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Grossratsbeschluss über den Staatsbeitrag an den Bau des Behindertenwohnheims Dörfli in Rorschach

Grossratsbeschluss über den Staatsbeitrag an den Bau des Behindertenwohnheims Dörfli in Rorschach vom 14. Januar 1993 (Stand 14. Januar 1993) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 24. März 1992 1 Kenntnis genom - men und erlässt in Anwendung des Gesetzes über die Staatsbeiträge an die Invalidenhilfe vom
30. März 1971 2 als Beschluss: 3 Ziff. 1
1 Der Staat leistet der Heilpädagogischen Vereinigung Rorschach an die auf Fr. 18 288 000.– veranschlagten beitragsberechtigten Kosten für den Bau des Be - hindertenwohnheims Dörfli in Rorschach einen Staatsbeitrag von 25 Prozent oder höchstens Fr. 4 572 000.–. Ziff. 2
1 Der Staatsbeitrag wird der ordentlichen Verwaltungsrechnung belastet und nach Massgabe der vom Grossen Rat bewilligten Kredite ratenweise ausbezahlt. Ziff. 3
1 Die Arbeitsvergebungen bedürfen der Zustimmung des Baudepartementes. Projektänderungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
2 Das Baudepartement übt die Aufsicht über die Bauausführung aus. Es ordnet einen Beauftragten des Staates in die Baukommission ab.
1 ABl 1992, 957.
2 sGS 353.7 .
3 Vom Grossen Rat erlassen am 2. Dezember 1992; nach unbenützter Referendumsfrist rechts - gültig geworden am 14. Januar 1993; in Vollzug ab 14. Januar 1993.
Ziff. 4
1 Über Staatsbeiträge an Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausserordent - liche, nicht voraussehbare Umstände zurückzuführen sind, beschliesst der Grosse Rat endgültig. Ziff. 5
1 Werden die Bauten innert 25 Jahren seit Baubeginn ihrem Zweck entfremdet, so beschliesst der Regierungsrat über die Rückerstattung des Staatsbeitrags. Ziff. 6
1 Dieser Beschluss untersteht nach Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über Referendum und Initiative 4 dem fakultativen Finanzreferendum.
4 sGS 125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 28–15 14.01.1993 14.01.1993 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
14.01.1993 14.01.1993 Erlass Grunderlass 28–15
Version: 13.01.1993
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Grossratsbeschluss über den Staatsbeitrag an den Bau des Behindertenwohnheims Dörfli in Rorschach

Grossratsbeschluss über den Staatsbeitrag an den Bau des Behindertenwohnheims Dörfli in Rorschach vom 14. Januar 1993 (Stand 14. Januar 1993) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 24. März 1992 1 Kenntnis genom - men und erlässt in Anwendung des Gesetzes über die Staatsbeiträge an die Invalidenhilfe vom
30. März 1971 2 als Beschluss: 3 Ziff. 1
1 Der Staat leistet der Heilpädagogischen Vereinigung Rorschach an die auf Fr. 18 288 000.– veranschlagten beitragsberechtigten Kosten für den Bau des Be - hindertenwohnheims Dörfli in Rorschach einen Staatsbeitrag von 25 Prozent oder höchstens Fr. 4 572 000.–. Ziff. 2
1 Der Staatsbeitrag wird der ordentlichen Verwaltungsrechnung belastet und nach Massgabe der vom Grossen Rat bewilligten Kredite ratenweise ausbezahlt. Ziff. 3
1 Die Arbeitsvergebungen bedürfen der Zustimmung des Baudepartementes. Projektänderungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
2 Das Baudepartement übt die Aufsicht über die Bauausführung aus. Es ordnet einen Beauftragten des Staates in die Baukommission ab.
1 ABl 1992, 957.
2 sGS 353.7 .
3 Vom Grossen Rat erlassen am 2. Dezember 1992; nach unbenützter Referendumsfrist rechts - gültig geworden am 14. Januar 1993; in Vollzug ab 14. Januar 1993.
Ziff. 4
1 Über Staatsbeiträge an Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausserordent - liche, nicht voraussehbare Umstände zurückzuführen sind, beschliesst der Grosse Rat endgültig. Ziff. 5
1 Werden die Bauten innert 25 Jahren seit Baubeginn ihrem Zweck entfremdet, so beschliesst der Regierungsrat über die Rückerstattung des Staatsbeitrags. Ziff. 6
1 Dieser Beschluss untersteht nach Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über Referendum und Initiative 4 dem fakultativen Finanzreferendum.
4 sGS 125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 28–15 14.01.1993 14.01.1993 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
14.01.1993 14.01.1993 Erlass Grunderlass 28–15
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