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Interkantonale Vereinbarung vom 20. Februar 1989 über die Zuständigkeit der Familienausgleichskassen

Interkantonale Vereinbarung vom 20. Februar 1989 über die Zuständigkeit der Familienausgleichs- kassen Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen und die Regierung des Kantons Graubünden erlassen gestützt auf Art. 45 des Kinderzulagengesetzes des Kantons St. Gallen vom 20. Juni 1975 und Art. 18 des Gesetzes über die Familienzulagen des Kantons Graubünden vom 26. Oktober 1958
1 ) als Vereinbarung:

Art. 1 Einem Arbeitgeber, dessen Unternehme n den Hauptsitz in einem Verein-

barungskanton hat, kann bewilligt werden , für seine im anderen Vereinba- rungskanton beschäftigten Arbeitnehme r mit der für den Hauptsitz zu- ständigen Familienausgleichskasse abzurechnen. Bewilligung a) Grundsatz

Art. 2

1 Der Vereinbarungskanton, in welc hem die von der Übertragung der Ab- rechnung betroffenen Arbeitnehmer be schäftigt sind, erteilt die Bewilli- gung. b ) Zuständigkeit
2 Bewilligungsbehörde ist: a) im Kanton St. Gallen das Departement des Innern; b) im Kanton Graubünden die Direk tion der Kantonalen Familienaus- gleichskasse.

Art. 3 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

c) Voraus- setzungen a) die Leistungen im Vereinbarungs kanton des Hauptsitzes wenigstens den Leistungen entsprechen, welche der für die Bewilligung zustän- dige Vereinbarungskanton vorschreibt; b) die für den Hauptsitz zuständige Familienausgleichskasse zustimmt; c) weder Interessen einer anderen beteiligten Familienausgleichskasse erheblich beeinträchtigt noch arbeitsrechtliche Kollektivvereinbarun- gen verletzt werden.
1) BR 548.100

Art. 4

Die Bewilligung wird entzogen, wenn di e Voraussetzungen nach Artikel 3 dieser Vereinbarung nicht mehr erfüllt sind. d) Entzug

Art. 5

1 Der Arbeitgeber kann auf die Bewilligung verzichten. e) Verzicht
2 Er hat den Verzicht der Bewilligungs behörde wenigstens sechs Monate vor Ende des Kalenderjahrs mitzuteilen.

Art. 6 Die Vereinbarungskantone können diese Vereinbarung unter Einhaltung

einer Frist von sechs Monaten auf E nde eines Kalenderjahres kündigen. Kündigung

Art. 7

Diese Vereinbarung wird ab Unter zeichnung durch die Vereinbarungskan- tone angewendet. Vollzugsbeginn
Version: 20.02.1989
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Interkantonale Vereinbarung vom 20. Februar 1989 über die Zuständigkeit der Familienausgleichskassen

Interkantonale Vereinbarung vom 20. Februar 1989 über die Zuständigkeit der Familienausgleichs- kassen Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen und die Regierung des Kantons Graubünden erlassen gestützt auf Art. 45 des Kinderzulagengesetzes des Kantons St. Gallen vom 20. Juni 1975 und Art. 18 des Gesetzes über die Familienzulagen des Kantons Graubünden vom 26. Oktober 1958
1 ) als Vereinbarung:

Art. 1 Einem Arbeitgeber, dessen Unternehme n den Hauptsitz in einem Verein-

barungskanton hat, kann bewilligt werden , für seine im anderen Vereinba- rungskanton beschäftigten Arbeitnehme r mit der für den Hauptsitz zu- ständigen Familienausgleichskasse abzurechnen. Bewilligung a) Grundsatz

Art. 2

1 Der Vereinbarungskanton, in welc hem die von der Übertragung der Ab- rechnung betroffenen Arbeitnehmer be schäftigt sind, erteilt die Bewilli- gung. b ) Zuständigkeit
2 Bewilligungsbehörde ist: a) im Kanton St. Gallen das Departement des Innern; b) im Kanton Graubünden die Direk tion der Kantonalen Familienaus- gleichskasse.

Art. 3 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

c) Voraus- setzungen a) die Leistungen im Vereinbarungs kanton des Hauptsitzes wenigstens den Leistungen entsprechen, welche der für die Bewilligung zustän- dige Vereinbarungskanton vorschreibt; b) die für den Hauptsitz zuständige Familienausgleichskasse zustimmt; c) weder Interessen einer anderen beteiligten Familienausgleichskasse erheblich beeinträchtigt noch arbeitsrechtliche Kollektivvereinbarun- gen verletzt werden.
1) BR 548.100

Art. 4

Die Bewilligung wird entzogen, wenn di e Voraussetzungen nach Artikel 3 dieser Vereinbarung nicht mehr erfüllt sind. d) Entzug

Art. 5

1 Der Arbeitgeber kann auf die Bewilligung verzichten. e) Verzicht
2 Er hat den Verzicht der Bewilligungs behörde wenigstens sechs Monate vor Ende des Kalenderjahrs mitzuteilen.

Art. 6 Die Vereinbarungskantone können diese Vereinbarung unter Einhaltung

einer Frist von sechs Monaten auf E nde eines Kalenderjahres kündigen. Kündigung

Art. 7

Diese Vereinbarung wird ab Unter zeichnung durch die Vereinbarungskan- tone angewendet. Vollzugsbeginn
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