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Version: 31.12.2016
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Reglement des Sozialhilfe- und Gesundheitsfonds der Gemeinde Riehen

Sozialhilfe- und Gesundheitsfonds: Reglement Reglement des Sozialhilfe- und Gesundheitsfonds der Gemeinde Riehen Vom 29. November 2011 (Stand 1. Januar 2017) Der Gemeinderat Riehen erlässt gestützt auf die Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Februar 2002
1 ) nachstehendes Reglement:

§ 1 Bestand

1 Der Sozialhilfe- und Gesundheitsfonds ist ein zweckgebundener Teil des Vermögens der Einwohner - gemeinde Riehen. Er beinhaltet die Mittel des ehemaligen Sozialhilfefonds und des ehemaligen Frei - bettenfonds.

§ 2 Destinatärinnen und Destinatäre

1 Aus dem Sozialhilfe- und Gesundheitsfonds können von Armut betroffene Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Riehen unterstützt werden, wenn eine bestimmte Leistung weder von der Sozialhilfe noch von den Ergänzungsleistungen oder sonstigen Leistungsträgern finanziert wird.
2 )
2 Als von Armut betroffen gilt eine Person, welche Sozialhilfe, Ergänzungsleistungen oder eine Prämi - enverbilligung der Einkommensgruppe 1 - 9 bezieht.
3

§ 3 Beiträge

4 )
1 Bei Familien mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen oder auf Prämienverbilligung der Einkom - mensgruppen 1 - 9 werden für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre Beiträge an Freizeitaktivitäten mit gesundheitsförderndem Inhalt bis maximal CHF 600 pro Jahr übernommen.
5 )
2 Sofern die Aktivität aus sozialarbeiterischer Sicht sinnvoll ist, können bei Sozialhilfebeziehenden ab
25 Jahren auf Antrag der zuständigen Sozialarbeiterin oder des zuständigen Sozialarbeiters Beiträge an Freizeitaktivitäten mit gesundheitsförderndem Inhalt bis maximal 80% der Kosten und CHF 300 pro Jahr übernommen werden.
6 )
7 )
...
8 )
...
3 Weiter können Beiträge an Umzugskosten sowie an die Kosten einer aus medizinischer Sicht sinn - vollen ärztlichen, zahnärztlichen oder pflegerischen Behandlung ausgerichtet werden, sofern bei der betroffene Person ein Härtefall vorliegt.
9 )
4 Im Weiteren können aus den Mitteln des Sozialhilfe- und Gesundheitsfonds Weihnachtsgeschenke für Kinder von Armut betroffenen Personen finanziert werden.

§ 4 Äufnung

1 Der Sozialhilfe- und Gesundheitsfonds wird geäufnet durch die jährlichen Beiträge aus dem Opfer - stock des Friedhofs am Hörnli und des Gottesackers Riehen sowie durch Zuwendungen privater Perso -
1) RiE 111.100 .
2) Fassung vom 1. November 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 12.11.2016)
3) Fassung vom 1. November 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 12.11.2016)
4) Fassung vom 1. November 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 12.11.2016) Fassung vom 1. November 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 12.11.2016)
6) Fassung vom 1. November 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 12.11.2016)
7) Aufgehoben am 1. November 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 12.11.2016)
8) Aufgehoben am 1. November 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 12.11.2016)
9) Fassung vom 1. November 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 12.11.2016)
1
Sozialhilfe- und Gesundheitsfonds: Reglement

§ 5 Verwaltung

1 Die Gemeindeverwaltung Riehen verwaltet diesen Fonds und sorgt für eine sichere und zinstragende Anlage der Gelder.
2 Der Bestand des Fonds wird in der Buchhaltung der Gemeindeverwaltung geführt und in der Bilanz ausgewiesen.
3 Über die ein- und ausgehenden Geldbeträge des Fonds wird detailliert und unter Angabe der Spende - rinnen und Spender und Empfängerinnen und Empfänger Buch geführt.

§ 6 Gesuche

1 Schriftliche Gesuche über Beiträge aus dem Sozialhilfe- und Gesundheitsfonds sind an die Gemein - deverwaltung, Abteilung Gesundheit und Soziales, zu richten.

§ 7 Entscheide über Beiträge

1 Die Kompetenz für den Entscheid über Beiträge gemäss § 3 Abs. 2 liegt bei der Abteilungsleitung Gesundheit und Soziales. Sie kann diese Kompetenz ganz oder teilweise an die Leitung Sozialhilfe de - legieren.
10 )
2 Im Einzelfall können Beiträge in der Höhe von maximal CHF 2'000 ausgerichtet werden.
3 Bei Destinatärinnen oder Destinatären, welche Ergänzungsleistungen oder Beihilfen beziehen, erfolgt der Entscheid in Rücksprache mit der Leitung Ergänzungsleistungen.
4 Die Beiträge aus dem Sozialhilfe- und Gesundheitsfonds können in Form von Sachleistungen, Geld - leistungen oder Gutscheinen erfolgen. Die Beiträge werden à fonds perdu gewährt. Es besteht keine Rückerstattungspflicht. Schlussbestimmung Dieses Reglement wird publiziert; es wird sofort wirksam.
11 ) Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Re - glement betreffend Freibettenfonds für das Gemeindespital Riehen vom 24. August 1999 aufgehoben.
10) Fassung vom 1. November 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 12.11.2016)
11) Wirksam seit 11. 12. 2011.
2
Version: 01.01.2017
Anzahl Änderungen: 67

Reglement des Sozialhilfe- und Gesundheitsfonds der Gemeinde Riehen

Sozialhilfe- und Gesundheitsfonds: Reglement Reglement des Sozialhilfe- und Gesundheitsfonds der Gemeinde Riehen Vom 29. November 2011 (Stand 1. Januar 2017) Der Gemeinderat Riehen erlässt gestützt auf die Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Februar 2002
1 ) nachstehendes Reglement:

§ 1 Bestand

1 Der Sozialhilfe- und Gesundheitsfonds ist ein zweckgebundener Teil des Vermögens der Einwohner - gemeinde Riehen. Er beinhaltet die Mittel des ehemaligen Sozialhilfefonds und des ehemaligen Frei - bettenfonds.

§ 2 Destinatärinnen und Destinatäre

1 Aus dem Sozialhilfe- und Gesundheitsfonds können von Armut betroffene Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Riehen unterstützt werden, wenn eine bestimmte Leistung weder von der Sozialhilfe noch von den Ergänzungsleistungen oder sonstigen Leistungsträgern finanziert wird. *
2 Als von Armut betroffen gilt eine Person, welche Sozialhilfe, Ergänzungsleistungen oder eine Prämi - enverbilligung der Einkommensgruppe 1 - 9 bezieht. *

§ 3 Beiträge *

1 Bei Familien mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen oder auf Prämienverbilligung der Einkom - mensgruppen 1 - 9 werden für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre Beiträge an Freizeitaktivitäten mit gesundheitsförderndem Inhalt bis maximal CHF 600 pro Jahr übernommen. *
2 Sofern die Aktivität aus sozialarbeiterischer Sicht sinnvoll ist, können bei Sozialhilfebeziehenden ab
25 Jahren auf Antrag der zuständigen Sozialarbeiterin oder des zuständigen Sozialarbeiters Beiträge an Freizeitaktivitäten mit gesundheitsförderndem Inhalt bis maximal 80% der Kosten und CHF 300 pro Jahr übernommen werden. * a) * ... b) * ...
3 Weiter können Beiträge an Umzugskosten sowie an die Kosten einer aus medizinischer Sicht sinn - vollen ärztlichen, zahnärztlichen oder pflegerischen Behandlung ausgerichtet werden, sofern bei der betroffene Person ein Härtefall vorliegt. *
4 Im Weiteren können aus den Mitteln des Sozialhilfe- und Gesundheitsfonds Weihnachtsgeschenke für Kinder von Armut betroffenen Personen finanziert werden.

§ 4 Äufnung

1 Der Sozialhilfe- und Gesundheitsfonds wird geäufnet durch die jährlichen Beiträge aus dem Opfer - stock des Friedhofs am Hörnli und des Gottesackers Riehen sowie durch Zuwendungen privater Perso - nen und Institutionen.

§ 5 Verwaltung

1 Die Gemeindeverwaltung Riehen verwaltet diesen Fonds und sorgt für eine sichere und zinstragende Anlage der Gelder.
2 Der Bestand des Fonds wird in der Buchhaltung der Gemeindeverwaltung geführt und in der Bilanz
1) RiE 111.100 .
1
Sozialhilfe- und Gesundheitsfonds: Reglement
3 Über die ein- und ausgehenden Geldbeträge des Fonds wird detailliert und unter Angabe der Spende - rinnen und Spender und Empfängerinnen und Empfänger Buch geführt.

§ 6 Gesuche

1 Schriftliche Gesuche über Beiträge aus dem Sozialhilfe- und Gesundheitsfonds sind an die Gemein - deverwaltung, Abteilung Gesundheit und Soziales, zu richten.

§ 7 Entscheide über Beiträge

1 Die Kompetenz für den Entscheid über Beiträge gemäss § 3 Abs. 2 liegt bei der Abteilungsleitung Gesundheit und Soziales. Sie kann diese Kompetenz ganz oder teilweise an die Leitung Sozialhilfe de - legieren. *
2 Im Einzelfall können Beiträge in der Höhe von maximal CHF 2'000 ausgerichtet werden.
3 Bei Destinatärinnen oder Destinatären, welche Ergänzungsleistungen oder Beihilfen beziehen, erfolgt der Entscheid in Rücksprache mit der Leitung Ergänzungsleistungen.
4 Die Beiträge aus dem Sozialhilfe- und Gesundheitsfonds können in Form von Sachleistungen, Geld - leistungen oder Gutscheinen erfolgen. Die Beiträge werden à fonds perdu gewährt. Es besteht keine Rückerstattungspflicht. Schlussbestimmung Dieses Reglement wird publiziert; es wird sofort wirksam.
2 ) Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Re - glement betreffend Freibettenfonds für das Gemeindespital Riehen vom 24. August 1999 aufgehoben.
2) Wirksam seit 11. 12. 2011.
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Sozialhilfe- und Gesundheitsfonds: Reglement Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle

29.11.2011 11.12.2011 Erlass Erstfassung KB 10.12.2011

01.11.2016 01.01.2017 § 2 Abs. 1 geändert KB 12.11.2016

01.11.2016 01.01.2017 § 2 Abs. 2 geändert KB 12.11.2016

01.11.2016 01.01.2017 § 3 Titel geändert KB 12.11.2016

01.11.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 1 geändert KB 12.11.2016

01.11.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 2 geändert KB 12.11.2016

01.11.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 2, lit. a) aufgehoben KB 12.11.2016

01.11.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 2, lit. b) aufgehoben KB 12.11.2016

01.11.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 3 geändert KB 12.11.2016

01.11.2016 01.01.2017 § 7 Abs. 1 geändert KB 12.11.2016

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Sozialhilfe- und Gesundheitsfonds: Reglement Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 29.11.2011 11.12.2011 Erstfassung KB 10.12.2011

§ 2 Abs. 1 01.11.2016 01.01.2017 geändert KB 12.11.2016

§ 2 Abs. 2 01.11.2016 01.01.2017 geändert KB 12.11.2016

§ 3 01.11.2016 01.01.2017 Titel geändert KB 12.11.2016

§ 3 Abs. 1 01.11.2016 01.01.2017 geändert KB 12.11.2016

§ 3 Abs. 2 01.11.2016 01.01.2017 geändert KB 12.11.2016

§ 3 Abs. 2, lit. a) 01.11.2016 01.01.2017 aufgehoben KB 12.11.2016

§ 3 Abs. 2, lit. b) 01.11.2016 01.01.2017 aufgehoben KB 12.11.2016

§ 3 Abs. 3 01.11.2016 01.01.2017 geändert KB 12.11.2016

§ 7 Abs. 1 01.11.2016 01.01.2017 geändert KB 12.11.2016

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