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Vertrag betreffend Verlegung der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Bettingen und Riehen im Gebiet «Im Wenkenberg»

Gemeindegrenze Riehen/Bettingen: Vertrag Vertrag betreffend Verlegung der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Bettingen und Riehen im Gebiet «Im Wenkenberg» ) 2 ) Vom 17. Dezember 1975 (Stand 17. März 1976) Zwischen der Einwohnergemeinde Bettingen , vertreten durch den Gemeinderat, für diesen han - delnd die Herren Willy Müller, Gemeindepräsident, von und in Bettingen und Guido Costeggioli, Gemeindeschreiber, von Basel in Bettingen und der Einwohnergemeinde Riehen Gerhard Kaufmann, Gemeindepräsident und Peter Grieder, Gemeindeverwalter, beide von und in Rie - hen, wird, für Bettingen unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung, und für Riehen unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Weiteren Gemeinderat und des Referendums, Folgendes vereinbart: Art. 1
1 Die Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Bettingen im Gebiet «Im Wenkenberg» und der Gemeinde Riehen wird gemäss dem Gemeindegrenzverlegungsplan des Vermessungsamtes Basel- Stadt vom 11. November 1975 verlegt. Art. 2
1 Von Seiten der Einwohnergemeinde Riehen wird zur Vereinigung mit dem Gebiet der Gemeinde Bettingen abgetreten: die im Grenzverlegungsplan vom 11. 11. 1975 mit A bezeichnete und rot bemalte Fläche, haltend 782 m ² ; die im oben genannten Plan mit B bezeichnete und rot bemalte Fläche, haltend 1'430 m ² . Art. 3
1 Von Seiten der Einwohnergemeinde Bettingen wird zur Vereinigung mit dem Gebiet der Gemeinde Riehen abgetreten: die im Grenzverlegungsplan vom 11. 11. 1975 mit C bezeichnete und gelb bemalte Flä - che, haltend 1'817 m ² ; die im oben genannten Plan mit D bezeichnete und mit gelber Farbe hervorgehobene Flä - che, haltend 422 m ² . Art. 4
1 dem Bücken» ist mit diesem Flächenabtausch abgegolten. Art. 5
1 Die Absteckung und Vermarkung der neuen Gemeindegrenze erfolgt durch das Vermessungsamt des Parteien je zur Hälfte getragen.
1) Dieser Erlass trägt ein Doppeldatum: 16./17. 12. 1975. Aus softwaretechnischen Gründen kann hier nur ein Datum wiedergegeben werden.
2) Vom Weiteren Gemeinderat genehmigt am 17. 12. 1975 und vom Gemeinderat am 17. 3. 1976 in Kraft erklärt.
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Gemeindegrenze Riehen/Bettingen: Vertrag Art. 6
1 Der Vertrag über die Gemeindegrenzverlegung tritt mit dem Datum der Genehmigung durch den Re - gierungsrat des Kantons Basel-Stadt in Kraft. Art. 7
1 Der Regierungsrat verfügt die entsprechenden Rechtsänderungen und meldet diese beim Grund - buchamt an; das Grundbuchamt wird zu den erforderlichen Eintragungen ermächtigt. Bettingen, den 16. Dezember 1975 Für die Einwohnergemeinde Bettingen: Gemeinderat Bettingen Der Gemeindepräsident: W. Müller Der Gemeindeschreiber: G. Costeggioli Ebenso genehmigt von der Einwohnergemeindeversammlung vom 16. Dezember 1975 Riehen, den 17. Dezember 1975 Für die Einwohnergemeinde Riehen: Gemeinderat Riehen Der Präsident: G. Kaufmann Der Gemeindeverwalter: P. Grieder Vom Weiteren Gemeinderat Riehen am 17. Dezember 1975 genehmigt. Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt am 27. Januar 1976 genehmigt.
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Vertrag betreffend Verlegung der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Bettingen und Riehen im Gebiet «Im Wenkenberg»

Gemeindegrenze Riehen/Bettingen: Vertrag Vertrag betreffend Verlegung der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Bettingen und Riehen im Gebiet «Im Wenkenberg» ) 2 ) Vom 17. Dezember 1975 (Stand 17. März 1976) Zwischen der Einwohnergemeinde Bettingen , vertreten durch den Gemeinderat, für diesen han - delnd die Herren Willy Müller, Gemeindepräsident, von und in Bettingen und Guido Costeggioli, Gemeindeschreiber, von Basel in Bettingen und der Einwohnergemeinde Riehen Gerhard Kaufmann, Gemeindepräsident und Peter Grieder, Gemeindeverwalter, beide von und in Rie - hen, wird, für Bettingen unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung, und für Riehen unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Weiteren Gemeinderat und des Referendums, Folgendes vereinbart: Art. 1
1 Die Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Bettingen im Gebiet «Im Wenkenberg» und der Gemeinde Riehen wird gemäss dem Gemeindegrenzverlegungsplan des Vermessungsamtes Basel- Stadt vom 11. November 1975 verlegt. Art. 2
1 Von Seiten der Einwohnergemeinde Riehen wird zur Vereinigung mit dem Gebiet der Gemeinde Bettingen abgetreten: die im Grenzverlegungsplan vom 11. 11. 1975 mit A bezeichnete und rot bemalte Fläche, haltend 782 m ² ; die im oben genannten Plan mit B bezeichnete und rot bemalte Fläche, haltend 1'430 m ² . Art. 3
1 Von Seiten der Einwohnergemeinde Bettingen wird zur Vereinigung mit dem Gebiet der Gemeinde Riehen abgetreten: die im Grenzverlegungsplan vom 11. 11. 1975 mit C bezeichnete und gelb bemalte Flä - che, haltend 1'817 m ² ; die im oben genannten Plan mit D bezeichnete und mit gelber Farbe hervorgehobene Flä - che, haltend 422 m ² . Art. 4
1 dem Bücken» ist mit diesem Flächenabtausch abgegolten. Art. 5
1 Die Absteckung und Vermarkung der neuen Gemeindegrenze erfolgt durch das Vermessungsamt des Parteien je zur Hälfte getragen.
1) Dieser Erlass trägt ein Doppeldatum: 16./17. 12. 1975. Aus softwaretechnischen Gründen kann hier nur ein Datum wiedergegeben werden.
2) Vom Weiteren Gemeinderat genehmigt am 17. 12. 1975 und vom Gemeinderat am 17. 3. 1976 in Kraft erklärt.
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Gemeindegrenze Riehen/Bettingen: Vertrag Art. 6
1 Der Vertrag über die Gemeindegrenzverlegung tritt mit dem Datum der Genehmigung durch den Re - gierungsrat des Kantons Basel-Stadt in Kraft. Art. 7
1 Der Regierungsrat verfügt die entsprechenden Rechtsänderungen und meldet diese beim Grund - buchamt an; das Grundbuchamt wird zu den erforderlichen Eintragungen ermächtigt. Bettingen, den 16. Dezember 1975 Für die Einwohnergemeinde Bettingen: Gemeinderat Bettingen Der Gemeindepräsident: W. Müller Der Gemeindeschreiber: G. Costeggioli Ebenso genehmigt von der Einwohnergemeindeversammlung vom 16. Dezember 1975 Riehen, den 17. Dezember 1975 Für die Einwohnergemeinde Riehen: Gemeinderat Riehen Der Präsident: G. Kaufmann Der Gemeindeverwalter: P. Grieder Vom Weiteren Gemeinderat Riehen am 17. Dezember 1975 genehmigt. Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt am 27. Januar 1976 genehmigt.
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