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Verordnung über die Entsorgung von Kühlgeräten
Verordnung über die Entsorgung von Kühlgeräten Vom 2. Mai 1990 (Stand 1. Juni 1990) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 1974
1 ) über die Verwertung und Beseitigung von Abfällen, beschliesst:
§ 1
1 Personen, die sich eines Kühlgerätes (Kühlschrank, Kühltruhe, Klimaanlage, Wärmepumpe usw.) entledigen wollen, müssen es wenn möglich dem Verkäu - fer zurückgeben.
2 Die Gemeinden sorgen dafür, dass Kühlgeräte, die nicht dem Verkäufer zu - rückgegeben werden können, separat gesammelt werden.
3 Für die Rücknahme kann eine kostendeckende Gebühr erhoben werden.
§ 2
1 Die Verkäufer und die Gemeinden müssen die Kühlgeräte zur Entsorgung ei - nem Betrieb übergeben, der über eine Bewilligung zur Annahme von Sonder - abfällen verfügt.
§ 3
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1990 in Kraft.
1) GS 25.771 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.288
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
02.05.1990 01.06.1990 Erlass Erstfassung GS 30.288 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.288
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 02.05.1990 01.06.1990 Erstfassung GS 30.288 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.288
Verordnung über die Entsorgung von Kühlgeräten
Verordnung über die Entsorgung von Kühlgeräten Vom 2. Mai 1990 (Stand 1. Juni 1990) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 1974
1 ) über die Verwertung und Beseitigung von Abfällen, beschliesst:
§ 1
1 Personen, die sich eines Kühlgerätes (Kühlschrank, Kühltruhe, Klimaanlage, Wärmepumpe usw.) entledigen wollen, müssen es wenn möglich dem Verkäu - fer zurückgeben.
2 Die Gemeinden sorgen dafür, dass Kühlgeräte, die nicht dem Verkäufer zu - rückgegeben werden können, separat gesammelt werden.
3 Für die Rücknahme kann eine kostendeckende Gebühr erhoben werden.
§ 2
1 Die Verkäufer und die Gemeinden müssen die Kühlgeräte zur Entsorgung ei - nem Betrieb übergeben, der über eine Bewilligung zur Annahme von Sonder - abfällen verfügt.
§ 3
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1990 in Kraft.
1) GS 25.771 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.288
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
02.05.1990 01.06.1990 Erlass Erstfassung GS 30.288 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.288
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 02.05.1990 01.06.1990 Erstfassung GS 30.288 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.288
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