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Version: 31.12.2012
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Reglement betreffend die Vergabe von Beiträgen im Bereich Gesundheit und Soziales

Beiträge für Gesundheit und Soziales: Reglement Reglement betreffend die Vergabe von Beiträgen im Bereich Gesundheit und Soziales Vom 20. November 2012 (Stand 1. Januar 2013) Der Gemeinderat Riehen, gestützt auf § 24 Abs. 3 Bst. e) der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Fe - bruar 2002
1 ) , erlässt folgendes Reglement:

1. Allgemeines

§ 1 Zweck

1 Die Gemeinde fördert die Lebensqualität der Bevölkerung mittels geeigneter Angebote im Gesund - heitsbereich und in der Sozialberatung sowie für Seniorinnen und Senioren.
2 Dazu kann sie auf Gesuch hin freiwillige Beiträge zur Förderung von Vereinsaktivitäten, an Bera - tungsangebote in Riehen und in Basel sowie für Veranstaltungen und Projekte in Riehen leisten.

§ 2 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement regelt die Grundsätze, Zuständigkeiten und Leistungen sowie das Verfahren für die Vergabe von freiwilligen Beiträgen der Gemeinde an Organisationen in den Bereichen Gesundheit und Soziales.

§ 3 Beiträge

1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge. Negative Beitragsentscheide können nicht angefochten werden.

2. Grundsätze

§ 3a

2 ) Antragsberechtigung
1 Folgende Organisationen im Gesundheits- und Sozialbereich sind antragsberechtigt: Organisationen, insbesondere Vereine mit Sitz in Riehen; Organisationen mit Sitz in Basel oder in anderen Kantonen.
2 Es gelten zudem die Voraussetzungen der §§ 4 bzw. 6.

§ 4 Organisationen mit Sitz in Riehen

1 Die Gemeinde kann Organisationen gemäss § 3a
3 ) Aktivitäten mit ideellem Zweck durchführen, insbesondere in den Bereichen soziale Ver - netzung und Beratung, Nachbarschaftshilfe, Gesundheitsförderung, Armutsprävention - gen oder körperlichen Behinderung, allen Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde offen stehen und ihre Aktivitäten vorwiegend mit Freiwilligenarbeit bestreiten.
1) RiE 111.100 .
2)

§ 3a: Paragraphennummerierung redaktionell berichtigt.

3)

§ 4: Paragraphennummerierung redaktionell berichtigt.

1
Beiträge für Gesundheit und Soziales: Reglement

§ 5 Organisationen mit Sitz in Basel oder anderen Kantonen

1 Organisationen gemäss § 3a
4 Abs. 1 Bst. b) können für Aktivitäten in den Bereichen Gesundheit und Soziales, die durch die Angebote der Gemeindeverwaltung Riehen sowie die subventionierten Anbie - ter nicht ausreichend abgedeckt sind und die von Riehener Einwohnerinnen und Einwohnern in An - spruch genommen werden können, Unterstützung beantragen.
2 Die Aktivitäten beinhalten vorzugsweise Beratungs-, Begegnungs- und Beschäftigungsangebote für finanziell oder sozial benachteiligte Bevölkerungsgruppen oder für geistig oder körperlich behinderte Menschen.
3 Die Gemeinde kann auch einzelne Projekte und Veranstaltungen in Riehen in den Bereichen Gesund - heitsförderung, Betagten- und Krankenpflege und Armutsprävention sowie für Seniorinnen und Senio - ren unterstützen.

§ 6 Beitragsarten und weitere Leistungen

1 Im Rahmen des durch den Einwohnerrat bewilligten Globalkredits und der ergänzenden Vorgaben durch den Gemeinderat können folgende Beiträge erbracht werden: Jährliche ungebundene Beiträge; Beiträge für einzelne Projekte oder Veranstaltungen in Riehen.
2 Innerhalb des Kostenrahmens gemäss Abs. 1 können weitere Leistungen gewährt werden: Leistungen der gemeindeeigenen Werkdienste bzw. Erlass der Kosten für Riehener Verei - ne; Nutzung von kommunalen Räumen und Anlagen für Riehener Vereine.

3. Zuständigkeit und Verfahren

§ 7 Zuständigkeit

1 Für die Vergabe von Beiträgen ist die Leitung der zuständigen Verwaltungsabteilung zuständig.
2 Sie setzt als beratendes Gremium eine verwaltungsinterne Koordinationsgruppe ein und leitet diese.
3 Sie kann externe Institutionen oder Expertinnen oder Experten aus den Bereichen Gesundheit und Soziales für einzelne Themen oder Projekte beiziehen.

§ 8 Aufgaben der Koordinationsgruppe

1 Die Koordinationsgruppe hat folgende Aufgaben: Erarbeitung von Kriterien für die Verteilung von Beiträgen im Rahmen der Beitrags - grundsätze; Erarbeitung von inhaltlichen Schwerpunkten der Förderung von Aktivitäten in den Berei - chen Gesundheit und Soziales; Koordination von abteilungsübergreifenden und innerkantonalen Aktivitäten und Projekten in den Bereichen Gesundheit und Soziales.

§ 9 Verfahren

1 Sämtliche Beitragsgesuche sowie Gesuche auf Kostenerlass für Leistungen des gemeindeeigenen - ständigen Verwaltungsabteilung einzureichen. Schlussbestimmung Dieses Reglement wird publiziert; es wird am 1. Januar 2013 wirksam.
4)

§ 5 Abs. 1: Paragraphennummerierung redaktionell berichtigt.

2
Version: 31.12.2023
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Reglement betreffend die Vergabe von Beiträgen im Bereich Gesundheit und Soziales

Beiträge für Gesundheit und Soziales: Reglement Reglement betreffend die Vergabe von Beiträgen im Bereich Gesundheit und Soziales Vom 20. November 2012 (Stand 1. Januar 2024) Der Gemeinderat Riehen, gestützt auf § 24 Abs. 3 Bst. e) der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Fe - bruar 2002
1 ) , erlässt folgendes Reglement:

1. Allgemeines

§ 1 Zweck

1 Die Gemeinde fördert die Lebensqualität der Bevölkerung mittels geeigneter Angebote im Gesund - heitsbereich und in der Sozialberatung sowie für ältere Menschen.
2 )
2 Dazu kann sie auf Gesuch hin freiwillige Beiträge zur Förderung von Vereinsaktivitäten, an Bera - tungsangebote in Riehen und in Basel sowie für Veranstaltungen und Projekte in Riehen leisten.

§ 2 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement regelt die Grundsätze, Zuständigkeiten und Leistungen sowie das Verfahren für die Vergabe von freiwilligen Beiträgen der Gemeinde an Organisationen in den Bereichen Gesundheit und Soziales.

§ 3 Beiträge

1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge. Negative Beitragsentscheide können nicht angefochten werden.

2. Grundsätze

§ 3a

3 ) Antragsberechtigung
1 Folgende Organisationen im Gesundheits- und Sozialbereich sind antragsberechtigt: Organisationen, insbesondere Vereine mit Sitz in Riehen; Organisationen mit Sitz in Basel oder in anderen Kantonen.
2 Es gelten zudem die Voraussetzungen der §§ 4 bzw. 6.

§ 4 Organisationen mit Sitz in Riehen

1 Die Gemeinde kann Organisationen gemäss § 3a
4 )
5 ) Aktivitäten mit ideellem Zweck durchführen, insbesondere in den Bereichen soziale Ver - netzung und Beratung, Nachbarschaftshilfe, Gesundheitsförderung, Armutsprävention körperlichen Behinderung, allen Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde offen stehen und ihre Aktivitäten vorwiegend mit Freiwilligenarbeit bestreiten. RiE 111.100 .
2) Fassung vom 19. Dezember 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 23.12.2023)
3)

§ 3a: Paragraphennummerierung redaktionell berichtigt.

4)

§ 4: Paragraphennummerierung redaktionell berichtigt.

5) Fassung vom 19. Dezember 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 23.12.2023)
1
Beiträge für Gesundheit und Soziales: Reglement

§ 5 Organisationen mit Sitz in Basel oder anderen Kantonen

1 Organisationen gemäss § 3a
6 Abs. 1 Bst. b) können für Aktivitäten in den Bereichen Gesundheit und Soziales, die durch die Angebote der Gemeindeverwaltung Riehen sowie die subventionierten Anbie - ter nicht ausreichend abgedeckt sind und die von Riehener Einwohnerinnen und Einwohnern in An - spruch genommen werden können, Unterstützung beantragen.
2 Die Aktivitäten beinhalten vorzugsweise Beratungs-, Begegnungs- und Beschäftigungsangebote für finanziell oder sozial benachteiligte Bevölkerungsgruppen oder für geistig oder körperlich behinderte Menschen.
3 Die Gemeinde kann auch einzelne Projekte und Veranstaltungen in Riehen in den Bereichen Gesund - heitsförderung, Alter und Pflege sowie Armutsprävention unterstützen.
7 )

§ 6 Beitragsarten und weitere Leistungen

1 Es können folgende Beiträge erbracht werden:
8 ) Jährliche ungebundene Beiträge; Beiträge für einzelne Projekte oder Veranstaltungen in Riehen.
2 Folgende weiteren Leistungen können gewährt werden:
9 ) Leistungen der gemeindeeigenen Werkdienste bzw. Erlass der Kosten für Riehener Verei - ne; Nutzung von kommunalen Räumen und Anlagen für Riehener Vereine.

3. Zuständigkeit und Verfahren

§ 7 Zuständigkeit

1 Für die Vergabe von Beiträgen ist die Leitung der zuständigen Verwaltungsabteilung zuständig.
2 Sie setzt als beratendes Gremium eine verwaltungsinterne Koordinationsgruppe ein und leitet diese.
3 Sie kann externe Institutionen oder Expertinnen oder Experten aus den Bereichen Gesundheit und Soziales für einzelne Themen oder Projekte beiziehen.

§ 8 Aufgaben der Koordinationsgruppe

1 Die Koordinationsgruppe hat folgende Aufgaben: Erarbeitung von Kriterien für die Verteilung von Beiträgen im Rahmen der Beitrags - grundsätze; Erarbeitung von inhaltlichen Schwerpunkten der Förderung von Aktivitäten in den Berei - chen Gesundheit und Soziales; Koordination von abteilungsübergreifenden und innerkantonalen Aktivitäten und Projekten in den Bereichen Gesundheit und Soziales.

§ 9 Verfahren

1 Sämtliche Beitragsgesuche sowie Gesuche auf Kostenerlass für Leistungen des gemeindeeigenen Werkdienstes oder für die Nutzung von kommunalen Räumen und Anlagen sind der Leitung der zu - ständigen Verwaltungsabteilung einzureichen. Schlussbestimmung Dieses Reglement wird publiziert; es wird am 1. Januar 2013 wirksam.
6)

§ 5 Abs. 1: Paragraphennummerierung redaktionell berichtigt.

7) Fassung vom 19. Dezember 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 23.12.2023)
8) Fassung vom 19. Dezember 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 23.12.2023)
9) Fassung vom 19. Dezember 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 23.12.2023)
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