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Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau

Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau vom 17. Februar 2014 (Stand 1. Dezember 2014) Grundlage und Leitlinie für das Leben und Handeln der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau ist das Evangelium gemäss der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments. Wir glauben an Gott, den allmächtigen Vater und Schöpfer, der uns berufen hat zu seiner Kindschaft und zum ewigen Leben, an Jesus Christus, den Sohn Gottes, in welchem wir die Erlösung haben von unseren Sünden und die Versöhnung mit Gott, und an den heiligen Geist, der uns erneuert nach dem Bilde Gottes zu wahrhafter Gerechtigkeit und Heiligkeit. Amen . (Thurgauer Bekenntnis von 1874)
1. Mitgliedschaft und Anspruch auf kirchliche Dienste
1a. Mitgliedschaft

§ 1 Grundsatz

1 Mitglied der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau ist jede evangeli - sche Person, die im Gemeindegebiet einer Evangelischen Thurgauer Kirchgemeinde wohnt und nicht gegenüber der Kirchenvorsteherschaft schriftlich den Austritt er - klärt hat.

§ 2 Konfessionelle Zugehörigkeit

1 Die Evangelische Landeskirche des Kantons Thurgau versteht sich als Teil der einen weltweiten christlichen Kirche. Sie ist aus der Reformation hervorgegangen und bezeugt ihren Glauben in der Verbundenheit mit den altkirchlichen und refor - matorischen Bekenntnissen. Die Konfessionsbezeichnung der Landeskirche und ih - rer Kirchgemeinden lautet evangelisch .
2 Die Evangelische Landeskirche des Kantons Thurgau ist liturgisch und organisato - risch reformiert geprägt und versteht ihren Glauben im Sinne des gemeinsamen Ver - ständnisses des Evangeliums gemäss der Leuenberger Konkordie von 1973.
3 Die Evangelische Landeskirche des Kantons Thurgau ist dem ökumenischen Anlie - gen verpflichtet, die Verbundenheit unter den Christen zu fördern.

§ 3 Beginn der Mitgliedschaft

1 Die Kirchenzugehörigkeit beginnt für Kinder von Kirchenmitgliedern mit der Ge - burt und dem Eintrag evangelisch auf der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde.
2 Wer in das Gebiet der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau zuzieht, ist Mitglied derselben durch seine Erklärung und den Eintrag auf der Einwohnerkon - trolle seiner Wohngemeinde.

§ 4 Mitgliedschaft religiös nicht Mündiger (Kinder und Jugendliche)

1 Über die Kirchenzugehörigkeit und damit über die Abgabe von Austritts- oder Bei - trittserklärungen von Personen unter 16 Jahren entscheiden die Inhaber der elterli - chen Sorge oder der Vormund gemäss Zivilgesetzbuch
1 )
.
2 Beim Austritt der Inhaber der elterlichen Sorge aus der Evangelischen Landeskir - che bleibt die Mitgliedschaft der religiös nicht mündigen Kinder und Jugendlichen bestehen, sofern die Sorgerechtsinhaber nicht ausdrücklich den Austritt des Kindes erklären.
3 Die Inhaber der elterlichen Sorge oder der Vormund haben urteilsfähigen Kindern bezüglich der Kirchenzugehörigkeit ein Mitspracherecht einzuräumen und deren Willen zu berücksichtigen.

§ 5 Aufnahme

1 Personen, die im Gebiet der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau wohnen und nicht Mitglieder der Evangelischen Landeskirche sind, können sich bei der Kirchenvorsteherschaft oder beim Pfarramt des Wohnorts durch schriftliches Gesuch zur Aufnahme in die Landeskirche anmelden.
2 Die Aufnahme erfolgt nach vorausgegangener angemessener Einführung in den evangelischen Glauben und aufgrund eines Entscheids der Kirchenvorsteherschaft.
3 Die Beibehaltung der Zugehörigkeit zu einer andern Kirche oder Glaubensgemein - schaft ist möglich, sofern deren Ziele und Inhalte nicht im Widerspruch zu den Auf - fassungen der Evangelischen Landeskirche stehen.
1) SR 210
4 Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und von deren Sorge - berechtigten niemand der Evangelischen Landeskirche angehört, können nur aufge - nommen werden, wenn sichergestellt ist, dass andere in die Erziehung involvierte er - wachsene Mitglieder einer christlichen Kirche bereit sind, die Verantwortung für die Erziehung im christlichen Glauben mitzutragen.
5 Konfirmanden oder Konfirmandinnen, die bis zur Konfirmation nicht der Evangeli - schen Landeskirche angehörten, werden durch die Konfirmation aufgenommen. Sie und ihre Sorgeberechtigten sind vor der Konfirmationsfeier darauf hinzuweisen.
6 Die Kirchenvorsteherschaft teilt Aufnahmen der Einwohnerkontrolle der Wohnge - meinde mit.

§ 6 Austritt

1 Mitglieder, die aus der Evangelischen Landeskirche austreten wollen, haben bei der Kirchenvorsteherschaft eine persönliche, schriftliche, datierte Austrittserklärung ein - zureichen.
2 Die Kirchenvorsteherschaft nimmt den Austritt zur Kenntnis und bestätigt diesen, nachdem die austrittswillige Person schriftlich oder mündlich über Funktion und Wesen der Kirche und über die Konsequenzen eines Austritts aufgeklärt worden ist.
3 Mit Datum des Eingangs des Austrittsschreibens oder einem späteren, vom Austre - tenden genannten Datum, erlöschen dessen Rechte und Pflichten. Das Erlöschen der Steuerpflicht richtet sich nach dem staatlichen Recht.

§ 7 Meldepflicht

1 Ein- und Austritte sind laufend mit Namensnennung der zuständigen Einwohner - kontrolle und mit dem Jahresbericht summarisch dem Kirchenrat zu melden.

§ 8 Steuerpflicht

1 Mitglieder der Evangelischen Landeskirche sind kirchensteuerpflichtig. Der Be - stand und Umfang der Steuerpflicht sowie die Fälligkeit der Steuern richten sich nach staatlichem Recht. Die Festlegung des Steuerfusses obliegt der Kirchgemeinde.
1b. Anspruch auf kirchliche Dienste

§ 9 Grundsatz

1 Die Mitglieder der Evangelischen Landeskirche haben grundsätzlich Anspruch auf die üblichen kirchlichen Dienste.

§ 10 Veranstaltungen und besondere Dienste

1 Für Veranstaltungen der Kirchgemeinde, die nicht gottesdienstlichen Charakter ha - ben und für besondere Dienste können Eintritte beziehungsweise Gebühren gemäss entsprechendem Reglement verlangt werden.

§ 11 Religions- und Konfirmationsunterricht

1 Die Teilnahme an Religions- und Konfirmationsunterricht ist grundsätzlich unent - geltlich.
2 Werden Kinder und Jugendliche nicht in der Kirchgemeinde des Wohnsitzes unter - richtet, erstattet diese die Kosten an die den Unterricht erteilende Kirchgemeinde.
3 Für den Besuch des Religions- und Konfirmationsunterrichts von Kindern und Ju - gendlichen, von denen kein Elternteil der evangelischen Landeskirche angehört, ha - ben die Kirchgemeinden das Recht, einen Kostenbeitrag einzufordern.
4 Das Recht, einen Kostenbeitrag einzufordern, liegt bei der Kirchgemeinde des Wohnsitzes.

§ 12 Abdankungen für Nichtmitglieder

1 Nichtmitglieder haben keinen Anspruch auf eine kirchliche Abdankung.
2 Wird für Verstorbene, die nicht der Evangelischen Landeskirche angehörten, eine kirchliche Abdankung gewünscht, entscheidet darüber das zuständige Pfarramt unter Berücksichtigung der Wünsche der Verstorbenen und der seelsorglichen Anliegen der Hinterbliebenen und nach Rücksprache mit mindestens einem Mitglied der Kir - chenvorsteherschaft oder mit einer von ihr bezeichneten Stelle. Die Kirchenvorste - herschaft kann dafür Rahmenbedingungen festlegen.
3 Wird für Verstorbene, die nicht der Evangelischen Landeskirche angehört haben, eine kirchliche Abdankung gewährt oder werden dafür kirchliche Einrichtungen und Personal beansprucht, wird dafür Rechnung gestellt. In begründeten Fällen kann die Kirchenvorsteherschaft davon absehen.

§ 13 Kirchliche Dienste ausserhalb der Gemeinde

1 Für kirchliche Dienste auf dem Gebiet der Landeskirche des Kantons Thurgau, je - doch ausserhalb der Kirchgemeinde des Wohnsitzes, werden die anfallenden Kosten bei Angehörigen der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau grundsätz - lich unter den Kirchgemeinden verrechnet.
2 Eine Verordnung regelt die Einzelheiten.
2. Gemeindeleitung

§ 14 Grundsatz

1 Ordinierte und nicht ordinierte Mitglieder der Kirchenvorsteherschaft leiten die Kirchgemeinde in gemeinsamer Verantwortung.
2 Kirchliche Behörden und Kommissionen nehmen ihre Leitungsverantwortung im Rahmen des Selbstverständnisses der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau wahr.
3 Die Aufsicht über die Kirchenvorsteherschaft liegt beim Kirchenrat.

§ 15 Verantwortung für das kirchliche Leben

1 Die Kirchenvorsteherschaft trägt die Verantwortung sowohl für die organisatori - schen und administrativen Belange als auch für das geistliche Leben in der Kirchge - meinde.
2 Sie nimmt bei der Gestaltung des kirchlichen Lebens Rücksicht auf die bestehen - den Ressourcen und die unterschiedlichen Bedürfnisse der Gemeindeglieder.
3 Nicht im Kompetenzbereich der Kirchenvorsteherschaft liegen Beschlüsse über die inhaltliche Ausrichtung in der Verkündigung und in der Wahrnehmung des Seelsor - geauftrags. Die Pfarrer oder Pfarrerinnen sowie ordinierten Diakone und Diakonin - nen sind hierin im Rahmen des Glaubensbekenntnisses und des Ordinationsgelübdes frei.

§ 16 Kollegialitätsprinzip

1 Die Kirchenvorsteherschaftsmitglieder sind dem Mehrheitsbeschluss verpflichtet. Unterlegene Meinungen oder Mehrheitsverhältnisse dürfen nur im Einverständnis der Kirchenvorsteherschaft nach aussen getragen werden.

§ 17 Gewissenskonflikte

1 Amtstätigkeiten, die ein Pfarrer, eine Pfarrerin, ein Diakon oder eine Diakonin nicht mit dem Ordinationsgelübde in Einklang bringen kann, kann er oder sie nach Rücksprache mit dem zuständigen Dekan ablehnen. Das Präsidium der Kirchenvor - steherschaft ist darüber ins Bild zu setzen.

§ 18 Aufgabenteilung

1 Wo mehrere Ordinierte in einer Gemeinde tätig sind, regelt die Kirchenvorsteher - schaft die Aufgabenteilung unter den Ordinierten in einer Amtsordnung.
2 Die Kirchenvorsteherschaft kann zur übersichtlicheren Gestaltung der Gemeindear - beit Pfarrkreise bezeichnen. Sie kann für die Übernahme von Amtshandlungen be - stimmte Ordnungen vorsehen.
3 Wo ein Konvent von Pfarrern, Pfarrerinnen, Diakonen, Diakoninnen oder weiteren Mitarbeitenden besteht, weist die Kirchenvorsteherschaft diesem die Aufgaben und Kompetenzen zu.

§ 19 Ressorts

1 Für die Übernahme von spezifischen Aufgaben durch einzelne Mitglieder der Kir - chenvorsteherschaft können Ressorts geschaffen werden. Die mit der Leitung von Ressorts verbundenen Aufgaben und Kompetenzen werden durch die Kirchenvorste - herschaft festgelegt.

§ 20 Freiwillige

1 In der Kirchgemeinde sind alle Glieder aufgerufen, gemäss dem Evangelium Gemeinschaft zu pflegen, sich mit ihren Gaben einzubringen und sich für den Dienst in der Welt auszurüsten.
2 Die Kirchgemeinde ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Freiwillige angewiesen. Sie werden damit von der Kirchenvorsteherschaft betraut.
3 Sie sind angemessen in ihre Aufgabe einzuführen und zu begleiten. Ihre Arbeit ist auf geeignete Weise anzuerkennen.

§ 21 Personalrechtliche Zuständigkeit

1 Für Fragen in finanzieller, administrativer und organisatorischer Hinsicht ist gegen - über den ordinierten und gewählten Amtspersonen die Aufsichtskommission zustän - dig.
2 Für Fragen in geistlich-theologischer Hinsicht ist gegenüber den ordinierten und gewählten Amtspersonen der Kirchenrat zuständig.
3 Die personalrechtliche Zuständigkeit für Pfarrämter und Diakonate, die durch An - stellung besetzt sind, richtet sich nach den Bestimmungen einer von der Synode zu erlassenden Verordnung zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen.
4 Für alle von der Kirchgemeinde angestellten weiteren Mitarbeitenden liegt die per - sonalrechtliche Zuständigkeit bei der Kirchenvorsteherschaft.

§ 22 Aus- und Weiterbildung

1 Die Kirchenvorsteherschaft fördert und unterstützt die Aus- und Weiterbildung von angestellten und freiwilligen Mitarbeitenden sowie von Mitgliedern von Behörde, Kommissionen und Arbeitsgruppen.
3. Gottesdienst

§ 23 Bedeutung

1 Im Gottesdienst versammelt sich die Gemeinde zur Anbetung Gottes, zum gemein - samen Hören seines Wortes, zur Pflege der Gemeinschaft und zur Stärkung und Sen - dung für den Dienst in der Welt.

§ 24 Teilnahme

1 Die Gottesdienstteilnahme steht unabhängig von der Kirchenmitgliedschaft allen offen.

§ 25 Form

1 Der Gottesdienst wird nach der evangelisch-reformierten Tradition gefeiert. Er be - steht aus den Teilen Sammlung, Anbetung, Verkündigung, Fürbitte, Segen und Kollekte sowie gegebenenfalls Bekenntnis.

§ 26 Leitung

1 Der Gottesdienst wird von einem ordinierten Pfarrer oder einer ordinierten Pfarre - rin geleitet.
2 Gemeindeglieder sollen nach Möglichkeit einzelne liturgische Teile übernehmen.
3 Ordinierte Diakone oder ordinierte Diakoninnen können in der eigenen Gemeinde Gottesdienststellvertretungen übernehmen.
4 Der Kirchenrat kann geeigneten Personen aufgrund einer entsprechenden Ausbil - dung die Erlaubnis zur Gottesdienstleitung erteilen. Die Einzelheiten regelt eine Verordnung des Kirchenrates.

§ 27 Liturgische Bekleidung

1 Die Pfarrer oder Pfarrerinnen tragen für die Leitung des Gottesdienstes in der Kir - che den schwarzen Talar oder eine andere der Feier angemessene Kleidung.
2 Bei besonderen Gottesdiensten kann die Kirchenvorsteherschaft für die Pfarrer und Pfarrerinnen das Tragen des schwarzen Talars beschliessen.
3 Weitere Gottesdienst leitende Personen und Mitwirkende tragen eine der Feier angemessene Kleidung.

§ 28 Ansetzung von Sonntagsgottesdiensten

1 An jedem Sonntag findet in jeder Kirchgemeinde ein Gottesdienst statt. Der Kir - chenrat kann in begründeten Fällen abweichende Regelungen genehmigen.
2 Zusätzlich zu den üblichen Gottesdiensten kann die Kirchenvorsteherschaft regel - mässig oder aus aktuellem Anlass Gottesdienste ansetzen.
3 Die zeitliche Ansetzung richtet sich nach den Gegebenheiten der Gemeinde und er - folgt durch die Kirchenvorsteherschaft.

§ 29 Feiertage

1 Als Feiertage gelten: Weihnachtstag, Stefanstag, Neujahrstag, Karfreitag, Oster - sonntag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Eidg. Dank-, Buss- und Bettag, Reformationssonntag sowie Ewigkeitssonntag.
2 An den nicht auf Sonntage fallenden Feiertagen werden am Weihnachtstag, Kar - freitag und Auffahrt in jedem Fall Gottesdienste gefeiert.
3 Vom 24. bis 26. Dezember sind pro Gemeinde mindestens zwei Gottesdienste zu feiern; vom 31. Dezember bis 1. Januar mindestens einer und von Gründonnerstag bis Ostermontag mindestens drei. In Doppelgemeinden können die Weihnachtsgot - tesdienste beziehungsweise die Ostergottesdienste auf die beiden Gemeinden aufge - teilt werden.

§ 30 Kirchenjahr

1 Die Festzeiten des Kirchenjahrs werden in der Gottesdienstgestaltung berücksich - tigt.

§ 31 Ort

1 Grundsätzlich finden die Gottesdienste in der Kirche statt.
2 Über Abweichungen von dieser Regel für einen längeren Zeitraum befindet die Kirchgemeinde.

§ 32 Liturgie

1 Sonntags- und Feiertagsgottesdienste haben sich an den von der Synode anerkann - ten Liturgie- und Gesangbüchern zu orientieren.
2 Für den liturgischen Ablauf ist der Leiter oder die Leiterin des jeweiligen Gottes - dienstes verantwortlich.
3 Wesentliche Neuerungen in der Liturgie sind mit der Kirchenvorsteherschaft abzu - sprechen.

§ 33 Predigt

1 Im Gottesdienst hat die Predigt als gegenwartsbezogene Auslegung der Heiligen Schrift besonderes Gewicht.

§ 34 Musik

1 Die Musik ist ein wesentlicher Bestandteil des Gottesdienstes. Sie dient der Anbe - tung Gottes und soll das Hören des Wortes vorbereiten, unterstützen und vertiefen.
2 Das Singen der Gemeinde ist Mittelpunkt der Kirchenmusik im Gottesdienst.
3 Im Gottesdienst wird traditionelles und popularmusikalisches Liedgut gepflegt.

§ 35 Mitteilungen

1 Die das kirchliche Leben und die kirchlichen Handlungen betreffenden Mitteilun - gen sowie die Verwendung der Kollekte werden der Gemeinde im Gottesdienst be - kannt gegeben.

§ 36 Öffentlichkeitscharakter

1 Alle Gottesdienste sind öffentlich. Entsprechend wird mit Glockenläuten zum Gottesdienst eingeladen, und ebenso wird das Ende des Gottesdienstes mit Glocken - läuten angezeigt.

§ 37 Kollekte

1 Im Gottesdienst wird eine Kollekte erhoben. Mit der Kollekte sollen namentlich Werke und Projekte der Diakonie, der Mission, der Entwicklungszusammenarbeit, der zwischenkirchlichen Solidarität und des Gemeindeaufbaus unterstützt werden.
2 Die Kirchenvorsteherschaft legt die Zweckbestimmung der Kollekten im Einver - nehmen mit dem örtlichen Pfarramt fest.
3 Der Kirchenrat kann Kollekten empfehlen oder anordnen.

§ 38 Besondere Gottesdienste

1 In Absprache mit der Kirchenvorsteherschaft können regelmässig alternativ gestal - tete Gottesdienste gefeiert werden.
2 Mit Zustimmung der Kirchenvorsteherschaft können gemeinsame Gottesdienste mit anderen landeskirchlichen Gemeinden oder mit weiteren christlichen Gemeinden oder Gemeinschaften gefeiert werden.
3 Der Kirchenrat kann einen Sonntag im Kirchenjahr zum Laiensonntag erklären.

§ 39 Bild- und Tonaufnahmen

1 Bild- und Tonaufnahmen bei Gottesdiensten bedürfen der Einwilligung des verant - wortlichen Pfarrers oder der verantwortlichen Pfarrerin. Für Bild- und Tonaufnah - men mit dem Ziel der Veröffentlichung in Medien ist die Zustimmung der Kirchen - vorsteherschaft und der betroffenen Personen erforderlich.

§ 40 Gottesdienste für die ganze Landeskirche

1 Aus ausserordentlichem Anlass kann der Kirchenrat zu Gottesdiensten oder Ge - denkanlässen einladen.

§ 41 Überlassung der kirchlichen Einrichtungen

1 Die Kirchenvorsteherschaft entscheidet, ob und unter welchen Bedingungen kirch - liche Gebäude und Einrichtungen auch für Gottesdienste einschliesslich Abdankun - gen und Trauungen durch Beauftragte anderer christlicher Kirchen benutzt werden können.
2 Bei paritätischen Kirchen ist der diesbezügliche Entscheid im Einvernehmen mit den zuständigen Instanzen der katholischen Kirchgemeinde zu fällen.
4. Taufe und Abendmahl
4a. Taufe

§ 42 Bedeutung

1 Die Taufe erfolgt im Namen des dreieinigen Gottes aufgrund des Taufbefehls Jesu Christi. Sie stellt Gottes Annahme des Täuflings und Gottes Anspruch auf sein Leben dar. Sie ist Zeichen des Bundes Gottes mit den Menschen in Jesus Christus und der Eingliederung in seine weltweite Gemeinde.

§ 43 Einmaligkeit

1 Die Taufe wird nur einmal vollzogen. Daher gilt beim Übertritt aus einer anderen Konfession die bereits empfangene Taufe.

§ 44 Form

1 Die Taufe wird von einem Pfarrer oder einer Pfarrerin in der Regel in einem Gemeindegottesdienst vollzogen.
2 Die Kirchenvorsteherschaft kann Taufsonntage oder zusätzliche Taufgottesdienste festlegen.
3 Die Taufe wird mit einem Taufschein bestätigt.

§ 45 Kindertaufe

1 Für die Taufe eines urteilsunfähigen Kindes muss mindestens ein Elternteil der Evangelischen Landeskirche angehören.

§ 46 Paten

1 Bei der Taufe eines Kindes bestimmen die Eltern religiös mündige Personen als Paten oder Patinnen, von denen mindestens eine einer christlichen Kirche angehört.

§ 47 Elterngespräch

1 Vor der Taufe führt der Pfarrer oder die Pfarrerin ein Gespräch mit den Eltern über die Bedeutung der Taufe, die Aufgabe von Paten oder Patinnen sowie die Gestaltung der Tauffeier.

§ 48 Taufversprechen

1 Die Eltern verpflichten sich, das Kind im christlichen Glauben zu erziehen.
2 Die Paten und Patinnen versprechen, die Eltern in dieser Aufgabe zu unterstützen und das Kind auf diesem Weg zu begleiten.

§ 49 Taufe von urteilsfähigen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen

1 Erwachsene und Jugendliche ab dem 16. Altersjahr werden auf eigenen Wunsch getauft.
2 Urteilsfähige Kinder werden vor ihrem 16. Altersjahr auf ihren eigenen Wunsch getauft, sofern die Eltern zustimmen.
3 Auf Wunsch des Täuflings hilft die Kirchenvorsteherschaft bei der Suche nach ge - eigneten Paten oder Patinnen.
4 Der Taufe auf eigenes Begehren geht eine dem Alter des Täuflings angemessene Vorbereitung voraus.
4b. Abendmahl

§ 50 Bedeutung

1 Das Abendmahl wird im Gottesdienst aufgrund der Einsetzung durch Jesus Chris - tus gefeiert. Es ist ein sichtbares Zeichen der göttlichen Vergebung und der Verbun - denheit mit dem gekreuzigten, auferstandenen, gegenwärtigen und kommenden Herrn und seiner Gemeinde.

§ 51 Teilnahme

1 Eingeladen sind alle, die diese Gemeinschaft suchen.

§ 52 Form

1 Zentrum der Abendmahlsfeier sind die Einsetzungsworte sowie die Austeilung und der Empfang von Brot und Wein.
2 Über Fragen wie Gemeinschafts- oder Einzelkelch, Oblate oder Brot, vergorener oder unvergorener Wein sowie über die Form der Austeilung entscheidet die Kirch - gemeinde.
3 Über Abweichungen von der gewohnten Abendmahlsform entscheidet in Einzelfäl - len die Kirchenvorsteherschaft.
4 Die Kirchenvorsteherschaft kann für die Austeilung neben Kirchenvorstehern und Kirchenvorsteherinnen, Mesmer oder Mesmerin weitere Gemeindeglieder beiziehen.

§ 53 Termine

1 An Weihnachten, am Karfreitag, an Ostern, an Pfingsten und in der Regel am Eid - genössischen Dank-, Buss- und Bettag sowie mindestens an drei weiteren von der Kirchgemeinde festgelegten jährlich wiederkehrenden Tagen feiert jede Gemeinde das Abendmahl.
2 Die Kirchenvorsteherschaft kann aus besonderem Anlass weitere Abendmahlsfei - ern festlegen.

§ 54 Abendmahlsfeier ausserhalb des Gemeindegottesdienstes

1 Das Abendmahl kann mit Einzelpersonen und Gruppen im Rahmen der Seelsorge oder kirchlicher Veranstaltungen auch ausserhalb des Gemeindegottesdienstes gefei - ert werden.

§ 55 Leitung

1 Die Abendmahlsfeier wird von einem ordinierten Pfarrer oder einer ordinierten Pfarrerin geleitet.
2 Der Kirchenrat kann entsprechend ausgebildeten Personen die Erlaubnis zur Lei - tung von Abendmahlsfeiern erteilen, namentlich für Abendmahlsfeiern in Heimen.
3 Die Kirchenvorsteherschaft kann Diakonen und Diakoninnen oder entsprechend ausgebildeten Laien die Erlaubnis zur Leitung nicht öffentlicher Abendmahlsfeiern erteilen.
5. Trauung und Abdankung
5a. Trauung

§ 56 Bedeutung

1 Die kirchliche Trauung ist ein Gottesdienst (§ 23 ff.). In ihm wird der Ehebund vor Gott bestätigt und die eheliche Gemeinschaft unter sein Wort und seinen Segen ge - stellt.
2 Die Eheleute bekennen, dass sie einander aus Gottes Hand annehmen und verspre - chen, ihre Ehe mit seiner Hilfe in christlicher Liebe und Treue zu führen.

§ 57 Form

1 Für die Leitung und Gestaltung der Trauung ist der Pfarrer oder die Pfarrerin zu - ständig. Weitere Mitwirkende haben den gottesdienstlichen Charakter zu achten.
2 Ordinierte Diakone oder Diakoninnen können stellvertretungsweise Trauungen leiten und gestalten.
3 Die vollzogene Trauung wird den Eheleuten schriftlich bestätigt.

§ 58 Voraussetzungen

1 Der Trauung geht ein Traugespräch mit dem Pfarrer oder der Pfarrerin voraus.
2 Die Trauung bedingt die vorherige zivilrechtliche Eheschliessung.

§ 59 Konfessionsverschiedene Ehepaare

1 Die Trauung setzt voraus, dass der Ehemann oder die Ehefrau Mitglied der Evan - gelischen Landeskirche ist.
2 Bei konfessionsverschiedenen Ehepaaren kann die Trauung unter Mitwirkung einer Amtsperson der anderen Kirche vollzogen werden.

§ 60 Ort

1 Die Trauung findet in einer Kirche statt. Die Trauung an anderen Orten ist in be - gründeten Ausnahmefällen und mit Zustimmung des Pfarrers oder der Pfarrerin zu - lässig.

§ 61 Zuständigkeit

1 Die Anmeldung zum Traugottesdienst erfolgt bei dem oder der die Trauung durch - führenden Pfarrer oder Pfarrerin.
2 Die Reservation der Kirche erfolgt bei der von der zuständigen Behörde des Trau - ungsortes bezeichneten Stelle.
3 Das Pfarramt, in dessen Gemeinde das Brautpaar wohnt, ist verpflichtet, die Trau - ung auf Wunsch des Brautpaars auch auswärts durchzuführen, sofern diese im Ge - biet der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau stattfindet.
5b. Abdankung

§ 62 Bedeutung

1 Die kirchliche Abdankung ist ein Gottesdienst (§ 23 ff.), in welchem angesichts des Todes und Leides die Erlösung durch Jesus Christus und die Auferstehung verkün - digt wird. Sie tröstet die Hinterbliebenen und versichert sie der Nähe der kirchlichen Gemeinschaft. Leben und Person der Verstorbenen sollen in angemessener Weise gewürdigt werden.

§ 63 Form

1 Für die Leitung und Gestaltung der Abdankung ist der Pfarrer oder die Pfarrerin verantwortlich.
2 Ordinierte Diakone oder Diakoninnen können stellvertretungsweise Abdankungen leiten und gestalten.
3 Weitere bei der Abdankung Mitwirkende haben den gottesdienstlichen Charakter zu achten.
4 Welche Formen und Bräuche im Zusammenhang mit Abdankungen zu beachten sind, entscheidet die Kirchgemeinde, gegebenenfalls im Einvernehmen mit den zu - ständigen Instanzen der Politischen Gemeinde.

§ 64 Vereinfachte Bestattungsfeier

1 Wo die Umstände dies nahe legen, kann in der Kirche und auf dem Friedhof oder auch nur auf dem Friedhof eine vereinfachte Form der Abdankung stattfinden.

§ 65 Verzicht auf öffentliche Bekanntmachung

1 Abdankungsgottesdienste sind grundsätzlich öffentlich und werden mit Glocken - läuten angezeigt. Wenn die Angehörigen auf eine öffentliche Bekanntmachung ver - zichten und die Abdankung im Kreis der nächsten Angehörigen stattfindet, wird auf deren Wunsch auf das Glockengeläute verzichtet.

§ 66 Ewigkeitssonntag

1 Die Namen der im zurückliegenden Kirchenjahr verstorbenen Gemeindeglieder werden am Ewigkeitssonntag im Gottesdienst verlesen.

§ 67 Separate Urnenbeisetzung

1 Auf Wunsch der Hinterbliebenen wirkt der Pfarrer oder die Pfarrerin bei der sepa - raten Urnenbeisetzung mit.

§ 68 Zuständigkeit

1 Für die kirchliche Abdankung ist jenes Pfarramt zuständig, in dessen Kirchgemein - de oder Amtskreis die Verstorbenen zuletzt ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hatten.
2 Wünschen Angehörige, dass eine kirchliche Abdankung nicht durch das zuständige Pfarramt, sondern durch einen Pfarrer oder eine Pfarrerin ihrer Wahl durchgeführt wird, hat neben dem angefragten Pfarrer oder der angefragten Pfarrerin auch die zu - ständige Stelle der örtlichen Kirchgemeinde ihr Einverständnis zu geben. Wenn von der Kirchenvorsteherschaft keine andere Stelle bezeichnet wird, ist dies das Kirchen - vorsteherschaftspräsidium. Diese Stelle macht dem zuständigen Pfarramt Mitteilung.
3 Falls sich der Grabplatz auf einem auswärtigen Friedhof befindet, ist das zuständi - ge Pfarramt, in dessen Gemeinde oder Amtskreis die Verstorbenen zuletzt ihren zi - vilrechtlichen Wohnsitz hatten, grundsätzlich verpflichtet, auf Wunsch der Angehö - rigen die Abdankung oder Urnenbeisetzung am Ort des Grabplatzes durchzuführen, sofern dieser im Gebiet der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau liegt.

§ 69 Rituale ausserhalb von Friedhof und Kirche

1 Pfarrer und Pfarrerinnen können nicht verpflichtet werden, Rituale, die ausserhalb von Friedhof oder Kirche stattfinden sollen, durchzuführen.
6. Weitere gottesdienstliche Handlungen und Segensfeiern
6a. Ordination

§ 70 Bedeutung

1 Die Ordination stellt die Berufung zum Dienst am Evangelium dar. Sie berechtigt zum Dienst als Pfarrerin oder als Pfarrer beziehungsweise als Diakon oder Diakonin in der Gemeinde und verpflichtet zum Einsatz für das Reich Gottes durch eine Lebensführung und Verkündigung im Einklang mit der heiligen Schrift und zur Stärkung der kirchlichen Einheit.

§ 71 Form

1 Die Ordination erfolgt in einem öffentlichen Gottesdienst durch ein ordiniertes Mitglied des Kirchenrates gemäss der in der Liturgie vorgeschriebenen Form.

§ 72 Voraussetzung

1 Die Ordination ins Pfarramt erfolgt aufgrund eines Beschlusses des Kirchenrats. Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ordination ins Pfarramt werden bei Kan - didaten oder Kandidatinnen, die nicht im Besitz des Wahlfähigkeitszeugnisses des Konkordats sind, durch den Kirchenrat geregelt.
2 Die Ordination ins Diakonat erfolgt frühestens nach zwei Jahren praktischer Tätig - keit nach Ausbildungsabschluss im sozialdiakonischen Dienst aufgrund eines Be - schlusses des Kirchenrats. Die Voraussetzungen werden durch den Kirchenrat gere - gelt.
3 Die Ordination erfolgt unabhängig von der anschliessenden Übernahme eines Amtes in einer Kirchgemeinde oder einer kantonalkirchlichen Beauftragung.
6b. Amtseinsetzung

§ 73 Bedeutung

1 Die Amtseinsetzung stellt die öffentliche Einsetzung eines ordinierten und gewähl - ten Pfarrers oder Diakons beziehungsweise einer ordinierten und gewählten Pfarre - rin oder Diakonin in ein Gemeindepfarramt oder Gemeindediakonat dar.

§ 74 Form

1 Von der Gemeinde gewählte Pfarrer, Pfarrerinnen, Diakone und Diakoninnen wer - den durch den zuständigen Dekan oder die zuständige Dekanin im Auftrag des Kir - chenrats gemäss der in der Liturgie vorgeschriebenen Form in das Amt eingesetzt.
6c. Beauftragung

§ 75 Bedeutung

1 Für Verweser oder Verweserinnen, angestellte Pfarrer oder Pfarrerinnen, angestell - te Diakone oder Diakoninnen, weitere Angestellte der Kirchgemeinde, für neu gewählte Mitglieder von Kirchenvorsteherschaft und Kirchenrat sowie für kantonal - kirchliche Beauftragte kann in einem Gottesdienst eine Beauftragung aus Anlass der Übernahme der Tätigkeit erfolgen. Im Rahmen der Beauftragung bringen die mit ei - ner neuen Aufgabe Betrauten zum Ausdruck, diese als kirchliche Aufgabe wahrzu - nehmen.

§ 76 Form

1 Bei Stellenantritt von pfarramtlichen Verwesern oder Verweserinnen, bei angestell - ten Pfarrern oder Pfarrerinnen, Diakonen oder Diakoninnen sowie weiteren Ange - stellten obliegt die Leitung der Beauftragung dem Pfarramt und der Kirchenvorste - herschaft gemeinsam.
2 Bei Beginn einer neuen Amtsdauer oder Amtsantritt von Behördenmitgliedern in - nerhalb der Amtsdauer obliegt die Leitung der Beauftragung dem Pfarramt und den Kirchenvorsteherschaftsmitgliedern gemeinsam.
3 Bei Beginn einer neuen Amtsdauer oder Amtsantritt von Mitgliedern des Kirchen - rats innerhalb der Amtsdauer obliegt die Leitung der Beauftragung einem oder meh - reren Dekanen oder Dekaninnen und dem Synodepräsidium gemeinsam.
4 Bei Stellenantritt von kantonalkirchlichen Beauftragten obliegt die Leitung der Be - auftragung dem Kirchenrat.
6d. Kindersegnung

§ 77 Bedeutung

1 Die Kindersegnung ist Zuspruch der heilvollen Gegenwart Gottes für das Kind. Das Zeichen der Handauflegung bekräftigt das Segenswort.

§ 78 Form

1 Die Kindersegnung wird auf Wunsch der Eltern an ungetauften Kindern in der Re - gel in einem Gemeindegottesdienst vollzogen. Sie ersetzt nicht die Taufe.

§ 79 Elterngespräch

1 Der Pfarrer oder die Pfarrerin führt mit den Eltern ein Gespräch über die Bedeu - tung und die Gestaltung der Segnungsfeier.
6e. Taufgedächtnis und Taufbestätigung

§ 80 Taufgedächtnis, Bedeutung

1 Das Taufgedächtnis erinnert die versammelte Gemeinde an die Verheissung und Verpflichtung der Taufe und macht diese den Getauften bewusst.
2 Der Akt des Taufgedächtnisses kann mit einem Glaubensbekenntnis, der Erklärung der Verpflichtung zu einem christlichen Leben und einer symbolischen Handlung, die sich eindeutig von einer Taufhandlung unterscheiden muss, verbunden werden.

§ 81 Taufgedächtnis, Form

1 Die Feier des Taufgedächtnisses wird in einem Gottesdienst begangen.

§ 82 Taufbestätigung, Bedeutung

1 Bei der Taufbestätigung werden einzelnen Kirchenmitgliedern die mit ihrer Taufe verbundenen Verheissungen bestätigt.
2 Das Kirchenmitglied kann seinen Glauben vor der Gemeinde bekennen und die mit der Taufe verbundene Verpflichtung zu einem christlichen Leben bekräftigen. Dies kann mit einer symbolischen Handlung, die sich eindeutig von einer Taufhandlung unterscheiden muss, verbunden werden.

§ 83 Taufbestätigung, Form

1 Die Taufbestätigung erfolgt auf Wunsch eines Kirchenmitgliedes und findet nach einem vorbereitenden Gespräch mit dem Pfarrer oder der Pfarrerin in einem Gottes - dienst statt.
6f. Gottesdienstliche Handlungen und Segensfeiern bei weiteren Anlässen

§ 84 Feier bei bedeutenden lebensgeschichtlichen Ereignissen von Personen

1 Aus Anlass bedeutender lebensgeschichtlicher Ereignisse können auf Wunsch der Betroffenen gottesdienstliche Handlungen oder Segensfeiern durchgeführt werden. Ein Anspruch darauf besteht nicht.
2 Der Pfarrer oder die Pfarrerin informiert die Kirchenvorsteherschaft über die dies - bezüglichen Wünsche, die an sie herangetragen werden, und begründet seine bezie - hungsweise ihre Entscheidung. Wenn die Feier öffentlichen Charakter hat, ist das Einverständnis der Kirchenvorsteherschaft erforderlich.

§ 85 Feier bei bedeutenden Ereignissen im Leben von Kirchgemeinden

1 Aus Anlass bedeutender Ereignisse im Leben von Kirchgemeinden können beson - dere gottesdienstliche Handlungen und Segensfeiern vollzogen werden.
7. Kind und Jugend

§ 86 Grundsatz

1 Die Verantwortung für die religiöse Erziehung von Kindern und Jugendlichen liegt bei den Eltern oder den Sorgeberechtigten.
2 Die Kirche unterstützt die Eltern oder die Sorgeberechtigten bei der mit der Taufe übernommenen Verpflichtung, die Kinder im christlichen Glauben zu erziehen. Sie bietet ihre diesbezüglichen Dienste auch Eltern oder den Sorgeberechtigten von un - getauften Kindern und Jugendlichen an.
3 Die Kirche fördert die Kinder und Jugendlichen auf dem Weg zu einem mündigen, verantwortungsvollen Christsein. Sie sollen den Glauben kennen lernen und in das kirchliche Leben hineinwachsen. In der kirchlichen Gemeinschaft sollen sie Beglei - tung, Lebenshilfe und Glaubensstärkung erfahren.
4 Dazu erlässt die Synode eine Verordnung zu den drei Bereichen: a) Religions- und Konfirmationsunterricht; b) Kirchliches Feiern mit Kindern und Jugendlichen; c) Kirchliche Freizeitangebote.

§ 87 Verantwortung

1 Die Kirchenvorsteherschaft erlässt im Rahmen der synodalen Verordnung eine gemeindeeigene Regelung und trägt die Verantwortung für die Umsetzung.

§ 88 Zusammenarbeit mit Eltern

1 Die Kirchenvorsteherschaft fördert die Mitwirkung in der Gemeinde, die Zusam - menarbeit und Kontakte zwischen den Eltern und Mitarbeitenden in allen drei Berei - chen.

§ 89 Zusammenarbeit mit Schulen und anderen Kirchen

1 Die Kirchenvorsteherschaft pflegt und fördert insbesondere im Bereich des Religi - onsunterrichts die Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen der Schulen sowie den Verantwortlichen der katholischen Kirchgemeinden und allenfalls anderer Kirchen.
7a. Religionsunterricht

§ 90 Grundsatz

1 Im Religionsunterricht lernen Kinder und Jugendliche die Botschaft und den Ge - brauch der Bibel, wichtige Personen und Ereignisse der Kirchengeschichte sowie kirchliches Liedgut kennen. Sie beschäftigen sich mit Lebens- und Glaubensfragen und werden in die Bedeutung von Taufe und Abendmahl eingeführt.
2 Sowohl in der Primarschule als auch in der Sekundarstufe I wird Religionsunter - richt erteilt.

§ 91 Religionsunterricht in der Schule

1 Der Kirchenrat und die Kirchenvorsteherschaft setzen sich für die Beibehaltung der Integration des kirchlichen Religionsunterrichts in der Schule ein.

§ 92 Organisation

1 Die Kirchenvorsteherschaft ist verantwortlich für die Organisation und Durchfüh - rung des Religionsunterrichts für alle Schulstandorte in ihrem Einzugsgebiet.
2 Der Kirchenrat unterstützt die Standortgemeinde bei der Organisation und Durch - führung des Religionsunterrichts an Privat-, Sonder- und Sportschulen.

§ 93 Unterrichtsformen

1 Der Religionsunterricht wird in der Regel wöchentlich oder vierzehntäglich im Rahmen des Stundenplans der Schule erteilt.
2 Ein Teil des Religionsunterrichts kann in Blockunterricht, an Projekttagen und in Lagern erteilt werden. Diese Unterrichtsformen sind mit den Schulen, den Organen der beteiligten evangelischen Kirchgemeinden und ökumenischen Partnern abzu - sprechen.

§ 94 Besuch

1 Der Besuch des Religionsunterrichts ist für Kinder und Jugendliche, die der Evan - gelischen Landeskirche des Kantons Thurgau angehören, grundsätzlich obligato - risch.

§ 95 Zulassung von Kindern, die nicht der Evangelischen Landeskirche ange -

hören
1 Schüler oder Schülerinnen, die nicht der Evangelischen Landeskirche angehören, haben die Möglichkeit, mit Einverständnis der Eltern oder der Sorgeberechtigten den Religionsunterricht zu besuchen, sofern nicht die Kirchenvorsteherschaft auf Antrag der Lehrperson etwas anderes beschliesst.

§ 96 Leitung

1 Der Religionsunterricht ist auf allen Stufen von dazu ausgebildeten Lehrpersonen zu erteilen.

§ 97 Lehrplan

1 Der Religionsunterricht richtet sich inhaltlich nach dem vom Kirchenrat festgeleg - ten Lehrplan.

§ 98 Fachaufsicht

1 In der Fachaufsicht wird die Kirchenvorsteherschaft von einer vom Kirchenrat be - stimmten Fachstelle unterstützt.
7b. Kirchliches Feiern mit Kindern und Jugendlichen

§ 99 Grundsatz

1 Durch Feiern wird Kindern und Jugendlichen ein Zugang zum gottesdienstlichen Leben ermöglicht und Wesentliches aus dem christlichen Glauben vermittelt.
2 Die Teilnahme steht allen offen, unabhängig von ihrer Kirchenzugehörigkeit.

§ 100 Feiern für Kleinkinder

1 Für vorschulpflichtige Kinder bietet die Kirchgemeinde nach Möglichkeit Feiern an, zu denen Erwachsene die Kinder begleiten.

§ 101 Kindergottesdienst (Sonntagschule)

1 Für Kinder ab vier Jahren bietet die Kirchgemeinde nach Möglichkeit Kindergot - tesdienste an.

§ 102 Feiern und Anlässe für Jugendliche

1 Die Kirchgemeinde lädt Kinder und Jugendliche auf Mittel- und Sekundarstufe I zu altersgerechten Gottesdiensten und Anlässen ein.

§ 103 Generationen übergreifende Anlässe

1 Die Kirchgemeinde bietet regelmässig Generationen übergreifende Gottesdienste an.

§ 104 Leitung

1 Die Leitung von Feiern für Kleinkinder und von Kindergottesdiensten obliegt den von der Kirchenvorsteherschaft dazu beauftragten Personen, die die entsprechenden Voraussetzungen mitbringen.
2 Die Leitung der Feiern und Anlässe für Jugendliche obliegt Pfarrern, Pfarrerinnen, Diakonen, Diakoninnen oder dafür Ausgebildeten, die von der Kirchenvorsteher - schaft dazu beauftragt werden.

§ 105 Zeitliche Ansetzung

1 Die Kirchenvorsteherschaft regelt die zeitliche Ansetzung der Angebote. Sie sorgt dafür, dass über das ganze Jahr verteilt genügend und verschiedenartige Angebote bestehen. Davon soll ein angemessener Teil auf den Sonntag gelegt werden.
7c. Konfirmationsjahr

§ 106 Grundsatz

1 Aufgabe und Ziel des Konfirmationsjahrs ist es, den Jugendlichen einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des christlichen Glaubens zu vermitteln, sie mit dem Leben der Kirchgemeinde und dem kirchlichen Liedgut vertraut zu machen, sie zum Glauben zu ermutigen sowie die Fähigkeit zu fördern, als Christen zu leben.

§ 107 Leitung

1 Die Erteilung des Unterrichts und die weitere Gestaltung des Konfirmationsjahrs ist Aufgabe des Pfarrers oder der Pfarrerin.
2 Auf Antrag der Kirchenvorsteherschaft kann der Kirchenrat auch andere Personen mit der Leitung beauftragen.

§ 108 Umfang

1 Der Konfirmationsunterricht umfasst mindestens 40 Lektionen. Mit Einverständnis der Kirchenvorsteherschaft kann der Unterricht mit einem Lager, Gemeinschaft för - dernden Aktivitäten und anderen Veranstaltungen ergänzt werden.

§ 109 Voraussetzung

1 Voraussetzung für die Aufnahme ins Konfirmationsjahr ist die Erfüllung der von der Kirchenvorsteherschaft aufgrund der Verordnung Kirche, Kind und Jugend er - lassenen Regelung.
2 Der Konfirmationsunterricht beginnt in der Regel im dritten Schuljahr der Sekun - darstufe I.
3 Über Ausnahmen entscheidet die Kirchenvorsteherschaft auf Antrag des zuständi - gen Pfarramts.

§ 110 Disziplinarische Massnahmen

1 Bei anhaltend und massiv störendem Verhalten kann die Kirchenvorsteherschaft nach mündlicher Kontaktaufnahme mit den Eltern und schriftlicher Mahnung einen Konfirmanden oder eine Konfirmandin um ein Jahr zurückstellen.

§ 111 Zuständigkeit

1 Der Konfirmationsunterricht wird beim zuständigen Pfarrer oder der zuständigen Pfarrerin der Kirchgemeinde des Wohnsitzes besucht.
2 Für Gesuche um Zuteilung zu einem andern Pfarrer oder einer andern Pfarrerin in - nerhalb der eigenen Gemeinde ist die Kirchenvorsteherschaft zuständig.
3 Eltern, die ihre Jugendlichen in einer andern Kirchgemeinde unterrichten bezie - hungsweise konfirmieren lassen wollen, stellen ein begründetes Gesuch an die Kir - chenvorsteherschaft der Gemeinde, in der der Unterricht oder die Konfirmation statt - finden sollen. Diese entscheidet im Einvernehmen mit dem Pfarramt, bei dem der Unterricht besucht oder die Konfirmation vorgenommen werden soll und nach Rücksprache mit der Kirchenvorsteherschaft der Wohnsitzkirchgemeinde.

§ 112 Elternbesuche

1 Im Konfirmationsjahr besucht der Pfarrer oder die Pfarrerin die Eltern der Konfir - manden und Konfirmandinnen.
7d. Konfirmation

§ 113 Bedeutung

1 Bei der Konfirmation erhalten die Jugendlichen die Gelegenheit, zusammen mit der Gemeinde ihren Glauben zu bekennen und die mit der Taufe verbundene Einla - dung zu einem christlichen Leben zu bekräftigen. Ihnen wird das Ja Gottes bestätigt, das ihnen bei der Taufe zugesprochen worden ist.
2 Die Konfirmation beinhaltet Segen und Fürbitte für die Jugendlichen und bestätigt den Abschluss des kirchlichen Unterrichts sowie die Mitgliedschaft in der Evangeli - schen Landeskirche.
3 Den Konfirmanden und Konfirmandinnen wird ein Bibelwort persönlich zugespro - chen.

§ 114 Form

1 Die Konfirmation findet nach empfangenem Unterricht vor versammelter Gemeinde in einem Gottesdienst statt.

§ 115 Zulassung zur Konfirmation

1 Der regelmässige Besuch des Konfirmationsunterrichts sowie der weiteren Aktivi - täten und Veranstaltungen und der Gottesdienste im Rahmen der gemeindeeigenen Regelung sind Voraussetzung für die Konfirmation.

§ 116 Urkunde

1 Die vollzogene Konfirmation wird den Konfirmierten mit einer Urkunde bestätigt.

§ 117 Zeitliche Ansetzung

1 Die Konfirmation findet an einem von der Kirchenvorsteherschaft festgelegten Sonn- oder Feiertag statt, frühestens am 4. Sonntag nach Ostern und spätestens am Sonntag Trinitatis.
7e. Kirchliche Freizeitangebote

§ 118 Bedeutung

1 Kirchliche Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche fördern die soziale Kom - petenz und das Erlebnis in der Gemeinschaft und bieten Gelegenheit, im christlichen Glauben zu wachsen.

§ 119 Angebot

1 Die Kirchgemeinde fördert und unterstützt geeignete kirchliche Freizeitangebote und -projekte für Kinder und Jugendliche auf allen Altersstufen.
2 Die Verantwortlichen pflegen die regionale Zusammenarbeit und den Kontakt mit den entsprechenden Jugendverbänden.
3 Die Kirchgemeinde kann Angebote offener Jugendarbeit der Schulgemeinde, der Politischen Gemeinde oder anderer Institutionen mittragen und unterstützen.

§ 120 Leitung

1 Mit Leitungsaufgaben werden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen betraut, welche die entsprechenden Voraussetzungen mitbringen.
2 Die Kirchgemeinde fördert die freiwillige Mitarbeit junger Erwachsener.
8. Seelsorge

§ 121 Bedeutung

1 Seelsorge ist Lebens- und Glaubenshilfe in der Begegnung von Mensch zu Mensch aufgrund des Evangeliums und ist grundsätzlich allen Gemeindegliedern aufgetra - gen.

§ 122 Auftrag und Form

1 Landeskirche und Kirchgemeinden sorgen dafür, dass besonders Menschen, welche sich in seelischer oder leiblicher Notlage befinden, seelsorglich begleitet werden, auch in den Heimen, Spitälern und Gefängnissen.
2 Seelsorge geschieht durch Wahrnehmung, Zuwendung, Mitfühlen, Zuspruch, Ver - gebung, im Trösten oder Ermahnen und in der Unterstützung beim Suchen von gangbaren Wegen in die Zukunft. Dies kann mit Schriftlesung, Gebet, Abendmahl und Segen verbunden sein.

§ 123 Seelsorgedienst

1 Seelsorge ist ein wesentlicher Auftrag des Pfarrers oder der Pfarrerin sowie, je nach Pflichtenheft, des Diakons oder der Diakonin oder allfälliger weiterer Mitarbei - tender im sozialdiakonischen Dienst.
2 In der Seelsorge kann, mit Zustimmung der Kirchenvorsteherschaft, der Pfarrer oder die Pfarrerin dazu ausgebildete Gemeindeglieder als Seelsorgebeauftragte ein - setzen. Er oder sie ist für deren Begleitung zuständig.

§ 124 Schweigepflicht

1 Seelsorgliches Handeln verpflichtet zu Verschwiegenheit.
2 Pfarrer, Pfarrerinnen, Diakone und Diakoninnen wahren Geheimnisse, die ihnen um ihres Berufes willen anvertraut werden oder die sie in dessen Ausübung wahr - nehmen. Werden sie von anderen Personen unterstützt, so unterstehen diese der glei - chen Geheimhaltungspflicht.
3 Die zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichteten Personen dürfen solche Geheimnisse nur mit schriftlicher Bewilligung der anvertrauenden Person oder des Kirchenrats offenlegen. Dieser kann die Zustimmung erteilen, wenn überwiegende kirchliche, öffentliche oder private Interessen dies gebieten.

§ 125 Respekt und Grenzen

1 Alle in der Seelsorge Tätigen wahren die für den freien und unbefangenen Umgang nötige Distanz zu den begleiteten Menschen.
2 Sie tragen ihren eigenen fachlichen und menschlichen Grenzen Rechnung und hel - fen, soweit angezeigt, den begleiteten Menschen bei der Suche nach einer geeigne - ten Fachperson.
9. Diakonie, Mission, Ökumene, Entwicklungszusammenarbeit und Bewahrung der Schöpfung
9a. Diakonie

§ 126 Bedeutung

1 Diakonie ist der Auftrag aus dem Evangelium an die christliche Gemeinde, sich für jene einzusetzen, die sich in schwierigen Lebenslagen befinden und dauernd oder vorübergehend Hilfe, Begleitung oder Trost brauchen.
2 Das diakonische Handeln orientiert sich an Botschaft, Leben und Handeln von Je - sus Christus und der neutestamentlichen Gemeinde.

§ 127 Auftrag

1 Alle Gemeindeglieder sind zum diakonischen Handeln aufgerufen.
2 Die Angebote der Diakonie sind offen für alle Menschen, unabhängig von Her - kunft, Biographie, Konfession und Religion.

§ 128 Stellen

1 Zur Umsetzung des diakonischen Auftrags kann die Kirchgemeinde beim Kirchen - rat die Schaffung von Diakonatsstellen beantragen.
2 Die Kirchgemeinde kann selbst Stellen für entsprechend ausgebildete Mitarbeiten - de im sozialdiakonischen Dienst schaffen.

§ 129 Gruppen

1 Zur Förderung von diakonischem Handeln in der Gemeinde können Gruppen gebil - det werden, namentlich Gruppen für den Besuchsdienst und für Fahrdienste sowie Schicksals- und Selbsthilfegruppen.

§ 130 Zusammenarbeit

1 Die Kirchenvorsteherschaft fördert und unterstützt diakonische und soziale Dienste und Werke.
2 Dazu kann sie mit anderen Institutionen zusammenarbeiten und sich am Aufbau re - gionaler Projekte beteiligen.
9b. Mission, Ökumene und Entwicklungszusammenarbeit

§ 131 Bedeutung

1 Mission gehört zum Wesen und Auftrag der Gemeinde Jesu Christi. Sie ist Verkün - digung des Evangeliums in Wort und Tat sowie Einladung zur Nachfolge Jesu Christi. Dies geschieht innerhalb der Kirche sowie darüber hinaus. Alle Mission er - folgt in Respekt gegenüber christlichen Partnern sowie anderen Religionen und Kul - turen.
2 Ökumene ist das Bestreben, ein gemeinsames Verständnis des Glaubens und die Solidarität unter Christen und christlichen Kirchen weltweit zu fördern.
3 Entwicklungszusammenarbeit ist weltweites diakonisches Engagement. Sie um - fasst insbesondere partnerschaftliche Hilfe zur Selbsthilfe.

§ 132 Auftrag und Form

1 Landeskirche und Kirchgemeinden nehmen die Anliegen der Mission, der Ökume - ne und der Entwicklungszusammenarbeit wahr.
2 Sie sensibilisieren für die grenzüberschreitende Dimension des christlichen Glau - bens und für entwicklungspolitische Fragen.
3 Sie suchen nach Wegen, auch mit Menschen, die der Kirche fern stehen, im Ge - spräch zu sein und ihnen das Evangelium zu bezeugen, und motivieren die Mitglie - der der Gemeinde, dies ebenfalls zu tun.

§ 133 Zusammenarbeit

1 Wo es der Erfüllung dieses Auftrags dient, arbeiten die Kirchenvorsteherschaft und der Kirchenrat mit anderen Kirchen und Missionen sowie mit geeigneten kirchlichen und nicht-kirchlichen Institutionen, Werken und Gemeinschaften zusammen.

§ 134 Anwendung im innerkirchlichen Bereich

1 Wo bei kirchlichen Entscheidungen Anliegen der weltweiten Gerechtigkeit betrof - fen sind, tragen die Verantwortlichen diesen Rechnung.

§ 135 Bezug zum Kirchenjahr

1 Landeskirche und Kirchgemeinden nehmen während des ganzen Kirchenjahrs, na - mentlich jedoch in der Advents- und Passionszeit, Anliegen der Mission und der Entwicklungszusammenarbeit auf.
9c. Bewahrung der Schöpfung

§ 136 Bedeutung und Auftrag

1 Der Glaube an Gott den Schöpfer lädt zur Freude an der Schöpfung und zum Lob des Schöpfers ein und verpflichtet zu einer nachhaltigen Nutzung der Ressourcen, zu einem sorgsamen Umgang mit den Mitgeschöpfen und zum Engagement für die Be - wahrung der Lebensgrundlagen.

§ 137 Anwendung im innerkirchlichen Bereich

1 Wo bei kirchlichen Entscheidungen Anliegen der Bewahrung der Schöpfung betroffen sind, tragen die Verantwortlichen diesen Rechnung, namentlich bei Fragen der Energienutzung im Blick auf den Betrieb von kirchlichen Gebäuden.

§ 138 Bezug zum Kirchenjahr

1 Landeskirche und Kirchgemeinden nehmen während des ganzen Kirchenjahrs, na - mentlich jedoch in der ökumenischen Schöpfungszeit im Herbst, Anliegen des Schöpfungslobs und der Bewahrung der Schöpfung auf.
10. Erwachsenenbildung und Kultur, Bauten
10a. Erwachsenenbildung und Kultur

§ 139 Bedeutung

1 Landeskirche und Kirchgemeinden ermöglichen ihren erwachsenen Mitgliedern so - wie weiteren Kreisen der Bevölkerung, den christlichen Glauben und die vom Chris - tentum geprägte Kultur vertieft kennen und verstehen zu lernen.

§ 140 Form

1 Kirchliche Erwachsenenbildung orientiert sich am christlichen Gottes-, Menschen- und Gesellschaftsbild. Sie nimmt erwachsene Menschen ganzheitlich mit ihrem je eigenen Lebens- und Erfahrungshintergrund wahr.

§ 141 Auftrag

1 Landeskirche und Kirchgemeinden führen Veranstaltungen und Kurse für Er - wachsene durch, die eine Vertiefung ihres Glaubens, Verständnis für Geschichte, Gegenwart und Zukunft der Kirche sowie eine Auseinandersetzung mit aktuellen Zeitfragen und Herausforderungen ermöglichen.

§ 142 Musik

1 Landeskirche und Kirchgemeinden fördern die Musik als wesentlichen Ausdruck christlichen Glaubens und Lebens, insbesondere Instrumental-, Chor- und solistische Musik unterschiedlicher Stilrichtungen, sowie Tanz.

§ 143 Bildende und gesellige Veranstaltungen

1 Die Kirchgemeinde bietet generationenspezifische und generationenübergreifende Veranstaltungen an und fördert diesbezügliche Eigeninitiativen.

§ 144 Interreligiöser Dialog

1 Landeskirche und Kirchgemeinden beteiligen sich aktiv am interreligiösen Dialog und unterstützen ihre Mitglieder dabei.
10b. Bauten

§ 145 Verantwortlichkeit

1 Die Kirchenvorsteherschaft nimmt die Verantwortung beim Unterhalt und insbe - sondere bei der Erhaltung wertvoller Bausubstanz von Kirchen und andern Gebäu - den im Besitz der Kirchgemeinde wahr.
2 Sie berücksichtigt bei Renovationen, Neubauten und Ergänzungsbauten liturgische, ökologische, praktische, ästhetische, denkmalpflegerische und finanzielle Gesichts - punkte.
3 Sie ermöglicht den Zugang und die Teilhabe an den Gottesdiensten und Veranstal - tungen auch für Menschen mit Behinderung.

§ 146 Zugang ausserhalb von Gottesdiensten und Veranstaltungen

1 Die Kirchenvorsteherschaft ermöglicht durch grosszügig gewährten Zugang auch ausserhalb der Gottesdienstzeiten und Veranstaltungen das persönliche Erleben der Stille und Besinnung sowie das Kennenlernen der im Kirchenbau erkennbaren Glau - bensverkündigung und Kulturgeschichte.
2 Die Kirchenvorsteherschaft trifft geeignete Massnahmen, dass der Charakter der Kirchen als Orte der Stille und Andacht gewahrt bleibt.

§ 147 Benutzung kirchlicher Räumlichkeiten

1 Kirchliche Anlässe haben bei der Benutzung der Räumlichkeiten Vorrang.
2 Die Kirchenvorsteherschaft entscheidet, inwiefern Räumlichkeiten der Kirchge - meinde für Anlässe zur Verfügung gestellt werden, welche nicht von der Kirchge - meinde verantwortet werden. Die Ziele der Anlässe und der betreffenden Träger - schaften dürfen den Zielen der Evangelischen Landeskirche nicht zuwiderlaufen.
3 Wird die Kirche zur Verfügung gestellt, ist dem Charakter des Raums Rechnung zu tragen.
4 Die Kirchenvorsteherschaft kann ein Reglement für die Nutzung ihrer Räumlich - keiten durch Dritte erlassen.
11. Öffentlichkeitsarbeit

§ 148 Bedeutung

1 Landeskirche und Kirchgemeinden pflegen die Öffentlichkeitsarbeit und machen ihr Wirken und das Evangelium auch auf diese Weise bekannt.

§ 149 Form

1 Kirchenrat und Kirchenvorsteherschaften sorgen für sachgemässe und rechtzeitige Information gegen innen und aussen.

§ 150 Vertretung in der Öffentlichkeit

1 Der Kirchenrat vertritt die Landeskirche in der Öffentlichkeit. Er kann zu wichti - gen Fragen durch öffentliche Erklärungen Stellung nehmen.
2 Die Kirchenvorsteherschaft vertritt die Kirchgemeinde in der Öffentlichkeit.

§ 151 Stellungnahmen

1 Wo sich kirchliche Amtspersonen im Namen der Kirche zu gesellschaftlichen und politischen Themen äussern, sind sie gehalten, sachkompetent und spezifisch biblisch-kirchlich zu argumentieren.

§ 152 Erscheinungsbild

1 Der Kirchenrat legt die Rahmenbedingungen für einen einheitlichen Auftritt von Landeskirche und Kirchgemeinden fest.

§ 153 Publikation

1 Das offizielle Publikationsorgan der Landeskirche ist das Amtsblatt des Kantons Thurgau.
2 Die Landeskirche kann sich an der Herausgabe von kirchlichen Zeitungen beteili - gen oder solche selber produzieren. Zuständig für einen solchen Entscheid ist die Synode.
3 Der Kirchenrat kann mit der Trägerschaft des Kirchenboten eine Zusammenarbeit vereinbaren.
4 Landeskirche und Kirchgemeinden sorgen für Präsenz in den Medien.
12. Verschiedenes
12a. Erneuerung

§ 154 Innovationsbemühungen

1 Die Evangelische Landeskirche des Kantons Thurgau fördert Innovationsbemühun - gen durch Impulse, Begleitung, Austausch und finanzielle Beiträge.
12b. Registerführung

§ 155 Registerführung

1 Alle im Einzugsgebiet einer Kirchgemeinde vollzogenen Taufen, Konfirmationen, Trauungen und Bestattungen sind vom Pfarramt mit den erforderlichen Personalien in deren Register einzutragen.
12c. Amtsübergabe

§ 156 Amtsübergabe

1 Anlässlich von Amtsübergaben bei Wechseln im Pfarramt, Präsidium oder Pfleger - amt wird ein Protokoll erstellt und im Archiv abgelegt.
2 Amtsübergaben bei Pfarrwechseln finden in Anwesenheit einer Vertretung des Kir - chenrats statt, die auch das Protokoll mitunterzeichnet.
12d. Archiv

§ 157 Archivverwaltung

1 Die Kirchenvorsteherschaft bewahrt Register, Urkunden, Protokolle, Verträge und andere wichtige Akten sowie Tauf- und Abendmahlsgeschirr, das nicht im Gebrauch steht, in einem gesicherten Archiv auf.
2 Akten der Aufsichts- und Pfarrwahlkommission sind im Archiv separat und unter Verschluss aufzubewahren. Zugriff haben das Präsidium und das Aktuariat.

§ 158 Archivordnung

1 Der Kirchenrat erlässt eine Verordnung über die Register- und Aktenführung, Amtsübergabe und Archivverwaltung.
2 Der Kirchenrat prüft die Führung des Archivs im Rahmen von Visitationen und Amtsübergaben.
12e. Amtsgeheimnis und Datenschutz

§ 159 Amtsgeheimnis

1 Mitglieder der Behörden und Kommissionen sowie Mitarbeitende der Kirchge - meinden und der Landeskirche sind verpflichtet, in Amts- und Dienstsachen die Verschwiegenheit zu beachten, und zwar auch nach Beendigung des Amts- oder Dienstverhältnisses.
2 Zuständig zur Entbindung vom Amtsgeheimnis ist in allen Fällen der Kirchenrat.

§ 160 Datenschutz

1 Die Erfassung und die Bearbeitung von Personendaten richten sich nach dem kantonalen Datenschutzgesetz.
2 Kirchenvorsteherschaften, Pfarrämter und Kirchenrat sind befugt, zur Erfüllung ih - rer Aufgabe Daten untereinander auszutauschen.
12f. Glockenläuten

§ 161 Glockengeläute am Vorabend

1 Jeder Sonn- und Feiertag wird am Vorabend durch Glockengeläute angekündigt.

§ 162 Läuteordnung

1 Die Kirchgemeinde entscheidet über die Läuteordnung, die das liturgische Läuten bei Gottesdiensten, zur Anzeige von Betzeiten sowie den Stundenschlag regelt.

§ 163 Ausserordentliches Glockenläuten

1 Aus ausserordentlichem Anlass kann die Kirchenvorsteherschaft für die Kirchen im Gebiet der Kirchgemeinde und der Kirchenrat für die Kirchen im Gebiet der Landeskirche das Läuten der Glocken anordnen.
12g. Schlussbestimmungen

§ 164 Übergang

1 Wo kantonales oder kommunales landeskirchliches Recht den Bestimmungen die - ser Kirchenordnung widerspricht, ist dieses innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Kirchenordnung anzupassen.

§ 165 Inkraftsetzung

1 Diese Kirchenordnung tritt auf einen durch den Kirchenrat festzulegenden Zeit - punkt in Kraft
1 )
.
2 Diese Kirchenordnung untersteht gemäss § 9 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau vom 27. November 2000 dem fakultativen Refe - rendum.
1) In Kraft getreten auf den 1. Dezember 2014.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 17.02.2014 01.12.2014 Erstfassung 25/2014
Version: 30.11.2014
Anzahl Änderungen: 0

Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau

Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau vom 17. Februar 2014 (Stand 1. Dezember 2014) Grundlage und Leitlinie für das Leben und Handeln der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau ist das Evangelium gemäss der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments. Wir glauben an Gott, den allmächtigen Vater und Schöpfer, der uns berufen hat zu seiner Kindschaft und zum ewigen Leben, an Jesus Christus, den Sohn Gottes, in welchem wir die Erlösung haben von unseren Sünden und die Versöhnung mit Gott, und an den heiligen Geist, der uns erneuert nach dem Bilde Gottes zu wahrhafter Gerechtigkeit und Heiligkeit. Amen . (Thurgauer Bekenntnis von 1874)
1. Mitgliedschaft und Anspruch auf kirchliche Dienste
1a. Mitgliedschaft

§ 1 Grundsatz

1 Mitglied der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau ist jede evangeli - sche Person, die im Gemeindegebiet einer Evangelischen Thurgauer Kirchgemeinde wohnt und nicht gegenüber der Kirchenvorsteherschaft schriftlich den Austritt er - klärt hat.

§ 2 Konfessionelle Zugehörigkeit

1 Die Evangelische Landeskirche des Kantons Thurgau versteht sich als Teil der einen weltweiten christlichen Kirche. Sie ist aus der Reformation hervorgegangen und bezeugt ihren Glauben in der Verbundenheit mit den altkirchlichen und refor - matorischen Bekenntnissen. Die Konfessionsbezeichnung der Landeskirche und ih - rer Kirchgemeinden lautet evangelisch .
2 Die Evangelische Landeskirche des Kantons Thurgau ist liturgisch und organisato - risch reformiert geprägt und versteht ihren Glauben im Sinne des gemeinsamen Ver - ständnisses des Evangeliums gemäss der Leuenberger Konkordie von 1973.
3 Die Evangelische Landeskirche des Kantons Thurgau ist dem ökumenischen Anlie - gen verpflichtet, die Verbundenheit unter den Christen zu fördern.

§ 3 Beginn der Mitgliedschaft

1 Die Kirchenzugehörigkeit beginnt für Kinder von Kirchenmitgliedern mit der Ge - burt und dem Eintrag evangelisch auf der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde.
2 Wer in das Gebiet der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau zuzieht, ist Mitglied derselben durch seine Erklärung und den Eintrag auf der Einwohnerkon - trolle seiner Wohngemeinde.

§ 4 Mitgliedschaft religiös nicht Mündiger (Kinder und Jugendliche)

1 Über die Kirchenzugehörigkeit und damit über die Abgabe von Austritts- oder Bei - trittserklärungen von Personen unter 16 Jahren entscheiden die Inhaber der elterli - chen Sorge oder der Vormund gemäss Zivilgesetzbuch
1 )
.
2 Beim Austritt der Inhaber der elterlichen Sorge aus der Evangelischen Landeskir - che bleibt die Mitgliedschaft der religiös nicht mündigen Kinder und Jugendlichen bestehen, sofern die Sorgerechtsinhaber nicht ausdrücklich den Austritt des Kindes erklären.
3 Die Inhaber der elterlichen Sorge oder der Vormund haben urteilsfähigen Kindern bezüglich der Kirchenzugehörigkeit ein Mitspracherecht einzuräumen und deren Willen zu berücksichtigen.

§ 5 Aufnahme

1 Personen, die im Gebiet der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau wohnen und nicht Mitglieder der Evangelischen Landeskirche sind, können sich bei der Kirchenvorsteherschaft oder beim Pfarramt des Wohnorts durch schriftliches Gesuch zur Aufnahme in die Landeskirche anmelden.
2 Die Aufnahme erfolgt nach vorausgegangener angemessener Einführung in den evangelischen Glauben und aufgrund eines Entscheids der Kirchenvorsteherschaft.
3 Die Beibehaltung der Zugehörigkeit zu einer andern Kirche oder Glaubensgemein - schaft ist möglich, sofern deren Ziele und Inhalte nicht im Widerspruch zu den Auf - fassungen der Evangelischen Landeskirche stehen.
1) SR 210
4 Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und von deren Sorge - berechtigten niemand der Evangelischen Landeskirche angehört, können nur aufge - nommen werden, wenn sichergestellt ist, dass andere in die Erziehung involvierte er - wachsene Mitglieder einer christlichen Kirche bereit sind, die Verantwortung für die Erziehung im christlichen Glauben mitzutragen.
5 Konfirmanden oder Konfirmandinnen, die bis zur Konfirmation nicht der Evangeli - schen Landeskirche angehörten, werden durch die Konfirmation aufgenommen. Sie und ihre Sorgeberechtigten sind vor der Konfirmationsfeier darauf hinzuweisen.
6 Die Kirchenvorsteherschaft teilt Aufnahmen der Einwohnerkontrolle der Wohnge - meinde mit.

§ 6 Austritt

1 Mitglieder, die aus der Evangelischen Landeskirche austreten wollen, haben bei der Kirchenvorsteherschaft eine persönliche, schriftliche, datierte Austrittserklärung ein - zureichen.
2 Die Kirchenvorsteherschaft nimmt den Austritt zur Kenntnis und bestätigt diesen, nachdem die austrittswillige Person schriftlich oder mündlich über Funktion und Wesen der Kirche und über die Konsequenzen eines Austritts aufgeklärt worden ist.
3 Mit Datum des Eingangs des Austrittsschreibens oder einem späteren, vom Austre - tenden genannten Datum, erlöschen dessen Rechte und Pflichten. Das Erlöschen der Steuerpflicht richtet sich nach dem staatlichen Recht.

§ 7 Meldepflicht

1 Ein- und Austritte sind laufend mit Namensnennung der zuständigen Einwohner - kontrolle und mit dem Jahresbericht summarisch dem Kirchenrat zu melden.

§ 8 Steuerpflicht

1 Mitglieder der Evangelischen Landeskirche sind kirchensteuerpflichtig. Der Be - stand und Umfang der Steuerpflicht sowie die Fälligkeit der Steuern richten sich nach staatlichem Recht. Die Festlegung des Steuerfusses obliegt der Kirchgemeinde.
1b. Anspruch auf kirchliche Dienste

§ 9 Grundsatz

1 Die Mitglieder der Evangelischen Landeskirche haben grundsätzlich Anspruch auf die üblichen kirchlichen Dienste.

§ 10 Veranstaltungen und besondere Dienste

1 Für Veranstaltungen der Kirchgemeinde, die nicht gottesdienstlichen Charakter ha - ben und für besondere Dienste können Eintritte beziehungsweise Gebühren gemäss entsprechendem Reglement verlangt werden.

§ 11 Religions- und Konfirmationsunterricht

1 Die Teilnahme an Religions- und Konfirmationsunterricht ist grundsätzlich unent - geltlich.
2 Werden Kinder und Jugendliche nicht in der Kirchgemeinde des Wohnsitzes unter - richtet, erstattet diese die Kosten an die den Unterricht erteilende Kirchgemeinde.
3 Für den Besuch des Religions- und Konfirmationsunterrichts von Kindern und Ju - gendlichen, von denen kein Elternteil der evangelischen Landeskirche angehört, ha - ben die Kirchgemeinden das Recht, einen Kostenbeitrag einzufordern.
4 Das Recht, einen Kostenbeitrag einzufordern, liegt bei der Kirchgemeinde des Wohnsitzes.

§ 12 Abdankungen für Nichtmitglieder

1 Nichtmitglieder haben keinen Anspruch auf eine kirchliche Abdankung.
2 Wird für Verstorbene, die nicht der Evangelischen Landeskirche angehörten, eine kirchliche Abdankung gewünscht, entscheidet darüber das zuständige Pfarramt unter Berücksichtigung der Wünsche der Verstorbenen und der seelsorglichen Anliegen der Hinterbliebenen und nach Rücksprache mit mindestens einem Mitglied der Kir - chenvorsteherschaft oder mit einer von ihr bezeichneten Stelle. Die Kirchenvorste - herschaft kann dafür Rahmenbedingungen festlegen.
3 Wird für Verstorbene, die nicht der Evangelischen Landeskirche angehört haben, eine kirchliche Abdankung gewährt oder werden dafür kirchliche Einrichtungen und Personal beansprucht, wird dafür Rechnung gestellt. In begründeten Fällen kann die Kirchenvorsteherschaft davon absehen.

§ 13 Kirchliche Dienste ausserhalb der Gemeinde

1 Für kirchliche Dienste auf dem Gebiet der Landeskirche des Kantons Thurgau, je - doch ausserhalb der Kirchgemeinde des Wohnsitzes, werden die anfallenden Kosten bei Angehörigen der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau grundsätz - lich unter den Kirchgemeinden verrechnet.
2 Eine Verordnung regelt die Einzelheiten.
2. Gemeindeleitung

§ 14 Grundsatz

1 Ordinierte und nicht ordinierte Mitglieder der Kirchenvorsteherschaft leiten die Kirchgemeinde in gemeinsamer Verantwortung.
2 Kirchliche Behörden und Kommissionen nehmen ihre Leitungsverantwortung im Rahmen des Selbstverständnisses der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau wahr.
3 Die Aufsicht über die Kirchenvorsteherschaft liegt beim Kirchenrat.

§ 15 Verantwortung für das kirchliche Leben

1 Die Kirchenvorsteherschaft trägt die Verantwortung sowohl für die organisatori - schen und administrativen Belange als auch für das geistliche Leben in der Kirchge - meinde.
2 Sie nimmt bei der Gestaltung des kirchlichen Lebens Rücksicht auf die bestehen - den Ressourcen und die unterschiedlichen Bedürfnisse der Gemeindeglieder.
3 Nicht im Kompetenzbereich der Kirchenvorsteherschaft liegen Beschlüsse über die inhaltliche Ausrichtung in der Verkündigung und in der Wahrnehmung des Seelsor - geauftrags. Die Pfarrer oder Pfarrerinnen sowie ordinierten Diakone und Diakonin - nen sind hierin im Rahmen des Glaubensbekenntnisses und des Ordinationsgelübdes frei.

§ 16 Kollegialitätsprinzip

1 Die Kirchenvorsteherschaftsmitglieder sind dem Mehrheitsbeschluss verpflichtet. Unterlegene Meinungen oder Mehrheitsverhältnisse dürfen nur im Einverständnis der Kirchenvorsteherschaft nach aussen getragen werden.

§ 17 Gewissenskonflikte

1 Amtstätigkeiten, die ein Pfarrer, eine Pfarrerin, ein Diakon oder eine Diakonin nicht mit dem Ordinationsgelübde in Einklang bringen kann, kann er oder sie nach Rücksprache mit dem zuständigen Dekan ablehnen. Das Präsidium der Kirchenvor - steherschaft ist darüber ins Bild zu setzen.

§ 18 Aufgabenteilung

1 Wo mehrere Ordinierte in einer Gemeinde tätig sind, regelt die Kirchenvorsteher - schaft die Aufgabenteilung unter den Ordinierten in einer Amtsordnung.
2 Die Kirchenvorsteherschaft kann zur übersichtlicheren Gestaltung der Gemeindear - beit Pfarrkreise bezeichnen. Sie kann für die Übernahme von Amtshandlungen be - stimmte Ordnungen vorsehen.
3 Wo ein Konvent von Pfarrern, Pfarrerinnen, Diakonen, Diakoninnen oder weiteren Mitarbeitenden besteht, weist die Kirchenvorsteherschaft diesem die Aufgaben und Kompetenzen zu.

§ 19 Ressorts

1 Für die Übernahme von spezifischen Aufgaben durch einzelne Mitglieder der Kir - chenvorsteherschaft können Ressorts geschaffen werden. Die mit der Leitung von Ressorts verbundenen Aufgaben und Kompetenzen werden durch die Kirchenvorste - herschaft festgelegt.

§ 20 Freiwillige

1 In der Kirchgemeinde sind alle Glieder aufgerufen, gemäss dem Evangelium Gemeinschaft zu pflegen, sich mit ihren Gaben einzubringen und sich für den Dienst in der Welt auszurüsten.
2 Die Kirchgemeinde ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Freiwillige angewiesen. Sie werden damit von der Kirchenvorsteherschaft betraut.
3 Sie sind angemessen in ihre Aufgabe einzuführen und zu begleiten. Ihre Arbeit ist auf geeignete Weise anzuerkennen.

§ 21 Personalrechtliche Zuständigkeit

1 Für Fragen in finanzieller, administrativer und organisatorischer Hinsicht ist gegen - über den ordinierten und gewählten Amtspersonen die Aufsichtskommission zustän - dig.
2 Für Fragen in geistlich-theologischer Hinsicht ist gegenüber den ordinierten und gewählten Amtspersonen der Kirchenrat zuständig.
3 Die personalrechtliche Zuständigkeit für Pfarrämter und Diakonate, die durch An - stellung besetzt sind, richtet sich nach den Bestimmungen einer von der Synode zu erlassenden Verordnung zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen.
4 Für alle von der Kirchgemeinde angestellten weiteren Mitarbeitenden liegt die per - sonalrechtliche Zuständigkeit bei der Kirchenvorsteherschaft.

§ 22 Aus- und Weiterbildung

1 Die Kirchenvorsteherschaft fördert und unterstützt die Aus- und Weiterbildung von angestellten und freiwilligen Mitarbeitenden sowie von Mitgliedern von Behörde, Kommissionen und Arbeitsgruppen.
3. Gottesdienst

§ 23 Bedeutung

1 Im Gottesdienst versammelt sich die Gemeinde zur Anbetung Gottes, zum gemein - samen Hören seines Wortes, zur Pflege der Gemeinschaft und zur Stärkung und Sen - dung für den Dienst in der Welt.

§ 24 Teilnahme

1 Die Gottesdienstteilnahme steht unabhängig von der Kirchenmitgliedschaft allen offen.

§ 25 Form

1 Der Gottesdienst wird nach der evangelisch-reformierten Tradition gefeiert. Er be - steht aus den Teilen Sammlung, Anbetung, Verkündigung, Fürbitte, Segen und Kollekte sowie gegebenenfalls Bekenntnis.

§ 26 Leitung

1 Der Gottesdienst wird von einem ordinierten Pfarrer oder einer ordinierten Pfarre - rin geleitet.
2 Gemeindeglieder sollen nach Möglichkeit einzelne liturgische Teile übernehmen.
3 Ordinierte Diakone oder ordinierte Diakoninnen können in der eigenen Gemeinde Gottesdienststellvertretungen übernehmen.
4 Der Kirchenrat kann geeigneten Personen aufgrund einer entsprechenden Ausbil - dung die Erlaubnis zur Gottesdienstleitung erteilen. Die Einzelheiten regelt eine Verordnung des Kirchenrates.

§ 27 Liturgische Bekleidung

1 Die Pfarrer oder Pfarrerinnen tragen für die Leitung des Gottesdienstes in der Kir - che den schwarzen Talar oder eine andere der Feier angemessene Kleidung.
2 Bei besonderen Gottesdiensten kann die Kirchenvorsteherschaft für die Pfarrer und Pfarrerinnen das Tragen des schwarzen Talars beschliessen.
3 Weitere Gottesdienst leitende Personen und Mitwirkende tragen eine der Feier angemessene Kleidung.

§ 28 Ansetzung von Sonntagsgottesdiensten

1 An jedem Sonntag findet in jeder Kirchgemeinde ein Gottesdienst statt. Der Kir - chenrat kann in begründeten Fällen abweichende Regelungen genehmigen.
2 Zusätzlich zu den üblichen Gottesdiensten kann die Kirchenvorsteherschaft regel - mässig oder aus aktuellem Anlass Gottesdienste ansetzen.
3 Die zeitliche Ansetzung richtet sich nach den Gegebenheiten der Gemeinde und er - folgt durch die Kirchenvorsteherschaft.

§ 29 Feiertage

1 Als Feiertage gelten: Weihnachtstag, Stefanstag, Neujahrstag, Karfreitag, Oster - sonntag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Eidg. Dank-, Buss- und Bettag, Reformationssonntag sowie Ewigkeitssonntag.
2 An den nicht auf Sonntage fallenden Feiertagen werden am Weihnachtstag, Kar - freitag und Auffahrt in jedem Fall Gottesdienste gefeiert.
3 Vom 24. bis 26. Dezember sind pro Gemeinde mindestens zwei Gottesdienste zu feiern; vom 31. Dezember bis 1. Januar mindestens einer und von Gründonnerstag bis Ostermontag mindestens drei. In Doppelgemeinden können die Weihnachtsgot - tesdienste beziehungsweise die Ostergottesdienste auf die beiden Gemeinden aufge - teilt werden.

§ 30 Kirchenjahr

1 Die Festzeiten des Kirchenjahrs werden in der Gottesdienstgestaltung berücksich - tigt.

§ 31 Ort

1 Grundsätzlich finden die Gottesdienste in der Kirche statt.
2 Über Abweichungen von dieser Regel für einen längeren Zeitraum befindet die Kirchgemeinde.

§ 32 Liturgie

1 Sonntags- und Feiertagsgottesdienste haben sich an den von der Synode anerkann - ten Liturgie- und Gesangbüchern zu orientieren.
2 Für den liturgischen Ablauf ist der Leiter oder die Leiterin des jeweiligen Gottes - dienstes verantwortlich.
3 Wesentliche Neuerungen in der Liturgie sind mit der Kirchenvorsteherschaft abzu - sprechen.

§ 33 Predigt

1 Im Gottesdienst hat die Predigt als gegenwartsbezogene Auslegung der Heiligen Schrift besonderes Gewicht.

§ 34 Musik

1 Die Musik ist ein wesentlicher Bestandteil des Gottesdienstes. Sie dient der Anbe - tung Gottes und soll das Hören des Wortes vorbereiten, unterstützen und vertiefen.
2 Das Singen der Gemeinde ist Mittelpunkt der Kirchenmusik im Gottesdienst.
3 Im Gottesdienst wird traditionelles und popularmusikalisches Liedgut gepflegt.

§ 35 Mitteilungen

1 Die das kirchliche Leben und die kirchlichen Handlungen betreffenden Mitteilun - gen sowie die Verwendung der Kollekte werden der Gemeinde im Gottesdienst be - kannt gegeben.

§ 36 Öffentlichkeitscharakter

1 Alle Gottesdienste sind öffentlich. Entsprechend wird mit Glockenläuten zum Gottesdienst eingeladen, und ebenso wird das Ende des Gottesdienstes mit Glocken - läuten angezeigt.

§ 37 Kollekte

1 Im Gottesdienst wird eine Kollekte erhoben. Mit der Kollekte sollen namentlich Werke und Projekte der Diakonie, der Mission, der Entwicklungszusammenarbeit, der zwischenkirchlichen Solidarität und des Gemeindeaufbaus unterstützt werden.
2 Die Kirchenvorsteherschaft legt die Zweckbestimmung der Kollekten im Einver - nehmen mit dem örtlichen Pfarramt fest.
3 Der Kirchenrat kann Kollekten empfehlen oder anordnen.

§ 38 Besondere Gottesdienste

1 In Absprache mit der Kirchenvorsteherschaft können regelmässig alternativ gestal - tete Gottesdienste gefeiert werden.
2 Mit Zustimmung der Kirchenvorsteherschaft können gemeinsame Gottesdienste mit anderen landeskirchlichen Gemeinden oder mit weiteren christlichen Gemeinden oder Gemeinschaften gefeiert werden.
3 Der Kirchenrat kann einen Sonntag im Kirchenjahr zum Laiensonntag erklären.

§ 39 Bild- und Tonaufnahmen

1 Bild- und Tonaufnahmen bei Gottesdiensten bedürfen der Einwilligung des verant - wortlichen Pfarrers oder der verantwortlichen Pfarrerin. Für Bild- und Tonaufnah - men mit dem Ziel der Veröffentlichung in Medien ist die Zustimmung der Kirchen - vorsteherschaft und der betroffenen Personen erforderlich.

§ 40 Gottesdienste für die ganze Landeskirche

1 Aus ausserordentlichem Anlass kann der Kirchenrat zu Gottesdiensten oder Ge - denkanlässen einladen.

§ 41 Überlassung der kirchlichen Einrichtungen

1 Die Kirchenvorsteherschaft entscheidet, ob und unter welchen Bedingungen kirch - liche Gebäude und Einrichtungen auch für Gottesdienste einschliesslich Abdankun - gen und Trauungen durch Beauftragte anderer christlicher Kirchen benutzt werden können.
2 Bei paritätischen Kirchen ist der diesbezügliche Entscheid im Einvernehmen mit den zuständigen Instanzen der katholischen Kirchgemeinde zu fällen.
4. Taufe und Abendmahl
4a. Taufe

§ 42 Bedeutung

1 Die Taufe erfolgt im Namen des dreieinigen Gottes aufgrund des Taufbefehls Jesu Christi. Sie stellt Gottes Annahme des Täuflings und Gottes Anspruch auf sein Leben dar. Sie ist Zeichen des Bundes Gottes mit den Menschen in Jesus Christus und der Eingliederung in seine weltweite Gemeinde.

§ 43 Einmaligkeit

1 Die Taufe wird nur einmal vollzogen. Daher gilt beim Übertritt aus einer anderen Konfession die bereits empfangene Taufe.

§ 44 Form

1 Die Taufe wird von einem Pfarrer oder einer Pfarrerin in der Regel in einem Gemeindegottesdienst vollzogen.
2 Die Kirchenvorsteherschaft kann Taufsonntage oder zusätzliche Taufgottesdienste festlegen.
3 Die Taufe wird mit einem Taufschein bestätigt.

§ 45 Kindertaufe

1 Für die Taufe eines urteilsunfähigen Kindes muss mindestens ein Elternteil der Evangelischen Landeskirche angehören.

§ 46 Paten

1 Bei der Taufe eines Kindes bestimmen die Eltern religiös mündige Personen als Paten oder Patinnen, von denen mindestens eine einer christlichen Kirche angehört.

§ 47 Elterngespräch

1 Vor der Taufe führt der Pfarrer oder die Pfarrerin ein Gespräch mit den Eltern über die Bedeutung der Taufe, die Aufgabe von Paten oder Patinnen sowie die Gestaltung der Tauffeier.

§ 48 Taufversprechen

1 Die Eltern verpflichten sich, das Kind im christlichen Glauben zu erziehen.
2 Die Paten und Patinnen versprechen, die Eltern in dieser Aufgabe zu unterstützen und das Kind auf diesem Weg zu begleiten.

§ 49 Taufe von urteilsfähigen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen

1 Erwachsene und Jugendliche ab dem 16. Altersjahr werden auf eigenen Wunsch getauft.
2 Urteilsfähige Kinder werden vor ihrem 16. Altersjahr auf ihren eigenen Wunsch getauft, sofern die Eltern zustimmen.
3 Auf Wunsch des Täuflings hilft die Kirchenvorsteherschaft bei der Suche nach ge - eigneten Paten oder Patinnen.
4 Der Taufe auf eigenes Begehren geht eine dem Alter des Täuflings angemessene Vorbereitung voraus.
4b. Abendmahl

§ 50 Bedeutung

1 Das Abendmahl wird im Gottesdienst aufgrund der Einsetzung durch Jesus Chris - tus gefeiert. Es ist ein sichtbares Zeichen der göttlichen Vergebung und der Verbun - denheit mit dem gekreuzigten, auferstandenen, gegenwärtigen und kommenden Herrn und seiner Gemeinde.

§ 51 Teilnahme

1 Eingeladen sind alle, die diese Gemeinschaft suchen.

§ 52 Form

1 Zentrum der Abendmahlsfeier sind die Einsetzungsworte sowie die Austeilung und der Empfang von Brot und Wein.
2 Über Fragen wie Gemeinschafts- oder Einzelkelch, Oblate oder Brot, vergorener oder unvergorener Wein sowie über die Form der Austeilung entscheidet die Kirch - gemeinde.
3 Über Abweichungen von der gewohnten Abendmahlsform entscheidet in Einzelfäl - len die Kirchenvorsteherschaft.
4 Die Kirchenvorsteherschaft kann für die Austeilung neben Kirchenvorstehern und Kirchenvorsteherinnen, Mesmer oder Mesmerin weitere Gemeindeglieder beiziehen.

§ 53 Termine

1 An Weihnachten, am Karfreitag, an Ostern, an Pfingsten und in der Regel am Eid - genössischen Dank-, Buss- und Bettag sowie mindestens an drei weiteren von der Kirchgemeinde festgelegten jährlich wiederkehrenden Tagen feiert jede Gemeinde das Abendmahl.
2 Die Kirchenvorsteherschaft kann aus besonderem Anlass weitere Abendmahlsfei - ern festlegen.

§ 54 Abendmahlsfeier ausserhalb des Gemeindegottesdienstes

1 Das Abendmahl kann mit Einzelpersonen und Gruppen im Rahmen der Seelsorge oder kirchlicher Veranstaltungen auch ausserhalb des Gemeindegottesdienstes gefei - ert werden.

§ 55 Leitung

1 Die Abendmahlsfeier wird von einem ordinierten Pfarrer oder einer ordinierten Pfarrerin geleitet.
2 Der Kirchenrat kann entsprechend ausgebildeten Personen die Erlaubnis zur Lei - tung von Abendmahlsfeiern erteilen, namentlich für Abendmahlsfeiern in Heimen.
3 Die Kirchenvorsteherschaft kann Diakonen und Diakoninnen oder entsprechend ausgebildeten Laien die Erlaubnis zur Leitung nicht öffentlicher Abendmahlsfeiern erteilen.
5. Trauung und Abdankung
5a. Trauung

§ 56 Bedeutung

1 Die kirchliche Trauung ist ein Gottesdienst (§ 23 ff.). In ihm wird der Ehebund vor Gott bestätigt und die eheliche Gemeinschaft unter sein Wort und seinen Segen ge - stellt.
2 Die Eheleute bekennen, dass sie einander aus Gottes Hand annehmen und verspre - chen, ihre Ehe mit seiner Hilfe in christlicher Liebe und Treue zu führen.

§ 57 Form

1 Für die Leitung und Gestaltung der Trauung ist der Pfarrer oder die Pfarrerin zu - ständig. Weitere Mitwirkende haben den gottesdienstlichen Charakter zu achten.
2 Ordinierte Diakone oder Diakoninnen können stellvertretungsweise Trauungen leiten und gestalten.
3 Die vollzogene Trauung wird den Eheleuten schriftlich bestätigt.

§ 58 Voraussetzungen

1 Der Trauung geht ein Traugespräch mit dem Pfarrer oder der Pfarrerin voraus.
2 Die Trauung bedingt die vorherige zivilrechtliche Eheschliessung.

§ 59 Konfessionsverschiedene Ehepaare

1 Die Trauung setzt voraus, dass der Ehemann oder die Ehefrau Mitglied der Evan - gelischen Landeskirche ist.
2 Bei konfessionsverschiedenen Ehepaaren kann die Trauung unter Mitwirkung einer Amtsperson der anderen Kirche vollzogen werden.

§ 60 Ort

1 Die Trauung findet in einer Kirche statt. Die Trauung an anderen Orten ist in be - gründeten Ausnahmefällen und mit Zustimmung des Pfarrers oder der Pfarrerin zu - lässig.

§ 61 Zuständigkeit

1 Die Anmeldung zum Traugottesdienst erfolgt bei dem oder der die Trauung durch - führenden Pfarrer oder Pfarrerin.
2 Die Reservation der Kirche erfolgt bei der von der zuständigen Behörde des Trau - ungsortes bezeichneten Stelle.
3 Das Pfarramt, in dessen Gemeinde das Brautpaar wohnt, ist verpflichtet, die Trau - ung auf Wunsch des Brautpaars auch auswärts durchzuführen, sofern diese im Ge - biet der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau stattfindet.
5b. Abdankung

§ 62 Bedeutung

1 Die kirchliche Abdankung ist ein Gottesdienst (§ 23 ff.), in welchem angesichts des Todes und Leides die Erlösung durch Jesus Christus und die Auferstehung verkün - digt wird. Sie tröstet die Hinterbliebenen und versichert sie der Nähe der kirchlichen Gemeinschaft. Leben und Person der Verstorbenen sollen in angemessener Weise gewürdigt werden.

§ 63 Form

1 Für die Leitung und Gestaltung der Abdankung ist der Pfarrer oder die Pfarrerin verantwortlich.
2 Ordinierte Diakone oder Diakoninnen können stellvertretungsweise Abdankungen leiten und gestalten.
3 Weitere bei der Abdankung Mitwirkende haben den gottesdienstlichen Charakter zu achten.
4 Welche Formen und Bräuche im Zusammenhang mit Abdankungen zu beachten sind, entscheidet die Kirchgemeinde, gegebenenfalls im Einvernehmen mit den zu - ständigen Instanzen der Politischen Gemeinde.

§ 64 Vereinfachte Bestattungsfeier

1 Wo die Umstände dies nahe legen, kann in der Kirche und auf dem Friedhof oder auch nur auf dem Friedhof eine vereinfachte Form der Abdankung stattfinden.

§ 65 Verzicht auf öffentliche Bekanntmachung

1 Abdankungsgottesdienste sind grundsätzlich öffentlich und werden mit Glocken - läuten angezeigt. Wenn die Angehörigen auf eine öffentliche Bekanntmachung ver - zichten und die Abdankung im Kreis der nächsten Angehörigen stattfindet, wird auf deren Wunsch auf das Glockengeläute verzichtet.

§ 66 Ewigkeitssonntag

1 Die Namen der im zurückliegenden Kirchenjahr verstorbenen Gemeindeglieder werden am Ewigkeitssonntag im Gottesdienst verlesen.

§ 67 Separate Urnenbeisetzung

1 Auf Wunsch der Hinterbliebenen wirkt der Pfarrer oder die Pfarrerin bei der sepa - raten Urnenbeisetzung mit.

§ 68 Zuständigkeit

1 Für die kirchliche Abdankung ist jenes Pfarramt zuständig, in dessen Kirchgemein - de oder Amtskreis die Verstorbenen zuletzt ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hatten.
2 Wünschen Angehörige, dass eine kirchliche Abdankung nicht durch das zuständige Pfarramt, sondern durch einen Pfarrer oder eine Pfarrerin ihrer Wahl durchgeführt wird, hat neben dem angefragten Pfarrer oder der angefragten Pfarrerin auch die zu - ständige Stelle der örtlichen Kirchgemeinde ihr Einverständnis zu geben. Wenn von der Kirchenvorsteherschaft keine andere Stelle bezeichnet wird, ist dies das Kirchen - vorsteherschaftspräsidium. Diese Stelle macht dem zuständigen Pfarramt Mitteilung.
3 Falls sich der Grabplatz auf einem auswärtigen Friedhof befindet, ist das zuständi - ge Pfarramt, in dessen Gemeinde oder Amtskreis die Verstorbenen zuletzt ihren zi - vilrechtlichen Wohnsitz hatten, grundsätzlich verpflichtet, auf Wunsch der Angehö - rigen die Abdankung oder Urnenbeisetzung am Ort des Grabplatzes durchzuführen, sofern dieser im Gebiet der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau liegt.

§ 69 Rituale ausserhalb von Friedhof und Kirche

1 Pfarrer und Pfarrerinnen können nicht verpflichtet werden, Rituale, die ausserhalb von Friedhof oder Kirche stattfinden sollen, durchzuführen.
6. Weitere gottesdienstliche Handlungen und Segensfeiern
6a. Ordination

§ 70 Bedeutung

1 Die Ordination stellt die Berufung zum Dienst am Evangelium dar. Sie berechtigt zum Dienst als Pfarrerin oder als Pfarrer beziehungsweise als Diakon oder Diakonin in der Gemeinde und verpflichtet zum Einsatz für das Reich Gottes durch eine Lebensführung und Verkündigung im Einklang mit der heiligen Schrift und zur Stärkung der kirchlichen Einheit.

§ 71 Form

1 Die Ordination erfolgt in einem öffentlichen Gottesdienst durch ein ordiniertes Mitglied des Kirchenrates gemäss der in der Liturgie vorgeschriebenen Form.

§ 72 Voraussetzung

1 Die Ordination ins Pfarramt erfolgt aufgrund eines Beschlusses des Kirchenrats. Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ordination ins Pfarramt werden bei Kan - didaten oder Kandidatinnen, die nicht im Besitz des Wahlfähigkeitszeugnisses des Konkordats sind, durch den Kirchenrat geregelt.
2 Die Ordination ins Diakonat erfolgt frühestens nach zwei Jahren praktischer Tätig - keit nach Ausbildungsabschluss im sozialdiakonischen Dienst aufgrund eines Be - schlusses des Kirchenrats. Die Voraussetzungen werden durch den Kirchenrat gere - gelt.
3 Die Ordination erfolgt unabhängig von der anschliessenden Übernahme eines Amtes in einer Kirchgemeinde oder einer kantonalkirchlichen Beauftragung.
6b. Amtseinsetzung

§ 73 Bedeutung

1 Die Amtseinsetzung stellt die öffentliche Einsetzung eines ordinierten und gewähl - ten Pfarrers oder Diakons beziehungsweise einer ordinierten und gewählten Pfarre - rin oder Diakonin in ein Gemeindepfarramt oder Gemeindediakonat dar.

§ 74 Form

1 Von der Gemeinde gewählte Pfarrer, Pfarrerinnen, Diakone und Diakoninnen wer - den durch den zuständigen Dekan oder die zuständige Dekanin im Auftrag des Kir - chenrats gemäss der in der Liturgie vorgeschriebenen Form in das Amt eingesetzt.
6c. Beauftragung

§ 75 Bedeutung

1 Für Verweser oder Verweserinnen, angestellte Pfarrer oder Pfarrerinnen, angestell - te Diakone oder Diakoninnen, weitere Angestellte der Kirchgemeinde, für neu gewählte Mitglieder von Kirchenvorsteherschaft und Kirchenrat sowie für kantonal - kirchliche Beauftragte kann in einem Gottesdienst eine Beauftragung aus Anlass der Übernahme der Tätigkeit erfolgen. Im Rahmen der Beauftragung bringen die mit ei - ner neuen Aufgabe Betrauten zum Ausdruck, diese als kirchliche Aufgabe wahrzu - nehmen.

§ 76 Form

1 Bei Stellenantritt von pfarramtlichen Verwesern oder Verweserinnen, bei angestell - ten Pfarrern oder Pfarrerinnen, Diakonen oder Diakoninnen sowie weiteren Ange - stellten obliegt die Leitung der Beauftragung dem Pfarramt und der Kirchenvorste - herschaft gemeinsam.
2 Bei Beginn einer neuen Amtsdauer oder Amtsantritt von Behördenmitgliedern in - nerhalb der Amtsdauer obliegt die Leitung der Beauftragung dem Pfarramt und den Kirchenvorsteherschaftsmitgliedern gemeinsam.
3 Bei Beginn einer neuen Amtsdauer oder Amtsantritt von Mitgliedern des Kirchen - rats innerhalb der Amtsdauer obliegt die Leitung der Beauftragung einem oder meh - reren Dekanen oder Dekaninnen und dem Synodepräsidium gemeinsam.
4 Bei Stellenantritt von kantonalkirchlichen Beauftragten obliegt die Leitung der Be - auftragung dem Kirchenrat.
6d. Kindersegnung

§ 77 Bedeutung

1 Die Kindersegnung ist Zuspruch der heilvollen Gegenwart Gottes für das Kind. Das Zeichen der Handauflegung bekräftigt das Segenswort.

§ 78 Form

1 Die Kindersegnung wird auf Wunsch der Eltern an ungetauften Kindern in der Re - gel in einem Gemeindegottesdienst vollzogen. Sie ersetzt nicht die Taufe.

§ 79 Elterngespräch

1 Der Pfarrer oder die Pfarrerin führt mit den Eltern ein Gespräch über die Bedeu - tung und die Gestaltung der Segnungsfeier.
6e. Taufgedächtnis und Taufbestätigung

§ 80 Taufgedächtnis, Bedeutung

1 Das Taufgedächtnis erinnert die versammelte Gemeinde an die Verheissung und Verpflichtung der Taufe und macht diese den Getauften bewusst.
2 Der Akt des Taufgedächtnisses kann mit einem Glaubensbekenntnis, der Erklärung der Verpflichtung zu einem christlichen Leben und einer symbolischen Handlung, die sich eindeutig von einer Taufhandlung unterscheiden muss, verbunden werden.

§ 81 Taufgedächtnis, Form

1 Die Feier des Taufgedächtnisses wird in einem Gottesdienst begangen.

§ 82 Taufbestätigung, Bedeutung

1 Bei der Taufbestätigung werden einzelnen Kirchenmitgliedern die mit ihrer Taufe verbundenen Verheissungen bestätigt.
2 Das Kirchenmitglied kann seinen Glauben vor der Gemeinde bekennen und die mit der Taufe verbundene Verpflichtung zu einem christlichen Leben bekräftigen. Dies kann mit einer symbolischen Handlung, die sich eindeutig von einer Taufhandlung unterscheiden muss, verbunden werden.

§ 83 Taufbestätigung, Form

1 Die Taufbestätigung erfolgt auf Wunsch eines Kirchenmitgliedes und findet nach einem vorbereitenden Gespräch mit dem Pfarrer oder der Pfarrerin in einem Gottes - dienst statt.
6f. Gottesdienstliche Handlungen und Segensfeiern bei weiteren Anlässen

§ 84 Feier bei bedeutenden lebensgeschichtlichen Ereignissen von Personen

1 Aus Anlass bedeutender lebensgeschichtlicher Ereignisse können auf Wunsch der Betroffenen gottesdienstliche Handlungen oder Segensfeiern durchgeführt werden. Ein Anspruch darauf besteht nicht.
2 Der Pfarrer oder die Pfarrerin informiert die Kirchenvorsteherschaft über die dies - bezüglichen Wünsche, die an sie herangetragen werden, und begründet seine bezie - hungsweise ihre Entscheidung. Wenn die Feier öffentlichen Charakter hat, ist das Einverständnis der Kirchenvorsteherschaft erforderlich.

§ 85 Feier bei bedeutenden Ereignissen im Leben von Kirchgemeinden

1 Aus Anlass bedeutender Ereignisse im Leben von Kirchgemeinden können beson - dere gottesdienstliche Handlungen und Segensfeiern vollzogen werden.
7. Kind und Jugend

§ 86 Grundsatz

1 Die Verantwortung für die religiöse Erziehung von Kindern und Jugendlichen liegt bei den Eltern oder den Sorgeberechtigten.
2 Die Kirche unterstützt die Eltern oder die Sorgeberechtigten bei der mit der Taufe übernommenen Verpflichtung, die Kinder im christlichen Glauben zu erziehen. Sie bietet ihre diesbezüglichen Dienste auch Eltern oder den Sorgeberechtigten von un - getauften Kindern und Jugendlichen an.
3 Die Kirche fördert die Kinder und Jugendlichen auf dem Weg zu einem mündigen, verantwortungsvollen Christsein. Sie sollen den Glauben kennen lernen und in das kirchliche Leben hineinwachsen. In der kirchlichen Gemeinschaft sollen sie Beglei - tung, Lebenshilfe und Glaubensstärkung erfahren.
4 Dazu erlässt die Synode eine Verordnung zu den drei Bereichen: a) Religions- und Konfirmationsunterricht; b) Kirchliches Feiern mit Kindern und Jugendlichen; c) Kirchliche Freizeitangebote.

§ 87 Verantwortung

1 Die Kirchenvorsteherschaft erlässt im Rahmen der synodalen Verordnung eine gemeindeeigene Regelung und trägt die Verantwortung für die Umsetzung.

§ 88 Zusammenarbeit mit Eltern

1 Die Kirchenvorsteherschaft fördert die Mitwirkung in der Gemeinde, die Zusam - menarbeit und Kontakte zwischen den Eltern und Mitarbeitenden in allen drei Berei - chen.

§ 89 Zusammenarbeit mit Schulen und anderen Kirchen

1 Die Kirchenvorsteherschaft pflegt und fördert insbesondere im Bereich des Religi - onsunterrichts die Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen der Schulen sowie den Verantwortlichen der katholischen Kirchgemeinden und allenfalls anderer Kirchen.
7a. Religionsunterricht

§ 90 Grundsatz

1 Im Religionsunterricht lernen Kinder und Jugendliche die Botschaft und den Ge - brauch der Bibel, wichtige Personen und Ereignisse der Kirchengeschichte sowie kirchliches Liedgut kennen. Sie beschäftigen sich mit Lebens- und Glaubensfragen und werden in die Bedeutung von Taufe und Abendmahl eingeführt.
2 Sowohl in der Primarschule als auch in der Sekundarstufe I wird Religionsunter - richt erteilt.

§ 91 Religionsunterricht in der Schule

1 Der Kirchenrat und die Kirchenvorsteherschaft setzen sich für die Beibehaltung der Integration des kirchlichen Religionsunterrichts in der Schule ein.

§ 92 Organisation

1 Die Kirchenvorsteherschaft ist verantwortlich für die Organisation und Durchfüh - rung des Religionsunterrichts für alle Schulstandorte in ihrem Einzugsgebiet.
2 Der Kirchenrat unterstützt die Standortgemeinde bei der Organisation und Durch - führung des Religionsunterrichts an Privat-, Sonder- und Sportschulen.

§ 93 Unterrichtsformen

1 Der Religionsunterricht wird in der Regel wöchentlich oder vierzehntäglich im Rahmen des Stundenplans der Schule erteilt.
2 Ein Teil des Religionsunterrichts kann in Blockunterricht, an Projekttagen und in Lagern erteilt werden. Diese Unterrichtsformen sind mit den Schulen, den Organen der beteiligten evangelischen Kirchgemeinden und ökumenischen Partnern abzu - sprechen.

§ 94 Besuch

1 Der Besuch des Religionsunterrichts ist für Kinder und Jugendliche, die der Evan - gelischen Landeskirche des Kantons Thurgau angehören, grundsätzlich obligato - risch.

§ 95 Zulassung von Kindern, die nicht der Evangelischen Landeskirche ange -

hören
1 Schüler oder Schülerinnen, die nicht der Evangelischen Landeskirche angehören, haben die Möglichkeit, mit Einverständnis der Eltern oder der Sorgeberechtigten den Religionsunterricht zu besuchen, sofern nicht die Kirchenvorsteherschaft auf Antrag der Lehrperson etwas anderes beschliesst.

§ 96 Leitung

1 Der Religionsunterricht ist auf allen Stufen von dazu ausgebildeten Lehrpersonen zu erteilen.

§ 97 Lehrplan

1 Der Religionsunterricht richtet sich inhaltlich nach dem vom Kirchenrat festgeleg - ten Lehrplan.

§ 98 Fachaufsicht

1 In der Fachaufsicht wird die Kirchenvorsteherschaft von einer vom Kirchenrat be - stimmten Fachstelle unterstützt.
7b. Kirchliches Feiern mit Kindern und Jugendlichen

§ 99 Grundsatz

1 Durch Feiern wird Kindern und Jugendlichen ein Zugang zum gottesdienstlichen Leben ermöglicht und Wesentliches aus dem christlichen Glauben vermittelt.
2 Die Teilnahme steht allen offen, unabhängig von ihrer Kirchenzugehörigkeit.

§ 100 Feiern für Kleinkinder

1 Für vorschulpflichtige Kinder bietet die Kirchgemeinde nach Möglichkeit Feiern an, zu denen Erwachsene die Kinder begleiten.

§ 101 Kindergottesdienst (Sonntagschule)

1 Für Kinder ab vier Jahren bietet die Kirchgemeinde nach Möglichkeit Kindergot - tesdienste an.

§ 102 Feiern und Anlässe für Jugendliche

1 Die Kirchgemeinde lädt Kinder und Jugendliche auf Mittel- und Sekundarstufe I zu altersgerechten Gottesdiensten und Anlässen ein.

§ 103 Generationen übergreifende Anlässe

1 Die Kirchgemeinde bietet regelmässig Generationen übergreifende Gottesdienste an.

§ 104 Leitung

1 Die Leitung von Feiern für Kleinkinder und von Kindergottesdiensten obliegt den von der Kirchenvorsteherschaft dazu beauftragten Personen, die die entsprechenden Voraussetzungen mitbringen.
2 Die Leitung der Feiern und Anlässe für Jugendliche obliegt Pfarrern, Pfarrerinnen, Diakonen, Diakoninnen oder dafür Ausgebildeten, die von der Kirchenvorsteher - schaft dazu beauftragt werden.

§ 105 Zeitliche Ansetzung

1 Die Kirchenvorsteherschaft regelt die zeitliche Ansetzung der Angebote. Sie sorgt dafür, dass über das ganze Jahr verteilt genügend und verschiedenartige Angebote bestehen. Davon soll ein angemessener Teil auf den Sonntag gelegt werden.
7c. Konfirmationsjahr

§ 106 Grundsatz

1 Aufgabe und Ziel des Konfirmationsjahrs ist es, den Jugendlichen einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des christlichen Glaubens zu vermitteln, sie mit dem Leben der Kirchgemeinde und dem kirchlichen Liedgut vertraut zu machen, sie zum Glauben zu ermutigen sowie die Fähigkeit zu fördern, als Christen zu leben.

§ 107 Leitung

1 Die Erteilung des Unterrichts und die weitere Gestaltung des Konfirmationsjahrs ist Aufgabe des Pfarrers oder der Pfarrerin.
2 Auf Antrag der Kirchenvorsteherschaft kann der Kirchenrat auch andere Personen mit der Leitung beauftragen.

§ 108 Umfang

1 Der Konfirmationsunterricht umfasst mindestens 40 Lektionen. Mit Einverständnis der Kirchenvorsteherschaft kann der Unterricht mit einem Lager, Gemeinschaft för - dernden Aktivitäten und anderen Veranstaltungen ergänzt werden.

§ 109 Voraussetzung

1 Voraussetzung für die Aufnahme ins Konfirmationsjahr ist die Erfüllung der von der Kirchenvorsteherschaft aufgrund der Verordnung Kirche, Kind und Jugend er - lassenen Regelung.
2 Der Konfirmationsunterricht beginnt in der Regel im dritten Schuljahr der Sekun - darstufe I.
3 Über Ausnahmen entscheidet die Kirchenvorsteherschaft auf Antrag des zuständi - gen Pfarramts.

§ 110 Disziplinarische Massnahmen

1 Bei anhaltend und massiv störendem Verhalten kann die Kirchenvorsteherschaft nach mündlicher Kontaktaufnahme mit den Eltern und schriftlicher Mahnung einen Konfirmanden oder eine Konfirmandin um ein Jahr zurückstellen.

§ 111 Zuständigkeit

1 Der Konfirmationsunterricht wird beim zuständigen Pfarrer oder der zuständigen Pfarrerin der Kirchgemeinde des Wohnsitzes besucht.
2 Für Gesuche um Zuteilung zu einem andern Pfarrer oder einer andern Pfarrerin in - nerhalb der eigenen Gemeinde ist die Kirchenvorsteherschaft zuständig.
3 Eltern, die ihre Jugendlichen in einer andern Kirchgemeinde unterrichten bezie - hungsweise konfirmieren lassen wollen, stellen ein begründetes Gesuch an die Kir - chenvorsteherschaft der Gemeinde, in der der Unterricht oder die Konfirmation statt - finden sollen. Diese entscheidet im Einvernehmen mit dem Pfarramt, bei dem der Unterricht besucht oder die Konfirmation vorgenommen werden soll und nach Rücksprache mit der Kirchenvorsteherschaft der Wohnsitzkirchgemeinde.

§ 112 Elternbesuche

1 Im Konfirmationsjahr besucht der Pfarrer oder die Pfarrerin die Eltern der Konfir - manden und Konfirmandinnen.
7d. Konfirmation

§ 113 Bedeutung

1 Bei der Konfirmation erhalten die Jugendlichen die Gelegenheit, zusammen mit der Gemeinde ihren Glauben zu bekennen und die mit der Taufe verbundene Einla - dung zu einem christlichen Leben zu bekräftigen. Ihnen wird das Ja Gottes bestätigt, das ihnen bei der Taufe zugesprochen worden ist.
2 Die Konfirmation beinhaltet Segen und Fürbitte für die Jugendlichen und bestätigt den Abschluss des kirchlichen Unterrichts sowie die Mitgliedschaft in der Evangeli - schen Landeskirche.
3 Den Konfirmanden und Konfirmandinnen wird ein Bibelwort persönlich zugespro - chen.

§ 114 Form

1 Die Konfirmation findet nach empfangenem Unterricht vor versammelter Gemeinde in einem Gottesdienst statt.

§ 115 Zulassung zur Konfirmation

1 Der regelmässige Besuch des Konfirmationsunterrichts sowie der weiteren Aktivi - täten und Veranstaltungen und der Gottesdienste im Rahmen der gemeindeeigenen Regelung sind Voraussetzung für die Konfirmation.

§ 116 Urkunde

1 Die vollzogene Konfirmation wird den Konfirmierten mit einer Urkunde bestätigt.

§ 117 Zeitliche Ansetzung

1 Die Konfirmation findet an einem von der Kirchenvorsteherschaft festgelegten Sonn- oder Feiertag statt, frühestens am 4. Sonntag nach Ostern und spätestens am Sonntag Trinitatis.
7e. Kirchliche Freizeitangebote

§ 118 Bedeutung

1 Kirchliche Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche fördern die soziale Kom - petenz und das Erlebnis in der Gemeinschaft und bieten Gelegenheit, im christlichen Glauben zu wachsen.

§ 119 Angebot

1 Die Kirchgemeinde fördert und unterstützt geeignete kirchliche Freizeitangebote und -projekte für Kinder und Jugendliche auf allen Altersstufen.
2 Die Verantwortlichen pflegen die regionale Zusammenarbeit und den Kontakt mit den entsprechenden Jugendverbänden.
3 Die Kirchgemeinde kann Angebote offener Jugendarbeit der Schulgemeinde, der Politischen Gemeinde oder anderer Institutionen mittragen und unterstützen.

§ 120 Leitung

1 Mit Leitungsaufgaben werden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen betraut, welche die entsprechenden Voraussetzungen mitbringen.
2 Die Kirchgemeinde fördert die freiwillige Mitarbeit junger Erwachsener.
8. Seelsorge

§ 121 Bedeutung

1 Seelsorge ist Lebens- und Glaubenshilfe in der Begegnung von Mensch zu Mensch aufgrund des Evangeliums und ist grundsätzlich allen Gemeindegliedern aufgetra - gen.

§ 122 Auftrag und Form

1 Landeskirche und Kirchgemeinden sorgen dafür, dass besonders Menschen, welche sich in seelischer oder leiblicher Notlage befinden, seelsorglich begleitet werden, auch in den Heimen, Spitälern und Gefängnissen.
2 Seelsorge geschieht durch Wahrnehmung, Zuwendung, Mitfühlen, Zuspruch, Ver - gebung, im Trösten oder Ermahnen und in der Unterstützung beim Suchen von gangbaren Wegen in die Zukunft. Dies kann mit Schriftlesung, Gebet, Abendmahl und Segen verbunden sein.

§ 123 Seelsorgedienst

1 Seelsorge ist ein wesentlicher Auftrag des Pfarrers oder der Pfarrerin sowie, je nach Pflichtenheft, des Diakons oder der Diakonin oder allfälliger weiterer Mitarbei - tender im sozialdiakonischen Dienst.
2 In der Seelsorge kann, mit Zustimmung der Kirchenvorsteherschaft, der Pfarrer oder die Pfarrerin dazu ausgebildete Gemeindeglieder als Seelsorgebeauftragte ein - setzen. Er oder sie ist für deren Begleitung zuständig.

§ 124 Schweigepflicht

1 Seelsorgliches Handeln verpflichtet zu Verschwiegenheit.
2 Pfarrer, Pfarrerinnen, Diakone und Diakoninnen wahren Geheimnisse, die ihnen um ihres Berufes willen anvertraut werden oder die sie in dessen Ausübung wahr - nehmen. Werden sie von anderen Personen unterstützt, so unterstehen diese der glei - chen Geheimhaltungspflicht.
3 Die zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichteten Personen dürfen solche Geheimnisse nur mit schriftlicher Bewilligung der anvertrauenden Person oder des Kirchenrats offenlegen. Dieser kann die Zustimmung erteilen, wenn überwiegende kirchliche, öffentliche oder private Interessen dies gebieten.

§ 125 Respekt und Grenzen

1 Alle in der Seelsorge Tätigen wahren die für den freien und unbefangenen Umgang nötige Distanz zu den begleiteten Menschen.
2 Sie tragen ihren eigenen fachlichen und menschlichen Grenzen Rechnung und hel - fen, soweit angezeigt, den begleiteten Menschen bei der Suche nach einer geeigne - ten Fachperson.
9. Diakonie, Mission, Ökumene, Entwicklungszusammenarbeit und Bewahrung der Schöpfung
9a. Diakonie

§ 126 Bedeutung

1 Diakonie ist der Auftrag aus dem Evangelium an die christliche Gemeinde, sich für jene einzusetzen, die sich in schwierigen Lebenslagen befinden und dauernd oder vorübergehend Hilfe, Begleitung oder Trost brauchen.
2 Das diakonische Handeln orientiert sich an Botschaft, Leben und Handeln von Je - sus Christus und der neutestamentlichen Gemeinde.

§ 127 Auftrag

1 Alle Gemeindeglieder sind zum diakonischen Handeln aufgerufen.
2 Die Angebote der Diakonie sind offen für alle Menschen, unabhängig von Her - kunft, Biographie, Konfession und Religion.

§ 128 Stellen

1 Zur Umsetzung des diakonischen Auftrags kann die Kirchgemeinde beim Kirchen - rat die Schaffung von Diakonatsstellen beantragen.
2 Die Kirchgemeinde kann selbst Stellen für entsprechend ausgebildete Mitarbeiten - de im sozialdiakonischen Dienst schaffen.

§ 129 Gruppen

1 Zur Förderung von diakonischem Handeln in der Gemeinde können Gruppen gebil - det werden, namentlich Gruppen für den Besuchsdienst und für Fahrdienste sowie Schicksals- und Selbsthilfegruppen.

§ 130 Zusammenarbeit

1 Die Kirchenvorsteherschaft fördert und unterstützt diakonische und soziale Dienste und Werke.
2 Dazu kann sie mit anderen Institutionen zusammenarbeiten und sich am Aufbau re - gionaler Projekte beteiligen.
9b. Mission, Ökumene und Entwicklungszusammenarbeit

§ 131 Bedeutung

1 Mission gehört zum Wesen und Auftrag der Gemeinde Jesu Christi. Sie ist Verkün - digung des Evangeliums in Wort und Tat sowie Einladung zur Nachfolge Jesu Christi. Dies geschieht innerhalb der Kirche sowie darüber hinaus. Alle Mission er - folgt in Respekt gegenüber christlichen Partnern sowie anderen Religionen und Kul - turen.
2 Ökumene ist das Bestreben, ein gemeinsames Verständnis des Glaubens und die Solidarität unter Christen und christlichen Kirchen weltweit zu fördern.
3 Entwicklungszusammenarbeit ist weltweites diakonisches Engagement. Sie um - fasst insbesondere partnerschaftliche Hilfe zur Selbsthilfe.

§ 132 Auftrag und Form

1 Landeskirche und Kirchgemeinden nehmen die Anliegen der Mission, der Ökume - ne und der Entwicklungszusammenarbeit wahr.
2 Sie sensibilisieren für die grenzüberschreitende Dimension des christlichen Glau - bens und für entwicklungspolitische Fragen.
3 Sie suchen nach Wegen, auch mit Menschen, die der Kirche fern stehen, im Ge - spräch zu sein und ihnen das Evangelium zu bezeugen, und motivieren die Mitglie - der der Gemeinde, dies ebenfalls zu tun.

§ 133 Zusammenarbeit

1 Wo es der Erfüllung dieses Auftrags dient, arbeiten die Kirchenvorsteherschaft und der Kirchenrat mit anderen Kirchen und Missionen sowie mit geeigneten kirchlichen und nicht-kirchlichen Institutionen, Werken und Gemeinschaften zusammen.

§ 134 Anwendung im innerkirchlichen Bereich

1 Wo bei kirchlichen Entscheidungen Anliegen der weltweiten Gerechtigkeit betrof - fen sind, tragen die Verantwortlichen diesen Rechnung.

§ 135 Bezug zum Kirchenjahr

1 Landeskirche und Kirchgemeinden nehmen während des ganzen Kirchenjahrs, na - mentlich jedoch in der Advents- und Passionszeit, Anliegen der Mission und der Entwicklungszusammenarbeit auf.
9c. Bewahrung der Schöpfung

§ 136 Bedeutung und Auftrag

1 Der Glaube an Gott den Schöpfer lädt zur Freude an der Schöpfung und zum Lob des Schöpfers ein und verpflichtet zu einer nachhaltigen Nutzung der Ressourcen, zu einem sorgsamen Umgang mit den Mitgeschöpfen und zum Engagement für die Be - wahrung der Lebensgrundlagen.

§ 137 Anwendung im innerkirchlichen Bereich

1 Wo bei kirchlichen Entscheidungen Anliegen der Bewahrung der Schöpfung betroffen sind, tragen die Verantwortlichen diesen Rechnung, namentlich bei Fragen der Energienutzung im Blick auf den Betrieb von kirchlichen Gebäuden.

§ 138 Bezug zum Kirchenjahr

1 Landeskirche und Kirchgemeinden nehmen während des ganzen Kirchenjahrs, na - mentlich jedoch in der ökumenischen Schöpfungszeit im Herbst, Anliegen des Schöpfungslobs und der Bewahrung der Schöpfung auf.
10. Erwachsenenbildung und Kultur, Bauten
10a. Erwachsenenbildung und Kultur

§ 139 Bedeutung

1 Landeskirche und Kirchgemeinden ermöglichen ihren erwachsenen Mitgliedern so - wie weiteren Kreisen der Bevölkerung, den christlichen Glauben und die vom Chris - tentum geprägte Kultur vertieft kennen und verstehen zu lernen.

§ 140 Form

1 Kirchliche Erwachsenenbildung orientiert sich am christlichen Gottes-, Menschen- und Gesellschaftsbild. Sie nimmt erwachsene Menschen ganzheitlich mit ihrem je eigenen Lebens- und Erfahrungshintergrund wahr.

§ 141 Auftrag

1 Landeskirche und Kirchgemeinden führen Veranstaltungen und Kurse für Er - wachsene durch, die eine Vertiefung ihres Glaubens, Verständnis für Geschichte, Gegenwart und Zukunft der Kirche sowie eine Auseinandersetzung mit aktuellen Zeitfragen und Herausforderungen ermöglichen.

§ 142 Musik

1 Landeskirche und Kirchgemeinden fördern die Musik als wesentlichen Ausdruck christlichen Glaubens und Lebens, insbesondere Instrumental-, Chor- und solistische Musik unterschiedlicher Stilrichtungen, sowie Tanz.

§ 143 Bildende und gesellige Veranstaltungen

1 Die Kirchgemeinde bietet generationenspezifische und generationenübergreifende Veranstaltungen an und fördert diesbezügliche Eigeninitiativen.

§ 144 Interreligiöser Dialog

1 Landeskirche und Kirchgemeinden beteiligen sich aktiv am interreligiösen Dialog und unterstützen ihre Mitglieder dabei.
10b. Bauten

§ 145 Verantwortlichkeit

1 Die Kirchenvorsteherschaft nimmt die Verantwortung beim Unterhalt und insbe - sondere bei der Erhaltung wertvoller Bausubstanz von Kirchen und andern Gebäu - den im Besitz der Kirchgemeinde wahr.
2 Sie berücksichtigt bei Renovationen, Neubauten und Ergänzungsbauten liturgische, ökologische, praktische, ästhetische, denkmalpflegerische und finanzielle Gesichts - punkte.
3 Sie ermöglicht den Zugang und die Teilhabe an den Gottesdiensten und Veranstal - tungen auch für Menschen mit Behinderung.

§ 146 Zugang ausserhalb von Gottesdiensten und Veranstaltungen

1 Die Kirchenvorsteherschaft ermöglicht durch grosszügig gewährten Zugang auch ausserhalb der Gottesdienstzeiten und Veranstaltungen das persönliche Erleben der Stille und Besinnung sowie das Kennenlernen der im Kirchenbau erkennbaren Glau - bensverkündigung und Kulturgeschichte.
2 Die Kirchenvorsteherschaft trifft geeignete Massnahmen, dass der Charakter der Kirchen als Orte der Stille und Andacht gewahrt bleibt.

§ 147 Benutzung kirchlicher Räumlichkeiten

1 Kirchliche Anlässe haben bei der Benutzung der Räumlichkeiten Vorrang.
2 Die Kirchenvorsteherschaft entscheidet, inwiefern Räumlichkeiten der Kirchge - meinde für Anlässe zur Verfügung gestellt werden, welche nicht von der Kirchge - meinde verantwortet werden. Die Ziele der Anlässe und der betreffenden Träger - schaften dürfen den Zielen der Evangelischen Landeskirche nicht zuwiderlaufen.
3 Wird die Kirche zur Verfügung gestellt, ist dem Charakter des Raums Rechnung zu tragen.
4 Die Kirchenvorsteherschaft kann ein Reglement für die Nutzung ihrer Räumlich - keiten durch Dritte erlassen.
11. Öffentlichkeitsarbeit

§ 148 Bedeutung

1 Landeskirche und Kirchgemeinden pflegen die Öffentlichkeitsarbeit und machen ihr Wirken und das Evangelium auch auf diese Weise bekannt.

§ 149 Form

1 Kirchenrat und Kirchenvorsteherschaften sorgen für sachgemässe und rechtzeitige Information gegen innen und aussen.

§ 150 Vertretung in der Öffentlichkeit

1 Der Kirchenrat vertritt die Landeskirche in der Öffentlichkeit. Er kann zu wichti - gen Fragen durch öffentliche Erklärungen Stellung nehmen.
2 Die Kirchenvorsteherschaft vertritt die Kirchgemeinde in der Öffentlichkeit.

§ 151 Stellungnahmen

1 Wo sich kirchliche Amtspersonen im Namen der Kirche zu gesellschaftlichen und politischen Themen äussern, sind sie gehalten, sachkompetent und spezifisch biblisch-kirchlich zu argumentieren.

§ 152 Erscheinungsbild

1 Der Kirchenrat legt die Rahmenbedingungen für einen einheitlichen Auftritt von Landeskirche und Kirchgemeinden fest.

§ 153 Publikation

1 Das offizielle Publikationsorgan der Landeskirche ist das Amtsblatt des Kantons Thurgau.
2 Die Landeskirche kann sich an der Herausgabe von kirchlichen Zeitungen beteili - gen oder solche selber produzieren. Zuständig für einen solchen Entscheid ist die Synode.
3 Der Kirchenrat kann mit der Trägerschaft des Kirchenboten eine Zusammenarbeit vereinbaren.
4 Landeskirche und Kirchgemeinden sorgen für Präsenz in den Medien.
12. Verschiedenes
12a. Erneuerung

§ 154 Innovationsbemühungen

1 Die Evangelische Landeskirche des Kantons Thurgau fördert Innovationsbemühun - gen durch Impulse, Begleitung, Austausch und finanzielle Beiträge.
12b. Registerführung

§ 155 Registerführung

1 Alle im Einzugsgebiet einer Kirchgemeinde vollzogenen Taufen, Konfirmationen, Trauungen und Bestattungen sind vom Pfarramt mit den erforderlichen Personalien in deren Register einzutragen.
12c. Amtsübergabe

§ 156 Amtsübergabe

1 Anlässlich von Amtsübergaben bei Wechseln im Pfarramt, Präsidium oder Pfleger - amt wird ein Protokoll erstellt und im Archiv abgelegt.
2 Amtsübergaben bei Pfarrwechseln finden in Anwesenheit einer Vertretung des Kir - chenrats statt, die auch das Protokoll mitunterzeichnet.
12d. Archiv

§ 157 Archivverwaltung

1 Die Kirchenvorsteherschaft bewahrt Register, Urkunden, Protokolle, Verträge und andere wichtige Akten sowie Tauf- und Abendmahlsgeschirr, das nicht im Gebrauch steht, in einem gesicherten Archiv auf.
2 Akten der Aufsichts- und Pfarrwahlkommission sind im Archiv separat und unter Verschluss aufzubewahren. Zugriff haben das Präsidium und das Aktuariat.

§ 158 Archivordnung

1 Der Kirchenrat erlässt eine Verordnung über die Register- und Aktenführung, Amtsübergabe und Archivverwaltung.
2 Der Kirchenrat prüft die Führung des Archivs im Rahmen von Visitationen und Amtsübergaben.
12e. Amtsgeheimnis und Datenschutz

§ 159 Amtsgeheimnis

1 Mitglieder der Behörden und Kommissionen sowie Mitarbeitende der Kirchge - meinden und der Landeskirche sind verpflichtet, in Amts- und Dienstsachen die Verschwiegenheit zu beachten, und zwar auch nach Beendigung des Amts- oder Dienstverhältnisses.
2 Zuständig zur Entbindung vom Amtsgeheimnis ist in allen Fällen der Kirchenrat.

§ 160 Datenschutz

1 Die Erfassung und die Bearbeitung von Personendaten richten sich nach dem kantonalen Datenschutzgesetz.
2 Kirchenvorsteherschaften, Pfarrämter und Kirchenrat sind befugt, zur Erfüllung ih - rer Aufgabe Daten untereinander auszutauschen.
12f. Glockenläuten

§ 161 Glockengeläute am Vorabend

1 Jeder Sonn- und Feiertag wird am Vorabend durch Glockengeläute angekündigt.

§ 162 Läuteordnung

1 Die Kirchgemeinde entscheidet über die Läuteordnung, die das liturgische Läuten bei Gottesdiensten, zur Anzeige von Betzeiten sowie den Stundenschlag regelt.

§ 163 Ausserordentliches Glockenläuten

1 Aus ausserordentlichem Anlass kann die Kirchenvorsteherschaft für die Kirchen im Gebiet der Kirchgemeinde und der Kirchenrat für die Kirchen im Gebiet der Landeskirche das Läuten der Glocken anordnen.
12g. Schlussbestimmungen

§ 164 Übergang

1 Wo kantonales oder kommunales landeskirchliches Recht den Bestimmungen die - ser Kirchenordnung widerspricht, ist dieses innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Kirchenordnung anzupassen.

§ 165 Inkraftsetzung

1 Diese Kirchenordnung tritt auf einen durch den Kirchenrat festzulegenden Zeit - punkt in Kraft
1 )
.
2 Diese Kirchenordnung untersteht gemäss § 9 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau vom 27. November 2000 dem fakultativen Refe - rendum.
1) In Kraft getreten auf den 1. Dezember 2014.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 17.02.2014 01.12.2014 Erstfassung 25/2014
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