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Ordnung betreffend das Kommunikationsnetz der Gemeinde Riehen

Kommunikationsnetz: Ordnung Ordnung betreffend das Kommunikationsnetz der Gemeinde Riehen
1 ) (Ordnung K-Netz Riehen) Vom 27. März 2019 (Stand 1. Januar 2020) Der Einwohnerrat der Einwohnergemeinde Riehen, auf Antrag des Gemeinderats und der Sachkommission Mobilität und Versorgung (SMV) sowie ge - stützt auf § 21 der Finanzhaushaltordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 28. November 2002
2 ) und auf § 21 Abs. 3 lit. b der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Februar
2002
3 ) , beschliesst:

§ 1 Kommunikationsnetz

1 Die Gemeinde betreibt ein Kommunikationsnetz zur Vermittlung eines kostengünstigen und qualita - tiv hochwertigen Fernseh- und Radioempfangs sowie weiterer elektronischer Kabelkommunikations - dienste.
2 Der Gemeinderat wird ermächtigt, den Betrieb ganz oder teilweise einer Spezialfirma zu übertragen. Dabei hat er das Leistungsverzeichnis und die Zuschlagskriterien der öffentlichen Ausschreibung dem Einwohnerrat vorgängig zur Genehmigung zu unterbreiten.

§ 2 Netzausbau

1 Mit dem Kommunikationsnetz werden die Liegenschaften innerhalb des im Zonenplan ausgewiese - nen Siedlungsgebiets erschlossen. Angrenzende Gebiete können berücksichtigt werden, sofern die An - schlusskosten mit denjenigen im Siedlungsgebiet vergleichbar sind.
2 Fehlen diese Voraussetzungen, so kann der Gemeinderat auf Gesuch die Zuleitung ab bestehendem Netz nur bei Übernahme der vollen Kosten durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller und ge - gen Zahlung der ordentlichen Anschlussbeiträge erstellen lassen. Später hinzutretende Benutzerinnen oder Benutzer haben sich anteilsmässig an den Kosten zu beteiligen, der Verteiler wird vom Gemein - derat festgelegt.

§ 3 Anschluss von Nachbargemeinden

1 Der Gemeinderat kann Nachbargemeinden oder deren Einwohnerinnen und Einwohnern - schluss gegen Ersatz der vollen dadurch verursachten Kosten gestatten, soweit dadurch weder die Wirtschaftlichkeit noch das einwandfreie Funktionieren der Anlage beeinträchtigt wird.
2 Die Bedingungen für Benutzerinnen und Benutzer in Nachbargemeinden dürfen nicht günstiger sein
1 Wer einen Hausanschluss an das Verteilnetz begehrt, hat bei der Gemeinde ein Gesuch einzureichen. Dieses Gesuch ist von der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer zu stellen.
2 von der Gemeinde getragen.
1) Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 2. 7. 2019.
2) RiE 610.100
3) RiE 111.100
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Kommunikationsnetz: Ordnung
3 Die Baukosten, welche auf Privatgrund anfallen, trägt die Grundstückseigentümerin oder der Grund - stückseigentümer. Die Montagekosten für das Verlegen des Netzkabels werden bis zum Hauptüberga - bepunkt im Gebäude von der Gemeinde getragen.
4 Das Erstellen der Verteilleitungen ab dem Hausübergabepunkt innerhalb des Gebäudes ist Sache der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers. Nachträgliche Änderungen an der Haus - installation sind der Gemeinde zu melden.

§ 5 Duldung von Einrichtungen und Leitungsrechten

1 Wo der Anschluss nur über der Gemeinde nicht zugängliche Nachbargrundstücke zu bewerkstelligen ist, hat die Anschlussinteressentin oder der Anschlussinteressent für das Durchleitungsrecht zu sorgen; die Kosten für die Durchleitung übernimmt die Gemeinde.
2 Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer hat an einer zugänglichen Stelle Ver - stärker und ähnliche für den Betrieb der Anlage erforderliche Installationen sowie deren Wartung ent - schädigungslos zu dulden, soweit der Standort solcher Einrichtungen mit ihnen vor dem Anschluss festgesetzt worden ist oder bei Erwerb der Liegenschaft oder Wohnung die Einrichtungen vorhanden waren.
3 Ändern sich nach Erstellung von Hauszuleitung und Hausanschluss die Verhältnisse, so kann die angeschlossene Grundstückseigentümerin oder der angeschlossene Grundstückseigentümer eine Ver - legung der Leitung auf ihrer oder seiner Parzelle verlangen. Die entstehenden Kosten werden von der- oder demjenigen getragen, die oder der die Änderung der Verhältnisse veranlasst hat.

§ 6 Zutrittsrecht

1 Damit das Aufsichts- und Kontrollrecht ausgeübt und die erforderlichen Arbeiten vorgenommen wer - den können, ist den Beauftragten der Gemeinde Zutritt zu den Räumen zu gewähren, in denen An - schlussdosen, Verteil- oder Verstärkeranlagen installiert sind.

§ 7 Anschlussbeiträge

1 Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer hat für den Anschluss an das Kom - munikationsnetz Beiträge zu entrichten. Diese setzen sich zusammen aus einem Grundbeitrag von CHF 1'000 pro angeschlossene Liegenschaft sowie einem Zusatzbeitrag von CHF 200 pro angeschlos - sene Wohnung.
2 Handelt es sich bei den angeschlossenen Wohneinheiten um einzeln benutzte Zimmer in Heimen, Spitälern, Kommunitäten und dergleichen oder um Gästezimmer in Beherbergungsbetrieben, so be - trägt der Zusatzbeitrag CHF 100 pro Wohneinheit.
3 Die Anschlussgebühr kann bei Aufhebung des Anschlusses nicht zurückgefordert werden.

§ 8 Benutzungsgebühr

1 Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer hat pro angeschlossene Wohnung eine monatliche Gebühr von CHF 17 zu entrichten. Mit dieser Gebühr ist auch der Empfang Grundangebots für Radio und Fernsehen abgegolten.
2 Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer kann die Benutzung eines Anschlus - - hin entfällt die Benutzungsgebühr für die betreffende Wohnung und die Anschlussstellen werden durch Beauftragte der Gemeinde plombiert. Schlussbestimmung Diese Ordnung wird publiziert; sie unterliegt dem Referendum und bedarf der Genehmigung durch
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Ordnung betreffend das Kommunikationsnetz der Gemeinde Riehen

Kommunikationsnetz: Ordnung Ordnung betreffend das Kommunikationsnetz der Gemeinde Riehen
1 ) (Ordnung K-Netz Riehen) Vom 27. März 2019 (Stand 1. Januar 2020) Der Einwohnerrat der Einwohnergemeinde Riehen, auf Antrag des Gemeinderats und der Sachkommission Mobilität und Versorgung (SMV) sowie ge - stützt auf § 21 der Finanzhaushaltordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 28. November 2002
2 ) und auf § 21 Abs. 3 lit. b der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Februar
2002
3 ) , beschliesst:

§ 1 Kommunikationsnetz

1 Die Gemeinde betreibt ein Kommunikationsnetz zur Vermittlung eines kostengünstigen und qualita - tiv hochwertigen Fernseh- und Radioempfangs sowie weiterer elektronischer Kabelkommunikations - dienste.
2 Der Gemeinderat wird ermächtigt, den Betrieb ganz oder teilweise einer Spezialfirma zu übertragen. Dabei hat er das Leistungsverzeichnis und die Zuschlagskriterien der öffentlichen Ausschreibung dem Einwohnerrat vorgängig zur Genehmigung zu unterbreiten.

§ 2 Netzausbau

1 Mit dem Kommunikationsnetz werden die Liegenschaften innerhalb des im Zonenplan ausgewiese - nen Siedlungsgebiets erschlossen. Angrenzende Gebiete können berücksichtigt werden, sofern die An - schlusskosten mit denjenigen im Siedlungsgebiet vergleichbar sind.
2 Fehlen diese Voraussetzungen, so kann der Gemeinderat auf Gesuch die Zuleitung ab bestehendem Netz nur bei Übernahme der vollen Kosten durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller und ge - gen Zahlung der ordentlichen Anschlussbeiträge erstellen lassen. Später hinzutretende Benutzerinnen oder Benutzer haben sich anteilsmässig an den Kosten zu beteiligen, der Verteiler wird vom Gemein - derat festgelegt.

§ 3 Anschluss von Nachbargemeinden

1 Der Gemeinderat kann Nachbargemeinden oder deren Einwohnerinnen und Einwohnern - schluss gegen Ersatz der vollen dadurch verursachten Kosten gestatten, soweit dadurch weder die Wirtschaftlichkeit noch das einwandfreie Funktionieren der Anlage beeinträchtigt wird.
2 Die Bedingungen für Benutzerinnen und Benutzer in Nachbargemeinden dürfen nicht günstiger sein
1 Wer einen Hausanschluss an das Verteilnetz begehrt, hat bei der Gemeinde ein Gesuch einzureichen. Dieses Gesuch ist von der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer zu stellen.
2 von der Gemeinde getragen.
1) Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 2. 7. 2019.
2) RiE 610.100
3) RiE 111.100
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Kommunikationsnetz: Ordnung
3 Die Baukosten, welche auf Privatgrund anfallen, trägt die Grundstückseigentümerin oder der Grund - stückseigentümer. Die Montagekosten für das Verlegen des Netzkabels werden bis zum Hauptüberga - bepunkt im Gebäude von der Gemeinde getragen.
4 Das Erstellen der Verteilleitungen ab dem Hausübergabepunkt innerhalb des Gebäudes ist Sache der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers. Nachträgliche Änderungen an der Haus - installation sind der Gemeinde zu melden.

§ 5 Duldung von Einrichtungen und Leitungsrechten

1 Wo der Anschluss nur über der Gemeinde nicht zugängliche Nachbargrundstücke zu bewerkstelligen ist, hat die Anschlussinteressentin oder der Anschlussinteressent für das Durchleitungsrecht zu sorgen; die Kosten für die Durchleitung übernimmt die Gemeinde.
2 Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer hat an einer zugänglichen Stelle Ver - stärker und ähnliche für den Betrieb der Anlage erforderliche Installationen sowie deren Wartung ent - schädigungslos zu dulden, soweit der Standort solcher Einrichtungen mit ihnen vor dem Anschluss festgesetzt worden ist oder bei Erwerb der Liegenschaft oder Wohnung die Einrichtungen vorhanden waren.
3 Ändern sich nach Erstellung von Hauszuleitung und Hausanschluss die Verhältnisse, so kann die angeschlossene Grundstückseigentümerin oder der angeschlossene Grundstückseigentümer eine Ver - legung der Leitung auf ihrer oder seiner Parzelle verlangen. Die entstehenden Kosten werden von der- oder demjenigen getragen, die oder der die Änderung der Verhältnisse veranlasst hat.

§ 6 Zutrittsrecht

1 Damit das Aufsichts- und Kontrollrecht ausgeübt und die erforderlichen Arbeiten vorgenommen wer - den können, ist den Beauftragten der Gemeinde Zutritt zu den Räumen zu gewähren, in denen An - schlussdosen, Verteil- oder Verstärkeranlagen installiert sind.

§ 7 Anschlussbeiträge

1 Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer hat für den Anschluss an das Kom - munikationsnetz Beiträge zu entrichten. Diese setzen sich zusammen aus einem Grundbeitrag von CHF 1'000 pro angeschlossene Liegenschaft sowie einem Zusatzbeitrag von CHF 200 pro angeschlos - sene Wohnung.
2 Handelt es sich bei den angeschlossenen Wohneinheiten um einzeln benutzte Zimmer in Heimen, Spitälern, Kommunitäten und dergleichen oder um Gästezimmer in Beherbergungsbetrieben, so be - trägt der Zusatzbeitrag CHF 100 pro Wohneinheit.
3 Die Anschlussgebühr kann bei Aufhebung des Anschlusses nicht zurückgefordert werden.

§ 8 Benutzungsgebühr

1 Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer hat pro angeschlossene Wohnung eine monatliche Gebühr von CHF 17 zu entrichten. Mit dieser Gebühr ist auch der Empfang Grundangebots für Radio und Fernsehen abgegolten.
2 Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer kann die Benutzung eines Anschlus - - hin entfällt die Benutzungsgebühr für die betreffende Wohnung und die Anschlussstellen werden durch Beauftragte der Gemeinde plombiert. Schlussbestimmung Diese Ordnung wird publiziert; sie unterliegt dem Referendum und bedarf der Genehmigung durch
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