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Steuerverordnung

Steuerverordnung vom 20. Oktober 1998 (Stand 1. Januar 2022) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Anwendung des Steuergesetzes vom 9. April 1998 1 als Verordnung: 2 ERSTER TEIL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN (1.)

Art. 1 Als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannte Religionsgemein -

schaften (Art. 3 StG) a) Grundsatz *
1 Die natürlichen Personen entrichten die Einkommens- und Vermögenssteuern gemäss ihrer Religionszugehörigkeit der entsprechenden Kirchgemeinde oder der Jüdischen Gemeinde. *
2 Bei Austritt aus der als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religions - gemeinschaft erlischt die Steuerpflicht mit der rechtsgültig abgegebenen Austritts - erklärung. *

Art. 2 b) Bei gemischter Ehe

1 Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden bei gemischter Ehe gemäss Religionszugehörigkeit der Ehegatten je zur Hälfte den entsprechenden Kirchge - meinden oder der Jüdischen Gemeinde entrichtet. *
2 Jeder Ehegatte kann verlangen, dass die Einkommens- und Vermögenssteuern nach dem Verhältnis der Religionszugehörigkeit aller Familienglieder erhoben werden. *
1 sGS 811.1 .
2 Abgekürzt StV. nGS 33–117; nGS 36–92; nGS 42–24. In Vollzug ab 1. Januar 1999.

Art. 3 * Ausscheidung der Gemeindeanteile (Art. 8 StG)

a) Ausscheidungsregeln
1 Eine Ausscheidung der Gemeindeanteile am Zuschlag zu den Gewinn- und Kapi - talsteuern sowie zu den Grundstückgewinnsteuern erfolgt für die politischen Gemeinden, zu denen eine steuerrechtliche Zugehörigkeit besteht.
2 Die Ausscheidung richtet sich nach den Grundsätzen der Bundesgesetzgebung über die Steuerharmonisierung und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Doppelbesteuerungsverbot, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
3 Die Ausscheidung der Gemeindeanteile am Zuschlag zu den Gewinn- und Kapi - talsteuern erfolgt in Fällen nach Art. 99 bis des Steuergesetzes vom 9. April 1998 3 , in denen zudem weder ein steuerbarer Gewinn noch ein steuerbares Kapital vorliegt, zu gleichen Teilen unter den politischen Gemeinden, zu denen eine steuerrechtli - che Zugehörigkeit besteht. *

Art. 4 * ...

Art. 5 c) Anteile thurgauischer Schulgemeinden

1 Die Schulgemeindeanteile der thurgauischen Schulgemeinden nach der Verein - barung über die Schul- und Steuerverhältnisse in Grenzgebieten des Kantons Thurgau vom 1. September 1987 4 betragen die Hälfte der Gemeindeanteile nach

Art. 8 Abs. 1 des Steuergesetzes. *

2 Führt die thurgauische Schulgemeinde nicht die gesamte Volksschule, wird der ihr zukommende Schulgemeindeanteil angemessen herabgesetzt.

Art. 6 d) Verfahren

1 Das kantonale Steueramt nimmt die Ausscheidungen vor.
3 sGS 811.1 .
4 sGS 213.352.6 .
ZWEITER TEIL: STAATSSTEUERN (2.) Erster Abschnitt: Einkommens- und Vermögenssteuern (2.1.)

Art. 7 Wirtschaftliche Zugehörigkeit (Art. 14 Abs. 3 StG)

1 Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stät - ten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von we - nigstens 12 Monaten Dauer.

Art. 8 Rechtliche und tatsächliche Trennung der Ehe (Art. 20 Abs. 1 StG)

1 Die Ehe ist rechtlich getrennt, wenn sie zivilrechtlich 5 getrennt oder geschieden ist.
2 Als tatsächlich getrennt gilt die Ehe, wenn der gemeinsame Haushalt aufgehoben ist, zwischen den Ehegatten keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt mehr besteht und eine allfällige Unterstützung des einen Ehegatten durch den andern nur noch in ziffernmässig bestimmten Beträgen geleistet wird.

Art. 9 * Besteuerung nach dem Aufwand (Art. 27 StG)

1 Für die Steuer vom Einkommen wird die Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer vom 20. Februar 2013 6 sachgemäss angewendet. Sozialabzüge nach Art. 48 und 64 des Steuergesetzes sind nicht zuläs - sig. *

Art. 10 Steuerbares Einkommen

a) Bewertung der Naturalbezüge (Art. 29 Abs. 2 StG)
1 Die Naturalbezüge der Unselbständigerwerbenden werden zum Marktwert be - messen. Sie werden in der Regel nach den für die eidgenössische Alters- und Hin - terlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.
2 Die Entnahmen von Waren und Dienstleistungen aus der eigenen Unterneh - mung für den Steuerpflichtigen, die von ihm unterhaltenen Personen und die Arbeitnehmer werden zu den Selbstkosten angerechnet.
5 Vgl. Art. 111 ff., 117 f. und 137 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember
1907, SR 210 .
6 SR 642.123 .

Art. 11 b) Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit

1. Kapitalgewinne (Art. 31 Abs. 2 StG)
1 Bei kaufmännischer Buchführung 7 gilt als Kapitalgewinn der den Einkommens - steuerwert übersteigende Erlös.
2 Liegen keine kaufmännisch geführten Bücher vor, wird der Kapitalgewinn nach dem Differenzbetrag zwischen dem Erlös und den ausgewiesenen Gestehungskos - ten berechnet. Die steuerlich berücksichtigten Abschreibungen werden von den Gestehungskosten abgerechnet.

Art. 12 * ...

Art. 13 * c) Einkünfte aus beweglichem Vermögen (Art. 33 StG)

1 Als Einkünfte aus beweglichem Vermögen gelten alle Vermögenserträge, die dem Berechtigten namentlich durch Zahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrech - nung zufliessen.
2 ... *
3 Die Einkünfte werden dem Einkommen des Jahres zugerechnet, in dem der Steu - erpflichtige einen rechtlichen Anspruch darauf erhält. Art. 33 Abs. 1 Bst. c zweiter Satz des Steuergesetzes bleibt vorbehalten.

Art. 13 bis * ...

Art. 13 ter * ...

Art. 14 * d) Mietwert von selbst genutzten Grundstücken (Art. 34 Abs. 2, 3 und

4 StG) *
1 Der Mietwert nach Art. 34 Abs. 1 Bst. b des Steuergesetzes vom 9. April 1998 wird im Verfahren nach dem Gesetz über die Durchführung der Grundstück - schätzung vom 9. November 2000 8 ermittelt. *
2 * a) er 30 Prozent der Bruttoeinkünfte des Steuerpflichtigen übersteigt und b) das steuerbare Vermögen des Steuerpflichtigen höchstens Fr. 600 000.– be - trägt.
7 Vgl. Art. 957 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220 .
8 sGS 814.1 .
3 Sind die Voraussetzungen nach Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt, wird der Miet - wert soweit reduziert, wie er 30 Prozent der Bruttoeinkünfte des Steuerpflichtigen übersteigt. Art. 34 Abs. 4 Satz 2 des Steuergesetzes bleibt vorbehalten. *

Art. 15 e) Unterhaltsbeiträge bei Scheidung oder Trennung (Art. 36 Bst. f

StG)
1 Als Unterhaltsbeiträge, die ein Ehegatte bei geschiedener oder getrennter Ehe an den Unterhalt des andern ausrichtet, gelten ausschliesslich die laufenden Beiträge.

Art. 16 * ...

Art. 17 * ...

Art. 18 Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

a) Fahrkosten (Art. Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 StG) *
1 ... *
1bis Als notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte können bis zum Betrag nach Art. 39 Abs. 1 Bst. a des Steuergesetzes abgezogen werden: * a) die notwendigen Auslagen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder b) die notwendigen Kosten je gefahrene Kilometer für die Benützung eines pri - vaten Fahrzeugs, sofern kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung nicht zumutbar ist.
2 ... *
3 Die Kosten des privaten Fahrzeugs nach Abs. 1 bis Bst. b dieser Bestimmung wer - den gemäss den für die direkte Bundessteuer massgebenden Ansätzen für die Be - nützung eines privaten Fahrzeugs 9 bestimmt. *
4 ... *

Art. 18a * a bis ) Fahrkosten bei der unentgeltlichen privaten Nutzung von Ge -

schäftsfahrzeugen
1 Nutzt der Steuerpflichtige ein Geschäftsfahrzeug unentgeltlich für Fahrten zwi - schen Wohn- und Arbeitsstätte sowie für weitere private Zwecke, kann anstelle der Abrechnung über die tatsächlichen Kosten der privaten Nutzung und des Fahrkostenabzugs nach Art. 18 dieser Verordnung eine pauschale Fahrkostenbe - rechnung vorgenommen werden.
9 Vgl. Anhang zur V über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer vom 10. Februar 1993, SR 642.118.1 .
2 Bei der pauschalen Fahrkostenberechnung gelten 0,9 Prozent des Kaufpreises des Fahrzeugs als monatliches Einkommen aus dieser Nutzung.

Art. 19 b) Mehrkosten für Verpflegung (Art. 39 Abs. 1 Bst. b StG)

1 Mehrkosten für Verpflegung werden nach den für die direkte Bundessteuer massgebenden Pauschalansätzen 10 abgezogen: a) wenn der Steuerpflichtige wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann; b) bei durchgehender Schicht- oder Nachtarbeit.
2 Nur der halbe Abzug ist zulässig, wenn die Verpflegung in einem Personalrestau - rant des Arbeitgebers eingenommen werden kann oder durch einen angemesse - nen Beitrag des Arbeitgebers verbilligt wird.
3 Der Schichtarbeit ist die gestaffelte oder unregelmässige Arbeitszeit gleichgestellt, wenn beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können.

Art. 20 c) Auswärtiger Wochenaufenthalt (Art. 39 Abs. 1 Bst. b und c StG)

1 Steuerpflichtige mit auswärtigem Arbeitsort, denen die alltägliche Rückkehr an den steuerrechtlichen Wohnsitz nicht möglich ist oder nicht zugemutet werden kann, können die Mehrkosten für den auswärtigen Aufenthalt abziehen.
2 Der Abzug der notwendigen Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung wird nach den für die direkte Bundessteuer massgebenden Pauschalansätzen 11 bestimmt.
3 Als notwendige Mehrkosten der Unterkunft gelten die ortsüblichen Mietkosten für ein Zimmer.
4 Für den Abzug der notwendigen Fahrkosten zwischen Arbeitsort und steuer - rechtlichem Wohnsitz wird Art. 18 dieser Verordnung sachgemäss angewendet.

Art. 21 d) Übrige Berufskosten (Art. 39 Abs. 1 Bst. c StG)

1 Für übrige notwendige Berufskosten werden Fr. 700.– zuzüglich 10 Prozent der Nettoeinkünfte, höchstens Fr. 2400.– abgezogen.
2 Die Nettoeinkünfte umfassen die Bruttoeinkünfte abzüglich Prämien und Bei - träge nach Art. 45 Abs. 1 Bst. d und f des Steuergesetzes, ausgenommen die Bei - träge für den Einkauf von Beitragsjahren.
10 Vgl. Anhang zur eidgV über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätig - keit bei der direkten Bundessteuer vom 10.Februar 1993, SR 642.118.1 .
11 Vgl. Anhang zur V über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer vom 10. Februar 1993, SR 642.118.1 .
3 Der Nachweis höherer notwendiger Kosten bleibt vorbehalten.

Art. 22 * e) Unselbständige Nebenerwerbstätigkeit (Art. 39 Abs. 1 Bst. a bis c

StG)
1 Bei unselbständiger Nebenerwerbstätigkeit werden die notwendigen Berufskos - ten nach den für die direkte Bundessteuer massgebenden Pauschalansätzen 12 abge - zogen.
2 Für die Berufskosten von nebenamtlichen Behördenmitgliedern werden zusätz - lich abgezogen: a) pauschal bis Fr. 2400.–, oder b) je Sitzung, für die ein Sitzungsgeld ausgerichtet wird, bis Fr. 60.–, insgesamt höchstens Fr. 4000.–.
3 Der Nachweis höherer notwendiger Berufskosten bleibt vorbehalten.

Art. 23 Abzüge bei selbständiger Erwerbstätigkeit

a) Abschreibungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a StG)
1 Für Wertverminderungen von Geschäftsaktiven sind Abschreibungen zulässig, soweit sie buchmässig oder in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen werden.
2 Die Höhe der Abschreibungen richtet sich nach dem Anlagewert (Anschaffungs- oder Herstellungskosten) und dem Endwert des abzuschreibenden Vermögens - werts. Die Abschreibungen entsprechen der Entwertung der einzelnen Vermö - genswerte im Geschäftsjahr oder werden nach der voraussichtlichen Gebrauchs - dauer angemessen verteilt.
3 Die Höherbewertung von Aktiven kann den Ausgangswert für die Abschreibun - gen erhöhen, soweit sie den Geschäftsertrag vermehrt oder zum Ausgleich von Verlusten dient, die nach Art. 42 des Steuergesetzes verrechenbar sind. Vorbehal - ten bleiben die handelsrechtlichen Vorschriften des Obligationenrechts. 13
4 Weitergehende Abschreibungen werden unter der Voraussetzung zugelassen, dass die Steuervorteile, die dem Steuerpflichtigen aus der zeitlichen Vorverschie - bung der Abschreibungen erwachsen, durch einen gleichwertigen Zuschlag zum steuerbaren Einkommen ausgeglichen werden.
12 Vgl. Anhang zur eidgV über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätig - keit bei der direkten Bundessteuer vom 10. Februar 1993, SR 642.118.1 .
13 Vgl. Art. 662 ff., 764 Abs. 2, Art. 805 und 858 Abs. 2 sowie Art. 960 des BG betreffend die Er - gänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom
30. März 1911, SR 220 .

Art. 24 b) Wertberichtigungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StG)

1 Für nur vorübergehende Wertveränderungen sind Wertberichtigungen zulässig.
2 Wertberichtigungen sind Korrekturposten auf Aktiven für bereits eingetretene Entwertung oder in unmittelbarer Zukunft zu erwartende Vermögenseinbussen. In begründeten Fällen sind auch Korrekturposten zu Passiven möglich.
3 Zu den Wertberichtigungen auf Aktiven gehören insbesondere das Delkredere, die Wertberichtigungen auf Liegenschaften, Beteiligungen und Vorräten sowie die verbuchten, nicht realisierten Kursverluste auf Wertpapieren oder Fremdwährun - gen per Bilanzstichtag.

Art. 25 c) Rückstellungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. c StG)

1 Rückstellungen zum Ausgleich drohender Geschäftsverluste sind zulässig: a) für Verpflichtungen, die durch Ereignisse in den für die Einkommensbesteue - rung massgeblichen Geschäftsjahren begründet sind, deren Rechtsbestand oder Höhe jedoch noch unbestimmt ist; b) für unmittelbar drohende Verlustrisiken, die in den massgeblichen Geschäfts - jahren begründet werden.

Art. 26 d) Verluste (Art. 42 StG)

1 Als Unterbilanz gilt der Betrag, um den das Fremdkapital die ausgewiesenen Ak - tiven übersteigt.

Art. 27 e) Ersatzbeschaffungen (Art. 43 Abs. 2 StG)

1 Die für eine Ersatzbeschaffung gebildete Rückstellung kann innert drei Jahren zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt verwendet werden. Die Frist wird er - streckt, wenn die Verzögerung durch Umstände bedingt ist, die nicht im Einfluss - bereich des Steuerpflichtigen liegen.
2 Zulässig ist auch die Übertragung stiller Reserven auf ein Ersatzobjekt, dessen Er - werb bereits im vorangegangenen Geschäftsjahr erfolgte.
3 Die stillen Reserven eines veräusserten Anlageobjekts können nur soweit auf ein Ersatzobjekt übertragen werden, als dadurch der Einkommenssteuerwert des Er - satzobjekts nicht unter den bisherigen Einkommenssteuerwert des veräusserten Anlageobjekts fällt. Auf dem verbleibenden Einkommenssteuerwert können die ordentlichen Abschreibungen vorgenommen werden.

Art. 28 Abzüge bei Nutzung von Liegenschaften des Privatvermögens

a) tatsächliche Kosten (Art. 44 Abs. 2 StG)
1 Als Unterhaltskosten gelten: a) die Auslagen für die Instandhaltung, Instandstellung und Ersatzbeschaffung, soweit sie nicht wertvermehrende Aufwendungen darstellen, sowie Einlagen in den Reparatur- und Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümergemein - schaften, sofern diese Mittel nur zur Bestreitung von Unterhaltskosten für die Gemeinschaftsanlagen verwendet werden und sie dem Steuerpflichtigen un - widerruflich entzogen sind; b) bei Eigengebrauch die Betriebskosten, soweit sie nicht unmittelbar durch die Nutzung bedingt sind, wie Unterhaltsperimeter und Grundsteuern; c) bei Vermietung oder Verpachtung die Betriebskosten, die nicht auf den Mie - ter oder Pächter überwälzt werden.
2 Zu den abziehbaren Versicherungsprämien gehören die Prämien für Sach- und Haftpflichtversicherung für die Liegenschaft.
3 Als Verwaltungskosten abziehbar sind auch die notwendigen tatsächlichen Aus - lagen des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht Entschädigung für eigene Arbeit dar - stellen.

Art. 29 * b) Pauschalabzug (Art. 44 Abs. 4 StG)

1 Für vorwiegend Wohnzwecken dienende Liegenschaften kann anstelle der tat - sächlichen Kosten ein Pauschalabzug von 20 Nebenkosten oder des angerechneten Eigenmietwerts geltend gemacht werden.
2 Der Steuerpflichtige kann für jede Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwi - schen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen.

Art. 29 bis * ...

Art. 29 ter * ...

Art. 29 quater * ...

Art. 29 quinquies * ...

Art. 30 * Sozialabzüge beim Einkommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a StG)

1 Als Kinder gelten die leiblichen Kinder sowie die Adoptiv-, Stief- und Pflegekin - der.

Art. 30a * Liquidationsgewinne (Art. 52 bis StG)

1 Für die Besteuerung der Liquidationsgewinne mit Vorsorgecharakter wird die eidgenössische Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei de - finitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit vom 17. Februar 2010 14 sach - gemäss angewendet.

Art. 30 bis * Verkehrs- und Ertragswert (Art. 57 Abs. 1 und Art. 58 StG)

1 Der Verkehrswert und der Ertragswert nach Art. 57 Abs. 1 und Art. 58 des Steu - ergesetzes vom 9. April 1998 15 werden im Verfahren nach dem Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung vom 9. November 2000
16 ermittelt. *
2 Bei Neu-, Um- und Anbauten, für die noch keine Schätzung nach Abs. 1 dieser Bestimmung besteht, erfolgt ein Zuschlag zur geltenden Schätzung in der Höhe von 80 Prozent der Neu-, Um- und Anbaukosten.

Art. 31 Steuerfreies Vermögen (Art. 63 Bst. a StG)

1 Zum Hausrat gehören die Gegenstände, die zur üblichen Einrichtung einer Woh - nung gehören und tatsächlich Wohnzwecken dienen, namentlich Möbel, Teppi - che, Bilder, Küchen- und Gartengeräte, Geschirr, Bücher sowie Geräte der Unter - haltungselektronik.
2 Als persönliche Gebrauchsgegenstände gelten die Gebrauchsgegenstände des All - tags, namentlich Kleider, Schmuck, Sportgeräte, Foto- und Filmapparate.
3 Nicht zum Hausrat oder zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen zählen na - mentlich Motorfahrzeuge, Boote, Reitpferde und Kunstsammlungen sowie Ver - mögensgegenstände und Sammlungen, deren Wert das gemeinhin Übliche deut - lich übersteigt, oder die geeignet sind, zum Anknüpfungspunkt erheblicher Wert - zuwachsgewinne zu werden.

Art. 32 * ...

14 SR 642.114 .
15 sGS 811.1 .
16 sGS 814.1 .

Art. 32 bis * Bemessung des Einkommens bei selbständiger Erwerbstätigkeit

(Art. 67 Abs. 2 StG)
1 Die ordentlichen Gewinne werden nur bei unterjähriger Steuerpflicht und zu - gleich unterjährigem Geschäftsjahr für die Satzbestimmung aufgrund der Dauer der Steuerpflicht auf zwölf Monate umgerechnet. Übersteigt jedoch die Dauer des unterjährigen Geschäftsjahres die Dauer der Steuerpflicht, werden die ordentli - chen Gewinne für die Satzbestimmung nur auf Grund der Dauer des Geschäftsjah - res auf zwölf Monate umgerechnet.

Art. 32 ter * Bemessung des Vermögens bei Vermögensanfall von Todes wegen

(Art. 68 Abs. 4 StG)
1 Erbt der Steuerpflichtige während der Steuerperiode Vermögen, wird die Veran - lagung des Vermögens nur angepasst, wenn der Vermögensanfall mindestens Fr. 50 000.– beträgt.

Art. 32 quater * ...

Zweiter Abschnitt: Gewinn- und Kapitalsteuern (2.2.)

Art. 33 Ausländische juristische Personen, Handelsgesellschaften und Perso -

nengesamtheiten (Art. 70 Abs. 3 StG)
1 Die Vorschriften über die Besteuerung der juristischen Personen werden sachge - mäss angewendet.
2 Zulasten der Erfolgsrechnung verbuchte Lohn- oder Spesenzahlungen an Gesell - schafter oder diesen nahestehende Personen werden dem steuerbaren Gewinn hinzugerechnet, soweit sie nicht geschäftsmässig begründet sind oder einem Dritt - vergleich nicht standhalten.
3 Zulasten der Erfolgsrechnung verbuchte Steuern sind abzugsfähig, soweit es sich um Steuern handelt, die auf das Betriebsergebnis entfallen. Nicht abzugsfähig sind Steuern, die den Gesellschaftern oder diesen nahestehenden Personen persönlich zuzurechnen sind.

Art. 34 Wirtschaftliche Zugehörigkeit (Art. 72 Abs. 3 StG)

1 Die Vorschrift der Einkommenssteuer über die Qualifikation als Betriebsstätte 17 wird sachgemäss angewendet.

Art. 35 * ...

17 Siehe Art. 7 dieser V.

Art. 36 * ...

Art. 37 Steuernachfolge (Art. 78 StG)

1 Verluste und Verlustvorträge von aufgelösten juristischen Personen können nicht übernommen werden, wenn die Fusion, Vereinigung oder Übernahme zum Zweck der Steuerumgehung erfolgt, namentlich bei der Übernahme wirtschaftlich liquidierter oder nur noch aus einem Aktienmantel bestehender Gesellschaften.

Art. 38 * Ausnahmen von der Steuerpflicht (Art. 80 Abs. 1 Bst. g StG)

1 Juristische Personen, deren Gewinn und Kapital auf die Dauer teilweise aus - schliesslich öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, können die Steuer - freiheit für die entsprechenden Teile des Gewinns und des Kapitals beanspruchen.
2 Von der Steuerpflicht befreit sind Zweckverbände von Gemeinden und öffent - lich-rechtliche Korporationen, die ausschliesslich öffentliche Aufgaben erfüllen wie Kehricht- oder Kadaververwertung, Abwasserreinigung und Wasserversor - gung.

Art. 39 Berechnung des Reingewinns

a) Leistungen zwischen nahestehenden Personen (Art. 82 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 StG)
1 Leistungen werden auch zwischen nahestehenden Personen zum Marktwert angerechnet.
2 Der Marktwert ergibt sich aus dem jeweiligen Marktpreis, den jeweiligen Geste - hungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlags oder dem jeweiligen End - verkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge.
3 Den beteiligten Personen steht der Nachweis der Richtigkeit einer anderen Be - wertung aufgrund besonderer Umstände offen.

Art. 40 * b) Kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz

(Art. 82 Abs. 3 StG)
1 Zum steuerbaren Gewinn kollektiver Kapitalanlagen gehören auch die Gewinne aus der Veräusserung von direktem Grundbesitz.

Art. 41 * c) Freiwillige Zuwendungen (Art. 84 Abs. 2 Bst. c StG)

1 Freiwillige Zuwendungen sind nicht geschäftsmässig begründet, soweit sie vor - wiegend im Interesse von Personen geleistet werden, die der zuwendenden juristi - schen Person nahestehen.

Art. 42 * d) Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Ersatz -

beschaffungen (Art. 85 und 87 StG)
1 Die Vorschriften der Einkommenssteuer über die Abschreibungen, Wertberichti - gungen, Rückstellungen und Ersatzbeschaffungen werden sachgemäss angewen - det.
2 Wertverminderungen auf Beteiligungen nach Art. 91 Abs. 2 Bst. b des Steuerge - setzes sind nur endgültig, wenn die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hat oder soweit eine dauerhafte wesentliche Werteinbusse aus anderen Gründen nachgewiesen werden kann.

Art. 43 e) Verluste (Art. 86 Abs. 2 StG)

1 Als Unterbilanz gilt der Betrag, der zur Deckung des Grundkapitals und der ge - setzlichen Reserven fehlt.
2 Ein qualifizierter Fehlbetrag nach Art. 670 OR 18 ist nicht Voraussetzung für die Verrechnung von Verlusten mit Sanierungsleistungen.

Art. 44 * ...

Art. 45 * ...

Art. 46 3. Buchgewinne oder -verluste

1 Entsteht durch die Übernahme von Aktiven und Passiven einer Kapitalgesell - schaft oder Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden juristi - schen Person gehören, ein Buchverlust, kann dieser steuerlich nur in dem Umfang abgezogen werden, in dem diese Beteiligungsrechte handelsrechtlich hätten abge - schrieben werden müssen (echter Fusionsverlust).
2 Ein Fusionsgewinn gilt als Beteiligungsertrag, soweit die Gestehungskosten den Gewinnsteuerwert nicht übersteigen.

Art. 47 * ...

Art. 48 * ... *

Art. 49 * ...

18 BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligatio - nenrecht) vom 30. März 1911, SR 220 .

Art. 50 b) Ermässigungen für gemischte Beteiligungsgesellschaften (Art. 90

und Art. 284 StG)
1 Als Ertrag aus Beteiligungen gelten alle ordentlichen und ausserordentlichen Gewinnausschüttungen an den Inhaber des Beteiligungsrechts, soweit sie als Er - trag verbucht und dem steuerbaren Reingewinn zugerechnet worden sind.
2 Keine Beteiligungserträge sind insbesondere: a) Liquidationsüberschüsse und Fusionsgewinne, soweit die Gestehungskosten den Gewinnsteuerwert übersteigen; b) Leistungen, die geschäftsmässig begründeter Aufwand der Gesellschaft oder Genossenschaft sind; c) Kapital- und Aufwertungsgewinne sowie Erlöse aus dem Verkauf von Bezugs - rechten, soweit nicht Art. 91 des Steuergesetzes anwendbar ist.

Art. 51 * c) Kapitalgewinne auf Beteiligungen (Art. 91 Abs. 2 Bst. b StG)

1 Für die Ermittlung der Quote von 10 Prozent können mehrere Verkäufe in ei - nem Geschäftsjahr zusammengerechnet werden.

Art. 52 * ...

Art. 52 bis * ...

Art. 53 Steuerperiode (Art. 102 Abs. 3 StG)

1 Der Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses kann mit Bewilligung des kantonalen Steueramtes ausnahmsweise verlegt werden, ohne dass in jedem Kalenderjahr ein Geschäftsabschluss erstellt wird.
2 Die Verlegung des Geschäftsabschlusses wird vorgängig bewilligt, wenn Verzer - rungen in der Bemessungsgrundlage ausgeschlossen sind. Die Kapitalsteuer ist bei bewilligter Verlegung des Geschäftsabschlusses pro rata temporis geschuldet. Dritter Abschnitt: Quellensteuern für natürliche und juristische Personen (2.3.) A. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton (2.3.1.)

Art. 53 bis * ...

Art. 54 * ...

Art. 54 bis * Ersatzeinkünfte (Art. 106 Abs. 2 Bst. b StG)

1 Der Quellensteuer unterworfen sind alle Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnis - sen sowie aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung. Insbe - sondere gehören dazu Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen.

Art. 55 * Steuerabzug

a) Tarifarten (Art. 107 StG)
1 ... *
1bis Folgende Tarifcodes werden bei den nachstehend aufgeführten Personen für den Quellensteuerabzug angewendet: * a) Tarifcode A: bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die nicht mit Kindern oder unterstüt - zungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben; b) Tarifcode B: bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehe - leuten, bei welchen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist; c) Tarifcode C: bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehe - leuten, bei welchen beide Eheleute erwerbstätig sind; d) Tarifcode D: bei Personen, die Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 des Bundesge - setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember
1946 19 erhalten; e) Tarifcode E: bei Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren be - steuert werden; f) Tarifcode F: bei Grenzgängern nach der Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die Besteuerung der Grenzgänger und den finanziellen Aus - gleich zugunsten der italienischen Grenzgemeinden vom 3. Oktober 1974 20 , die in einer italienischen Grenzgemeinde leben und deren Ehegatte ausserhalb der Schweiz erwerbstätig ist; g) Tarifcode G: bei Ersatzeinkünften nach Art. 54 bis dieser Verordnung, die nicht über die Arbeitgeber an die quellensteuerpflichtigen Personen ausbezahlt wer - den; h) Tarifcode H: bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbe - dürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unter - halt zur Hauptsache bestreiten;
19 SR 831.10 .
20 SR 0.642.045.43 .
i) Tarifcode L: bei Grenzgängern nach dem Abkommen zwischen der Schweize - rischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermei - dung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D) vom 11. August 1971 21 , welche die Vorausset - zungen für den Tarifcode A erfüllen; j) Tarifcode M: bei Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzun - gen für den Tarifcode B erfüllen; k) Tarifcode N: bei Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzun - gen für den Tarifcode C erfüllen; l) Tarifcode P: bei Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzun - gen für den Tarifcode H erfüllen; m) Tarifcode Q: bei Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzun - gen für den Tarifcode G erfüllen.
2 ... *
3 Auf Gesuch von Steuerpflichtigen, die Unterhaltsbeiträge nach

Art. 45 Abs. 1 Bst. c StG leisten und bei denen der Tarifcode A, B, C oder H ange -

wendet wird, kann die Steuerbehörde zur Milderung von Härtefällen bei der Be - rechnung der Quellensteuer Kinderabzüge bis höchstens zur Höhe der Unterhalts - beiträge berücksichtigen. *
4 Wurden Unterhaltsbeiträge bei der Anwendung der Tarife nach Abs. 3 dieser Be - stimmung berücksichtigt, unterliegt der Steuerpflichtige der nachträglichen or - dentlichen Veranlagung nach Art. 112 ter des Steuergesetzes. *

Art. 56 * b) Ausgestaltung (Art. 108 Abs. 1 und 2 StG)

1 Die Tarife werden für jede Steuerperiode nach den geltenden Steuersätzen, Abzü - gen und Sozialabzügen erstellt.
2 Die Höhe des Staatssteueranteils bestimmt sich nach dem Steuerfuss der Steuer - periode. Für die Ermittlung der Gemeindesteueranteile wird auf das mutmassliche gewogene Mittel der Einkommens- und Vermögenssteuern der Gemeinden der Vorperiode abgestellt. *
3 Der Steuerabzug nach den Tarifcodes A, B, C, G und H nach Art. 55 Abs. 1 bis die - ser Verordnung umfasst auch die Feuerwehrabgabe. Deren Höhe wird nach dem Feuerschutzreglement der Stadt St.Gallen bestimmt. *
4 ... *
5 ... *
21 SR 0.672.913.62 .

Art. 56 bis * c) Fälligkeit und Berechnung der Quellensteuer

1 Der Quellensteuerabzug ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gut - schrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig.
2 Bei der Berechnung der Quellensteuer sind alle steuerpflichtigen Leistungen ei - nes Monats zu berücksichtigen. Das satzbestimmende Einkommen wird auf Mo - natsbasis ermittelt. Art. 66 Abs. 3 des Steuergesetzes wird sachgemäss angewendet.

Art. 57 * ...

Art. 58 * ...

Art. 59 * ...

Art. 59 bis * Wechsel vom Quellensteuerabzug zur ordentlichen Veranlagung

(Art. 113 StG) *
1 Bei Erhalt der Niederlassungsbewilligung oder bei Heirat mit einer Person, die das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt, unterliegen bisher der Quellensteuer unterworfene Personen für die ganze Steuerperiode der ordentlichen Veranlagung. *
1bis Die Quellensteuer ist ab dem Folgemonat nach der Erteilung der Niederlas - sungsbewilligung oder der Heirat nicht mehr geschuldet. Die an der Quelle abge - zogene Steuer wird zinslos angerechnet. *
2 ... *

Art. 59 ter * Wechsel von der ordentlichen Veranlagung zum Quellensteuerabzug

(Art. 113 StG)
1 Unterliegt ein Einkommen innerhalb einer Steuerperiode zunächst der ordentli - chen Besteuerung und dann der Quellensteuer, wird der Steuerpflichtige für das gesamte Jahr und bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.
2 Die Scheidung sowie die tatsächliche oder rechtliche Trennung von einem Ehe - gatten mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung lösen für einen ausländischen Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung ab Beginn des Fol - gemonats wieder die Besteuerung an der Quelle aus.
3 Allfällige Vorauszahlungen vor dem Übergang zur Quellenbesteuerung sowie an der Quelle abgezogene Steuern sind anzurechnen.
B. Natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (2.3.2.)

Art. 60 Künstler, Sportler und Referenten (Art. 116 StG)

1 Als Tageseinkünfte gelten die steuerbaren Einkünfte, aufgeteilt auf die Auftritts- und Probetage.
2 Ist bei Gruppen der Anteil des einzelnen Mitglieds nicht bekannt oder schwer zu ermitteln, wird für die Bestimmung des Steuersatzes das durchschnittliche Tages - einkommen je Kopf berechnet.
2bis Zu den Tageseinkünften gehören auch Vergütungen, die nicht dem Steuer - pflichtigen selber, sondern einer Drittperson zufliessen. *
3 ... *
4 ... *

Art. 61 Mindesteinkommen (Art. 120 StG)

1 Ein Steuerabzug an der Quelle entfällt, wenn die steuerbaren Einkünfte weniger betragen als: a) * Fr. 300.– je Veranstaltung bei Künstlern, Sportlern und Referenten; b) * Fr. 300.– im Kalenderjahr bei Organen juristischer Personen und Hypothe - kargläubigern; c) * Fr. 1000.– im Kalenderjahr bei Empfängern von Renten. B bis . Natürliche Personen mit kleinen Arbeitsentgelten aus unselbständiger Erwerbstätigkeit * (2.3.2 bis .)

Art. 61 bis * ...

Art. 61 ter * ...

Art. 61 quater * ...

C. Gemeinsame Bestimmungen (2.3.3.)

Art. 62 Abrechnungsperiode (Art. 123 und Art. 187 Abs. 1 StG)

1 Die Abrechnungsperiode beträgt: a) drei Kalendermonate für Arbeitgeber mit weniger als zehn quellensteuer - pflichtigen Arbeitnehmern; b) sechs Kalendermonate für Hypothekarschuldner;
c) ein Kalenderjahr für juristische Personen bezüglich der Leistungen, die deren Organen ausgerichtet werden.
2 In den übrigen Fällen gilt der Kalendermonat als Abrechnungsperiode.

Art. 63 * Bezugsprovision (Art. 124 StG)

1 Die Bezugsprovision für den Schuldner der steuerbaren Leistung beträgt 1 Pro - zent des gesamten Quellensteuerbetrags. *

Art. 64 Internationale Verhältnisse (Art. 128 StG)

a) Rückerstattung
1 Weist ein Abkommen des Bundes zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht an einer Kapitalleistung aus einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder aus einer anerkannten Form der gebundenen Selbstvorsorge dem Wohnsitzstaat zu, wird die Steuer dem Steuerpflichtigen zinslos zurückerstattet, wenn er: a) innerhalb von drei Jahren seit deren Fälligkeit ein entsprechendes Begehren schriftlich einreicht; b) nachweist, dass der Zufluss der Kapitalleistung der zuständigen Steuerbehörde seines Wohnsitzstaates bekannt ist.

Art. 65 b) Verzicht auf Steuerabzug

1 Weist ein Abkommen des Bundes zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht an einer Rente aus einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder einer anerkannten Form der gebundenen Selbstvorsorge dem Wohnsitzstaat zu, wird von einem Steuerabzug abgesehen.
2 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, sich den ausländischen Wohnsitz des Steuerpflichtigen schriftlich bestätigen zu lassen und diesen peri - odisch zu überprüfen.

Art. 65 bis * ...

ter *
1 Die Arbeitgeber müssen die Beschäftigung von Personen, die nach Art. 105 oder
115 des Steuergesetzes quellensteuerpflichtig sind, der zuständigen Steuerbehörde innert acht Tagen ab Stellenantritt auf dem dafür vorgesehenen Formular melden.
2 Übermittelt der Arbeitgeber die Quellensteuerabrechnung elektronisch, kann er Neuanstellungen mittels monatlicher Abrechnung melden.
3 Die Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber Änderungen von Sachverhalten mel - den, die für die Erhebung der Quellensteuer massgebend sind. Der Arbeitgeber meldet die Änderungen innerhalb der Fristen nach Abs. 1 und 2 dieser Bestim - mung der zuständigen Steuerbehörde. Vierter Abschnitt: Grundstückgewinnsteuer (2.4.)

Art. 66 Ersatzbeschaffung (Art. 132 Abs. 1 Bst. d, e und f StG)

1 Der Verkaufserlös kann innert drei Jahren nach Veräusserung zum Erwerb eines Ersatzgrundstücks verwendet werden. Die Frist wird erstreckt, wenn die Verzöge - rung durch Umstände bedingt ist, die nicht im Einflussbereich des Steuerpflichti - gen liegen.
2 Zulässig ist auch der Erwerb des Ersatzgrundstücks innerhalb eines Jahres vor der Veräusserung des zu ersetzenden Grundstücks.

Art. 67 Inkonvenienzentschädigungen (Art. 135 Abs. 3 StG)

1 Als Inkonvenienzen gelten die durch eine Veräusserung verursachten Vermö - genseinbussen, für die der Veräusserer über den vollen Wert des Grundstücks hin - aus besonders entschädigt wird.
2 Zu den Inkonvenienzen zählen insbesondere die mit der Veräusserung verbun - denen Kosten für Anpassungsarbeiten, Betriebsverlegung, Umzug sowie allfällige Erwerbsausfälle.
3 Minderwerte verbleibender Grundstücke können nicht als Inkonvenienz geltend gemacht werden.

Art. 68 Minderwertentschädigung (Art. 138 StG)

1 Als Leistungen Dritter, die von den Anlagekosten abgerechnet werden, gelten auch Entschädigungen für einen Minderwert, soweit sie nicht mit der Einkom - menssteuer erfasst wurden oder werden. Fünfter Abschnitt: Erbschafts- und Schenkungssteuern (2.5.)

Art. 69 Grundsätze der Steuerberechnung (Art. 154 StG)

1 Die Steuer wird nach den Quoten berechnet, auf die der Erbe oder Bedachte nach den Bestimmungen des Erbrechts 22 oder aufgrund einer Verfügung von Todes we - gen Anspruch hat.
22 Vgl. Art. 602 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, SR 210 .
Sechster Abschnitt: Organisation und Verfahren (2.6.)

Art. 70 Kantonales Steueramt (Art. 158 StG)

1 Das kantonale Steueramt bezeichnet für jede politische Gemeinde einen oder mehrere Steuerkommissäre.
2 Der Steuerkommissär veranlagt die Einkommens- und Vermögenssteuern nach Vorbereitung durch das Gemeindesteueramt.

Art. 71 Gemeindesteueramt (Art. 160 StG)

a) Vorbereitung und Vollzug von Veranlagungen
1 Die Veranlagungen der Einkommens- und Vermögenssteuern werden vorberei - tet und vollzogen: a) für die im Kanton unbeschränkt Steuerpflichtigen
23 durch das Steueramt der Gemeinde, in der die Steuerpflicht kraft persönlicher Zugehörigkeit besteht; b) für die in einer Gemeinde beschränkt Steuerpflichtigen 24 durch das Steueramt der Gemeinde, in der die Steuerpflicht kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit be - steht; c) für die in mehreren Gemeinden beschränkt Steuerpflichtigen durch das Steu - eramt der Gemeinde, in der die Steuerpflicht kraft wirtschaftlicher Zugehörig - keit mit dem grössten Steueranteil besteht; d) * ...
2 In Streitfällen entscheidet das kantonale Steueramt.

Art. 72 b) Ausarbeitung von Veranlagungsvorschlägen

1 Das kantonale Steueramt bezeichnet die Fälle, für welche die Veranlagungsvor - schläge durch das Gemeindesteueramt ausgearbeitet werden können.

Art. 73 c) Akten

1 Das Gemeindesteueramt führt: a) das Steuerregister mit den Stammdaten aller Steuerpflichtigen in Form einer Kartei oder einer elektronischen Datenbank; b) ein Dossier für jeden Steuerpflichtigen mit den Unterlagen für die Veranla - gung; c) je eine Liste der veranlagten und der offenen Fälle.
23 Vgl. Art. 15 Abs. 1 StG.
24 Vgl. Art. 15 Abs. 2 StG.

Art. 74 d) Amtsverkehr

1 Der Amtsverkehr mit den Behörden anderer Kantone ist Sache des kantonalen Steueramtes, soweit dieses nicht ausdrücklich das Gemeindesteueramt hiezu er - mächtigt.
2 Auskünfte von Verwaltungsstellen des Bundes oder anderer Kantone und von Organen der Rechtspflege holt das Gemeindesteueramt durch Vermittlung des kantonalen Steueramtes ein.

Art. 75 * e) Entschädigung

1 Die politische Gemeinde erhält: a) für die laufende Steuerperiode eine Grundaufwandentschädigung von Fr. 30.– je alleinstehenden Steuerpflichtigen und je gemeinsam steuerpflichtige Ehe - gatten, wenn eine Steuerpflicht besteht und eine Steuerrechnung zu erstellen ist; b) für jede Steuerperiode eine Veranlagungsentschädigung von Fr. 25.– je allein - stehenden Steuerpflichtigen und je gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten, für die das Gemeindesteueramt die Vorschläge für die Veranlagung der Einkom - mens- und Vermögenssteuern vorschriftsgemäss ausarbeitet. Mit der Veranla - gungsentschädigung ist auch die Mitwirkung des Gemeindesteueramtes bei der Feststellung des Anspruchs auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer nach den Weisungen des kantonalen Steueramtes sowie die Ausarbeitung der Vorschläge für die Veranlagungen gesondert berechneter Jahressteuern und ergänzender Vermögenssteuern abgegolten.
2 Mit der Grundaufwandentschädigung werden alle Kosten und Aufwendungen abgegolten, die der politischen Gemeinde aus der Erfüllung der dem Gemeinde - steueramt nach Art. 160 Abs. 2 erster Satz des Steuergesetzes übertragenen Aufga - ben für die laufende Steuerperiode und für die zurückliegenden Steuerperioden sowie aus dem dezentralen Vollzug des Steuergesetzes durch das kantonale Steuer - amt erwachsen.
3 Werden die Veranlagungsvorschläge nicht vorschriftsgemäss ausgearbeitet oder die Steuern nicht vorschriftsgemäss bezogen, kann das Finanzdepartement nach Anhören des Gemeinderates die Veranlagungs- oder Grundaufwandentschädi - gung herabsetzen.

Art. 76 Mitteilung rechtskräftiger Steuerfaktoren (Art. 162 Abs. 2 StG)

a) Mitteilung an Dritte
1 Gesuche um Mitteilung rechtskräftiger Steuerfaktoren müssen von Dritten, die nicht Vertreter des Steuerpflichtigen sind, schriftlich eingereicht werden.
2 Rechtskräftige Einkommens- und Vermögenssteuerfaktoren werden vom Gemeindesteueramt, rechtskräftige Gewinn- und Kapitalsteuerfaktoren vom kantonalen Steueramt mitgeteilt.

Art. 77 b) Auskunft über Mitteilungen

1 Das Gemeindesteueramt oder das kantonale Steueramt teilt dem Steuerpflichti - gen bei Bekanntgabe seiner Steuerfaktoren an Dritte unaufgefordert mit: a) Name und Adresse des Dritten, der ein wirtschaftliches Interesse nachweist; b) Datum und Inhalt der Mitteilung.

Art. 77a * Elektronischer Zugriff auf Steuerdaten (Art. 162 Abs. 4 StG)

a) Voraussetzungen
1 St.Gallischen öffentlichen Organen kann elektronisch Zugriff auf Steuerdaten gewährt werden, wenn sie für ihre Aufgabenerfüllung dauernd und häufig Steuer - auskünfte des kantonalen Steueramtes benötigen.

Art. 77b * b) Zuständigkeit

1 Das kantonale Steueramt: a) erteilt und entzieht die Zugriffsberechtigung; b) besorgt den technischen Vollzug des elektronischen Zugriffs; c) führt eine Liste der erteilten Zugriffsberechtigungen; d) protokolliert die elektronischen Zugriffe; e) kontrolliert die Einhaltung von Vorgaben des Datenschutzes.

Art. 77c * c) Datenschutz

1 Zugriffsberechtigte öffentliche Organe bezeichnen einen beschränkten Kreis von Personen, die den elektronischen Zugriff auf Steuerdaten vornehmen können. Er - folgt der Zugriff auf Steuerdaten automatisiert, stellt das öffentliche Organ sicher, dass nur zugriffsberechtigte Personen die abgefragten Steuerdaten einsehen kön - nen. *
2 Der Zugriff auf Steuerdaten wird soweit wie möglich auf Informationen be - schränkt, die für den Vollzug von gesetzlichen Vorgaben benötigt werden.
3 Der Zugriff ist beschränkt auf Steuerdaten, die für die Aufgabenerfüllung not - wendig sind. Die abgerufenen Steuerdaten werden ausschliesslich für die Erfüllung der Aufgabe des öffentlichen Organs verwendet.

Art. 78 * Meldepflicht (Art. 163 Abs. 3 StG)

1 Insbesondere haben unverzüglich zu melden: a) die Einwohnerämter alle Veränderungen in den Personendaten an das Gemeindesteueramt und, soweit für den Bezug der Quellensteuern notwen - dig, an das kantonale Steueramt; b) die Bestattungsämter am letzten Wohnsitz jeden Todesfall an das Gemeinde - steueramt und an das kantonale Steueramt; c) die Grundbuchämter jede Handänderung von Grundstücken unter Beilage des Kauf- oder Übernahmevertrags an das kantonale Steueramt und das Gemeindesteueramt sowie alle Tatsachen, die für eine Schätzung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Durchführung der Grundstückschät - zung 25 massgebend sind, an das kantonale Steueramt; d) das Handelsregisteramt jede Eintragung und Löschung im Handelsregister an das kantonale Steueramt; e) das Migrationsamt und das Amt für Wirtschaft und Arbeit alle Bewilligungen, die ausländischen Staatsangehörigen erteilt werden, an das kantonale Steuer - amt; f) die zuständigen Amtsstellen von Staat und Gemeinden alle Bewilligungen, die sie für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, deren Abgeltung einem Steuerab - zug an der Quelle unterliegt, erteilen oder bearbeiten, an das kantonale Steu - eramt; g) die Amtsnotariate die Verfügungen von Todes wegen, soweit diese für die Er - hebung der Erbschaftssteuern notwendig sind, an das kantonale Steueramt; h) * alle Amtsstellen von Staat und Gemeinden Tatsachen, die Anlass für die Ein - leitung eines Nachsteuerverfahrens sein können, an das kantonale Steueramt; i) * die Einwohnerämter jede Lebensbescheinigung unter Beilage einer Kopie der Bescheinigung an das Gemeindesteueramt.

Art. 79 Zustellungsempfänger (Art. 167 Abs. 2 StG)

1 Als Zustellungsempfänger gilt eine natürliche oder eine juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz, die zum Empfang aller Mitteilungen, Verfü - gungen und Entscheide in Steuersachen ermächtigt ist.
2 Bezeichnet der Steuerpflichtige trotz Aufforderung keinen Zustellungsempfänger in der Schweiz, werden die Mitteilungen sowie der Rechtsspruch von Verfügungen und Entscheiden im kantonalen Amtsblatt 26 veröffentlicht.

Art. 79a * ...

25 sGS 814.1 .
26 Vgl. Art. 7 Abs. 1 GGA, sGS 0.1 .

Art. 79b * Meldepflicht Dritter (Art. 174 Bst. d StG)

1 Die Meldepflicht der Arbeitgeber über Mitarbeiterbeteiligungen richtet sich nach der eidgenössischen Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbei - terbeteiligungen vom 27. Juni 2012 27 .

Art. 79 bis * Besondere Verfügung über die Grundstückwerte

1 Die besondere Verfügung über die Grundstückwerte weist die für die nachfol - gende Veranlagung massgebenden Grundstückwerte aus. Sie enthält die Grundla - gen, die zu deren Ermittlung geführt haben.
2 Die Ermittlung und die Verfügung der Grundstückwerte sind kostenfrei. Art. 12 des Gesetzes über die Durchführung der Grundstückschätzung vom 9. November
2000 28 bleibt vorbehalten.

Art. 79 ter * ...

Art. 79 quater * ...

Art. 80 Verfahrenspflichten der Erben (Art. 192 StG)

1 Die Erben müssen das Erbeninventar als Steuererklärung sowie die Teilungsak - ten dem kantonalen Steueramt einreichen, auch wenn keine Erbschaftssteuer - pflicht besteht.

Art. 80 bis * Nachsteuern

a) Zins (Art. 199 Abs. 1 StG)
1 Auf der Nachsteuer werden ab dem Verfalltag der nicht erhobenen Steuer Aus - gleichszinsen 29 geschuldet.

Art. 81 * b) Einleitung des Verfahrens (Art. 201 Abs. 1 StG)

1 Das kantonale Steueramt leitet das Nachsteuerverfahren ein, wenn begründeter Verdacht besteht, dass die Voraussetzungen für ein entsprechendes Verfahren nach Art. 199 des Steuergesetzes erfüllt sind.

Art. 82 * c) Steuerberechnung (Art. 201 Abs. 3 StG)

1 Das kantonale Steueramt berechnet und veranlagt die Nachsteuern: a) des Staates;
27 SR 642.115.325.1 .
28 sGS 814.1 .
29 Vgl. Art. 212 StG, sGS 811.1 .
b) der Gemeinden, wenn die Erhebung aufgrund der Veranlagung zur Staats - steuer erfolgt.

Art. 83 Inventar

a) Inventaraufnahme (Art. 204 StG)
1 Das kantonale Steueramt entscheidet als Inventarbehörde nach dem Tod eines Steuerpflichtigen über: a) die Aufnahme eines amtlichen Inventars; b) die Einreichung eines Erbeninventars; c) den Verzicht auf Inventaraufnahme.

Art. 84 b) dem Inventar gleichgestellte Abrechnung (Art. 204 StG)

1 Für steuerliche Zwecke können dem Inventar gleichgestellt werden: a) * die Schlussrechnung, die der Beistand oder der Vormund nach dem Tod eines Kindes unter Vormundschaft oder einer Person unter umfassender Beistand - schaft erstellt; a bis ) * die Schlussrechnung, die der Beistand nach dem Tod einer unter umfassen - der Beistandschaft stehenden Person erstellt; b) das Sicherungsinventar oder das öffentliche Inventar, das nach dem Tod eines Steuerpflichtigen aufgenommen wurde.
2 Die Inventarbehörde ergänzt im Bedarfsfall diese Zusammenstellungen.

Art. 85 c) Entschädigung (Art. 209 Abs. 3 StG)

1 Die politische Gemeinde erhält für die Mitarbeit der Gemeindebehörden eine Pauschalentschädigung von Fr. 30.– je Inventaraufnahme. Siebter Abschnitt: Steuerbezug (2.7.)

Art. 86 * Verfalltag (Art. 212 Abs. 2 StG)

a) Für Gewinn- und Kapitalsteuern
1 Für die Gewinn- und Kapitalsteuern gilt als Verfalltag der 270. Tag nach Ende des Geschäftsjahres.
2 - treten, bestimmt sich in folgenden Fällen der Verfalltag durch Zustellung der Schlussrechnung zuzüglich dreissig Tage: a) bei Ende der Steuerpflicht in der Schweiz; b) bei Konkurseröffnung über die steuerpflichtige juristische Person; c) bei erfolgter Anmeldung zur Löschung der juristischen Person im Handelsre - gister.

Art. 86 bis * b) Für Einkommens- und Vermögenssteuern

1 Für die Einkommens- und Vermögenssteuern gilt der 31. Juli in der Steuerperi - ode als Verfalltag.
2 Besteht die Steuerpflicht weniger als acht Monate in der Steuerperiode, gilt der mittlere Tag der Dauer der Steuerpflicht als Verfalltag.

Art. 87 * Ratenzahlung und Rückerstattung ohne Schlussrechnung (Art. 214

StG)
1 Periodische Einkommens- und Vermögenssteuern mit Verfalltag am 31. Juli können in der Steuerperiode in Raten bezahlt werden.
2 Wird keine Veranlagung und Schlussrechnung vorgenommen, werden die auf - grund einer vorläufigen Steuerrechnung bezahlten Beträge mit Zins zurückerstat - tet, soweit keine Verrechnung erfolgt.

Art. 88 * Verzicht wegen Geringfügigkeit (Art. 215 StG)

1 Einkommens- und Vermögenssteuern werden nicht in Rechnung gestellt, wenn sie, gemessen an der einfachen Steuer, gesamthaft nicht mehr als Fr. 20.– betragen.
2 Steuerbeträge einschliesslich Ausgleichszinsen aufgrund einer Schlussrechnung sowie Verzugszinsen werden nicht bezogen, wenn sie nicht mehr als Fr. 50.– be - tragen.

Art. 88 bis * Zahlung (Art. 212 Abs. 1 Bst. a StG)

1 Als Zahlung gilt auch die Verrechnungsanzeige der Steuerbehörde und die Über - weisung eines andern Kantons.
DRITTER TEIL: GEMEINDESTEUERN (3.)

Art. 89 * Steuerausscheidung für Einkommens- und Vermögenssteuern

(Art. 234 und 235 StG) a) Ausscheidungsregeln
1 Die Steuerausscheidung der Einkommens- und Vermögenssteuern zwischen den politischen Gemeinden und den Kirchgemeinden richtet sich, unter Vorbehalt von Abs. 2 dieser Bestimmung, nach den Grundsätzen der Bundesgesetzgebung über die Steuerharmonisierung 30 und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Doppelbesteuerungsverbot 31 . Sie gilt sachgemäss auch für Nachsteuern.
2 Inhaber von Einzelunternehmen und in der Geschäftsführung mitwirkende Ge - sellschafter von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von einfachen Ge - sellschaften versteuern in der Gemeinde, in der sie kraft persönlicher Zugehörig - keit unbeschränkt steuerpflichtig 32 sind, die Hälfte der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

Art. 90 b) Ausscheidungsmethode

1 Die Steuerausscheidung wird durch Aufteilung der einfachen Steuer zu 100 Pro - zent zwischen den beteiligten Gemeinden vorgenommen.
2 Die Gemeinden erheben gemäss den ihnen zugeschiedenen Anteilen den ihrem Gesamtsteuerfuss entsprechenden Steuerbetrag.
3 Eine Ausscheidung unterbleibt, wenn der Gemeindeanteil weniger als Fr. 100.– einfache Steuer beträgt.

Art. 91 c) Ausscheidungsvereinbarungen

1 Die beteiligten Gemeinden können im Einverständnis mit dem Steuerpflichtigen und unter Wahrung der öffentlichen Interessen Ausscheidungsvereinbarungen treffen.
2 Die Ausscheidungsvereinbarungen erfolgen schriftlich und bedürfen der Zustim - mung des kantonalen Steueramtes.
30 BG über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom
14. Dezember 1990, SR 642.14 .
31 Vgl. Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101 .
32 Vgl. Art. 15 Abs. 1 StG, sGS 811.1 .

Art. 92 * Entschädigung für Steuerbezug (Art. 236 StG)

1 In Streitfällen über die Höhe der Entschädigungen für den Steuerbezug entschei - det das Verwaltungsgericht im Klageverfahren. 33 VIERTER TEIL: STEUERSTRAFRECHT (4.)

Art. 93 Verfahren, Strafanzeige (Art. 255 ff. und 274 StG) *

1 Für die Steuerstrafen werden Art. 81 und 82 dieser Verordnung sachgemäss angewendet.
2 Besteht ein begründeter Verdacht, dass ein Steuervergehen 34 begangen wurde, er - hebt das kantonale Steueramt bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde 35 Straf - anzeige. * FÜNFTER TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN (5.)

Art. 94 36

Art. 95 37

Art. 96 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Vollzugsverordnung zum Steuergesetz vom 10. November 1970 38 wird aufge - hoben.

Art. 97 * ...

Art. 98 * ...

33 Vgl. Art. 79 ff. VRP, sGS 951.1 .
34 Vgl. Art. 272 f. StG.
35 Vgl. Art. 12 ff. StPO, SR 312.0 .
36 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
37 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
38 nGS 29–72 (sGS 811.11).

Art. 98 bis * b) altrechtliche Schätzungswerte

1 Als Mietwert, Verkehrswert und Ertragswert nach Art. 34 Abs. 1 Bst. b, Art. 57 Abs. 1, Art. 58 und Art. 100 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 9. April 1998 39 gelten, solange diese Werte noch nicht im Verfahren nach dem Gesetz über die Durch - führung der Grundstückschätzung vom 9. November 2000 40 ermittelt wurden, in der Regel die letztmals nach den Bestimmungen der Verordnung über die amtli - chen Grundstückschätzungen vom 19. Februar 1962 41 ermittelten Werte. Art.
14 zweiter Satz und Art. 30bis Abs. 1 zweiter Satz dieser Verordnung werden sach - gemäss angewendet. *

Art. 98 ter * ...

Art. 99 * Vollzugsbeginn

1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1999 angewendet. Übergangsbestimmung des VIII. Nachtrags vom 23. Dezember 2008 42 II. Endet das Geschäftsjahr nach dem 31. Dezember 2008, gilt für Kapitalsteuern, die nach bisherigem Recht im Jahr 2008 verfallen sind, der Verfalltag nach Art. 86 die - ses Erlasses. Übergangsbestimmung des IX. Nachtrags vom 13. Dezember 2011 43 II. Für Personen, die bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags nach dem Aufwand be - steuert werden, wird noch während drei Jahren Art. 9 dieser Verordnung in der Fassung vor Erlass dieses Nachtrags angewendet.
39 sGS 811.1 .
40 sGS 814.1 .
41 nGS 19–11 (sGS 814.1).
42 nGS 44–27.
43 nGS 47–25.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 33–117 20.10.1998 01.01.1999

Art. 1 Artikeltitel ge -

ändert
2019-014 04.12.2018 01.01.2019

Art. 1, Abs. 1 geändert 2019-014 04.12.2018 01.01.2019

Art. 1, Abs. 2 geändert 2019-014 04.12.2018 01.01.2019

Art. 2, Abs. 1 geändert 2019-014 04.12.2018 01.01.2019

Art. 2, Abs. 2 geändert 2019-014 04.12.2018 01.01.2019

Art. 3 geändert 44–27 23.12.2008 keine Angabe

Art. 3, Abs. 3 eingefügt 2015-043 16.12.2014 01.01.2015

Art. 4 geändert 47–25 13.12.2011 keine Angabe

Art. 4 aufgehoben 2019-014 04.12.2018 01.08.2019

Art. 5, Abs. 1 geändert 2019-096 03.12.2019 01.01.2020

Art. 9 geändert 47–25 13.12.2011 keine Angabe

Art. 9, Abs. 1 geändert 2016-034 15.12.2015 01.01.2016

Art. 12 geändert 42–23 12.12.2006 keine Angabe

Art. 12 aufgehoben 2019-096 03.12.2019 01.01.2020

Art. 13 geändert 48–41 04.12.2012 01.01.2013

Art. 13, Abs. 2 aufgehoben 2016-034 15.12.2015 01.01.2016

Art. 13 bis aufgehoben 44–27 23.12.2008 keine Angabe

Art. 13 ter

aufgehoben 44–27 23.12.2008 keine Angabe

Art. 14 geändert 42–23 12.12.2006 keine Angabe

Art. 14 Artikeltitel ge -

ändert
2016-034 15.12.2015 01.01.2016

Art. 14, Abs. 1 geändert 2021-097 07.12.2021 01.01.2022

Art. 14, Abs. 2 eingefügt 2016-034 15.12.2015 01.01.2016

Art. 14, Abs. 3 eingefügt 2016-034 15.12.2015 01.01.2016

Art. 16 aufgehoben 48–41 04.12.2012 01.01.2013

Art. 17 aufgehoben 36–20 12.12.2000 keine Angabe

Art. 18 Artikeltitel ge -

ändert
2016-034 15.12.2015 01.01.2016

Art. 18, Abs. 1 aufgehoben 2016-034 15.12.2015 01.01.2016

Art. 18, Abs. 1 bis eingefügt 2016-034 15.12.2015 01.01.2016

Art. 18, Abs. 2 aufgehoben 2016-034 15.12.2015 01.01.2016

Art. 18, Abs. 3 geändert 2016-034 15.12.2015 01.01.2016

Art. 18, Abs. 4 aufgehoben 2016-034 15.12.2015 01.01.2016

Art. 18a eingefügt 2021-097 07.12.2021 01.01.2022

Art. 22 geändert 47–25 13.12.2011 keine Angabe

Art. 29 geändert 48–41 04.12.2012 01.01.2013

Art. 29 bis

aufgehoben 42–23 12.12.2006 keine Angabe

Art. 29 ter aufgehoben 42–23 12.12.2006 keine Angabe

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn

Art. 29 quater aufgehoben 42–23 12.12.2006 keine Angabe

Art. 29 quinquies eingefügt 2019-015 04.12.2018 01.01.2019

Art. 29 quinquies aufgehoben 2019-096 03.12.2019 01.01.2020

Art. 30 geändert 48–41 04.12.2012 01.01.2013

Art. 30a eingefügt 47–25 13.12.2011 keine Angabe

Art. 30 bis eingefügt 36–23 05.12.2000 keine Angabe

Art. 30 bis , Abs. 1 geändert 2021-097 07.12.2021 01.01.2022

Art. 32 aufgehoben 2021-097 07.12.2021 01.01.2022

Art. 32 bis eingefügt 36–20 12.12.2000 keine Angabe

Art. 32 ter eingefügt 36–20 12.12.2000 keine Angabe

Art. 32 quater aufgehoben 44–27 23.12.2008 keine Angabe

Art. 35 geändert 42–23 12.12.2006 keine Angabe

Art. 35 aufgehoben 2019-096 03.12.2019 01.01.2020

Art. 36 aufgehoben 48–41 04.12.2012 01.01.2013

Art. 38 geändert 44–27 23.12.2008 keine Angabe

Art. 40 geändert 44–27 23.12.2008 keine Angabe

Art. 41 geändert 42–23 12.12.2006 keine Angabe

Art. 42 geändert 42–23 12.12.2006 keine Angabe

Art. 44 aufgehoben 42–23 12.12.2006 keine Angabe

Art. 45 aufgehoben 42–23 12.12.2006 keine Angabe

Art. 47 aufgehoben 42–23 12.12.2006 keine Angabe

Art. 48 Artikeltitel ge -

ändert
2016-034 15.12.2015 01.01.2016

Art. 48 aufgehoben 2019-096 03.12.2019 01.01.2020

Art. 49 aufgehoben 42–23 12.12.2006 keine Angabe

Art. 51 geändert 48–41 04.12.2012 01.01.2013

Art. 52 aufgehoben 2019-096 03.12.2019 01.01.2020

Art. 52 bis aufgehoben 44–27 23.12.2008 keine Angabe

Art. 53 bis aufgehoben 44–27 23.12.2008 keine Angabe

Art. 54 aufgehoben 2020-103 08.12.2020 01.01.2021

Art. 54 bis eingefügt 2020-103 08.12.2020 01.01.2021

Art. 55 geändert 41–17 06.12.2005 keine Angabe

Art. 55, Abs. 1 aufgehoben 2020-103 08.12.2020 01.01.2021

Art. 55, Abs. 1, a) geändert 2014-022 03.12.2013 01.01.2014

Art. 55, Abs. 1, a bis eingefügt 2014-022 03.12.2013 01.01.2014

Art. 55, Abs. 1, b) geändert 2014-022 03.12.2013 01.01.2014

Art. 55, Abs. 1, c) geändert 2014-022 03.12.2013 01.01.2014

Art. 55, Abs. 1, d) geändert 2014-022 03.12.2013 01.01.2014

Art. 55, Abs. 1 bis eingefügt 2020-103 08.12.2020 01.01.2021

Art. 55, Abs. 2 aufgehoben 2020-103 08.12.2020 01.01.2021

Art. 55, Abs. 3 eingefügt 2014-022 03.12.2013 01.01.2014

Art. 55, Abs. 3 geändert 2020-103 08.12.2020 01.01.2021

Art. 55, Abs. 4 eingefügt 2014-022 03.12.2013 01.01.2014

Art. 55, Abs. 4 geändert 2020-103 08.12.2020 01.01.2021

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn

Art. 56 geändert 44–27 23.12.2008 keine Angabe

Art. 56, Abs. 2 geändert 2020-103 08.12.2020 01.01.2021

Art. 56, Abs. 3 geändert 2020-103 08.12.2020 01.01.2021

Art. 56, Abs. 4 eingefügt 2014-022 03.12.2013 01.01.2014

Art. 56, Abs. 4 aufgehoben 2020-103 08.12.2020 01.01.2021

Art. 56, Abs. 5 eingefügt 2014-022 03.12.2013 01.01.2014

Art. 56, Abs. 5 aufgehoben 2020-103 08.12.2020 01.01.2021

Art. 56 bis eingefügt 2020-103 08.12.2020 01.01.2021

Art. 57 aufgehoben 2020-103 08.12.2020 01.01.2021

Art. 57, Abs. 1 geändert 2016-034 15.12.2015 01.01.2016

Art. 57, Abs. 2 aufgehoben 2016-034 15.12.2015 01.01.2016

Art. 57, Abs. 3 eingefügt 2016-034 15.12.2015 01.01.2016

Art. 57, Abs. 4 eingefügt 2016-034 15.12.2015 01.01.2016

Art. 57, Abs. 5 eingefügt 2016-034 15.12.2015 01.01.2016

Art. 58 aufgehoben 2020-103 08.12.2020 01.01.2021

Art. 58, Abs. 1 geändert 2016-034 15.12.2015 01.01.2016

Art. 59 aufgehoben 2020-103 08.12.2020 01.01.2021

Art. 59 bis eingefügt 36–20 12.12.2000 keine Angabe

Art. 59 bis Artikeltitel ge -

ändert
2020-103 08.12.2020 01.01.2021

Art. 59 bis , Abs. 1 geändert 2020-103 08.12.2020 01.01.2021

Art. 59 bis , Abs. 1 bis eingefügt 2020-103 08.12.2020 01.01.2021

Art. 59 bis , Abs. 2 aufgehoben 2020-103 08.12.2020 01.01.2021

Art. 59 ter eingefügt 2020-103 08.12.2020 01.01.2021

Art. 60, Abs. 2 bis eingefügt 2020-103 08.12.2020 01.01.2021

Art. 60, Abs. 3 aufgehoben 2020-103 08.12.2020 01.01.2021

Art. 60, Abs. 4 aufgehoben 2020-103 08.12.2020 01.01.2021

Art. 61, Abs. 1, a) geändert 2020-103 08.12.2020 01.01.2021

Art. 61, Abs. 1, b) geändert 48–41 04.12.2012 01.01.2013

Art. 61, Abs. 1, b) geändert 2020-103 08.12.2020 01.01.2021

Art. 61, Abs. 1, c) geändert 2020-103 08.12.2020 01.01.2021

Gliederungstitel 2.3.2 bis
. eingefügt 43–45 04.12.2007 keine Angabe

Art. 61 bis aufgehoben 44–27 23.12.2008 keine Angabe

Art. 61 ter aufgehoben 44–27 23.12.2008 keine Angabe

Art. 61 quater aufgehoben 44–27 23.12.2008 keine Angabe

Art. 63 geändert 48–41 04.12.2012 01.01.2013

Art. 63, Abs. 1 geändert 2019-096 03.12.2019 01.01.2020

Art. 63, Abs. 1 geändert 2021-097 07.12.2021 01.01.2022

Art. 65 bis aufgehoben 44–27 23.12.2008 keine Angabe

Art. 65 ter eingefügt 2020-103 08.12.2020 01.01.2021

Art. 71, Abs. 1, d) aufgehoben 2021-097 07.12.2021 01.01.2022

Art. 75 geändert 47–25 13.12.2011 keine Angabe

Art. 77a eingefügt 2016-034 15.12.2015 01.01.2016

Art. 77b eingefügt 2016-034 15.12.2015 01.01.2016

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn

Art. 77c eingefügt 2016-034 15.12.2015 01.01.2016

Art. 77c, Abs. 1 geändert 2021-097 07.12.2021 01.01.2022

Art. 78 geändert 46–60 11.01.2011 keine Angabe

Art. 78 geändert 48–60 22.01.2013 01.01.2013

Art. 78, Abs. 1, h) geändert 2019-014 04.12.2018 01.01.2019

Art. 78, Abs. 1, i) eingefügt 2019-014 04.12.2018 01.01.2019

Art. 79a aufgehoben 44–27 23.12.2008 keine Angabe

Art. 79b eingefügt 48–41 04.12.2012 01.01.2013

Art. 79 bis eingefügt 36–23 05.12.2000 keine Angabe

Art. 79 ter aufgehoben 44–27 23.12.2008 keine Angabe

Art. 79 quater aufgehoben 44–27 23.12.2008 keine Angabe

Art. 80 bis eingefügt 36–20 12.12.2000 keine Angabe

Art. 81 geändert 36–20 12.12.2000 keine Angabe

Art. 82 geändert 36–20 12.12.2000 keine Angabe

Art. 84, Abs. 1, a) geändert 48–47 11.12.2012 01.01.2013

Art. 84, Abs. 1, a bis

) geändert 48–41 04.12.2012 01.01.2013

Art. 86 geändert 44–27 23.12.2008 keine Angabe

Art. 86 bis eingefügt 36–20 12.12.2000 keine Angabe

Art. 87 geändert 42–23 12.12.2006 keine Angabe

Art. 88 geändert 36–20 12.12.2000 keine Angabe

Art. 88 bis eingefügt 36–20 12.12.2000 keine Angabe

Art. 89 geändert 41–17 06.12.2005 keine Angabe

Art. 92 geändert 36–20 12.12.2000 keine Angabe

Art. 93 Artikeltitel ge -

ändert
48–41 04.12.2012 01.01.2013

Art. 93, Abs. 2 geändert 48–41 04.12.2012 01.01.2013

Art. 97 aufgehoben 48–41 04.12.2012 01.01.2013

Art. 98 aufgehoben 48–41 04.12.2012 01.01.2013

Art. 98 bis eingefügt 36–23 05.12.2000 keine Angabe

Art. 98 bis , Abs. 1 geändert 48–41 04.12.2012 01.01.2013

Art. 98 ter aufgehoben 48–41 04.12.2012 01.01.2013

Art. 99 geändert 36–20 12.12.2000 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
20.10.1998 01.01.1999 Erlass Grunderlass 33–117
05.12.2000 keine Angabe Art. 30 bis eingefügt 36–23
05.12.2000 keine Angabe Art. 79 bis eingefügt 36–23
05.12.2000 keine Angabe Art. 98 bis eingefügt 36–23
12.12.2000 keine Angabe Art. 17 aufgehoben 36–20
12.12.2000 keine Angabe Art. 32 bis eingefügt 36–20
12.12.2000 keine Angabe Art. 32 ter eingefügt 36–20
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
12.12.2000 keine Angabe Art. 59 bis eingefügt 36–20
12.12.2000 keine Angabe Art. 80 bis eingefügt 36–20
12.12.2000 keine Angabe Art. 81 geändert 36–20
12.12.2000 keine Angabe Art. 82 geändert 36–20
12.12.2000 keine Angabe Art. 86 bis eingefügt 36–20
12.12.2000 keine Angabe Art. 88 geändert 36–20
12.12.2000 keine Angabe Art. 88 bis eingefügt 36–20
12.12.2000 keine Angabe Art. 92 geändert 36–20
12.12.2000 keine Angabe Art. 99 geändert 36–20
06.12.2005 keine Angabe Art. 55 geändert 41–17
06.12.2005 keine Angabe Art. 89 geändert 41–17
12.12.2006 keine Angabe Art. 12 geändert 42–23
12.12.2006 keine Angabe Art. 14 geändert 42–23
12.12.2006 keine Angabe Art. 29 bis aufgehoben 42–23
12.12.2006 keine Angabe Art. 29 ter aufgehoben 42–23
12.12.2006 keine Angabe Art. 29 quater aufgehoben 42–23
12.12.2006 keine Angabe Art. 35 geändert 42–23
12.12.2006 keine Angabe Art. 41 geändert 42–23
12.12.2006 keine Angabe Art. 42 geändert 42–23
12.12.2006 keine Angabe Art. 44 aufgehoben 42–23
12.12.2006 keine Angabe Art. 45 aufgehoben 42–23
12.12.2006 keine Angabe Art. 47 aufgehoben 42–23
12.12.2006 keine Angabe Art. 49 aufgehoben 42–23
12.12.2006 keine Angabe Art. 87 geändert 42–23
04.12.2007 keine Angabe Gliederungstitel 2.3.2 bis . eingefügt 43–45
23.12.2008 keine Angabe Art. 3 geändert 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 13 bis aufgehoben 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 13 ter aufgehoben 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 32 quater aufgehoben 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 38 geändert 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 40 geändert 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 52 bis aufgehoben 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 53 bis aufgehoben 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 56 geändert 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 61 bis aufgehoben 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 61 ter aufgehoben 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 61 quater aufgehoben 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 65 bis aufgehoben 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 79a aufgehoben 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 79 ter aufgehoben 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 79 quater aufgehoben 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 86 geändert 44–27
11.01.2011 keine Angabe Art. 78 geändert 46–60
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.12.2011 keine Angabe Art. 4 geändert 47–25
13.12.2011 keine Angabe Art. 9 geändert 47–25
13.12.2011 keine Angabe Art. 22 geändert 47–25
13.12.2011 keine Angabe Art. 30a eingefügt 47–25
13.12.2011 keine Angabe Art. 75 geändert 47–25
04.12.2012 01.01.2013 Art. 13 geändert 48–41
04.12.2012 01.01.2013 Art. 16 aufgehoben 48–41
04.12.2012 01.01.2013 Art. 29 geändert 48–41
04.12.2012 01.01.2013 Art. 30 geändert 48–41
04.12.2012 01.01.2013 Art. 36 aufgehoben 48–41
04.12.2012 01.01.2013 Art. 51 geändert 48–41
04.12.2012 01.01.2013 Art. 61, Abs. 1, b) geändert 48–41
04.12.2012 01.01.2013 Art. 63 geändert 48–41
04.12.2012 01.01.2013 Art. 79b eingefügt 48–41
04.12.2012 01.01.2013 Art. 84, Abs. 1, a bis ) geändert 48–41
04.12.2012 01.01.2013 Art. 93 Artikeltitel ge - ändert
48–41
04.12.2012 01.01.2013 Art. 93, Abs. 2 geändert 48–41
04.12.2012 01.01.2013 Art. 97 aufgehoben 48–41
04.12.2012 01.01.2013 Art. 98 aufgehoben 48–41
04.12.2012 01.01.2013 Art. 98 bis , Abs. 1 geändert 48–41
04.12.2012 01.01.2013 Art. 98 ter aufgehoben 48–41
11.12.2012 01.01.2013 Art. 84, Abs. 1, a) geändert 48–47
22.01.2013 01.01.2013 Art. 78 geändert 48–60
03.12.2013 01.01.2014 Art. 55, Abs. 1, a) geändert 2014-022
03.12.2013 01.01.2014 Art. 55, Abs. 1, a bis eingefügt 2014-022
03.12.2013 01.01.2014 Art. 55, Abs. 1, b) geändert 2014-022
03.12.2013 01.01.2014 Art. 55, Abs. 1, c) geändert 2014-022
03.12.2013 01.01.2014 Art. 55, Abs. 1, d) geändert 2014-022
03.12.2013 01.01.2014 Art. 55, Abs. 3 eingefügt 2014-022
03.12.2013 01.01.2014 Art. 55, Abs. 4 eingefügt 2014-022
03.12.2013 01.01.2014 Art. 56, Abs. 4 eingefügt 2014-022
03.12.2013 01.01.2014 Art. 56, Abs. 5 eingefügt 2014-022
16.12.2014 01.01.2015 Art. 3, Abs. 3 eingefügt 2015-043
15.12.2015 01.01.2016 Art. 9, Abs. 1 geändert 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 13, Abs. 2 aufgehoben 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 14 Artikeltitel ge - ändert
2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 14, Abs. 2 eingefügt 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 14, Abs. 3 eingefügt 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 18 Artikeltitel ge - ändert
2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 18, Abs. 1 aufgehoben 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 18, Abs. 1 bis eingefügt 2016-034
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
15.12.2015 01.01.2016 Art. 18, Abs. 2 aufgehoben 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 18, Abs. 3 geändert 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 18, Abs. 4 aufgehoben 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 48 Artikeltitel ge - ändert
2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 57, Abs. 1 geändert 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 57, Abs. 2 aufgehoben 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 57, Abs. 3 eingefügt 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 57, Abs. 4 eingefügt 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 57, Abs. 5 eingefügt 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 58, Abs. 1 geändert 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 77a eingefügt 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 77b eingefügt 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 77c eingefügt 2016-034
04.12.2018 01.01.2019 Art. 1 Artikeltitel ge - ändert
2019-014
04.12.2018 01.01.2019 Art. 1, Abs. 1 geändert 2019-014
04.12.2018 01.01.2019 Art. 1, Abs. 2 geändert 2019-014
04.12.2018 01.01.2019 Art. 2, Abs. 1 geändert 2019-014
04.12.2018 01.01.2019 Art. 2, Abs. 2 geändert 2019-014
04.12.2018 01.08.2019 Art. 4 aufgehoben 2019-014
04.12.2018 01.01.2019 Art. 29 quinquies eingefügt 2019-015
04.12.2018 01.01.2019 Art. 78, Abs. 1, h) geändert 2019-014
04.12.2018 01.01.2019 Art. 78, Abs. 1, i) eingefügt 2019-014
03.12.2019 01.01.2020 Art. 5, Abs. 1 geändert 2019-096
03.12.2019 01.01.2020 Art. 12 aufgehoben 2019-096
03.12.2019 01.01.2020 Art. 29 quinquies aufgehoben 2019-096
03.12.2019 01.01.2020 Art. 35 aufgehoben 2019-096
03.12.2019 01.01.2020 Art. 48 aufgehoben 2019-096
03.12.2019 01.01.2020 Art. 52 aufgehoben 2019-096
03.12.2019 01.01.2020 Art. 63, Abs. 1 geändert 2019-096
08.12.2020 01.01.2021 Art. 54 aufgehoben 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 54 bis eingefügt 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 55, Abs. 1 aufgehoben 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 55, Abs. 1 bis eingefügt 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 55, Abs. 2 aufgehoben 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 55, Abs. 3 geändert 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 55, Abs. 4 geändert 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 56, Abs. 2 geändert 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 56, Abs. 3 geändert 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 56, Abs. 4 aufgehoben 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 56, Abs. 5 aufgehoben 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 56 bis eingefügt 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 57 aufgehoben 2020-103
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
08.12.2020 01.01.2021 Art. 58 aufgehoben 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 59 aufgehoben 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 59 bis Artikeltitel ge - ändert
2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 59 bis , Abs. 1 geändert 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 59 bis , Abs. 1 bis eingefügt 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 59 bis , Abs. 2 aufgehoben 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 59 ter eingefügt 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 60, Abs. 2 bis eingefügt 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 60, Abs. 3 aufgehoben 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 60, Abs. 4 aufgehoben 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 61, Abs. 1, a) geändert 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 61, Abs. 1, b) geändert 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 61, Abs. 1, c) geändert 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 65 ter eingefügt 2020-103
07.12.2021 01.01.2022 Art. 14, Abs. 1 geändert 2021-097
07.12.2021 01.01.2022 Art. 18a eingefügt 2021-097
07.12.2021 01.01.2022 Art. 30 bis , Abs. 1 geändert 2021-097
07.12.2021 01.01.2022 Art. 32 aufgehoben 2021-097
07.12.2021 01.01.2022 Art. 63, Abs. 1 geändert 2021-097
07.12.2021 01.01.2022 Art. 71, Abs. 1, d) aufgehoben 2021-097
07.12.2021 01.01.2022 Art. 77c, Abs. 1 geändert 2021-097
Version: 31.12.2023
Anzahl Änderungen: 198

Steuerverordnung

Steuerverordnung vom 20. Oktober 1998 (Stand 1. Januar 2024) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Anwendung des Steuergesetzes vom 9. April 1998
1 als Verordnung:
2 ERSTER TEIL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN (1.)

Art. 1 Als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannte Religionsgemein -

schaften (Art. 3 StG) a) Grundsatz *
1 Die natürlichen Personen entrichten die Einkommens- und Vermögenssteuern gemäss ihrer Religionszugehörigkeit der entsprechenden Kirchgemeinde oder der Jüdischen Gemeinde. *
2 Bei Austritt aus der als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religions - gemeinschaft erlischt die Steuerpflicht mit der rechtsgültig abgegebenen Austritts - erklärung. *

Art. 2 b) Bei gemischter Ehe

1 Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden bei gemischter Ehe gemäss Religionszugehörigkeit der Ehegatten je zur Hälfte den entsprechenden Kirchge - meinden oder der Jüdischen Gemeinde entrichtet. *
2 Jeder Ehegatte kann verlangen, dass die Einkommens- und Vermögenssteuern nach dem Verhältnis der Religionszugehörigkeit aller Familienglieder erhoben werden. *
1 sGS 811.1 .
2 Abgekürzt StV. nGS 33–117; nGS 36–92; nGS 42–24. In Vollzug ab 1. Januar 1999.

Art. 3 * Ausscheidung der Gemeindeanteile (Art. 8 StG)

a) Ausscheidungsregeln
1 Eine Ausscheidung der Gemeindeanteile am Zuschlag zu den Gewinn- und Kapi - talsteuern sowie zu den Grundstückgewinnsteuern erfolgt für die politischen Gemeinden, zu denen eine steuerrechtliche Zugehörigkeit besteht.
2 Die Ausscheidung richtet sich nach den Grundsätzen der Bundesgesetzgebung über die Steuerharmonisierung und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Doppelbesteuerungsverbot, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
3 Die Ausscheidung der Gemeindeanteile am Zuschlag zu den Gewinn- und Kapi - talsteuern erfolgt in Fällen nach Art. 99 bis des Steuergesetzes vom 9. April 1998
3 , in denen zudem weder ein steuerbarer Gewinn noch ein steuerbares Kapital vorliegt, zu gleichen Teilen unter den politischen Gemeinden, zu denen eine steuerrechtli - che Zugehörigkeit besteht. *

Art. 4 * ...

Art. 5 c) Anteile thurgauischer Schulgemeinden

1 Die Schulgemeindeanteile der thurgauischen Schulgemeinden nach der Verein - barung über die Schul- und Steuerverhältnisse in Grenzgebieten des Kantons Thurgau vom 1. September 1987
4 betragen die Hälfte der Gemeindeanteile nach

Art. 8 Abs. 1 des Steuergesetzes. *

2 Führt die thurgauische Schulgemeinde nicht die gesamte Volksschule, wird der ihr zukommende Schulgemeindeanteil angemessen herabgesetzt.

Art. 6 d) Verfahren

1 Das kantonale Steueramt nimmt die Ausscheidungen vor.
3 sGS 811.1 .
4 sGS 213.352.6 .
ZWEITER TEIL: STAATSSTEUERN (2.) Erster Abschnitt: Einkommens- und Vermögenssteuern (2.1.)

Art. 7 Wirtschaftliche Zugehörigkeit (Art. 14 Abs. 3 StG)

1 Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stät - ten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von we - nigstens 12 Monaten Dauer.

Art. 8 Rechtliche und tatsächliche Trennung der Ehe (Art. 20 Abs. 1 StG)

1 Die Ehe ist rechtlich getrennt, wenn sie zivilrechtlich
5 getrennt oder geschieden ist.
2 Als tatsächlich getrennt gilt die Ehe, wenn der gemeinsame Haushalt aufgehoben ist, zwischen den Ehegatten keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt mehr besteht und eine allfällige Unterstützung des einen Ehegatten durch den andern nur noch in ziffernmässig bestimmten Beträgen geleistet wird.

Art. 9 * Besteuerung nach dem Aufwand (Art. 27 StG)

1 Für die Steuer vom Einkommen wird die Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer vom 20. Februar 2013
6 sachgemäss angewendet. Sozialabzüge nach Art. 48 und 64 des Steuergesetzes sind nicht zuläs - sig. *

Art. 10 Steuerbares Einkommen

a) Bewertung der Naturalbezüge (Art. 29 Abs. 2 StG)
1 Die Naturalbezüge der Unselbständigerwerbenden werden zum Marktwert be - messen. Sie werden in der Regel nach den für die eidgenössische Alters- und Hin - terlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.
2 Die Entnahmen von Waren und Dienstleistungen aus der eigenen Unterneh - mung für den Steuerpflichtigen, die von ihm unterhaltenen Personen und die Arbeitnehmer werden zu den Selbstkosten angerechnet.
5 Vgl. Art. 111 ff., 117 f. und 137 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember
1907, SR 210 .
6 SR 642.123 .

Art. 11 b) Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit

1. Kapitalgewinne (Art. 31 Abs. 2 StG)
1 Bei kaufmännischer Buchführung
7 gilt als Kapitalgewinn der den Einkommens - steuerwert übersteigende Erlös.
2 Liegen keine kaufmännisch geführten Bücher vor, wird der Kapitalgewinn nach dem Differenzbetrag zwischen dem Erlös und den ausgewiesenen Gestehungskos - ten berechnet. Die steuerlich berücksichtigten Abschreibungen werden von den Gestehungskosten abgerechnet.

Art. 12 * ...

Art. 13 * c) Einkünfte aus beweglichem Vermögen (Art. 33 StG)

1 Als Einkünfte aus beweglichem Vermögen gelten alle Vermögenserträge, die dem Berechtigten namentlich durch Zahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrech - nung zufliessen.
2
... *
3 Die Einkünfte werden dem Einkommen des Jahres zugerechnet, in dem der Steu - erpflichtige einen rechtlichen Anspruch darauf erhält. Art. 33 Abs. 1 Bst. c zweiter Satz des Steuergesetzes bleibt vorbehalten.

Art. 13 bis

* ...

Art. 13 ter

* ...

Art. 14 * d) Mietwert von selbst genutzten Grundstücken (Art. 34 Abs. 2, 3 und

4 StG) *
1 Der Mietwert nach Art. 34 Abs. 1 Bst. b des Steuergesetzes vom 9. April 1998 wird im Verfahren nach dem Gesetz über die Durchführung der Grundstück - schätzung vom 9. November 2000
8 ermittelt. *
2 Der Mietwert nach Art. 34 Abs. 3 des Steuergesetzes wird reduziert, wenn: * a) er 30 Prozent der Bruttoeinkünfte des Steuerpflichtigen übersteigt und b) das steuerbare Vermögen des Steuerpflichtigen höchstens Fr. 600 000.– be - trägt.
7 Vgl. Art. 957 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220 .
8 sGS 814.1 .
3 Sind die Voraussetzungen nach Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt, wird der Miet - wert soweit reduziert, wie er 30 Prozent der Bruttoeinkünfte des Steuerpflichtigen übersteigt. Art. 34 Abs. 4 Satz 2 des Steuergesetzes bleibt vorbehalten. *

Art. 15 e) Unterhaltsbeiträge bei Scheidung oder Trennung (Art. 36 Bst. f StG)

1 Als Unterhaltsbeiträge, die ein Ehegatte bei geschiedener oder getrennter Ehe an den Unterhalt des andern ausrichtet, gelten ausschliesslich die laufenden Beiträge.

Art. 16 * ...

Art. 17 * ...

Art. 18 Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

a) Fahrkosten (Art. 39 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 StG) *
1
... *
1bis Als notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte können bis zum Betrag nach Art. 39 Abs. 1 Bst. a des Steuergesetzes abgezogen werden: * a) die notwendigen Auslagen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder b) die notwendigen Kosten je gefahrene Kilometer für die Benützung eines pri - vaten Fahrzeugs, sofern kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung nicht zumutbar ist.
2
... *
3 Die Kosten des privaten Fahrzeugs nach Abs. 1 bis Bst. b dieser Bestimmung wer - den gemäss den für die direkte Bundessteuer massgebenden Ansätzen für die Be - nützung eines privaten Fahrzeugs
9 bestimmt. *
4
... *

Art. 18a * a

bis ) Fahrkosten bei der unentgeltlichen privaten Nutzung von Ge - schäftsfahrzeugen
1 Nutzt der Steuerpflichtige ein Geschäftsfahrzeug unentgeltlich für Fahrten zwi - schen Wohn- und Arbeitsstätte sowie für weitere private Zwecke, kann anstelle der Abrechnung über die tatsächlichen Kosten der privaten Nutzung und des Fahrkostenabzugs nach Art. 18 dieser Verordnung eine pauschale Fahrkostenbe - rechnung vorgenommen werden.
9 Vgl. Anhang zur V über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer vom 10. Februar 1993, SR 642.118.1 .
2 Bei der pauschalen Fahrkostenberechnung gelten 0,9 Prozent des Kaufpreises des Fahrzeugs als monatliches Einkommen aus dieser Nutzung.

Art. 19 b) Mehrkosten für Verpflegung (Art. 39 Abs. 1 Bst. b StG)

1 Mehrkosten für Verpflegung werden nach den für die direkte Bundessteuer massgebenden Pauschalansätzen
10 abgezogen: a) wenn der Steuerpflichtige wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann; b) bei durchgehender Schicht- oder Nachtarbeit.
2 Nur der halbe Abzug ist zulässig, wenn die Verpflegung in einem Personalrestau - rant des Arbeitgebers eingenommen werden kann oder durch einen angemesse - nen Beitrag des Arbeitgebers verbilligt wird.
3 Der Schichtarbeit ist die gestaffelte oder unregelmässige Arbeitszeit gleichgestellt, wenn beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können.

Art. 20 c) Auswärtiger Wochenaufenthalt (Art. 39 Abs. 1 Bst. b und c StG)

1 Steuerpflichtige mit auswärtigem Arbeitsort, denen die alltägliche Rückkehr an den steuerrechtlichen Wohnsitz nicht möglich ist oder nicht zugemutet werden kann, können die Mehrkosten für den auswärtigen Aufenthalt abziehen.
2 Der Abzug der notwendigen Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung wird nach den für die direkte Bundessteuer massgebenden Pauschalansätzen
11 bestimmt.
3 Als notwendige Mehrkosten der Unterkunft gelten die ortsüblichen Mietkosten für ein Zimmer.
4 Für den Abzug der notwendigen Fahrkosten zwischen Arbeitsort und steuer - rechtlichem Wohnsitz wird Art. 18 dieser Verordnung sachgemäss angewendet.

Art. 21 d) Übrige Berufskosten (Art. 39 Abs. 1 Bst. c StG)

1 Für übrige notwendige Berufskosten werden Fr. 700.– zuzüglich 10 Prozent der Nettoeinkünfte, höchstens Fr. 2400.– abgezogen.
2 Die Nettoeinkünfte umfassen die Bruttoeinkünfte abzüglich Prämien und Bei - träge nach Art. 45 Abs. 1 Bst. d und f des Steuergesetzes, ausgenommen die Bei - träge für den Einkauf von Beitragsjahren.
10 Vgl. Anhang zur eidgV über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätig - keit bei der direkten Bundessteuer vom 10.Februar 1993, SR 642.118.1 .
11 Vgl. Anhang zur V über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer vom 10. Februar 1993, SR 642.118.1 .
3 Der Nachweis höherer notwendiger Kosten bleibt vorbehalten.

Art. 22 * e) Unselbständige Nebenerwerbstätigkeit (Art. 39 Abs. 1 Bst. a bis c

StG)
1 Bei unselbständiger Nebenerwerbstätigkeit werden die notwendigen Berufskos - ten nach den für die direkte Bundessteuer massgebenden Pauschalansätzen
12 abge - zogen.
2 Für die Berufskosten von nebenamtlichen Behördenmitgliedern werden zusätz - lich abgezogen: a) pauschal bis Fr. 2400.–, oder b) je Sitzung, für die ein Sitzungsgeld ausgerichtet wird, bis Fr. 60.–, insgesamt höchstens Fr. 4000.–.
3 Der Nachweis höherer notwendiger Berufskosten bleibt vorbehalten.

Art. 23 Abzüge bei selbständiger Erwerbstätigkeit

a) Abschreibungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a StG)
1 Für Wertverminderungen von Geschäftsaktiven sind Abschreibungen zulässig, soweit sie buchmässig oder in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen werden.
2 Die Höhe der Abschreibungen richtet sich nach dem Anlagewert (Anschaffungs- oder Herstellungskosten) und dem Endwert des abzuschreibenden Vermögens - werts. Die Abschreibungen entsprechen der Entwertung der einzelnen Vermö - genswerte im Geschäftsjahr oder werden nach der voraussichtlichen Gebrauchs - dauer angemessen verteilt.
3 Die Höherbewertung von Aktiven kann den Ausgangswert für die Abschreibun - gen erhöhen, soweit sie den Geschäftsertrag vermehrt oder zum Ausgleich von Verlusten dient, die nach Art. 42 des Steuergesetzes verrechenbar sind. Vorbehal - ten bleiben die handelsrechtlichen Vorschriften des Obligationenrechts.
13
4 Weitergehende Abschreibungen werden unter der Voraussetzung zugelassen, dass die Steuervorteile, die dem Steuerpflichtigen aus der zeitlichen Vorverschie - bung der Abschreibungen erwachsen, durch einen gleichwertigen Zuschlag zum steuerbaren Einkommen ausgeglichen werden.
12 Vgl. Anhang zur eidgV über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätig - keit bei der direkten Bundessteuer vom 10. Februar 1993, SR 642.118.1 .
13 Vgl. Art. 662 ff., 764 Abs. 2, Art. 805 und 858 Abs. 2 sowie Art. 960 des BG betreffend die Er - gänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom
30. März 1911, SR 220 .

Art. 24 b) Wertberichtigungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StG)

1 Für nur vorübergehende Wertveränderungen sind Wertberichtigungen zulässig.
2 Wertberichtigungen sind Korrekturposten auf Aktiven für bereits eingetretene Entwertung oder in unmittelbarer Zukunft zu erwartende Vermögenseinbussen. In begründeten Fällen sind auch Korrekturposten zu Passiven möglich.
3 Zu den Wertberichtigungen auf Aktiven gehören insbesondere das Delkredere, die Wertberichtigungen auf Liegenschaften, Beteiligungen und Vorräten sowie die verbuchten, nicht realisierten Kursverluste auf Wertpapieren oder Fremdwährun - gen per Bilanzstichtag.

Art. 25 c) Rückstellungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. c StG)

1 Rückstellungen zum Ausgleich drohender Geschäftsverluste sind zulässig: a) für Verpflichtungen, die durch Ereignisse in den für die Einkommensbesteue - rung massgeblichen Geschäftsjahren begründet sind, deren Rechtsbestand oder Höhe jedoch noch unbestimmt ist; b) für unmittelbar drohende Verlustrisiken, die in den massgeblichen Geschäfts - jahren begründet werden.

Art. 26 d) Verluste (Art. 42 StG)

1 Als Unterbilanz gilt der Betrag, um den das Fremdkapital die ausgewiesenen Ak - tiven übersteigt.

Art. 27 e) Ersatzbeschaffungen (Art. 43 Abs. 2 StG)

1 Die für eine Ersatzbeschaffung gebildete Rückstellung kann innert drei Jahren zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt verwendet werden. Die Frist wird er - streckt, wenn die Verzögerung durch Umstände bedingt ist, die nicht im Einfluss - bereich des Steuerpflichtigen liegen.
2 Zulässig ist auch die Übertragung stiller Reserven auf ein Ersatzobjekt, dessen Er - werb bereits im vorangegangenen Geschäftsjahr erfolgte.
3 Die stillen Reserven eines veräusserten Anlageobjekts können nur soweit auf ein Ersatzobjekt übertragen werden, als dadurch der Einkommenssteuerwert des Er - satzobjekts nicht unter den bisherigen Einkommenssteuerwert des veräusserten Anlageobjekts fällt. Auf dem verbleibenden Einkommenssteuerwert können die ordentlichen Abschreibungen vorgenommen werden.

Art. 28 Abzüge bei Nutzung von Liegenschaften des Privatvermögens

a) tatsächliche Kosten (Art. 44 Abs. 2 StG)
1 Als Unterhaltskosten gelten: a) die Auslagen für die Instandhaltung, Instandstellung und Ersatzbeschaffung, soweit sie nicht wertvermehrende Aufwendungen darstellen, sowie Einlagen in den Reparatur- und Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümergemein - schaften, sofern diese Mittel nur zur Bestreitung von Unterhaltskosten für die Gemeinschaftsanlagen verwendet werden und sie dem Steuerpflichtigen un - widerruflich entzogen sind; b) bei Eigengebrauch die Betriebskosten, soweit sie nicht unmittelbar durch die Nutzung bedingt sind, wie Unterhaltsperimeter und Grundsteuern; c) bei Vermietung oder Verpachtung die Betriebskosten, die nicht auf den Mie - ter oder Pächter überwälzt werden.
2 Zu den abziehbaren Versicherungsprämien gehören die Prämien für Sach- und Haftpflichtversicherung für die Liegenschaft.
3 Als Verwaltungskosten abziehbar sind auch die notwendigen tatsächlichen Aus - lagen des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht Entschädigung für eigene Arbeit dar - stellen.

Art. 29 * b) Pauschalabzug (Art. 44 Abs. 4 StG)

1 Für vorwiegend Wohnzwecken dienende Liegenschaften kann anstelle der tat - sächlichen Kosten ein Pauschalabzug von 20 Nebenkosten oder des angerechneten Eigenmietwerts geltend gemacht werden.
2 Der Steuerpflichtige kann für jede Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwi - schen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen.

Art. 29 bis

* ...

Art. 29 ter

* ...

Art. 29 quater

* ...

Art. 29 quinquies

* ... * 1
1 Als Kinder gelten die leiblichen Kinder sowie die Adoptiv-, Stief- und Pflegekin - der.

Art. 30a * Liquidationsgewinne (Art. 52

bis StG)
1 Für die Besteuerung der Liquidationsgewinne mit Vorsorgecharakter wird die eidgenössische Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei de - finitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit vom 17. Februar 2010
14 sach - gemäss angewendet.

Art. 30 bis

* Verkehrs- und Ertragswert (Art. 57 Abs. 1 und Art. 58 StG)
1 Der Verkehrswert und der Ertragswert nach Art. 57 Abs. 1 und Art. 58 des Steu - ergesetzes vom 9. April 1998
15 werden im Verfahren nach dem Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung vom 9. November 2000
16 ermittelt. *
2 Bei Neu-, Um- und Anbauten, für die noch keine Schätzung nach Abs. 1 dieser Bestimmung besteht, erfolgt ein Zuschlag zur geltenden Schätzung in der Höhe von 80 Prozent der Neu-, Um- und Anbaukosten.

Art. 31 Steuerfreies Vermögen (Art. 63 Bst. a StG)

1 Zum Hausrat gehören die Gegenstände, die zur üblichen Einrichtung einer Woh - nung gehören und tatsächlich Wohnzwecken dienen, namentlich Möbel, Teppi - che, Bilder, Küchen- und Gartengeräte, Geschirr, Bücher sowie Geräte der Unter - haltungselektronik.
2 Als persönliche Gebrauchsgegenstände gelten die Gebrauchsgegenstände des All - tags, namentlich Kleider, Schmuck, Sportgeräte, Foto- und Filmapparate.
3 Nicht zum Hausrat oder zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen zählen na - mentlich Motorfahrzeuge, Boote, Reitpferde und Kunstsammlungen sowie Ver - mögensgegenstände und Sammlungen, deren Wert das gemeinhin Übliche deut - lich übersteigt, oder die geeignet sind, zum Anknüpfungspunkt erheblicher Wert - zuwachsgewinne zu werden.

Art. 32 * ...

14 SR 642.114 .
15 sGS 811.1 .
16 sGS 814.1 .

Art. 32 bis

* Bemessung des Einkommens bei selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 67 Abs. StG)
1 Die ordentlichen Gewinne werden nur bei unterjähriger Steuerpflicht und zu - gleich unterjährigem Geschäftsjahr für die Satzbestimmung aufgrund der Dauer der Steuerpflicht auf zwölf Monate umgerechnet. Übersteigt jedoch die Dauer des unterjährigen Geschäftsjahres die Dauer der Steuerpflicht, werden die ordentli - chen Gewinne für die Satzbestimmung nur auf Grund der Dauer des Geschäftsjah - res auf zwölf Monate umgerechnet.

Art. 32 ter

* Bemessung des Vermögens bei Vermögensanfall von Todes wegen (Art. 68 Abs.
1 Erbt der Steuerpflichtige während der Steuerperiode Vermögen, wird die Veran - lagung des Vermögens nur angepasst, wenn der Vermögensanfall mindestens Fr. 50 000.– beträgt.

Art. 32 quater

* ... Zweiter Abschnitt: Gewinn- und Kapitalsteuern (2.2.)

Art. 33 Ausländische juristische Personen, Handelsgesellschaften und Perso -

nengesamtheiten (Art. 70 Abs. 3 StG)
1 Die Vorschriften über die Besteuerung der juristischen Personen werden sachge - mäss angewendet.
2 Zulasten der Erfolgsrechnung verbuchte Lohn- oder Spesenzahlungen an Gesell - schafter oder diesen nahestehende Personen werden dem steuerbaren Gewinn hinzugerechnet, soweit sie nicht geschäftsmässig begründet sind oder einem Dritt - vergleich nicht standhalten.
3 Zulasten der Erfolgsrechnung verbuchte Steuern sind abzugsfähig, soweit es sich um Steuern handelt, die auf das Betriebsergebnis entfallen. Nicht abzugsfähig sind Steuern, die den Gesellschaftern oder diesen nahestehenden Personen persönlich zuzurechnen sind.

Art. 34 Wirtschaftliche Zugehörigkeit (Art. 72 Abs. 3 StG)

1 Die Vorschrift der Einkommenssteuer über die Qualifikation als Betriebsstätte
17 wird sachgemäss angewendet.

Art. 35 * ...

17 Siehe Art. 7 dieser V.

Art. 36 * ...

Art. 37 Steuernachfolge (Art. 78 StG)

1 Verluste und Verlustvorträge von aufgelösten juristischen Personen können nicht übernommen werden, wenn die Fusion, Vereinigung oder Übernahme zum Zweck der Steuerumgehung erfolgt, namentlich bei der Übernahme wirtschaftlich liquidierter oder nur noch aus einem Aktienmantel bestehender Gesellschaften.

Art. 38 * Ausnahmen von der Steuerpflicht (Art. 80 Abs. 1 Bst. g StG)

1 Juristische Personen, deren Gewinn und Kapital auf die Dauer teilweise aus - schliesslich öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, können die Steuer - freiheit für die entsprechenden Teile des Gewinns und des Kapitals beanspruchen.
2 Von der Steuerpflicht befreit sind Zweckverbände von Gemeinden und öffent - lich-rechtliche Korporationen, die ausschliesslich öffentliche Aufgaben erfüllen wie Kehricht- oder Kadaververwertung, Abwasserreinigung und Wasserversor - gung.

Art. 39 Berechnung des Reingewinns

a) Leistungen zwischen nahestehenden Personen (Art. 82 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 StG)
1 Leistungen werden auch zwischen nahestehenden Personen zum Marktwert angerechnet.
2 Der Marktwert ergibt sich aus dem jeweiligen Marktpreis, den jeweiligen Geste - hungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlags oder dem jeweiligen End - verkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge.
3 Den beteiligten Personen steht der Nachweis der Richtigkeit einer anderen Be - wertung aufgrund besonderer Umstände offen.

Art. 40 * b) Kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz (Art. 82 Abs. 3

StG)
1 Zum steuerbaren Gewinn kollektiver Kapitalanlagen gehören auch die Gewinne aus der Veräusserung von direktem Grundbesitz.

Art. 41 * c) Freiwillige Zuwendungen (Art. 84 Abs. 2 Bst. c StG)

1 Freiwillige Zuwendungen sind nicht geschäftsmässig begründet, soweit sie vor - wiegend im Interesse von Personen geleistet werden, die der zuwendenden juristi - schen Person nahestehen.

Art. 42 * d) Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Ersatz -

beschaffungen (Art. 85 und 87 StG)
1 Die Vorschriften der Einkommenssteuer über die Abschreibungen, Wertberichti - gungen, Rückstellungen und Ersatzbeschaffungen werden sachgemäss angewen - det.
2 Wertverminderungen auf Beteiligungen nach Art. 91 Abs. 2 Bst. b des Steuerge - setzes sind nur endgültig, wenn die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hat oder soweit eine dauerhafte wesentliche Werteinbusse aus anderen Gründen nachgewiesen werden kann.

Art. 43 e) Verluste (Art. 86 Abs. 2 StG)

1 Als Unterbilanz gilt der Betrag, der zur Deckung des Grundkapitals und der ge - setzlichen Reserven fehlt.
2 Ein qualifizierter Fehlbetrag nach Art. 670 OR
18 ist nicht Voraussetzung für die Verrechnung von Verlusten mit Sanierungsleistungen.

Art. 44 * ...

Art. 45 * ...

Art. 46 3. Buchgewinne oder -verluste

1 Entsteht durch die Übernahme von Aktiven und Passiven einer Kapitalgesell - schaft oder Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden juristi - schen Person gehören, ein Buchverlust, kann dieser steuerlich nur in dem Umfang abgezogen werden, in dem diese Beteiligungsrechte handelsrechtlich hätten abge - schrieben werden müssen (echter Fusionsverlust).
2 Ein Fusionsgewinn gilt als Beteiligungsertrag, soweit die Gestehungskosten den Gewinnsteuerwert nicht übersteigen.

Art. 47 * ...

Art. 48 * ... *

Art. 49 * ...

18 BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligatio - nenrecht) vom 30. März 1911, SR 220 .

Art. 50 b) Ermässigungen für gemischte Beteiligungsgesellschaften (Art. 90

und Art. 284 StG)
1 Als Ertrag aus Beteiligungen gelten alle ordentlichen und ausserordentlichen Gewinnausschüttungen an den Inhaber des Beteiligungsrechts, soweit sie als Er - trag verbucht und dem steuerbaren Reingewinn zugerechnet worden sind.
2 Keine Beteiligungserträge sind insbesondere: a) Liquidationsüberschüsse und Fusionsgewinne, soweit die Gestehungskosten den Gewinnsteuerwert übersteigen; b) Leistungen, die geschäftsmässig begründeter Aufwand der Gesellschaft oder Genossenschaft sind; c) Kapital- und Aufwertungsgewinne sowie Erlöse aus dem Verkauf von Bezugs - rechten, soweit nicht Art. 91 des Steuergesetzes anwendbar ist.

Art. 51 * c) Kapitalgewinne auf Beteiligungen (Art. 91 Abs. 2 Bst. b StG)

1 Für die Ermittlung der Quote von 10 Prozent können mehrere Verkäufe in ei - nem Geschäftsjahr zusammengerechnet werden.

Art. 52 * ...

Art. 52 bis

* ...

Art. 53 Steuerperiode (Art. 102 Abs. 3 StG)

1 Der Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses kann mit Bewilligung des kantonalen Steueramtes ausnahmsweise verlegt werden, ohne dass in jedem Kalenderjahr ein Geschäftsabschluss erstellt wird.
2 Die Verlegung des Geschäftsabschlusses wird vorgängig bewilligt, wenn Verzer - rungen in der Bemessungsgrundlage ausgeschlossen sind. Die Kapitalsteuer ist bei bewilligter Verlegung des Geschäftsabschlusses pro rata temporis geschuldet. Dritter Abschnitt: Quellensteuern für natürliche und juristische Personen (2.3.) A. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton (2.3.1.)

Art. 53 bis

* ...

Art. 54 * ...

Art. 54 bis

* Ersatzeinkünfte (Art. 106 Abs. 2 Bst. b StG)
1 Der Quellensteuer unterworfen sind alle Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnis - sen sowie aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung. Insbe - sondere gehören dazu Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen.

Art. 55 * Steuerabzug

a) Tarifarten (Art. 107 StG)
1
... *
1bis Folgende Tarifcodes werden bei den nachstehend aufgeführten Personen für den Quellensteuerabzug angewendet: * a) Tarifcode A: bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die nicht mit Kindern oder unterstüt - zungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben; b) Tarifcode B: bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehe - leuten, bei welchen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist; c) Tarifcode C: bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehe - leuten, bei welchen beide Eheleute erwerbstätig sind; d) Tarifcode D: bei Personen, die Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 des Bundesge - setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember
1946
19 erhalten; e) Tarifcode E: bei Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren be - steuert werden; f) Tarifcode F: bei Grenzgängern nach der Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die Besteuerung der Grenzgänger und den finanziellen Aus - gleich zugunsten der italienischen Grenzgemeinden vom 3. Oktober 1974
20 , die in einer italienischen Grenzgemeinde leben und deren Ehegatte ausserhalb der Schweiz erwerbstätig ist; g) Tarifcode G: bei Ersatzeinkünften nach Art. 54 bis dieser Verordnung, die nicht über die Arbeitgeber an die quellensteuerpflichtigen Personen ausbezahlt wer - den; h) Tarifcode H: bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbe - dürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unter - halt zur Hauptsache bestreiten;
19 SR 831.10 .
20 SR 0.642.045.43 .
i) Tarifcode L: bei Grenzgängern nach dem Abkommen zwischen der Schweize - rischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermei - dung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D) vom 11. August 1971
21 , welche die Vorausset - zungen für den Tarifcode A erfüllen; j) Tarifcode M: bei Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzun - gen für den Tarifcode B erfüllen; k) Tarifcode N: bei Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzun - gen für den Tarifcode C erfüllen; l) Tarifcode P: bei Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzun - gen für den Tarifcode H erfüllen; m) Tarifcode Q: bei Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzun - gen für den Tarifcode G erfüllen.
2
... *
3 Auf Gesuch von Steuerpflichtigen, die Unterhaltsbeiträge nach

Art. 45 Abs. 1 Bst. c StG leisten und bei denen der Tarifcode A, B, C oder H ange -

wendet wird, kann die Steuerbehörde zur Milderung von Härtefällen bei der Be - rechnung der Quellensteuer Kinderabzüge bis höchstens zur Höhe der Unterhalts - beiträge berücksichtigen. *
4 Wurden Unterhaltsbeiträge bei der Anwendung der Tarife nach Abs. 3 dieser Be - stimmung berücksichtigt, unterliegt der Steuerpflichtige der nachträglichen or - dentlichen Veranlagung nach Art. 112 ter des Steuergesetzes. *

Art. 56 * b) Ausgestaltung (Art. 108 Abs. 1 und 2 StG)

1 Die Tarife werden für jede Steuerperiode nach den geltenden Steuersätzen, Abzü - gen und Sozialabzügen erstellt.
2 Die Höhe des Staatssteueranteils bestimmt sich nach dem Steuerfuss der Steuer - periode. Für die Ermittlung der Gemeindesteueranteile wird auf das mutmassliche gewogene Mittel der Einkommens- und Vermögenssteuern der Gemeinden der Vorperiode abgestellt. *
3 Der Steuerabzug nach den Tarifcodes A, B, C, G und H nach Art. 55 Abs. 1 bis die - ser Verordnung umfasst auch die Feuerwehrabgabe. Deren Höhe wird nach dem Feuerschutzreglement der Stadt St.Gallen bestimmt. *
4
... *
5
... *
21 SR 0.672.913.62 .

Art. 56 bis

* c) Fälligkeit und Berechnung der Quellensteuer
1 Der Quellensteuerabzug ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gut - schrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig.
2 Bei der Berechnung der Quellensteuer sind alle steuerpflichtigen Leistungen ei - nes Monats zu berücksichtigen. Das satzbestimmende Einkommen wird auf Mo - natsbasis ermittelt. Art. 66 Abs. 3 des Steuergesetzes wird sachgemäss angewendet.

Art. 57 * ...

Art. 58 * ...

Art. 59 * ...

Art. 59 bis

* Wechsel vom Quellensteuerabzug zur ordentlichen Veranlagung (Art. 113 StG) *
1 Bei Erhalt der Niederlassungsbewilligung oder bei Heirat mit einer Person, die das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt, unterliegen bisher der Quellensteuer unterworfene Personen für die ganze Steuerperiode der ordentlichen Veranlagung. *
1bis Die Quellensteuer ist ab dem Folgemonat nach der Erteilung der Niederlas - sungsbewilligung oder der Heirat nicht mehr geschuldet. Die an der Quelle abge - zogene Steuer wird zinslos angerechnet. *
2
... *

Art. 59 ter

* Wechsel von der ordentlichen Veranlagung zum Quellensteuerabzug (Art. 113 StG)
1 Unterliegt ein Einkommen innerhalb einer Steuerperiode zunächst der ordentli - chen Besteuerung und dann der Quellensteuer, wird der Steuerpflichtige für das gesamte Jahr und bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.
2 Die Scheidung sowie die tatsächliche oder rechtliche Trennung von einem Ehe - gatten mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung lösen für einen ausländischen Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung ab Beginn des Fol - gemonats wieder die Besteuerung an der Quelle aus.
3 Allfällige Vorauszahlungen vor dem Übergang zur Quellenbesteuerung sowie an der Quelle abgezogene Steuern sind anzurechnen.
B. Natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (2.3.2.)

Art. 60 Künstler, Sportler und Referenten (Art. 116 StG)

1 Als Tageseinkünfte gelten die steuerbaren Einkünfte, aufgeteilt auf die Auftritts- und Probetage.
2 Ist bei Gruppen der Anteil des einzelnen Mitglieds nicht bekannt oder schwer zu ermitteln, wird für die Bestimmung des Steuersatzes das durchschnittliche Tages - einkommen je Kopf berechnet.
2bis Zu den Tageseinkünften gehören auch Vergütungen, die nicht dem Steuer - pflichtigen selber, sondern einer Drittperson zufliessen. *
3
... *
4
... *

Art. 61 Mindesteinkommen (Art. 120 StG)

1 Ein Steuerabzug an der Quelle entfällt, wenn die steuerbaren Einkünfte weniger betragen als: a) * Fr. 300.– je Veranstaltung bei Künstlern, Sportlern und Referenten; b) * Fr. 300.– im Kalenderjahr bei Organen juristischer Personen und Hypothe - kargläubigern; c) * Fr. 1000.– im Kalenderjahr bei Empfängern von Renten. B bis
. Natürliche Personen mit kleinen Arbeitsentgelten aus unselbständiger Erwerbstätigkeit * (2.3.2 bis
.)

Art. 61 bis

* ...

Art. 61 ter

* ...

Art. 61 quater

* ... C. Gemeinsame Bestimmungen (2.3.3.)

Art. 62 Abrechnungsperiode (Art. 123 und Art. 187 Abs. 1 StG)

1 Die Abrechnungsperiode beträgt: a) drei Kalendermonate für Arbeitgeber mit weniger als zehn quellensteuer - pflichtigen Arbeitnehmern; b) sechs Kalendermonate für Hypothekarschuldner;
c) ein Kalenderjahr für juristische Personen bezüglich der Leistungen, die deren Organen ausgerichtet werden.
2 In den übrigen Fällen gilt der Kalendermonat als Abrechnungsperiode.

Art. 63 * Bezugsprovision (Art. 124 StG)

1 Die Bezugsprovision für den Schuldner der steuerbaren Leistung beträgt 1 Pro - zent des gesamten Quellensteuerbetrags. *

Art. 64 Internationale Verhältnisse (Art. 128 StG)

a) Rückerstattung
1 Weist ein Abkommen des Bundes zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht an einer Kapitalleistung aus einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder aus einer anerkannten Form der gebundenen Selbstvorsorge dem Wohnsitzstaat zu, wird die Steuer dem Steuerpflichtigen zinslos zurückerstattet, wenn er: a) innerhalb von drei Jahren seit deren Fälligkeit ein entsprechendes Begehren schriftlich einreicht; b) nachweist, dass der Zufluss der Kapitalleistung der zuständigen Steuerbehörde seines Wohnsitzstaates bekannt ist.

Art. 65 b) Verzicht auf Steuerabzug

1 Weist ein Abkommen des Bundes zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht an einer Rente aus einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder einer anerkannten Form der gebundenen Selbstvorsorge dem Wohnsitzstaat zu, wird von einem Steuerabzug abgesehen.
2 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, sich den ausländischen Wohnsitz des Steuerpflichtigen schriftlich bestätigen zu lassen und diesen peri - odisch zu überprüfen.

Art. 65 bis

* ...

Art. 65 ter

* Meldepflichten (Art. 184 Bst. a und Art. 185 Abs. 1 StG)
1 Die Arbeitgeber müssen die Beschäftigung von Personen, die nach Art. 105 oder
115 des Steuergesetzes quellensteuerpflichtig sind, der zuständigen Steuerbehörde innert acht Tagen ab Stellenantritt auf dem dafür vorgesehenen Formular melden.
2 Übermittelt der Arbeitgeber die Quellensteuerabrechnung elektronisch, kann er Neuanstellungen mittels monatlicher Abrechnung melden.
3 Die Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber Änderungen von Sachverhalten mel - den, die für die Erhebung der Quellensteuer massgebend sind. Der Arbeitgeber meldet die Änderungen innerhalb der Fristen nach Abs. 1 und 2 dieser Bestim - mung der zuständigen Steuerbehörde. Vierter Abschnitt: Grundstückgewinnsteuer (2.4.)

Art. 66 Ersatzbeschaffung (Art. 132 Abs. 1 Bst. d, e und f StG)

1 Der Verkaufserlös kann innert drei Jahren nach Veräusserung zum Erwerb eines Ersatzgrundstücks verwendet werden. Die Frist wird erstreckt, wenn die Verzöge - rung durch Umstände bedingt ist, die nicht im Einflussbereich des Steuerpflichti - gen liegen.
2 Zulässig ist auch der Erwerb des Ersatzgrundstücks innerhalb eines Jahres vor der Veräusserung des zu ersetzenden Grundstücks.

Art. 67 Inkonvenienzentschädigungen (Art. 135 Abs. 3 StG)

1 Als Inkonvenienzen gelten die durch eine Veräusserung verursachten Vermö - genseinbussen, für die der Veräusserer über den vollen Wert des Grundstücks hin - aus besonders entschädigt wird.
2 Zu den Inkonvenienzen zählen insbesondere die mit der Veräusserung verbun - denen Kosten für Anpassungsarbeiten, Betriebsverlegung, Umzug sowie allfällige Erwerbsausfälle.
3 Minderwerte verbleibender Grundstücke können nicht als Inkonvenienz geltend gemacht werden.

Art. 68 Minderwertentschädigung (Art. 138 StG)

1 Als Leistungen Dritter, die von den Anlagekosten abgerechnet werden, gelten auch Entschädigungen für einen Minderwert, soweit sie nicht mit der Einkom - menssteuer erfasst wurden oder werden.
Fünfter Abschnitt: Erbschafts- und Schenkungssteuern (2.5.)

Art. 68a * Konkubinatspartner (Art. 153 Abs. 1 Bst. a und Art. 154 Abs. 1 Bst. a

StG)
22
1 Als Konkubinatspartner gilt eine Person, die mit dem Erblasser oder Schenker während mindestens fünf Jahren vor der steuerbaren Zuwendung im gemeinsa - men Haushalt mit gleichem steuerrechtlichem Wohnsitz gelebt hat.

Art. 69 Grundsätze der Steuerberechnung (Art. 154 StG)

1 Die Steuer wird nach den Quoten berechnet, auf die der Erbe oder Bedachte nach den Bestimmungen des Erbrechts
23 oder aufgrund einer Verfügung von Todes we - gen Anspruch hat. Sechster Abschnitt: Organisation und Verfahren (2.6.)

Art. 70 Kantonales Steueramt (Art. 158 StG)

1 Das kantonale Steueramt bezeichnet für jede politische Gemeinde einen oder mehrere Steuerkommissäre.
2 Der Steuerkommissär veranlagt die Einkommens- und Vermögenssteuern nach Vorbereitung durch das Gemeindesteueramt.

Art. 71 Gemeindesteueramt (Art. 160 StG)

a) Vorbereitung und Vollzug von Veranlagungen
1 Die Veranlagungen der Einkommens- und Vermögenssteuern werden vorberei - tet und vollzogen: a) für die im Kanton unbeschränkt Steuerpflichtigen
24 durch das Steueramt der Gemeinde, in der die Steuerpflicht kraft persönlicher Zugehörigkeit besteht; b) für die in einer Gemeinde beschränkt Steuerpflichtigen
25 durch das Steueramt der Gemeinde, in der die Steuerpflicht kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit be - steht; c) für die in mehreren Gemeinden beschränkt Steuerpflichtigen durch das Steu - eramt der Gemeinde, in der die Steuerpflicht kraft wirtschaftlicher Zugehörig - keit mit dem grössten Steueranteil besteht; d) * ...
22 Die Bestimmung wird nach dem Gliederungstitel «Fünfter Abschnitt: Erbschafts- und Schenkungssteuern» eingefügt.
23 Vgl. Art. 602 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, SR 210 .
24 Vgl. Art. 15 Abs. 1 StG.
25 Vgl. Art. 15 Abs. 2 StG.
2 In Streitfällen entscheidet das kantonale Steueramt.

Art. 72 b) Ausarbeitung von Veranlagungsvorschlägen

1 Das kantonale Steueramt bezeichnet die Fälle, für welche die Veranlagungsvor - schläge durch das Gemeindesteueramt ausgearbeitet werden können.

Art. 73 c) Akten

1 Das Gemeindesteueramt führt: a) das Steuerregister mit den Stammdaten aller Steuerpflichtigen in Form einer Kartei oder einer elektronischen Datenbank; b) ein Dossier für jeden Steuerpflichtigen mit den Unterlagen für die Veranla - gung; c) je eine Liste der veranlagten und der offenen Fälle.

Art. 74 d) Amtsverkehr

1 Der Amtsverkehr mit den Behörden anderer Kantone ist Sache des kantonalen Steueramtes, soweit dieses nicht ausdrücklich das Gemeindesteueramt hiezu er - mächtigt.
2 Auskünfte von Verwaltungsstellen des Bundes oder anderer Kantone und von Organen der Rechtspflege holt das Gemeindesteueramt durch Vermittlung des kantonalen Steueramtes ein.

Art. 75 * e) Entschädigung

1 Die politische Gemeinde erhält: a) für die laufende Steuerperiode eine Grundaufwandentschädigung von Fr. 30.– je alleinstehenden Steuerpflichtigen und je gemeinsam steuerpflichtige Ehe - gatten, wenn eine Steuerpflicht besteht und eine Steuerrechnung zu erstellen ist; b) für jede Steuerperiode eine Veranlagungsentschädigung von Fr. 25.– je allein - stehenden Steuerpflichtigen und je gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten, für die das Gemeindesteueramt die Vorschläge für die Veranlagung der Einkom - mens- und Vermögenssteuern vorschriftsgemäss ausarbeitet. Mit der Veranla - gungsentschädigung ist auch die Mitwirkung des Gemeindesteueramtes bei der Feststellung des Anspruchs auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer nach den Weisungen des kantonalen Steueramtes sowie die Ausarbeitung der Vorschläge für die Veranlagungen gesondert berechneter Jahressteuern und ergänzender Vermögenssteuern abgegolten.
2 Mit der Grundaufwandentschädigung werden alle Kosten und Aufwendungen abgegolten, die der politischen Gemeinde aus der Erfüllung der dem Gemeinde - steueramt nach Art. 160 Abs. 2 erster Satz des Steuergesetzes übertragenen Aufga - ben für die laufende Steuerperiode und für die zurückliegenden Steuerperioden sowie aus dem dezentralen Vollzug des Steuergesetzes durch das kantonale Steuer - amt erwachsen.
3 Werden die Veranlagungsvorschläge nicht vorschriftsgemäss ausgearbeitet oder die Steuern nicht vorschriftsgemäss bezogen, kann das Finanzdepartement nach Anhören des Gemeinderates die Veranlagungs- oder Grundaufwandentschädi - gung herabsetzen.

Art. 76 Mitteilung rechtskräftiger Steuerfaktoren (Art. 162 Abs. 2 StG)

a) Mitteilung an Dritte
1 Gesuche um Mitteilung rechtskräftiger Steuerfaktoren müssen von Dritten, die nicht Vertreter des Steuerpflichtigen sind, schriftlich eingereicht werden.
2 Rechtskräftige Einkommens- und Vermögenssteuerfaktoren werden vom Gemeindesteueramt, rechtskräftige Gewinn- und Kapitalsteuerfaktoren vom kantonalen Steueramt mitgeteilt.

Art. 77 b) Auskunft über Mitteilungen

1 Das Gemeindesteueramt oder das kantonale Steueramt teilt dem Steuerpflichti - gen bei Bekanntgabe seiner Steuerfaktoren an Dritte unaufgefordert mit: a) Name und Adresse des Dritten, der ein wirtschaftliches Interesse nachweist; b) Datum und Inhalt der Mitteilung.

Art. 77a * Elektronischer Zugriff auf Steuerdaten (Art. 162 Abs. 4 StG)

a) Voraussetzungen
1 St.Gallischen öffentlichen Organen kann elektronisch Zugriff auf Steuerdaten gewährt werden, wenn sie für ihre Aufgabenerfüllung dauernd und häufig Steuer - auskünfte des kantonalen Steueramtes benötigen.

Art. 77b * b) Zuständigkeit

1 Das kantonale Steueramt: a) erteilt und entzieht die Zugriffsberechtigung; b) besorgt den technischen Vollzug des elektronischen Zugriffs; c) führt eine Liste der erteilten Zugriffsberechtigungen; d) protokolliert die elektronischen Zugriffe; e) kontrolliert die Einhaltung von Vorgaben des Datenschutzes.

Art. 77c * c) Datenschutz

1 Zugriffsberechtigte öffentliche Organe bezeichnen einen beschränkten Kreis von Personen, die den elektronischen Zugriff auf Steuerdaten vornehmen können. Er - folgt der Zugriff auf Steuerdaten automatisiert, stellt das öffentliche Organ sicher, dass nur zugriffsberechtigte Personen die abgefragten Steuerdaten einsehen kön - nen. *
2 Der Zugriff auf Steuerdaten wird soweit wie möglich auf Informationen be - schränkt, die für den Vollzug von gesetzlichen Vorgaben benötigt werden.
3 Der Zugriff ist beschränkt auf Steuerdaten, die für die Aufgabenerfüllung not - wendig sind. Die abgerufenen Steuerdaten werden ausschliesslich für die Erfüllung der Aufgabe des öffentlichen Organs verwendet.

Art. 78 * Meldepflicht (Art. 163 Abs. 3 StG)

1 Insbesondere haben unverzüglich zu melden: a) die Einwohnerämter alle Veränderungen in den Personendaten an das Gemeindesteueramt und, soweit für den Bezug der Quellensteuern notwen - dig, an das kantonale Steueramt; b) die Bestattungsämter am letzten Wohnsitz jeden Todesfall an das Gemeinde - steueramt und an das kantonale Steueramt; c) die Grundbuchämter jede Handänderung von Grundstücken unter Beilage des Kauf- oder Übernahmevertrags an das kantonale Steueramt und das Gemeindesteueramt sowie alle Tatsachen, die für eine Schätzung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Durchführung der Grundstückschät - zung
26 massgebend sind, an das kantonale Steueramt; d) das Handelsregisteramt jede Eintragung und Löschung im Handelsregister an das kantonale Steueramt; e) das Migrationsamt und das Amt für Wirtschaft und Arbeit alle Bewilligungen, die ausländischen Staatsangehörigen erteilt werden, an das kantonale Steuer - amt; f) die zuständigen Amtsstellen von Staat und Gemeinden alle Bewilligungen, die sie für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, deren Abgeltung einem Steuerab - zug an der Quelle unterliegt, erteilen oder bearbeiten, an das kantonale Steu - eramt; g) die Amtsnotariate die Verfügungen von Todes wegen, soweit diese für die Er - hebung der Erbschaftssteuern notwendig sind, an das kantonale Steueramt; h) * alle Amtsstellen von Staat und Gemeinden Tatsachen, die Anlass für die Ein - leitung eines Nachsteuerverfahrens sein können, an das kantonale Steueramt; i) * die Einwohnerämter jede Lebensbescheinigung unter Beilage einer Kopie der Bescheinigung an das Gemeindesteueramt.
26 sGS 814.1 .

Art. 79 Zustellungsempfänger (Art. 167 Abs. 2 StG)

1 Als Zustellungsempfänger gilt eine natürliche oder eine juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz, die zum Empfang aller Mitteilungen, Verfü - gungen und Entscheide in Steuersachen ermächtigt ist.
2 Bezeichnet der Steuerpflichtige trotz Aufforderung keinen Zustellungsempfänger in der Schweiz, werden die Mitteilungen sowie der Rechtsspruch von Verfügungen und Entscheiden im kantonalen Amtsblatt
27 veröffentlicht.

Art. 79a * ...

Art. 79b * Meldepflicht Dritter (Art. 174 Bst. d StG)

1 Die Meldepflicht der Arbeitgeber über Mitarbeiterbeteiligungen richtet sich nach der eidgenössischen Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbei - terbeteiligungen vom 27. Juni 2012
28
.

Art. 79 bis

* Besondere Verfügung über die Grundstückwerte
1 Die besondere Verfügung über die Grundstückwerte weist die für die nachfol - gende Veranlagung massgebenden Grundstückwerte aus. Sie enthält die Grundla - gen, die zu deren Ermittlung geführt haben.
2 Die Ermittlung und die Verfügung der Grundstückwerte sind kostenfrei. Art. 12 des Gesetzes über die Durchführung der Grundstückschätzung vom 9. November
2000
29 bleibt vorbehalten.

Art. 79 ter

* ...

Art. 79 quater

* ...

Art. 80 Verfahrenspflichten der Erben (Art. 192 StG)

1 Die Erben müssen das Erbeninventar als Steuererklärung sowie die Teilungsak - ten dem kantonalen Steueramt einreichen, auch wenn keine Erbschaftssteuer - pflicht besteht.
27 Vgl. Art. 7 Abs. 1 GGA, sGS 0.1 .
28 SR 642.115.325.1 .
29 sGS 814.1 .

Art. 80 bis

* Nachsteuern a) Zins (Art. 199 Abs. 1 StG)
1 Auf der Nachsteuer werden ab dem Verfalltag der nicht erhobenen Steuer Aus - gleichszinsen
30 geschuldet.

Art. 81 * b) Einleitung des Verfahrens (Art. 201 Abs. 1 StG)

1 Das kantonale Steueramt leitet das Nachsteuerverfahren ein, wenn begründeter Verdacht besteht, dass die Voraussetzungen für ein entsprechendes Verfahren nach Art. 199 des Steuergesetzes erfüllt sind.

Art. 82 * c) Steuerberechnung (Art. 201 Abs. 3 StG)

1 Das kantonale Steueramt berechnet und veranlagt die Nachsteuern: a) des Staates; b) der Gemeinden, wenn die Erhebung aufgrund der Veranlagung zur Staats - steuer erfolgt.

Art. 83 Inventar

a) Inventaraufnahme (Art. 204 StG)
1 Das kantonale Steueramt entscheidet als Inventarbehörde nach dem Tod eines Steuerpflichtigen über: a) die Aufnahme eines amtlichen Inventars; b) die Einreichung eines Erbeninventars; c) den Verzicht auf Inventaraufnahme.

Art. 84 b) dem Inventar gleichgestellte Abrechnung (Art. 204 StG)

1 Für steuerliche Zwecke können dem Inventar gleichgestellt werden: a) * die Schlussrechnung, die der Beistand oder der Vormund nach dem Tod eines Kindes unter Vormundschaft oder einer Person unter umfassender Beistand - schaft erstellt; a bis ) * die Schlussrechnung, die der Beistand nach dem Tod einer unter umfassen - der Beistandschaft stehenden Person erstellt; b) das Sicherungsinventar oder das öffentliche Inventar, das nach dem Tod eines Steuerpflichtigen aufgenommen wurde.
2 Die Inventarbehörde ergänzt im Bedarfsfall diese Zusammenstellungen.
30 Vgl. Art. 212 StG, sGS 811.1 .

Art. 85 c) Entschädigung (Art. 209 Abs. 3 StG)

1 Die politische Gemeinde erhält für die Mitarbeit der Gemeindebehörden eine Pauschalentschädigung von Fr. 30.– je Inventaraufnahme. Siebter Abschnitt: Steuerbezug (2.7.)

Art. 86 * Verfalltag (Art. 212 Abs. 2 StG)

a) Für Gewinn- und Kapitalsteuern
1 Für die Gewinn- und Kapitalsteuern gilt als Verfalltag der 270. Tag nach Ende des Geschäftsjahres.
2 Ist der ordentliche Verfalltag nach Abs. 1 dieser Bestimmung noch nicht einge - treten, bestimmt sich in folgenden Fällen der Verfalltag durch Zustellung der Schlussrechnung zuzüglich dreissig Tage: a) bei Ende der Steuerpflicht in der Schweiz; b) bei Konkurseröffnung über die steuerpflichtige juristische Person; c) bei erfolgter Anmeldung zur Löschung der juristischen Person im Handelsre - gister.

Art. 86 bis

* b) Für Einkommens- und Vermögenssteuern
1 Für die Einkommens- und Vermögenssteuern gilt der 31. Juli in der Steuerperi - ode als Verfalltag.
2 Besteht die Steuerpflicht weniger als acht Monate in der Steuerperiode, gilt der mittlere Tag der Dauer der Steuerpflicht als Verfalltag.

Art. 87 * Ratenzahlung und Rückerstattung ohne Schlussrechnung (Art. 214

StG)
1 Periodische Einkommens- und Vermögenssteuern mit Verfalltag am 31. Juli können in der Steuerperiode in Raten bezahlt werden.
2 Wird keine Veranlagung und Schlussrechnung vorgenommen, werden die auf - grund einer vorläufigen Steuerrechnung bezahlten Beträge mit Zins zurückerstat - tet, soweit keine Verrechnung erfolgt.

Art. 88 * Verzicht wegen Geringfügigkeit (Art. 215 StG)

1 Einkommens- und Vermögenssteuern werden nicht in Rechnung gestellt, wenn sie, gemessen an der einfachen Steuer, gesamthaft nicht mehr als Fr. 20.– betragen.
2 Steuerbeträge einschliesslich Ausgleichszinsen aufgrund einer Schlussrechnung sowie Verzugszinsen werden nicht bezogen, wenn sie nicht mehr als Fr. 50.– be - tragen.

Art. 88 bis

* Zahlung (Art. 212
1 Als Zahlung gilt auch die Verrechnungsanzeige der Steuerbehörde und die Über - weisung eines andern Kantons. DRITTER TEIL: GEMEINDESTEUERN (3.)

Art. 89 * Steuerausscheidung für Einkommens- und Vermögenssteuern

(Art. 234 und 235 StG) a) Ausscheidungsregeln
1 Die Steuerausscheidung der Einkommens- und Vermögenssteuern zwischen den politischen Gemeinden und den Kirchgemeinden richtet sich, unter Vorbehalt von Abs. 2 dieser Bestimmung, nach den Grundsätzen der Bundesgesetzgebung über die Steuerharmonisierung
31 und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Doppelbesteuerungsverbot
32
. Sie gilt sachgemäss auch für Nachsteuern.
2 Inhaber von Einzelunternehmen und in der Geschäftsführung mitwirkende Ge - sellschafter von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von einfachen Ge - sellschaften versteuern in der Gemeinde, in der sie kraft persönlicher Zugehörig - keit unbeschränkt steuerpflichtig
33 sind, die Hälfte der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

Art. 90 b) Ausscheidungsmethode

1 Die Steuerausscheidung wird durch Aufteilung der einfachen Steuer zu 100 Pro - zent zwischen den beteiligten Gemeinden vorgenommen.
2 Die Gemeinden erheben gemäss den ihnen zugeschiedenen Anteilen den ihrem Gesamtsteuerfuss entsprechenden Steuerbetrag.
3 Eine Ausscheidung unterbleibt, wenn der Gemeindeanteil weniger als Fr. 100.– einfache Steuer beträgt.
31 BG über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom
14. Dezember 1990, SR 642.14 .
32 Vgl. Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101 .
33 Vgl. Art. 15 Abs. 1 StG, sGS 811.1 .

Art. 91 c) Ausscheidungsvereinbarungen

1 Die beteiligten Gemeinden können im Einverständnis mit dem Steuerpflichtigen und unter Wahrung der öffentlichen Interessen Ausscheidungsvereinbarungen treffen.
2 Die Ausscheidungsvereinbarungen erfolgen schriftlich und bedürfen der Zustim - mung des kantonalen Steueramtes.

Art. 92 * Entschädigung für Steuerbezug (Art. 236 StG)

1 In Streitfällen über die Höhe der Entschädigungen für den Steuerbezug entschei - det das Verwaltungsgericht im Klageverfahren.
34 VIERTER TEIL: STEUERSTRAFRECHT (4.)

Art. 93 Verfahren, Strafanzeige (Art. 255 ff. und 274 StG) *

1 Für die Steuerstrafen werden Art. 81 und 82 dieser Verordnung sachgemäss angewendet.
2 Besteht ein begründeter Verdacht, dass ein Steuervergehen
35 begangen wurde, er - hebt das kantonale Steueramt bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde
36 Straf - anzeige. * FÜNFTER TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN (5.)
Art. 94
37
Art. 95
38

Art. 96 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Vollzugsverordnung zum Steuergesetz vom 10. November 1970
39 wird aufge - hoben.

Art. 97 * ...

34 Vgl. Art. 79 ff. VRP, sGS 951.1 .
35 Vgl. Art. 272 f. StG.
36 Vgl. Art. 12 ff. StPO, SR 312.0 .
37 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
38 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
39 nGS 29–72 (sGS 811.11).

Art. 98 * ...

Art. 98 bis

* b) altrechtliche Schätzungswerte
1 Als Mietwert, Verkehrswert und Ertragswert nach Art. 34 Abs. 1 Bst. b, Art. 57 Abs. 1, Art. 58 und Art. 100 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 9. April 1998
40 gelten, solange diese Werte noch nicht im Verfahren nach dem Gesetz über die Durch - führung der Grundstückschätzung vom 9. November 2000
41 ermittelt wurden, in der Regel die letztmals nach den Bestimmungen der Verordnung über die amtli - chen Grundstückschätzungen vom 19. Februar 1962
42 ermittelten Werte. Art.
14 zweiter Satz und Art. 30bis Abs. 1 zweiter Satz dieser Verordnung werden sach - gemäss angewendet. *

Art. 98 ter

* ...

Art. 99 * Vollzugsbeginn

1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1999 angewendet. Übergangsbestimmung des VIII. Nachtrags vom 23. Dezember 2008
43 II. Endet das Geschäftsjahr nach dem 31. Dezember 2008, gilt für Kapitalsteuern, die nach bisherigem Recht im Jahr 2008 verfallen sind, der Verfalltag nach Art. 86 die - ses Erlasses. Übergangsbestimmung des IX. Nachtrags vom 13. Dezember 2011
44 II. Für Personen, die bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags nach dem Aufwand be - steuert werden, wird noch während drei Jahren Art. 9 dieser Verordnung in der Fassung vor Erlass dieses Nachtrags angewendet.
40 sGS 811.1 .
41 sGS 814.1 .
42 nGS 19–11 (sGS 814.1).
43 nGS 44–27.
44 nGS 47–25.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 33–117 20.10.1998 01.01.1999

Art. 1 Artikeltitel ge -

ändert
2019-014 04.12.2018 01.01.2019

Art. 1, Abs. 1 geändert 2019-014 04.12.2018 01.01.2019

Art. 1, Abs. 2 geändert 2019-014 04.12.2018 01.01.2019

Art. 2, Abs. 1 geändert 2019-014 04.12.2018 01.01.2019

Art. 2, Abs. 2 geändert 2019-014 04.12.2018 01.01.2019

Art. 3 geändert 44–27 23.12.2008 keine Angabe

Art. 3, Abs. 3 eingefügt 2015-043 16.12.2014 01.01.2015

Art. 4 geändert 47–25 13.12.2011 keine Angabe

Art. 4 aufgehoben 2019-014 04.12.2018 01.08.2019

Art. 5, Abs. 1 geändert 2019-096 03.12.2019 01.01.2020

Art. 9 geändert 47–25 13.12.2011 keine Angabe

Art. 9, Abs. 1 geändert 2016-034 15.12.2015 01.01.2016

Art. 12 geändert 42–23 12.12.2006 keine Angabe

Art. 12 aufgehoben 2019-096 03.12.2019 01.01.2020

Art. 13 geändert 48–41 04.12.2012 01.01.2013

Art. 13, Abs. 2 aufgehoben 2016-034 15.12.2015 01.01.2016

Art. 13 bis

aufgehoben 44–27 23.12.2008 keine Angabe

Art. 13 ter

aufgehoben 44–27 23.12.2008 keine Angabe

Art. 14 geändert 42–23 12.12.2006 keine Angabe

Art. 14 Artikeltitel ge -

ändert
2016-034 15.12.2015 01.01.2016

Art. 14, Abs. 1 geändert 2021-097 07.12.2021 01.01.2022

Art. 14, Abs. 2 eingefügt 2016-034 15.12.2015 01.01.2016

Art. 14, Abs. 3 eingefügt 2016-034 15.12.2015 01.01.2016

Art. 16 aufgehoben 48–41 04.12.2012 01.01.2013

Art. 17 aufgehoben 36–20 12.12.2000 keine Angabe

Art. 18 Artikeltitel ge -

ändert
2016-034 15.12.2015 01.01.2016

Art. 18, Abs. 1 aufgehoben 2016-034 15.12.2015 01.01.2016

Art. 18, Abs. 1 bis

eingefügt 2016-034 15.12.2015 01.01.2016

Art. 18, Abs. 2 aufgehoben 2016-034 15.12.2015 01.01.2016

Art. 18, Abs. 3 geändert 2016-034 15.12.2015 01.01.2016

Art. 18, Abs. 4 aufgehoben 2016-034 15.12.2015 01.01.2016

Art. 18a eingefügt 2021-097 07.12.2021 01.01.2022

Art. 22 geändert 47–25 13.12.2011 keine Angabe

Art. 29 geändert 48–41 04.12.2012 01.01.2013

Art. 29 bis

aufgehoben 42–23 12.12.2006 keine Angabe

Art. 29 ter

aufgehoben 42–23 12.12.2006 keine Angabe
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn

Art. 29 quater

aufgehoben 42–23 12.12.2006 keine Angabe

Art. 29 quinquies

eingefügt 2019-015 04.12.2018 01.01.2019

Art. 29 quinquies

aufgehoben 2019-096 03.12.2019 01.01.2020

Art. 30 geändert 48–41 04.12.2012 01.01.2013

Art. 30a eingefügt 47–25 13.12.2011 keine Angabe

Art. 30 bis

eingefügt 36–23 05.12.2000 keine Angabe

Art. 30 bis

, Abs. 1 geändert 2021-097 07.12.2021 01.01.2022

Art. 32 aufgehoben 2021-097 07.12.2021 01.01.2022

Art. 32 bis

eingefügt 36–20 12.12.2000 keine Angabe

Art. 32 ter

eingefügt 36–20 12.12.2000 keine Angabe

Art. 32 quater

aufgehoben 44–27 23.12.2008 keine Angabe

Art. 35 geändert 42–23 12.12.2006 keine Angabe

Art. 35 aufgehoben 2019-096 03.12.2019 01.01.2020

Art. 36 aufgehoben 48–41 04.12.2012 01.01.2013

Art. 38 geändert 44–27 23.12.2008 keine Angabe

Art. 40 geändert 44–27 23.12.2008 keine Angabe

Art. 41 geändert 42–23 12.12.2006 keine Angabe

Art. 42 geändert 42–23 12.12.2006 keine Angabe

Art. 44 aufgehoben 42–23 12.12.2006 keine Angabe

Art. 45 aufgehoben 42–23 12.12.2006 keine Angabe

Art. 47 aufgehoben 42–23 12.12.2006 keine Angabe

Art. 48 Artikeltitel ge -

ändert
2016-034 15.12.2015 01.01.2016

Art. 48 aufgehoben 2019-096 03.12.2019 01.01.2020

Art. 49 aufgehoben 42–23 12.12.2006 keine Angabe

Art. 51 geändert 48–41 04.12.2012 01.01.2013

Art. 52 aufgehoben 2019-096 03.12.2019 01.01.2020

Art. 52 bis

aufgehoben 44–27 23.12.2008 keine Angabe

Art. 53 bis

aufgehoben 44–27 23.12.2008 keine Angabe

Art. 54 aufgehoben 2020-103 08.12.2020 01.01.2021

Art. 54 bis

eingefügt 2020-103 08.12.2020 01.01.2021

Art. 55 geändert 41–17 06.12.2005 keine Angabe

Art. 55, Abs. 1 aufgehoben 2020-103 08.12.2020 01.01.2021

Art. 55, Abs. 1, a) geändert 2014-022 03.12.2013 01.01.2014

Art. 55, Abs. 1, a bis

eingefügt 2014-022 03.12.2013 01.01.2014

Art. 55, Abs. 1, b) geändert 2014-022 03.12.2013 01.01.2014

Art. 55, Abs. 1, c) geändert 2014-022 03.12.2013 01.01.2014

Art. 55, Abs. 1, d) geändert 2014-022 03.12.2013 01.01.2014

Art. 55, Abs. 1 bis

eingefügt 2020-103 08.12.2020 01.01.2021

Art. 55, Abs. 2 aufgehoben 2020-103 08.12.2020 01.01.2021

Art. 55, Abs. 3 eingefügt 2014-022 03.12.2013 01.01.2014

Art. 55, Abs. 3 geändert 2020-103 08.12.2020 01.01.2021

Art. 55, Abs. 4 eingefügt 2014-022 03.12.2013 01.01.2014

Art. 55, Abs. 4 geändert 2020-103 08.12.2020 01.01.2021

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn

Art. 56 geändert 44–27 23.12.2008 keine Angabe

Art. 56, Abs. 2 geändert 2020-103 08.12.2020 01.01.2021

Art. 56, Abs. 3 geändert 2020-103 08.12.2020 01.01.2021

Art. 56, Abs. 4 eingefügt 2014-022 03.12.2013 01.01.2014

Art. 56, Abs. 4 aufgehoben 2020-103 08.12.2020 01.01.2021

Art. 56, Abs. 5 eingefügt 2014-022 03.12.2013 01.01.2014

Art. 56, Abs. 5 aufgehoben 2020-103 08.12.2020 01.01.2021

Art. 56 bis

eingefügt 2020-103 08.12.2020 01.01.2021

Art. 57 aufgehoben 2020-103 08.12.2020 01.01.2021

Art. 57, Abs. 1 geändert 2016-034 15.12.2015 01.01.2016

Art. 57, Abs. 2 aufgehoben 2016-034 15.12.2015 01.01.2016

Art. 57, Abs. 3 eingefügt 2016-034 15.12.2015 01.01.2016

Art. 57, Abs. 4 eingefügt 2016-034 15.12.2015 01.01.2016

Art. 57, Abs. 5 eingefügt 2016-034 15.12.2015 01.01.2016

Art. 58 aufgehoben 2020-103 08.12.2020 01.01.2021

Art. 58, Abs. 1 geändert 2016-034 15.12.2015 01.01.2016

Art. 59 aufgehoben 2020-103 08.12.2020 01.01.2021

Art. 59 bis

eingefügt 36–20 12.12.2000 keine Angabe

Art. 59 bis

Artikeltitel ge -

ändert
2020-103 08.12.2020 01.01.2021

Art. 59 bis

, Abs. 1 geändert 2020-103 08.12.2020 01.01.2021

Art. 59 bis

, Abs. 1 bis eingefügt 2020-103 08.12.2020 01.01.2021

Art. 59 bis

, Abs. 2 aufgehoben 2020-103 08.12.2020 01.01.2021

Art. 59 ter

eingefügt 2020-103 08.12.2020 01.01.2021

Art. 60, Abs. 2 bis

eingefügt 2020-103 08.12.2020 01.01.2021

Art. 60, Abs. 3 aufgehoben 2020-103 08.12.2020 01.01.2021

Art. 60, Abs. 4 aufgehoben 2020-103 08.12.2020 01.01.2021

Art. 61, Abs. 1, a) geändert 2020-103 08.12.2020 01.01.2021

Art. 61, Abs. 1, b) geändert 48–41 04.12.2012 01.01.2013

Art. 61, Abs. 1, b) geändert 2020-103 08.12.2020 01.01.2021

Art. 61, Abs. 1, c) geändert 2020-103 08.12.2020 01.01.2021

Gliederungstitel 2.3.2 bis
. eingefügt 43–45 04.12.2007 keine Angabe

Art. 61 bis

aufgehoben 44–27 23.12.2008 keine Angabe

Art. 61 ter

aufgehoben 44–27 23.12.2008 keine Angabe

Art. 61 quater

aufgehoben 44–27 23.12.2008 keine Angabe

Art. 63 geändert 48–41 04.12.2012 01.01.2013

Art. 63, Abs. 1 geändert 2019-096 03.12.2019 01.01.2020

Art. 63, Abs. 1 geändert 2021-097 07.12.2021 01.01.2022

Art. 65 bis

aufgehoben 44–27 23.12.2008 keine Angabe

Art. 65 ter

eingefügt 2020-103 08.12.2020 01.01.2021

Art. 68a eingefügt 2023-079 05.12.2023 01.01.2024

Art. 71, Abs. 1, d) aufgehoben 2021-097 07.12.2021 01.01.2022

Art. 75 geändert 47–25 13.12.2011 keine Angabe

Art. 77a eingefügt 2016-034 15.12.2015 01.01.2016

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn

Art. 77b eingefügt 2016-034 15.12.2015 01.01.2016

Art. 77c eingefügt 2016-034 15.12.2015 01.01.2016

Art. 77c, Abs. 1 geändert 2021-097 07.12.2021 01.01.2022

Art. 78 geändert 46–60 11.01.2011 keine Angabe

Art. 78 geändert 48–60 22.01.2013 01.01.2013

Art. 78, Abs. 1, h) geändert 2019-014 04.12.2018 01.01.2019

Art. 78, Abs. 1, i) eingefügt 2019-014 04.12.2018 01.01.2019

Art. 79a aufgehoben 44–27 23.12.2008 keine Angabe

Art. 79b eingefügt 48–41 04.12.2012 01.01.2013

Art. 79 bis

eingefügt 36–23 05.12.2000 keine Angabe

Art. 79 ter

aufgehoben 44–27 23.12.2008 keine Angabe

Art. 79 quater

aufgehoben 44–27 23.12.2008 keine Angabe

Art. 80 bis

eingefügt 36–20 12.12.2000 keine Angabe

Art. 81 geändert 36–20 12.12.2000 keine Angabe

Art. 82 geändert 36–20 12.12.2000 keine Angabe

Art. 84, Abs. 1, a) geändert 48–47 11.12.2012 01.01.2013

Art. 84, Abs. 1, a bis

) geändert 48–41 04.12.2012 01.01.2013

Art. 86 geändert 44–27 23.12.2008 keine Angabe

Art. 86 bis

eingefügt 36–20 12.12.2000 keine Angabe

Art. 87 geändert 42–23 12.12.2006 keine Angabe

Art. 88 geändert 36–20 12.12.2000 keine Angabe

Art. 88 bis

eingefügt 36–20 12.12.2000 keine Angabe

Art. 89 geändert 41–17 06.12.2005 keine Angabe

Art. 92 geändert 36–20 12.12.2000 keine Angabe

Art. 93 Artikeltitel ge -

ändert
48–41 04.12.2012 01.01.2013

Art. 93, Abs. 2 geändert 48–41 04.12.2012 01.01.2013

Art. 97 aufgehoben 48–41 04.12.2012 01.01.2013

Art. 98 aufgehoben 48–41 04.12.2012 01.01.2013

Art. 98 bis

eingefügt 36–23 05.12.2000 keine Angabe

Art. 98 bis

, Abs. 1 geändert 48–41 04.12.2012 01.01.2013

Art. 98 ter

aufgehoben 48–41 04.12.2012 01.01.2013

Art. 99 geändert 36–20 12.12.2000 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
20.10.1998 01.01.1999 Erlass Grunderlass 33–117
05.12.2000 keine Angabe Art. 30 bis eingefügt 36–23
05.12.2000 keine Angabe Art. 79 bis eingefügt 36–23
05.12.2000 keine Angabe Art. 98 bis eingefügt 36–23
12.12.2000 keine Angabe Art. 17 aufgehoben 36–20
12.12.2000 keine Angabe Art. 32 bis eingefügt 36–20
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
12.12.2000 keine Angabe Art. 32 ter eingefügt 36–20
12.12.2000 keine Angabe Art. 59 bis eingefügt 36–20
12.12.2000 keine Angabe Art. 80 bis eingefügt 36–20
12.12.2000 keine Angabe Art. 81 geändert 36–20
12.12.2000 keine Angabe Art. 82 geändert 36–20
12.12.2000 keine Angabe Art. 86 bis eingefügt 36–20
12.12.2000 keine Angabe Art. 88 geändert 36–20
12.12.2000 keine Angabe Art. 88 bis eingefügt 36–20
12.12.2000 keine Angabe Art. 92 geändert 36–20
12.12.2000 keine Angabe Art. 99 geändert 36–20
06.12.2005 keine Angabe Art. 55 geändert 41–17
06.12.2005 keine Angabe Art. 89 geändert 41–17
12.12.2006 keine Angabe Art. 12 geändert 42–23
12.12.2006 keine Angabe Art. 14 geändert 42–23
12.12.2006 keine Angabe Art. 29 bis aufgehoben 42–23
12.12.2006 keine Angabe Art. 29 ter aufgehoben 42–23
12.12.2006 keine Angabe Art. 29 quater aufgehoben 42–23
12.12.2006 keine Angabe Art. 35 geändert 42–23
12.12.2006 keine Angabe Art. 41 geändert 42–23
12.12.2006 keine Angabe Art. 42 geändert 42–23
12.12.2006 keine Angabe Art. 44 aufgehoben 42–23
12.12.2006 keine Angabe Art. 45 aufgehoben 42–23
12.12.2006 keine Angabe Art. 47 aufgehoben 42–23
12.12.2006 keine Angabe Art. 49 aufgehoben 42–23
12.12.2006 keine Angabe Art. 87 geändert 42–23
04.12.2007 keine Angabe Gliederungstitel 2.3.2 bis
. eingefügt 43–45
23.12.2008 keine Angabe Art. 3 geändert 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 13 bis aufgehoben 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 13 ter aufgehoben 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 32 quater aufgehoben 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 38 geändert 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 40 geändert 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 52 bis aufgehoben 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 53 bis aufgehoben 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 56 geändert 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 61 bis aufgehoben 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 61 ter aufgehoben 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 61 quater aufgehoben 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 65 bis aufgehoben 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 79a aufgehoben 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 79 ter aufgehoben 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 79 quater aufgehoben 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 86 geändert 44–27
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
11.01.2011 keine Angabe Art. 78 geändert 46–60
13.12.2011 keine Angabe Art. 4 geändert 47–25
13.12.2011 keine Angabe Art. 9 geändert 47–25
13.12.2011 keine Angabe Art. 22 geändert 47–25
13.12.2011 keine Angabe Art. 30a eingefügt 47–25
13.12.2011 keine Angabe Art. 75 geändert 47–25
04.12.2012 01.01.2013 Art. 13 geändert 48–41
04.12.2012 01.01.2013 Art. 16 aufgehoben 48–41
04.12.2012 01.01.2013 Art. 29 geändert 48–41
04.12.2012 01.01.2013 Art. 30 geändert 48–41
04.12.2012 01.01.2013 Art. 36 aufgehoben 48–41
04.12.2012 01.01.2013 Art. 51 geändert 48–41
04.12.2012 01.01.2013 Art. 61, Abs. 1, b) geändert 48–41
04.12.2012 01.01.2013 Art. 63 geändert 48–41
04.12.2012 01.01.2013 Art. 79b eingefügt 48–41
04.12.2012 01.01.2013 Art. 84, Abs. 1, a bis ) geändert 48–41
04.12.2012 01.01.2013 Art. 93 Artikeltitel ge - ändert
48–41
04.12.2012 01.01.2013 Art. 93, Abs. 2 geändert 48–41
04.12.2012 01.01.2013 Art. 97 aufgehoben 48–41
04.12.2012 01.01.2013 Art. 98 aufgehoben 48–41
04.12.2012 01.01.2013 Art. 98 bis , Abs. 1 geändert 48–41
04.12.2012 01.01.2013 Art. 98 ter aufgehoben 48–41
11.12.2012 01.01.2013 Art. 84, Abs. 1, a) geändert 48–47
22.01.2013 01.01.2013 Art. 78 geändert 48–60
03.12.2013 01.01.2014 Art. 55, Abs. 1, a) geändert 2014-022
03.12.2013 01.01.2014 Art. 55, Abs. 1, a bis eingefügt 2014-022
03.12.2013 01.01.2014 Art. 55, Abs. 1, b) geändert 2014-022
03.12.2013 01.01.2014 Art. 55, Abs. 1, c) geändert 2014-022
03.12.2013 01.01.2014 Art. 55, Abs. 1, d) geändert 2014-022
03.12.2013 01.01.2014 Art. 55, Abs. 3 eingefügt 2014-022
03.12.2013 01.01.2014 Art. 55, Abs. 4 eingefügt 2014-022
03.12.2013 01.01.2014 Art. 56, Abs. 4 eingefügt 2014-022
03.12.2013 01.01.2014 Art. 56, Abs. 5 eingefügt 2014-022
16.12.2014 01.01.2015 Art. 3, Abs. 3 eingefügt 2015-043
15.12.2015 01.01.2016 Art. 9, Abs. 1 geändert 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 13, Abs. 2 aufgehoben 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 14 Artikeltitel ge - ändert
2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 14, Abs. 2 eingefügt 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 14, Abs. 3 eingefügt 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 18 Artikeltitel ge - ändert
2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 18, Abs. 1 aufgehoben 2016-034
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
15.12.2015 01.01.2016 Art. 18, Abs. 1 bis eingefügt 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 18, Abs. 2 aufgehoben 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 18, Abs. 3 geändert 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 18, Abs. 4 aufgehoben 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 48 Artikeltitel ge - ändert
2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 57, Abs. 1 geändert 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 57, Abs. 2 aufgehoben 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 57, Abs. 3 eingefügt 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 57, Abs. 4 eingefügt 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 57, Abs. 5 eingefügt 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 58, Abs. 1 geändert 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 77a eingefügt 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 77b eingefügt 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 77c eingefügt 2016-034
04.12.2018 01.01.2019 Art. 1 Artikeltitel ge - ändert
2019-014
04.12.2018 01.01.2019 Art. 1, Abs. 1 geändert 2019-014
04.12.2018 01.01.2019 Art. 1, Abs. 2 geändert 2019-014
04.12.2018 01.01.2019 Art. 2, Abs. 1 geändert 2019-014
04.12.2018 01.01.2019 Art. 2, Abs. 2 geändert 2019-014
04.12.2018 01.08.2019 Art. 4 aufgehoben 2019-014
04.12.2018 01.01.2019 Art. 29 quinquies eingefügt 2019-015
04.12.2018 01.01.2019 Art. 78, Abs. 1, h) geändert 2019-014
04.12.2018 01.01.2019 Art. 78, Abs. 1, i) eingefügt 2019-014
03.12.2019 01.01.2020 Art. 5, Abs. 1 geändert 2019-096
03.12.2019 01.01.2020 Art. 12 aufgehoben 2019-096
03.12.2019 01.01.2020 Art. 29 quinquies aufgehoben 2019-096
03.12.2019 01.01.2020 Art. 35 aufgehoben 2019-096
03.12.2019 01.01.2020 Art. 48 aufgehoben 2019-096
03.12.2019 01.01.2020 Art. 52 aufgehoben 2019-096
03.12.2019 01.01.2020 Art. 63, Abs. 1 geändert 2019-096
08.12.2020 01.01.2021 Art. 54 aufgehoben 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 54 bis eingefügt 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 55, Abs. 1 aufgehoben 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 55, Abs. 1 bis eingefügt 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 55, Abs. 2 aufgehoben 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 55, Abs. 3 geändert 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 55, Abs. 4 geändert 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 56, Abs. 2 geändert 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 56, Abs. 3 geändert 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 56, Abs. 4 aufgehoben 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 56, Abs. 5 aufgehoben 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 56 bis eingefügt 2020-103
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
08.12.2020 01.01.2021 Art. 57 aufgehoben 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 58 aufgehoben 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 59 aufgehoben 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 59 bis

Artikeltitel ge -

ändert
2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 59 bis , Abs. 1 geändert 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 59 bis , Abs. 1 bis eingefügt 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 59 bis , Abs. 2 aufgehoben 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 59 ter eingefügt 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 60, Abs. 2 bis eingefügt 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 60, Abs. 3 aufgehoben 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 60, Abs. 4 aufgehoben 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 61, Abs. 1, a) geändert 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 61, Abs. 1, b) geändert 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 61, Abs. 1, c) geändert 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 65 ter eingefügt 2020-103
07.12.2021 01.01.2022 Art. 14, Abs. 1 geändert 2021-097
07.12.2021 01.01.2022 Art. 18a eingefügt 2021-097
07.12.2021 01.01.2022 Art. 30 bis , Abs. 1 geändert 2021-097
07.12.2021 01.01.2022 Art. 32 aufgehoben 2021-097
07.12.2021 01.01.2022 Art. 63, Abs. 1 geändert 2021-097
07.12.2021 01.01.2022 Art. 71, Abs. 1, d) aufgehoben 2021-097
07.12.2021 01.01.2022 Art. 77c, Abs. 1 geändert 2021-097
05.12.2023 01.01.2024 Art. 68a eingefügt 2023-079
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