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Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen
Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) vom 3. Februar 2015 (Stand 1. Oktober 2021) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 39ter des Volksschulgesetzes vom 13. Januar 1983 1 als Verordnung: 2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Anerkennung von privaten Sonderschulen und die Finanzierung der von ihnen erbrachten Leistungen.
2 Sie wird sachgemäss auf die Anerkennung und Finanzierung von Durchfüh - rungsstellen der heilpädagogischen Frühförderung sowie der behinderungsspezifi - schen Beratung und Unterstützung angewendet.
Art. 2 Begriffe
1 In diesem Erlass bedeuten: a) Trägerschaft: juristische Person, deren Zweck die Führung einer Sonderschule ist; b) Bedarfsstufe: durchschnittlicher Grad des behinderungsbedingten Förder- und Betreuungsbedarfs der Schülerinnen und Schüler einer Sonderschule; c) Betriebsnotwendige Infrastruktur: Immobilien sowie Hart- und Grünflächen einer Institution, die als Grundausstattung der Sonderschule für die Erbrin - gung der Leistungen nach der Leistungsvereinbarung notwendig sind; d) Betriebstag Schule: Kalendertag, an dem der Sonderschulbetrieb nach Stun - denplan wenigstens die Blockzeiten nach Sonderpädagogik-Konzept abdeckt;
1 sGS 213.1 ; abgekürzt VSG.
2 Abgekürzt SOV. Im Amtsblatt veröffentlicht am 16. Februar 2015, ABl 2015, 409 ff.; in Vollzug ab 1. Januar 2015.
e) Betriebstag Wohnen: Tag, an dem das Internat der Sonderschule wenigstens eine Übernachtung mit darauffolgender Betreuung von wenigstens acht Stun - den anbietet; f) Präsenztag: nach Sonderpädagogik-Konzept verrechenbare und in der Prä - senzliste erfasste Anwesenheit der Schülerin oder des Schülers in der Schule und im Internat. II. Anerkennung (2.)
1. Voraussetzungen (2.1.)
Art. 3 Bedarf
1 Für das Angebot der Sonderschule besteht im Kanton nach Massgabe des Ver - sorgungskonzepts für den Sonderschulunterricht 3 ein Bedarf.
Art. 4 Gemeinnützigkeit
1 Die Trägerschaft verfolgt einen gemeinnützigen Zweck.
2 Gemeinnützigkeit wird vermutet, wenn: a) die Trägerschaft aufgrund ihres gemeinnützigen Zwecks von der Steuerpflicht befreit ist; b) die Mitglieder des obersten Leitungsorgans keine oder eine minimale Ent - schädigung für ihre Leistungen und Spesenersatz beziehen.
Art. 5 Betriebskonzept
1 Die Sonderschule verfügt über ein Betriebskonzept, das Leistungen, Finanzie - rung, Führung und Organisation sowie Massnahmen zur Qualitätssicherung und - entwicklung regelt und die Erfüllung der Leistungsvereinbarung in pädagogischer, organisatorischer und finanzieller Hinsicht sicherstellt.
2 Das Betriebskonzept untersteht der Genehmigung des Bildungsdepartementes.
Art. 6 Leitung
1 Die Leitung der Sonderschule erfüllt die Ausbildungsanforderungen nach Son - derpädagogik-Konzept.
2 Das Amt für Volksschule kann Ausnahmen bewilligen.
3 Art. 37 bis VSG, sGS 213.1 .
Art. 7 Fachpersonal
1 Die Lehrpersonen sowie das sonderpädagogisch, sozialpädagogisch und thera - peutisch tätige Personal in Sonderschule und im Internat erfüllen die Ausbil - dungsanforderungen nach Sonderpädagogik-Konzept.
Art. 8 Interne Aufsicht
1 Das oberste Leitungsorgan stellt eine von der operativen Leitung unabhängige in - terne Aufsicht sicher.
2 Die interne Aufsicht: a) prüft, ob die Institution den Qualitätsanforderungen nach Sonderpädagogik- Konzept genügt; b) erstattet dem obersten Leitungsorgan regelmässig Bericht über ihre Tätigkeit.
Art. 9 Betriebsnotwendige Infrastruktur
1 Die betriebsnotwendige Infrastruktur der privaten Sonderschule ist zweckmässig, entspricht den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler und gewährleistet einen ordnungsgemässen Unterricht sowie eine ausreichende Betreuung.
2 Das Bildungsdepartement bezeichnet in der Leistungsvereinbarung 4 die betriebs - notwendige Infrastruktur.
2. Verfahren (2.2.)
Art. 10 Zuständigkeit
1 Das Bildungsdepartement erteilt und entzieht die Anerkennung. 5
2 Die Trägerschaft reicht das Gesuch um Anerkennung beim Amt für Volksschule ein.
Art. 11 Gesuch
1 Das Gesuch um Anerkennung als Sonderschule enthält: a) Statuten oder Stiftungsurkunde der Trägerschaft sowie Auszug aus dem Han - delsregister; b) Betriebskonzept; c) Anzahl der angebotenen Plätze; d) Personalien der Mitglieder des obersten Leitungsorgans sowie Angaben zu Entschädigung und zur Spesenausrichtung;
4 Art. 40 bis Bst. a VSG, sGS 213.1 ; Art. 15 f. dieses Erlasses.
5 Art. 39 Abs. 2 VSG, sGS 213.1 .
e) Angaben über die interne Organisation; f) Personalien und Qualifikation der operativen Leitung, insbesondere Lebens - lauf, Ausbildungsnachweise und Strafregisterauszug; g) Angaben zur betriebsnotwendigen Infrastruktur und deren Verwendung; h) Nachweis über Massnahmen zur Qualitätssicherung und -entwicklung; i) Angaben zur internen Aufsicht und deren Unabhängigkeit sowie fachlichen Eignung sowie zum internen Beschwerdeweg; j) Angaben zur Revisionsstelle.
2 Das Amt für Volksschule kann weitere Unterlagen verlangen.
Art. 12 Anerkennung
1 Das Bildungsdepartement anerkennt eine Sonderschule nach Anhörung der Sonderschulkommission, wenn die Voraussetzungen nach Art. 3 bis 9 dieses Er - lasses erfüllt sind.
2 Es kann die Anerkennung an Bedingungen knüpfen und mit Auflagen versehen.
Art. 13 Erneuerung
1 Die Trägerschaft stellt erneut ein Gesuch um Anerkennung: a) bei einem Wechsel der Trägerschaft; b) bei Änderung von Zweck oder Betriebskonzept der Sonderschule.
Art. 14 Verzicht
1 Die Trägerschaft kann unter Wahrung einer Frist von wenigstens 18 Monaten auf Ende eines Schuljahres auf die Anerkennung verzichten.
3. Leistungsvereinbarung (2.3.)
Art. 15 Grundsatz
1 Das Bildungsdepartement schliesst mit der Trägerschaft einer anerkannten priva - ten Sonderschule eine Leistungsvereinbarung ab.
Art. 16 Inhalt
1 Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere: a) Leistungsangebot; b) Einzugsgebiet; c) Öffnungszeiten und Platzangebot der ausserschulischen Betreuung für Tages - schülerinnen und -schüler sowie des Internats; d) Bedarfsstufe in den Bereichen Schule und Internat; e) Tarifstufe für den Transport;
f) Anzahl Notfallplätze im Internat; g) betriebsnotwendige Infrastruktur; h) jährliche Berichterstattung einschliesslich Bericht der internen Aufsicht.
4. Aufsicht (2.4.)
Art. 17 Überprüfung
1 Das Amt für Volksschule überprüft jährlich: a) das Erfüllen der Voraussetzungen der Anerkennung; b) das Erfüllen der Leistungsvereinbarung; c) die Betriebsrechnung der Sonderschule und die Einhaltung der Zweckgebun - denheit des Mitteleinsatzes.
2 Die Sonderschule reicht dem Amt für Volksschule jährlich die für die Überprü - fung erforderlichen Unterlagen ein.
3 Das Amt für Volksschule legt Inhalt und Form der jährlichen Berichterstattung fest.
Art. 18 Meldepflicht
1 Die Trägerschaft meldet dem Amt für Volksschule: a) Änderungen von Tatsachen, die Voraussetzungen der Anerkennung betref - fen; b) besondere Vorkommnisse, die negative Auswirkungen auf die betreuten Schülerinnen und Schüler oder den Betrieb der Sonderschule haben können.
Art. 19 Entzug
1 Erfüllt die Sonderschule die Voraussetzungen nach Art. 3 bis 9 dieses Erlasses nicht mehr oder genügt sie ihrer Aufgabe in pädagogischer, organisatorischer oder finanzieller Hinsicht nicht mehr, wird die Trägerschaft vom Amt für Volksschule verwarnt und aufgefordert, die beanstandeten Mängel innert angemessener Frist zu beheben.
2 Entspricht die Trägerschaft dieser Aufforderung nicht oder ungenügend, entzieht das Bildungsdepartement die Anerkennung.
III. Finanzierung (3.)
1. Allgemeine Bestimmungen (3.1.)
Art. 20 Grundsatz
1 Der Kanton trägt höchstens den Aufwand der Sonderschule für die Erfüllung der Leistungsvereinbarung nach Abzug der Beiträge der Unterhaltspflichtigen.
2 Die Abgeltung erfolgt durch leistungsabhängige Pauschalen.
3 Das Amt für Volksschule legt die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen für Verpflegung sowie Betreuung und Pflege fest.
Art. 21 Ausserkantonale Schülerinnen und Schüler
1 Das Amt für Volksschule legt für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler die für die Rechnungsstellung verbindliche Leistungsabgeltung 6 fest.
2 Für den Transport der Schülerinnen und Schüler holt die Sonderschule eine indi - viduelle Kostengutsprache beim zuständigen Kanton ein.
3 Die Rechnungstellung an den zuständigen Kanton obliegt der Sonderschule.
2. Leistungsabhängige Pauschalen (3.2.)
Art. 22 Arten
1 Die Leistungen der Sonderschule werden mit den Pauschalen Schule, Wohnen, Transport und Infrastruktur abgegolten.
Art. 23 Festlegung
a) Pauschalen Schule, Wohnen und Transport
1 Das Bildungsdepartement legt die Pauschalen Schule, Wohnen und Transport jährlich fest. Bei der Festlegung wird die Entwicklung der Personalkosten und der Teuerung berücksichtigt.
2 Der für die Berechnung der Pauschalen massgebende Personalaufwand richtet sich: a) für Lehrpersonen und therapeutisch tätiges Personal nach den Vorschriften über den Lohn der Volksschul-Lehrpersonen 7 ;
6 Art. 20 ff. der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE, sGS 381.31 .
7 Gesetz über den Lohn der Volksschullehrer, sGS 213.51 ; Verordnung über das Arbeitsver - hältnis der Volksschul-Lehrpersonen, sGS 213.14 .
b) für das übrige Personal nach dem Personalrecht für das Staatspersonal 8 .
Art. 24 b) Pauschale Infrastruktur
1 Das Bildungsdepartement legt die Pauschale Infrastruktur für die Sonderschule aufgrund einer statistischen Erhebung der Instandhaltungs- und Instandsetzungs - kosten fest. Die Pauschale Infrastruktur wird in der Regel nach zehn Jahren aktua - lisiert.
Art. 25 Höhe und Ausrichtung
a) Pauschale Schule
1 Die Pauschale Schule deckt ab: a) die schulische Förderung nach der Bedarfsstufe; b) die ausserschulische Betreuung nach der Bedarfsstufe; c) Leitung und Verwaltung sowie Dienste und Sachaufwand im Bereich Schule.
2 Sie wird je Schülerin oder Schüler und Präsenztag ausgerichtet.
3 Bei einem nach Sonderpädagogik-Konzept unvorhersehbaren Austritt einer Schülerin oder eines Schülers mit schulrechtlichem Aufenthalt im Kanton St.Gallen während des Semesters wird die Pauschale bis Ende Semester ausgerich - tet. Vorbehalten bleibt die Belegung des Platzes durch eine andere Schülerin oder einen anderen Schüler.
Art. 26 b) Pauschale Wohnen
1 Die Pauschale Wohnen deckt ab: a) die Betreuung im Internat nach der Bedarfsstufe; b) Leitung und Verwaltung sowie Dienste und Sachaufwand im Bereich Woh - nen.
2 Sie wird je Schülerin oder Schüler und Präsenztag ausgerichtet.
3 Bei einem nach Sonderpädagogik-Konzept unvorhersehbaren Austritt einer Schülerin oder eines Schülers mit schulrechtlichem Aufenthalt im Kanton St.Gallen während des Semesters wird die Pauschale bis Ende Semester ausgerich - tet. Vorbehalten bleibt die Belegung des Platzes durch eine andere Schülerin oder einen anderen Schüler.
8 Personalgesetz, sGS 143.1 ; Personalverordnung, sGS 143.11 .
Art. 27 c) Pauschale Transport
1 Grundlage zur Berechnung der Pauschale ist: a) die durchschnittliche Distanz vom Wohnort der Schülerinnen und Schüler zur Sonderschule; b) die Art der Transportmittel nach Leistungsvereinbarung.
2 Die Pauschale wird: a) für die Tagessonderschule je Schülerin oder Schüler und Präsenztag ausge - richtet; b) für die Sonderschule mit Internat für zwei Fahrten je fünf Präsenztage je Schülerin oder Schüler ausgerichtet.
3 Bei einem nach Sonderpädagogik-Konzept unvorhersehbaren Austritt einer Schülerin oder eines Schülers mit schulrechtlichem Aufenthalt im Kanton St.Gallen während des Semesters wird die Pauschale bis Ende Semester ausgerich - tet. Vorbehalten bleibt die Belegung des Platzes durch eine andere Schülerin oder einen anderen Schüler.
Art. 28 d) Pauschale Infrastruktur
1 Die Pauschale Infrastruktur wird zur Instandhaltung und Instandsetzung der betriebsnotwendigen Infrastruktur ausgerichtet.
2 Sie wird jährlich ausgerichtet.
Art. 29 Verwendung
1 Die Sonderschule verwendet die Pauschalen im Rahmen der Leistungsvereinba - rung eigenverantwortlich, aber zweckgebunden.
2 Bei den Personalkosten gelten die Gehaltsansätze nach anwendbarem Personal - recht 9 und Sonderpädagogik-Konzept als zweckgebunden.
3 Die Pauschale Infrastruktur wird nicht verwendet für: a) kapazitätserweiternde Investitionen, die nicht durch die Leistungsvereinba - rung gedeckt sind; b) Investitionen, die nicht betriebsnotwendig sind.
Art. 30 Leistungsabrechnung
1 Die Sonderschule reicht dem Amt für Volksschule monatlich eine Leistungsab - rechnung ein.
9 Art. 23 dieses Erlasses.
2 Das Bildungsdepartement erlässt Weisungen zur monatlichen Leistungsabrech - nung und zur Rechnungslegung.
Art. 31 Datenerfassung und -lieferung
1 Die Sonderschule erfasst: a) Betriebstage Schule; b) Betriebstage Wohnen; c) Präsenztage der Schülerinnen und Schüler in Schule und Internat.
2 Sie reicht die Daten dem Amt für Volksschule mit der monatlichen Leistungsab - rechnung ein.
3. Schwankungsfonds (3.3.)
Art. 32 Arten und Verwendung
1 Die Sonderschule führt als Schwankungsfonds: a) einen Betriebsfonds zum Ausgleich des Betriebsergebnisses; b) einen Infrastrukturfonds zur Finanzierung der Instandsetzung der betriebs - notwendigen Infrastruktur.
2 Die Sonderschule verwendet die Schwankungsfonds eigenverantwortlich, aber zweckgebunden.
Art. 33 Betriebsfonds
1 Dem Betriebsfonds werden nach Abschluss der Betriebsrechnung Überschüsse aus den Pauschalen Schule, Wohnen und Transport zugewiesen.
2 Aus dem Betriebsfonds werden allfällige Unterdeckungen in den Bereichen Schule, Wohnen oder Transport ausgeglichen.
3 Erreicht der Betriebsfonds 20 Prozent des kumulierten Betrags aus den Pauscha - len Schule, Wohnen und Transport des vorangehenden Kalenderjahres, werden allfällige Überschüsse aus den Pauschalen Schule, Wohnen und Transport dem Kanton zurückerstattet.
Art. 34 Infrastrukturfonds
1 Dem Infrastrukturfonds werden zugewiesen: a) die Mittel aus der Pauschale Infrastruktur für die Instandsetzung; den Kanton finanziert wurden.
2 Die Verwendung der Mittel aus dem Infrastrukturfonds richtet sich nach Art. 29 und 30 dieses Erlasses.
3 Erreicht der Fonds das Fünffache der jährlichen Pauschale Infrastruktur, werden nicht verwendete Mittel aus der Pauschale Infrastruktur und Erlöse aus der Ver - äusserung von Immobilien, die ganz oder teilweise durch den Kanton finanziert wurden, dem Kanton zurückerstattet.
Art. 35 Ersatzinvestitionen
1 Ersatzinvestitionen, die durch die Pauschale Infrastruktur oder den Infrastruk - turfonds finanziert werden und den Betrag von Fr. 100 000.– je Objekt überstei - gen, unterliegen der Genehmigung des Bildungsdepartementes.
2 Das Bildungsdepartement prüft unter Beizug des Bau- und Umweltdepartemen - tes die Betriebsnotwendigkeit und Zweckmässigkeit der Ersatzinvestitionen. Es verfügt Anpassungen am Bauprojekt, soweit dies zur Erfüllung der Leistungsver - einbarung nötig ist. *
4. Darlehen (3.4)
Art. 36 Darlehen
1 Der Kanton kann der Trägerschaft Darlehen für die Instandsetzung der betriebs - notwendigen Infrastruktur gewähren.
2 Die Darlehen werden gesichert und innerhalb einer festgelegten Laufzeit in jähr - lichen Teilbeträgen zuzüglich eines marktüblichen Zinses zurückbezahlt.
3 Das Bildungsdepartement erlässt Richtlinien über das Verfahren zur Darlehens - gewährung.
Art. 37 10
Art. 38 11
Art. 39 12
10 Die Änderung bisherigen Rechts wird nicht aufgeführt.
11 Die Änderung bisherigen Rechts wird nicht aufgeführt.
12 Die Aufhebung bisherigen Rechts wird nicht aufgeführt.
IV. Schlussbestimmungen (4.)
Art. 40 Übergangsbestimmungen
a) Jahre 2015 bis 2017
1 Voranschlag und Rechnung der Sonderschule für die Jahre 2015 bis 2017 unter - liegen der Genehmigung des Bildungsdepartementes. Grundlage für die Genehmi - gung ist die Rechnung 2013 unter Berücksichtigung der Entwicklung der Perso - nalkosten und der Teuerung.
2 Der Kanton gleicht ein allfälliges Defizit teilweise aus. Das Bildungsdepartement legt die Ausgleichsquote fest. Massgebend sind die revidierte Rechnung des betreffenden Jahres und ein genehmigungsfähiger Sanierungsplan.
3 Die Sonderschule zahlt zwei Drittel eines Überschusses in den Jahren 2015 bis
2017 im Vergleich zur Rechnung 2013 dem Kanton zur Entlastung des Defizitaus - gleichs nach Abs. 2 dieser Bestimmung zurück.
Art. 41 b) Sondersanierungspauschale
1 Der Kanton kann der Sonderschule eine Pauschale zur Deckung der Abschrei - bung sowie der Verzinsung des Fremdkapitals ausrichten, wenn ein dringender Sanierungsbedarf im Raumprogramm nach bisherigem Recht anerkannt war und bauliche Massnahmen zur Erfüllung der Leistungsvereinbarung notwendig sind.
2 Die Sondersanierungspauschale wird vom Bildungsdepartement festgelegt und während 25 Jahren jährlich ausgerichtet.
3 Die Sondersanierungspauschale entfällt oder wird gekürzt, wenn die erstellte In - frastruktur nicht mehr oder nur noch in Teilen betriebsnotwendig ist.
Art. 42 13
13 Der Vollzugsbeginn wird nicht aufgeführt.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2015-020 03.02.2015 01.01.2015
Art. 35, Abs. 2 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
03.02.2015 01.01.2015 Erlass Grunderlass 2015-020
29.06.2021 01.10.2021 Art. 35, Abs. 2 geändert 2021-066
Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen
Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) vom 3. Februar 2015 (Stand 1. Mai 2023) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 39ter des Volksschulgesetzes vom 13. Januar 1983
1 als Verordnung:
2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Anerkennung von privaten Sonderschulen und die Finanzierung der von ihnen erbrachten Leistungen.
2 Sie wird sachgemäss auf die Anerkennung und Finanzierung von Durchfüh - rungsstellen der heilpädagogischen Frühförderung sowie der behinderungsspezifi - schen Beratung und Unterstützung angewendet.
Art. 2 Begriffe
1 In diesem Erlass bedeuten: a) Trägerschaft: juristische Person, deren Zweck die Führung einer Sonderschule ist; b) Bedarfsstufe: durchschnittlicher Grad des behinderungsbedingten Förder- und Betreuungsbedarfs der Schülerinnen und Schüler einer Sonderschule; c) Betriebsnotwendige Infrastruktur: Immobilien sowie Hart- und Grünflächen einer Institution, die als Grundausstattung der Sonderschule für die Erbrin - gung der Leistungen nach der Leistungsvereinbarung notwendig sind; d) Betriebstag Schule: Kalendertag, an dem der Sonderschulbetrieb nach Stun - denplan wenigstens die Blockzeiten nach Sonderpädagogik-Konzept abdeckt;
1 sGS 213.1 ; abgekürzt VSG.
2 Abgekürzt SOV. Im Amtsblatt veröffentlicht am 16. Februar 2015, ABl 2015, 409 ff.; in Vollzug ab 1. Januar 2015.
e) Betriebstag Wohnen: Tag, an dem das Internat der Sonderschule wenigstens eine Übernachtung mit darauffolgender Betreuung von wenigstens acht Stun - den anbietet; f) Präsenztag: nach Sonderpädagogik-Konzept verrechenbare und in der Prä - senzliste erfasste Anwesenheit der Schülerin oder des Schülers in der Schule und im Internat. II. Anerkennung (2.)
1. Voraussetzungen (2.1.)
Art. 3 Bedarf
1 Für das Angebot der Sonderschule besteht im Kanton nach Massgabe des Ver - sorgungskonzepts für den Sonderschulunterricht
3 ein Bedarf.
Art. 4 Gemeinnützigkeit
1 Die Trägerschaft verfolgt einen gemeinnützigen Zweck.
2 Gemeinnützigkeit wird vermutet, wenn: a) die Trägerschaft aufgrund ihres gemeinnützigen Zwecks von der Steuerpflicht befreit ist; b) die Mitglieder des obersten Leitungsorgans keine oder eine minimale Ent - schädigung für ihre Leistungen und Spesenersatz beziehen.
Art. 5 Betriebskonzept
1 Die Sonderschule verfügt über ein Betriebskonzept, das Leistungen, Finanzie - rung, Führung und Organisation sowie Massnahmen zur Qualitätssicherung und - entwicklung regelt und die Erfüllung der Leistungsvereinbarung in pädagogischer, organisatorischer und finanzieller Hinsicht sicherstellt.
2 Das Betriebskonzept untersteht der Genehmigung des Bildungsdepartementes.
Art. 6 Leitung
1 Die Leitung der Sonderschule erfüllt die Ausbildungsanforderungen nach Son - derpädagogik-Konzept.
2 Das Amt für Volksschule kann Ausnahmen bewilligen.
3 Art. 37 bis VSG, sGS 213.1 .
Art. 7 Fachpersonal
1 Die Lehrpersonen sowie das sonderpädagogisch, sozialpädagogisch und thera - peutisch tätige Personal in Sonderschule und im Internat erfüllen die Ausbil - dungsanforderungen nach Sonderpädagogik-Konzept.
Art. 8 Interne Aufsicht
1 Das oberste Leitungsorgan stellt eine von der operativen Leitung unabhängige in - terne Aufsicht sicher.
2 Die interne Aufsicht: a) prüft, ob die Institution den Qualitätsanforderungen nach Sonderpädagogik- Konzept genügt; b) erstattet dem obersten Leitungsorgan regelmässig Bericht über ihre Tätigkeit.
Art. 9 Betriebsnotwendige Infrastruktur
1 Die betriebsnotwendige Infrastruktur der privaten Sonderschule ist zweckmässig, entspricht den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler und gewährleistet einen ordnungsgemässen Unterricht sowie eine ausreichende Betreuung.
2 Das Bildungsdepartement bezeichnet in der Leistungsvereinbarung
4 die betriebs - notwendige Infrastruktur.
2. Verfahren (2.2.)
Art. 10 Zuständigkeit
1 Das Bildungsdepartement erteilt und entzieht die Anerkennung.
5
2 Die Trägerschaft reicht das Gesuch um Anerkennung beim Amt für Volksschule ein.
Art. 11 Gesuch
1 Das Gesuch um Anerkennung als Sonderschule enthält: a) Statuten oder Stiftungsurkunde der Trägerschaft sowie Auszug aus dem Han - delsregister; b) Betriebskonzept; c) Anzahl der angebotenen Plätze; d) Personalien der Mitglieder des obersten Leitungsorgans sowie Angaben zu Entschädigung und zur Spesenausrichtung;
4 Art. 40 bis Bst. a VSG, sGS 213.1 ; Art. 15 f. dieses Erlasses.
5 Art. 39 Abs. 2 VSG, sGS 213.1 .
e) Angaben über die interne Organisation; f) Personalien und Qualifikation der operativen Leitung, insbesondere Lebens - lauf, Ausbildungsnachweise und Strafregisterauszug; g) Angaben zur betriebsnotwendigen Infrastruktur und deren Verwendung; h) Nachweis über Massnahmen zur Qualitätssicherung und -entwicklung; i) Angaben zur internen Aufsicht und deren Unabhängigkeit sowie fachlichen Eignung sowie zum internen Beschwerdeweg; j) Angaben zur Revisionsstelle.
2 Das Amt für Volksschule kann weitere Unterlagen verlangen.
Art. 12 Anerkennung
1 Das Bildungsdepartement anerkennt eine Sonderschule nach Anhörung der Sonderschulkommission, wenn die Voraussetzungen nach Art. 3 bis 9 dieses Er - lasses erfüllt sind.
2 Es kann die Anerkennung an Bedingungen knüpfen und mit Auflagen versehen.
Art. 13 Erneuerung
1 Die Trägerschaft stellt erneut ein Gesuch um Anerkennung: a) bei einem Wechsel der Trägerschaft; b) bei Änderung von Zweck oder Betriebskonzept der Sonderschule.
Art. 14 Verzicht
1 Die Trägerschaft kann unter Wahrung einer Frist von wenigstens 18 Monaten auf Ende eines Schuljahres auf die Anerkennung verzichten.
3. Leistungsvereinbarung (2.3.)
Art. 15 Grundsatz
1 Das Bildungsdepartement schliesst mit der Trägerschaft einer anerkannten priva - ten Sonderschule eine Leistungsvereinbarung ab.
Art. 16 Inhalt
1 Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere: a) Leistungsangebot; b) Einzugsgebiet; c) Öffnungszeiten und Platzangebot der ausserschulischen Betreuung für Tages - schülerinnen und -schüler sowie des Internats; d) Bedarfsstufe in den Bereichen Schule und Internat; e) Tarifstufe für den Transport;
f) Anzahl Notfallplätze im Internat; g) betriebsnotwendige Infrastruktur; h) jährliche Berichterstattung einschliesslich Bericht der internen Aufsicht.
4. Aufsicht (2.4.)
Art. 17 Überprüfung
1 Das Amt für Volksschule überprüft jährlich: a) das Erfüllen der Voraussetzungen der Anerkennung; b) das Erfüllen der Leistungsvereinbarung; c) die Betriebsrechnung der Sonderschule und die Einhaltung der Zweckgebun - denheit des Mitteleinsatzes.
2 Die Sonderschule reicht dem Amt für Volksschule jährlich die für die Überprü - fung erforderlichen Unterlagen ein.
3 Das Amt für Volksschule legt Inhalt und Form der jährlichen Berichterstattung fest.
Art. 18 Meldepflicht
1 Die Trägerschaft meldet dem Amt für Volksschule: a) Änderungen von Tatsachen, die Voraussetzungen der Anerkennung betref - fen; b) besondere Vorkommnisse, die negative Auswirkungen auf die betreuten Schülerinnen und Schüler oder den Betrieb der Sonderschule haben können.
Art. 19 Entzug
1 Erfüllt die Sonderschule die Voraussetzungen nach Art. 3 bis 9 dieses Erlasses nicht mehr oder genügt sie ihrer Aufgabe in pädagogischer, organisatorischer oder finanzieller Hinsicht nicht mehr, wird die Trägerschaft vom Amt für Volksschule verwarnt und aufgefordert, die beanstandeten Mängel innert angemessener Frist zu beheben.
2 Entspricht die Trägerschaft dieser Aufforderung nicht oder ungenügend, entzieht das Bildungsdepartement die Anerkennung.
III. Finanzierung (3.)
1. Allgemeine Bestimmungen (3.1.)
Art. 20 Grundsatz
1 Der Kanton trägt höchstens den Aufwand der Sonderschule für die Erfüllung der Leistungsvereinbarung nach Abzug der Beiträge der Unterhaltspflichtigen.
2 Die Abgeltung erfolgt durch leistungsabhängige Pauschalen.
3 Das Amt für Volksschule legt die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen für Verpflegung sowie Betreuung und Pflege fest.
Art. 20a * Bereitstellung von zusätzlichen Sonderschulplätzen
1 Erfordert die Nachfrage die Bereitstellung von zusätzlichen Sonderschulplätzen, kann der Kanton der Sonderschule zusätzlich zu den Pauschalen nach Art. 22 die - ses Erlasses einmalig die zur Gewährleistung eines ausreichenden Grundschulun - terrichts pädagogisch und betrieblich nötigen Anschaffungen vergüten.
2 Ein Beitrag des Kantons an die Anschaffungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung setzt voraus, dass der Betriebsfonds der Sonderschule in der Bilanz der letzten Jahresrechnung zehn Prozent des kumulierten Betrags aus den Pauschalen Schule, Wohnen und Transport des vorangegangenen Kalenderjahres unterschreitet.
3 Das Bildungsdepartement legt auf Antrag der Sonderschule den Beitrag des Kantons fest. Er beträgt höchstens 1,5 Prozent des kumulierten Betrags aus den Pauschalen Schule, Wohnen und Transport des vorangegangenen Kalenderjahres.
4 Der Antrag der Sonderschule enthält insbesondere folgende Angaben: a) Grobkonzept für die Kapazitätserweiterung; b) Bezeichnung der pädagogisch und betrieblich nötigen Anschaffungen; c) Kostenvoranschlag für die geplanten Anschaffungen.
Art. 21 Ausserkantonale Schülerinnen und Schüler
1 Das Amt für Volksschule legt für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler die für die Rechnungsstellung verbindliche Leistungsabgeltung
6 fest.
2 Für den Transport der Schülerinnen und Schüler holt die Sonderschule eine indi - viduelle Kostengutsprache beim zuständigen Kanton ein.
3 Die Rechnungstellung an den zuständigen Kanton obliegt der Sonderschule.
6 Art. 20 ff. der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE, sGS 381.31 .
2. Leistungsabhängige Pauschalen (3.2.)
Art. 22 Arten
1 Die Leistungen der Sonderschule werden mit den Pauschalen Schule, Wohnen, Transport und Infrastruktur abgegolten.
Art. 23 Festlegung
a) Pauschalen Schule, Wohnen und Transport
1 Das Bildungsdepartement legt die Pauschalen Schule, Wohnen und Transport jährlich fest. Bei der Festlegung wird die Entwicklung der Personalkosten und der Teuerung berücksichtigt.
2 Der für die Berechnung der Pauschalen massgebende Personalaufwand richtet sich: a) für Lehrpersonen und therapeutisch tätiges Personal nach den Vorschriften über den Lohn der Volksschul-Lehrpersonen
7 ; b) für das übrige Personal nach dem Personalrecht für das Staatspersonal
8
.
Art. 24 b) Pauschale Infrastruktur
1 Das Bildungsdepartement legt die Pauschale Infrastruktur für die Sonderschule aufgrund einer statistischen Erhebung der Instandhaltungs- und Instandsetzungs - kosten fest. Die Pauschale Infrastruktur wird in der Regel nach zehn Jahren aktua - lisiert.
Art. 25 Höhe und Ausrichtung
a) Pauschale Schule
1 Die Pauschale Schule deckt ab: a) die schulische Förderung nach der Bedarfsstufe; b) die ausserschulische Betreuung nach der Bedarfsstufe; c) Leitung und Verwaltung sowie Dienste und Sachaufwand im Bereich Schule.
2 Sie wird je Schülerin oder Schüler und Präsenztag ausgerichtet.
3 Bei einem nach Sonderpädagogik-Konzept unvorhersehbaren Austritt einer Schülerin oder eines Schülers mit schulrechtlichem Aufenthalt im Kanton St.Gallen während des Semesters wird die Pauschale bis Ende Semester ausgerich - tet. Vorbehalten bleibt die Belegung des Platzes durch eine andere Schülerin oder einen anderen Schüler.
7 Gesetz über den Lohn der Volksschullehrer, sGS 213.51 ; Verordnung über das Arbeitsver - hältnis der Volksschul-Lehrpersonen, sGS 213.14 .
8 Personalgesetz, sGS 143.1 ; Personalverordnung, sGS 143.11 .
Art. 26 b) Pauschale Wohnen
1 Die Pauschale Wohnen deckt ab: a) die Betreuung im Internat nach der Bedarfsstufe; b) Leitung und Verwaltung sowie Dienste und Sachaufwand im Bereich Woh - nen.
2 Sie wird je Schülerin oder Schüler und Präsenztag ausgerichtet.
3 Bei einem nach Sonderpädagogik-Konzept unvorhersehbaren Austritt einer Schülerin oder eines Schülers mit schulrechtlichem Aufenthalt im Kanton St.Gallen während des Semesters wird die Pauschale bis Ende Semester ausgerich - tet. Vorbehalten bleibt die Belegung des Platzes durch eine andere Schülerin oder einen anderen Schüler.
Art. 27 c) Pauschale Transport
1 Grundlage zur Berechnung der Pauschale ist: a) die durchschnittliche Distanz vom Wohnort der Schülerinnen und Schüler zur Sonderschule; b) die Art der Transportmittel nach Leistungsvereinbarung.
2 Die Pauschale wird: a) für die Tagessonderschule je Schülerin oder Schüler und Präsenztag ausge - richtet; b) für die Sonderschule mit Internat für zwei Fahrten je fünf Präsenztage je Schülerin oder Schüler ausgerichtet.
3 Bei einem nach Sonderpädagogik-Konzept unvorhersehbaren Austritt einer Schülerin oder eines Schülers mit schulrechtlichem Aufenthalt im Kanton St.Gallen während des Semesters wird die Pauschale bis Ende Semester ausgerich - tet. Vorbehalten bleibt die Belegung des Platzes durch eine andere Schülerin oder einen anderen Schüler.
Art. 28 d) Pauschale Infrastruktur
1 Die Pauschale Infrastruktur wird zur Instandhaltung und Instandsetzung der betriebsnotwendigen Infrastruktur ausgerichtet.
2 Sie wird jährlich ausgerichtet.
Art. 29 Verwendung
1 Die Sonderschule verwendet die Pauschalen im Rahmen der Leistungsvereinba - rung eigenverantwortlich, aber zweckgebunden.
2 Bei den Personalkosten gelten die Gehaltsansätze nach anwendbarem Personal - recht
9 und Sonderpädagogik-Konzept als zweckgebunden.
3 Die Pauschale Infrastruktur wird nicht verwendet für: a) kapazitätserweiternde Investitionen, die nicht durch die Leistungsvereinba - rung gedeckt sind; b) Investitionen, die nicht betriebsnotwendig sind.
Art. 30 Leistungsabrechnung
1 Die Sonderschule reicht dem Amt für Volksschule monatlich eine Leistungsab - rechnung ein.
2 Das Bildungsdepartement erlässt Weisungen zur monatlichen Leistungsabrech - nung und zur Rechnungslegung.
Art. 31 Datenerfassung und -lieferung
1 Die Sonderschule erfasst: a) Betriebstage Schule; b) Betriebstage Wohnen; c) Präsenztage der Schülerinnen und Schüler in Schule und Internat.
2 Sie reicht die Daten dem Amt für Volksschule mit der monatlichen Leistungsab - rechnung ein.
3. Schwankungsfonds (3.3.)
Art. 32 Arten und Verwendung
1 Die Sonderschule führt als Schwankungsfonds: a) einen Betriebsfonds zum Ausgleich des Betriebsergebnisses; b) einen Infrastrukturfonds zur Finanzierung der Instandsetzung der betriebs - notwendigen Infrastruktur.
2 Die Sonderschule verwendet die Schwankungsfonds eigenverantwortlich, aber zweckgebunden.
Art. 33 Betriebsfonds
1 Dem Betriebsfonds werden nach Abschluss der Betriebsrechnung Überschüsse aus den Pauschalen Schule, Wohnen und Transport zugewiesen.
2 Aus dem Betriebsfonds werden allfällige Unterdeckungen in den Bereichen Schule, Wohnen oder Transport ausgeglichen.
9 Art. 23 dieses Erlasses.
3 Erreicht der Betriebsfonds 20 Prozent des kumulierten Betrags aus den Pauscha - len Schule, Wohnen und Transport des vorangehenden Kalenderjahres, werden allfällige Überschüsse aus den Pauschalen Schule, Wohnen und Transport dem Kanton zurückerstattet.
Art. 34 Infrastrukturfonds
1 Dem Infrastrukturfonds werden zugewiesen: a) die Mittel aus der Pauschale Infrastruktur für die Instandsetzung; b) der Erlös aus der Veräusserung von Immobilien, die ganz oder teilweise durch den Kanton finanziert wurden.
2 Die Verwendung der Mittel aus dem Infrastrukturfonds richtet sich nach Art. 29 und 30 dieses Erlasses.
3 Erreicht der Fonds das Fünffache der jährlichen Pauschale Infrastruktur, werden nicht verwendete Mittel aus der Pauschale Infrastruktur und Erlöse aus der Ver - äusserung von Immobilien, die ganz oder teilweise durch den Kanton finanziert wurden, dem Kanton zurückerstattet.
Art. 35 Ersatzinvestitionen
1 Ersatzinvestitionen, die durch die Pauschale Infrastruktur oder den Infrastruk - turfonds finanziert werden und den Betrag von Fr. 100 000.– je Objekt überstei - gen, unterliegen der Genehmigung des Bildungsdepartementes.
2 Das Bildungsdepartement prüft unter Beizug des Bau- und Umweltdepartemen - tes die Betriebsnotwendigkeit und Zweckmässigkeit der Ersatzinvestitionen. Es verfügt Anpassungen am Bauprojekt, soweit dies zur Erfüllung der Leistungsver - einbarung nötig ist. *
4. Darlehen (3.4)
Art. 36 Darlehen
1 Der Kanton kann der Trägerschaft Darlehen für die Instandsetzung der betriebs - notwendigen Infrastruktur gewähren.
2 Die Darlehen werden gesichert und innerhalb einer festgelegten Laufzeit in jähr - lichen Teilbeträgen zuzüglich eines marktüblichen Zinses zurückbezahlt.
3 Das Bildungsdepartement erlässt Richtlinien über das Verfahren zur Darlehens - gewährung.
Art. 37
10
Art. 38
11
Art. 39
12 IV. Schlussbestimmungen (4.)
Art. 40 Übergangsbestimmungen
a) Jahre 2015 bis 2017
1 Voranschlag und Rechnung der Sonderschule für die Jahre 2015 bis 2017 unter - liegen der Genehmigung des Bildungsdepartementes. Grundlage für die Genehmi - gung ist die Rechnung 2013 unter Berücksichtigung der Entwicklung der Perso - nalkosten und der Teuerung.
2 Der Kanton gleicht ein allfälliges Defizit teilweise aus. Das Bildungsdepartement legt die Ausgleichsquote fest. Massgebend sind die revidierte Rechnung des betreffenden Jahres und ein genehmigungsfähiger Sanierungsplan.
3 Die Sonderschule zahlt zwei Drittel eines Überschusses in den Jahren 2015 bis
2017 im Vergleich zur Rechnung 2013 dem Kanton zur Entlastung des Defizitaus - gleichs nach Abs. 2 dieser Bestimmung zurück.
Art. 41 b) Sondersanierungspauschale
1 Der Kanton kann der Sonderschule eine Pauschale zur Deckung der Abschrei - bung sowie der Verzinsung des Fremdkapitals ausrichten, wenn ein dringender Sanierungsbedarf im Raumprogramm nach bisherigem Recht anerkannt war und bauliche Massnahmen zur Erfüllung der Leistungsvereinbarung notwendig sind.
2 Die Sondersanierungspauschale wird vom Bildungsdepartement festgelegt und während 25 Jahren jährlich ausgerichtet.
3 Die Sondersanierungspauschale entfällt oder wird gekürzt, wenn die erstellte In - frastruktur nicht mehr oder nur noch in Teilen betriebsnotwendig ist.
Art. 42
13
10 Die Änderung bisherigen Rechts wird nicht aufgeführt.
11 Die Änderung bisherigen Rechts wird nicht aufgeführt.
12 Die Aufhebung bisherigen Rechts wird nicht aufgeführt.
13 Der Vollzugsbeginn wird nicht aufgeführt.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2015-020 03.02.2015 01.01.2015
Art. 20a eingefügt 2023-023 28.03.2023 01.05.2023
Art. 35, Abs. 2 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
03.02.2015 01.01.2015 Erlass Grunderlass 2015-020
29.06.2021 01.10.2021 Art. 35, Abs. 2 geändert 2021-066
28.03.2023 01.05.2023 Art. 20a eingefügt 2023-023
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