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Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten

Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (VOH) Vom 19. November 2008 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 9, 15, 24 und 29 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeges etz, OHG) vom 23. März 2007 1 ) und Art. 91 Abs. 2 bis der Kantonsverfassung, beschliesst:

§ 1 Vollzug

1 Der Vollzug obliegt nach Massgabe de r folgenden Bestimm ungen dem Kantonalen Sozialdienst unter Aufsicht des Depa rtements Gesundheit und Soziales und des Regierungsrats.

§ 2 Beratungsstellen und Soforthilfe

1 Der Regierungsrat bezeichnet die Bera tungsstellen im Sinne von Art. 9 OHG.
2 Sie entscheiden abschliessend über Art und Umfang der notwendigen Soforthilfe.

§ 3 Aufsicht, Koordination, Zahlungsverkehr, Auskunft

1 Der Kantonale Sozialdienst führt die Aufsicht über die Beratungsstellen.
2 Er ist zuständig für die Koordination und den Zahlungsverkehr.
3 Die Beratungsstellen, die Fachpersonen und Institutionen erteilen dem Kantonalen Sozialdienst die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte.

§ 4 Abgeltung

1 Die Abgeltung der allgemeinen Dien stleistungen der Beratungsstellen kann pauschaliert werden.
1) SR 312.5
2 Die Abgeltung weitergehender Dienstleis tungen, welche als Soforthilfe erbracht werden, erfolgt aufgrund von Einzelfallabre chnungen. Die Beratungsstellen melden jede dieser Hilfeleistungen unverzügl ich dem Kantonalen Sozialdienst.

§ 5 Fachpersonen und Institutionen

1 Der Kantonale Sozialdienst legt nach Anhörung der Beratungsstellen die Anforderungskriterien fest, welche die Fachpersonen und Institutionen erfüllen müssen, die dem Opfer und seinen Ange hörigen insbesondere medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe leisten.
2 Der Kantonale Sozialdienst kann bei Bedarf von den Fachpersonen und Institutionen den Nachweis über ihre ents prechenden Qualifikationen in Bezug auf die im Rahmen der Opferhilfe zu er bringenden Leistungen verlangen.

§ 6 Richtlinien

1 Das Departement Gesundheit und Soziales erlässt Richtlinien zu den Tarifen für Leistungen gemäss § 2 Abs. 2 und § 7. Dabei orientiert es sich an allgemein gültigen staatlichen, staatlich genehmigte n oder verbandseigenen Tarifen.

§ 7 Kostengutsprache für längerfristige Hilfe Dritter

1 Die Kostenübernahme für die längerfristige Hilfe Dritter erfolgt nur nach vorgängiger Kostengutsprache durch den Kantonalen Sozialdienst.

§ 8 Entschädigung und Genugtuung

1 Der Kantonale Sozialdienst entsch eidet über Gesuche um Entschädigung und Genugtuung.

§ 9 Rückerstattung

1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Art. 7 Abs. 3 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) vom 27. Februar 2008 1 ) ist sinngemäss anwendbar.
2 Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt 10 Jahre seit der letztmaligen Gewährung von Leistungen.
3 Der Kantonale Sozialdienst verfügt die Rückerstattung.

§ 10 Regress

1 Der Kantonale Sozialdienst macht die Ansprüche des Kantons gemäss Art. 7 OHG gegenüber der Täterin be ziehungsweise dem Täter oder Dritten geltend.
1) SR 312.51

§ 11 Rechtspflege

1 Gegen Entscheide des Kantonalen So zialdiensts über Entschädigung oder Genugtuung kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
2 Gegen die übrigen Entscheide des Kantonalen Sozialdiensts kann beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.
3 Soweit OHG und OHV nichts anderes bes timmen, sind die Vorschriften der Gesetzgebung über die Verwa ltungsrechtspflege anwendbar.

§ 12 Finanzielle Leistungen des Bundes, Berichterstattung

1 Der Kantonale Sozialdienst sorgt fü r die Geltendmachung der finanziellen Leistungen des Bundes und die Berichte rstattung im Sinne von Art. 31–33 OHG.

§ 13 Ausbildung

1 Der Kanton fördert und unterstützt di e Ausbildung der im Bereich Opferhilfe tätigen Personen.

§ 14 Publikation und Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetze ssammlung zu publiziere n. Sie tritt am

1. Januar 2009 in Kraft.

Aarau, 19. November 2008 Regierungsrat Aargau Landammann B EYELER Staatsschreiber D R
. RÜNENFELDER
Version: 01.01.2009
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Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten

Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (VOH) Vom 19. November 2008 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 9, 15, 24 und 29 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeges etz, OHG) vom 23. März 2007 1 ) und Art. 91 Abs. 2 bis der Kantonsverfassung, beschliesst:

§ 1 Vollzug

1 Der Vollzug obliegt nach Massgabe de r folgenden Bestimm ungen dem Kantonalen Sozialdienst unter Aufsicht des Depa rtements Gesundheit und Soziales und des Regierungsrats.

§ 2 Beratungsstellen und Soforthilfe

1 Der Regierungsrat bezeichnet die Bera tungsstellen im Sinne von Art. 9 OHG.
2 Sie entscheiden abschliessend über Art und Umfang der notwendigen Soforthilfe.

§ 3 Aufsicht, Koordination, Zahlungsverkehr, Auskunft

1 Der Kantonale Sozialdienst führt die Aufsicht über die Beratungsstellen.
2 Er ist zuständig für die Koordination und den Zahlungsverkehr.
3 Die Beratungsstellen, die Fachpersonen und Institutionen erteilen dem Kantonalen Sozialdienst die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte.

§ 4 Abgeltung

1 Die Abgeltung der allgemeinen Dien stleistungen der Beratungsstellen kann pauschaliert werden.
1) SR 312.5
2 Die Abgeltung weitergehender Dienstleis tungen, welche als Soforthilfe erbracht werden, erfolgt aufgrund von Einzelfallabre chnungen. Die Beratungsstellen melden jede dieser Hilfeleistungen unverzügl ich dem Kantonalen Sozialdienst.

§ 5 Fachpersonen und Institutionen

1 Der Kantonale Sozialdienst legt nach Anhörung der Beratungsstellen die Anforderungskriterien fest, welche die Fachpersonen und Institutionen erfüllen müssen, die dem Opfer und seinen Ange hörigen insbesondere medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe leisten.
2 Der Kantonale Sozialdienst kann bei Bedarf von den Fachpersonen und Institutionen den Nachweis über ihre ents prechenden Qualifikationen in Bezug auf die im Rahmen der Opferhilfe zu er bringenden Leistungen verlangen.

§ 6 Richtlinien

1 Das Departement Gesundheit und Soziales erlässt Richtlinien zu den Tarifen für Leistungen gemäss § 2 Abs. 2 und § 7. Dabei orientiert es sich an allgemein gültigen staatlichen, staatlich genehmigte n oder verbandseigenen Tarifen.

§ 7 Kostengutsprache für längerfristige Hilfe Dritter

1 Die Kostenübernahme für die längerfristige Hilfe Dritter erfolgt nur nach vorgängiger Kostengutsprache durch den Kantonalen Sozialdienst.

§ 8 Entschädigung und Genugtuung

1 Der Kantonale Sozialdienst entsch eidet über Gesuche um Entschädigung und Genugtuung.

§ 9 Rückerstattung

1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Art. 7 Abs. 3 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) vom 27. Februar 2008 1 ) ist sinngemäss anwendbar.
2 Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt 10 Jahre seit der letztmaligen Gewährung von Leistungen.
3 Der Kantonale Sozialdienst verfügt die Rückerstattung.

§ 10 Regress

1 Der Kantonale Sozialdienst macht die Ansprüche des Kantons gemäss Art. 7 OHG gegenüber der Täterin be ziehungsweise dem Täter oder Dritten geltend.
1) SR 312.51

§ 11 Rechtspflege

1 Gegen Entscheide des Kantonalen So zialdiensts über Entschädigung oder Genugtuung kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
2 Gegen die übrigen Entscheide des Kantonalen Sozialdiensts kann beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.
3 Soweit OHG und OHV nichts anderes bes timmen, sind die Vorschriften der Gesetzgebung über die Verwa ltungsrechtspflege anwendbar.

§ 12 Finanzielle Leistungen des Bundes, Berichterstattung

1 Der Kantonale Sozialdienst sorgt fü r die Geltendmachung der finanziellen Leistungen des Bundes und die Berichte rstattung im Sinne von Art. 31–33 OHG.

§ 13 Ausbildung

1 Der Kanton fördert und unterstützt di e Ausbildung der im Bereich Opferhilfe tätigen Personen.

§ 14 Publikation und Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetze ssammlung zu publiziere n. Sie tritt am

1. Januar 2009 in Kraft.

Aarau, 19. November 2008 Regierungsrat Aargau Landammann B EYELER Staatsschreiber D R
. RÜNENFELDER
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