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Regierungsratsverordnung über 2 Naturschutzgebiete in Buus
Regierungsratsverordnung über 2 Naturschutzgebiete in Buus Vom 1. April 1980 (Stand 1. April 1980) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 9 der Verord - nung vom 30. April 1964
1 ) betreffend den Natur- und Heimatschutz, be - schliesst:
§ 1
1 Die beiden Naturschutzgebiete nordöstlich vom Hof Stockacher im Gebiet Seematten-Holl, Buus, Teile der Parzelle Nr. FR 22.10 (ca. 60 a) und Parzelle Nr. FR 216.136 a. 4 (ca. 5 a), im Eigentum der Einwohnergemeinde Buus, wer - den in das Inventar der geschützten Naturdenkmäler aufgenommen.
§ 2
1 Das Schutzziel besteht in der ungeschmälerten Erhaltung und natürlichen Weiterentwicklung von Flora und Fauna sowie der Kalktuffkaskade.
§ 3
1 Alle das Schutzziel beeinträchtigenden Massnahmen sind zu unterlassen, insbesondere das Pflücken, Ausgraben und Einbringen von Pflanzen sowie das Fangen, Stören, Töten und Aussetzen von Tieren, die nicht jagdbar sind.
§ 4
1 Veränderungen in den Schutzgebieten dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht des Amtes für Naturschutz und Denkmalpflege vorgenom - men werden.
§ 5
1 Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen dem Natur- und Vogelschutzverein Buus. Der Gemeinderat kann diese Aufgaben nötigenfalls durch Gemeindear - beiter ausführen lassen oder diese Pflichten anderweitig delegieren.
1) GS 22.641, SGS 790.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.460
§ 6
1 Die Jagd- und Fischpachtverträge der Gemeinde Buus bleiben wie bis anhin in Kraft und erfahren durch die Unterschutzstellung der beiden Gebiete keine Einschränkung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.460
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
01.04.1980 01.04.1980 Erlass Erstfassung GS 27.460 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.460
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 01.04.1980 01.04.1980 Erstfassung GS 27.460 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.460
Regierungsratsverordnung über 2 Naturschutzgebiete in Buus
Regierungsratsverordnung über 2 Naturschutzgebiete in Buus Vom 1. April 1980 (Stand 28. September 2024) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 9 der Verord - nung vom 30. April 1964
1 ) betreffend den Natur- und Heimatschutz, be - schliesst:
§ 1
1 Die beiden Naturschutzgebiete nordöstlich vom Hof Stockacher im Gebiet Seematten-Holl, Buus, Teile der Parzelle Nr. FR 22.10 (ca. 60 a) und Parzelle Nr. FR 216.136 a. 4 (ca. 5 a), im Eigentum der Einwohnergemeinde Buus, wer - den in das Inventar der geschützten Naturdenkmäler aufgenommen.
§ 2
1 Das Schutzziel besteht in der ungeschmälerten Erhaltung und natürlichen Weiterentwicklung von Flora und Fauna sowie der Kalktuffkaskade.
§ 3
1 Alle das Schutzziel beeinträchtigenden Massnahmen sind zu unterlassen, insbesondere das Pflücken, Ausgraben und Einbringen von Pflanzen sowie das Fangen, Stören, Töten und Aussetzen von Tieren, die nicht jagdbar sind.
2 Das Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen sind verboten. Als Ausnahme von diesem Verbot bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Be - willigung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *
§ 4
1 Veränderungen in den Schutzgebieten dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht des Amtes für Naturschutz und Denkmalpflege vorgenom - men werden.
§ 5
1 Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen dem Natur- und Vogelschutzverein Buus. Der Gemeinderat kann diese Aufgaben nötigenfalls durch Gemeindear - beiter ausführen lassen oder diese Pflichten anderweitig delegieren.
1) GS 22.641, SGS 790.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.460
§ 6
1 Die Jagd- und Fischpachtverträge der Gemeinde Buus bleiben wie bis anhin in Kraft und erfahren durch die Unterschutzstellung der beiden Gebiete keine Einschränkung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.460
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
01.04.1980 01.04.1980 Erlass Erstfassung GS 27.460
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2 eingefügt GS 2024.057 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.460
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 01.04.1980 01.04.1980 Erstfassung GS 27.460
§ 3 Abs. 2 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.460
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