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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung vom 27. Januar 2010 (Stand 1. Juli 2010)
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG)
1 ) und des dazugehörenden Verordnungsrechts.
§ 2 Vollzug
1 Der Vollzug obliegt dem zuständigen kantonalen Departement, soweit nichts ande - res bestimmt ist.
§ 3 Zusammenarbeit
1 Kanton und Gemeinden arbeiten beim Vollzug dieses Gesetzes mit den betroffenen Branchenorganisationen und Werken zusammen.
2 Der Regierungsrat kann von den Branchenorganisationen erarbeitete Richtlinien oder Normen für verbindlich erklären.
2. Netzgebiete
§ 4 Netzgebiete
1 Der gesamte Kanton ist mit Netzgebieten abzudecken.
2 Nach Anhörung der betroffenen Gemeinden bezeichnet das Departement das Netz - gebiet jedes Netzbetreibers und kann die Zuteilung mit einem Leistungsauftrag ver - binden.
3 Sofern an eine Netzebene keine Endverbraucher angeschlossen sind, kann auf die Bezeichnung des Netzgebietes verzichtet werden.
1) SR 734.7
§ 5 Erstmalige Bezeichnung
1 Die erstmalige Bezeichnung der Netzgebiete richtet sich nach den bestehenden Verhältnissen.
2 Bestehende Netzgebiete sind zu erweitern, wenn es für die vollständige Abdeckung des Kantonsgebietes notwendig ist.
3 Massvolle Arrondierungen der Netzgebiete können angeordnet werden, wenn die bestehenden Verhältnisse einer effizienten Versorgung entgegenstehen.
§ 6 Anpassungen
1 Bei veränderten Verhältnissen im Netzbetrieb oder im Netzeigentum ist die Zutei - lung des betreffenden Netzgebietes entsprechend anzupassen.
2 Netzbetreiber und Netzeigentümer sind verpflichtet, dem Kanton Änderungen im Betrieb oder Eigentum zu melden.
§ 7 Zusammenschlüsse
1 Freiwillige Netzzusammenschlüsse oder Zusammenschlüsse in der Betriebsführung können vom Kanton beratend unterstützt werden.
2 Anzustreben ist eine effiziente Versorgungsstruktur mit höchstens einem Netzbe - treiber pro Gemeinde.
§ 8 Verzeichnis
1 Der Kanton führt ein öffentlich einsehbares Verzeichnis der Netzgebiete.
2 Das Verzeichnis gibt Auskunft über Netzbetreiber und Netzeigentum.
§ 9 Pflichtverletzungen
1 Kommt ein Netzbetreiber seinen Betriebs- oder Unterhaltspflichten ungenügend nach, strebt die betroffene Gemeinde eine einvernehmliche Lösung zur Beseitigung der Mängel an, allenfalls zusammen mit umliegenden Netzbetreibern.
2 Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, kann das Departement geeignete Massnahmen anordnen.
3 Bei ernsthafter Gefährdung der Versorgungssicherheit kann das Departement das Netzgebiet neu zuteilen. Kommt in der Übertragung der Anlagen und Rechte keine Einigung zustande, sind die Vorschriften über die Enteignung anwendbar.
3. Anschluss und Netznutzung
§ 10 Anschlussrecht und Anschlusspflicht
1 Innerhalb des zugeteilten Netzgebietes ist ausschliesslich der bezeichnete Netzbe - treiber zum Anschluss berechtigt und verpflichtet.
2 Der Netzbetreiber regelt die Bedingungen und macht diese öffentlich zugänglich.
§ 11 Anschluss ausserhalb des Netzgebietes
1 Das Departement kann einen Netzbetreiber verpflichten, einzelne Endverbraucher ausserhalb seines Netzgebietes an das Netz anzuschliessen, sofern dies für die siche - re und effiziente Versorgung einen erheblichen Vorteil bringt.
2 In diesem Fall ist der ursprünglich verantwortliche Netzbetreiber von seiner An - schlusspflicht befreit.
§ 12 Anschluss ausserhalb der Bauzone
1 Endverbraucher ausserhalb der Bauzone haben die Kosten für den Netzanschluss grundsätzlich selbst zu tragen.
2 Wenn besondere sachliche Gründe vorliegen, kann der Netzbetreiber des betreffen - den Netzgebietes zu einer verhältnismässigen Beteiligung an den Kosten verpflichtet werden.
3 Der Netzbetreiber kann den Anschluss an das Netz ablehnen, wenn die Selbstver - sorgung technisch und wirtschaftlich zumutbar sowie gesamthaft effizienter ist.
§ 13 Streitigkeiten
1 Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anschlusspflicht entscheidet das De - partement.
§ 14 Angleichung der Netznutzungstarife
1 Bei unverhältnismässigen Unterschieden der Netznutzungstarife kann der Regie - rungsrat nach Anhörung der betroffenen Kreise geeignete Massnahmen zur Anglei - chung treffen.
4. Straf- und Schlussbestimmungen
§ 15 Strafbestimmung
1 Verletzungen der Anschlusspflicht im Sinne von § 10 bis § 12 unterstehen der Strafandrohung von Art. 29 des Bundesgesetzes
1 )
.
2 Entscheide zum Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere im Zusammenhang mit der Erfüllung von Betriebs- und Unterhaltspflichten, können mit dem Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 29 des Bundesgesetzes verbunden werden.
§ 16 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
2 )
.
1) SR 734.7
2) In Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2010.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 27.01.2010 01.07.2010 Erstfassung 5/2010
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung vom 27. Januar 2010 (Stand 1. Juni 2024)
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG)
1 ) und des dazugehörenden Verordnungsrechts.
§ 2 Vollzug
1 Der Vollzug obliegt dem zuständigen kantonalen Departement, soweit nichts ande - res bestimmt ist.
§ 3 Zusammenarbeit
1 Kanton und Gemeinden arbeiten beim Vollzug dieses Gesetzes mit den betroffenen Branchenorganisationen und Werken zusammen.
2 Der Regierungsrat kann von den Branchenorganisationen erarbeitete Richtlinien oder Normen für verbindlich erklären.
2. Netzgebiete
§ 4 Netzgebiete
1 Der gesamte Kanton ist mit Netzgebieten abzudecken.
2 Nach Anhörung der betroffenen Gemeinden bezeichnet das Departement das Netz - gebiet jedes Netzbetreibers und kann die Zuteilung mit einem Leistungsauftrag ver - binden.
3 Sofern an eine Netzebene keine Endverbraucher angeschlossen sind, kann auf die Bezeichnung des Netzgebietes verzichtet werden.
1) SR 734.7
§ 5 Erstmalige Bezeichnung
1 Die erstmalige Bezeichnung der Netzgebiete richtet sich nach den bestehenden Verhältnissen.
2 Bestehende Netzgebiete sind zu erweitern, wenn es für die vollständige Abdeckung des Kantonsgebietes notwendig ist.
3 Massvolle Arrondierungen der Netzgebiete können angeordnet werden, wenn die bestehenden Verhältnisse einer effizienten Versorgung entgegenstehen.
§ 6 Anpassungen
1 Bei veränderten Verhältnissen im Netzbetrieb oder im Netzeigentum ist die Zutei - lung des betreffenden Netzgebietes entsprechend anzupassen.
2 Netzbetreiber und Netzeigentümer sind verpflichtet, dem Kanton Änderungen im Betrieb oder Eigentum zu melden.
3 Es gilt das gesetzliche Vorkaufsrecht gemäss § 36a und § 36b des Planungs- und Baugesetzes (PBG)
1 )
. *
§ 7 Zusammenschlüsse
1 Freiwillige Netzzusammenschlüsse oder Zusammenschlüsse in der Betriebsführung können vom Kanton beratend unterstützt werden.
2 Anzustreben ist eine effiziente Versorgungsstruktur mit höchstens einem Netzbe - treiber pro Gemeinde.
§ 8 Verzeichnis
1 Der Kanton führt ein öffentlich einsehbares Verzeichnis der Netzgebiete.
2 Das Verzeichnis gibt Auskunft über Netzbetreiber und Netzeigentum.
§ 9 Pflichtverletzungen
1 Kommt ein Netzbetreiber seinen Betriebs- oder Unterhaltspflichten ungenügend nach, strebt die betroffene Gemeinde eine einvernehmliche Lösung zur Beseitigung der Mängel an, allenfalls zusammen mit umliegenden Netzbetreibern.
2 Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, kann das Departement geeignete Massnahmen anordnen.
3 Bei ernsthafter Gefährdung der Versorgungssicherheit kann das Departement das Netzgebiet neu zuteilen. Kommt in der Übertragung der Anlagen und Rechte keine Einigung zustande, sind die Vorschriften über die Enteignung anwendbar.
1) RB 700
3. Anschluss und Netznutzung
§ 10 Anschlussrecht und Anschlusspflicht
1 Innerhalb des zugeteilten Netzgebietes ist ausschliesslich der bezeichnete Netzbe - treiber zum Anschluss berechtigt und verpflichtet.
2 Der Netzbetreiber regelt die Bedingungen und macht diese öffentlich zugänglich.
§ 11 Anschluss ausserhalb des Netzgebietes
1 Das Departement kann einen Netzbetreiber verpflichten, einzelne Endverbraucher ausserhalb seines Netzgebietes an das Netz anzuschliessen, sofern dies für die siche - re und effiziente Versorgung einen erheblichen Vorteil bringt.
2 In diesem Fall ist der ursprünglich verantwortliche Netzbetreiber von seiner An - schlusspflicht befreit.
§ 12 Anschluss ausserhalb der Bauzone
1 Endverbraucher ausserhalb der Bauzone haben die Kosten für den Netzanschluss grundsätzlich selbst zu tragen.
2 Wenn besondere sachliche Gründe vorliegen, kann der Netzbetreiber des betreffen - den Netzgebietes zu einer verhältnismässigen Beteiligung an den Kosten verpflichtet werden.
3 Der Netzbetreiber kann den Anschluss an das Netz ablehnen, wenn die Selbstver - sorgung technisch und wirtschaftlich zumutbar sowie gesamthaft effizienter ist.
§ 13 Streitigkeiten
1 Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anschlusspflicht entscheidet das De - partement.
§ 14 Angleichung der Netznutzungstarife
1 Bei unverhältnismässigen Unterschieden der Netznutzungstarife kann der Regie - rungsrat nach Anhörung der betroffenen Kreise geeignete Massnahmen zur Anglei - chung treffen.
4. Straf- und Schlussbestimmungen
§ 15 Strafbestimmung
1 Verletzungen der Anschlusspflicht im Sinne von § 10 bis § 12 unterstehen der Strafandrohung von Art. 29 des Bundesgesetzes
1 )
.
2 Entscheide zum Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere im Zusammenhang mit der Erfüllung von Betriebs- und Unterhaltspflichten, können mit dem Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 29 des Bundesgesetzes verbunden werden.
§ 16 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
2 )
.
1) SR 734.7
2) In Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2010.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 27.01.2010 01.07.2010 Erstfassung 5/2010
§ 6 Abs. 3 24.01.2024 01.06.2024 eingefügt 5/2024
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