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Gesetz über die Mediation für Verwaltungsangelegenheiten

Gesetz über die Mediation für Verwaltungsangelegenheiten (MedG) vom 25.06.2015 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 119 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai
2004 (KV); nach Einsicht in die Botschaft 2014-DIAF-9 des Staatsrats vom 4. November
2014; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Form, Definition und Zweck

1 Als unabhängige Ombudsstelle für Verwaltungsangelegenheiten im Sinne von Artikel 119 KV wirkt eine kantonale Mediatorin oder ein kantonaler Me - diator.
2 Die Mediation für Verwaltungsangelegenheiten ist ein Prozess, bei dem eine qualifizierte und unabhängige Person als Gesprächspartnerin zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und den kantonalen Verwaltungsbehörden dient, um Konflikten vorzubeugen oder einvernehmliche Lösungen zu finden.
3 Sie hat zum Ziel:
a) die Bürgerinnen und Bürger im Verkehr mit den Behörden zu unterstüt - zen und in Streitfällen als Vermittlerin zu dienen;
b) Konflikten zwischen Behörden und Bürgerinnen und Bürgern vorzu - beugen und darauf hinzuwirken, dass sie einvernehmlich gelöst werden;
c) die Behörden zu ermuntern, gute Beziehungen zu den Bürgerinnen und Bürgern zu pflegen;
d) zur Verbesserung der Arbeit der Behörden beizutragen;
e) den Behörden unbegründete Vorwürfe zu ersparen.

Art. 2 Betroffene Behörden

1 Die Tätigkeit der kantonalen Mediatorin oder des kantonalen Mediators betrifft die Beziehungen zwischen Bürgerinnen und Bürgern und Kantonsbe - hörden.
2 Als Kantonsbehörden gelten:
a) die Oberamtspersonen, ausser wenn sie:
1. in ihrer Eigenschaft als Strafjustizbehörde im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 Bst. a des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 (JG) handeln, oder
2. in ihrer Eigenschaft als besondere Verwaltungsjustizbehörde han - deln;
b) die Organe der Kantonsverwaltung;
c) die Organe der öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons;
d) Privatpersonen und Organe privater Institutionen, soweit sie von den Kantonsbehörden übertragene hoheitliche öffentlich-rechtliche Aufga - ben erfüllen.
3 Nicht in den Tätigkeitsbereich der kantonalen Mediatorin oder des kantona - len Mediators fallen Kontakte zwischen Bürgerinnen und Bürgern und:
a) dem Grossen Rat;
b) dem Staatsrat;
c) den Gerichtsbehörden im Sinne von Artikel 3 JG;
d) den Strafverfolgungsbehörden im Sinne von Artikel 63 JG;
e) den anerkannten Kirchen und konfessionellen Gemeinschaften.

Art. 3 Materieller Anwendungsbereich

1 Innerhalb der Grenzen und zu den Bedingungen dieses Gesetzes kann die Tätigkeit der Kantonsbehörden nach Artikel 2 Abs. 2 Gegenstand eines Me - diationsverfahrens in Verwaltungsangelegenheiten sein.
2 Das Gesetz ist nicht auf Streitigkeiten, die das Arbeitsverhältnis zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Staates und Kantonsbehörden betref - fen, anwendbar.
3 Die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator kann nicht in Berei - chen, für die das Gesetz ein spezifisches Mediationsverfahren eingerichtet hat, oder in Bereichen, die im Verfahrensrecht des Bundes geregelt werden, handeln.
2 Kantonale Mediatorin oder kantonaler Mediator

Art. 4 Ernennungsvoraussetzungen

1 Zur kantonalen Mediatorin oder zum kantonalen Mediator kann ernannt werden, wer:
a) in kantonalen Angelegenheiten stimm- und wahlberechtigt ist oder mit ausländischer Staatsangehörigkeit über die Niederlassungsbewilligung verfügt;
b) nicht wegen einer Handlung, die mit dem Amt unvereinbar wäre, verur - teilt worden ist;
c) zahlungsfähig ist oder gegen den keine definitiven Verlustscheine aus - gestellt worden sind;
d) über eine spezielle, von einem in der Schweiz anerkannten Verband be - scheinigte Ausbildung im Bereich der Mediation oder über ausgewiese - ne Fähigkeiten in Sachen Mediation verfügt;
e) über sehr gute Kenntnisse der beiden Amtssprachen verfügt.
2 Ausländerinnen und Ausländer müssen ausserdem seit mindestens fünf Jahren im Kanton Wohnsitz haben.

Art. 5 Ernennung

1 Die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator wird vom Staatsrat auf unbestimmte Zeit ernannt.

Art. 6 Kantonale Behörde

1 Die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator wird administrativ in die Kantonale Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation (die Behörde) integriert.
2 Im Bereich der Mediation hat die kantonale Öffentlichkeits-, Datenschutz- und Mediationskommission (die Kommission) folgende Aufgaben:
a) Sie stellt die Koordination zwischen der Ausübung der Mediationstätig - keit durch die kantonale Mediatorin oder den kantonalen Mediator, der Ausübung des Rechts auf Zugang zu amtlichen Dokumenten und den Erfordernissen des Datenschutzes sicher.
b) Sie führt das Verfahren zur Ernennung der kantonalen Mediatorin oder des kantonalen Mediators für den Staatsrat durch und nimmt zuhanden des Staatsrats Stellung zu den von ihr bevorzugten Kandidatinnen und Kandidaten.
c) Sie nimmt Stellung zu Erlassentwürfen, welche die Mediation betref - fen.
d) Sie übt die Aufsicht über die Geschäftsführung der Mediationstätigkeit aus.
e) Sie sorgt dafür, dass die Unabhängigkeit der kantonalen Mediatorin oder des kantonalen Mediators gewährleistet ist.
3 Die Kommission erhält den Tätigkeitsbericht der kantonalen Mediatorin oder des kantonalen Mediators und fügt ihn unverändert in ihren Bericht ein, den sie über den Staatsrat an den Grossen Rat richtet. Sie kann ihre eigenen Einschätzungen dazu separat anfügen.

Art. 7 Unabhängigkeit

1 Die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator ist bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben unabhängig und nur dem Recht verpflichtet. Sie oder er ist nicht an Weisungen anderer Behörden gebunden.

Art. 8 Verhinderung

1 Bei dauerhafter Verhinderung der kantonalen Mediatorin oder des kantona - len Mediators bezeichnet der Staatsrat nach Stellungnahme der Kommission eine Person, die das Amt interimistisch ausübt.
2 Bei punktueller Verhinderung wird die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator von einer von der Kommission dazu bestimmten Person vertreten.

Art. 9 Abberufung

1 Die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator kann vom Staatsrat abberufen werden:
a) wenn die Ernennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b) im Falle von Arbeitsunfähigkeit oder wenn ein anderer Grund, der die Belassung im Amt verunmöglicht, vorliegt.
2 Das Abberufungsverfahren wird vom Staatsrat auf Antrag der Kommission eröffnet.
3 Der Staatsrat kann die kantonale Mediatorin oder den kantonalen Mediator auf Antrag der Kommission gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über das Staatspersonal, die sinngemäss gelten, vorläufig in ihrer oder seiner Tä - tigkeit suspendieren.
4 Die Bestimmungen der Gesetzgebung über das Staatspersonal über die Ent - lassung aus wichtigen Gründen bleiben vorbehalten.

Art. 10 Organisation

1 Die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator bestimmt die Orga - nisation zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgabe selbst.
2 Ihr oder sein Budget wird in das Globalbudget nach Artikel 32 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. November 1994 über den Datenschutz integriert.
3 ...

Art. 11 Zeugnisverweigerung

1 Die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator darf in einem Ver - waltungsverfahren, einem Zivilverfahren oder einem Strafverfahren zu Fest - stellungen, die sie oder er bei der Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit ge - macht hat, das Zeugnis verweigern, selbst wenn sie oder er vom Amtsge - heimnis entbunden worden ist.
2 Dies gilt ebenso für die Mitglieder der Kommission und das Personal der Behörde, insofern sie oder es mit der kantonalen Mediatorin oder dem kanto - nalen Mediator beim Ausüben ihrer oder seiner Tätigkeit zusammenarbeiten.

Art. 12 Aufgaben

1 Die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator erfüllt namentlich folgende Aufgaben:
a) Sie oder er informiert ratsuchende Personen über das Vorgehen in Ver - waltungsangelegenheiten.
b) Sie oder er interveniert, um einem Konflikt vorzubeugen oder eine ein - vernehmliche Lösung zu suchen .
2 Sie oder er erfüllt ihre oder seine Aufgaben innerhalb angemessener Fristen und unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze der Tätigkeit der Verwal - tungsbehörden.
2a Bei Bedarf kann die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator die Kommission um Unterstützung ersuchen. Sie oder er ist jedoch nicht ver - pflichtet, sich nach deren Meinung zu richten.
3 Sie oder er informiert die Öffentlichkeit regelmässig über ihre oder seine Tätigkeit und richtet ihren oder seinen Jahresbericht an die Kommission, die diesen nach Artikel 6 Abs. 3 in ihren eigenen Bericht integriert. Dabei wird die Anonymität der Personen, welche die Intervention der kantonalen Media - torin oder des kantonalen Mediators beantragt haben, gewahrt. Dasselbe gilt, ausser in Ausnahmefällen, auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der beschuldigten Behörden.
3 Mediationsverfahren

Art. 13 Grundsatz

1 Die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator wird auf Gesuch der betroffenen Person oder der für das Dossier zuständigen Kantonsbehörde ak - tiv.
2 Sie oder er kann nicht von sich aus tätig werden.
3 Ohne Einverständnis der Parteien kann kein Mediationsverfahren durchge - führt werden.

Art. 14 Eintretensvoraussetzungen

1 Bevor die betroffene Person ein Gesuch einreicht, muss sie die üblichen Schritte zur einvernehmlichen Beilegung des Streitfalls bei den für das Dos - sier zuständigen Kantonsbehörden unternommen haben.
2 Das Gesuch kann schriftlich oder mündlich formuliert werden. Die Identität des Gesuchstellers und der Gegenstand des Streitfalls sollen angegeben wer - den.
3 Das Gesuch ist an keine Frist gebunden. In Anwendung von Artikel 42 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) kann jedoch die für das Dossier zuständige Kantonsbehörde das Verfahren einstel - len, um eine Mediation zu ermöglichen. Gegebenenfalls kann sie unter Androhung einer Wiederaufnahme des ordentlichen Verfahrens eine Frist festsetzen, innerhalb derer die kantonale Mediatorin oder der kantonale Me - diator angerufen werden muss.

Art. 15 Verhältnis zu den Verwaltungsverfahren

1 Auf Antrag kann die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator aus - serhalb jeglichen Verfahrens, in jedem hängigen Verfahren oder nach Ab - schluss eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens intervenieren.
2 Ihre oder seine Intervention wirkt sich nicht auf die durch das Gesetz oder die Behörde festgesetzten Rechtsmittelfristen aus und ersetzt erforderliche gerichtliche Handlungen zur Wahrung der Parteienrechte oder zur Einhaltung von Pflichten nicht. Artikel 14 Abs. 3 über das Aussetzen der Fristen durch die für das Dossier zuständige Kantonsbehörde bleibt vorbehalten.
3 Die Kantonsbehörde bleibt in ihrem Entscheid und in der Verfahrensfüh - rung frei.

Art. 16 Ausstand

1 Für den Ausstand der kantonalen Mediatorin oder des kantonalen Mediators gelten die Artikel 21–25 VRG.
2 Die Kommission ist die Behörde im Sinne dieser Bestimmungen.

Art. 17 Prüfung des Gesuchs

1 Nach Eingang eines Gesuchs entscheidet die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator, ob und gegebenenfalls wie sie oder er sich mit der Ange - legenheit befassen will.
2 Ist sie oder er der Auffassung, dass das Gesuch nicht in den Anwendungsbe - reich dieses Gesetzes fällt oder dass die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 14 nicht erfüllt sind, so informiert sie oder er die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller und gibt ihr oder ihm die Möglichkeit, sich zu äussern.
3 Ist sie oder er der Auffassung, dass das Gesuch in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt und dass die Eintretensvoraussetzungen nach Artikel 14 erfüllt sind, teilt sie oder er den Inhalt der betroffenen Behörde mit und er - sucht sie um ihr Einverständnis für einen Mediationsversuch. Lehnt die betroffene Behörde ab, so muss sie das schriftlich begründen.

Art. 18 Prüfung der Angelegenheit

1 Wenn sie oder er dem Gesuch Folge geben kann, lädt die kantonale Media - torin oder der kantonale Mediator die Partei ein, deren Handeln in Frage ge - stellt wird, sich zu der Angelegenheit zu äussern.
2 Sie oder er unternimmt die notwendigen Schritte, um den Sachverhalt fest - zustellen und die Gründe für den Konflikt zu verstehen.
3 Zur Abklärung des Sachverhalts kann die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator jederzeit:
a) bei jeder Kantonsbehörde im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 dieses Geset - zes schriftliche oder mündliche Auskünfte einholen;
b) Einsicht in die Akten, die im Besitz der Kantonsbehörden im Sinne von

Artikel 2 Abs. 2 dieses Gesetzes sind, nehmen und deren Herausgabe

verlangen;
c) die Angelegenheit mit der betroffenen Person besprechen und gegebe - nenfalls Dritte zu den Besprechungen einladen;
d) einen Augenschein an einer Sache oder Örtlichkeit durchführen;
e) ausnahmsweise Fachpersonen für Geschäfte, zu deren Beurteilung spezifische Kenntnisse erforderlich sind (Gutachten), beiziehen.
4 Die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator prüft, ob die für das Dossier zuständige Kantonsbehörde rechtmässig und zweckmässig gehandelt hat.
5 Unterbricht eine der Parteien die Mediation, so geht die kantonale Mediato - rin oder der kantonale Mediator nach Artikel 20 Abs. 2 vor. Das gilt auch, wenn die betroffene Behörde es in Anwendung von Artikel 17 Abs. 3 ab - lehnt, eine Mediation durchzuführen.

Art. 19 Amtshilfe

1 Alle Verwaltungsbehörden im Sinne von Artikel 2 VRG müssen bei der Feststellung des Sachverhalts mitwirken.
2 Sie sind gegenüber der kantonalen Mediatorin oder dem kantonalen Media - tor von ihrer Geheimhaltungspflicht entbunden.

Art. 20 Ergebnis

1 Auf der Grundlage ihrer oder seiner Prüfung kann die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator:
a) der betroffenen Person die notwendigen Auskünfte geben und die für das Dossier zuständige Kantonsbehörde darüber informieren;
b) eine zwischen den Parteien erzielte Einigung schriftlich festhalten.
2 Falls die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator das Scheitern oder die Unmöglichkeit, eine Vermittlung zu erreichen, feststellt, schliesst sie oder er das Mediationsverfahren ab und teilt dies den Parteien schriftlich mit.
3 Die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator kann weder Weisun - gen erteilen noch Verfügungen erlassen. Artikel 24 bleibt vorbehalten.

Art. 21 Empfehlung

1 Nach Abschluss des Mediationsverfahrens kann die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator zuhanden der für das Dossier zuständigen Kantonsbehörde eine Empfehlung abgeben.
2 Die für das Dossier zuständige Kantonsbehörde bestimmt die aufgrund der Empfehlung angezeigten Massnahmen.
3 Sie informiert unverzüglich die kantonale Mediatorin oder den kantonalen Mediator über die getroffenen Massnahmen.

Art. 22 Kosten des Mediationsverfahrens – Prinzip der Unentgeltlichkeit

1 Das Mediationsverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich.

Art. 23 Kosten des Mediationsverfahrens – Ausnahmen von der Unent -

geltlichkeit
1 Erhebliche Barauslagen können in Rechnung gestellt werden.
2 Zudem kann von der betroffenen Person eine Gebühr verlangt werden, wenn das Gesuch mutwillig, missbräuchlich oder leichtfertig eingereicht worden ist.

Art. 24 Kosten des Mediationsverfahrens – Verfahrenskosten

1 Die Verfahrenskosten werden in einer Verfügung der kantonalen Mediato - rin oder des kantonalen Mediators festgelegt.

Art. 25 Rechtsmittel

1 Die Handlungen der kantonalen Mediatorin oder des kantonalen Mediators können nicht angefochten werden.
2 Ausgenommen sind Entscheide der kantonalen Mediatorin oder des kanto - nalen Mediators über die Verfahrenskosten (Art. 24). Gegen diese Entscheide kann in Anwendung der Artikel 114 Abs. 1 Bst. b oder 148 VRG Beschwer - de oder Einsprache erhoben werden.
4 Schlussbestimmung

Art. 26

1 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.
2 Der Staatsrat legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. 1 )
1) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2017 (StRB 25.08.2015).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
25.06.2015 Erlass Grunderlass 01.01.2017 2015_066
07.10.2021 Erlasstitel geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 6 Titel geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 6 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 6 Abs. 2 eingefügt 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 6 Abs. 3 eingefügt 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 8 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 8 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 9 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 9 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 10 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 10 Abs. 3 aufgehoben 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 11 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 12 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 12 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 12 Abs. 2a eingefügt 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 12 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 13 Titel geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 13 Abs. 3 eingefügt 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 14 Titel geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 16 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 17 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 17 Abs. 3 eingefügt 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 18 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 18 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 18 Abs. 5 eingefügt 01.01.2022 2021_121 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 25.06.2015 01.01.2017 2015_066 Erlasstitel geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 6 Titel geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 6 Abs. 1 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 6 Abs. 2 eingefügt 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 6 Abs. 3 eingefügt 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 8 Abs. 1 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 8 Abs. 2 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 9 Abs. 2 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 9 Abs. 3 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 10 Abs. 2 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 10 Abs. 3 aufgehoben 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 11 Abs. 2 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 12 Abs. 1 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 12 Abs. 2 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 12 Abs. 2a eingefügt 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 12 Abs. 3 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 13 Titel geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 13 Abs. 3 eingefügt 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 14 Titel geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 16 Abs. 2 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 17 Abs. 2 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 17 Abs. 3 eingefügt 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 18 Abs. 1 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 18 Abs. 2 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 18 Abs. 5 eingefügt 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Version: 31.12.2021
Anzahl Änderungen: 0

Gesetz über die Mediation für Verwaltungsangelegenheiten

Gesetz über die Mediation für Verwaltungsangelegenheiten (MedG) vom 25.06.2015 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 119 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai
2004 (KV); nach Einsicht in die Botschaft 2014-DIAF-9 des Staatsrats vom 4. November
2014; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Form, Definition und Zweck

1 Als unabhängige Ombudsstelle für Verwaltungsangelegenheiten im Sinne von Artikel 119 KV wirkt eine kantonale Mediatorin oder ein kantonaler Me - diator.
2 Die Mediation für Verwaltungsangelegenheiten ist ein Prozess, bei dem eine qualifizierte und unabhängige Person als Gesprächspartnerin zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und den kantonalen Verwaltungsbehörden dient, um Konflikten vorzubeugen oder einvernehmliche Lösungen zu finden.
3 Sie hat zum Ziel:
a) die Bürgerinnen und Bürger im Verkehr mit den Behörden zu unterstüt - zen und in Streitfällen als Vermittlerin zu dienen;
b) Konflikten zwischen Behörden und Bürgerinnen und Bürgern vorzu - beugen und darauf hinzuwirken, dass sie einvernehmlich gelöst werden;
c) die Behörden zu ermuntern, gute Beziehungen zu den Bürgerinnen und Bürgern zu pflegen;
d) zur Verbesserung der Arbeit der Behörden beizutragen;
e) den Behörden unbegründete Vorwürfe zu ersparen.

Art. 2 Betroffene Behörden

1 Die Tätigkeit der kantonalen Mediatorin oder des kantonalen Mediators betrifft die Beziehungen zwischen Bürgerinnen und Bürgern und Kantonsbe - hörden.
2 Als Kantonsbehörden gelten:
a) die Oberamtspersonen, ausser wenn sie:
1. in ihrer Eigenschaft als Strafjustizbehörde im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 Bst. a des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 (JG) handeln, oder
2. in ihrer Eigenschaft als besondere Verwaltungsjustizbehörde han - deln;
b) die Organe der Kantonsverwaltung;
c) die Organe der öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons;
d) Privatpersonen und Organe privater Institutionen, soweit sie von den Kantonsbehörden übertragene hoheitliche öffentlich-rechtliche Aufga - ben erfüllen.
3 Nicht in den Tätigkeitsbereich der kantonalen Mediatorin oder des kantona - len Mediators fallen Kontakte zwischen Bürgerinnen und Bürgern und:
a) dem Grossen Rat;
b) dem Staatsrat;
c) den Gerichtsbehörden im Sinne von Artikel 3 JG;
d) den Strafverfolgungsbehörden im Sinne von Artikel 63 JG;
e) den anerkannten Kirchen und konfessionellen Gemeinschaften.

Art. 3 Materieller Anwendungsbereich

1 Innerhalb der Grenzen und zu den Bedingungen dieses Gesetzes kann die Tätigkeit der Kantonsbehörden nach Artikel 2 Abs. 2 Gegenstand eines Me - diationsverfahrens in Verwaltungsangelegenheiten sein.
2 Das Gesetz ist nicht auf Streitigkeiten, die das Arbeitsverhältnis zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Staates und Kantonsbehörden betref - fen, anwendbar.
3 Die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator kann nicht in Berei - chen, für die das Gesetz ein spezifisches Mediationsverfahren eingerichtet hat, oder in Bereichen, die im Verfahrensrecht des Bundes geregelt werden, handeln.
2 Kantonale Mediatorin oder kantonaler Mediator

Art. 4 Ernennungsvoraussetzungen

1 Zur kantonalen Mediatorin oder zum kantonalen Mediator kann ernannt werden, wer:
a) in kantonalen Angelegenheiten stimm- und wahlberechtigt ist oder mit ausländischer Staatsangehörigkeit über die Niederlassungsbewilligung verfügt;
b) nicht wegen einer Handlung, die mit dem Amt unvereinbar wäre, verur - teilt worden ist;
c) zahlungsfähig ist oder gegen den keine definitiven Verlustscheine aus - gestellt worden sind;
d) über eine spezielle, von einem in der Schweiz anerkannten Verband be - scheinigte Ausbildung im Bereich der Mediation oder über ausgewiese - ne Fähigkeiten in Sachen Mediation verfügt;
e) über sehr gute Kenntnisse der beiden Amtssprachen verfügt.
2 Ausländerinnen und Ausländer müssen ausserdem seit mindestens fünf Jahren im Kanton Wohnsitz haben.

Art. 5 Ernennung

1 Die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator wird vom Staatsrat auf unbestimmte Zeit ernannt.

Art. 6 Kantonale Behörde

1 Die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator wird administrativ in die Kantonale Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation (die Behörde) integriert.
2 Im Bereich der Mediation hat die kantonale Öffentlichkeits-, Datenschutz- und Mediationskommission (die Kommission) folgende Aufgaben:
a) Sie stellt die Koordination zwischen der Ausübung der Mediationstätig - keit durch die kantonale Mediatorin oder den kantonalen Mediator, der Ausübung des Rechts auf Zugang zu amtlichen Dokumenten und den Erfordernissen des Datenschutzes sicher.
b) Sie führt das Verfahren zur Ernennung der kantonalen Mediatorin oder des kantonalen Mediators für den Staatsrat durch und nimmt zuhanden des Staatsrats Stellung zu den von ihr bevorzugten Kandidatinnen und Kandidaten.
c) Sie nimmt Stellung zu Erlassentwürfen, welche die Mediation betref - fen.
d) Sie übt die Aufsicht über die Geschäftsführung der Mediationstätigkeit aus.
e) Sie sorgt dafür, dass die Unabhängigkeit der kantonalen Mediatorin oder des kantonalen Mediators gewährleistet ist.
3 Die Kommission erhält den Tätigkeitsbericht der kantonalen Mediatorin oder des kantonalen Mediators und fügt ihn unverändert in ihren Bericht ein, den sie über den Staatsrat an den Grossen Rat richtet. Sie kann ihre eigenen Einschätzungen dazu separat anfügen.

Art. 7 Unabhängigkeit

1 Die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator ist bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben unabhängig und nur dem Recht verpflichtet. Sie oder er ist nicht an Weisungen anderer Behörden gebunden.

Art. 8 Verhinderung

1 Bei dauerhafter Verhinderung der kantonalen Mediatorin oder des kantona - len Mediators bezeichnet der Staatsrat nach Stellungnahme der Kommission eine Person, die das Amt interimistisch ausübt.
2 Bei punktueller Verhinderung wird die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator von einer von der Kommission dazu bestimmten Person vertreten.

Art. 9 Abberufung

1 Die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator kann vom Staatsrat abberufen werden:
a) wenn die Ernennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b) im Falle von Arbeitsunfähigkeit oder wenn ein anderer Grund, der die Belassung im Amt verunmöglicht, vorliegt.
2 Das Abberufungsverfahren wird vom Staatsrat auf Antrag der Kommission eröffnet.
3 Der Staatsrat kann die kantonale Mediatorin oder den kantonalen Mediator auf Antrag der Kommission gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über das Staatspersonal, die sinngemäss gelten, vorläufig in ihrer oder seiner Tä - tigkeit suspendieren.
4 Die Bestimmungen der Gesetzgebung über das Staatspersonal über die Ent - lassung aus wichtigen Gründen bleiben vorbehalten.

Art. 10 Organisation

1 Die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator bestimmt die Orga - nisation zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgabe selbst.
2 Ihr oder sein Budget wird in das Globalbudget nach Artikel 32 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. November 1994 über den Datenschutz integriert.
3 ...

Art. 11 Zeugnisverweigerung

1 Die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator darf in einem Ver - waltungsverfahren, einem Zivilverfahren oder einem Strafverfahren zu Fest - stellungen, die sie oder er bei der Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit ge - macht hat, das Zeugnis verweigern, selbst wenn sie oder er vom Amtsge - heimnis entbunden worden ist.
2 Dies gilt ebenso für die Mitglieder der Kommission und das Personal der Behörde, insofern sie oder es mit der kantonalen Mediatorin oder dem kanto - nalen Mediator beim Ausüben ihrer oder seiner Tätigkeit zusammenarbeiten.

Art. 12 Aufgaben

1 Die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator erfüllt namentlich folgende Aufgaben:
a) Sie oder er informiert ratsuchende Personen über das Vorgehen in Ver - waltungsangelegenheiten.
b) Sie oder er interveniert, um einem Konflikt vorzubeugen oder eine ein - vernehmliche Lösung zu suchen .
2 Sie oder er erfüllt ihre oder seine Aufgaben innerhalb angemessener Fristen und unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze der Tätigkeit der Verwal - tungsbehörden.
2a Bei Bedarf kann die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator die Kommission um Unterstützung ersuchen. Sie oder er ist jedoch nicht ver - pflichtet, sich nach deren Meinung zu richten.
3 Sie oder er informiert die Öffentlichkeit regelmässig über ihre oder seine Tätigkeit und richtet ihren oder seinen Jahresbericht an die Kommission, die diesen nach Artikel 6 Abs. 3 in ihren eigenen Bericht integriert. Dabei wird die Anonymität der Personen, welche die Intervention der kantonalen Media - torin oder des kantonalen Mediators beantragt haben, gewahrt. Dasselbe gilt, ausser in Ausnahmefällen, auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der beschuldigten Behörden.
3 Mediationsverfahren

Art. 13 Grundsatz

1 Die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator wird auf Gesuch der betroffenen Person oder der für das Dossier zuständigen Kantonsbehörde ak - tiv.
2 Sie oder er kann nicht von sich aus tätig werden.
3 Ohne Einverständnis der Parteien kann kein Mediationsverfahren durchge - führt werden.

Art. 14 Eintretensvoraussetzungen

1 Bevor die betroffene Person ein Gesuch einreicht, muss sie die üblichen Schritte zur einvernehmlichen Beilegung des Streitfalls bei den für das Dos - sier zuständigen Kantonsbehörden unternommen haben.
2 Das Gesuch kann schriftlich oder mündlich formuliert werden. Die Identität des Gesuchstellers und der Gegenstand des Streitfalls sollen angegeben wer - den.
3 Das Gesuch ist an keine Frist gebunden. In Anwendung von Artikel 42 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) kann jedoch die für das Dossier zuständige Kantonsbehörde das Verfahren einstel - len, um eine Mediation zu ermöglichen. Gegebenenfalls kann sie unter Androhung einer Wiederaufnahme des ordentlichen Verfahrens eine Frist festsetzen, innerhalb derer die kantonale Mediatorin oder der kantonale Me - diator angerufen werden muss.

Art. 15 Verhältnis zu den Verwaltungsverfahren

1 Auf Antrag kann die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator aus - serhalb jeglichen Verfahrens, in jedem hängigen Verfahren oder nach Ab - schluss eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens intervenieren.
2 Ihre oder seine Intervention wirkt sich nicht auf die durch das Gesetz oder die Behörde festgesetzten Rechtsmittelfristen aus und ersetzt erforderliche gerichtliche Handlungen zur Wahrung der Parteienrechte oder zur Einhaltung von Pflichten nicht. Artikel 14 Abs. 3 über das Aussetzen der Fristen durch die für das Dossier zuständige Kantonsbehörde bleibt vorbehalten.
3 Die Kantonsbehörde bleibt in ihrem Entscheid und in der Verfahrensfüh - rung frei.

Art. 16 Ausstand

1 Für den Ausstand der kantonalen Mediatorin oder des kantonalen Mediators gelten die Artikel 21–25 VRG.
2 Die Kommission ist die Behörde im Sinne dieser Bestimmungen.

Art. 17 Prüfung des Gesuchs

1 Nach Eingang eines Gesuchs entscheidet die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator, ob und gegebenenfalls wie sie oder er sich mit der Ange - legenheit befassen will.
2 Ist sie oder er der Auffassung, dass das Gesuch nicht in den Anwendungsbe - reich dieses Gesetzes fällt oder dass die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 14 nicht erfüllt sind, so informiert sie oder er die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller und gibt ihr oder ihm die Möglichkeit, sich zu äussern.
3 Ist sie oder er der Auffassung, dass das Gesuch in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt und dass die Eintretensvoraussetzungen nach Artikel 14 erfüllt sind, teilt sie oder er den Inhalt der betroffenen Behörde mit und er - sucht sie um ihr Einverständnis für einen Mediationsversuch. Lehnt die betroffene Behörde ab, so muss sie das schriftlich begründen.

Art. 18 Prüfung der Angelegenheit

1 Wenn sie oder er dem Gesuch Folge geben kann, lädt die kantonale Media - torin oder der kantonale Mediator die Partei ein, deren Handeln in Frage ge - stellt wird, sich zu der Angelegenheit zu äussern.
2 Sie oder er unternimmt die notwendigen Schritte, um den Sachverhalt fest - zustellen und die Gründe für den Konflikt zu verstehen.
3 Zur Abklärung des Sachverhalts kann die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator jederzeit:
a) bei jeder Kantonsbehörde im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 dieses Geset - zes schriftliche oder mündliche Auskünfte einholen;
b) Einsicht in die Akten, die im Besitz der Kantonsbehörden im Sinne von

Artikel 2 Abs. 2 dieses Gesetzes sind, nehmen und deren Herausgabe

verlangen;
c) die Angelegenheit mit der betroffenen Person besprechen und gegebe - nenfalls Dritte zu den Besprechungen einladen;
d) einen Augenschein an einer Sache oder Örtlichkeit durchführen;
e) ausnahmsweise Fachpersonen für Geschäfte, zu deren Beurteilung spezifische Kenntnisse erforderlich sind (Gutachten), beiziehen.
4 Die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator prüft, ob die für das Dossier zuständige Kantonsbehörde rechtmässig und zweckmässig gehandelt hat.
5 Unterbricht eine der Parteien die Mediation, so geht die kantonale Mediato - rin oder der kantonale Mediator nach Artikel 20 Abs. 2 vor. Das gilt auch, wenn die betroffene Behörde es in Anwendung von Artikel 17 Abs. 3 ab - lehnt, eine Mediation durchzuführen.

Art. 19 Amtshilfe

1 Alle Verwaltungsbehörden im Sinne von Artikel 2 VRG müssen bei der Feststellung des Sachverhalts mitwirken.
2 Sie sind gegenüber der kantonalen Mediatorin oder dem kantonalen Media - tor von ihrer Geheimhaltungspflicht entbunden.

Art. 20 Ergebnis

1 Auf der Grundlage ihrer oder seiner Prüfung kann die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator:
a) der betroffenen Person die notwendigen Auskünfte geben und die für das Dossier zuständige Kantonsbehörde darüber informieren;
b) eine zwischen den Parteien erzielte Einigung schriftlich festhalten.
2 Falls die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator das Scheitern oder die Unmöglichkeit, eine Vermittlung zu erreichen, feststellt, schliesst sie oder er das Mediationsverfahren ab und teilt dies den Parteien schriftlich mit.
3 Die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator kann weder Weisun - gen erteilen noch Verfügungen erlassen. Artikel 24 bleibt vorbehalten.

Art. 21 Empfehlung

1 Nach Abschluss des Mediationsverfahrens kann die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator zuhanden der für das Dossier zuständigen Kantonsbehörde eine Empfehlung abgeben.
2 Die für das Dossier zuständige Kantonsbehörde bestimmt die aufgrund der Empfehlung angezeigten Massnahmen.
3 Sie informiert unverzüglich die kantonale Mediatorin oder den kantonalen Mediator über die getroffenen Massnahmen.

Art. 22 Kosten des Mediationsverfahrens – Prinzip der Unentgeltlichkeit

1 Das Mediationsverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich.

Art. 23 Kosten des Mediationsverfahrens – Ausnahmen von der Unent -

geltlichkeit
1 Erhebliche Barauslagen können in Rechnung gestellt werden.
2 Zudem kann von der betroffenen Person eine Gebühr verlangt werden, wenn das Gesuch mutwillig, missbräuchlich oder leichtfertig eingereicht worden ist.

Art. 24 Kosten des Mediationsverfahrens – Verfahrenskosten

1 Die Verfahrenskosten werden in einer Verfügung der kantonalen Mediato - rin oder des kantonalen Mediators festgelegt.

Art. 25 Rechtsmittel

1 Die Handlungen der kantonalen Mediatorin oder des kantonalen Mediators können nicht angefochten werden.
2 Ausgenommen sind Entscheide der kantonalen Mediatorin oder des kanto - nalen Mediators über die Verfahrenskosten (Art. 24). Gegen diese Entscheide kann in Anwendung der Artikel 114 Abs. 1 Bst. b oder 148 VRG Beschwer - de oder Einsprache erhoben werden.
4 Schlussbestimmung

Art. 26

1 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.
2 Der Staatsrat legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. 1 )
1) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2017 (StRB 25.08.2015).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
25.06.2015 Erlass Grunderlass 01.01.2017 2015_066
07.10.2021 Erlasstitel geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 6 Titel geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 6 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 6 Abs. 2 eingefügt 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 6 Abs. 3 eingefügt 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 8 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 8 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 9 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 9 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 10 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 10 Abs. 3 aufgehoben 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 11 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 12 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 12 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 12 Abs. 2a eingefügt 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 12 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 13 Titel geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 13 Abs. 3 eingefügt 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 14 Titel geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 16 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 17 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 17 Abs. 3 eingefügt 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 18 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 18 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 18 Abs. 5 eingefügt 01.01.2022 2021_121 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 25.06.2015 01.01.2017 2015_066 Erlasstitel geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 6 Titel geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 6 Abs. 1 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 6 Abs. 2 eingefügt 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 6 Abs. 3 eingefügt 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 8 Abs. 1 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 8 Abs. 2 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 9 Abs. 2 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 9 Abs. 3 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 10 Abs. 2 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 10 Abs. 3 aufgehoben 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 11 Abs. 2 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 12 Abs. 1 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 12 Abs. 2 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 12 Abs. 2a eingefügt 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 12 Abs. 3 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 13 Titel geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 13 Abs. 3 eingefügt 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 14 Titel geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 16 Abs. 2 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 17 Abs. 2 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 17 Abs. 3 eingefügt 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 18 Abs. 1 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 18 Abs. 2 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 18 Abs. 5 eingefügt 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

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