Änderungen vergleichen: Verordnung über die medizinische und betriebliche Organisation der kantonalen Spitäler, psychiatrischen Kliniken und des Zentrums für Labormedizin
Versionen auswählen:
Version: 31.12.2012
Anzahl Änderungen: 0

Verordnung über die medizinische und betriebliche Organisation der kantonalen Spitäler, psychiatrischen Kliniken und des Zentrums für Labormedizin

Verordnung über die medizinische und betriebliche Organisation der kantonalen Spitäler, psychiatrischen Kliniken und des Zentrums für Labormedizin (Spitalorganisationsverordnung) * vom 17. Juni 1980 (Stand 1. Januar 2013) Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung von Art. 30 des Gesundheitsgesetzes 1 als Verordnung:
2 I. Geltungsbereich und Aufsicht (1.)

Art. 1 *

Geltungsbereich
1 Die Bestimmungen dieses Erlasses über Rechte und Pflichten der Patienten wer - den in den Spitälern der Spitalverbunde 3 und den Kliniken der Psychiatriever - bunde 4 sachgemäss angewendet.

Art. 2 *

...

Art. 3 * ...

Art. 4 *

...

Art. 5 *

...

Art. 6 * ...

1 sGS 311.1 .
2 nGS 15–36; nGS 23–52. In Vollzug ab 1. September 1980.
3 G über die Spitalverbunde, sGS 320.2 .
4 G über die Psychiatrieverbunde, sGS 320.5 .
II. Organisation und Aufgaben (2.)
1. Kantonsspital St.Gallen (2.1.)

Art. 7 *

...

Art. 8 *

...

Art. 9 * ...

Art. 10 *

...

Art. 11 *

...

Art. 12 * ...

Art. 13 * ...

Art. 14 *

...

Art. 15 *

...

Art. 16 * ...

Art. 17 *

...

Art. 18 *

...

Art. 19 * ...

2. Kantonsapotheke (2.2.)

Art. 20 *

...

Art. 21 * ...

3. Kantonale Spitäler Grabs, Walenstadt, Uznach und Flawil * (2.3.)

Art. 22 *

...

Art. 23 *

...

Art. 24 *

...

Art. 25 * ...

Art. 26 *

...

Art. 27 *

...

Art. 28 * ...

Art. 29 *

...

Art. 30 *

...

Art. 31 * ...

4. Psychiatrische Kliniken St.Pirminsberg und Wil (2.4.)

Art. 32 *

...

Art. 33 *

...

Art. 34 * ...

Art. 35 *

...

Art. 36 *

...

Art. 37 * ...

Art. 38 *

...

Art. 39 ...

5. Kantonale Laboratorien (2.5.)

Art. 40 *

...

Art. 41 *

...

Art. 42 *

...

Art. 43 *

... III. Patienten (3.)

Art. 44 Begrif

1 Als Patienten gelten: a) kranke, verunfallte und verletzte Zivil- und Militärpersonen; b) Frauen vor, während und nach der Entbindung; c) gesunde Neugeborene und Säuglinge, die sich mit der Mutter im Spital aufhal - ten; d) zur Begutachtung zugewiesene Personen.

Art. 45 Aufnahmepflicht

1 Zuständig für den Entscheid nach Art. 33 des Gesundheitsgesetzes 5 über die Un - aufschiebbarkeit der Untersuchung oder der Behandlung ist der Chefarzt oder sein Stellvertreter.

Art. 46 *

Aufnahmeprioritäten
1 Bei der Aufnahme in die kantonalen Spitäler und psychiatrischen Kliniken haben Patienten mit Wohnsitz im Kanton den Vorrang. Patienten ohne Wohnsitz im Kanton werden aufgenommen, soweit die räumlichen und personellen Verhält - nisse es gestatten.
2 Vereinbarungen der Regierung mit anderen Staaten, Kantonen oder Gemeinden bleiben vorbehalten.

Art. 47 * ...

Art. 48 *

...

Art. 49 *

...

Art. 50 * ...

Art. 51 *

...

Art. 52 *

...
5 sGS 311.1 .

Art. 53 *

...

Art. 54 Untersuchung, Behandlung und Pflege

a) Grundsatz
1 Der Patient hat Anspruch auf Untersuchung, Behandlung und Pflege nach den anerkannten Grundsätzen der ärztlichen Wissenschaft und der Humanität sowie der Wirtschaftlichkeit.

Art. 55 b) persönliche Freiheit des Patienten

1 Ärzte und Pflegepersonal sind verpflichtet, die persönliche Freiheit des Patienten zu wahren und seine Privatsphäre zu schützen, soweit es die Umstände zulassen.

Art. 56 c) Aufklärung

1 Der Patient oder sein gesetzlicher Vertreter hat Anspruch auf Aufklärung über Diagnose, Behandlungsplan und Risiken.
2 Die Aufklärung kann verweigert werden: a) soweit sie geeignet ist, den Patienten übermässig zu belasten; b) in Notfällen, wenn eine Verzögerung der Behandlung den Patienten gefährdet.

Art. 57 *

d) Zulässigkeit aa) im Allgemeinen
1 Untersuchung, Behandlung und Pflege gegen den erklärten Willen des urteilsfä - higen Patienten oder des gesetzlichen Vertreters eines urteilsunfähigen Patienten sind nur zulässig, wenn eine unmittelbare Lebensgefahr nicht anders abgewendet werden kann.
2 Vorbehalten bleiben die zwangsweise Untersuchung, Behandlung und Pflege von Patienten, die nach den Vorschriften über die fürsorgerische Unterbringung 6 ein - gewiesen werden.

Art. 58 *

bb) medizinische Eingrife an Minderjährigen
1 Medizinische Eingriffe an Minderjährigen bedürfen der Einwilligung des gesetzli - chen Vertreters.
2 Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn: a) ihre Einholung für den Minderjährigen unzumut-bare Folgen hat; b) eine unmittelbare Lebensgefahr nicht anders abgewendet werden kann.
6 Art. 426 ff. ZGB.

Art. 59 *

cc) Operationen
1 Operationen bedürfen der ausdrücklichen Einwilligung des urteilsfähigen Patien - ten oder des gesetzlichen Vertreters eines urteilsunfähigen Patienten.
2 Im Übrigen richtet sich die Vertretung bei medizinischen Massnahmen nach den Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 7
3 Für Operationen an Minderjährigen wird Art. 58 dieser Verordnung sachgemäss angewendet.
4 Vorbehalten bleiben Notfälle.

Art. 60 e) Mitwirkung des Patienten

1 Der Patient ist verpflichtet, das für Untersuchung, Behandlung, Pflege und Betreuung zuständige Personal bei dessen Tätigkeit zu unterstützen und sich der Hausordnung zu unterziehen.

Art. 61 Sterbehilfe

1 Für die Sterbehilfe sind die Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medi - zinischen Wissenschaften wegleitend.

Art. 62 *

Krankengeschichte
1 Über den Patienten wird eine Krankengeschichte geführt.
2 Krankengeschichte und andere medizinische Unterlagen bleiben im Eigentum des Spitals oder der Klinik. Sie werden während wenigstens zehn Jahren aufbe - wahrt.
3 Der Chefarzt kann Krankengeschichte und andere medizinische Unterlagen: a) zur wissenschaftlichen Auswertung oder für Gutachten freigeben; b) dem Patienten, seinem gesetzlichen Vertreter oder Dritten zur Einsicht über - lassen, soweit sie ein berechtigtes Interesse nachweisen.
4 Vorbehalten bleiben die Vorschriften über das Berufsgeheimnis 8 . Bei Anständen entscheidet das Gesundheitsdepartement.

Art. 63 Sozialdienst und Seelsorge

a) Sozialdienst
1 Der Patient hat Anspruch auf Beratung und Hilfe durch den Sozialdienst.
7 SR 210 .
8 Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937, SR 311.0 .
2 Dieser nimmt sich insbesondere Patienten an, denen wegen des Spital- oder des Klinikaufenthaltes familiäre, berufliche oder finanzielle Probleme erwachsen. Er hilft bei der Wiedereingliederung.
3 Besteht kein eigener Sozialdienst, so bestimmt die Spital- oder die Klinikleitung die zuständige Stelle.

Art. 64 b) Seelsorge

1 Im Einvernehmen mit den Konfessionsteilen werden eine katholische und eine evangelische Patientenseelsorge bestellt.
2 Andere Glaubensgemeinschaften können für ihre Mitglieder eine eigene Seel - sorge bestellen. Diese ist im Rahmen eines geordneten Spital- und Klinikbetriebes gewährleistet.

Art. 65 Unterricht und Forschung

1 Beim klinischen Unterricht und bei Forschungsarbeiten ist angemessen Rücksicht auf die Privatsphäre des Patienten zu nehmen.
2 Der Patient darf zu Unterrichts- oder Forschungszwecken nur beansprucht wer - den, wenn er oder sein gesetzlicher Vertreter zustimmen.
3 Für Untersuchungen im Interesse der Forschung sind die Richtlinien der Schwei - zerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften wegleitend.

Art. 66 Entlassung aus der stationären Untersuchung oder Behandlung

a) Zuständigkeit des Chefarztes
1 Über die Entlassung entscheidet der Chefarzt oder sein Stellvertreter.
2 Vorbehalten bleibt die behördlich verfügte Entlassung.

Art. 67 * b) vorzeitige Entlassung

aa) auf Antrag des Patienten
1 Der urteilsfähige Patient ist auf Antrag vorzeitig zu entlassen, wenn nicht anzu - nehmen ist, dass er sich oder andere gefährdet.
2 Die vorzeitige Entlassung von Personen unter umfassender Beistandschaft sowie von minderjährigen Patienten bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
3 Die vorzeitige Entlassung von Patienten, die von einer Behörde eingewiesen wur - den, ist nur mit deren Zustimmung zulässig, soweit die Zuständigkeit nicht der Einrichtung übertragen wurde 9 .
4 Der Patient, der gesetzliche Vertreter oder die einweisende Behörde hat schrift - lich die Übernahme der Verantwortung für die vorzeitige Entlassung zu erklären.
5 Die Vorschriften über die fürsorgerische Unterbringung 10 bleiben vorbehalten.

Art. 68 bb) auf Anordnung des Chefarztes

1 Der Chefarzt oder sein Stellvertreter ist berechtigt, die vorzeitige Entlassung an - zuordnen, wenn der Patient: a) für den Behandlungserfolg ausschlaggebende Anordnungen der behandeln - den Ärzte oder des Pflegepersonals wiederholt missachtet; b) den Betrieb in schwerwiegender Weise stört.
2 Die Anordnung der vorzeitigen Entlassung ist ausgeschlossen, wenn:
1. eine weniger weit gehende Massnahme möglich ist;
2. sie den Patienten in eine unmittelbare Lebensgefahr bringt;
3. eine erhebliche Verschlimmerung des Gesundheitszustandes zu befürchten ist.

Art. 69 c) Verfahren

1 Der Chefarzt, die Verwaltung und die zuständige Schwester oder der zuständige Pfleger sind für die Organisation des Entlassungsverfahrens gemeinsam verant - wortlich.

Art. 70 Wegleitung

1 Der Patient erhält eine Wegleitung.
2 Diese informiert insbesondere über: a) Aufnahmeverfahren; b) Tagesablauf; c) Hausordnung; d) Dienstleistungen des Spitals oder der Klinik; e) Rechte und Pflichten des Patienten; f) Entlassungsverfahren.
9 Art. 428 f. ZGB.
10 Art. 426 ff. ZGB.

Art. 71 Besondere Vorschriften für Patienten der psychiatrischen Kliniken

a) Eintritt auf eigenes Verlangen
1 Auf eigenes Verlangen eintretende Patienten haben ihren Willen, sich untersu - chen oder behandeln zu lassen, schriftlich zu erklären.

Art. 72 b) körperlicher Zwang und Beschäftigung

1 Körperlicher Zwang ist nur ausnahmsweise und soweit unbedingt notwendig zu - lässig. Es ist eine schriftliche Kontrolle zu führen.
2 Die Patienten werden soweit möglich angemessen beschäftigt.

Art. 73 c) Ausgang, Urlaub, auswärtige Arbeit

1 Der behandelnde Arzt kann Patienten, deren Zustand es erlaubt, Ausgang oder Urlaub gewähren oder die Aufnahme von Arbeit ausserhalb der Klinik gestatten.

Art. 74 d) Kontrolle des Verkehrs mit Angehörigen und Dritten

1 Der behandelnde Arzt kann den mündlichen und schriftlichen Verkehr von Pati - enten mit Angehörigen oder Dritten seiner Kontrolle unterstellen, wenn es der Schutz des Patienten, von Angehörigen oder von Dritten erfordert.

Art. 75 e) Familien- und Heimbetreuung

1 Der Chefarzt kann Patienten in eine geeignete Familie oder in ein geeignetes Heim überweisen, wenn anstelle der Klinikbehandlung eine ständige Betreuung genügt.

Art. 76 f) Tages- und Nachtklinik

1 Der Chefarzt oder der von ihm bestimmte Arzt kann Patienten der Tages- oder der Nachtbetreuung zuweisen.

Art. 77 g) Wiederaufnahme nach probeweiser Entlassung

1 Ein probeweise entlassener Patient kann innert Monatsfrist ohne Formalitäten wieder aufgenommen werden.

Art. 78 *

Obduktion und Verpflanzung von Organen Verstorbener
1 Als nächste Angehörige des Patienten im Sinn von Art. 34 und 35 des Gesund - heitsgesetzes gelten: a) sein Ehegatte, der im gleichen Haushalt lebte. Eingetragene Partnerinnen und Partner
11 sind Ehegatten gleichgestellt; b) die urteilsfähigen, wenigstens 18 Jahre alten Nachkommen, die mit ihm in ei - nem Haushalt lebten.
2 Sind keine der in Abs. 1 genannten Angehörigen vorhanden, so gelten als nächste Angehörige:
1. die übrigen urteilsfähigen Nachkommen;
2. Vater und Mutter;
3. Geschwister, die im Haushalt des Patienten lebten. IV. Personal (4.)

Art. 79 *

...

Art. 80 *

...

Art. 81 * ...

Art. 82 *

...

Art. 83 *

...

Art. 84 * ...

Art. 85 *

...

Art. 85 bis

*
...
11 Eidg Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004, SR 211.231 .
V. Schlussbestimmungen (5.)
Art. 86
12

Art. 87 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben: a) die Verordnung über die Organisation der kantonalen Krankenanstalten und Psychiatrischen Kliniken vom 29. August 1955; 13 b) der Regierungsratsbeschluss über die Umbenennung des Bakteriologischen Instituts in Institut für medizinische Mikrobiologie vom 14. November 1972;
14 c) der Regierungsratsbeschluss über die Umbenennung der staatlichen Heil- und Pflegeanstalten St.Pirminsberg und Wil in kantonale Psychiatrische Kliniken vom 13. September 1966. 15

Art. 88 Vollzugsbeginn

1 Diese Verordnung wird ab 1. September 1980 angewendet.
12 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
13 bGS 2, 119; nGS 2, 372 (sGS 321.11).
14 nGS 8, 260 (sGS 321.111).
15 nGS 4, 277 (sGS 322.111).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 47–75 17.06.1980 01.09.1980 Erlasstitel geändert 34–27 02.03.1999 keine Angabe

Art. 1 geändert 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 2 aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 3 aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 4 aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 5 aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 6 aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 7 aufgehoben 38–7 17.12.2002 keine Angabe

Art. 8 aufgehoben 38–7 17.12.2002 keine Angabe

Art. 9 aufgehoben 38–7 17.12.2002 keine Angabe

Art. 10 aufgehoben 38–7 17.12.2002 keine Angabe

Art. 11 aufgehoben 38–7 17.12.2002 keine Angabe

Art. 12 aufgehoben 38–7 17.12.2002 keine Angabe

Art. 13 aufgehoben 38–7 17.12.2002 keine Angabe

Art. 14 aufgehoben 38–7 17.12.2002 keine Angabe

Art. 15 aufgehoben 38–7 17.12.2002 keine Angabe

Art. 16 aufgehoben 38–7 17.12.2002 keine Angabe

Art. 17 aufgehoben 38–7 17.12.2002 keine Angabe

Art. 18 aufgehoben 38–7 17.12.2002 keine Angabe

Art. 19 aufgehoben 38–7 17.12.2002 keine Angabe

Art. 20 aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 21 aufgehoben 38–7 17.12.2002 keine Angabe

Gliederungstitel 2.3. geändert 21–131 04.11.1986 keine Angabe

Art. 22 aufgehoben 38–7 17.12.2002 keine Angabe

Art. 23 aufgehoben 38–7 17.12.2002 keine Angabe

Art. 24 aufgehoben 38–7 17.12.2002 keine Angabe

Art. 25 aufgehoben 38–7 17.12.2002 keine Angabe

Art. 26 aufgehoben 38–7 17.12.2002 keine Angabe

Art. 27 aufgehoben 38–7 17.12.2002 keine Angabe

Art. 28 aufgehoben 38–7 17.12.2002 keine Angabe

Art. 29 aufgehoben 38–7 17.12.2002 keine Angabe

Art. 30 aufgehoben 38–7 17.12.2002 keine Angabe

Art. 31 aufgehoben 38–7 17.12.2002 keine Angabe

Art. 32 aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 33 aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 34 aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 35 aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 36 aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn

Art. 37 aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 38 aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 40 aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 41 aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 42 aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 43 aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 46 geändert 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 47 aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 48 aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 49 aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 50 aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 51 aufgehoben 38–7 17.12.2002 keine Angabe

Art. 52 aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 53 aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 57 geändert 48–47 11.12.2012 01.01.2013

Art. 58 geändert 48–47 11.12.2012 01.01.2013

Art. 59 geändert 48–47 11.12.2012 01.01.2013

Art. 62 geändert 38–7 17.12.2002 keine Angabe

Art. 67 geändert 48–47 11.12.2012 01.01.2013

Art. 78 geändert 42–11 12.12.2006 keine Angabe

Art. 79 aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 80 aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 81 aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 82 aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 83 aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 84 aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 85 aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 85 bis aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
17.06.1980 01.09.1980 Erlass Grunderlass 47–75
04.11.1986 keine Angabe Gliederungstitel 2.3. geändert 21–131
02.03.1999 keine Angabe Erlasstitel geändert 34–27
17.12.2002 keine Angabe Art. 7 aufgehoben 38–7
17.12.2002 keine Angabe Art. 8 aufgehoben 38–7
17.12.2002 keine Angabe Art. 9 aufgehoben 38–7
17.12.2002 keine Angabe Art. 10 aufgehoben 38–7
17.12.2002 keine Angabe Art. 11 aufgehoben 38–7
17.12.2002 keine Angabe Art. 12 aufgehoben 38–7
17.12.2002 keine Angabe Art. 13 aufgehoben 38–7
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
17.12.2002 keine Angabe Art. 14 aufgehoben 38–7
17.12.2002 keine Angabe Art. 15 aufgehoben 38–7
17.12.2002 keine Angabe Art. 16 aufgehoben 38–7
17.12.2002 keine Angabe Art. 17 aufgehoben 38–7
17.12.2002 keine Angabe Art. 18 aufgehoben 38–7
17.12.2002 keine Angabe Art. 19 aufgehoben 38–7
17.12.2002 keine Angabe Art. 21 aufgehoben 38–7
17.12.2002 keine Angabe Art. 22 aufgehoben 38–7
17.12.2002 keine Angabe Art. 23 aufgehoben 38–7
17.12.2002 keine Angabe Art. 24 aufgehoben 38–7
17.12.2002 keine Angabe Art. 25 aufgehoben 38–7
17.12.2002 keine Angabe Art. 26 aufgehoben 38–7
17.12.2002 keine Angabe Art. 27 aufgehoben 38–7
17.12.2002 keine Angabe Art. 28 aufgehoben 38–7
17.12.2002 keine Angabe Art. 29 aufgehoben 38–7
17.12.2002 keine Angabe Art. 30 aufgehoben 38–7
17.12.2002 keine Angabe Art. 31 aufgehoben 38–7
17.12.2002 keine Angabe Art. 51 aufgehoben 38–7
17.12.2002 keine Angabe Art. 62 geändert 38–7
12.12.2006 keine Angabe Art. 78 geändert 42–11
24.01.2012 keine Angabe Art. 1 geändert 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 2 aufgehoben 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 3 aufgehoben 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 4 aufgehoben 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 5 aufgehoben 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 6 aufgehoben 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 20 aufgehoben 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 32 aufgehoben 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 33 aufgehoben 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 34 aufgehoben 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 35 aufgehoben 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 36 aufgehoben 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 37 aufgehoben 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 38 aufgehoben 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 40 aufgehoben 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 41 aufgehoben 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 42 aufgehoben 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 43 aufgehoben 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 46 geändert 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 47 aufgehoben 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 48 aufgehoben 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 49 aufgehoben 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 50 aufgehoben 47–47
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
24.01.2012 keine Angabe Art. 52 aufgehoben 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 53 aufgehoben 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 79 aufgehoben 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 80 aufgehoben 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 81 aufgehoben 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 82 aufgehoben 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 83 aufgehoben 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 84 aufgehoben 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 85 aufgehoben 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 85 bis aufgehoben 47–47
11.12.2012 01.01.2013 Art. 57 geändert 48–47
11.12.2012 01.01.2013 Art. 58 geändert 48–47
11.12.2012 01.01.2013 Art. 59 geändert 48–47
11.12.2012 01.01.2013 Art. 67 geändert 48–47
Version: 31.12.2012
Anzahl Änderungen: 0

Verordnung über die medizinische und betriebliche Organisation der kantonalen Spitäler, psychiatrischen Kliniken und des Zentrums für Labormedizin

Verordnung über die medizinische und betriebliche Organisation der kantonalen Spitäler, psychiatrischen Kliniken und des Zentrums für Labormedizin (Spitalorganisationsverordnung) * vom 17. Juni 1980 (Stand 1. Januar 2013) Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung von Art. 30 des Gesundheitsgesetzes 1 als Verordnung:
2 I. Geltungsbereich und Aufsicht (1.)

Art. 1 *

Geltungsbereich
1 Die Bestimmungen dieses Erlasses über Rechte und Pflichten der Patienten wer - den in den Spitälern der Spitalverbunde 3 und den Kliniken der Psychiatriever - bunde 4 sachgemäss angewendet.

Art. 2 *

...

Art. 3 * ...

Art. 4 *

...

Art. 5 *

...

Art. 6 * ...

1 sGS 311.1 .
2 nGS 15–36; nGS 23–52. In Vollzug ab 1. September 1980.
3 G über die Spitalverbunde, sGS 320.2 .
4 G über die Psychiatrieverbunde, sGS 320.5 .
II. Organisation und Aufgaben (2.)
1. Kantonsspital St.Gallen (2.1.)

Art. 7 *

...

Art. 8 *

...

Art. 9 * ...

Art. 10 *

...

Art. 11 *

...

Art. 12 * ...

Art. 13 * ...

Art. 14 *

...

Art. 15 *

...

Art. 16 * ...

Art. 17 *

...

Art. 18 *

...

Art. 19 * ...

2. Kantonsapotheke (2.2.)

Art. 20 *

...

Art. 21 * ...

3. Kantonale Spitäler Grabs, Walenstadt, Uznach und Flawil * (2.3.)

Art. 22 *

...

Art. 23 *

...

Art. 24 *

...

Art. 25 * ...

Art. 26 *

...

Art. 27 *

...

Art. 28 * ...

Art. 29 *

...

Art. 30 *

...

Art. 31 * ...

4. Psychiatrische Kliniken St.Pirminsberg und Wil (2.4.)

Art. 32 *

...

Art. 33 *

...

Art. 34 * ...

Art. 35 *

...

Art. 36 *

...

Art. 37 * ...

Art. 38 *

...

Art. 39 ...

5. Kantonale Laboratorien (2.5.)

Art. 40 *

...

Art. 41 *

...

Art. 42 *

...

Art. 43 *

... III. Patienten (3.)

Art. 44 Begrif

1 Als Patienten gelten: a) kranke, verunfallte und verletzte Zivil- und Militärpersonen; b) Frauen vor, während und nach der Entbindung; c) gesunde Neugeborene und Säuglinge, die sich mit der Mutter im Spital aufhal - ten; d) zur Begutachtung zugewiesene Personen.

Art. 45 Aufnahmepflicht

1 Zuständig für den Entscheid nach Art. 33 des Gesundheitsgesetzes 5 über die Un - aufschiebbarkeit der Untersuchung oder der Behandlung ist der Chefarzt oder sein Stellvertreter.

Art. 46 *

Aufnahmeprioritäten
1 Bei der Aufnahme in die kantonalen Spitäler und psychiatrischen Kliniken haben Patienten mit Wohnsitz im Kanton den Vorrang. Patienten ohne Wohnsitz im Kanton werden aufgenommen, soweit die räumlichen und personellen Verhält - nisse es gestatten.
2 Vereinbarungen der Regierung mit anderen Staaten, Kantonen oder Gemeinden bleiben vorbehalten.

Art. 47 * ...

Art. 48 *

...

Art. 49 *

...

Art. 50 * ...

Art. 51 *

...

Art. 52 *

...
5 sGS 311.1 .

Art. 53 *

...

Art. 54 Untersuchung, Behandlung und Pflege

a) Grundsatz
1 Der Patient hat Anspruch auf Untersuchung, Behandlung und Pflege nach den anerkannten Grundsätzen der ärztlichen Wissenschaft und der Humanität sowie der Wirtschaftlichkeit.

Art. 55 b) persönliche Freiheit des Patienten

1 Ärzte und Pflegepersonal sind verpflichtet, die persönliche Freiheit des Patienten zu wahren und seine Privatsphäre zu schützen, soweit es die Umstände zulassen.

Art. 56 c) Aufklärung

1 Der Patient oder sein gesetzlicher Vertreter hat Anspruch auf Aufklärung über Diagnose, Behandlungsplan und Risiken.
2 Die Aufklärung kann verweigert werden: a) soweit sie geeignet ist, den Patienten übermässig zu belasten; b) in Notfällen, wenn eine Verzögerung der Behandlung den Patienten gefährdet.

Art. 57 *

d) Zulässigkeit aa) im Allgemeinen
1 Untersuchung, Behandlung und Pflege gegen den erklärten Willen des urteilsfä - higen Patienten oder des gesetzlichen Vertreters eines urteilsunfähigen Patienten sind nur zulässig, wenn eine unmittelbare Lebensgefahr nicht anders abgewendet werden kann.
2 Vorbehalten bleiben die zwangsweise Untersuchung, Behandlung und Pflege von Patienten, die nach den Vorschriften über die fürsorgerische Unterbringung 6 ein - gewiesen werden.

Art. 58 *

bb) medizinische Eingrife an Minderjährigen
1 Medizinische Eingriffe an Minderjährigen bedürfen der Einwilligung des gesetzli - chen Vertreters.
2 Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn: a) ihre Einholung für den Minderjährigen unzumut-bare Folgen hat; b) eine unmittelbare Lebensgefahr nicht anders abgewendet werden kann.
6 Art. 426 ff. ZGB.

Art. 59 *

cc) Operationen
1 Operationen bedürfen der ausdrücklichen Einwilligung des urteilsfähigen Patien - ten oder des gesetzlichen Vertreters eines urteilsunfähigen Patienten.
2 Im Übrigen richtet sich die Vertretung bei medizinischen Massnahmen nach den Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 7
3 Für Operationen an Minderjährigen wird Art. 58 dieser Verordnung sachgemäss angewendet.
4 Vorbehalten bleiben Notfälle.

Art. 60 e) Mitwirkung des Patienten

1 Der Patient ist verpflichtet, das für Untersuchung, Behandlung, Pflege und Betreuung zuständige Personal bei dessen Tätigkeit zu unterstützen und sich der Hausordnung zu unterziehen.

Art. 61 Sterbehilfe

1 Für die Sterbehilfe sind die Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medi - zinischen Wissenschaften wegleitend.

Art. 62 *

Krankengeschichte
1 Über den Patienten wird eine Krankengeschichte geführt.
2 Krankengeschichte und andere medizinische Unterlagen bleiben im Eigentum des Spitals oder der Klinik. Sie werden während wenigstens zehn Jahren aufbe - wahrt.
3 Der Chefarzt kann Krankengeschichte und andere medizinische Unterlagen: a) zur wissenschaftlichen Auswertung oder für Gutachten freigeben; b) dem Patienten, seinem gesetzlichen Vertreter oder Dritten zur Einsicht über - lassen, soweit sie ein berechtigtes Interesse nachweisen.
4 Vorbehalten bleiben die Vorschriften über das Berufsgeheimnis 8 . Bei Anständen entscheidet das Gesundheitsdepartement.

Art. 63 Sozialdienst und Seelsorge

a) Sozialdienst
1 Der Patient hat Anspruch auf Beratung und Hilfe durch den Sozialdienst.
7 SR 210 .
8 Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937, SR 311.0 .
2 Dieser nimmt sich insbesondere Patienten an, denen wegen des Spital- oder des Klinikaufenthaltes familiäre, berufliche oder finanzielle Probleme erwachsen. Er hilft bei der Wiedereingliederung.
3 Besteht kein eigener Sozialdienst, so bestimmt die Spital- oder die Klinikleitung die zuständige Stelle.

Art. 64 b) Seelsorge

1 Im Einvernehmen mit den Konfessionsteilen werden eine katholische und eine evangelische Patientenseelsorge bestellt.
2 Andere Glaubensgemeinschaften können für ihre Mitglieder eine eigene Seel - sorge bestellen. Diese ist im Rahmen eines geordneten Spital- und Klinikbetriebes gewährleistet.

Art. 65 Unterricht und Forschung

1 Beim klinischen Unterricht und bei Forschungsarbeiten ist angemessen Rücksicht auf die Privatsphäre des Patienten zu nehmen.
2 Der Patient darf zu Unterrichts- oder Forschungszwecken nur beansprucht wer - den, wenn er oder sein gesetzlicher Vertreter zustimmen.
3 Für Untersuchungen im Interesse der Forschung sind die Richtlinien der Schwei - zerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften wegleitend.

Art. 66 Entlassung aus der stationären Untersuchung oder Behandlung

a) Zuständigkeit des Chefarztes
1 Über die Entlassung entscheidet der Chefarzt oder sein Stellvertreter.
2 Vorbehalten bleibt die behördlich verfügte Entlassung.

Art. 67 * b) vorzeitige Entlassung

aa) auf Antrag des Patienten
1 Der urteilsfähige Patient ist auf Antrag vorzeitig zu entlassen, wenn nicht anzu - nehmen ist, dass er sich oder andere gefährdet.
2 Die vorzeitige Entlassung von Personen unter umfassender Beistandschaft sowie von minderjährigen Patienten bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
3 Die vorzeitige Entlassung von Patienten, die von einer Behörde eingewiesen wur - den, ist nur mit deren Zustimmung zulässig, soweit die Zuständigkeit nicht der Einrichtung übertragen wurde 9 .
4 Der Patient, der gesetzliche Vertreter oder die einweisende Behörde hat schrift - lich die Übernahme der Verantwortung für die vorzeitige Entlassung zu erklären.
5 Die Vorschriften über die fürsorgerische Unterbringung 10 bleiben vorbehalten.

Art. 68 bb) auf Anordnung des Chefarztes

1 Der Chefarzt oder sein Stellvertreter ist berechtigt, die vorzeitige Entlassung an - zuordnen, wenn der Patient: a) für den Behandlungserfolg ausschlaggebende Anordnungen der behandeln - den Ärzte oder des Pflegepersonals wiederholt missachtet; b) den Betrieb in schwerwiegender Weise stört.
2 Die Anordnung der vorzeitigen Entlassung ist ausgeschlossen, wenn:
1. eine weniger weit gehende Massnahme möglich ist;
2. sie den Patienten in eine unmittelbare Lebensgefahr bringt;
3. eine erhebliche Verschlimmerung des Gesundheitszustandes zu befürchten ist.

Art. 69 c) Verfahren

1 Der Chefarzt, die Verwaltung und die zuständige Schwester oder der zuständige Pfleger sind für die Organisation des Entlassungsverfahrens gemeinsam verant - wortlich.

Art. 70 Wegleitung

1 Der Patient erhält eine Wegleitung.
2 Diese informiert insbesondere über: a) Aufnahmeverfahren; b) Tagesablauf; c) Hausordnung; d) Dienstleistungen des Spitals oder der Klinik; e) Rechte und Pflichten des Patienten; f) Entlassungsverfahren.
9 Art. 428 f. ZGB.
10 Art. 426 ff. ZGB.

Art. 71 Besondere Vorschriften für Patienten der psychiatrischen Kliniken

a) Eintritt auf eigenes Verlangen
1 Auf eigenes Verlangen eintretende Patienten haben ihren Willen, sich untersu - chen oder behandeln zu lassen, schriftlich zu erklären.

Art. 72 b) körperlicher Zwang und Beschäftigung

1 Körperlicher Zwang ist nur ausnahmsweise und soweit unbedingt notwendig zu - lässig. Es ist eine schriftliche Kontrolle zu führen.
2 Die Patienten werden soweit möglich angemessen beschäftigt.

Art. 73 c) Ausgang, Urlaub, auswärtige Arbeit

1 Der behandelnde Arzt kann Patienten, deren Zustand es erlaubt, Ausgang oder Urlaub gewähren oder die Aufnahme von Arbeit ausserhalb der Klinik gestatten.

Art. 74 d) Kontrolle des Verkehrs mit Angehörigen und Dritten

1 Der behandelnde Arzt kann den mündlichen und schriftlichen Verkehr von Pati - enten mit Angehörigen oder Dritten seiner Kontrolle unterstellen, wenn es der Schutz des Patienten, von Angehörigen oder von Dritten erfordert.

Art. 75 e) Familien- und Heimbetreuung

1 Der Chefarzt kann Patienten in eine geeignete Familie oder in ein geeignetes Heim überweisen, wenn anstelle der Klinikbehandlung eine ständige Betreuung genügt.

Art. 76 f) Tages- und Nachtklinik

1 Der Chefarzt oder der von ihm bestimmte Arzt kann Patienten der Tages- oder der Nachtbetreuung zuweisen.

Art. 77 g) Wiederaufnahme nach probeweiser Entlassung

1 Ein probeweise entlassener Patient kann innert Monatsfrist ohne Formalitäten wieder aufgenommen werden.

Art. 78 *

Obduktion und Verpflanzung von Organen Verstorbener
1 Als nächste Angehörige des Patienten im Sinn von Art. 34 und 35 des Gesund - heitsgesetzes gelten: a) sein Ehegatte, der im gleichen Haushalt lebte. Eingetragene Partnerinnen und Partner
11 sind Ehegatten gleichgestellt; b) die urteilsfähigen, wenigstens 18 Jahre alten Nachkommen, die mit ihm in ei - nem Haushalt lebten.
2 Sind keine der in Abs. 1 genannten Angehörigen vorhanden, so gelten als nächste Angehörige:
1. die übrigen urteilsfähigen Nachkommen;
2. Vater und Mutter;
3. Geschwister, die im Haushalt des Patienten lebten. IV. Personal (4.)

Art. 79 *

...

Art. 80 *

...

Art. 81 * ...

Art. 82 *

...

Art. 83 *

...

Art. 84 * ...

Art. 85 *

...

Art. 85 bis

*
...
11 Eidg Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004, SR 211.231 .
V. Schlussbestimmungen (5.)
Art. 86
12

Art. 87 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben: a) die Verordnung über die Organisation der kantonalen Krankenanstalten und Psychiatrischen Kliniken vom 29. August 1955; 13 b) der Regierungsratsbeschluss über die Umbenennung des Bakteriologischen Instituts in Institut für medizinische Mikrobiologie vom 14. November 1972;
14 c) der Regierungsratsbeschluss über die Umbenennung der staatlichen Heil- und Pflegeanstalten St.Pirminsberg und Wil in kantonale Psychiatrische Kliniken vom 13. September 1966. 15

Art. 88 Vollzugsbeginn

1 Diese Verordnung wird ab 1. September 1980 angewendet.
12 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
13 bGS 2, 119; nGS 2, 372 (sGS 321.11).
14 nGS 8, 260 (sGS 321.111).
15 nGS 4, 277 (sGS 322.111).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 47–75 17.06.1980 01.09.1980 Erlasstitel geändert 34–27 02.03.1999 keine Angabe

Art. 1 geändert 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 2 aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 3 aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 4 aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 5 aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 6 aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 7 aufgehoben 38–7 17.12.2002 keine Angabe

Art. 8 aufgehoben 38–7 17.12.2002 keine Angabe

Art. 9 aufgehoben 38–7 17.12.2002 keine Angabe

Art. 10 aufgehoben 38–7 17.12.2002 keine Angabe

Art. 11 aufgehoben 38–7 17.12.2002 keine Angabe

Art. 12 aufgehoben 38–7 17.12.2002 keine Angabe

Art. 13 aufgehoben 38–7 17.12.2002 keine Angabe

Art. 14 aufgehoben 38–7 17.12.2002 keine Angabe

Art. 15 aufgehoben 38–7 17.12.2002 keine Angabe

Art. 16 aufgehoben 38–7 17.12.2002 keine Angabe

Art. 17 aufgehoben 38–7 17.12.2002 keine Angabe

Art. 18 aufgehoben 38–7 17.12.2002 keine Angabe

Art. 19 aufgehoben 38–7 17.12.2002 keine Angabe

Art. 20 aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 21 aufgehoben 38–7 17.12.2002 keine Angabe

Gliederungstitel 2.3. geändert 21–131 04.11.1986 keine Angabe

Art. 22 aufgehoben 38–7 17.12.2002 keine Angabe

Art. 23 aufgehoben 38–7 17.12.2002 keine Angabe

Art. 24 aufgehoben 38–7 17.12.2002 keine Angabe

Art. 25 aufgehoben 38–7 17.12.2002 keine Angabe

Art. 26 aufgehoben 38–7 17.12.2002 keine Angabe

Art. 27 aufgehoben 38–7 17.12.2002 keine Angabe

Art. 28 aufgehoben 38–7 17.12.2002 keine Angabe

Art. 29 aufgehoben 38–7 17.12.2002 keine Angabe

Art. 30 aufgehoben 38–7 17.12.2002 keine Angabe

Art. 31 aufgehoben 38–7 17.12.2002 keine Angabe

Art. 32 aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 33 aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 34 aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 35 aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 36 aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn

Art. 37 aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 38 aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 40 aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 41 aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 42 aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 43 aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 46 geändert 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 47 aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 48 aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 49 aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 50 aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 51 aufgehoben 38–7 17.12.2002 keine Angabe

Art. 52 aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 53 aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 57 geändert 48–47 11.12.2012 01.01.2013

Art. 58 geändert 48–47 11.12.2012 01.01.2013

Art. 59 geändert 48–47 11.12.2012 01.01.2013

Art. 62 geändert 38–7 17.12.2002 keine Angabe

Art. 67 geändert 48–47 11.12.2012 01.01.2013

Art. 78 geändert 42–11 12.12.2006 keine Angabe

Art. 79 aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 80 aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 81 aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 82 aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 83 aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 84 aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 85 aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

Art. 85 bis aufgehoben 47–47 24.01.2012 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
17.06.1980 01.09.1980 Erlass Grunderlass 47–75
04.11.1986 keine Angabe Gliederungstitel 2.3. geändert 21–131
02.03.1999 keine Angabe Erlasstitel geändert 34–27
17.12.2002 keine Angabe Art. 7 aufgehoben 38–7
17.12.2002 keine Angabe Art. 8 aufgehoben 38–7
17.12.2002 keine Angabe Art. 9 aufgehoben 38–7
17.12.2002 keine Angabe Art. 10 aufgehoben 38–7
17.12.2002 keine Angabe Art. 11 aufgehoben 38–7
17.12.2002 keine Angabe Art. 12 aufgehoben 38–7
17.12.2002 keine Angabe Art. 13 aufgehoben 38–7
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
17.12.2002 keine Angabe Art. 14 aufgehoben 38–7
17.12.2002 keine Angabe Art. 15 aufgehoben 38–7
17.12.2002 keine Angabe Art. 16 aufgehoben 38–7
17.12.2002 keine Angabe Art. 17 aufgehoben 38–7
17.12.2002 keine Angabe Art. 18 aufgehoben 38–7
17.12.2002 keine Angabe Art. 19 aufgehoben 38–7
17.12.2002 keine Angabe Art. 21 aufgehoben 38–7
17.12.2002 keine Angabe Art. 22 aufgehoben 38–7
17.12.2002 keine Angabe Art. 23 aufgehoben 38–7
17.12.2002 keine Angabe Art. 24 aufgehoben 38–7
17.12.2002 keine Angabe Art. 25 aufgehoben 38–7
17.12.2002 keine Angabe Art. 26 aufgehoben 38–7
17.12.2002 keine Angabe Art. 27 aufgehoben 38–7
17.12.2002 keine Angabe Art. 28 aufgehoben 38–7
17.12.2002 keine Angabe Art. 29 aufgehoben 38–7
17.12.2002 keine Angabe Art. 30 aufgehoben 38–7
17.12.2002 keine Angabe Art. 31 aufgehoben 38–7
17.12.2002 keine Angabe Art. 51 aufgehoben 38–7
17.12.2002 keine Angabe Art. 62 geändert 38–7
12.12.2006 keine Angabe Art. 78 geändert 42–11
24.01.2012 keine Angabe Art. 1 geändert 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 2 aufgehoben 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 3 aufgehoben 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 4 aufgehoben 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 5 aufgehoben 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 6 aufgehoben 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 20 aufgehoben 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 32 aufgehoben 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 33 aufgehoben 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 34 aufgehoben 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 35 aufgehoben 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 36 aufgehoben 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 37 aufgehoben 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 38 aufgehoben 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 40 aufgehoben 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 41 aufgehoben 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 42 aufgehoben 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 43 aufgehoben 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 46 geändert 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 47 aufgehoben 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 48 aufgehoben 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 49 aufgehoben 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 50 aufgehoben 47–47
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
24.01.2012 keine Angabe Art. 52 aufgehoben 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 53 aufgehoben 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 79 aufgehoben 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 80 aufgehoben 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 81 aufgehoben 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 82 aufgehoben 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 83 aufgehoben 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 84 aufgehoben 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 85 aufgehoben 47–47
24.01.2012 keine Angabe Art. 85 bis aufgehoben 47–47
11.12.2012 01.01.2013 Art. 57 geändert 48–47
11.12.2012 01.01.2013 Art. 58 geändert 48–47
11.12.2012 01.01.2013 Art. 59 geändert 48–47
11.12.2012 01.01.2013 Art. 67 geändert 48–47
Markierungen
Leseansicht