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Version: 06.11.1815
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Vereinigungs-Urkunde

Vereinigungs-Urkunde
1 ) Vom 7. November 1815 (Stand 7. November 1815) Demnach die auf dem Congress zu Wien versammelt gewesenen hohen Mächte, durch Höchstderselben Erklärung vom 20. März 1815, geruhet haben zu bestimmen, dass ein in derselben bezeichneter Theil des ehmaligen Bisst - hums Basel, dem Eidgenössischen Kanton Basel einverleibt, und dass die Ver - einigungsUrkunde, die Gemässheit der in gedachter Erklärung ausgesproche - nen Grundsätze, durch gegenseitige Commissarien errichtet werden solle, als haben die von Seite der Regierung des hohen Standes Basel zu dem Ende er - nannten Herrn Deputierte, (folgen die Namen) in gemeinschaftlicher Verbin - dung mit den nach Anleitung der CongressErklärung von dem hohen Vorort Zürich aus den angesehensten Bürgern der zu vereinigenden Gemeinden er - wählten Commissarien, (folgen die Namen) nach gepflogener sorgfältiger Be - rathung, in getreuer Anwendung der in dem CongressEntscheid enthaltenen Stipulationen über die künftigen Verhältnisse dieses LandesTheil, und in erfor - derlicher Berücksichtigung der KantonalVerfassung, folgende VereinigungsUr - kunde, mit voller Übereinstimmung errichtet und abgeschlossen.
Artikel 7
4 Die durch Einverleibung dieser Gemeinden, in Folge des Wiener Congress - Entscheides, dem Kanton Basel zufallenden Lasten, sollen ausschliesslich von den Gemeinden des Bezirks Birseck getragen werden; hingegen sollen diesel - ben wegen der alten helvetischen Schuld zu keinem Beytrag angehalten wer - den können.
1) Entnommen der GS des Kantons Basel, Bd. 4 S. 89ff. Die wiedergegebene Bestimmung ist die Rechtsgrundlage für die seitens der birseckischen Gemeinden erbrachte Erfüllung der staatlichen Verpflichtung zu Beiträgen an die Bistumskos - ten. Heute ist gemäss Kirchenverfassung § 66 Absatz 2 unter Entlastung der birseckischen Gemeinden diese Erfüllung von der römisch-katholischen Landeskirche übernommen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
07.11.1815 07.11.1815 Erlass Erstfassung GS – * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 07.11.1815 07.11.1815 Erstfassung GS – * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
Version: 06.11.1815
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1 ) Vom 7. November 1815 (Stand 7. November 1815) Demnach die auf dem Congress zu Wien versammelt gewesenen hohen Mächte, durch Höchstderselben Erklärung vom 20. März 1815, geruhet haben zu bestimmen, dass ein in derselben bezeichneter Theil des ehmaligen Bisst - hums Basel, dem Eidgenössischen Kanton Basel einverleibt, und dass die Ver - einigungsUrkunde, die Gemässheit der in gedachter Erklärung ausgesproche - nen Grundsätze, durch gegenseitige Commissarien errichtet werden solle, als haben die von Seite der Regierung des hohen Standes Basel zu dem Ende er - nannten Herrn Deputierte, (folgen die Namen) in gemeinschaftlicher Verbin - dung mit den nach Anleitung der CongressErklärung von dem hohen Vorort Zürich aus den angesehensten Bürgern der zu vereinigenden Gemeinden er - wählten Commissarien, (folgen die Namen) nach gepflogener sorgfältiger Be - rathung, in getreuer Anwendung der in dem CongressEntscheid enthaltenen Stipulationen über die künftigen Verhältnisse dieses LandesTheil, und in erfor - derlicher Berücksichtigung der KantonalVerfassung, folgende VereinigungsUr - kunde, mit voller Übereinstimmung errichtet und abgeschlossen.
Artikel 7
4 Die durch Einverleibung dieser Gemeinden, in Folge des Wiener Congress - Entscheides, dem Kanton Basel zufallenden Lasten, sollen ausschliesslich von den Gemeinden des Bezirks Birseck getragen werden; hingegen sollen diesel - ben wegen der alten helvetischen Schuld zu keinem Beytrag angehalten wer - den können.
1) Entnommen der GS des Kantons Basel, Bd. 4 S. 89ff. Die wiedergegebene Bestimmung ist die Rechtsgrundlage für die seitens der birseckischen Gemeinden erbrachte Erfüllung der staatlichen Verpflichtung zu Beiträgen an die Bistumskos - ten. Heute ist gemäss Kirchenverfassung § 66 Absatz 2 unter Entlastung der birseckischen Gemeinden diese Erfüllung von der römisch-katholischen Landeskirche übernommen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
07.11.1815 07.11.1815 Erlass Erstfassung GS – * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
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