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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chapfflüeli», Waldenburg
Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chapfflüeli», Waldenburg Vom 5. Januar 1999 (Stand 1. April 2011) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Ge - setzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Natur- und Landschafts - schutz, beschliesst:
§ 1 * Schutzgebiet
1 Das Naturschutzgebiet «Chapfflüeli», Gemeinde Waldenburg, durch Regie - rungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, be - steht aus einer Teilfläche der Parzelle Nr. 497 des Grundbuchs Waldenburg.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 10.78 ha.
§ 2 Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
b. Förderung und Erhaltung von Alt- und Totholz sowie von extensiv bewirt - schafteten, strukturreichen und unerschlossenen Waldbeständen;
c. Förderung lichter Wälder als Lebensräume licht- und wärmeliebender Ar - ten;
d. Erhaltung und Förderung des Felsstandortes mit seinen charakteristi - schen Lebensgemeinschaften;
e. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
f. Erhaltung und Förderung der Arten der Roten Listen, insbesondere Repti - lien, Orchideen und Liliensimse.
§ 3 Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz - gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir - kung zu beeinträchtigen.
1) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0573
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutzungs- und Pflegekonzept vorgese - hen sind;
b. Campieren, Lagern in Gruppen, Modellfliegen oder Klettern;
c. Durchführen von sportlichen Veranstaltungen;
d. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
e. Entfachen von Feuer ohne Bewilligung;
f. Betreten mit Hunden, Reiten sowie Befahren mit Mountainbikes;
g. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln;
h. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sam - meln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
i. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutzungs- und Pflegeplan nicht enthalten sind.
3 Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt gewährleistet.
§ 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen der Grundeigentümerin in enger Zu - sammenarbeit mit der kantonalen Naturschutzfachstelle und dem Forstamt bei - der Basel. §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.November 1991
2 ) über den Natur- und Landschaftsschutz bleiben massgebend.
2 Die Grundeigentümerin kann Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.
3 Der von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Forstamt und der Eigen - tümerin gemeinsam erarbeitete Pflege- und Nutzungsplan bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes.
4 Der Pflege- und Nutzungsplan ist nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit der Grundeigentümerin zu überprüfen und bei Be - darf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen.
5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass - nahmen zu treffen.
§ 5 Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0573
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.
§ 6 Waldareal
1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrie - ren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung gelten die Be - stimmungen der Waldgesetzgebung.
§ 7 Jagd
1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi - gen gesetzlichen Bestimmungen. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwe - cken ist weiterhin gestattet.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.
§ 8 Veränderungen im Schutzgebiet
1 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
§ 9 Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft. *
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des recht - mässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche An - ordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
§ 10 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. März 1999 in Kraft * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0573
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
05.01.1999 01.03.1999 Erlass Erstfassung GS 33.0573
19.12.2006 01.01.2007 § 9 Abs. 1 geändert GS 35.1119
01.03.2011 01.04.2011 § 1 totalrevidiert GS 37.0453 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0573
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 05.01.1999 01.03.1999 Erstfassung GS 33.0573
§ 1 01.03.2011 01.04.2011 totalrevidiert GS 37.0453
§ 9 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1119
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0573
Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chapfflüeli», Waldenburg
Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chapfflüeli», Waldenburg Vom 5. Januar 1999 (Stand 28. September 2024) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Ge - setzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Natur- und Landschafts - schutz, beschliesst:
§ 1 * Schutzgebiet
1 Das Naturschutzgebiet «Chapfflüeli», Gemeinde Waldenburg, durch Regie - rungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, be - steht aus einer Teilfläche der Parzelle Nr. 497 des Grundbuchs Waldenburg.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 10.78 ha.
§ 2 Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
b. Förderung und Erhaltung von Alt- und Totholz sowie von extensiv bewirt - schafteten, strukturreichen und unerschlossenen Waldbeständen;
c. Förderung lichter Wälder als Lebensräume licht- und wärmeliebender Ar - ten;
d. Erhaltung und Förderung des Felsstandortes mit seinen charakteristi - schen Lebensgemeinschaften;
e. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
f. Erhaltung und Förderung der Arten der Roten Listen, insbesondere Repti - lien, Orchideen und Liliensimse.
§ 3 Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz - gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir - kung zu beeinträchtigen.
1) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0573
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutzungs- und Pflegekonzept vorgese - hen sind;
b. * Campieren, Lagern in Gruppen, Landen mit Helikoptern (ausser in Not - fallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen, Klet - tern;
c. Durchführen von sportlichen Veranstaltungen;
d. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
e. Entfachen von Feuer ohne Bewilligung;
f. Betreten mit Hunden, Reiten sowie Befahren mit Mountainbikes;
g. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln;
h. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sam - meln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
i. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutzungs- und Pflegeplan nicht enthalten sind.
3 Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt gewährleistet.
4 Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. b bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Na - turschutzfachstelle einzuholen. *
§ 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen der Grundeigentümerin in enger Zu - sammenarbeit mit der kantonalen Naturschutzfachstelle und dem Forstamt bei - der Basel. §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.November 1991
2 ) über den Natur- und Landschaftsschutz bleiben massgebend.
2 Die Grundeigentümerin kann Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.
3 Der von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Forstamt und der Eigen - tümerin gemeinsam erarbeitete Pflege- und Nutzungsplan bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes.
4 Der Pflege- und Nutzungsplan ist nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit der Grundeigentümerin zu überprüfen und bei Be - darf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen.
2) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0573
5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass - nahmen zu treffen.
§ 5 Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.
§ 6 Waldareal
1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrie - ren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung gelten die Be - stimmungen der Waldgesetzgebung.
§ 7 Jagd
1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi - gen gesetzlichen Bestimmungen. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwe - cken ist weiterhin gestattet.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.
§ 8 Veränderungen im Schutzgebiet
1 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
§ 9 Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0573
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des recht - mässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche An - ordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
§ 10 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. März 1999 in Kraft * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0573
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
05.01.1999 01.03.1999 Erlass Erstfassung GS 33.0573
19.12.2006 01.01.2007 § 9 Abs. 1 geändert GS 35.1119
01.03.2011 01.04.2011 § 1 totalrevidiert GS 37.0453
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, lit. b. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 4 eingefügt GS 2024.057 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0573
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 05.01.1999 01.03.1999 Erstfassung GS 33.0573
§ 1 01.03.2011 01.04.2011 totalrevidiert GS 37.0453
§ 3 Abs. 2, lit. b. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 4 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 9 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1119
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0573