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Version: 31.03.2005
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Energiegesetz

2/2005
1 Energiegesetz vom 22. Dezember 1986
1) §§ 1 – 13
2)

§ 13a 3)

1 Der Kanton errichtet einen Ausgle ichsfonds im Sinne von Artikel 7 Absatz 7 des Energiegesetzes des Bundes 4) zur finanziellen Entlastung derjenigen Unternehmungen der öffe ntlichen Energieversorgung, welche von unabhängigen Produzenten überproportional elektrische Energie übernehmen müssen, die durch Nutz ung von erneuerbaren Energiequellen gewonnen wurde.
2 Der Fonds wird durch alle Unternehmungen der Energieversorgung und alle unabhängigen Produzenten geäufnet, soweit sie im Kanton elektrische Energie verteilen oder ins öffentliche Netz einspeisen.
3 Die Beiträge bemessen sich nach der Menge der elektrischen Energie, den Ausgleichszahlungen und den ermöglichen die Bildung eine r angemessenen Reserve.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten
5)
. Er kann eine externe Fonds- verwaltung unter Aufsicht des Kantons vorsehen. §§ 14 – 18
2)
1)
2) nutzung vom 10. März 2004, in Kraft
3)
4)
5) Ausgleichsfonds
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Energiegesetz

2/2005
1 Energiegesetz vom 22. Dezember 1986
1) §§ 1 – 13
2)

§ 13a 3)

1 Der Kanton errichtet einen Ausgle ichsfonds im Sinne von Artikel 7 Absatz 7 des Energiegesetzes des Bundes 4) zur finanziellen Entlastung derjenigen Unternehmungen der öffe ntlichen Energieversorgung, welche von unabhängigen Produzenten überproportional elektrische Energie übernehmen müssen, die durch Nutz ung von erneuerbaren Energiequellen gewonnen wurde.
2 Der Fonds wird durch alle Unternehmungen der Energieversorgung und alle unabhängigen Produzenten geäufnet, soweit sie im Kanton elektrische Energie verteilen oder ins öffentliche Netz einspeisen.
3 Die Beiträge bemessen sich nach der Menge der elektrischen Energie, den Ausgleichszahlungen und den ermöglichen die Bildung eine r angemessenen Reserve.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten
5)
. Er kann eine externe Fonds- verwaltung unter Aufsicht des Kantons vorsehen. §§ 14 – 18
2)
1)
2) nutzung vom 10. März 2004, in Kraft
3)
4)
5) Ausgleichsfonds
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