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Gesetz über die Energienutzung
Gesetz über die Energienutzung * (ENG) vom 10. März 2004 (Stand 1. Juli 2020)
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt:
1. Förderung einer sparsamen und rationellen Energienutzung;
2. Förderung der Nutzung erneuerbarer und umweltverträglich produzierter Energien;
3. Minderung der Abhängigkeit von fossilen Energieträgern;
4. Vollzug der Energiegesetzgebung des Bundes.
§ 2 * Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
1 Kanton, Gemeinden sowie andere Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes nehmen in ihrem Bereich eine Vorbildfunktion bezüglich der Zwecke dieses Gesetzes wahr.
2 Ihre Neubauten und tiefgreifende Umbau- und Sanierungsmassnahmen an ihren Gebäuden sind mindestens nach dem Minergie-Standard oder vergleichbaren Stan - dards auszuführen. Bei kantonalen Neubauten ist der Standard Minergie-A oder Mi - nergie-P oder ein vergleichbarer Standard sowie in der Regel der ECO-Standard ein - zuhalten. *
3 Der Regierungsrat legt die Einzelheiten und bei kleineren Eingriffen die Anforde - rungen für die neu zu erstellenden Bauteile in der Verordnung fest.
4 Sind diese Anforderungen nachweislich nur mit einem sehr hohen Aufwand zu er - reichen, kann ausnahmsweise davon abgewichen werden.
§ 2a * Vorbildfunktion der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen nehmen ihre Vorbildfunktion wahr, in - dem sie insbesondere
1. den effizienten Energieeinsatz bei der Verteilung, Umformung und Verwen - dung von Elektrizität fördern,
2. * ihr Netz und den Netzbetrieb im Zusammenhang mit der Netzstabilität, der Versorgungssicherheit und der verstärkten dezentralen Elektrizitätserzeugung netzebenenübergreifend optimieren und
3. gute Anschlussbedingungen für Eigentümer und Betreiber von gemeinschaft - lich betriebenen Anlagen zur Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien schaffen.
2. Fördermassnahmen
§ 3 Zusammenarbeit
1 Der Kanton arbeitet mit dem Bund, anderen Kantonen, den Politischen Gemeinden, der Wirtschaft und den Verbänden zusammen.
2 Er kann im Rahmen dieser Zusammenarbeit Informations- und Beratungsorganisa - tionen schaffen, sich an solchen Organisationen beteiligen oder private Organisatio - nen bei ihrer Informations-, Weiterbildungs- und Beratungstätigkeit unterstützen.
§ 4 Information und Beratung
1 Kanton und Politische Gemeinden informieren und beraten bezüglich der Möglich - keiten einer sparsamen und rationellen Energienutzung sowie der Nutzung erneuer - barer und umweltverträglich produzierter Energien.
2 Der Kanton führt eine Energiefachstelle und kann Dritte beiziehen.
3 Die Politischen Gemeinden gewährleisten eine Energieberatung durch eine eigene Beratungsstelle, den Anschluss an eine regionale Beratungsstelle oder durch Beauf - tragung von geeigneten Fachpersonen.
§ 5 Aus- und Weiterbildung
1 Der Kanton fördert die Aus- und Weiterbildung von Personen, die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind.
2 Er kann die Aus- und Weiterbildung von Energiefachleuten unterstützen.
§ 6 Finanzhilfen
1 Finanzhilfen können für Massnahmen gewährt werden, die den Zwecken dieses Gesetzes dienen.
2 Dazu gehören insbesondere Massnahmen betreffend:
1. sparsame und rationelle Energienutzung;
2. * Nutzung von erneuerbaren und umweltverträglich produzierten Energien, ins - besondere Elektrizität aus Neuanlagen, welche Sonnenenergie, Biomasse, Geothermie und natur- und landschaftsverträglich gewonnene Wasserkraft verwenden;
2a. * Nutzung von Abwärme;
3. Information, Beratung, Planung und Marketing im Energiebereich;
4. Aus- und Weiterbildung im Energiebereich, insbesondere von Fachleuten.
3 Die Ausrichtung von Beiträgen ist auf den Rahmen des bewilligten Budgetkredites beschränkt. *
§ 6a * Energiefonds
1 Der Kanton errichtet einen Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien und der Energieeffizienz.
2 Der Fonds wird durch Erträge aus Beteiligungen an Energiegesellschaften und all - gemeine Staatsmittel geäufnet. *
3 Der Grosse Rat legt den Staatsbeitrag im Voranschlag so fest, dass für das Budget - jahr inklusive Fondsbestand eine kantonale Fördersumme von zwölf bis zweiund - zwanzig Millionen Franken zur Verfügung steht. *
4 Das Departement erlässt ein Förderprogramm.
§ 6b * Angebot von Elektrizität aus erneuerbaren Energien
1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben den Endverbrauchern ein Angebot zu unterbreiten, das ausschliesslich aus erneuerbaren Energien besteht, welche be - vorzugt aus Schweizer Produktion stammen.
2 Für Endverbraucher, die auf den freien Netzzugang verzichten, und für feste End - verbraucher besteht das Basisangebot ausschliesslich aus erneuerbaren Energien, welche bevorzugt aus Schweizer Produktion stammen. Sie sind vorgängig zu infor - mieren und können eine andere Zusammensetzung der Elektrizität bestellen.
3. Energiesparmassnahmen
§ 7 Bauten und Anlagen
1 Neu- und Umbauten sowie Anlagen zur Erzeugung, Nutzung und Verteilung von Energie sind so zu planen, auszuführen und zu betreiben, dass die Energie sparsam und rationell genutzt wird.
2 Der Regierungsrat kann Normen, Empfehlungen oder Richtlinien Dritter über die Energienutzung, soweit sie dem anerkannten Stand der Technik entsprechen, nach Anhören interessierter Kreise für verbindlich erklären.
§ 8 Anforderungen an Neubauten *
1 Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Bauten sind so zu bauen und aus - zurüsten, dass ihr Energiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisie - rung dem Stand der Technik entspricht. *
1bis Neubauten erzeugen einen Teil der von ihnen benötigten Elektrizität selber oder sparen den entsprechenden Anteil Energie ein. *
2 Der Regierungsrat regelt die Anforderungen und die Ausnahmen. *
§ 8a * Erneuerbare Energie beim Ersatz von Wärmeerzeugern
1 Wird ein Wärmeerzeuger in einer bestehenden Baute ersetzt, die einen hohen Ener - gieverbrauch für Heizung und Warmwasser aufweist, ist ein Ersatz zu verwenden, mit dem ein Anteil des bisherigen Energiebedarfs eingespart oder mit erneuerbaren Energien abgedeckt wird.
2 Dieser Anteil beträgt mindestens 10 Prozent ab dem Jahr 2020, 15 Prozent ab dem Jahr 2025 und 20 Prozent ab dem Jahr 2030.
3 Der Bezug erneuerbarer oder mit erneuerbaren Energien hergestellter synthetischer Brennstoffe ist als Ersatzlösung zulässig, sofern diese in der Schweiz aus grössten - teils schweizerischen Rohstoffen produziert worden sind. Die Lieferung von Energie wird eingestellt, falls der notwendige erneuerbare Anteil nicht eingehalten werden kann.
4 Den Behörden ist Einsicht in die für den Vollzug erforderlichen Daten zu gewäh - ren. Die Zertifizierung und Bilanzierung der erneuerbaren Energie erfolgt durch eine unabhängige zentrale Stelle.
5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
§ 9 * Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung
1 Neubauten und neue Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzungseinheiten sind mit Geräten zur Erfassung des individuellen Wär - meverbrauchs für Warmwasser auszurüsten. *
2 Bestehende Bauten mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzungs - einheiten sind bei einer Gesamterneuerung des Heizungssystems oder des Warm - wassersystems mit den Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung beziehungsweise Warmwasser auszurüsten.
3 Bestehende Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung sind pro Gebäude mit Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs für Heizung auszurüsten, wenn an einem oder mehreren Gebäuden mehr als 75 Prozent der Gebäudehülle saniert wird.
4 Die Kosten für den Wärmeverbrauch sind zum überwiegenden Teil anhand des ge - messenen Verbrauchs der einzelnen Nutzeinheiten abzurechnen.
5 Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen von der Ausrüstungs- und Abrechnungs - pflicht für Bauten und Gebäudegruppen mit geringer installierter Wärmeerzeuger - leistung, hohem Anteil erneuerbarer Energie oder niedrigem spezifischen Energie - verbrauch.
§ 10 * Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung
1 Zur Kühlung, Befeuchtung oder Entfeuchtung von Räumen sind besonders effizi - ente Anlagen einzusetzen oder die Anlagen sind mit erneuerbarer Energie zu betrei - ben.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
§ 11 * Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf
1 Neubauten sowie tiefgreifende Umbauten und Umnutzungen, die Geschossflächen von insgesamt mehr als 1 000 m ² für Dienstleistungen oder für gewerbliche oder öf - fentliche Nutzungen enthalten, haben für diese Flächen die vom Regierungsrat für verbindlich erklärten Grenzwerte für den spezifischen Elektrizitätsbedarf für Be - leuchtung, Lüftung und Kälte einzuhalten oder einen Teil der Elektrizität, zusätzlich zu § 8 Abs. 1 bis , zu erzeugen. *
§ 11a * Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen
1 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung sind nicht zu - lässig, wenn sie:
1. neu installiert werden,
2. als Ersatz für ortsfeste Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem vorge - sehen sind oder
3. als Zusatzheizung eingesetzt werden.
2 Sie sind zulässig, wenn sie im begrenzten Umfang als Notheizung oder in beson - ders energieeffizienten Gebäuden eingesetzt werden.
§ 11b * Ersatz zentraler Elektroheizungen und Elektro-Wassererwärmer
1 Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem, die als Hauptwärmeerzeuger betrieben werden, sind bis Ende 2035 durch Heizungen zu ersetzen, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.
2 Bestehende zentrale Wassererwärmer, die ausschliesslich direkt elektrisch beheizt werden, sind bei Wohnnutzungen bis Ende 2035 durch Wassererwärmer zu ersetzen, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.
§ 11c * Ersatz dezentraler Elektroheizungen und Elektro-Wassererwärmer
1 Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung oder Wassererwärmung sind im Rahmen eines tiefgreifenden Umbaus durch Syste - me zu ersetzen, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.
2 Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen.
§ 12 Beheizte Freiluftbäder
1 Der Bau neuer und die Sanierung bestehender beheizter Freiluftbäder sowie der Ersatz und die wesentliche Änderung der technischen Einrichtungen zu deren Behei - zung sind nur zulässig, wenn sie mit erneuerbarer Energie oder mit nicht anderweitig nutzbarer Abwärme betrieben werden.
2 Elektrische Wärmepumpen dürfen eingesetzt werden, wenn eine Abdeckung der Wasserfläche gegen Wärmeverluste vorhanden ist.
§ 12a * Heizungen im Freien
1 Ortsfeste Heizungen im Freien sind ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme zu betreiben.
2 Eine Ausnahme kann bewilligt werden, wenn:
1. die Sicherheit von Personen und Sachen oder der Schutz technischer Einrich - tungen den Betrieb einer Heizung im Freien erfordert,
2. bauliche und betriebliche Massnahmen nicht ausführbar oder unverhältnis - mässig sind und
3. die Heizung im Freien mit einer temperatur- und feuchteabhängigen Regelung ausgerüstet ist.
§ 13 * Elektrizitätserzeugungsanlagen
1 Werden Elektrizitätserzeugungsanlagen mit fossilen oder erneuerbaren Brennstof - fen betrieben, ist die dabei entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend zu nut - zen.
2 Ausgenommen sind Anlagen, die keine Verbindung zum öffentlichen Elektrizitäts - verteilnetz haben, Notstrom erzeugen oder für Probeläufe von höchstens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden.
§ 14 Optimierungsmassnahmen in Betriebsstätten *
1 Betriebsstätten mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als fünf Gigawatt - stunden oder einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als 200 Megawatt - stunden sind verpflichtet, ihren Energieverbrauch im Rahmen des wirtschaftlich Zu - mutbaren zu optimieren. *
2 Sie können von der Einhaltung energietechnischer Vorschriften entbunden werden, wenn sie sich individuell oder in einer Gruppe im Rahmen von Zielvereinbarungen zur Reduktion des CO2-Ausstosses oder zur effizienten Energienutzung verpflich - ten.
§ 14a * Gebäudeenergieausweis
1 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Angabe des Energieverbrauchs von Gebäuden (Gebäudeenergieausweis).
§ 14b * Auskunftspflicht
1 Die Politischen Gemeinden sowie die Energieversorgungsunternehmen, Energie - produzenten und grossen Energieverbraucher sind verpflichtet, den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen die dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
2 Die Auskünfte umfassen qualitative und quantitative Informationen über die aktu - ellen und zukünftigen Energieflüsse, die Energieproduktion und die Verbraucher. Die Informationen dienen als Grundlage für die Energierichtplanung, die Energie - planung und die Optimierungsmassnahmen bei Betriebsstätten gemäss § 14. *
3 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen stellen auf Anfrage Informationen über die Gesamtleistung der installierten Stromerzeugungsanlagen pro Erzeugungsart und der grösseren Speichermedien zur Verfügung. Diese Informationen dienen der lang - fristigen Sicherung der Versorgungssicherheit und zur Erhebung der Produktionska - pazitäten von erneuerbarer Energie. *
§ 14c * Energieplanung der Gemeinden
1 Im Zusammenhang mit der Nutzung von Abwärme oder erneuerbaren Energien kann das Departement einzelne Politische Gemeinden oder die Politischen Gemeinden eines zusammenhängenden Energieversorgungsgebietes zur Erstellung einer Energieplanung verpflichten.
2 Bei einer Verpflichtung einer oder mehrerer Politischer Gemeinden setzt das De - partement nach deren Anhörung Ziel, Art und Umfang der Planung, bei einer Ver - pflichtung mehrerer Politischer Gemeinden eines zusammenhängenden Versor - gungsgebietes die Organisationsstruktur fest.
4. Weitere Bestimmungen
§ 15 Versorgung mit Fernwärme
1 Scheiden Politische Gemeinden Gebiete aus, für die Fernwärme vorgesehen ist, kann der Anschluss an das Versorgungsnetz vorgeschrieben werden.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugeset - zes
1 ) über die Richt- oder Nutzungsplanung. *
1) RB 700
3 Für bestehende Bauten oder Anlagen kann der Anschluss nur vorgeschrieben wer - den, wenn wesentliche Erneuerungen oder Umbauten an bestehenden Heizungsanla - gen vorgenommen werden.
§ 16 Ausnahmebewilligungen
1 Bei ausserordentlichen Verhältnissen, insbesondere wenn eine unzumutbare Härte, eine unverhältnismässige Erschwernis oder ein sinnwidriges Ergebnis entstünde, kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Ausführungsbestimmungen zulassen.
2 Ausnahmebewilligungen können mit kompensatorischen Massnahmen verbunden werden.
§ 17 Übertragung von Vollzugsaufgaben an Private
1 Kanton oder Politische Gemeinden können Private oder private Organisationen zum Vollzug beiziehen und diesen namentlich Prüf-, Kontroll- und Überwachungs - aufgaben übertragen.
§ 18 * Ergänzendes Recht
1 Für Vollzug und Verfahren gelten § 114 bis § 118 des Planungs- und Baugesetzes, soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine besonderen Rege - lungen enthalten.
§ 19 Strafbestimmung
1 Wer vorsätzlich den Bestimmungen von Abschnitt 3. oder den in Ausführung die - ser Bestimmungen erlassenen Vorschriften oder einem entsprechenden, unter Hin - weis auf die Strafandrohung dieser Bestimmung an ihn gerichteten Entscheid zuwi - derhandelt, wird mit Haft oder Busse bis Fr. 40'000 bestraft.
2 Wird die Tat fahrlässig begangen, ist die Strafe Busse bis zu Fr. 10'000.
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 20 Aufhebung bisherigen Rechtes
1 Das Energiegesetz vom 22. Dezember 1986 wird mit Ausnahme von § 13a aufge - hoben.
§ 21 Übergangsbestimmung
1 § 13a des Energiegesetzes vom 22. Dezember 1986 wird vom Regierungsrat erst dann ausser Kraft gesetzt, wenn eine entsprechende bundesrechtliche Lösung zur Anwendung kommt
1 )
.
§ 22 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
2 )
.
1) Ausser Kraft gesetzt mit RRB vom 11. November 2008.
2) In Kraft gesetzt auf den 1. April 2005.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 10.03.2004 01.04.2005 Erstfassung ABl. 11/2004 Erlasstitel 18.12.2019 01.07.2020 geändert 52/2019
§ 2 27.10.2010 06.02.2011 geändert 44/2010
§ 2 Abs. 2 18.12.2019 01.07.2020 geändert 52/2019
§ 2a 04.05.2016 01.01.2017 eingefügt 19/2016
§ 2a Abs. 1, 2. 18.12.2019 01.07.2020 geändert 52/2019
§ 6 Abs. 2, 2. 08.12.2010 01.01.2012 geändert 3/2011
§ 6 Abs. 2, 2a. 08.12.2010 01.01.2012 eingefügt 3/2011
§ 6 Abs. 3 10.09.2008 01.01.2009 eingefügt 38/2008
§ 6a 10.09.2008 01.01.2009 eingefügt 38/2008
§ 6a Abs. 2 08.12.2010 01.01.2012 geändert 3/2011
§ 6a Abs. 3 08.12.2010 01.01.2012 geändert 3/2011
§ 6b 04.05.2016 01.01.2018 eingefügt 19/2016
§ 8 18.12.2019 01.07.2020 Titel geändert 52/2019
§ 8 Abs. 1 18.12.2019 01.07.2020 geändert 52/2019
§ 8 Abs. 1 bis
18.12.2019 01.07.2020 eingefügt 52/2019
§ 8 Abs. 2 18.12.2019 01.07.2020 geändert 52/2019
§ 8a 18.12.2019 01.07.2020 eingefügt 52/2019
§ 9 27.10.2010 06.02.2011 geändert 44/2010
§ 9 Abs. 1 18.12.2019 01.07.2020 geändert 52/2019
§ 10 27.10.2010 06.02.2011 geändert 44/2010
§ 11 27.10.2010 06.02.2011 geändert 44/2010
§ 11 Abs. 1 18.12.2019 01.07.2020 geändert 52/2019
§ 11a 27.10.2010 06.02.2011 eingefügt 44/2010
§ 11b 18.12.2019 01.07.2020 eingefügt 52/2019
§ 11c 18.12.2019 01.07.2020 eingefügt 52/2019
§ 12a 27.10.2010 06.02.2011 eingefügt 44/2010
§ 13 27.10.2010 06.02.2011 geändert 44/2010
§ 14 18.12.2019 01.07.2020 Titel geändert 52/2019
§ 14 Abs. 1 18.12.2019 01.07.2020 geändert 52/2019
§ 14a 27.10.2010 06.02.2011 eingefügt 44/2010
§ 14b 27.10.2010 06.02.2011 eingefügt 44/2010
§ 14b Abs. 2 18.12.2019 01.07.2020 geändert 52/2019
§ 14b Abs. 3 18.12.2019 01.07.2020 eingefügt 52/2019
§ 14c 27.10.2010 06.02.2011 eingefügt 44/2010
§ 15 Abs. 2 04.05.2016 01.01.2017 geändert 19/2016
§ 18 21.12.2011 01.01.2013 geändert 1/2012
Gesetz über die Energienutzung
Gesetz über die Energienutzung * (ENG) vom 10. März 2004 (Stand 19. Juni 2023)
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt:
1. Förderung einer sparsamen und rationellen Energienutzung
2. Förderung der Nutzung erneuerbarer und umweltverträglich produzierter Energien
3. Minderung der Abhängigkeit von fossilen Energieträgern
4. Vollzug der Energiegesetzgebung des Bundes
§ 2 * Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
1 Kanton, Gemeinden sowie andere Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes nehmen in ihrem Bereich eine Vorbildfunktion bezüglich der Zwecke dieses Gesetzes wahr.
2 Ihre Neubauten und tiefgreifende Umbau- und Sanierungsmassnahmen an ihren Gebäuden sind mindestens nach dem Minergie-Standard oder vergleichbaren Stan - dards auszuführen. Bei kantonalen Neubauten ist der Standard Minergie-A oder Mi - nergie-P oder ein vergleichbarer Standard sowie in der Regel der ECO-Standard ein - zuhalten. *
3 Der Regierungsrat legt die Einzelheiten und bei kleineren Eingriffen die Anforde - rungen für die neu zu erstellenden Bauteile in der Verordnung fest.
4 Sind diese Anforderungen nachweislich nur mit einem sehr hohen Aufwand zu er - reichen, kann ausnahmsweise davon abgewichen werden.
§ 2a * Vorbildfunktion der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen nehmen ihre Vorbildfunktion wahr, in - dem sie insbesondere
1. den effizienten Energieeinsatz bei der Verteilung, Umformung und Verwen - dung von Elektrizität fördern,
2. * ihr Netz und den Netzbetrieb im Zusammenhang mit der Netzstabilität, der Versorgungssicherheit und der verstärkten dezentralen Elektrizitätserzeugung netzebenenübergreifend optimieren und
3. gute Anschlussbedingungen für Eigentümer und Betreiber von gemeinschaft - lich betriebenen Anlagen zur Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien schaffen.
2. Fördermassnahmen
§ 3 Zusammenarbeit
1 Der Kanton arbeitet mit dem Bund, anderen Kantonen, den Politischen Gemeinden, der Wirtschaft und den Verbänden zusammen.
2 Er kann im Rahmen dieser Zusammenarbeit Informations- und Beratungsorganisa - tionen schaffen, sich an solchen Organisationen beteiligen oder private Organisatio - nen bei ihrer Informations-, Weiterbildungs- und Beratungstätigkeit unterstützen.
§ 4 Information und Beratung
1 Kanton und Politische Gemeinden informieren und beraten bezüglich der Möglich - keiten einer sparsamen und rationellen Energienutzung sowie der Nutzung erneuer - barer und umweltverträglich produzierter Energien.
2 Der Kanton führt eine Energiefachstelle und kann Dritte beiziehen.
3 Die Politischen Gemeinden gewährleisten eine Energieberatung durch eine eigene Beratungsstelle, den Anschluss an eine regionale Beratungsstelle oder durch Beauf - tragung von geeigneten Fachpersonen.
§ 5 Aus- und Weiterbildung
1 Der Kanton fördert die Aus- und Weiterbildung von Personen, die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind.
2 Er kann die Aus- und Weiterbildung von Energiefachleuten unterstützen.
§ 6 Finanzhilfen
1 Finanzhilfen können für Massnahmen gewährt werden, die den Zwecken dieses Gesetzes dienen.
2 Dazu gehören insbesondere Massnahmen betreffend:
1. sparsame und rationelle Energienutzung
2. * Nutzung von erneuerbaren und umweltverträglich produzierten Energien, ins - besondere Elektrizität aus Neuanlagen, welche Sonnenenergie, Biomasse, Geothermie und natur- und landschaftsverträglich gewonnene Wasserkraft verwenden
2a. * Nutzung von Abwärme
3. Information, Beratung, Planung und Marketing im Energiebereich
4. Aus- und Weiterbildung im Energiebereich, insbesondere von Fachleuten
3 Die Ausrichtung von Beiträgen ist auf den Rahmen des bewilligten Budgetkredites beschränkt. *
§ 6a * Energiefonds
1 Der Kanton errichtet einen Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien und der Energieeffizienz.
2 Der Fonds wird durch Erträge aus Beteiligungen an Energiegesellschaften und all - gemeine Staatsmittel geäufnet. *
3 Der Grosse Rat legt den Staatsbeitrag im Voranschlag so fest, dass für das Budget - jahr inklusive Fondsbestand eine kantonale Fördersumme von mindestens zwölf Millionen Franken zur Verfügung steht. *
4 Das Departement erlässt ein Förderprogramm.
§ 6b * Angebot von Elektrizität aus erneuerbaren Energien
1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben den Endverbrauchern ein Angebot zu unterbreiten, das ausschliesslich aus erneuerbaren Energien besteht, welche be - vorzugt aus Schweizer Produktion stammen.
2 Für Endverbraucher, die auf den freien Netzzugang verzichten, und für feste End - verbraucher besteht das Basisangebot ausschliesslich aus erneuerbaren Energien, welche bevorzugt aus Schweizer Produktion stammen. Sie sind vorgängig zu infor - mieren und können eine andere Zusammensetzung der Elektrizität bestellen.
3. Energiesparmassnahmen
§ 7 Bauten und Anlagen
1 Neu- und Umbauten sowie Anlagen zur Erzeugung, Nutzung und Verteilung von Energie sind so zu planen, auszuführen und zu betreiben, dass die Energie sparsam und rationell genutzt wird.
2 Der Regierungsrat kann Normen, Empfehlungen oder Richtlinien Dritter über die Energienutzung, soweit sie dem anerkannten Stand der Technik entsprechen, nach Anhören interessierter Kreise für verbindlich erklären.
§ 8 Anforderungen an Neubauten *
1 Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Bauten sind so zu bauen und aus - zurüsten, dass ihr Energiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisie - rung dem Stand der Technik entspricht. *
1bis Neubauten erzeugen einen Teil der von ihnen benötigten Elektrizität selber oder sparen den entsprechenden Anteil Energie ein. *
2 Der Regierungsrat regelt die Anforderungen und die Ausnahmen. *
§ 8a * Erneuerbare Energie beim Ersatz von Wärmeerzeugern
1 Wird ein Wärmeerzeuger in einer bestehenden Baute ersetzt, die einen hohen Ener - gieverbrauch für Heizung und Warmwasser aufweist, ist ein Ersatz zu verwenden, mit dem ein Anteil des bisherigen Energiebedarfs eingespart oder mit erneuerbaren Energien abgedeckt wird.
2 Dieser Anteil beträgt mindestens 10 % ab dem Jahr 2020, 15 % ab dem Jahr 2025 und 20 % ab dem Jahr 2030.
3 Der Bezug erneuerbarer oder mit erneuerbaren Energien hergestellter synthetischer Brennstoffe ist als Ersatzlösung zulässig, sofern diese in der Schweiz aus grössten - teils schweizerischen Rohstoffen produziert worden sind. Die Lieferung von Energie wird eingestellt, falls der notwendige erneuerbare Anteil nicht eingehalten werden kann.
4 Den Behörden ist Einsicht in die für den Vollzug erforderlichen Daten zu gewäh - ren. Die Zertifizierung und Bilanzierung der erneuerbaren Energie erfolgt durch eine unabhängige zentrale Stelle.
5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
§ 9 * Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung
1 Neubauten und neue Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzungseinheiten sind mit Geräten zur Erfassung des individuellen Wär - meverbrauchs für Warmwasser auszurüsten. *
2 Bestehende Bauten mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzungs - einheiten sind bei einer Gesamterneuerung des Heizungssystems oder des Warm - wassersystems mit den Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung beziehungsweise Warmwasser auszurüsten.
3 Bestehende Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung sind pro Gebäude mit Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs für Heizung auszurüsten, wenn an einem oder mehreren Gebäuden mehr als 75 % der Gebäudehülle saniert wird.
4 Die Kosten für den Wärmeverbrauch sind zum überwiegenden Teil anhand des ge - messenen Verbrauchs der einzelnen Nutzeinheiten abzurechnen.
5 Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen von der Ausrüstungs- und Abrechnungs - pflicht für Bauten und Gebäudegruppen mit geringer installierter Wärmeerzeuger - leistung, hohem Anteil erneuerbarer Energie oder niedrigem spezifischen Energie - verbrauch.
§ 10 * Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung
1 Zur Kühlung, Befeuchtung oder Entfeuchtung von Räumen sind besonders effizi - ente Anlagen einzusetzen oder die Anlagen sind mit erneuerbarer Energie zu betrei - ben.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
§ 11 * Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf
1 Neubauten sowie tiefgreifende Umbauten und Umnutzungen, die Geschossflächen von insgesamt mehr als 1'000 m ² für Dienstleistungen oder für gewerbliche oder öf - fentliche Nutzungen enthalten, haben für diese Flächen die vom Regierungsrat für verbindlich erklärten Grenzwerte für den spezifischen Elektrizitätsbedarf für Be - leuchtung, Lüftung und Kälte einzuhalten oder einen Teil der Elektrizität, zusätzlich zu § 8 Abs. 1 bis , zu erzeugen. *
§ 11a * Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen
1 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung sind nicht zu - lässig, wenn sie
1. neu installiert werden,
2. als Ersatz für ortsfeste Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem vorge - sehen sind oder
3. als Zusatzheizung eingesetzt werden.
2 Sie sind zulässig, wenn sie im begrenzten Umfang als Notheizung oder in beson - ders energieeffizienten Gebäuden eingesetzt werden.
§ 11b * Ersatz zentraler Elektroheizungen und Elektro-Wassererwärmer
1 Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem, die als Hauptwärmeerzeuger betrieben werden, sind bis Ende 2035 durch Heizungen zu ersetzen, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.
2 Bestehende zentrale Wassererwärmer, die ausschliesslich direkt elektrisch beheizt werden, sind bei Wohnnutzungen bis Ende 2035 durch Wassererwärmer zu ersetzen, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.
§ 11c * Ersatz dezentraler Elektroheizungen und Elektro-Wassererwärmer
1 Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung oder Wassererwärmung sind im Rahmen eines tiefgreifenden Umbaus durch Syste - me zu ersetzen, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.
2 Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen.
§ 12 Beheizte Freiluftbäder
1 Der Bau neuer und die Sanierung bestehender beheizter Freiluftbäder sowie der Ersatz und die wesentliche Änderung der technischen Einrichtungen zu deren Behei - zung sind nur zulässig, wenn sie mit erneuerbarer Energie oder mit nicht anderweitig nutzbarer Abwärme betrieben werden.
2 Elektrische Wärmepumpen dürfen eingesetzt werden, wenn eine Abdeckung der Wasserfläche gegen Wärmeverluste vorhanden ist.
§ 12a * Heizungen im Freien
1 Ortsfeste Heizungen im Freien sind ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme zu betreiben.
2 Eine Ausnahme kann bewilligt werden, wenn
1. die Sicherheit von Personen und Sachen oder der Schutz technischer Einrich - tungen den Betrieb einer Heizung im Freien erfordert,
2. bauliche und betriebliche Massnahmen nicht ausführbar oder unverhältnis - mässig sind und
3. die Heizung im Freien mit einer temperatur- und feuchteabhängigen Regelung ausgerüstet ist.
§ 13 * Elektrizitätserzeugungsanlagen
1 Werden Elektrizitätserzeugungsanlagen mit fossilen oder erneuerbaren Brennstof - fen betrieben, ist die dabei entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend zu nut - zen.
2 Ausgenommen sind Anlagen, die keine Verbindung zum öffentlichen Elektrizitäts - verteilnetz haben, Notstrom erzeugen oder für Probeläufe von höchstens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden.
§ 14 Optimierungsmassnahmen in Betriebsstätten *
1 Betriebsstätten mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als fünf Gigawatt - stunden oder einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als 200 Megawatt - stunden sind verpflichtet, ihren Energieverbrauch im Rahmen des wirtschaftlich Zu - mutbaren zu optimieren. *
2 Sie können von der Einhaltung energietechnischer Vorschriften entbunden werden, wenn sie sich individuell oder in einer Gruppe im Rahmen von Zielvereinbarungen zur Reduktion des CO2-Ausstosses oder zur effizienten Energienutzung verpflich - ten.
§ 14a * Gebäudeenergieausweis
1 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Angabe des Energieverbrauchs von Gebäuden (Gebäudeenergieausweis).
§ 14b * Auskunftspflicht
1 Die Politischen Gemeinden sowie die Energieversorgungsunternehmen, Energie - produzenten und grossen Energieverbraucher sind verpflichtet, den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen die dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
2 Die Auskünfte umfassen qualitative und quantitative Informationen über die aktu - ellen und zukünftigen Energieflüsse, die Energieproduktion und die Verbraucher. Die Informationen dienen als Grundlage für die Energierichtplanung, die Energie - planung und die Optimierungsmassnahmen bei Betriebsstätten gemäss § 14. *
3 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen stellen auf Anfrage Informationen über die Gesamtleistung der installierten Stromerzeugungsanlagen pro Erzeugungsart und der grösseren Speichermedien zur Verfügung. Diese Informationen dienen der lang - fristigen Sicherung der Versorgungssicherheit und zur Erhebung der Produktionska - pazitäten von erneuerbarer Energie. *
§ 14c * Energieplanung der Gemeinden
1 Im Zusammenhang mit der Nutzung von Abwärme oder erneuerbaren Energien kann das Departement einzelne Politische Gemeinden oder die Politischen Gemeinden eines zusammenhängenden Energieversorgungsgebietes zur Erstellung einer Energieplanung verpflichten.
2 Bei einer Verpflichtung einer oder mehrerer Politischer Gemeinden setzt das De - partement nach deren Anhörung Ziel, Art und Umfang der Planung, bei einer Ver - pflichtung mehrerer Politischer Gemeinden eines zusammenhängenden Versor - gungsgebietes die Organisationsstruktur fest.
4. Weitere Bestimmungen
§ 15 Versorgung mit Fernwärme
1 Scheiden Politische Gemeinden Gebiete aus, für die Fernwärme vorgesehen ist, kann der Anschluss an das Versorgungsnetz vorgeschrieben werden.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes (PBG)
1 ) über die Richt- oder Nutzungsplanung. *
1) RB 700
3 Für bestehende Bauten oder Anlagen kann der Anschluss nur vorgeschrieben wer - den, wenn wesentliche Erneuerungen oder Umbauten an bestehenden Heizungsanla - gen vorgenommen werden.
§ 16 Ausnahmebewilligungen
1 Bei ausserordentlichen Verhältnissen, insbesondere wenn eine unzumutbare Härte, eine unverhältnismässige Erschwernis oder ein sinnwidriges Ergebnis entstünde, kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Ausführungsbestimmungen zulassen.
2 Ausnahmebewilligungen können mit kompensatorischen Massnahmen verbunden werden.
§ 17 Übertragung von Vollzugsaufgaben an Private
1 Kanton oder Politische Gemeinden können Private oder private Organisationen zum Vollzug beiziehen und diesen namentlich Prüf-, Kontroll- und Überwachungs - aufgaben übertragen.
§ 18 * Ergänzendes Recht
1 Für Vollzug und Verfahren gelten § 114 bis § 118 PBG, soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine besonderen Regelungen enthalten.
§ 19 Strafbestimmung
1 Wer vorsätzlich den Bestimmungen von Abschnitt 3. oder den in Ausführung die - ser Bestimmungen erlassenen Vorschriften oder einem entsprechenden, unter Hin - weis auf die Strafandrohung dieser Bestimmung an ihn gerichteten Entscheid zuwi - derhandelt, wird mit Haft oder Busse bis Fr. 40'000 bestraft.
2 Wird die Tat fahrlässig begangen, ist die Strafe Busse bis zu Fr. 10'000.
5. ... *
§ 20–22 * ...
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 10.03.2004 01.04.2005 Erstfassung ABl. 11/2004 Erlasstitel 18.12.2019 01.07.2020 geändert 52/2019
§ 2 27.10.2010 06.02.2011 geändert 44/2010
§ 2 Abs. 2 18.12.2019 01.07.2020 geändert 52/2019
§ 2a 04.05.2016 01.01.2017 eingefügt 19/2016
§ 2a Abs. 1, 2. 18.12.2019 01.07.2020 geändert 52/2019
§ 6 Abs. 2, 2. 08.12.2010 01.01.2012 geändert 3/2011
§ 6 Abs. 2, 2a. 08.12.2010 01.01.2012 eingefügt 3/2011
§ 6 Abs. 3 10.09.2008 01.01.2009 eingefügt 38/2008
§ 6a 10.09.2008 01.01.2009 eingefügt 38/2008
§ 6a Abs. 2 08.12.2010 01.01.2012 geändert 3/2011
§ 6a Abs. 3 08.12.2010 01.01.2012 geändert 3/2011
§ 6a Abs. 3 11.01.2023 19.06.2023 geändert 3/2023
§ 6b 04.05.2016 01.01.2018 eingefügt 19/2016
§ 8 18.12.2019 01.07.2020 Titel geändert 52/2019
§ 8 Abs. 1 18.12.2019 01.07.2020 geändert 52/2019
§ 8 Abs. 1 bis 18.12.2019 01.07.2020 eingefügt 52/2019
§ 8 Abs. 2 18.12.2019 01.07.2020 geändert 52/2019
§ 8a 18.12.2019 01.07.2020 eingefügt 52/2019
§ 9 27.10.2010 06.02.2011 geändert 44/2010
§ 9 Abs. 1 18.12.2019 01.07.2020 geändert 52/2019
§ 10 27.10.2010 06.02.2011 geändert 44/2010
§ 11 27.10.2010 06.02.2011 geändert 44/2010
§ 11 Abs. 1 18.12.2019 01.07.2020 geändert 52/2019
§ 11a 27.10.2010 06.02.2011 eingefügt 44/2010
§ 11b 18.12.2019 01.07.2020 eingefügt 52/2019
§ 11c 18.12.2019 01.07.2020 eingefügt 52/2019
§ 12a 27.10.2010 06.02.2011 eingefügt 44/2010
§ 13 27.10.2010 06.02.2011 geändert 44/2010
§ 14 18.12.2019 01.07.2020 Titel geändert 52/2019
§ 14 Abs. 1 18.12.2019 01.07.2020 geändert 52/2019
§ 14a 27.10.2010 06.02.2011 eingefügt 44/2010
§ 14b 27.10.2010 06.02.2011 eingefügt 44/2010
§ 14b Abs. 2 18.12.2019 01.07.2020 geändert 52/2019
§ 14b Abs. 3 18.12.2019 01.07.2020 eingefügt 52/2019
§ 14c 27.10.2010 06.02.2011 eingefügt 44/2010
§ 15 Abs. 2 04.05.2016 01.01.2017 geändert 19/2016
§ 18 21.12.2011 01.01.2013 geändert 1/2012
Titel 5. 11.01.2023 19.06.2023 aufgehoben 3/2023
§ 20 11.01.2023 19.06.2023 aufgehoben 3/2023
§ 21 11.01.2023 19.06.2023 aufgehoben 3/2023
§ 22 11.01.2023 19.06.2023 aufgehoben 3/2023
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