeigneten Massnahmen, um die Ein - haltung der Tierschutzbestimmungen sicherzustellen. Es kann insbesonde - re: a) alle Massnahmen anordnen, um tiergerechte Haltungsbedingungen zu gewährleisten; b) die Tiere vorsorglich oder endgültig beschlagnahmen und sie auf Kosten des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; c) die Tiere verkaufen lassen; d) die Tötung oder Schlachtung anordnen;
e) gemäss Artikel 23 TSchG das Halten, den Handel und die Zucht von Tieren oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimm - te oder unbestimmte Zeit ganz oder teilweise verbieten.
3 Hierzu kann es die Polizeiorgane beiziehen.
4 Vor dem Ergreifen jeder Verwaltungsmassnahme muss der Tierhalter ein - gehend über die artgerechte Tierhaltung und die Massnahmen, die er tref - fen muss, damit die Haltung tierschutzkonform wird, informiert werden.
5 In Fällen schwerer Misshandlung von Tieren kann das Veterinäramt sofort die notwendigen Massnahmen ergreifen, ohne vorgängig den Tierhalter angehört zu haben.

Art. 24 Offizielle Tierheime - Aufgaben

1 Das kantonale Veterinäramt bezeichnet die offiziellen Tierheime.
2 den Gemeinden zusammenarbeiten, um die Betreuung der von der zustän - digen Behörde beschlagnahmten Heimtiere zu gewährleisten.
3 Die offiziellen Tierheime müssen dem Veterinäramt und den Organen, die gemäss Artikel 19 mit diesem zusammenarbeiten, für die Heimtiere geeig - nete Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen. Sie müssen ge - mäss den im Leistungsvertrag vorgesehenen Modalitäten das Wohl des Tieres während der gesamten Dauer seiner Unterbringung gewährleisten.
4 Die offiziellen Tierheime sind verpflichtet, alle von den zuständigen Behör - den gebrachten Heimtiere aufzunehmen. Handelt es sich um entlaufene Tiere, kommen die im Zivilgesetzbuch vorgesehenen Fristen zur Anwen - dung. Nach dieser Frist werden die Tiere in die alleinige Verantwortung des betroffenen Tierheims übergeben. Diese Kosten trägt das Tierheim.
5 Sie sind verpflichtet, das aufgenommene gefundene Tier unverzüglich bei der von der Gemeinde gewählten Datenbank für gefundene Tiere zu mel - den. *

Art. 25 Offizielle Tierheime - Leistungsvertrag

1 Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen den Vollzugsbehörden und den offiziellen Tierheimen werden in einem Leistungsvertrag geregelt, der mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: a) Rechtsgrundlagen; b) Rechte und Pflichten der jeweiligen Parteien;
c) Beschreibung des Mandats; d) Finanzierungsmodalitäten; e) Kostenaufteilung; f) Inkrafttreten und Bedingungen für die Vertragsauflösung; g) Gerichtsstand.

Art. 26 Wettbewerbe und sportliche Wettkämpfe mit Tieren

1 Jeder Wettbewerb oder sportliche Wettkampf mit Tieren muss mindestens
20 Tage vor seiner Durchführung dem kantonalen Veterinäramt gemeldet werden.
2 Es kann die Veranstaltungen bewilligungspflichtig machen, Auflagen erlas - sen sowie die Zahl und die Dauer der Veranstaltungen begrenzen.
3 Es kann stichprobenweise Kontrollen durchführen.
4 Es kann die Veranstalter von Wettbewerben und sportlichen Wettkämpfen dazu verpflichten, bei den Tieren Dopingkontrollen durchzuführen, oder beim nationalen Sportverband beantragen, dass solche Kontrollen durchge - führt werden. Die Kosten gehen zulasten des Veranstalters.
5 Für Jagdhundeprüfungen braucht es eine Bewilligung der für die Jagd zu - ständigen Dienststelle zu den Bedingungen der diesbezüglichen Gesetzge - bung.

Art. 27 Ausstellungen und Werbung mit Tieren

1 Ausstellungen und Werbung mit Tieren unterliegen einer Bewilligung durch das kantonale Veterinäramt.
2 Das Gesuch muss mindestens 20 Tage vor Beginn der Ausstellung oder Veranstaltung gestellt werden. *
4 Hunde

Art. 28 Bundesgesetzgebung

1 Die Anforderungen an die Haltung, den Einsatz von Hunden als Nutzhun - de, Begleithunde oder Hunde für Tierversuche, den nötigen Sozialkontakt, die Bewegung, die Unterbringung, die Böden, den Umgang mit Hunden, die Schutzdienstausbildung, die Jagdhundeausbildung, die Verwendung von Hilfsmitteln und Geräten, die Verantwortung der Hundehalter oder -ausbil - der oder jeder anderen Person, die eine gewerbsmässige Tätigkeit im Zu - sammenhang mit Hunden ausübt, sowie die Meldung von Vorfällen werden grundsätzlich durch die Bundesgesetzgebung geregelt. *
2 Das vorliegende Gesetz enthält zusätzliche Vollzugsbestimmungen. Bei Bedarf kann der Staatsrat andere Vollzugsbestimmungen erlassen oder diese Kompetenz an das kantonale Veterinäramt delegieren, sofern die Bundesgesetzgebung nicht abschliessend ist.
4.1 Pflichten des Halters

Art. 29 Identifizierung der Hunde

1 Jeder Hund, der älter als drei Monate ist, muss mit einem elektronischen Chip versehen werden. Andernfalls kann er von der Polizei beschlagnahmt werden.
2 Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem elektronischen Chip gehen zulasten des Tierhalters.

Art. 30 Leinenpflicht

1 Unter Vorbehalt gegenteiliger Gesetzesgrundlagen und Verfügungen der Gemeinden müssen Hunde an der Leine geführt werden: a) innerorts; b) in der Umgebung von Schulen; c) auf öffentlichen Spiel- und Sportanlagen; d) in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen; e) an stark frequentierten öffentlichen Orten; f) in der unmittelbaren Umgebung von stark befahrenen oder schlecht übersichtlichen Strassen; g) in der Nähe von Nutztieren;
h) an anderen Orten, an denen eine Leinenpflicht signalisiert ist.
2 Überall sonst müssen Hunde unter Kontrolle gehalten werden. Es ist na - mentlich verboten, Hunde im öffentlichen Raum und auf bewirtschafteten Landwirtschaftsflächen unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Nutzhunde im Sin - ne von Artikel 69 TSchV werden ihrem Verwendungszweck entsprechend eingesetzt.
3 Die Nachbargemeinden koordinieren ihre Vorschriften bezüglich Leinen - pflicht in interkommunalen Erholungsgebieten.
4 Treibhunde, Herdenschutzhunde und Jagdhunde unterstehen während ih - res Einsatzes nicht der Leinenpflicht. Als Herdenschutzhunde gelten nur Hunde, die in einem mit der anerkannten Einrichtung geschlossenen Ver - trag aufgeführt sind. *

Art. 30a * Hundehalterausbildung

1 Wer nicht nachweisen kann, früher bereits einen Hund gehalten zu haben, muss eine spezielle praktische Ausbildung absolvieren.
2 Alle vom kantonalen Veterinäramt bezeichneten Halter haben eine Ausbil - dung zu absolvieren.
3 Der Inhalt, die Dauer und die Modalitäten der Ausbildung sowie die Fristen für ihre Durchführung und die Qualifikationen der damit beauftragten Ausbil - der werden in einer Verordnung des Staatsrates geregelt.

Art. 31 Haftpflichtversicherung

1 Der Hundehalter haften für Schäden, die sein Hund verursacht.
2 Er muss für seinen Hund eine Haftpflichtversicherung haben. Die Gemein - den kontrollieren die Einhaltung der Versicherungspflicht.

Art. 32 Hundekot

1 Der Hundehalter ist verpflichtet, den Kot seines Hundes einzusammeln und muss über das hierfür notwendige Material verfügen. *
2 Die Gemeinden stellen die notwendigen Vorrichtungen zum Einsammeln und zur Entsorgung des Hundekots auf.
4.2 Aufgaben der Gemeinden und des Kantons

Art. 33 Für Hunde verbotene Orte

1 Die Gemeinden können Orte bestimmen, an denen Hunde verboten sind.

Art. 34 Einhaltung der Hygienebestimmungen

1 Die Gemeinden kontrollieren auf dem öffentlichen Gebiet die Einhaltung der Hygienebestimmungen betreffend Hundehaltung und bestrafen die Ver - letzung dieser Bestimmungen als Widerhandlung.

Art. 35 Streunende und entlaufene Hunde

1 Ein gefundener streunender oder entlaufener Hund wird von der Gemein - de übernommen. Er ist seinem Halter zurückzugeben. *
2 Kann der Halter nicht innert vernünftiger Frist gefunden werden, wird der Hund in ein offizielles Tierheim gebracht.
3 Die Betreuungskosten bis zur Unterbringung durch das offizielle Tierheim gehen zulasten der Gemeinde. Wird der Halter gefunden, hat er alle Kosten zu übernehmen. *

Art. 36 Ausbildung von Jagdhunden

1 Die Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere bewilligt die für die Aus - bildung und Prüfung von Bodenhunden bestimmten Kunstbaue sowie das Anlegen von Schwarzwildgattern, die für die Ausbildung von Hunden ver - wendet werden, die zur Jagd auf diese Tierart ermächtigt sind. Die Bewilli - gungen, die bei den für das Bauwesen oder die Raumplanung zuständigen Behörden einzuholen sind, bleiben vorbehalten.
2 Jede Veranstaltung, bei der Bodenhunde am Bau abgerichtet oder geprüft werden, ist der Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere mindestens 20 Tage vor dem Beginn der Veranstaltung zu melden. Diese achtet darauf, dass die Veranstaltungen einer ständigen Kontrolle unterliegen.
3 Sie kann die Zahl der Kunstbaue und Veranstaltungen begrenzen.
4.3 Gefährliche oder verhaltensauffällige Hunde

Art. 37 Gefährliche Hunde

1 Gefährliche Hunde werden in zwei Kategorien eingeteilt: a) potenziell gefährliche Hunde; b) verbotene Hunde.
2 Der Staatsrat erlässt eine Liste von potenziell gefährlichen Hunderassen und deren Kreuzungen.
3 Die potenziell gefährlichen Hunde müssen ausserhalb des Privatbereichs immer an der Leine geführt werden und einen Maulkorb oder einen Beiss - schutz tragen, der Bisse in jeder Situation verhindert oder abschwächt.
4 Der Staatsrat kann eine Liste von Hunderassen und ihrer Kreuzungen er - lassen, deren Haltung im Wallis verboten ist.

Art. 38 Verhaltensauffällige Hunde - Obligatorische Meldung und Prü -

fung
1 Die Tierärzte, Ärzte, Tierheim- oder Tierpensionsverantwortlichen, Hunde - ausbildner und Vollzugsbehörden sind verpflichtet, dem kantonalen Veteri - näramt Folgendes zu melden: a) jeden Vorfall, bei dem ein Hund einen Menschen verletzt oder ein anderes Tier erheblich verletzt hat; b) jeden Hund, der ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt; c) jeden Hundehalter, der nicht eine sichere und verantwortungsbewuss - te Haltung zu gewährleisten scheint.
2 Der Hundehalter muss ebenfalls jeden Vorfall melden, bei dem sein eige - ner Hund einen Menschen verletzt oder ein anderes Tier erheblich verletzt hat.
3 Nach Eingang einer Meldung über einen verhaltensauffälligen Hund er - stellt das kantonale Veterinäramt das Dossier und beurteilt die Gefährlich - keit des Hundes. Es kann Experten beiziehen.
4 Der Halter, dessen Hund vom kantonalen Veterinäramt für eine Prüfung bestimmt worden ist, hat die Pflicht, seinen Hund der Prüfung unterziehen zu lassen.
5 Nach Abschluss des Verfahrens entscheidet das kantonale Veterinäramt und trifft gegebenenfalls die nötigen und geeigneten Massnahmen.
6 Im Falle eines Wohnsitzwechsels des Hundehalters hat die Gemeinde die Pflicht, der neuen Wohnsitzgemeinde jede Information über Hunde mitzu - teilen, die ein Problem für die öffentliche Sicherheit darstellen, namentlich solche, die einen Menschen angegriffen haben.

Art. 39 Verhaltensauffällige Hunde - Massnahmen

1 Die Gemeinden oder die Polizeiorgane treffen die nötigen Sofortmassnah - men, wenn ein Hund einen Menschen angegriffen hat, oder wenn das Tier eine ausgeprägte Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, insbesonde - re die vorübergehende Beschlagnahme und das Verbringen in ein offizielles Tierheim.
2 Wenn ein Hund übermässiges Aggressionsverhalten zeigt, können insbe - sondere folgende Massnahmen ergriffen werden: a) Prüfung des Hundes auf Verhaltensstörungen; b) Pflicht des Hundehalters zum Besuch eines Kurses mit oder ohne sei - nen Hund; das kantonale Veterinäramt bestimmt ebenfalls das von Seiten des Hundeausbildners verlangte Ausbildungsniveau; c) Verpflichtung, den Hund an der Leine zu führen; d) Verpflichtung, dem Hund einen Maulkorb oder einen Beissschutz an - zulegen, der Bisse in jeder Situation verhindert oder abschwächt; e) vorübergehendes Verbringen des Hundes in ein Hundeheim oder in eine andere geeignete Tierhaltung; f) Begrenzung der Anzahl Hunde in einer Tierhaltung oder für einen Tierhalter; g) Haltungs- oder Zuchtverbot; h) Anordnung der Kastration oder Sterilisation des Hundes; i) vorübergehende oder definitive Beschlagnahme des Hundes; j) Anordnung der Einschläferung des Hundes, wenn sein Verhalten als unkorrigierbar beurteilt wird.
3 Alle Prüfungskosten sowie die anderen Kosten, die im Rahmen des Vollzugs der vorliegenden Bestimmung entstehen, gehen zulasten des Tier - halters.
4 Für eine maximale Dauer von drei Jahren, die erneuerbar ist, können die Gemeinden jeder Person, die sich trotz einer offiziellen Verwarnung nicht an die Gesetzesvorschriften gehalten hat, die Hundehaltung verbieten. Die Kosten des Tierheims oder der Platzierung des Hundes gehen zulasten des Tierhalters.

Art. 40 Prävention

1 Das kantonale Veterinäramt fördert in Zusammenarbeit mit dem für die Erziehung zuständigen Departement oder anderen öffentlichen oder priva - ten Organen die Prävention von Vorfällen mit Hunden.
5 Finanzierung

Art. 41 Kosten

1 Wer gemäss der Tierschutzgesetzgebung eine Behörde zum Handeln ver - anlasst, muss gemäss Artikel 41 TSchG die diesbezüglichen Kosten tragen.

Art. 42 Erhebung der Gebühren

1 Die kantonalen Vollzugsorgane erheben eine Gebühr im Rahmen der eid - genössischen Tierschutzgesetzgebung.
2 Eine Gebühr wird erhoben für: a) Bewilligungen und Verfügungen; b) Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben; c) besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursacht haben, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht.

Art. 43 Höhe der Gebühren

1 Die Höhe der einzuziehenden Gebühren wird vom Staatsrat festgelegt, sofern diese nicht vom Bundesrat erlassen wird, namentlich im Reglement betreffend die Kosten und Entschädigungen im Bereich Veterinärwesen.
2 Die Gebühren sind auf dem gesamten Kantonsgebiet einheitlich.

Art. 44 Finanzierung auf kommunaler Ebene

1 Die durch den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung auf kommunaler Ebe - ne verursachten Kosten werden durch die Einnahmen aus der Hundesteuer gedeckt.
2 Die Erhebung der Hundesteuer ist in der kantonalen Steuergesetzgebung geregelt.

Art. 45 Kaution

1 Das kantonale Veterinäramt kann beim Erteilen einer Bewilligung zur gewerbsmässigen Haltung von Wildtieren oder für den gewerbsmässigen Handel mit Tieren eine Kaution verlangen.
2 Die Kaution ist in Form einer Bank- oder Versicherungsgarantie zu erbrin - gen.
6 Verwaltungsverfahren

Art. 46 Verfügungen

1 Die Verwaltungsmassnahmen und verwaltungsrechtlichen Verfügungen werden von der zuständigen Vollzugsbehörde getroffen.
2 Die allgemeinen Verfahrensgrundsätze und das Verfahren vor den Verwal - tungsbehörden werden im VVRG geregelt.

Art. 47 Einsprache- und Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsbe -

hörden
1 Die Verfügungen können innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung Gegenstand einer Einsprache bei der Behörde, welche die Verfügung ausgesprochen hat, bilden. Der Betroffene wird in der Verfügung auf die Einsprachemög - lichkeit hingewiesen.
2 Die Einspracheentscheide können innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung Gegenstand einer Beschwerde an den Staatsrat bilden.
3 Das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren werden im VVRG gere - gelt.

Art. 48 Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht

1 Die Entscheide des Staatsrates können innert 30 Tagen seit ihrer Eröff - nung Gegenstand einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantons - gericht bilden.
2 Das Verfahren richtet sich nach dem VVRG.

Art. 49 Spezifische Fristen

1 Im Fall der Beschlagnahme eines Tieres betragen die Einsprache- und die Beschwerdefrist vor den Verwaltungsbehörden und dem Kantonsgericht 10 Tage, um die Haltungsdauer in einem Hundeheim oder in einem offiziellen Tierheim zu verkürzen.
7 Strafbestimmungen

Art. 50 Anzeigerecht und -pflicht

1 Die Mitglieder der mit dem Vollzug der Tierschutzgesetzgebung betrauten Behörden sind gehalten, bei den zuständigen Behörden Strafanzeige zu er - statten, wenn sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Verstösse feststellen oder ihnen solche gemeldet werden, sofern sie nicht selbst für deren Verfol - gung zuständig sind.
2 In leichten Fällen können sie auf eine Strafanzeige verzichten.

Art. 51 Vergehen nach Bundesrecht

1 Vergehen nach Bundesrecht werden gemäss den Bestimmungen des TSchG bestraft.
2 Unter Vorbehalt von Artikel 31 Absätze 2 bis 4 TSchG obliegen die Straf - verfolgung und -beurteilung den kantonalen Strafbehörden. Die Zuständig - keiten werden im EGStPO geregelt.
3 Das Verfahren wird in der StPO und im EGStPO geregelt.

Art. 52 Übertretungen des Bundesrechts

1 Übertretungen des Bundesrechts werden gemäss den Bestimmungen des TSchG bestraft.
2 Die Strafverfolgung und -beurteilung obliegen dem kantonalen Veteri - näramt, das in Sachen Übertretungen als zuständige Strafbehörde amtet. Es hat die Befugnisse der Staatsanwaltschaft.
3 Das Verfahren wird in der StPO und im EGStPO geregelt.

Art. 53 Übertretungen des kantonalen Rechts

1 Jede vorsätzliche oder fahrlässige Widerandlung gegen die kantonalen Ausführungsbestimmungen in Sachen Tierschutz kann mit einer Busse bis zu 20'000 Franken bestraft werden.
2 Jede vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung gegen die Verfügungen der Vollzugsbehörden kann mit einer Busse bis zu 20'000 Franken bestraft werden. Die Verfügung ist unter Hinweis auf die in Artikel 28 TSchG und in der vorliegenden Bestimmung vorgesehenen Strafen zu eröffnen.
3 Die Verfolgung und die Beurteilung in Sachen Widerhandlungen gegen das kantonale Recht obliegen dem kantonalen Veterinäramt.
4 Das Verfahren ist in den Artikeln 34j und folgenden des VVRG geregelt.

Art. 54 Übertretungen des Gemeinderechts

1 Die Gemeindegesetzgebung kann für Übertretungen des Gemeinderechts Bussen bis zu 10'000 Franken vorsehen.
2 Die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Beurteilung der Übertretungen des Gemeinderechts sind in den Gemeindereglementen geregelt. Mangels gegenteiliger Bestimmungen erkennt das Polizeigericht auf Übertretungen des Gemeinderechts. Für die Untersuchung kann es die Mitarbeit der Poli - zei anfordern.
3 Das Verfahren ist in den Artikeln 34j und folgenden des VVRG geregelt.

Art. 55 Rechtsmittel

1 Bei Widerhandlungen und Übertretungen des Bundesrechts werden die Rechtsmittel durch die StPO und das EGStPO geregelt.
2 Bei Übertretungen des kantonalen Rechts werden die Rechtsmittel durch das VVRG geregelt.
3 Bei Übertretungen des Gemeinderechts werden die Rechtsmittel durch das VVRG geregelt.

Art. 56 Verjährung

1 Bei Übertretungen des kantonalen Rechts und des Gemeinderechts ver - jährt die Strafverfolgung nach fünf Jahren.
2 Die Verjährungsfrist für den Strafvollzug bei Übertretungen beträgt vier Jahre.
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 57 Aufhebung geltenden Rechts

1 Das kantonale Gesetz, welches das eidgenössische Tierschutzgesetz voll - zieht, vom 14. November 1984 wird aufgehoben.

Art. 58 Übergangsbestimmung

1 Für laufende Verfahren bleibt das bisherige Recht anwendbar.

Art. 59 Inkrafttreten

1 Die im vorliegenden Gesetz enthaltenen Ausführungsbestimmungen der eidgenössischen Gesetzgebung unterstehen nicht dem fakultativen Refe - rendum. Die Artikel 28 bis 40 des vorliegenden Gesetzes unterstehen dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes beauftragt.
3 Er legt das Inkrafttreten fest.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
19.12.2014 01.09.2015 Erlass Erstfassung BO/Abl. 5/2015,
36/2015
13.09.2019 01.01.2020 Ingress geändert RO/AGS 2020-016,
2020-017
13.09.2019 01.01.2020 Art. 1 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-016,
2020-017
13.09.2019 01.01.2020 Art. 1 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-016,
2020-017
13.09.2019 01.01.2020 Art. 5 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 2020-016,
2020-017
13.09.2019 01.01.2020 Art. 5 Abs. 1, e) geändert RO/AGS 2020-016,
2020-017
13.09.2019 01.01.2020 Art. 5 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-016,
2020-017
13.09.2019 01.01.2020 Art. 6 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-016,
2020-017
13.09.2019 01.01.2020 Art. 6 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 2020-016,
2020-017
13.09.2019 01.01.2020 Art. 6a eingefügt RO/AGS 2020-016,
2020-017
13.09.2019 01.01.2020 Art. 7 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 2020-016,
2020-017
13.09.2019 01.01.2020 Art. 7 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-016,
2020-017
13.09.2019 01.01.2020 Art. 12 Titel geändert RO/AGS 2020-016,
2020-017
13.09.2019 01.01.2020 Art. 12 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-016,
2020-017
13.09.2019 01.01.2020 Art. 13 Titel geändert RO/AGS 2020-016,
2020-017
13.09.2019 01.01.2020 Art. 13 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-016,
2020-017
13.09.2019 01.01.2020 Art. 15 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-016,
2020-017
13.09.2019 01.01.2020 Art. 15 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-016,
2020-017
13.09.2019 01.01.2020 Art. 18 Titel geändert RO/AGS 2020-016,
2020-017
13.09.2019 01.01.2020 Art. 18 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-016,
2020-017
13.09.2019 01.01.2020 Art. 18 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2020-016,
2020-017
13.09.2019 01.01.2020 Art. 24 Abs. 5 geändert RO/AGS 2020-016,
2020-017
13.09.2019 01.01.2020 Art. 27 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-016,
2020-017
13.09.2019 01.01.2020 Art. 28 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-016,
2020-017
13.09.2019 01.01.2020 Art. 30 Abs. 4 geändert RO/AGS 2020-016,
2020-017
13.09.2019 01.01.2020 Art. 30a eingefügt RO/AGS 2020-016,
2020-017
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
13.09.2019 01.01.2020 Art. 32 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-016,
2020-017
13.09.2019 01.01.2020 Art. 35 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-016,
2020-017
13.09.2019 01.01.2020 Art. 35 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-016,
2020-017
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 19.12.2014 01.09.2015 Erstfassung BO/Abl. 5/2015,
36/2015 Ingress 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016,
2020-017

Art. 1 Abs. 2 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016,

2020-017

Art. 1 Abs. 3 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016,

2020-017

Art. 5 Abs. 1, d) 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016,

2020-017

Art. 5 Abs. 1, e) 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016,

2020-017

Art. 5 Abs. 2 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016,

2020-017

Art. 6 Abs. 1 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016,

2020-017

Art. 6 Abs. 2 13.09.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-016,

2020-017

Art. 6a 13.09.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-016,

2020-017

Art. 7 Abs. 1, d) 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016,

2020-017

Art. 7 Abs. 2 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016,

2020-017

Art. 12 13.09.2019 01.01.2020 Titel geändert RO/AGS 2020-016,

2020-017

Art. 12 Abs. 1 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016,

2020-017

Art. 13 13.09.2019 01.01.2020 Titel geändert RO/AGS 2020-016,

2020-017

Art. 13 Abs. 1 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016,

2020-017

Art. 15 Abs. 2 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016,

2020-017

Art. 15 Abs. 3 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016,

2020-017

Art. 18 13.09.2019 01.01.2020 Titel geändert RO/AGS 2020-016,

2020-017

Art. 18 Abs. 2 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016,

2020-017

Art. 18 Abs. 3 13.09.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-016,

2020-017

Art. 24 Abs. 5 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016,

2020-017

Art. 27 Abs. 2 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016,

2020-017

Art. 28 Abs. 1 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016,

2020-017

Art. 30 Abs. 4 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016,

2020-017

Art. 30a 13.09.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-016,

2020-017
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 32 Abs. 1 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016,

2020-017

Art. 35 Abs. 1 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016,

2020-017

Art. 35 Abs. 3 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016,

2020-017
Version: 01.01.2020
Anzahl Änderungen: 159

Ausführungsgesetz zum eidgenössischen Tierschutzgesetz

Tierschutzgesetz (AGTSchG) vom 19.12.2014 (Stand 01.01.2020) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen das eidgenössische Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG); eingesehen die eidgenössische Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV); eingesehen die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO); eingesehen das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessord - nung vom 11. Februar 2009 (EGStPO); eingesehen die Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe a und 42 Absatz 2 der Kantonsverfassung; eingesehen das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwal - tungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG); auf Antrag des Staatsrates, * verordnet: 1 )
1 Allgemeine Grundsätze

Art. 1 Zweck

1 Das vorliegende Gesetz regelt den Vollzug der eidgenössischen Tier - schutzgesetzgebung im Kanton.
2 Es enthält ausserdem kantonale Vorschriften über die öffentliche Sicherheit in Verbindung mit Hunden und der Fauna. *
1) Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Es gilt für alle auf Kantonsgebiet gehaltenen Hunde mit Ausnahme von Herdenschutzhunden im Sinne von Artikel 30, die ausschliesslich den Be - stimmungen des Bundesrechts unterstellt sind. *
2 Zuständige Organe
2.1 Aufsichtsorgane

Art. 2 Staatsrat

1 Der Staatsrat übt die Aufsicht über den Vollzug der Tierschutzgesetzge - bung im Kanton aus.

Art. 3 Für das Veterinärwesen zuständiges Departement

1 Unter Vorbehalt von Artikel 4 ist das für das Veterinärwesen zuständige Departement (nachstehend: Departement) die Aufsichtsbehörde der Vollzugsorgane.

Art. 4 Für das Jagdwesen zuständiges Departement

1 Das für das Jagdwesen zuständige Departement übt die Aufsicht im Rah - men der Gesetzgebung über die Jagd, die Fischerei und den Schutz der Fauna aus.
2 Die Befugnisse, die Obliegenheiten sowie das Verfahren sind in der dies - bezüglichen Gesetzgebung geregelt.
2.2 Vollzugsorgane

Art. 5 Vollzugsorgane

1 Die für den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung zustän - digen Organe sind: a) der Staatsrat; b) die für das Veterinärwesen, das Jagdwesen, die Fischerei und die Fauna zuständigen Departemente, Dienststellen und Ämter; c) die amtlichen Tierärzte; d) * die Tierärzte mit Bewilligung zur Ausübung des Tierarztberufs;
e) * die amtlichen Fachexperten und Fachassistenten; f) alle vom kantonalen Veterinäramt beauftragten Personen; g) die Gemeindebehörden; h) die Kantonspolizei, die Gemeindepolizeien und die interkommunalen Polizeien; i) die kantonale Kommission für Tierversuche.
2 Die Vollzugsorgane üben die Befugnisse aus und ergreifen die Massnah - men, die ihnen durch das vorliegende Gesetz oder aus diesem abgeleiteten Erlassen zugewiesen werden. Sie arbeiten mit dem kantonalen Veterinäramt zusammen. *
3 Sie sind verpflichtet, dem kantonalen Veterinäramt unverzüglich alle der Tierschutzgesetzgebung zuwiderlaufenden Fakten zu melden, mit Ausnah - me von leichten Fällen.
4 Sie werden gemäss dem Reglement betreffend die Kosten und Entschädi - gungen im Bereich Veterinärwesen entschädigt, ausser wenn besondere Bestimmungen erlassen werden.

Art. 6 Amtsgeheimnis

1 Die Vollzugsorgane sind für alle Angelegenheiten, von denen sie in der Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen, an das Amtsgeheimnis gebun - den. *
2 Sie müssen die Informationsquelle eines gemeldeten mutmasslichen Ver - stosses absolut vertraulich behandeln und dürfen die Herkunft der Informati - on den kontrollierten Personen nicht offenlegen. *

Art. 6a * Missbräuchliche Anzeige

1 Im Fall von missbräuchlichen oder unbegründeten Anzeigen kann das kantonale Veterinäramt dem Verursacher gemäss VVRG entsprechende Gebühren in Rechnung stellen.

Art. 7 Staatsrat

1 Der Staatsrat ist für folgende Aufgaben zuständig: a) die Ernennung des Kantonstierarztes; b) die Ernennung der amtlichen Tierärzte; c) die Ernennung der kantonalen Kommission für Tierversuche;
d) * die Ernennung der amtlichen Fachexperten und Fachassistenten Fleisch und Bienenzucht.
2 Der Staatsrat kann mit anderen Kantonen, öffentlich-rechtlichen oder pri - vatrechtlichen Trägerschaften zusammenarbeiten und Vereinbarungen oder Verträge in bestimmten Bereichen, die mit dem Vollzug der Tierschutzge - setzgebung zusammenhängen, abschliessen oder die Zuständigkeit für den Abschluss an den Kantonstierarzt delegieren. *

Art. 8 Für das Veterinärwesen zuständiges Departement

1 In Anwendung von Artikel 38 TSchG kann das Departement Organisatio - nen und Firmen für den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung beiziehen, wo - bei es die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse in einem Leistungs - auftrag umschreibt, sofern die diesbezüglichen eidgenössischen oder kanto - nalen gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden.

Art. 9 Kantonales Veterinäramt

1 Das kantonale Veterinäramt ist das Vollzugsorgan der Tierschutzgesetzge - bung, sofern die eidgenössische oder kantonale Gesetzgebung diese Zu - ständigkeit nicht anderen Organen zuweist.
2 Es ist die für den Tierschutz zuständige kantonale Fachstelle im Sinne von
Artikel 33 TSchG und Artikel 210 TSchV.
3 Das kantonale Veterinäramt ist insbesondere zuständig für: a) die Entgegennahme der in der Gesetzgebung vorgesehenen Meldun - gen; b) die durch die Tierschutzgesetzgebung verlangten Kontrollen; c) das Ergreifen der erforderlichen und geeigneten Verwaltungsmassnah - men, um die Einhaltung der Tierschutzbestimmungen sicherzustellen; d) die Erteilung der in der Tierschutzgesetzgebung vorgesehenen Bewilli - gungen, sofern kein anderes Organ bezeichnet wird; e) das Aussprechen von Tierhalteverboten im Sinne von Artikel 23 TSchG; f) die Zusammenarbeit mit der kantonalen Kommission für Tierversuche im Sinne der Artikel 12 und 18 TSchG; g) die Übermittlung der vom Bundesrecht geforderten Daten betreffend Tierversuche an die zuständigen Bundesbehörden; h) das Anordnen der Aus- und Weiterbildungsmassnahmen gemäss Arti - kel 191 TSchV;
i) die Anerkennung der Ausbildung, der Weiterbildung und der Fortbil - dung gemäss Artikel 199 Absätze 3 und 4 TSchV; j) den Entscheid über die Zulässigkeit belasteter Linien und Stämme ge - mäss Artikel 127 TSchV; k) die Eingabe der Bewilligungen und Ergebnisse der amtlichen Kontrol - len in das zentrale Informationssystem gemäss Artikel 209 Absatz 2 TSchV.
4 Das kantonale Veterinäramt stellt auf Gesuch hin oder bei Bedarf die Aus - bildung, die Weiterbildung und die Fortbildung der Personen, die für den Vollzug des vorliegenden Gesetzes in den Gemeinden zuständig sind, si - cher.

Art. 10 Kantonstierarzt

1 Der Kantonstierarzt ist dafür zuständig, die in der eidgenössischen und in der kantonalen Gesetzgebung vorgesehenen Tierschutzmassnahmen umzu - setzen und anzuordnen.
2 Er leitet das kantonale Veterinäramt.

Art. 11 Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere

1 Die Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere ist für die Anwendung der Vorschriften der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung in Sachen Aus - bildung der Jagdhunde zuständig.
2 Sie überwacht die durch die Jagdgesetzgebung geregelte Haltung ge - schützter Tiere.

Art. 12 Amtliche Fachexperten und Tierärzte *

1 Das kantonale Veterinäramt erstellt das Pflichtenheft der amtichen Fachex - perten und Tierärzte. *

Art. 13 Zugelassene Tierärzte *

1 Die zugelassenen Tierärzte sind gehalten, die Aufgaben anzunehmen, die ihnen der Kantonstierarzt im Rahmen der Anwendung der Tierschutzmass - nahmen überträgt. *

Art. 14 Amtliche Fachassistenten Fleisch

1 Die amtlichen Fachassistenten Fleisch sind für den Vollzug der Tierschutz - gesetzgebung in den Schlachtbetrieben zuständig.
2 Sie überprüfen insbesondere den Transport und den Zustand der Tiere bei der Anlieferung und überwachen das Ausladen, die Haltung, das Treiben, die Betäubung und das Entbluten der Tiere.

Art. 15 Gemeinden

1 Die Gemeinden sind beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung zur Mitar - beit verpflichtet.
2 Die Gemeinden sind gemäss Artikel 720a des Schweizerischen Zivilge - setzbuches die zuständige Behörde in Sachen gefundene Tiere. *
3 Die Gemeinden treffen die Massnahmen, einschliesslich Sofortmassnah - men, die in Sachen Tierschutzgesetzgebung und in Sachen öffentliche Si - cherheit im Zusammenhang mit der Tierhaltung notwendig sind. *
4 Bei Baubewilligungsverfahren für Neu- und Umbauten von Unterkünften für Tiere muss der Gemeinderat die Vormeinung der Fachstellen des Kantons, namentlich des Veterinäramts, der Dienststelle für Landwirtschaft und der Dienststelle für Umweltschutz einholen und sich daran halten. Die Bewilli - gungen und Verfahren gemäss der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehal - ten.
5 Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben in den Bereichen Hundehaltung, ge - fährliche Hunde und Wildtiere, wie sie im vorliegenden Gesetz vorgesehen sind.
6 Sie erfüllen die im Reglement betreffend die Erhebung der Hundesteuer vorgesehenen Aufgaben.
7 Neben den Einnahmen aus der Hundesteuer haben die Gemeinden für ihre Mitarbeit kein Anrecht auf eine Entschädigung.
8 Sie sind befugt, mit offiziellen Tierheimen oder mit Tierpensionen in Sa - chen Unterbringung und Platzierung von Tieren Vereinbarungen abzu - schliessen.

Art. 16 Polizei

1 Die Aufsichts-, Vollzugs- und Strafbehörden können die Hilfe der Kantons - polizei, der Gemeindepolizeien und der interkommunalen Polizeien in An - spruch nehmen.
2 Die Polizei wirkt dabei mit, mutmassliche Widerhandlungen gegen die Tier - schutzgesetzgebung abzuklären.
3 Sie überwacht den Tiertransport.
4 Die Polizei und die anderen Vollzugsorgane müssen ihre Tätigkeiten so ko - ordinieren, dass der Tierschutz gewährleistet ist und die nützlichen Elemen - te für gerichtspolizeiliche Ermittlungen beschlagnahmt sind.
5 Diese Mitarbeit wird nicht entschädigt.
2.3 Kantonale Kommission für Tierversuche

Art. 17 Kantonale Kommission für Tierversuche - Aufgaben

1 Der Staatsrat ernennt eine kantonale Kommission für Tierversuche oder beauftragt eine interkantonale Kommission mit diesen Aufgaben. Das Man - dat kann erneuert werden.
2 Die kantonale oder interkantonale Kommission übt die Aufgaben aus, die ihr durch die Tierschutzgesetzgebung übertragen werden. Sie gibt insbeson - dere eine Vormeinung zu den Gesuchen für Tierversuche ab und kontrolliert die zugelassenen Versuchstierhaltungen sowie die Versuchsdurchführung. Die Kommission schlägt dem kantonalen Veterinäramt die nötigen Verfügun - gen und Massnahmen vor.
3 Die Kommission legt dem kantonalen Veterinäramt jährlich einen Tätig - keitsbericht vor.

Art. 18 Kantonale Kommission für Tierversuche - Zusammensetzung

und Anforderungen *
1 Wird eine kantonale Kommission ernannt, zählt diese höchstens zwölf Mit - glieder, darunter mindestens: a) ein Vertreter einer Tierschutzorganisation; b) ein Arzt; c) ein Tierarzt; d) ein Pharmazeut; e) ein Biologe; f) ein Ethologe; g) ein Wissenschaftler aus dem Hochschulbereich oder der Industrie, der Tierversuche durchführt.
2 Die Kommissionsmitglieder müssen sich an die in Artikel 149 TSchV defi - nierten Kriterien halten. *
3 Der Kantonstierarzt kann an den Sitzungen mit beratender Stimme teilneh - men. *
2.4 Koordinationsorgan

Art. 19 Kantonales Veterinäramt - Koordination und Delegierung

1 Das kantonale Veterinäramt koordiniert die Tätigkeiten der verschiedenen Vollzugsorgane und informiert sie in tierschutzbezüglichen Fragen. Es gibt die nötigen Anweisungen.
2 Es kann für Vollzugs- und Kontrollaufgaben beglaubigte Personen oder Or - ganisationen sowie andere Behörden beiziehen, insbesondere die Organe der Tierseuchenpolizei, die Organe der Fleisch- und der Lebensmittelkon - trolle sowie die Mitarbeiter der kantonalen Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere.
3 Es ist befugt, mit offiziellen Tierheimen oder mit Tierpensionen in Sachen Unterbringung und Platzierung von Tieren Vereinbarungen abzuschliessen. Gegebenenfalls kann es auch geeignete Personen oder Organisationen bei - ziehen.
4 In spezifischen Bereichen kann es Experten beauftragen.
2.5 Mitarbeit der Tierhalter

Art. 20 Verpflichtung der Tierhalter zur Mitarbeit

1 Sofern der Vollzug der Tierschutzgesetzgebung es verlangt, müssen die Tierhalter den Aufsichts- und Vollzugsorganen: a) die verlangten Auskünfte erteilen; b) den Zutritt zu Einrichtungen für die Tierhaltung, den Tiertransport und die Versuchstierhaltung gewähren; c) die Einsichtnahme in die Dokumente, die gemäss der Tierschutzge - setzgebung zu führen sind, erlauben; d) die Untersuchung der Tiere erlauben.

Art. 21 Zutrittsrecht

1 Die mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes beauftragten Behörden haben Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren; dabei haben sie die Eigenschaft der Organe der gerichtlichen Polizei.
2 Falls ihnen der Zutritt verweigert wird, können sie die Unterstützung der Polizei anfordern.
3 Besondere Vollzugsbestimmungen

Art. 22 Kantonale Vollzugsbestimmungen

1 Die Tierhaltung, die Tierzucht, die gewerbsmässigen Tätigkeiten mit Tieren und Tierprodukten, die Tierversuche, die gentechnischen Veränderungen, die Tiertransporte, das Töten und Schlachten von Tieren sowie die Aus-, Weiter- und Fortbildung in der Tierhaltung werden grundsätzlich durch die Bundesgesetzgebung geregelt.
2 Das vorliegende Gesetz enthält zusätzliche Vollzugsbestimmungen. Bei Bedarf kann der Staatsrat andere Vollzugsbestimmungen erlassen oder die - se Kompetenz an das kantonale Veterinäramt delegieren, sofern die Bun - desgesetzgebung nicht abschliessend ist.

Art. 23 Verwaltungsmassnahmen bezüglich Tierschutz

1 Das kantonale Veterinäramt schreitet unverzüglich ein, wenn es feststellt, dass schwere Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung began - gen wurden, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Be - dingungen gehalten werden.
2 Es ergreift alle erforderlichen und geeigneten Massnahmen, um die Einhal - tung der Tierschutzbestimmungen sicherzustellen. Es kann insbesondere: a) alle Massnahmen anordnen, um tiergerechte Haltungsbedingungen zu gewährleisten; b) die Tiere vorsorglich oder endgültig beschlagnahmen und sie auf Kosten des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; c) die Tiere verkaufen lassen; d) die Tötung oder Schlachtung anordnen;
e) gemäss Artikel 23 TSchG das Halten, den Handel und die Zucht von Tieren oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit ganz oder teilweise verbieten.
3 Hierzu kann es die Polizeiorgane beiziehen.
4 Vor dem Ergreifen jeder Verwaltungsmassnahme muss der Tierhalter ein - gehend über die artgerechte Tierhaltung und die Massnahmen, die er treffen muss, damit die Haltung tierschutzkonform wird, informiert werden.
5 In Fällen schwerer Misshandlung von Tieren kann das Veterinäramt sofort die notwendigen Massnahmen ergreifen, ohne vorgängig den Tierhalter angehört zu haben.

Art. 24 Offizielle Tierheime - Aufgaben

1 Das kantonale Veterinäramt bezeichnet die offiziellen Tierheime.
2 Die offiziellen Tierheime müssen mit dem kantonalen Veterinäramt und den Gemeinden zusammenarbeiten, um die Betreuung der von der zuständigen Behörde beschlagnahmten Heimtiere zu gewährleisten.
3 Die offiziellen Tierheime müssen dem Veterinäramt und den Organen, die gemäss Artikel 19 mit diesem zusammenarbeiten, für die Heimtiere geeigne - te Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen. Sie müssen gemäss den im Leistungsvertrag vorgesehenen Modalitäten das Wohl des Tieres während der gesamten Dauer seiner Unterbringung gewährleisten.
4 Die offiziellen Tierheime sind verpflichtet, alle von den zuständigen Behör - den gebrachten Heimtiere aufzunehmen. Handelt es sich um entlaufene Tie - re, kommen die im Zivilgesetzbuch vorgesehenen Fristen zur Anwendung. Nach dieser Frist werden die Tiere in die alleinige Verantwortung des betrof - fenen Tierheims übergeben. Diese Kosten trägt das Tierheim.
5 Sie sind verpflichtet, das aufgenommene gefundene Tier unverzüglich bei der von der Gemeinde gewählten Datenbank für gefundene Tiere zu mel - den. *

Art. 25 Offizielle Tierheime - Leistungsvertrag

1 Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen den Vollzugsbehörden und den offiziellen Tierheimen werden in einem Leistungsvertrag geregelt, der mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: a) Rechtsgrundlagen; b) Rechte und Pflichten der jeweiligen Parteien;
c) Beschreibung des Mandats; d) Finanzierungsmodalitäten; e) Kostenaufteilung; f) Inkrafttreten und Bedingungen für die Vertragsauflösung; g) Gerichtsstand.

Art. 26 Wettbewerbe und sportliche Wettkämpfe mit Tieren

1 Jeder Wettbewerb oder sportliche Wettkampf mit Tieren muss mindestens
20 Tage vor seiner Durchführung dem kantonalen Veterinäramt gemeldet werden.
2 Es kann die Veranstaltungen bewilligungspflichtig machen, Auflagen erlas - sen sowie die Zahl und die Dauer der Veranstaltungen begrenzen.
3 Es kann stichprobenweise Kontrollen durchführen.
4 Es kann die Veranstalter von Wettbewerben und sportlichen Wettkämpfen dazu verpflichten, bei den Tieren Dopingkontrollen durchzuführen, oder beim nationalen Sportverband beantragen, dass solche Kontrollen durchgeführt werden. Die Kosten gehen zulasten des Veranstalters.
5 Für Jagdhundeprüfungen braucht es eine Bewilligung der für die Jagd zu - ständigen Dienststelle zu den Bedingungen der diesbezüglichen Gesetzge - bung.

Art. 27 Ausstellungen und Werbung mit Tieren

1 Ausstellungen und Werbung mit Tieren unterliegen einer Bewilligung durch das kantonale Veterinäramt.
2 Das Gesuch muss mindestens 20 Tage vor Beginn der Ausstellung oder Veranstaltung gestellt werden. *
4 Hunde

Art. 28 Bundesgesetzgebung

1 Die Anforderungen an die Haltung, den Einsatz von Hunden als Nutzhun - de, Begleithunde oder Hunde für Tierversuche, den nötigen Sozialkontakt, die Bewegung, die Unterbringung, die Böden, den Umgang mit Hunden, die Schutzdienstausbildung, die Jagdhundeausbildung, die Verwendung von Hilfsmitteln und Geräten, die Verantwortung der Hundehalter oder -ausbilder oder jeder anderen Person, die eine gewerbsmässige Tätigkeit im Zusam - menhang mit Hunden ausübt, sowie die Meldung von Vorfällen werden grundsätzlich durch die Bundesgesetzgebung geregelt. *
2 Das vorliegende Gesetz enthält zusätzliche Vollzugsbestimmungen. Bei Bedarf kann der Staatsrat andere Vollzugsbestimmungen erlassen oder die - se Kompetenz an das kantonale Veterinäramt delegieren, sofern die Bun - desgesetzgebung nicht abschliessend ist.
4.1 Pflichten des Halters

Art. 29 Identifizierung der Hunde

1 Jeder Hund, der älter als drei Monate ist, muss mit einem elektronischen Chip versehen werden. Andernfalls kann er von der Polizei beschlagnahmt werden.
2 Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem elektronischen Chip gehen zulasten des Tierhalters.

Art. 30 Leinenpflicht

1 Unter Vorbehalt gegenteiliger Gesetzesgrundlagen und Verfügungen der Gemeinden müssen Hunde an der Leine geführt werden: a) innerorts; b) in der Umgebung von Schulen; c) auf öffentlichen Spiel- und Sportanlagen; d) in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen; e) an stark frequentierten öffentlichen Orten; f) in der unmittelbaren Umgebung von stark befahrenen oder schlecht übersichtlichen Strassen; g) in der Nähe von Nutztieren;
h) an anderen Orten, an denen eine Leinenpflicht signalisiert ist.
2 Überall sonst müssen Hunde unter Kontrolle gehalten werden. Es ist na - mentlich verboten, Hunde im öffentlichen Raum und auf bewirtschafteten Landwirtschaftsflächen unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Nutzhunde im Sin - ne von Artikel 69 TSchV werden ihrem Verwendungszweck entsprechend eingesetzt.
3 Die Nachbargemeinden koordinieren ihre Vorschriften bezüglich Leinen - pflicht in interkommunalen Erholungsgebieten.
4 Treibhunde, Herdenschutzhunde und Jagdhunde unterstehen während ih - res Einsatzes nicht der Leinenpflicht. Als Herdenschutzhunde gelten nur Hunde, die in einem mit der anerkannten Einrichtung geschlossenen Vertrag aufgeführt sind. *

Art. 30a * Hundehalterausbildung

1 Wer nicht nachweisen kann, früher bereits einen Hund gehalten zu haben, muss eine spezielle praktische Ausbildung absolvieren.
2 Alle vom kantonalen Veterinäramt bezeichneten Halter haben eine Ausbil - dung zu absolvieren.
3 Der Inhalt, die Dauer und die Modalitäten der Ausbildung sowie die Fristen für ihre Durchführung und die Qualifikationen der damit beauftragten Ausbil - der werden in einer Verordnung des Staatsrates geregelt.

Art. 31 Haftpflichtversicherung

1 Der Hundehalter haften für Schäden, die sein Hund verursacht.
2 Er muss für seinen Hund eine Haftpflichtversicherung haben. Die Gemein - den kontrollieren die Einhaltung der Versicherungspflicht.

Art. 32 Hundekot

1 Der Hundehalter ist verpflichtet, den Kot seines Hundes einzusammeln und muss über das hierfür notwendige Material verfügen. *
2 Die Gemeinden stellen die notwendigen Vorrichtungen zum Einsammeln und zur Entsorgung des Hundekots auf.
4.2 Aufgaben der Gemeinden und des Kantons

Art. 33 Für Hunde verbotene Orte

1 Die Gemeinden können Orte bestimmen, an denen Hunde verboten sind.

Art. 34 Einhaltung der Hygienebestimmungen

1 Die Gemeinden kontrollieren auf dem öffentlichen Gebiet die Einhaltung der Hygienebestimmungen betreffend Hundehaltung und bestrafen die Ver - letzung dieser Bestimmungen als Widerhandlung.

Art. 35 Streunende und entlaufene Hunde

1 Ein gefundener streunender oder entlaufener Hund wird von der Gemeinde übernommen. Er ist seinem Halter zurückzugeben. *
2 Kann der Halter nicht innert vernünftiger Frist gefunden werden, wird der Hund in ein offizielles Tierheim gebracht.
3 Die Betreuungskosten bis zur Unterbringung durch das offizielle Tierheim gehen zulasten der Gemeinde. Wird der Halter gefunden, hat er alle Kosten zu übernehmen. *

Art. 36 Ausbildung von Jagdhunden

1 Die Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere bewilligt die für die Aus - bildung und Prüfung von Bodenhunden bestimmten Kunstbaue sowie das Anlegen von Schwarzwildgattern, die für die Ausbildung von Hunden ver - wendet werden, die zur Jagd auf diese Tierart ermächtigt sind. Die Bewilli - gungen, die bei den für das Bauwesen oder die Raumplanung zuständigen Behörden einzuholen sind, bleiben vorbehalten.
2 Jede Veranstaltung, bei der Bodenhunde am Bau abgerichtet oder geprüft werden, ist der Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere mindestens 20 Tage vor dem Beginn der Veranstaltung zu melden. Diese achtet darauf, dass die Veranstaltungen einer ständigen Kontrolle unterliegen.
3 Sie kann die Zahl der Kunstbaue und Veranstaltungen begrenzen.
4.3 Gefährliche oder verhaltensauffällige Hunde

Art. 37 Gefährliche Hunde

1 Gefährliche Hunde werden in zwei Kategorien eingeteilt: a) potenziell gefährliche Hunde; b) verbotene Hunde.
2 Der Staatsrat erlässt eine Liste von potenziell gefährlichen Hunderassen und deren Kreuzungen.
3 Die potenziell gefährlichen Hunde müssen ausserhalb des Privatbereichs immer an der Leine geführt werden und einen Maulkorb oder einen Beiss - schutz tragen, der Bisse in jeder Situation verhindert oder abschwächt.
4 Der Staatsrat kann eine Liste von Hunderassen und ihrer Kreuzungen er - lassen, deren Haltung im Wallis verboten ist.

Art. 38 Verhaltensauffällige Hunde - Obligatorische Meldung und Prü -

fung
1 Die Tierärzte, Ärzte, Tierheim- oder Tierpensionsverantwortlichen, Hunde - ausbildner und Vollzugsbehörden sind verpflichtet, dem kantonalen Veteri - näramt Folgendes zu melden: a) jeden Vorfall, bei dem ein Hund einen Menschen verletzt oder ein anderes Tier erheblich verletzt hat; b) jeden Hund, der ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt; c) jeden Hundehalter, der nicht eine sichere und verantwortungsbewuss - te Haltung zu gewährleisten scheint.
2 Der Hundehalter muss ebenfalls jeden Vorfall melden, bei dem sein eige - ner Hund einen Menschen verletzt oder ein anderes Tier erheblich verletzt hat.
3 Nach Eingang einer Meldung über einen verhaltensauffälligen Hund erstellt das kantonale Veterinäramt das Dossier und beurteilt die Gefährlichkeit des Hundes. Es kann Experten beiziehen.
4 Der Halter, dessen Hund vom kantonalen Veterinäramt für eine Prüfung bestimmt worden ist, hat die Pflicht, seinen Hund der Prüfung unterziehen zu lassen.
5 Nach Abschluss des Verfahrens entscheidet das kantonale Veterinäramt und trifft gegebenenfalls die nötigen und geeigneten Massnahmen.
6 Im Falle eines Wohnsitzwechsels des Hundehalters hat die Gemeinde die Pflicht, der neuen Wohnsitzgemeinde jede Information über Hunde mitzutei - len, die ein Problem für die öffentliche Sicherheit darstellen, namentlich sol - che, die einen Menschen angegriffen haben.

Art. 39 Verhaltensauffällige Hunde - Massnahmen

1 Die Gemeinden oder die Polizeiorgane treffen die nötigen Sofortmassnah - men, wenn ein Hund einen Menschen angegriffen hat, oder wenn das Tier eine ausgeprägte Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, insbesonde - re die vorübergehende Beschlagnahme und das Verbringen in ein offizielles Tierheim.
2 Wenn ein Hund übermässiges Aggressionsverhalten zeigt, können insbe - sondere folgende Massnahmen ergriffen werden: a) Prüfung des Hundes auf Verhaltensstörungen; b) Pflicht des Hundehalters zum Besuch eines Kurses mit oder ohne sei - nen Hund; das kantonale Veterinäramt bestimmt ebenfalls das von Seiten des Hundeausbildners verlangte Ausbildungsniveau; c) Verpflichtung, den Hund an der Leine zu führen; d) Verpflichtung, dem Hund einen Maulkorb oder einen Beissschutz an - zulegen, der Bisse in jeder Situation verhindert oder abschwächt; e) vorübergehendes Verbringen des Hundes in ein Hundeheim oder in ei - ne andere geeignete Tierhaltung; f) Begrenzung der Anzahl Hunde in einer Tierhaltung oder für einen Tier - halter; g) Haltungs- oder Zuchtverbot; h) Anordnung der Kastration oder Sterilisation des Hundes; i) vorübergehende oder definitive Beschlagnahme des Hundes; j) Anordnung der Einschläferung des Hundes, wenn sein Verhalten als unkorrigierbar beurteilt wird.
3 Alle Prüfungskosten sowie die anderen Kosten, die im Rahmen des Vollzugs der vorliegenden Bestimmung entstehen, gehen zulasten des Tier - halters.
4 Für eine maximale Dauer von drei Jahren, die erneuerbar ist, können die Gemeinden jeder Person, die sich trotz einer offiziellen Verwarnung nicht an die Gesetzesvorschriften gehalten hat, die Hundehaltung verbieten. Die Kosten des Tierheims oder der Platzierung des Hundes gehen zulasten des Tierhalters.

Art. 40 Prävention

1 Das kantonale Veterinäramt fördert in Zusammenarbeit mit dem für die Er - ziehung zuständigen Departement oder anderen öffentlichen oder privaten Organen die Prävention von Vorfällen mit Hunden.
5 Finanzierung

Art. 41 Kosten

1 Wer gemäss der Tierschutzgesetzgebung eine Behörde zum Handeln ver - anlasst, muss gemäss Artikel 41 TSchG die diesbezüglichen Kosten tragen.

Art. 42 Erhebung der Gebühren

1 Die kantonalen Vollzugsorgane erheben eine Gebühr im Rahmen der eid - genössischen Tierschutzgesetzgebung.
2 Eine Gebühr wird erhoben für: a) Bewilligungen und Verfügungen; b) Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben; c) besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursacht haben, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht.

Art. 43 Höhe der Gebühren

1 Die Höhe der einzuziehenden Gebühren wird vom Staatsrat festgelegt, so - fern diese nicht vom Bundesrat erlassen wird, namentlich im Reglement betreffend die Kosten und Entschädigungen im Bereich Veterinärwesen.
2 Die Gebühren sind auf dem gesamten Kantonsgebiet einheitlich.

Art. 44 Finanzierung auf kommunaler Ebene

1 Die durch den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung auf kommunaler Ebene verursachten Kosten werden durch die Einnahmen aus der Hundesteuer ge - deckt.
2 Die Erhebung der Hundesteuer ist in der kantonalen Steuergesetzgebung geregelt.

Art. 45 Kaution

1 Das kantonale Veterinäramt kann beim Erteilen einer Bewilligung zur gewerbsmässigen Haltung von Wildtieren oder für den gewerbsmässigen Handel mit Tieren eine Kaution verlangen.
2 Die Kaution ist in Form einer Bank- oder Versicherungsgarantie zu erbrin - gen.
6 Verwaltungsverfahren

Art. 46 Verfügungen

1 Die Verwaltungsmassnahmen und verwaltungsrechtlichen Verfügungen werden von der zuständigen Vollzugsbehörde getroffen.
2 Die allgemeinen Verfahrensgrundsätze und das Verfahren vor den Verwal - tungsbehörden werden im VVRG geregelt.

Art. 47 Einsprache- und Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsbe -

hörden
1 Die Verfügungen können innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung Gegenstand einer Einsprache bei der Behörde, welche die Verfügung ausgesprochen hat, bilden. Der Betroffene wird in der Verfügung auf die Einsprachemöglich - keit hingewiesen.
2 Die Einspracheentscheide können innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung Ge - genstand einer Beschwerde an den Staatsrat bilden.
3 Das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren werden im VVRG gere - gelt.

Art. 48 Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht

1 Die Entscheide des Staatsrates können innert 30 Tagen seit ihrer Eröff - nung Gegenstand einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsge - richt bilden.
2 Das Verfahren richtet sich nach dem VVRG.

Art. 49 Spezifische Fristen

1 Im Fall der Beschlagnahme eines Tieres betragen die Einsprache- und die Beschwerdefrist vor den Verwaltungsbehörden und dem Kantonsgericht 10 Tage, um die Haltungsdauer in einem Hundeheim oder in einem offiziellen Tierheim zu verkürzen.
7 Strafbestimmungen

Art. 50 Anzeigerecht und -pflicht

1 Die Mitglieder der mit dem Vollzug der Tierschutzgesetzgebung betrauten Behörden sind gehalten, bei den zuständigen Behörden Strafanzeige zu er - statten, wenn sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Verstösse feststellen oder ihnen solche gemeldet werden, sofern sie nicht selbst für deren Verfolgung zuständig sind.
2 In leichten Fällen können sie auf eine Strafanzeige verzichten.

Art. 51 Vergehen nach Bundesrecht

1 Vergehen nach Bundesrecht werden gemäss den Bestimmungen des TSchG bestraft.
2 Unter Vorbehalt von Artikel 31 Absätze 2 bis 4 TSchG obliegen die Straf - verfolgung und -beurteilung den kantonalen Strafbehörden. Die Zuständig - keiten werden im EGStPO geregelt.
3 Das Verfahren wird in der StPO und im EGStPO geregelt.

Art. 52 Übertretungen des Bundesrechts

1 Übertretungen des Bundesrechts werden gemäss den Bestimmungen des TSchG bestraft.
2 Die Strafverfolgung und -beurteilung obliegen dem kantonalen Veteri - näramt, das in Sachen Übertretungen als zuständige Strafbehörde amtet. Es hat die Befugnisse der Staatsanwaltschaft.
3 Das Verfahren wird in der StPO und im EGStPO geregelt.

Art. 53 Übertretungen des kantonalen Rechts

1 Jede vorsätzliche oder fahrlässige Widerandlung gegen die kantonalen Ausführungsbestimmungen in Sachen Tierschutz kann mit einer Busse bis zu 20'000 Franken bestraft werden.
2 Jede vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung gegen die Verfügungen der Vollzugsbehörden kann mit einer Busse bis zu 20'000 Franken bestraft werden. Die Verfügung ist unter Hinweis auf die in Artikel 28 TSchG und in der vorliegenden Bestimmung vorgesehenen Strafen zu eröffnen.
3 Die Verfolgung und die Beurteilung in Sachen Widerhandlungen gegen das kantonale Recht obliegen dem kantonalen Veterinäramt.
4 Das Verfahren ist in den Artikeln 34j und folgenden des VVRG geregelt.

Art. 54 Übertretungen des Gemeinderechts

1 Die Gemeindegesetzgebung kann für Übertretungen des Gemeinderechts Bussen bis zu 10'000 Franken vorsehen.
2 Die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Beurteilung der Übertretungen des Gemeinderechts sind in den Gemeindereglementen geregelt. Mangels gegenteiliger Bestimmungen erkennt das Polizeigericht auf Übertretungen des Gemeinderechts. Für die Untersuchung kann es die Mitarbeit der Polizei anfordern.
3 Das Verfahren ist in den Artikeln 34j und folgenden des VVRG geregelt.

Art. 55 Rechtsmittel

1 Bei Widerhandlungen und Übertretungen des Bundesrechts werden die Rechtsmittel durch die StPO und das EGStPO geregelt.
2 Bei Übertretungen des kantonalen Rechts werden die Rechtsmittel durch das VVRG geregelt.
3 Bei Übertretungen des Gemeinderechts werden die Rechtsmittel durch das VVRG geregelt.

Art. 56 Verjährung

1 Bei Übertretungen des kantonalen Rechts und des Gemeinderechts ver - jährt die Strafverfolgung nach fünf Jahren.
2 Die Verjährungsfrist für den Strafvollzug bei Übertretungen beträgt vier Jahre.
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 57 Aufhebung geltenden Rechts

1 Das kantonale Gesetz, welches das eidgenössische Tierschutzgesetz voll - zieht, vom 14. November 1984 wird aufgehoben.

Art. 58 Übergangsbestimmung

1 Für laufende Verfahren bleibt das bisherige Recht anwendbar.

Art. 59 Inkrafttreten

1 Die im vorliegenden Gesetz enthaltenen Ausführungsbestimmungen der eidgenössischen Gesetzgebung unterstehen nicht dem fakultativen Referen - dum. Die Artikel 28 bis 40 des vorliegenden Gesetzes unterstehen dem fa - kultativen Referendum.
2 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes beauftragt.
3 Er legt das Inkrafttreten fest.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
19.12.2014 01.09.2015 Erlass Erstfassung BO/Abl. 5/2015, 36/2015
13.09.2019 01.01.2020 Ingress geändert RO/AGS 2020-016, 2020-017
13.09.2019 01.01.2020 Art. 1 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-016, 2020-017
13.09.2019 01.01.2020 Art. 1 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-016, 2020-017
13.09.2019 01.01.2020 Art. 5 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 2020-016, 2020-017
13.09.2019 01.01.2020 Art. 5 Abs. 1, e) geändert RO/AGS 2020-016, 2020-017
13.09.2019 01.01.2020 Art. 5 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-016, 2020-017
13.09.2019 01.01.2020 Art. 6 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-016, 2020-017
13.09.2019 01.01.2020 Art. 6 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 2020-016, 2020-017
13.09.2019 01.01.2020 Art. 6a eingefügt RO/AGS 2020-016, 2020-017
13.09.2019 01.01.2020 Art. 7 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 2020-016, 2020-017
13.09.2019 01.01.2020 Art. 7 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-016, 2020-017
13.09.2019 01.01.2020 Art. 12 Titel geändert RO/AGS 2020-016, 2020-017
13.09.2019 01.01.2020 Art. 12 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-016, 2020-017
13.09.2019 01.01.2020 Art. 13 Titel geändert RO/AGS 2020-016, 2020-017
13.09.2019 01.01.2020 Art. 13 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-016, 2020-017
13.09.2019 01.01.2020 Art. 15 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-016, 2020-017
13.09.2019 01.01.2020 Art. 15 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-016, 2020-017
13.09.2019 01.01.2020 Art. 18 Titel geändert RO/AGS 2020-016, 2020-017
13.09.2019 01.01.2020 Art. 18 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-016, 2020-017
13.09.2019 01.01.2020 Art. 18 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2020-016, 2020-017
13.09.2019 01.01.2020 Art. 24 Abs. 5 geändert RO/AGS 2020-016, 2020-017
13.09.2019 01.01.2020 Art. 27 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-016, 2020-017
13.09.2019 01.01.2020 Art. 28 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-016, 2020-017
13.09.2019 01.01.2020 Art. 30 Abs. 4 geändert RO/AGS 2020-016, 2020-017
13.09.2019 01.01.2020 Art. 30a eingefügt RO/AGS 2020-016, 2020-017
13.09.2019 01.01.2020 Art. 32 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-016, 2020-017
13.09.2019 01.01.2020 Art. 35 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-016, 2020-017
13.09.2019 01.01.2020 Art. 35 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-016, 2020-017
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 19.12.2014 01.09.2015 Erstfassung BO/Abl. 5/2015, 36/2015 Ingress 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016, 2020-017

Art. 1 Abs. 2 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016, 2020-017

Art. 1 Abs. 3 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016, 2020-017

Art. 5 Abs. 1, d) 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016, 2020-017

Art. 5 Abs. 1, e) 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016, 2020-017

Art. 5 Abs. 2 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016, 2020-017

Art. 6 Abs. 1 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016, 2020-017

Art. 6 Abs. 2 13.09.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-016, 2020-017

Art. 6a 13.09.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-016, 2020-017

Art. 7 Abs. 1, d) 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016, 2020-017

Art. 7 Abs. 2 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016, 2020-017

Art. 12 13.09.2019 01.01.2020 Titel geändert RO/AGS 2020-016, 2020-017

Art. 12 Abs. 1 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016, 2020-017

Art. 13 13.09.2019 01.01.2020 Titel geändert RO/AGS 2020-016, 2020-017

Art. 13 Abs. 1 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016, 2020-017

Art. 15 Abs. 2 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016, 2020-017

Art. 15 Abs. 3 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016, 2020-017

Art. 18 13.09.2019 01.01.2020 Titel geändert RO/AGS 2020-016, 2020-017

Art. 18 Abs. 2 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016, 2020-017

Art. 18 Abs. 3 13.09.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-016, 2020-017

Art. 24 Abs. 5 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016, 2020-017

Art. 27 Abs. 2 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016, 2020-017

Art. 28 Abs. 1 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016, 2020-017

Art. 30 Abs. 4 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016, 2020-017

Art. 30a 13.09.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-016, 2020-017

Art. 32 Abs. 1 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016, 2020-017

Art. 35 Abs. 1 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016, 2020-017

Art. 35 Abs. 3 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016, 2020-017

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